{"status":"available","doknr":"OLD521259","ecli":"ECLI:EU:T:2026:358","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"2026-06-03","aktenzeichen":"T-358/26","doktyp":"Schlussantrag des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN\n\nMAJA BRKAN\n\nvom 3. Juni 2026(1)\n\nRechtssache T‑383/25\n\nHauptzollamt A\n\ngegen\n\nSegelbootwartung\n\n(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])\n\n„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Segelboot, das ohne Gestellung beim Zoll in die Union verbracht wird, um dort Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen zu werden – Erhebung von Einfuhrabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer “\n\n Einleitung\n\n1.        Hat eine in einem Drittstaat ansässige Privatperson, die ein Beförderungsmittel zur Reparatur in die Europäische Union verbringt, ohne es beim Zoll anzumelden und ohne es vor seiner Wiederausfuhr als Beförderungsmittel zu nutzen, Einfuhrmehrwertsteuer und Einfuhrabgaben zu entrichten? Diese Frage steht im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache.\n\n2.        So bezieht sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) auf die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie(2) und zollrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Zollkodex der Union (im Folgenden: UZK)(3).\n\n Rechtlicher Rahmen\n\n Unionsrecht\n\n3.        Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind u. a. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, die Art. 30, 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 124 Abs. 1 Buchst. k und die Art. 211 und 256 UZK relevant.\n\n Nationales Recht\n\n4.        In § 1 des Umsatzsteuergesetzes in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:\n\n„(1)      Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:\n\n…\n\n4.      die Einfuhr von Gegenständen im Inland …;\n\n…“\n\n5.        § 21 des Umsatzsteuergesetzes sieht vor:\n\n„…\n\n(2)      Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß;\n\n…“\n\n Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen\n\n6.        Am 28. März 2017 verbrachte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, eine in der Schweiz wohnhafte natürliche Person, ein in der Schweiz zugelassenes Segelboot auf einem PKW-Anhänger über die Zollstelle A nach Deutschland, ohne eine Zollabfertigung vorzunehmen. Bei einer Verkehrskontrolle gab er an, dass er sich auf dem Weg zur in Deutschland ansässigen Firma X befinde, um Wartungs- und Reparaturarbeiten am Außenbordmotor seines Segelboots durchführen zu lassen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, nämlich das Hauptzollamt (im Folgenden: HZA), erließ somit einen Bescheid, in dem die Einfuhrabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wurden.\n\n7.        Nach Entrichtung der Einfuhrabgaben beförderte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens das Segelboot zur Firma X, die daran Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführte. Das Segelboot wurde am 18. Mai 2017 wieder in die Schweiz ausgeführt, ohne im Zollgebiet der Union für andere Zwecke genutzt worden zu sein.\n\n8.        Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens legte gegen den Einfuhrabgabenbescheid Einspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, rief er das Finanzgericht (Deutschland) an, das Zweifel daran äußerte, ob eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden war, weil es sich, selbst wenn am Segelboot eine Dienstleistung erbracht worden sei, aus umsatzsteuerlicher Sicht um einen von der Einfuhr zu unterscheidenden Vorgang handle. Jedenfalls seien sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Mehrwertsteuerschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen.\n\n9.        Das HZA legte beim vorlegenden Gericht Revision ein.\n\n10.      Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Ausgang der bei ihm anhängigen Revision von der Auslegung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Zollrechts abhänge. Er beschloss somit, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n1.      Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?\n\n2.      Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k [UZK] dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?\n\n11.      Im Rahmen des Verfahrens haben die griechische Regierung und die Europäische Kommission Erklärungen eingereicht. Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die griechische Regierung haben an der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025 teilgenommen, in deren Verlauf sie auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts geantwortet haben.\n\n Würdigung\n\n Einleitende Bemerkungen\n\n12.      Als Erstes sind, da die Beantwortung der Vorlagefragen davon abhängt, ob der Sachverhalt der Ausgangsrechtssache gegebenenfalls unter eines der in Art. 210 UZK vorgesehenen besonderen Zollverfahren fällt, einige diesbezügliche Klarstellungen erforderlich.\n\n13.      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das aus der Schweiz stammende Segelboot vorübergehend auf dem Landweg in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, um dort gewartet und repariert zu werden. Nach Abschluss dieser Arbeiten ist es wieder in die Schweiz ausgeführt worden, ohne im Zollgebiet der Union als Beförderungsmittel verwendet worden zu sein.\n\n14.      Da ein nicht aus der Union stammendes Beförderungsmittel, im vorliegenden Fall ein Boot, vor seiner Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in diesem Gebiet Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen worden ist, hätten die besagten Arbeiten grundsätzlich im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder des Verfahrens der aktiven Veredelung durchgeführt werden können. Wie das vorlegende Gericht bemerkt hat, ist das Segelboot im Zollgebiet der Union aber nicht als Beförderungsmittel genutzt worden, weshalb die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeschlossen ist, so dass die streitigen Arbeiten nicht auf der Grundlage von Art. 204 Abs. 2 der Delegierten Verordnung zur Ergänzung des Zollkodex der Union (im Folgenden: UZK‑DA(4)) vorgenommen werden konnten.\n\n15.      Was sodann das Verfahren der aktiven Veredelung betrifft, so können Nicht-Unionswaren gemäß Art. 256 Abs. 1 UZK in diesem besonderen Verfahren Veredelungsvorgängen – einschließlich Reparaturen(5) – unterzogen werden, ohne Einfuhrabgaben, sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen zu unterliegen. Um Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung zu überführen, ist nach Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK die Erteilung einer Bewilligung durch die Zollbehörden erforderlich.\n\n16.      Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens nicht über eine Bewilligung einer aktiven Veredelung im Sinne von Art. 211 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a UZK verfüge. Somit gehen die beiden Fragen dieses Gerichts von der Prämisse aus, dass das Verfahren der aktiven Veredelung in der Ausgangsrechtssache nicht in Anspruch genommen worden ist, so dass das Segelboot der in der Schweiz ansässigen Privatperson bei seiner Verbringung in das Zollgebiet der Union in kein besonderes Zollverfahren übergeführt wurde.\n\n17.      Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht, wie aus der oben in Nr. 8 erwähnten, in den nationalen Akten enthaltenen Entscheidung dieses erstinstanzlichen Gerichts hervorgeht, mit einer weiteren Klage des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens befasst wurde. Es handelt sich um eine Rechtssache, die sich auf die Ablehnung des Antrags des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens auf Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung für die in Deutschland an seinem Segelboot vorgenommenen streitigen Arbeiten durch das HZA bezieht. In der mündlichen Verhandlung hat der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens darauf hingewiesen, dass diese Rechtssache betreffend die Ablehnung seines Antrags auf rückwirkende Bewilligung noch vor dem Finanzgericht anhängig sei.\n\n18.      Insoweit sei daran erinnert, dass die Zollbehörden auf der Grundlage von Art. 211 Abs. 2 UZK rückwirkend eine Bewilligung zur Inanspruchnahme der aktiven Veredelung erteilen können. Ob der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens für die in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden Vorgänge gegebenenfalls über eine rückwirkende Bewilligung zur Inanspruchnahme der aktiven Veredelung verfügt, ist entscheidend dafür, ob die in Deutschland an seinem Segelboot durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten als im Verfahren der aktiven Veredelung vorgenommen anzusehen waren. Für diesen Fall enthalten die vorliegenden Schlussanträge spezifische Ausführungen betreffend die Annahme, dass der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens nach Abschluss des vorstehend erwähnten nationalen Gerichtsverfahrens für die streitigen Vorgänge letztlich eine rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung erhält.\n\n19.      Als Zweites geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Einfuhrabgaben hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Union und die sich anschließende Überführung der Waren in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen, und diese Parallelität dadurch bestätigt wird, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Einfuhrabgaben zu verknüpfen(6). Die Parallelität ist jedoch begrenzt, da Unterschiede hinsichtlich der Fälligkeit oder des Ortes der Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer und der Einfuhrabgaben bestehen. Wie Generalanwältin Kokott bereits festgestellt hat(7), bleibt ein Einfuhrmehrwertsteueranspruch – außer in den Fällen, in denen sich die Entstehungsorte von Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuerschuld unterscheiden können(8) – daher in einigen Fällen möglicherweise selbst dann bestehen, wenn die diesem Mehrwertsteueranspruch entsprechende Zollschuld erloschen ist(9), und besteht der Einfuhrmehrwertsteueranspruch umgekehrt bisweilen selbst dann nicht, wenn die entsprechende Zollschuld nicht erloschen ist(10).\n\n20.      Somit hängt die Frage, ob in einem Fall wie dem der Ausgangsrechtssache ein Einfuhrmehrwertsteueranspruch besteht, nicht notwendigerweise von der Antwort auf die Frage ab, ob die auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstandene Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen sein könnte. Demnach werde ich die Vorlagefragen in der Reihenfolge prüfen, in der das vorlegende Gericht sie gestellt hat.\n\n Zur ersten Frage betreffend den Einfuhrmehrwertsteueranspruch\n\n21.      Auch wenn die erste Frage des vorlegenden Gerichts betreffend den Einfuhrmehrwertsteueranspruch nicht auf einzelne Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie abstellt, möchte dieses Gericht mit seiner Frage meiner Ansicht nach im Wesentlichen wissen, ob Art. 30, Art. 70 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch dadurch eintreten, dass ein aus einem Drittland stammendes Beförderungsmittel, ohne in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt zu werden, in einen Mitgliedstaat der Union verbracht wird, um Wartungs- und Reparaturarbeiten an ihm vornehmen zu lassen, und zwar selbst dann, wenn es später wieder ausgeführt und während seines physischen Verbleibs in diesem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet worden ist.\n\n22.      Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie gehören Einfuhren zu den mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass die Einfuhr von Gegenständen – anders als Lieferungen von Gegenständen, der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden – einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen kann, auch wenn sie von einer Privatperson vorgenommen wird, und zwar unabhängig davon, ob ein Geschäft vorliegt oder nicht und ob der Umsatz gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt(11). Nach Art. 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt als „Einfuhr eines Gegenstands“ die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne von Art. 29 AEUV befindet, in die Union. Daher bezieht sich Art. 30 dieser Richtlinie auf die Verbringung von Gegenständen aus Drittländern in die Union, für die die Einfuhrformalitäten nicht erfüllt und die Zölle nicht erhoben worden sind.\n\n23.      Gemäß Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der auch für die vorliegende Rechtssache relevant ist, treten Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Allerdings sieht Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie – u. a. in seinem Unterabs. 1 – vor, dass, wenn Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union bestimmten besonderen Zollverfahren unterliegen, Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren nicht mehr unterliegen. Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 bezieht sich jedoch auf den besonderen Fall, dass Steuertatbestand und Steueranspruch bei eingeführten Gegenständen, die Zöllen unterliegen, zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen(12).\n\n24.      Aus dem Wortlaut der Art. 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie geht somit hervor, dass Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch eintreten, wenn ein aus einem Drittland stammender Gegenstand physisch in das Gebiet der Union gelangt, es sei denn, er wird bei seiner Verbringung in dieses Gebiet in eines der besonderen Zollverfahren wie beispielsweise die aktive Veredelung übergeführt(13). Die erwähnten Zollverfahren beruhen nämlich auf der juristischen Fiktion, dass aus Drittländern stammende Gegenstände rechtlich gesehen nicht in der Union sind, obwohl sie sich physisch in diesem Gebiet befinden(14). Werden solche Gegenstände in ein Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie übergeführt, treten Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch deshalb erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren nicht mehr unterliegen.\n\n25.      Nehmen wir das Beispiel einer Privatperson mit Wohnsitz in einem Drittland, die von den zuständigen Zollbehörden eine Bewilligung erhalten hat, das Verfahren der aktiven Veredelung in Anspruch zu nehmen, um in einem angrenzenden Mitgliedstaat einen ihr gehörenden Gegenstand, der nicht für eine spezifische Verwendung in der Union bestimmt ist, reparieren zu lassen. Hat die Privatperson den betreffenden Gegenstand bei seiner Verbringung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und nach Abschluss der Reparaturarbeiten an ihren Wohnsitz außerhalb der Union zurückgebracht und hat sie die in den zollrechtlichen Vorschriften und der Bewilligung vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erfüllt, treten Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch nicht ein, so dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist.\n\n26.      Bei der Durchführung der Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können aber Unregelmäßigkeiten auftreten. Unter solchen Umständen kann nach der Rechtsprechung neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden können(15). Diese Vermutung ist widerlegbar(16). Demnach führen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der besonderen Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht automatisch zur Entstehung einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld.\n\n27.      Im vorliegenden Fall hat der in der Schweiz wohnhafte Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens sein Segelboot – anders als in dem oben in Nr. 25 angeführten Beispiel – auf dem Landweg nach Deutschland verbracht, ohne es beim Zoll anzumelden. Da er über keine Bewilligung einer aktiven Veredelung zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten verfügte, ist sein Segelboot bei der physischen Verbringung in das deutsche Hoheitsgebiet nicht in dieses Verfahren übergeführt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens vorgetragen, sein Segelboot sei nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, um dort in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt zu werden, da es wieder in die Schweiz ausgeführt und im Gebiet der Union nicht tatsächlich als Beförderungsmittel verwendet worden sei. Auch hat er – im Gegensatz zu der von der Kommission vertretenen Position – geltend gemacht, die Frage, ob Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch bei der Verbringung des Segelboots nach Deutschland eingetreten seien, könne in Anbetracht der Rechtsprechung zum Ort des Entstehens dieser Steuer nicht von der Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung abhängen.\n\n28.      Meiner Ansicht nach kann dem vom Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens vertretenen Ansatz nicht gefolgt werden. Wenn es darum geht, das Bestehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld festzustellen, d. h. zu klären, ob der Steueranspruch in der Union besteht, schlage ich vielmehr vor, einen Ansatz zu wählen, der dem spezifischen Zweck dieser Steuer in Bezug auf Einfuhren Rechnung trägt. Auch wenn die besondere Situation des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens dazu verleiten könnte, auf eine „maßgeschneiderte“ Auslegung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zurückzugreifen, damit er nicht zur Entrichtung von Einfuhrmehrwertsteuer verpflichtet ist, halte ich es nämlich nicht für möglich, die Antwort auf die erste Frage auf die Situation einer in einem Drittland ansässigen Privatperson zu beschränken, die ein Beförderungsmittel vorübergehend in die Union verbringt. Da die Antwort des Gerichts eine Erga-omnes-Wirkung haben wird – und somit auf die vorübergehende Verbringung juristischen Personen gehörender Beförderungsmittel in die Union übertragbar sein könnte(17) –, sollten die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über Steuertatbestand und Steueranspruch deshalb so ausgelegt werden, dass kein Raum für etwaigen Einfuhrmehrwertsteuermissbrauch oder ‑betrug bleibt.\n\n29.      Hervorzuheben ist, dass es sich bei der Mehrwertsteuer zwar um eine Verbrauchssteuer handelt, die Unterwerfung aus Drittländern stammender Gegenstände unter die Einfuhrmehrwertsteuer gleichwohl aber durch das Ziel der externen Neutralität gerechtfertigt ist, das sicherstellen soll, dass in der Union ansässige Steuerpflichtige, die Gegenstände an Kunden innerhalb der Union liefern, keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren außerhalb der Union ansässigen Wettbewerbern erleiden(18). Die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer zielt daher darauf ab, die Steuerbelastung für aus Drittländern stammende Gegenstände an das Mehrwertsteuerniveau anzupassen, das für vergleichbare Unionswaren gilt(19).\n\n30.      Um dieses Ziel – nämlich Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch die Verbringung eines vermeintlich nicht mehrwertsteuerpflichtigen Gegenstands aus Drittländern in die Union entstehen könnten – zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber die in Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene allgemeine – sowohl einfache als auch automatische – Regel aufgestellt, wonach Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch durch die bloße physische Verbringung eines solchen Gegenstands in das Gebiet der Union eintreten – und zwar selbst dann, wenn die Verbringung von einer Privatperson zu privaten Zwecken oder ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Als Ausnahme von vorstehendem Grundsatz sieht Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vor, dass Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch nicht bei der physischen Verbringung eines Gegenstands eintreten, wenn dieser in ein Zollverfahren im Sinne der genannten Vorschrift übergeführt wird. Zur Systematik von Art. 70 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona bereits festgestellt, dass die physische Verbringung eines Gegenstands aus einem Drittland eine Vermutung begründet, dass dieser Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt (allgemeine Regel von Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie), die widerlegt werden kann, wenn der Gegenstand in ein Zollverfahren übergeführt wird (Ausnahme von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Richtlinie)(20).\n\n31.      Die Zollverfahren und sonstigen Regelungen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie – in dem auf die Art. 156, 276 und 277 dieser Richtlinie verwiesen wird – setzen die Erfüllung bestimmter Zollformalitäten und die Einrichtung einer zollamtlichen Überwachung voraus(21), was den Zollbehörden eine Überprüfung ermöglicht, ob aus Drittländern stammende Gegenstände nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen, wenn sie sich im Rahmen eines der genannten Verfahren in deren Gebiet befinden. In diesem Sinne zielt die von den Zollbehörden erteilte Bewilligung beim Verfahren der aktiven Veredelung darauf ab, die Identifizierung aus Drittländern stammender Gegenstände zu ermöglichen, die in dieses Verfahren übergeführt werden müssen(22), wobei es den Behörden obliegt, die Frist für die Erledigung festzusetzen(23). Bei der physischen Verbringung eines Gegenstands in das Gebiet der Union erhalten die Zollbehörden durch die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung Kenntnis von der Einfuhr des Gegenstands in die Union und können dessen zollamtliche Überwachung sicherstellen(24). Dabei obliegt es namentlich dem Bewilligungsinhaber, geeignete Aufzeichnungen zu führen, die die Informationen und die Einzelheiten enthalten, die den Zollbehörden die Überwachung der Durchführung des Verfahrens insbesondere in Bezug auf die Nämlichkeitssicherung des in dieses Verfahren übergeführten Gegenstands, seinen zollrechtlichen Status und seine Beförderungen ermöglichen(25). Wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch eine Ausfuhr des in dieses Verfahren übergeführten Gegenstands aus der Union beendet, können sich die Zollbehörden bei der Verfahrenserledigung sodann u. a. davon überzeugen, dass der wiederausgeführte Gegenstand demjenigen entspricht, der vorübergehend in das Gebiet der Union verbracht worden war, und die Dauer des Verbleibs des Gegenstands in der Union sowie dessen Beförderungen auf das für die Durchführung der bewilligten Vorgänge erforderliche Maß beschränkt waren. Falls dem so ist, treten Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch nicht ein, und es ist keine Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten.\n\n32.      Die Tatsache, dass aus Drittländern stammende Gegenstände bei ihrer physischen Verbringung in die Union in ein Zollverfahren übergeführt werden, hat sich in der Rechtsprechung zum Bestehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld bislang als wichtig erwiesen. Dies war u. a. in drei Rechtssachen der Fall, in denen es um vorübergehend in die Union verbrachte Gegenstände ging, die wieder aus der Union ausgeführt worden waren. In der Rechtssache Eurogates Distribution (C‑226/14) standen Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung im Rahmen der Durchführung des Zolllagerverfahrens in Rede. Da die aus dem Drittland stammenden Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr aus der Union unter dieses Zollverfahren fielen, sind sie allerdings nicht als eingeführt betrachtet worden(26). In der Rechtssache DHL Hub Leipzig (C‑228/14) ist bei aus Drittländern stammenden Waren, die in das externe Versandverfahren übergeführt worden waren, die Nichterfüllung der Pflicht zur Erledigung dieses Verfahrens durch Gestellung der genannten Waren bei der zuständigen Zollstelle als nicht zur Entstehung einer Mehrwertsteuerschuld führend angesehen worden, weil die Waren das externe Versandverfahren bis zu ihrer Wiederausfuhr nicht verlassen hatten(27). In der Rechtssache Wallenborn (C‑571/15) war das externe Versandverfahren durch ein Aufbrechen der Verschlüsse, das jedoch in einer Freizone stattgefunden hatte, verletzt worden, wobei zu beachten ist, dass die Gegenstände während ihres Verbleibs in dieser Zone weder in den freien Verkehr übergeführt noch verbraucht noch verwendet worden waren. Sodann waren die fraglichen Gegenstände unverzüglich in das Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend wieder aus der Union ausgeführt worden. Unter den gegebenen Umständen hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass die aus Drittländern stammenden Gegenstände nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren, was das nationale Gericht zu prüfen hatte(28).\n\n33.      In der Rechtssache Latvijas dzelzceļš (C‑154/16), die aus Drittländern stammende Gegenstände betraf, die nicht wieder aus der Union ausgeführt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass auf den vernichteten oder zerstörten oder unwiederbringlich verlorenen gegangenen Teil einer Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, keine Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Ware, die vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, während sie sich in diesem Verfahren befindet, nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen, so dass sie nicht aus dem genannten Verfahren ausscheiden kann(29).\n\n34.      Dagegen hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20), die illegal in die Union verbrachte Schmuggelzigaretten – also Gegenstände, die nicht in ein Zollverfahren übergeführt worden waren – betraf, entschieden, dass, wenn solche Waren, nachdem sie die erste in der Union liegende Zollstelle verlassen haben, beschlagnahmt und eingezogen worden sind, der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten ist. Demnach bleibt der Einfuhrmehrwertsteueranspruch im Einklang mit Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbst dann bestehen, wenn die entsprechende Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK erloschen ist(30). Aus jener Rechtssache geht ferner hervor, dass die Mehrwertsteuer zwar eine Verbrauchssteuer ist, Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch aber nicht durch den tatsächlichen Verbrauch einer Ware in der Union, sondern vielmehr durch einen potenziellen Verbrauch eintreten. Da die streitigen Waren, nachdem sie die erste in der Union liegende Zollstelle verlassen hatten, von den Grenzbeamten beschlagnahmt und eingezogen worden sind, hätten sie vor dieser Einziehung nämlich gleichwohl in der Union verbraucht werden können.\n\n35.      Meines Erachtens ließe sich aus der Rechtsprechung zum Bestehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld daher ableiten, dass die Nichtüberführung eines aus einem Drittland stammenden Gegenstands in eines der Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gemäß Art. 70 dieser Richtlinie automatisch dessen Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Union zur Folge hat. Aus einem Drittland stammende Gegenstände, die bei ihrer physischen Verbringung in die Union nicht in ein Zollverfahren übergeführt werden, könnten aufgrund fehlender zollamtlicher Überwachung nämlich einem Verbrauch oder einer Verwendung in der Union zugeführt werden. Befinden sich solche Gegenstände physisch in der Union, können sie daher mit vergleichbaren Unionswaren konkurrieren, und zwar selbst dann, wenn sie später wieder aus der Union ausgeführt werden.\n\n36.      Im vorliegenden Fall ist das Segelboot des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens in Deutschland zwar nicht als Beförderungsmittel genutzt, aber gewartet und repariert worden(31). Gemäß Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hätte ein Steueranspruch aber nur dann nicht bestanden, wenn das Segelboot in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt worden wäre, da eine Überführung in dieses Nichterhebungsverfahren die Vermutung begründet hätte, dass es nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. Daher wäre davon auszugehen, dass das Segelboot in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, zumal es mangels Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung einem Verbrauch – oder vielmehr einer Verwendung, da es sich nicht um einen Verbrauchsgegenstand handelt – zugeführt werden konnte, als es sich in der Union befand. Die Nichtüberführung des Segelboots in das Verfahren der aktiven Veredelung bedeutet nämlich, dass dieses Boot während seines Verbleibs in der Union potenziell von dort ansässigen natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden konnte.\n\n37.      Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, die praktische Wirksamkeit von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie beschränke sich darauf, natürlichen und juristischen Personen, die sich an diese Vorschrift hielten, Rechtssicherheit zu bieten, wenn sie aus Drittländern stammende Gegenstände physisch in die Union verbrächten. Die vorstehende Auslegung würde es somit ermöglichen, das Eintreten von Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch durch eine Berufung auf die Nichtverwendung dieses Gegenstands in der Union und seine Wiederausfuhr auszuschließen. Würde eine solche Auslegung anerkannt, müssten sich natürliche und juristische Personen aber nicht mehr an die genannte Vorschrift halten, da es ausreichen würde, wenn sie bei der Ausfuhr des Gegenstands aus der Union erklären, dass dieser Gegenstand in der Union nicht genutzt worden sei, um den Mehrwertsteueranspruch in Frage zu stellen.\n\n38.      Unter Berücksichtigung der Bedeutung von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Erreichung des mit der Einfuhrmehrwertsteuer verfolgten Ziels der externen Neutralität vertrete ich – wie die griechische Regierung und die Kommission – die Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift uneingeschränkt gewahrt werden muss. Im gegenteiligen Fall – wenn Mehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch ausgeschlossen werden könnten, obwohl aus Drittländern stammende Gegenstände physisch in die Union verbracht werden, ohne in eines der in dieser zollrechtlichen Vorschrift genannten Zollverfahren übergeführt zu werden – brächte das Fehlen einer zollamtlichen Überwachung zum Zeitpunkt der Verbringung meines Erachtens nämlich Missbrauchs- und Betrugsrisiken mit sich.\n\n39.      In diesem Zusammenhang geht u. a. aus einem aktuellen Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs über Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren hervor, dass die Lücken im Rechtsrahmen bestimmter vereinfachter Verfahren, nämlich des „Verfahrens 42“ und des Verfahrens Import-One-Stop-Shop im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe, ein erhebliches Missbrauchsrisiko und ein Risiko für den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellen(32). Zwar befasst sich dieser Sonderbericht nicht speziell mit den Folgen der Nichteinhaltung von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Mehrwertsteuereinnahmen bei der Einfuhr ordnungsgemäß zu erheben und etwaige diesbezügliche Missbräuche oder Betrugsfälle aufzudecken. Ich bin jedoch der Ansicht, dass eine Auslegung dieser Vorschrift, die es ermöglichen würde, das Eintreten von Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch zu umgehen, ohne der damit verbundenen Verpflichtung nachzukommen, eine Lücke schaffen würde, die den für die Einfuhrmehrwertsteuer geltenden Rechtsrahmen schwächen könnte. Eine solche Lücke könnte zu Missbrauch oder Betrug und damit zu Einnahmeausfällen bei der Einfuhrmehrwertsteuer führen. Die Zoll- und Steuerbehörden könnten die Überwachung aus Drittländern stammender Gegenstände nämlich nicht gewährleisten, wenn sich diese physisch in der Union befinden. Insbesondere bei Gegenständen, die zur Wiederausfuhr in die Union verbracht werden, hätten die Zollbehörden keine Möglichkeit, sich von der tatsächlichen Wiederausfuhr zu überzeugen, wenn sie nicht durch die Überführung in ein besonderes Verfahren über deren physische Verbringung in die Union informiert würden(33). Sie könnten auch nicht kontrollieren, ob diese Gegenstände in der Union verkauft oder wie sie verwendet worden sind, als sie sich in der Union befanden. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass ein aus einem Drittland stammendes Boot, das auf dem Landweg in die Union verbracht wird, um dort repariert zu werden, vor seiner Wiederausfuhr in ein Drittland an ein Unternehmen mit Sitz in der Union verkauft wird. Auch sind die Zoll- und Steuerbehörden, wenn das Boot zum Zeitpunkt seiner physischen Verbringung in die Union nicht in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wird, nicht in der Lage, festzustellen, wie lange es sich physisch in der Union befindet und ob die Dauer seines Verbleibs ausschließlich durch die Vornahme von Reparaturen gerechtfertigt ist. Beispielsweise könnten sich die Reparaturen auf wenige Tage beschränken, und das Boot könnte sich anschließend mehrere Monate in der Union befinden, um dort für die Vergnügungsschifffahrt vermietet zu werden. Wird nicht bei der Einfuhr in die Union, sondern erst bei der Ausfuhr aus der Union kontrolliert, könnten sich die Behörden – sofern das Boot bei seiner Verbringung in die Union nicht in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wird – im Übrigen nicht davon überzeugen, dass dieses Boot dasselbe ist wie das eingeführte. Zwar entsprechen die angeführten Beispiele für Missbrauchs- und Betrugsrisiken nicht dem in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden Sachverhalt, zumal das Segelboot des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens in der Union lediglich Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen und nicht anderweitig als Beförderungsmittel verwendet worden sein soll. Wie oben in Nr. 28 hervorgehoben worden ist, halte ich es jedoch für riskant, eine „maßgeschneiderte“ Auslegung vorzunehmen, die gleichwohl eine Erga-omnes-Wirkung hätte und geeignet wäre, die in Art. 70 und Art. 71 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Systematik in Frage zu stellen, nur um der besonderen Situation der Ausgangsrechtssache Rechnung zu tragen.\n\n40.      Wenn es darum geht, das Bestehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld festzustellen, müssen aus Drittländern stammende Gegenstände in Anbetracht der oben in den Nrn. 29 bis 39 dargelegten Erwägungen meiner Ansicht nach zwingend in eines der Verfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie übergeführt werden, um auf der Grundlage von Art. 70 dieser Richtlinie das Eintreten von Steuertatbestand und Steueranspruch vermeiden zu können.\n\n41.      Nach meinem Dafürhalten steht ein solcher Ansatz nicht im Widerspruch zu der vom Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Linie der Rechtsprechung zum Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer.\n\n42.      Seit der Rechtssache Fedex (C‑26/18) greift der Gerichtshof insoweit auch bei der Bestimmung des Ortes des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer auf eine widerlegbare Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union zurück. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Eintritt in dem Mitgliedstaat erfolgt, in den ein aus einem Drittland stammender Gegenstand unter Missachtung der zollrechtlichen Vorschriften verbracht wird. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Gegenstand als endgültigen Bestimmungsort einen anderen Mitgliedstaat hat, in dessen Hoheitsgebiet er verbraucht wird(34). In der Rechtssache Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer, C‑7/20) betreffend ein motorbetriebenes Landfahrzeug, das unter Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften in die Union verbracht worden war und das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchquert hatte, bevor es in den Mitgliedstaat seines endgültigen Bestimmungsorts gelangt war, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaats des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union – anders ausgedrückt bei der Widerlegung der Vermutung – der Ort der tatsächlichen Benutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist(35). In der Rechtssache Hauptzollamt Hamburg (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – II) hat er unter vergleichbaren Umständen klargestellt, dass der Ort der tatsächlichen und dauerhaften Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist und der Wohnort des Nutzers ein relevanter Anhaltspunkt sein kann(36). Zu bemerken ist, dass die aus einem Drittland stammenden Gegenstände in diesen drei Rechtssachen weder beim Zoll gestellt noch in eines der in Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Zollverfahren, die mit den Verfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Richtlinie identisch sind, übergeführt worden waren.\n\n43.      Auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Bestimmung des Ortes des Entstehens der Mehrwertsteuer, die den Ort des Verbrauchs oder der tatsächlichen und dauerhaften Nutzung aus Drittländern stammender Gegenstände berücksichtigt, könnte unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache zwar davon ausgegangen werden, dass das aus der Schweiz stammende Segelboot aufgrund seiner Wiederausfuhr aus der Union nicht in deren Wirtschaftskreislauf gelangt sei, weil es einer Person mit Wohnsitz in einem Drittland gehöre, so dass seine Nutzung in der Union nicht dauerhaft sein könne.\n\n44.      Auch wenn beiden eine Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union zugrunde liegt, bin ich jedoch der Ansicht, dass zwischen einer Linie der Rechtsprechung zum Bestehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einerseits und einer anderen Linie der Rechtsprechung zur Bestimmung des Ortes des Entstehens dieser Steuer andererseits unterschieden werden muss. In der Rechtssache Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20), in der es um die Frage ging, ob die Einfuhrmehrwertsteuer in der Union fällig war oder nicht – also um das Bestehen dieser Steuer selbst –, ist nämlich ein Ansatz gewählt worden, der auf dem potenziellen Verbrauch eines aus einem Drittland stammenden Gegenstands in der Union beruht(37). Jene Rechtssache stammt aber aus der Zeit nach den Rechtssachen betreffend den Ort des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer, in denen ein Ansatz gewählt worden ist, der sich auf den Mitgliedstaat des tatsächlichen Verbrauchs (Rechtssache Fedex, C‑26/18) oder den der tatsächlichen Benutzung (Rechtssache Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C‑7/20) stützt.\n\n45.      Eine solche Unterscheidung lässt sich meines Erachtens durch den Umstand erklären, dass sich die Rechtssachen betreffend den Ort des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer auf Sachverhalte unter Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten beziehen, bei denen kein Zweifel am Bestehen eines solchen Steueranspruchs in der Union besteht, da die aus Drittländern stammenden Gegenstände im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Nutzers tatsächlich verbraucht oder tatsächlich benutzt worden sind. Es steht also außer Frage, dass die Gegenstände tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Daher bleibt nur noch zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Erhebung dieser Steuer zuständig ist. Dafür ist der für die Mehrwertsteuer geltende Grundsatz der steuerlichen Territorialität anzuwenden, wonach die Einfuhrmehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch oder die tatsächliche und dauerhafte Nutzung der aus Drittländern stammenden Gegenstände erfolgt(38). Unter den gegebenen Umständen erscheint es nicht problematisch, dass diese Gegenstände bei ihrer physischen Verbringung in die Union nicht in eines der in Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Zollverfahren übergeführt worden sind.\n\n46.      Dagegen geht es bei einem Sachverhalt, der sich auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt und durch die vorschriftswidrige und vorübergehende Verbringung eines aus einem Drittland stammenden Gegenstands gekennzeichnet ist, darum, das eigentliche Bestehen einer in der Union fälligen Einfuhrmehrwertsteuerschuld festzustellen. Meines Erachtens kann die praktische Wirksamkeit der Systematik zwischen Art. 70 und Art. 71 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, derer es – entsprechend den Feststellungen in der Rechtssache Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20), in der es um die vorschriftswidrige Verbringung aus Drittländern stammender Gegenstände in einen Mitgliedstaat ging – zur Erreichung des Ziels der externen Neutralität der Einfuhrmehrwertsteuer sowie zur Vermeidung von Missbrauch und Betrug bedarf, in einem solchen Fall nur dann uneingeschränkt gewahrt werden, wenn der potenzielle Verbrauch oder die potenzielle Benutzung eines aus einem Drittland stammenden Gegenstands dessen Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Union bewirkt.\n\n47.      Im vorliegenden Fall ist das Segelboot auf dem Landweg physisch in das Gebiet der Union verbracht worden, ohne in eines der in Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Verfahren übergeführt zu werden. Nach Verlassen der ersten in der Union liegenden Zollstelle konnte dieses Segelboot in Ermangelung einer zollamtlichen Überwachung im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung demnach einer potenziellen Benutzung in der Union zugeführt werden. Dadurch ist es in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, so dass eine Einfuhr stattgefunden hat, durch die Mehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch eingetreten sind. Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält neben Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 aber keine weiteren Bestimmungen, durch die das Eintreten von Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch in Frage gestellt werden können. Keine Bestimmung dieser Richtlinie sieht nämlich vor, dass aufgrund der Wiederausfuhr eines aus einem Drittland stammenden Gegenstands, der nicht tatsächlich im Gebiet der Union verwendet worden sein soll, dort keine Einfuhrmehrwertsteuer mehr fällig ist(39). Folglich bedeutet die Tatsache, dass ein aus einem Drittland stammendes Beförderungsmittel, das physisch in die Union verbracht worden ist, wieder ausgeführt wird, ohne in der Union tatsächlich als Beförderungsmittel verwendet worden zu sein, nicht, dass keine Einfuhr stattgefunden hat, als es sich physisch im Gebiet der Union befand, ohne einem der Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu unterliegen.\n\n48.      Wenn also eine natürliche oder juristische Person einen aus einem Drittland stammenden Gegenstand physisch in die Union verbringt, um eine Reparatur an ihm vornehmen zu lassen, ohne ihn in ein Zollverfahren im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu überführen, besteht, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen hat, die einzige Möglichkeit, die sich aus Art. 70 dieser Richtlinie ergebende Vermutung eines Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union zu widerlegen, darin, dass die zuständigen Zollbehörden im Einklang mit den Voraussetzungen von Art. 211 Abs. 2 UZK rückwirkend eine Bewilligung der aktiven Veredelung erteilen. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift könnte den Zollbehörden nämlich die Feststellung ermöglichen, dass das aus einem Drittland stammende Beförderungsmittel nicht zu anderen als den für seine Wartung und Reparatur erforderlichen Zwecken verwendet worden ist. Bei einem Sachverhalt wie dem der Ausgangsrechtssache obläge es, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dem Antragsteller der rückwirkenden Bewilligung, Unterlagen wie beispielsweise Bescheinigungen über die Zulassung des Bootes oder das Eigentum an ihm, die Rechnung für die Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie gegebenenfalls das Bordhandbuch vorzulegen. Darüber hinaus könnte auch die Dauer des Verbleibs des Bootes in der Union einen relevanten Gesichtspunkt darstellen, der beim Erlass einer Entscheidung über die Erteilung der rückwirkenden Bewilligung zu berücksichtigen ist. Wären die Zollbehörden der Ansicht, dass die Anforderungen des Verfahrens der aktiven Veredelung im Licht der vom Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens übermittelten Angaben erfüllt worden sind, könnten sie daher eine rückwirkende Bewilligung erteilen. Unter Berücksichtigung der Rückwirkung der Bewilligung hätte diese zur Folge, dass dem in Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Erfordernis, einen aus einem Drittland stammenden Gegenstand bei seiner Verbringung in die Union in eines der Zollverfahren im Sinne der erwähnten Vorschrift zu überführen, Genüge getan wäre.\n\n49.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten: Die Art. 30 und 70 sowie Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen, dass es, sobald ein aus einem Drittland stammendes Beförderungsmittel, ohne in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt zu werden, physisch in einen Mitgliedstaat der Union verbracht wird, um dort Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen zu werden, selbst dann ohne Weiteres eine Einfuhr darstellt – durch die Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch eintreten, es sei denn, der betreffenden Person wird von den zuständigen Zollbehörden gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK eine rückwirkende Bewilligung erteilt –, wenn dieses Beförderungsmittel später wieder ausgeführt wird, ohne während seines physischen Verbleibs im fraglichen Mitgliedstaat als solches verwendet worden zu sein.\n\n Zur zweiten Frage betreffend das Erlöschen der Zollschuld\n\n50.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Beförderungsmittel ohne Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, die in diesem Zollgebiet durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst dann eine Verwendung im Sinne der Vorschrift darstellen, wenn das Beförderungsmittel während seines Verbleibs im Zollgebiet der Union nicht zu Beförderungszwecken genutzt worden ist.\n\n51.      Diese zweite Frage beschränkt sich auf den Begriff „Verwendung“ im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, zumal vor dem vorlegenden Gericht unstreitig ist, dass das Segelboot wieder ausgeführt worden ist.\n\n52.      Der Gerichtshof hatte insoweit bereits in der Rechtssache Combinova (C‑476/19)(40) festgestellt, dass der UZK keine eigene Definition für den Begriff „Verwendung“ im Sinne der besagten Vorschrift enthält, und bemerkt, dass Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen den Rückgriff auf eine auf der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung beruhende Auslegung rechtfertigten (Rn. 29 und 30 dieses Urteils). Nach Auffassung des Gerichtshofs geht aus Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, ausgelegt im Licht des 38. Erwägungsgrundes dieses Kodex, hervor, dass die erstgenannte Vorschrift nur eine Verwendung erfasst, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (Rn. 33 des erwähnten Urteils). So hat der Gerichtshof in Bezug auf Waren, die unter das Verfahren der aktiven Veredelung fallen, entschieden, dass unter ihrer Verwendung nur eine Verwendung zu verstehen ist, die über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht (Rn. 35 desselben Urteils). Sollte die Verwendung dieser Ware, so der Gerichtshof, eine Verwendung gemäß den bewilligten Veredelungsvorgängen einschließen, wäre es im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nämlich ausgeschlossen, dass eine nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld erlischt, was im Widerspruch zum Ziel der besagten Vorschriften stünde (Rn. 36 des Urteils).\n\n53.      In Anwendung der vom Gerichtshof in der Rechtssache Combinova (C‑476/19) entwickelten Grundsätze wäre daher davon auszugehen, dass ohne eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung zwecks Durchführung von Veredelungsvorgängen an Nicht-Unionswaren jede Verwendung dieser Ware im Zollgebiet der Union, gleich welcher Art, notwendigerweise über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht.\n\n54.      Zwar bestimmt Art. 220 UZK, dass in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren üblichen Behandlungen unterzogen werden können, die der Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Verkaufs dienen(41). Nach dieser Vorschrift kann eine Nicht-Unionsware, die zur Durchführung von den Zollbehörden bewilligter Veredelungsvorgänge in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wird, auch üblichen Behandlungen unterzogen werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Bewilligung der Behandlungen durch die Zollbehörden bedarf(42). Es ist jedoch hervorzuheben, dass übliche Behandlungen, wie aus dem Wortlaut von Art. 220 UZK klar hervorgeht, nur an Nicht-Unionswaren vorgenommen werden dürfen, die in eines der in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren übergeführt worden sind. Daraus folgt, dass Nicht-Unionswaren, die nicht in eines dieser Verfahren, zu denen auch das Verfahren der aktiven Veredelung gehört, übergeführt werden, im Zollgebiet der Union nicht Gegenstand üblicher Behandlungen sein dürfen. Demnach stellt die Vornahme üblicher Behandlungen an Nicht-Unionswaren, die nicht dem Verfahren der aktiven Veredelung unterliegen, ohne eine Bewilligung zur Inanspruchnahme dieses Verfahrens eine Verwendung der Ware im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK dar.\n\n55.      Im vorliegenden Fall stellen alle in Deutschland am Segelboot durchgeführten Arbeiten – einschließlich derjenigen, die als übliche Behandlungen gelten könnten – in Ermangelung einer Bewilligung der aktiven Veredelung und der Überführung in dieses Verfahren eine „Verwendung“ des Segelboots im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK dar.\n\n56.      Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz, wonach die Bestimmungen über die Gründe für das Erlöschen der Zollschuld wie beispielsweise Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK eng auszulegen sind, da dieser Artikel der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Eigenmittel der Union zu schützen(43). Zudem ermöglicht das Verfahren der aktiven Veredelung die Verarbeitung von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben unterliegen. Es stellt somit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach in die Union eingeführte Erzeugnisse generell zollpflichtig sind. Daher sind auch die Bestimmungen über dieses Zollverfahren eng auszulegen(44).\n\n57.      Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens kann nicht geltend machen, die vorstehende Auslegung stehe im Widerspruch zum 38. Erwägungsgrund des UZK, weil sie lediglich die Behebung formaler Verstöße ermögliche. Zwar geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen Rechnung zu tragen ist, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, so dass die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern sind. Aus Rn. 32 des Urteils Combinova (C‑476/19) ergibt sich jedoch, dass der Gerichtshof den 38. Erwägungsgrund des UZK bei der Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, wonach sich eine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift auf Verwendungen bezieht, die über die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge hinausgehen, berücksichtigt hat. Daher ist er davon ausgegangen, dass der 38. Erwägungsgrund keine Auslegung des Verwendungsbegriffs bewirkt, die so weit ist, dass sie eine Neutralisierung des Erfordernisses einer Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung durch die Zollbehörden zuließe.\n\n58.      Außerdem kann das Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht mit einem rein formalen Verstoß wie beispielsweise der nicht fristgerechten Vorlage einer Abrechnung, um die es in der Rechtssache Combinova (C‑476/19) ging, gleichgesetzt werden. In der Bewilligung legen die Zollbehörden nämlich fest, unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren in Anspruch genommen werden kann. Ohne Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Veredelungsverfahrens kann man sich daher nicht auf ein solches Verfahren berufen. In diesem Sinne hat das Gericht unlängst entschieden, dass, wenn eine Ware in einer in der Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Veredelungsverfahrens nicht bezeichneten Zollstelle in dieses Verfahren übergeführt wird, der Bewilligungsinhaber nicht in den Genuss der Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen kann(45). Darüber hinaus wäre es inkohärent, wenn eine Person, die über keine Bewilligung der aktiven Veredelung verfügt, mehr Veredelungsvorgänge durchführen könnte als eine Person, der eine Bewilligung zur Inanspruchnahme dieses Verfahrens erteilt worden ist und die – unter Berücksichtigung der in der Rechtssache Combinova (C‑476/19) vorgenommenen Auslegung – auf die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge beschränkt wäre. Dies hätte zur Folge, dass eine Person, die nicht im Besitz einer Bewilligung ist, günstiger behandelt würde als eine Person, die über eine Bewilligung verfügt.\n\n59.      Es sei daran erinnert, dass das Fehlen einer Bewilligung zum Zeitpunkt der Verbringung einer Nicht-Unionsware in die Union durch die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung durch die Zollbehörden, die auf der Grundlage von Art. 211 Abs. 2 UZK gewährt wird, überwunden werden kann. Erhielte der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens eine rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung für die in Deutschland am Segelboot durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten, könnten diese Arbeiten unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache daher als eine Verwendung angesehen werden, die nicht über die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge hinausgeht. Wollte man der Auffassung des Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens folgen, wonach eine rückwirkende Bewilligung unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache nicht erforderlich sei, könnte sich die Frage nach der praktischen Wirksamkeit von Art. 211 Abs. 2 UZK stellen.\n\n60.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten: Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ist dahin auszulegen, dass, sobald ein Beförderungsmittel ohne Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, die in diesem Zollgebiet durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst dann eine Verwendung im Sinne der Vorschrift darstellen, wenn das Beförderungsmittel während seines Verbleibs im Zollgebiet der Union nicht zu Beförderungszwecken genutzt worden ist, es sei denn, die besagten Arbeiten werden durch eine von den Zollbehörden gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK erteilte rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung genehmigt.\n\n Ergebnis\n\n61.      Nach alledem schlage ich dem Gericht vor, die Fragen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:\n\n1.      Die Art. 30 und 70 sowie Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem\n\nsind dahin auszulegen, dass\n\nes, sobald ein aus einem Drittland stammendes Beförderungsmittel, ohne in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt zu werden, physisch in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht wird, um dort Wartungs- und Reparaturarbeiten unterzogen zu werden, selbst dann ohne Weiteres eine Einfuhr darstellt – durch die Einfuhrmehrwertsteuertatbestand und ‑anspruch eintreten, es sei denn, der betreffenden Person wird von den zuständigen Zollbehörden gemäß Art. 211 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union eine rückwirkende Bewilligung erteilt –, wenn dieses Beförderungsmittel später wieder ausgeführt wird, ohne während seines physischen Verbleibs im fraglichen Mitgliedstaat als solches verwendet worden zu sein.\n\n2.      Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 952/2013\n\nist dahin auszulegen, dass,\n\nsobald ein Beförderungsmittel ohne Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, die in diesem Zollgebiet durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst dann eine Verwendung im Sinne der Vorschrift darstellen, wenn das Beförderungsmittel während seines Verbleibs im Zollgebiet der Union nicht zu Beförderungszwecken genutzt worden ist, es sei denn, die besagten Arbeiten werden durch eine von den Zollbehörden gemäß Art. 211 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung genehmigt.\n\nMaja Brkan\n\nVorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juni 2026.\n\nUnterschriften\n\n1      Originalsprache: Französisch.\n\n2      Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).\n\n3      Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).\n\n4      Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 1).\n\n5      Gemäß Art. 5 Nr. 37 Buchst. d UZK zählt die Ausbesserung von Waren zu den Veredelungsvorgängen.\n\n6      Vgl. entsprechend Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18), und vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik (C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. Juli 2013, Harry Winston (C‑273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41), sowie vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II (C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 158).\n\n7      Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Palmstråle (C‑125/24, EU:C:2025:162, Nr. 37).\n\n8      Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48 bis 53).\n\n9      Vgl. beispielsweise Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20, EU:C:2022:277, Rn. 51).\n\n10      Vgl. beispielsweise Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C‑154/16, EU:C:2017:392, Rn. 65 und 72).\n\n11      Vgl. entsprechend Urteile vom 5. Mai 1982, Schul Douane Expediteur (15/81, EU:C:1982:135, Rn. 14), und vom 9. Februar 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑305/03, EU:C:2006:90, Rn. 33). Vgl. auch Nellen, F., van Doesum, A., Cornielje, S., und van Kesteren, H., Fundamentals of EU VAT Law, 3. Aufl., 2025, S. 659.\n\n12      Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Harry Winston (C‑273/12, EU:C:2013:466, Rn. 40).\n\n13      Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie führt ausdrücklich die besonderen Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und des externen Versands an. Er verweist ferner auf die in Art. 156 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Richtlinie genannten Verfahren, nämlich Freizonen, Zolllager und das Verfahren der aktiven Veredelung.\n\n14      Berlin, D., Directive TVA 2006/112, commentaire article par article, Bruylant, 2. Aufl., 2025, S. 395.\n\n15      Vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C‑571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).\n\n16      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wallenborn Transports (C‑571/15, EU:C:2016:944, Nr. 69).\n\n17      Neben Beförderungsmitteln, die Gesellschaften für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besitzen, gibt es auch Fälle, in denen hochwertige Beförderungsmittel Gesellschaften gehören, obwohl sie von Privatpersonen für private Zwecke genutzt werden, wie beispielsweise Yachten, Luxusautos oder Geschäftsflugzeuge.\n\n18      Nellen, F., van Doesum, A., Cornielje, S., und van Kesteren, H., Fundamentals of EU VAT Law, a. a. O., S. 658.\n\n19      Kokott, J., Das Steuerrecht der Europäischen Union, C. H. Beck, 2018, Rn. 245.\n\n20      Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C‑26/18, EU:C:2019:146, Nr. 54 erster Gedankenstrich).\n\n21      Auch die besonderen Regelungen, auf die Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verweist, nämlich die Regelungen im Sinne von Art. 156 Abs. 1 Buchst. a, d und e dieser Richtlinie, verlangen die Überführung in ein Zollverfahren, das eine zollamtliche Überwachung beinhaltet.\n\n22      Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 1 UZK.\n\n23      Art. 257 UZK.\n\n24      Art. 211 Abs. 4 Buchst. a UZK.\n\n25      Art. 214 Abs. 1 UZK.\n\n26      Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 62 bis 67 und 71).\n\n27      Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C‑226/14 und C‑228/14, EU:C:2016:405, Rn. 75 bis 80).\n\n28      Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C‑571/15, EU:C:2017:417, Rn. 32 und 33 sowie 50 bis 57).\n\n29      Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļš (C‑154/16, EU:C:2017:392, Rn. 70 und 71).\n\n30      Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20, EU:C:2022:277, Rn. 49 bis 51).\n\n31      Im Schrifttum wird die Erbringung einer mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung mitunter als relevantes Kriterium für die Feststellung angesehen, ob ein Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt worden ist. Vgl. in diesem Sinne Bender, T., „§ 21 UStG“, Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer Kommentar, Otto Schmidt, 2026, Rn. 303.\n\n32      Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 8/2025 („Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren: Die finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“), Ziff. 20 bis 30 und 103.\n\n33      Es trifft zu, dass Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 und Art. 141 UZK‑DA sowie Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) stillschweigend in dieses Verfahren übergeführt werden können, ohne dass eine ausdrückliche Gestellung beim Zoll erforderlich ist. Daher haben die Zoll- und Steuerbehörden nicht unbedingt Kenntnis von allen aus Drittländern stammenden Beförderungsmitteln, die in die Union eingeführt und aus ihr ausgeführt werden. Diese vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Möglichkeit scheint durch praktische Erwägungen gerechtfertigt zu sein, zumal nicht verlangt werden könnte, dass für alle aus Drittländern stammenden motorbetriebenen Landfahrzeuge bei deren Einfuhr in die Union eine ausdrückliche Anmeldung zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgenommen wird. Ist der Zweck, für den ein Beförderungsmittel in die Union verbracht wird, nicht klar ersichtlich, erscheint mir die Möglichkeit einer stillschweigenden Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 141 UZK‑DA hingegen nur schwer vorstellbar (vgl. in diesem Sinne Henke, R., Renkhoff, N., „Artikel 250“, UZK, Zollkodex der Union, 9. Aufl., C. H. Beck, 2025, Rn. 68). Wird ein Beförderungsmittel bei der Durchfuhr durch eine Zollstelle nicht als solches genutzt (z. B. ein auf einem an ein Auto angehängten Anhänger transportiertes Boot), sollte dieses Beförderungsmittel daher grundsätzlich ausdrücklich beim Zoll angemeldet werden – zumindest durch eine mündliche Anmeldung gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK‑DA –, um es in das entsprechende Zollverfahren zu überführen und die zollamtliche Überwachung sicherzustellen, zumal der Grund für seine Verbringung in das Gebiet der Union nicht notwendigerweise eine Verwendung im Sinne von Art. 212 Abs. 3 UZK‑DA ist.\n\n34      Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C‑26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44 bis 53).\n\n35      Urteil vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer) (C‑7/20, EU:C:2021:161, Rn. 35).\n\n36      Urteil vom 8. September 2022, Hauptzollamt Hamburg (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – II) (C‑368/21, EU:C:2022:647, Rn. 34). Der Ansatz zur Bestimmung des Ortes des Entstehens der Einfuhrmehrwertsteuer ist mit dem Ansatz vergleichbar, der zur Bestimmung des Ortes des Endverbrauchs eines Gegenstands für die Feststellung herangezogen wird, ob ein Umsatz einen innergemeinschaftlichen Erwerb darstellt. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C‑84/09, EU:C:2010:693, Rn. 44 bis 46).\n\n37      Vgl. Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n38      Urteil vom 18. Januar 2024, Hauptzollamt Braunschweig (Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer – III) (C‑791/22, EU:C:2024:59, Rn. 32).\n\n39      Vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorinė muitinė (C‑489/20, EU:C:2022:277, Rn. 49).\n\n40      Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova (C‑476/19, EU:C:2020:802).\n\n41      Gemäß Art. 180 UZK-DA ist die Liste der üblichen Behandlungen in Anhang 71-03 dieser Verordnung enthalten.\n\n42      Vgl. in diesem Sinne Witte, P., „Artikel 220“, UZK, Zollkodex der Union, 9. Aufl., C. H. Beck, 2025, Rn. 8.\n\n43      Vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik (C‑230/08, EU:C:2010:231, Rn. 51), sowie vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C‑78/10, EU:C:2011:93, Rn. 46).\n\n44      Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2024, Malmö Motorrenovering (C‑781/23, EU:C:2024:1014, Rn. 21).\n\n45      Vgl. in diesem Sinne – in einer Rechtssache betreffend das Verfahren der passiven Veredelung – Urteil vom 15. April 2026, AGmbH (T‑589/24, EU:T:2026:254, Rn. 62).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2026-06-03/t-358-26","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2026-06-03/t-358-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521259","retrieved":"2026-09-28 20:41:42.696998+00:00"}}