{"status":"available","doknr":"OLD521320","ecli":"ECLI:EU:T:2026:384","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"2026-06-10","aktenzeichen":"T-384/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)\n\n10. Juni 2026(*)\n\n„ Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran – Verbringung unbemannter Luftfahrzeuge aus iranischer Herstellung durch eine iranische Fluggesellschaft nach Russland – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste – Begründungspflicht – Recht auf Anhörung – Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch “\n\nIn der Rechtssache T‑676/24,\n\nIran Air – The Airline of the Islamic Republic of Iran (Iran Air) mit Sitz in Teheran (Iran), vertreten durch Rechtsanwälte D. Rahimi Moghaddam, T. Wülfing, B. Knebel und G. Horstmann-Wilke,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch E. Kübler und M. Di Gaetano als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT (Achte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea sowie der Richterinnen M. J. Costeira (Berichterstatterin) und L. Spangsberg Grønfeldt,\n\nKanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\naufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2025, Iran Air/Rat (T‑676/24 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:646),\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2026\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n1        Mit ihrem Antrag nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Iran Air – The Airline of the Islamic Republic of Iran (Iran Air), die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2024/2698 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2024/2698, im Folgenden: angefochtener Beschluss) und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2697 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2024/2697) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.\n\nI.      Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, deren Erlass auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch die Islamische Republik Iran zurückgeht.\n\n3        Die Klägerin ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft.\n\n4        Am 12. Dezember 2022 billigte der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen, in denen er jede Art militärischer Unterstützung durch die Islamische Republik Iran für den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine, einschließlich der Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles, im Folgenden: UAV), verurteilte und für inakzeptabel erklärte.\n\n5        In Anbetracht des Ernstes der Lage beschloss der Rat aufgrund der militärischen Unterstützung, die die Islamische Republik Iran durch ihr Programm für die Entwicklung und Herstellung von UAV, das die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV, insbesondere an Russland, einschließt, für den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine leistet, einen Rahmen für restriktive Maßnahmen anzunehmen.\n\n6        Vor diesem Hintergrund nahm der Rat am 20. Juli 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. 2023, L 186, S. 20) an.\n\n7        Am selben Tag nahm der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. 2023, L 186, S. 1) an.\n\n8        In Anbetracht des Ernstes der Lage nahm der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L, 2024/1336) und die Verordnung (EU) 2024/1338 zur Änderung der Verordnung 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. L, 2024/1338) an, um u. a. die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betroffen sein können.\n\n9        Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 2 des Beschlusses 2023/1532 in der durch den Beschluss 2024/1336 geänderten Fassung sieht Folgendes vor:\n\n„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,\n\n…\n\nb)      die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind\n\ni)      Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,\n\n…\n\ndie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“\n\n(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“\n\n10      Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 2 der Verordnung 2023/1529 in der durch die Verordnung 2024/1338 geänderten Fassung hat im Wesentlichen denselben Wortlaut.\n\n11      Am 14. Oktober 2024 nahm der Rat die angefochtenen Rechtsakte an, mit denen der Name der Klägerin aus folgenden Gründen in die Listen im Anhang des Beschlusses 2023/1532 und in Anhang III der Verordnung 2023/1529 (im Folgenden zusammen: streitige Listen) aufgenommen wurde:\n\n„[Die Klägerin] ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur und ist somit der militärisch-politischen Führung des Landes unterstellt.\n\nSie wurde wiederholt eingesetzt, um [UAV] aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg [der Russischen Föderation] gegen die Ukraine eingesetzt werden.\n\nDaher ist [die Klägerin] an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.“\n\n12      Am 15. Oktober 2024 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2023/1532 und der Verordnung 2023/1529 in der durch die angefochtenen Rechtsakte geänderten Fassung unterliegen (ABl. 2024, C/2024/6279).\n\n13      Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 beantragte die Klägerin beim Rat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu den Dokumenten, die u. a. als Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen dienten.\n\n14      Mit Schreiben vom 8. November 2024 gewährte der Rat der Klägerin einen privilegierten Zugang zu den Dokumenten, die u. a. als Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen dienten, und übermittelte ihr die Akte WK 11626/2024 DCL 1 (im Folgenden: Beweisakte).\n\nII.    Anträge der Parteien\n\n15      Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen.\n\n16      Der Rat beantragt,\n\n–        die Klage abzuweisen,\n\n–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen,\n\n–        hilfsweise, sollte das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklären sollte, soweit sie die Klägerin betreffen, anzuordnen, dass die Wirkung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2024/2697, soweit sie die Klägerin betrifft, aufrechterhalten werden.\n\nIII. Rechtliche Würdigung\n\nA.      Zur Zulässigkeit der dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügten Beweisstücke\n\n17      Ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 7. August 2025, der gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien gestellt wurde, hat die Klägerin als Anlage zwei Dokumente beigefügt, die aus einer Aussage eines ihrer Angestellten in englischer Sprache und in der Verfahrenssprache bestehen.\n\n18      Der Rat trägt vor, diese Beweistücke seien als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht den Anforderungen von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung entsprächen.\n\n19      In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Klägerin geltend gemacht, dass die genannten Beweistücke als zulässig anzusehen seien, da sie aufgrund der internen Recherchen, die sie habe durchführen müssen, um den aussagefähigen Mitarbeiter zu ermitteln, nicht rechtzeitig hätten vorgelegt werden können.\n\n20      Nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung sind Beweise im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.\n\n21      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die oben in Rn. 17 genannten Beweisstücke erstmals nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens als Anlage zu ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung etwa 20 Monate nach Einreichung der Klageschrift vorgelegt hat und die Klägerin in dem Antrag deren verspätete Vorlage nicht rechtfertigt.\n\n22      Was die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechtfertigung für die verspätete Vorlage der Beweisstücke anbelangt, so ist – selbst wenn man annimmt, dass diese Rechtfertigung berücksichtigt werden könnte – festzustellen, dass eine solche Behauptung, die auf rein interne Schwierigkeiten Bezug nimmt, nicht den außergewöhnlichen Umständen entspricht, die eine verspätete Vorlage von Beweisstücken rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 19).\n\n23      Folglich sind die dem Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung beigefügten Beweisstücke für unzulässig zu erklären.\n\nB.      Zur Begründetheit\n\n24      Die Klägerin stützt ihre Klage förmlich auf sechs Klagegründe:\n\n–        erstens eine Verletzung des Rechts auf Anhörung,\n\n–        zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz,\n\n–        drittens eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz,\n\n–        viertens eine Verletzung des Rechts auf unparteiische Beweisbeschaffung,\n\n–        fünftens eine Verletzung des Rechts auf unparteiische Beweiswürdigung,\n\n–        sechstens einen Ermessensmissbrauch.\n\n25      Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung das Gericht das Vorbringen einer klagenden Partei anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einstufung auszulegen hat (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n26      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes zum einen geltend macht, dass das in Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und in Art. 7 der Verordnung 2023/1529 vorgesehene „Vorgehen“ rechtswidrig sei, und zum anderen, dass der Rat ihr Recht auf Anhörung verletzt habe, indem er ihr vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie beträfen, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.\n\n27      Seinem Gehalt nach ergibt sich somit aus dem ersten Klagegrund, dass die Klägerin zum einen – ohne förmliche Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV – die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und von Art. 7 der Verordnung 2023/1529 rügt und zum anderen eine Verletzung des Rechts auf Anhörung geltend macht.\n\n28      Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts hin hat die Klägerin klargestellt, dass die Klageschrift eine implizite Einrede der Rechtswidrigkeit enthalte.\n\n29      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Annahme, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit stillschweigend erhoben worden ist, zulässig ist, sofern sich aus der Klageschrift relativ eindeutig ergibt, dass die Klägerin eine solche Rüge tatsächlich erhebt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 56, vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑348/14, EU:T:2016:508, Rn. 57, und vom 22. September 2021, Al‑Imam/Rat, T‑203/20, EU:T:2021:605, Rn. 39 [nicht veröffentlicht]).\n\n30      Entgegen dem Vorbringen des Rates geht aus der Klageschrift hervor, dass dies hier der Fall ist, wie oben in den Rn. 26 und 27 ausgeführt.\n\n31      Der erste Klagegrund ist daher so zu verstehen, dass damit die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 sowie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung gerügt wird.\n\n32      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen der Klagegründe vier und fünf in Wirklichkeit rügt, dass dem Rat bei der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen Beurteilungsfehler unterlaufen seien.\n\n33      Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts hin hat die Klägerin bestätigt, dass diese Klagegründe im Wesentlichen die Beweiswürdigung betreffen.\n\n34      Die Klagegründe vier und fünf der Klägerin sind daher als ein einziger Klagegrund auszulegen, mit dem im Wesentlichen Beurteilungsfehler gerügt werden.\n\n35      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend macht, mit denen sie Folgendes rügt:\n\n–        erstens die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 sowie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung,\n\n–        zweitens die Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz,\n\n–        drittens die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz,\n\n–        viertens Beurteilungsfehler,\n\n–        fünftens einen Ermessensmissbrauch.\n\n36      Zunächst sind der zweite Klagegrund, sodann der erste, anschließend der vierte und schließlich die Klagegründe drei und fünf zu prüfen.\n\n1.      Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird\n\n37      Die Klägerin macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er in den angefochtenen Rechtsakten, soweit sie die Klägerin beträfen, eine allgemeine Begründung angegeben und die Beweisakte erst einige Wochen nach Erlass dieser Rechtsakte übermittelt habe, wodurch die ihr zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung stehende Frist verkürzt worden sei, diese Rechtsakte unzureichend begründet und ihre Verteidigungsrechte sowie ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.\n\n38      Der zweite Klagegrund der Klägerin ist daher dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammensetzt, mit denen erstens eine unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, und zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt werden.\n\na)      Zum ersten Teil, mit dem eine unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, geltend gemacht wird\n\n39      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie sie beträfen, aus allgemeinen Formulierungen bestehe und den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge.\n\n40      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n41      Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind „[d]ie Rechtsakte … mit einer Begründung zu versehen“. Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung u. a. „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.\n\n42      Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor den Unionsgerichten zulässt, und zum anderen den Unionsgerichten die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n43      Ferner muss die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt dieses Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen insbesondere weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; vgl. auch Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n44      In der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, muss nach der Rechtsprechung nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die spezifischen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n45      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Erwägungsgründe 10, 15, 16 und 19 des Beschlusses 2023/1532 und der sechste Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1529 eindeutig auf die relevanten Gesichtspunkte des geopolitischen Umfelds hinweisen, in dem die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden. Zudem werden in den Erwägungsgründen 4 und 6 bis 8 der letztgenannten Rechtsakte die Gesichtspunkte genannt, die speziell zu ihrem Erlass geführt haben. Eine Zusammenschau all dieser Erwägungsgründe ermöglicht es, gemäß der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung den Kontext dieser Rechtsakte zu verstehen.\n\n46      Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr der Zusammenhang zwischen den geopolitischen Ereignissen und dem ihr vorgeworfenen Verhalten nicht bekannt gewesen sei.\n\n47      Als Zweites ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte im Einklang mit der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung die Rechtsgrundlage angeben, auf die sie gestützt sind, nämlich Art. 29 EUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2023/1529.\n\n48      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den oben in Rn. 11 angeführten Aufnahmegründen ergibt, dass der Name der Klägerin in die streitigen Listen aufgenommen wurde, weil sie an der Verbringung von UAV und damit zusammenhängender Technologien aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt war.\n\n49      In Anbetracht ihres Wortlauts ist davon auszugehen, dass in der in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Begründung, soweit sie die Klägerin betrifft, hinreichend konkret und spezifisch dargelegt wird, aus welchen Gründen der Rat gemäß der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen hat.\n\n50      Zwar macht die Klägerin geltend, der Rat habe eine allgemeine und „nicht spezielle“ Begründung gewählt, die auch für andere Fluggesellschaften gegolten habe, deren Namen ebenfalls in die streitigen Listen aufgenommen worden seien, doch genügt die Feststellung, dass die Erwägungen, auf deren Grundlage der Rat zu dem Befund kam, dass restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen seien, zwar dieselben sind wie diejenigen, auf deren Grundlage andere Fluggesellschaften solchen Maßnahmen unterworfen wurden, doch sollen sie die besondere und konkrete Situation der Klägerin beschreiben, die ebenso wie andere Fluggesellschaften an der Verbringung von UAV und damit zusammenhängender Technologien aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt sein konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 115).\n\n51      Ferner ist festzustellen, dass in Anbetracht dessen, dass der oben in Rn. 11 wiedergegebene Wortlaut der Aufnahmegründe ausdrücklich den Wortlaut des Kriteriums übernimmt, das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Beschlusses 2023/1532 in der durch den Beschluss 2024/1336 geänderten Fassung und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2023/1529 in der durch die Verordnung 2024/1338 geänderten Fassung (siehe oben, Rn. 9 und 10) vorgesehen ist, geht daraus eindeutig hervor, dass der Rat dieses Kriterium herangezogen hat, um die restriktiven Maßnahmen zu erlassen, die die Klägerin betreffen.\n\n52      Daher ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, ausreicht, um der Klägerin die Feststellung zu ermöglichen, ob der Rechtsakt sachlich richtig ist oder eventuell einen Mangel aufweist, der seine Anfechtung vor den Unionsgerichten zulässt, und dem Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es im Einklang mit den Anforderungen der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung seine Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann.\n\n53      Die übrigen Argumente der Klägerin vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\n54      Zunächst kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass der Rat die Daten der Flüge, die der Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zugrunde lagen, nicht detailliert dargelegt hat, nicht zur Feststellung eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Begründungspflicht führen. Nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung brauchen in der Begründung nämlich nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden.\n\n55      Sodann ist das Vorbringen der Klägerin zu der Begründung, die in der Mitteilung vom 15. Oktober 2024 an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2023/1532 und der Verordnung 2023/1529 in der durch die angefochtenen Rechtsakte geänderten Fassung unterliegen, steht, nicht darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Rechtsakte in Frage zu stellen, so dass es als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.\n\n56      Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beweisakte sei nicht geeignet, die Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zu untermauern, ist festzustellen, dass mit diesem Vorbringen nicht die Einhaltung der Begründungspflicht, sondern die Stichhaltigkeit der angefochtenen Rechtsakte in Frage gestellt werden soll. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass dieses Vorbringen der Klägerin die hinreichende Begründung dieser Rechtsakte nicht in Frage stellen kann.\n\n57      Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.\n\nb)      Zum zweiten Teil, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird\n\n58      Die Klägerin macht geltend, der Rat habe dadurch, dass er ihr die Beweisakte erst am 8. November 2024 übermittelt habe, obwohl es sich um das einzige Dokument gehandelt habe, das es ihr ermöglicht habe, die Gründe zu verstehen, die den Rat dazu veranlasst hätten, ihren Namen auf individueller Grundlage in die streitigen Listen aufzunehmen, die ihr für die Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung stehende Frist verkürzt. Dadurch habe der Rat ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.\n\n59      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n60      Die Unionsgerichte müssen bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2024, CRA/Rat, T‑201/23, EU:T:2024:697, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n61      Die Achtung der Verteidigungsrechte umfasst u. a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit; diese Rechte sind in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta verankert (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n62      Das in Art. 47 der Charta bekräftigte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n63      Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich Zielsetzungen entspricht, die von der Union anerkannt sind und dem Gemeinwohl dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n64      Im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass der Entscheidung betrifft, den Namen einer Person in eine Liste im Anhang eines Rechtsakts zum Erlass restriktiver Maßnahmen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, erfordert die Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die dieser Behörde vorliegenden, die betroffene Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt, damit diese Person ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, die Unionsgerichte anzurufen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112).\n\n65      Wenn bei einer erstmaligen Aufnahme hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen. Das Erfordernis einer Spontanmitteilung des Inhalts der Akte ginge zu weit, da zum Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nicht sicher ist, dass die betroffene Einrichtung mittels Aktenzugang die tatsächlichen Umstände überprüfen will, auf die der Rat die ihr zur Last gelegten Punkte stützt (Urteile vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 97, und vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:470, Rn. 68).\n\n66      Wenn der Betroffene dies gemäß der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung beantragt, ist dem Rat eine angemessene Frist einzuräumen, um seiner Pflicht zur Gewährung von Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:470, Rn. 93).\n\n67      Beim Rat bestehen nämlich interne Fristen, die erforderlich sind, um die Zustimmung der verschiedenen Gremien zur Übermittlung von Dokumenten zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, Aman Dimashq/Rat, T‑259/19, EU:T:2021:821, Rn. 91).\n\n68      Diese internen Fristen müssen jedoch gewährleisten, dass einer Person oder Organisation die vorgelegten Beweisstücke zur Stützung sie betreffender restriktiver Maßnahmen so rechtzeitig übermittelt werden, damit sie ihre Rechte vor den Unionsgerichten innerhalb einer angemessenen Frist geltend machen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2024, Shammout/Rat, T‑649/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:376, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n69      Bei der Prüfung der Angemessenheit der Übermittlungsfrist ist der Umstand zu berücksichtigen, dass, soweit der betreffenden Person oder Organisation vor der ersten Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen kein Anhörungsrecht zustand, die Akteneinsicht für sie die erste Gelegenheit darstellt, die vom Rat zur Begründung der Listung herangezogenen Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, und daher von besonderem Interesse für ihre Verteidigung ist (vgl. Urteil vom 24. November 2021, Aman Dimashq/Rat, T‑259/19, EU:T:2021:821, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n70      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der Rat, wie oben in den Rn. 12 bis 14 ausgeführt, zunächst am 15. Oktober 2024 eine Mitteilung an die Personen und Organisationen veröffentlicht hat, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2023/1532 und der Verordnung 2023/1529 in der durch die angefochtenen Rechtsakte jeweils geänderten Fassung unterliegen. Sodann beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 beim Rat Zugang zu den Dokumenten, die u. a. als Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen gedient hatten. Schließlich gewährte der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2024 privilegierten Zugang zu diesen Dokumenten und übermittelte ihr die Beweisakte. Damit ist der Rat den Anforderungen der oben in den Rn. 64 und 65 angeführten Rechtsprechung nachgekommen.\n\n71      Zweitens ist zu beachten, dass der Rat der Klägerin die Beweisakte über drei Wochen nach Erlass der angefochtenen Rechtsakte übermittelt hat. Dass die Beweisakte nicht früher übermittelt wurde, kann gleichwohl nicht als Verletzung der Verteidigungsrechte oder des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz angesehen werden. Nach Übermittlung der Akte verfügte die Klägerin nämlich noch über mehr als einen Monat und zwei Wochen zur Erhebung der vorliegenden Klage, was im Sinne der oben in den Rn. 68 und 69 angeführten Rechtsprechung eine angemessene Frist darstellt, um ihr die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Akte zu geben und ihre Rechte vor den Unionsgerichten geltend zu machen, wie sich u. a. aus dem vierten Klagegrund ergibt.\n\n72      Soweit die Klägerin geltend macht, der Rat habe ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht gerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt, genügt die Feststellung, dass der Rat aus den oben in Rn. 65 genannten Gründen nicht verpflichtet war, aus eigenem Antrieb der Klägerin Zugang zu den in seiner Akte enthaltenen Dokumenten zu gewähren. Da es sich nämlich um eine erstmalige Aufnahme in die Liste handelt und – wie aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, hinreichend begründet sind, ergab sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte keine derartige Verpflichtung des Rates. Gleiches gilt für das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das, wie aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verlangt, dass der Betroffene die Gründe, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe erkennen kann. Da die Klägerin durch die oben in Rn. 12 angegebene Mitteilung im Amtsblatt Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangt hat und der Rat der Klägerin die Beweisakte innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrem Antrag übermittelt hat, kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, die Verteidigungsrechte und das Recht der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in einer nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Weise im Sinne der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung eingeschränkt zu haben.\n\n73      Folglich kann dem Rat keine Verletzung der Verteidigungsrechte oder des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorgeworfen werden.\n\n74      Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.\n\n2.      Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 sowie die Verletzung des Rechts auf Anhörung geltend gemacht werden\n\n75      Der vorliegende Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, mit denen erstens die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 und zweitens eine Verletzung des Rechts auf Anhörung geltend gemacht werden.\n\na)      Zum ersten Teil, mit dem im Wesentlichen die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 geltend gemacht wird\n\n76      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 277 AEUV jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen kann.\n\n77      Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzidenter die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht oder die in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Calhau Correia de Paiva, C‑511/21 P, EU:C:2023:208, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n78      Was die Möglichkeit angeht, die Gültigkeit der Bestimmungen über restriktive Maßnahmen inzidenter zu bestreiten, sieht Art. 275 Abs. 2 AEUV abweichend von Art. 275 Abs. 1 AEUV vor, dass die Unionsgerichte für die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat, zuständig sind. Diese Bestimmung erfasst damit alle Entscheidungen des Rates über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die unter Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags fallen, ohne dass zwischen Entscheidungen mit allgemeiner Wirkung und Einzelfallentscheidungen unterschieden wird. Insbesondere schließt sie nicht die Möglichkeit aus, zur Stützung einer Klage gegen eine individuelle restriktive Maßnahme die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung mit allgemeiner Wirkung mit einer Einrede anzufechten (Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 92 und 93; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑331/14, EU:T:2016:49, Rn. 62).\n\n79      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 geltend. Im Einzelnen trägt sie vor, dass diese Artikel das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht auf Anhörung insoweit einschränkten, als sie vorsähen, dass der Rat den Beschluss über die Aufnahme der betroffenen Person in die Liste nach dessen Erlass bekannt gebe. Sie vertritt die Ansicht, dass diese Einschränkung nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Charta sei.\n\n80      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n81      Es ist daher zu prüfen, ob das in Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 vorgesehene Verfahren – wie die Klägerin vorträgt – rechtswidrig ist.\n\n82      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung, das, wie aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte ist, jeder Person garantiert, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 79).\n\n83      Das Recht auf Anhörung gebietet es, dass jede Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen kann, in die Lage versetzt wird, zu den Gesichtspunkten, auf die bei der Begründung dieser Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird, sachdienlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n84      Wie oben in Rn. 63 ausgeführt, lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta jedoch Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte, einschließlich des Rechts auf Anhörung, zu, sofern die betreffende Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich Zielsetzungen entspricht, die von der Union anerkannt sind und dem Gemeinwohl dienen.\n\n85      Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss ein Eingriff in ein in der Charta verankertes Recht oder in eine in der Charta verankerte Freiheit somit vier Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die in Rede stehende Einschränkung insofern „gesetzlich vorgesehen“ sein, als das Unionsorgan, das Maßnahmen erlässt, die geeignet sind, das Recht oder die Freiheit einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken, hierfür über eine Rechtsgrundlage verfügen muss. Zweitens muss die in Rede stehende Einschränkung den Wesensgehalt des betroffenen Rechts oder der betroffenen Freiheit achten. Drittens muss sie einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung tatsächlich entsprechen. Viertens muss die fragliche Einschränkung verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n86      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 lautet:\n\n„(1)      Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) einstimmig erstellt und geändert.\n\n(2)      Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n(3)      Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat … den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.“\n\n87      Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2023/1529 bestimmt:\n\n„(1)      Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang III entsprechend.\n\n(2)      Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n(3)      Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.“\n\n88      Aus Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2023/1529 geht somit hervor, dass der Rat die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss der Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt, dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und – wenn eine Stellungnahme abgegeben wird oder wesentliche neue Beweisstücke vorgelegt werden – den betreffenden Beschluss überprüft und die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichtet.\n\n89      Die Klägerin macht geltend, dieses Verfahren erfülle nicht die erste und die letzte der oben in Rn. 85 genannten Voraussetzungen.\n\n90      Zur ersten Voraussetzung macht die Klägerin geltend, die in Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2023/1529 vorgesehene Einschränkung könne nicht als „gesetzlich vorgesehen“ ausgelegt werden, da es sich dabei um Bestimmungen mit individueller Geltung handele.\n\n91      Im Einklang mit dem Rat ist festzustellen, dass der Beschluss 2023/1532 und die Verordnung 2023/1529 allgemeine Geltung haben, da sie auf objektiv bestimmte Situationen und allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen anwendbar sind, nämlich natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der im Anhang des Beschlusses und in Anhang III der Verordnung enthaltenen und regelmäßig abgeänderten Liste aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244).\n\n92      Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass diese Maßnahmen für namentlich genannte Personen gelten, zu denen sie gehört, ändert nichts an der Rechtsnatur des Beschlusses 2023/1532 und der Verordnung 2023/1529 als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑14/14 und T‑87/14, EU:T:2017:102, Rn. 38).\n\n93      Ferner genügt insoweit, als sich die Klägerin auf das Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, EU:C:2010:389), bezieht, die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Einschränkung des Rechts auf Anhörung über eine Rechtsgrundlage mit allgemeiner Geltung verfügt.\n\n94      Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die oben in Rn. 85 genannte erste Voraussetzung nicht erfüllt sei.\n\n95      Zur oben in Rn. 85 genannten letzten Voraussetzung, dass die Einschränkung verhältnismäßig sein muss, macht die Klägerin geltend, das Fehlen einer vorherigen Anhörung sei insoweit unverhältnismäßig, als sie keine gegenwärtige Gefährdung der Interessen der Union darstelle, da der Rat ihr Tatsachen vorwerfe, die über zwei Jahre zurücklägen.\n\n96      Allerdings ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach sie keine Gefährdung der Interessen der Union darstelle, nicht darauf gerichtet ist, die Rechtmäßigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 im Sinne der oben in Rn. 77 angeführten Rechtsprechung in Frage zu stellen, sondern zur Prüfung der individuellen Situation der Klägerin gehört. Infolgedessen ist dieses Vorbringen insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen, als die Klägerin mit ihm ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen begründet.\n\n97      Daher ist die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 4 des Beschlusses 2023/1532 und Art. 7 der Verordnung 2023/1529 und folglich der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.\n\nb)      Zum zweiten Teil: Verletzung des Rechts auf Anhörung\n\n98      Die Klägerin wirft dem Rat vor, ihr Recht auf Anhörung insoweit verletzt zu haben, als er ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie beträfen, Stellung zu nehmen.\n\n99      Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n100    Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rat der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.\n\n101    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Rat nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, der betroffenen Person oder Einrichtung im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die erstmalige Aufnahme ihres Namens in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, beabsichtigt. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).\n\n102    Im vorliegenden Fall hat der Rat – wie oben in Rn. 70 ausgeführt – am 15. Oktober 2024, d. h. am Tag nach Erlass der angefochtenen Rechtsakte, eine Mitteilung veröffentlicht und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n103    Daher ist zu befinden, dass die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, am Ende eines Verfahrens ergangen sind, in dem das Recht auf Anhörung gewahrt war.\n\n104    Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine vorherige Anhörung erforderlich gewesen sei, weil es sich um Handlungen mit Strafcharakter handele, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung restriktive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern keinen Strafcharakter haben. Da nämlich die Vermögenswerte der Betroffenen nicht als Erträge aus einer Straftat, sondern zur Sicherheit einfroren werden, sind diese Maßnahmen keine strafrechtliche Sanktion und enthalten im Übrigen keinen derartigen Vorwurf (vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Haswani/Rat, T‑479/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:383, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n105    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet und folglich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.\n\n3.      Zum vierten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen Beurteilungsfehler geltend gemacht werden\n\n106    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie sie beträfen, weise Beurteilungsfehler auf und könne nicht die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen rechtfertigen.\n\n107    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\na)      Vorbemerkungen\n\n108    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Rat über ein gewisses Ermessen, um im Einzelfall zu bestimmen, ob die rechtlichen Kriterien für den Erlass der fraglichen restriktiven Maßnahmen erfüllt sind. Gleichwohl müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n109    Die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich die Unionsgerichte, wenn sie die Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in eine Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen werden, aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegenden Begründung prüfen, vergewissern, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).\n\n110    Bei dieser Beurteilung sind die Beweisstücke und die Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht ein Bündel von Indizien vorlegt, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T‑619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n111    Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die berücksichtigten Informationen oder Beweise müssen jedoch die Gründe stützen, die in Bezug auf die betroffene Person vorliegen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, sowie vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57).\n\n112    Übermittelt die zuständige Unionsbehörde dagegen relevante Informationen oder Beweise, müssen die Unionsgerichte die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Einrichtung, würdigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).\n\n113    Im Licht dieser Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.\n\nb)      Zu den vom Rat berücksichtigten Beweisstücken\n\n114    Im vorliegenden Fall stützte sich der Rat zur Rechtfertigung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf folgende Beweisstücke:\n\n–        einen Auszug aus der Website von Wikipedia über die Klägerin, in dem angegeben wird, dass sie 1944 gegründet und 1961 verstaatlicht worden sei und ihre Frachtabteilung Iran Air Cargo sei (Dokument Nr. 1 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website der Klägerin mit der Angabe der Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane (Dokument Nr. 2 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 5. November 2022 auf der Website der The Jerusalem Post unter der Überschrift „How does Iran transport its drones to Russia?“ („Wie transportiert [die Islamische Republik Iran ihre] Drohnen nach Russland?“) veröffentlicht wurde, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein auf der Website von Sportyv, einer den ukrainischen Spezialeinheiten nahestehenden Organisation, veröffentlichter Bericht die Routen aufzeige, die die Islamische Republik Iran für die Lieferung der Drohnen an die Russische Föderation nutze, und angegeben wird, dass die Islamische Republik Iran für diese Lieferung vier Fluggesellschaften einsetze, darunter die Klägerin (Dokument Nr. 3 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 3. November 2022 auf der Website von Euromaidan Press unter der Überschrift „Iran supplies Russia with drones by air, by sea“ („Iran versorgt Russland mit Drohnen auf dem Luft- und Wasserweg“) veröffentlicht wurde und aus dem hervorgeht, dass die Islamische Republik Iran der Russischen Föderation Drohnen u. a. auf dem Luftweg liefere und dazu die Klägerin eingesetzt werde (Dokument Nr. 4 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 16. November 2022 auf der Website von Forbes unter der Überschrift „Iran is once again using its civilian airliners to ferry arms“ („Iran nutzt erneut seine zivilen Verkehrsflugzeuge zum Transport von Waffen“) veröffentlicht wurde, in dem angegeben wird, dass die zivilen Flüge, die u. a. die Klägerin vom Iran nach Russland durchführe, zugenommen hätten und westliche Verantwortliche davon ausgingen, dass es sich um Lieferungen von Drohnen handele, die von der Russischen Föderation in ihrem Krieg in der Ukraine eingesetzt würden (Dokument Nr. 5 der Beweisakte),\n\n–        eine Untersuchung, die am 27. Mai 2022 auf dem Blog von Herrn Gerjon unter der Überschrift „The war in Ukraine: Iran’s airlift to Russia“) („Der Krieg in der Ukraine: Irans Luftbrücke nach Russland“), zuletzt aktualisiert am 29. Mai 2023, veröffentlicht wurde, wonach in den Monaten nach der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation am 24. Februar 2022 regelmäßig Dutzende von Flügen iranischer Frachtflugzeuge Richtung Moskau (Russland) stattgefunden hätten und einige dieser Flüge von Iran Air Cargo durchgeführt worden seien, die ein Flugzeug des Typs Boeing 747‑200C mit der Kennung EP‑ICD betreibe, das die Strecke Teheran-Moskau bediene (Dokument Nr. 6 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 13. September 2022 auf der Website von Radio Free Europe/Radio Liberty unter der Überschrift „Overflight of Iranian plane supplying Moscow with drones raises unconfortable questions in Georgia“ („Überflug eines iranischen Flugzeugs, das Moskau mit Drohnen versorgt, wirft in Georgien unangenehme Fragen auf“) veröffentlicht wurde, in dem angegeben wird, dass Iran Air Cargo, die im Verdacht stehe, Drohnen nach Russland transportiert zu haben, von Eriwan (Armenien) aus den georgischen Luftraum durchquert habe, was dazu geführt habe, dass die Opposition die georgische Regierung beschuldigt habe, Iran Air Cargo einen Zugang anzubieten, obwohl sie unter westlichen Sanktionen stehe (Dokument Nr. 7 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website des Robert Lansing Institute vom 20. März 2023 mit der Überschrift „Iran uses Russian war on Ukraine to modernize, develop own UAV program“ („Iran nutzt den russischen Krieg gegen die Ukraine, um eigenes UAV-Programm zu modernisieren und zu entwickeln“), aus dem hervorgeht, dass das iranische UAV-Programm seine Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation verstärke. Nach diesem Auszug bietet Moskau der Islamischen Republik Iran Gelegenheit, die Anfälligkeit eigener Drohnen unter realen Kampfbedingungen zu testen, und kooperiert die Klägerin in diesem Zusammenhang mit einem Unternehmen, das russische Militärflüge zwischen Russland und Iran, einschließlich der Flüge im Zusammenhang mit dem Transport iranischer UAV, koordiniert (Dokument Nr. 8 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 30. März 2023 auf der Website von The Sofia Globe unter der Überschrift „Caucasian knot: Ayatollahs supply Putin with drones via Armenia for the war in Ukraine“) („Kaukasischer Knoten: Ayatollahs versorgen Putin mit Drohnen via Armenien für den Krieg in der Ukraine“) veröffentlicht wurde und aus dem hervorgeht, dass nach der polnischen Zeitschrift New Eastern Europe „Teheran“ iranische Drohnen und Flugkörper über armenische Flughäfen nach Russland transportiere und Iran Air Cargo, die aus diesem Grund mit US-Sanktionen belegt worden sei, Flüge von Eriwan nach Russland durchgeführt habe (Dokument Nr. 9 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 21. Dezember 2022 auf der Website von Diyaruna unter der Überschrift „Iranian airliners transported weapons first to Middle East, and now to Russia“ („Iranische Fluggesellschaften transportierten Waffen zunächst in den Nahen Osten und jetzt nach Russland“) veröffentlicht wurde und aus dem hervorgeht, dass die Islamische Republik Iran mit ihrer zivilen Luftflotte Drohnen nach Russland transportiere, und in dem angegeben wird, dass nach dem am 16. November 2022 auf der Website von Forbes veröffentlichten Presseartikel und nach der im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichten Untersuchung mehrere Fluggesellschaften, darunter die Klägerin, häufig Flüge nach Russland durchgeführt hätten (Dokument Nr. 10 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website von „The Jewish Institute for National Security of America“ vom 12. April 2024 unter der Überschrift „Opportunities to disrupt Iran-Russia drone axis“ („Möglichkeiten zur Störung der Drohnen-Achse Iran-Russland“), aus dem hervorgeht, dass die Russische Föderation auf iranische Drohnen setze, um ihre Schlagkraft gegen zivile und militärische Ziele zu erhöhen, und „Washington“ seine europäischen Partner insbesondere dazu ermutigen solle, Sanktionen gegen die am iranischen Drohnenprogramm beteiligten Einrichtungen zu verhängen; auch der Name der Klägerin ist dort als eine dieser Einrichtungen aufgeführt (Dokument Nr. 12 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 12. November 2022 auf der Website von The i Paper unter der Überschrift „Secret flights revealed between Iran and Russia, suspected of carrying weapons to use against Ukraine“ („Geheime Flüge zwischen Iran und Russland aufgedeckt: Verdacht des Transports von Waffen zum Einsatz gegen die Ukraine“) veröffentlicht wurde und in dem angegeben wird, dass eine Untersuchung das Bestehen einer Luftbrücke zwischen Teheran (Iran) und Moskau, die nach Ansicht des Westens u. a. für den Transport von Drohnen verwendet werde, aufgedeckt habe und zeige, dass Boeing‑747-Flugzeuge, die von vier iranischen Gesellschaften betrieben würden, denen Verbindungen zur iranischen Armee vorgeworfen würden und zu denen auch die Klägerin gehöre, häufig in Russland gelandet seien. Darüber hinaus steht in diesem Artikel, dass im September 2022 das Flugzeug der Iran Air mit der Kennung EP‑ICD auf dem Weg vom Iran nach Moskau den armenischen Luftraum durchquert und Georgien überflogen habe und dieses Flugzeug von März bis November 2022 zwölf Flüge zwischen Teheran und Moskau absolviert habe (Dokument Nr. 12 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 18. Oktober 2022 auf der Website von The New York Times unter der Unterschrift „Iran sends drone Trainers to Crimea to aid Russian military“ („Iran sendet zur Unterstützung der russischen Armee spezialisierte Ausbilder auf die Krim“) veröffentlichte wurde und dem zufolge die Islamische Republik Iran Ausbilder auf die Krim gesandt habe, um die Russische Föderation bei der Lösung der Probleme im Zusammenhang mit ihrer in Teheran gekauften Drohnenflotte zu unterstützen (Dokument Nr. 13 der Beweisakte);\n\n–        die im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichte Untersuchung mit der Unterschrift „The war in Ukraine: Iran’s airlift to Russia“ („Der Krieg in der Ukraine: Irans Luftbrücke nach Russland“) (Dokument Nr. 14 der Beweisakte), die mit Dokument Nr. 6 der Beweisakte identisch ist,\n\n–        einen Artikel, der am 13. April 2024 auf der Website von Meduza veröffentlicht wurde – und auf Deutsch die Überschrift trägt: „Jedes Jahr gewinnen iranische Drohnen auf dem weltweiten Konfliktmarkt zunehmend an Bedeutung. Für ihre Herstellung werden häufig amerikanische Ersatzteile verwendet. Die Kernaussagen des Bloomberg-Artikels“ –, aus dessen vom Rat erstellter Zusammenfassung hervorgeht, dass die Experten, deren Stellungnahme Bloomberg anführt, der Ansicht sind, dass man, bevor die westlichen Länder wirksame militärische Methoden gegen Drohnen entwickelten, versuchen müsse, die Herstellung iranischer Drohnen zu verlangsamen und verteuern (Dokument Nr. 15 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website von ZN,UA vom 7. Februar 2024, der auf Deutsch die Überschrift trägt: „Hacker des PRANA-Netzwerks fangen Russlands Zahlungen für Shaheds ab“, und dessen vom Rat erstellte Zusammenfassung die von der Russischen Föderation für iranische Drohnen gezahlten Preise angibt, die durch die von der Hacker-Aktivisten-Gruppe „Prana Network“ erlangten Dokumente beschafft wurden (Dokument Nr. 16 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website von Military Watch Magazine vom 19. September 2022 mit der Überschrift „Iranian military aircraft are flying a massive resupply effort to Russia: it could soon field thousands of drones and missiles“ („Iranische Militärflugzeuge führen eine massive Nachschubaktion für Russland durch: Russland könnte demnächst Tausende von Drohnen und Flugkörpern einsetzen“) aus dem hervorgeht, dass iranische Drohnen auf dem Schlachtfeld in der Ukraine aufgetaucht seien (Dokument Nr. 17 der Beweisakte),\n\n–        einen Presseartikel, der am 7. Februar 2024 auf der Website von Forbes unter der Überschrift „$375,000 – The sticker price for an Iranian Shahed drone“ („375,000$ – Der Listenpreis für eine iranische Shahed-Drohne“) veröffentlicht wurde und der zum einen angibt, dass eine Hacker-Aktivisten-Gruppe namens „Prana Network“ in das System des Korps der iranischen Revolutionsgarden eingedrungen sei und Daten über den Verkauf von Drohnen an die Russische Föderation erbeutet habe, und zum anderen die Herstellungskosten dieser Drohnen nennt (Dokument Nr. 18 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website der iranischen Regierung vom 4. Januar 2022 mit der Überschrift „Iran Air expands regional air connectivity“ („Iran Air erweitert regionale Flugverbindungen“), in dem steht, dass die Klägerin neue Regionalflüge starte (Dokument Nr. 19 der Beweisakte);\n\n–        einen Auszug aus der Website von Wikipedia über das iranische Ministerium für Straßen und Stadtentwicklung, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin von diesem Ministerium kontrolliert werde (Dokument Nr. 20 der Beweisakte);\n\n–        einen Presseartikel, der am 4. April 2023 auf der Website von NBC News unter der Überschrift „Recovered debris offers ‚undeniable‘ proof Russia is using Iran-made one-way drones in Ukraine‘, U. S. intel analysts say“ („Geborgene Trümmerteile liefern nach US-Geheimdienstanalysten einen ‚unwiderlegbaren‘ Beweis dafür, dass Russland in der Ukraine im Iran hergestellte Einweg-Drohnen einsetzt) veröffentlicht wurde, aus dem hervorgeht, dass in der Ukraine Trümmerteile von Drohnen iranischer Herstellung gefunden worden seien (Dokument Nr. 21 der Beweisakte),\n\n–        einen Auszug aus der Website des Council on Foreign Relations (CFR) vom 26. Oktober 2022 mit der Überschrift „Can Iranian drones turn Russia’s fortunes in the Ukraine war?“ („Können iranische Drohnen das Blatt für die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine wenden?“), aus dem hervorgeht, dass die Islamische Republik Iran Drohnen an die Russische Föderation liefere (Dokument Nr. 22 der Beweisakte).\n\n115    Im Licht des Vorbringens der Klägerin ist zu prüfen, ob die fraglichen Beweisstücke zum einen zuverlässig und zum anderen relevant und ausreichend sind, um die Gründe für die Aufnahme in die Liste zu stützen.\n\nc)      Zur Zuverlässigkeit der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke\n\n116    Die Klägerin stellt im Wesentlichen die Zuverlässigkeit der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke in Frage.\n\n117    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n118    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Unionsgerichte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach fundiert und vertrauenswürdig erscheint (vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T‑461/16, EU:T:2018:316, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n119    Die Unionsbehörden müssen sich, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen (Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T‑533/15 und T‑264/16, EU:T:2018:138, Rn. 107, und vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 59).\n\n120    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass zum einen eine Reihe der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke aus digitalen Informationsquellen unterschiedlichen geografischen Ursprungs stammen. Insbesondere liegen Informationsquellen vor, die aus der Ukraine und aus Russland stammen, wie Euromaidan Press, eine ukrainische Online-Zeitung, ZN,UA, eine ukrainische Wochenzeitung, oder auch Meduza, eine russischsprachige Informations-Website. Es liegen auch Informationsquellen mit anderer Herkunft vor, wie Radio Free Europe/Radio Liberty, eine private Kommunikationseinrichtung, die in mehreren nationalen Ausgaben verfügbare Informationen und Analysen verbreitet, The Sofia Globe, eine bulgarische Zeitung in englischer Sprache, Diyaruna, eine Website mit Informationen über den Nahen Osten, The i Paper, eine britische Zeitung, oder auch The Jerusalem Post, eine englischsprachige Tageszeitung Israels, und weltweit bekannte Medien, nämlich die amerikanische Wirtschaftszeitschrift Forbes, die Tageszeitung The New York Times oder auch die Informationsabteilung des amerikanischen Fernsehnetzes NBC.\n\n121    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zu den vom Rat berücksichtigten Beweisstücken auch Arbeiten mehrerer Reflexionskreise gehören, wie das Robert Lansing Institute, eine auf die öffentliche Politik spezialisierte amerikanische gemeinnützige Forschungseinrichtung, The Jewish Institute for National Security of America, eine amerikanische Organisation, die sich mit Verteidigungsfragen befasst, oder auch das CFR, ein auf internationale Beziehungen spezialisierter amerikanischer „Think Tank“ (Denkfabrik).\n\n122    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zu den vom Rat berücksichtigten Beweisstücken eine Untersuchung zählt, wie die im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichte, und eine journalistische Recherche, nämlich die auf der Website von The i Paper veröffentlichte.\n\n123    Daraus folgt, dass der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerin Beweisstücke, die im Einklang mit der oben in Rn. 119 angeführten Rechtsprechung aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Informationsquellen stammen, vorgelegt und sich nicht nur auf Presseartikel oder sekundäre Quellen gestützt hat.\n\n124    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rat berücksichtigten Beweisstücke übereinstimmende Informationen vermitteln. Insbesondere weisen mehrere Quellen darauf hin, dass die Islamische Republik Iran der Russischen Föderation Drohnen liefert, die sie in ihrem Krieg gegen die Ukraine verwendet. Das ist der Fall bei den Auszügen aus der Website des Robert Lansing Institute, des The Jewish Institute for National Security of America, von Military Watch Magazine und des CFR sowie bei den Presseartikeln, die auf der Website von Diyaruna, von The i Paper, von Forbes (am 7. Februar 2024) und von NBC News veröffentlicht wurden. Ferner ergibt sich die Information, wonach die Klägerin oder Iran Air Cargo für den Transport von Drohnen nach Russland eingesetzt werden oder im Verdacht stehen, dazu eingesetzt zu werden, aus den Presseartikeln, die auf der Website von The Jerusalem Post, von Euromaidan Press, von Forbes (am 16. November 2022), von The Sofia Globe oder von Diyaruna veröffentlicht wurden. Im Übrigen beziehen sich mehrere Quellen, wie die im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichte Untersuchung, der auf der Website von The i Paper veröffentlichte Presseartikel und der auf der Website von The Sofia Globe veröffentlichte Presseartikel, auf dieselben Flüge, die Iran Air Cargo im August und September 2022 nach Moskau durchgeführt haben soll.\n\n125    Darüber hinaus weisen eine erhebliche Zahl von Beweisstücken wie die Presseartikel, die auf den Websites von The Jerusalem Post, von Radio Free Europe/Radio Liberty, von The Sofia Globe und von Diyaruna veröffentlicht wurden, sowie der Auszug aus der Website von ZN,UA oder auch der Presseartikel, der am 7. Februar 2024 auf der Website von Forbes veröffentlicht wurde, auf ihre Quellen hin und sind daher nicht bloß Artikel, die lediglich die nicht unterlegte Meinung ihrer Verfasser wiedergeben.\n\n126    Das Vorbringen der Klägerin, der Rat habe sich auf spekulative Beweisstücke gestützt, ist daher zurückzuweisen.\n\n127    Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie im Wesentlichen den Beweiswert des am 5. November 2022 auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikels bestreitet. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dieser Artikel, in dem angegeben werde, dass sie Drohnen an die Russische Föderation geliefert habe, zugleich berichte, dass die ukrainischen Behörden am 2. November 2022 mit einer Bekanntmachung um Informationen über die Lieferung iranischer Waffen an die Russische Föderation gebeten hätten. Am Tag vor der Veröffentlichung dieses Artikels, d. h. am 4. November 2022, habe dieselbe Tageszeitung einen weiteren Artikel zu diesem Thema veröffentlicht. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Ansicht, dass die ukrainischen Behörden bis zum 2. November 2022 keine Informationen über die Lieferung iranischer Drohnen an die Russische Föderation gehabt hätten. Sie schließt daraus, dass die Quelle des am 5. November 2022 auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikels, nämlich ein Bericht auf der Website von Sportyv, der am 3. November 2022 und damit einen Tag nach dem Auskunftsersuchen der ukrainischen Behörden veröffentlicht worden sei, Informationen enthalte, die im Widerspruch zu den Informationen stünden, über die diese Behörden verfügten, so dass die Glaubhaftigkeit der im letztgenannten Artikel enthaltenen Information in Frage gestellt sei.\n\n128    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Rn. 114 ausgeführt – in dem am 5. November 2022 auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikel darauf hingewiesen wird, dass ein auf der Website von Sportyv – die den ukrainischen Spezialeinheiten nahestehe – veröffentlichter Bericht die Routen aufzeige, die die Islamische Republik Iran für die Lieferung der Drohnen in die Russische Föderation nutze, und berichtet wird, dass die Islamische Republik Iran für diese Lieferung vier Fluggesellschaften einsetze, darunter die Klägerin. Desgleichen ist festzustellen, dass dieser Artikel auch berichtet, dass die ukrainischen Behörden eine Bekanntmachung veröffentlicht hätten, in der um Informationen über die Lieferung iranischer Waffen an die Russische Föderation ersucht worden sei, und dass diese Tageszeitung in einem am 4. November 2022 veröffentlichten Presseartikel berichtet habe, dass diese Behörden nach Informationen über Lieferorte, Lagerhäuser, Bahnhöfe und Militärangehörige suchten, die am Waffenhandel zwischen der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran beteiligt seien. Aus diesen Presseartikeln geht indes nicht hervor, dass zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung diese Behörden keine Informationen über die von der Islamischen Republik Iran für die Lieferung von Drohnen an die Russische Föderation benutzten Routen besessen hätten, da sie lediglich darauf hinweisen, dass diese Behörden eine Bekanntmachung veröffentlicht hätten, in der um Informationen ersucht werde. Insoweit ist im Einklang mit dem Rat davon auszugehen, dass dieser Umstand allein nicht als Fehlen von Informationen ausgelegt werden kann. Daher kann die Glaubhaftigkeit der Information in dem am 5. November 2022 auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikel, dessen Beweiswert die Klägerin bestreitet, nicht allein aus diesem Grund in Frage gestellt werden.\n\n129    Soweit die Klägerin außerdem den Beweiswert der Presseartikel, die auf der Website von Euromaidan Press, von Forbes (am 16. November 2022), von Radio Free Europe/Radio Liberty, von The Sofia Globe und von Diyaruna veröffentlicht wurden, sowie den Beweiswert der im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichten Untersuchung, des Auszugs aus der Website des Robert Lansing Institute und des Auszugs der Website von Military Watch Magazine bestreitet, ist festzustellen, dass sie sich auf allgemeine und deklaratorische Behauptungen beschränkt, ohne sie durch konkrete Anhaltspunkte zu substantiieren, die geeignet wären, den Inhalt der Beweisstücke in der Beweisakte, deren Beweiswert sie bestreitet, genau und substantiiert in Frage zu stellen. Daher lässt sich mit diesem Vorbringen nicht in Frage stellen, dass die genannten Beweisstücke fundiert und vertrauenswürdig sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. September 2025, Cham Wings Airlines/Rat, T‑415/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:910, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n130    Als Drittes macht die Klägerin geltend, der Rat habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, und selbst wenn er dies getan hätte, sei seine Würdigung nicht „ordnungsgemäß“, da er die Glaubhaftigkeit der Beweisstücke nicht geprüft habe. Insoweit genügt die Feststellung, dass es – wie sich aus den Rn. 110 bis 112 des vorliegenden Urteils ergibt – im Fall einer Anfechtung vor den Unionsgerichten Sache des Rates ist, ein Bündel von Indizien vorzulegen, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer restriktiven Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht, und dass die Unionsgerichte, wenn der Rat relevante Informationen oder Beweisstücke vorlegt, u. a. deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Einrichtung, würdigen müssen. Im vorliegenden Fall hat der Rat die oben in Rn. 114 angeführten Beweisstücke vorgelegt, und aus den vorstehenden Rn. 123 bis 125 geht hervor, dass die von ihm berücksichtigten Beweisstücke aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Informationsquellen stammen, übereinstimmende Informationen vermitteln, ihre Quellen angeben und somit nicht bloß Artikel sind, die lediglich die nicht unterlegte Auffassung ihrer Verfasser wiedergeben.\n\n131    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass die vom Rat berücksichtigten Beweisstücke hinreichend fundiert und vertrauenswürdig im Sinne der oben in Rn. 118 angeführten Rechtsprechung sind.\n\nd)      Zur Erheblichkeit und zur Hinlänglichkeit der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke\n\n132    Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen die Erheblichkeit und die Hinlänglichkeit der vom Rat zur Stützung der Gründe für die Aufnahme in die Liste herangezogenen Beweisstücke.\n\n133    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n134    Im Licht des Vorbringens der Klägerin ist zu prüfen, ob nach der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung die vom Rat berücksichtigten Beweisstücke konkret, genau und übereinstimmend erkennen lassen, dass die Klägerin an der Verbringung von UAV und damit zusammenhängender Technologien aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt ist.\n\n135    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – die Abkürzung „UAV“ und der Begriff „Drohne“ in den vom Rat berücksichtigten Beweisstücken synonym verwendet werden.\n\n136    Zu dem vom Rat vorgelegten Bündel von Indizien ist erstens festzustellen, dass unter den von ihm berücksichtigten Beweisstücken mehrere die Lieferung von Drohnen durch die Islamische Republik Iran an die Russische Föderation erwähnen, die diese im Rahmen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine einsetzt. Dies gilt für die Presseartikel, die auf der Website von The Jerusalem Post, von Forbes, von The Sofia Globe, von The i Paper, von The New York Times, von NBC News und von Euromaidan Press veröffentlicht wurden. Dies gilt auch für die Auszüge aus der Website von The Jewish Institute for National Security of America, von ZN,UA, von Military Watch Magazine und des CFR. Außerdem wird im Auszug aus der Website des Robert Lansing Institute berichtet, dass diese Lieferung durch das von der Islamischen Republik Iran unterstützte Programm für die Entwicklung und Herstellung von UAV gewährleistet werde, das – wie aus Rn. 5 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV einschließt.\n\n137    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass unter den vom Rat berücksichtigten Beweisstücken mehrere belegen, dass die Islamische Republik Iran für die Lieferung ihrer Drohnen an die Russische Föderation zivile Fluggesellschaften einsetzt, die der Regierung gehören oder ihr nahestehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Presseartikeln, die auf der Website von Forbes am 16. November 2022, von Diyaruna oder von The i Paper veröffentlicht wurden.\n\n138    Drittens ist zu beachten, dass zum einen die Klägerin eine staatliche iranische Fluggesellschaft ist, die vom iranischen Ministerium für Straßen und Stadtentwicklung kontrolliert wird, wie sich aus dem Auszug aus der Website von Wikipedia über die Klägerin, aus dem auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikel und aus dem Auszug aus der Website von Wikipedia über dieses Ministerium ergibt. Zudem wird in dem auf der Website von Euromaidan Press veröffentlichten Presseartikel berichtet, dass die Klägerin der militärischen und politischen Leitung der Islamischen Republik Iran untersteht.\n\n139    Zum anderen deuten mehrere der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke darauf hin, dass die Klägerin dazu eingesetzt wird, um Drohnen aus iranischer Herstellung nach Russland zu transportieren. Insbesondere wird – wie oben in Rn. 128 ausgeführt – in dem auf der Website von The Jerusalem Post veröffentlichten Presseartikel die Klägerin als eine von vier Fluggesellschaften genannt, die von der Islamischen Republik Iran zur Lieferung ihrer Drohnen an die Russische Föderation eingesetzt werden. Gleiches gilt für den auf der Website von Euromaidan Press veröffentlichten Presseartikel, in dem die Klägerin ebenfalls als eine von vier Fluggesellschaften genannt wird, die von der Islamischen Republik Iran zur Lieferung von Drohnen an die Russische Föderation auf dem Luftweg eingesetzt werden. Der Name der Klägerin wird auch im Auszug aus der Website von The Jewish Institute for National Security of America als Einrichtung angeführt, die am Programm iranischer Drohnen beteiligt sei, in dessen Rahmen Drohnen nach Russland transportiert wurden.\n\n140    Andere Beweisstücke enthalten Informationen über die Flüge nach Russland, die von der Klägerin oder von Iran Air Cargo durchgeführt wurden, in Bezug auf die unstreitig ist, dass sie im Namen der Klägerin handelte. So wird in dem am 16. November 2022 auf der Website von Forbes veröffentlichten Presseartikel berichtet, dass in den Monaten vor seiner Veröffentlichung die u. a. von der Klägerin durchgeführten zivilen Flüge vom Iran nach Russland zugenommen hätten und es sich nach den Angaben westlicher Verantwortlicher um Lieferungen von Drohnen handele, die von der Russischen Föderation in ihrem Krieg in der Ukraine eingesetzt würden. Genauer gesagt geht aus der auf dem Blog von Herrn Gerjon veröffentlichten Untersuchung hervor, dass nach der Invasion der Ukraine Iran Air Cargo ein Flugzeug des Typs Boeing 747‑200C mit der Kennung EP‑ICD auf der Strecke Iran-Moskau betrieb, das zwölf Flüge zwischen Teheran und Moskau durchführte, darunter mehrere Flüge ab Eriwan, u. a. am 29. August sowie am 4. und am 11. September 2022. Diese Information wird durch den auf der Website von The i Paper veröffentlichten Presseartikel bestätigt, aus dem hervorgeht, dass dieses Flugzeug im September 2022 auf dem Weg vom Iran nach Moskau den armenischen Luftraum durchquert und Georgien überflogen habe. Desgleichen heißt es in dem auf der Website von The Sofia Globe veröffentlichten Presseartikel, dass „Teheran“ Drohnen und Flugkörper aus iranischer Herstellung über armenische Flughäfen transportiere, dass am 21. und am 29. August sowie am 4. und am 5. September 2022 mutmaßliche Flüge registriert worden seien und dass Iran Air Cargo über den Flughafen Eriwan Flüge von und nach Moskau durchgeführt habe.\n\n141    Die Beteiligung der Klägerin an der Verbringung der UAV aus iranischer Herstellung nach Russland wird durch mehrere Beweisstücke bestätigt, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin in vergangenen bewaffneten Konflikten zum Transport von Waffen eingesetzt wurde. Darauf wird in dem am 16. November 2022 auf der Website von Forbes veröffentlichten Presseartikel, in der im Blog von Herrn Gerjon veröffentlichten Untersuchung oder auch in dem auf der Website von Diyaruna veröffentlichten Presseartikel hingewiesen.\n\n142    In Anbetracht des Vorstehenden ergibt sich der Befund, dass der Rat ein Bündel von Indizien beigebracht hat, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind sowie belegen können, dass die Klägerin an der Verbringung von UAV aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt ist.\n\n143    Das übrige Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.\n\n144    Als Erstes genügt insoweit, als die Klägerin geltend macht, dass mehrere der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke abstrakt darauf hindeuteten, dass sie Drohnen an die Russische Föderation geliefert habe, dass bestimmte Beweisstücke allgemein auf ihre häufigen Flüge nach Russland hinwiesen oder allgemeine Informationen über ihre Flugbewegungen enthielten und dass andere Beweisstücke keinen Bezug zu ihr besäßen, der Hinweis darauf, dass – wie sich aus der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung ergibt – bei der Beurteilung der Begründetheit einer Aufnahme in die Liste die Beweisstücke nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen sind, in dem sie stehen. Daher kann selbst der Umstand, dass einige dieser Beweisstücke für sich genommen allgemeine Informationen enthalten, ihnen somit nicht jede Relevanz bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nehmen, weil diese Beweisstücke Hintergrundinformationen liefern können, die geeignet sind, die übrigen Beweisstücke, die speziell die Beteiligung der Klägerin an der Verbringung der UAV aus iranischer Herstellung nach Russland zur Stützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erwähnen, zu ergänzen und zu untermauern.\n\n145    Jedenfalls ist festzustellen, dass bestimmte Beweisstücke, deren Relevanz und Hinlänglichkeit von der Klägerin bestritten wird, wie die Presseartikel, die auf der Website von The Jerusalem Post, von Euromaidan Press, von Forbes, und auch von Diyaruna veröffentlicht wurden, ausdrücklich die Klägerin als an der Verbringung von Drohnen aus iranischer Herstellung nach Russland beteiligt oder als einer solchen Beteiligung verdächtig anführen und benennen.\n\n146    Als Zweites genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die vom Rat berücksichtigten Beweisstücke ausschließlich aus dem Jahr 2022 stammten, die Feststellung, dass zwar ein Teil der Beweisstücke aus diesem Jahr stammt, andere Beweisstücke – wie der Auszug aus der Website des Robert Lansing Institute, der auf der Website von The Sofia Globe veröffentlichte Presseartikel, der Auszug aus der Website von The Jewish Institute for National Security of America, der auf der Informationswebsite Meduza veröffentlichte Artikel, der Auszug aus der Website von ZN,UA, ein auf der Website von Forbes veröffentlichter Presseartikel oder auch der auf der Website von NBC News veröffentlichte Presseartikel – aus den Jahren 2023 und 2024 stammen.\n\n147    Als Drittes ist insoweit, als die Klägerin geltend macht, dass sie keine gegenwärtige Bedrohung für die Interessen der Union darstelle, da der Rat ihr Tatsachen vorwerfe, die älter als zwei Jahre seien, im Einklang mit den Ausführungen des Rates in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts festzustellen, dass der Rat durch die Vorlage von Beweisstücken aus den Jahren 2023 und 2024 eine Kontinuität der Tätigkeit der Klägerin nachgewiesen und dargetan hat, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte das Kriterium für die Aufnahme in die Liste erfüllte.\n\n148    Als Viertes genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, wonach die Beweisstücke zwar Informationen über die Flugverbindungen enthielten, aber keine Angaben zur Fracht an Bord enthielten, die Feststellung, dass der Rat nach der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung der ihm obliegenden Beweislast genügt, wenn er vor den Unionsgerichten ein Bündel von Indizien anführt, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht. Wie aus den vorstehenden Rn. 136 bis 142 jedoch hervorgeht, hat der Rat Indizien angeführt, die die Feststellung ermöglichen, dass die Islamische Republik Iran an die Russische Föderation Drohnen geliefert hat, die Letztere im Rahmen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine einsetzt, dass die Islamische Republik Iran zu diesem Zweck zivile Fluggesellschaften, die sich im Eigentum der iranischen Regierung befinden oder ihr nahestehen, zu denen auch die Klägerin gehört, in Anspruch nahm, dass Drohnen aus iranischer Herstellung von der Klägerin nach Russland tatsächlich verbracht wurden und die Klägerin Flüge nach Russland durchführte. Ein solches Bündel von Indizien ist als hinreichend konkret, genau und übereinstimmend im Sinne der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung anzusehen.\n\n149    Als Fünftes macht die Klägerin geltend, sie sei vom Rat nicht unparteiisch behandelt worden. Zum einen habe der Rat die Beweisstücke nicht unparteiisch geprüft. Zum anderen wirft sie dem Rat vor, entlastende Beweisstücke nicht berücksichtigt zu haben.\n\n150    Der Rat ist beim Erlass restriktiver Maßnahmen verpflichtet, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n151    Was die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte anbelangt, geht aus der oben in Rn. 119 angeführten Rechtsprechung hervor, dass sich die Unionsbehörden, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen müssen.\n\n152    Nimmt die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person oder Organisation nach Mitteilung des Beschlusses über die Aufnahme in die Liste zu der Begründung Stellung, ist die zuständige Unionsbehörde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114).\n\n153    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat – wie aus Rn. 123 des vorliegenden Urteils hervorgeht – im Einklang mit der oben in Rn. 119 angeführten Rechtsprechung Beweisstücke berücksichtigt hat, die aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Informationsquellen stammen.\n\n154    Zwar ist – wie die Klägerin geltend macht – die Annahme zulässig, dass die Berichterstattung westlicher Medien über den ukrainischen Konflikt möglicherweise voreingenommen sein könnte, doch genügt insoweit die Feststellung, dass zum einen, wie aus Rn. 120 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ein Teil der vom Rat berücksichtigten Beweisstücke aus digitalen Informationsquellen unterschiedlicher geografischer Herkunft stammt und zum anderen echte Objektivität unmöglich ist; dennoch bleibt es dabei, dass die vom Rat vorgelegten Beweisstücke die Beteiligung der Klägerin an der Verbringung der UAV aus iranischer Herstellung nach Russland, die die Russische Föderation in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt, bestätigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat, T‑255/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:25, Rn. 148).\n\n155    Soweit die Klägerin dem Rat vorwirft, entlastende Beweisstücke nicht berücksichtigt zu haben, ist festzustellen, dass sie nicht angibt, welche Beweisstücke aus öffentlich zugänglichen, für sie günstigen Informationsquellen vom Rat hätten berücksichtigt werden müssen.\n\n156    Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass die Klägerin nach Übermittlung der Beweisakte mit Schreiben vom 8. November 2024 eine Stellungnahme oder entlastende Beweisstücke eingereicht hätte, die der Rat hätte prüfen müssen.\n\n157    Daher kann dem Rat keine parteiische Behandlung der Klägerin vorgeworfen werden.\n\n158    Nach alledem ist festzustellen, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er den Namen der Klägerin mit der Begründung in die streitigen Listen aufnahm, dass sie an der Verbringung von UAV aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt sei.\n\n159    Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der Grund, der sich auf die Verbringung der damit zusammenhängenden Technologien bezieht, stichhaltig ist. Denn nach der Rechtsprechung zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, kann, wenn die Unionsgerichte zu der Auffassung gelangen, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere der Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n160    Aus alledem ergibt sich, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.\n\n4.      Zum dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird\n\n161    Die Klägerin macht geltend, der Rat hätte ihr, um ihr eine angemessene Vorbereitung ihrer Verteidigung innerhalb der Klagefrist zu ermöglichen, nur die Beweisstücke übermitteln müssen, die sie unmittelbar beträfen. Sie weist darauf hin, dass auf ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 22. Oktober 2024 hin der Rat ihr die Beweisakte übermittelt habe, die aus 22 Beweisstücken bestanden habe, von denen sieben, nämlich der auf der Website von The New York Times veröffentlichte Presseartikel, der auf der Website von Meduza veröffentlichte Artikel, der Auszug aus der Website von ZN,UA, der am 7. Februar 2024 auf der Website von Forbes veröffentlichte Presseartikel, der Auszug aus der Website der iranischen Regierung, der auf der Website von NBC News veröffentlichte Presseartikel und der Auszug aus der Website des CFR, sie nicht unmittelbar betroffen hätten. Sie macht geltend, dass der Rat damit ihr in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta vorgesehenes Recht auf Akteneinsicht, ihre Verteidigungsrechte und ihr in Art. 47 der Charta vorgesehenes Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingeschränkt habe und dass eine solche Einschränkung nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta sei.\n\n162    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n163    Zunächst ist klar zu unterscheiden zwischen den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 einerseits und der in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Wahrung der Verteidigungsrechte, wozu u. a. das Recht auf Akteneinsicht gehört, andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n164    Als von restriktiven Maßnahmen des Rates betroffene Person hat die Klägerin gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses. Dieses Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass das betreffende Organ, im vorliegenden Fall der Rat, der betroffenen Person die Möglichkeit gibt, alle Dokumente in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für ihre Verteidigung erheblich sind. Dazu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme interner Schriftstücke des betreffenden Organs und anderer vertraulicher Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Selimovic/Parlament, T‑61/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:565, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n165    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Rat – wie oben in Rn. 14 ausgeführt – der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2024 privilegierte Akteneinsicht gewährt und ihr die Beweisakte übermittelt hat, wie sie oben in Rn. 114 zusammengefasst ist.\n\n166    Damit hat der Rat das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gewahrt.\n\n167    Soweit die Klägerin dem Rat vorwirft, ihr Beweisstücke übermittelt zu haben, die sie nicht unmittelbar betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 164 angeführten Rechtsprechung das Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass der Rat die Möglichkeit gibt, alle Dokumente in der Akte zu prüfen, die möglicherweise für ihre Verteidigung erheblich sind.\n\n168    Wie sich aus der oben in den Rn. 109 und 110 angeführten Rechtsprechung ergibt, dürfen die Unionsgerichte bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, den Namen einer Person in eine Liste von Personen aufzunehmen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, die Beweisstücke nicht isoliert prüfen, sondern müssen sie in dem Zusammenhang betrachten, in dem sie stehen.\n\n169    Im vorliegenden Fall sind – wie sich aus der oben in Rn. 114 vorgenommenen Zusammenfassung und den oben in den Rn. 132 bis 158 dargelegten Gründen ergibt – die Beweisstücke, auf die sich die Klägerin bezieht, für ihre Verteidigung insoweit sachdienlich, als sie Kontextinformationen bieten, um die übrigen Beweisstücke, in denen die Klägerin speziell erwähnt wird, zu ergänzen und zu untermauern. Insbesondere berichten die Presseartikel, die auf der Website von The New York Times, von Meduza, von Forbes am 7. Februar 2024, und von NBC News veröffentlicht wurden, und die Auszüge aus der Website von ZN,UA und des CFR über die Lieferung von Drohnen durch die Islamische Republik Iran an die Russische Föderation, die Letztere im Rahmen ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine einsetzt. Außerdem geben sie die von der Russischen Föderation für iranische Drohnen gezahlten Preise an und liefern allgemeine Informationen über iranische Drohnen in bewaffneten Konflikten. Diese Informationen ergänzen und untermauern die Informationen in den Presseartikeln, die auf der Website von The Jerusalem Post, von Euromaidan Press, von Forbes (am 16. November 2022) und von Diyaruna veröffentlicht wurden, sowie in dem Auszug aus der Website des Robert Lansing Institute, die die Klägerin ausdrücklich erwähnen und aus denen hervorgeht, dass sie Drohnen aus iranischer Herstellung nach Russland transportiert oder dieses Transports verdächtigt wird. In dem Auszug aus der Website der iranischen Regierung wird angegeben, dass die Klägerin ihre Regionalflüge erweitere, was die Angaben in dem am 16. November 2022 auf der Website von Forbes veröffentlichten Presseartikel, wonach die u. a. von der Klägerin von Iran nach Russland durchgeführten zivilen Flüge zugenommen hätten und westliche Verantwortliche der Ansicht seien, dass es sich um Lieferungen von Drohnen handele, die von der Russischen Föderation in ihrem Krieg gegen die Ukraine verwendet würden, oder auch die auf dem Blog von Herrn Gerjon veröffentlichte Untersuchung bestätigt, aus der hervorgeht, dass nach der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation am 24. Februar 2022 Dutzende Flüge von Frachtflugzeugen, die u. a. von Iran Air Cargo betrieben würden, regelmäßig Richtung Moskau durchgeführt worden seien.\n\n170    Folglich hat der Rat eben dadurch, dass er der Klägerin die gesamte Beweisakte, wie sie oben in Rn. 114 zusammengefasst worden ist, übermittelt hat, ihr Recht auf Akteneinsicht, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt.\n\n171    Aus alledem ergibt sich, dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.\n\n5.      Zum sechsten Klagegrund: Ermessensmissbrauch\n\n172    Die Klägerin trägt vor, der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte insoweit, als sie sie beträfen, nicht aufgrund ihrer Tätigkeit erlassen, sondern mit dem Ziel, sie in eine politisch motivierte „Kollektivhaftung“ zu nehmen. Das wahre Motiv, das den Rat dazu veranlasst habe, ihren Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, sei, den iranischen Staat zu treffen. Daher liege in Bezug auf diese Rechtsakte insoweit, als sie sie beträfen, ein Ermessensmissbrauch vor.\n\n173    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n174    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Befugnismissbrauch nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135, und vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:500, Rn. 63).\n\n175    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, wie sich aus der Prüfung des vierten Klagegrundes ergibt, ein Bündel von Indizien beigebracht hat, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um die Beteiligung der Klägerin an der Verbringung der UAV aus iranischer Herstellung nach Russland zur Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu belegen.\n\n176    Somit wurde der Name der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen aufgrund ihrer Tätigkeit in die streitigen Listen aufgenommen und nicht mit dem Ziel, sie in eine politisch motivierte „Kollektivhaftung“ zu nehmen.\n\n177    Desgleichen ist festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 15 und 16 des Beschlusses 2023/1532 und dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung 2023/1529 im Wesentlichen hervorgeht, dass das mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel darin besteht, die militärische Unterstützung des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die die Islamische Republik Iran durch das Programm für die Entwicklung und Herstellung von UAV erbringt, zu verhindern, das – wie aus Rn. 5 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die Beschaffung, Entwicklung, Herstellung und Weitergabe von UAV einschließt. Somit zielen diese Maßnahmen darauf ab, Druck auf die iranischen Behörden auszuüben, damit diese ihre Handlungen und ihre Strategien, die indirekt zur Destabilisierung der Ukraine beitragen, beenden. Es handelt sich hier um eines der Ziele, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgt werden und auf die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern sowie den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung zu stärken (vgl. in diesem Sinne und entsprechend, Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 113 bis 115, und vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 176).\n\n178    Indem der Rat den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufgenommen hat, mit der Begründung, dass sie u. a. an der Verbringung von UAV aus iranischer Herstellung nach Russland beteiligt sei, um den von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg zu unterstützen, zielt der Rat indes gerade darauf ab, die militärische Unterstützung der Islamischen Republik Iran für diesen Krieg durch ihr Programm für die Entwicklung und Herstellung von UAV zu verhindern, indem er die Verbringung von UAV unterbindet, und trägt somit zu dem Ziel bei, das mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen verfolgt wird.\n\n179    Soweit die Klägerin geltend macht, nicht in der Lage zu sein, das Verhalten des iranischen Staates zu ändern, genügt die Feststellung, dass abgesehen davon, dass die Klägerin, wie aus Rn. 3 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine staatliche iranische Fluggesellschaft ist, aus dem jeweils siebten Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte hervorgeht, dass die Benennung der Klägerin an und für sich hinsichtlich bestimmter iranischer Strategien und Aktivitäten abschreckend wirken soll.\n\n180    Folglich hat die Klägerin keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien dafür vorgelegt, dass die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen, ermessensmissbräuchlich im Sinne der oben in Rn. 174 angeführten Rechtsprechung sind.\n\n181    Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweiserhebungsmaßnahme in Bezug auf den von der Klägerin in der Erwiderung beantragten „Zugang zur Auswertung der Beweisdokumente“ bedarf.\n\nIV.    Kosten\n\n182    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n\n183    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Achte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1.      Die Klage wird abgewiesen.\n\n2.      Iran Air – The Airline of the Islamic Republic of Iran (Iran Air) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.\n\nGâlea\n\nCosteira\n\nSpangsberg Grønfeldt\n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10 Juni 2026.\n\nDer Kanzler\n\n \n\nDie Präsidentin\n\nV. Di Bucci\n\n \n\n S. 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