{"status":"available","doknr":"62019TO0481(03)","ecli":"ECLI:EU:T:2025:65","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zehnte erweiterte Kammer","decided":"2025-01-17","aktenzeichen":"T-481/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Portigon AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses. 3. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.","text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)\n\n17. Januar 2025(*)\n\n„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 114 AEUV – Gleichbehandlung – Ermessen der Kommission – Ermessen des SRB – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “\n\nIn der Rechtssache T‑481/19,\n\nPortigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Bliesener sowie Rechtsanwältinnen V. Jungkind und C. van Kampen,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nEinheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,\n\nBeklagter,\n\nunterstützt durch\n\nEuropäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, U. Rösslein und G. Bartram als Bevollmächtigte,\n\ndurch\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch M. Chavrier, J. Bauerschmidt und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,\n\nund durch\n\nEuropäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,\n\nStreithelfer,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,\n\nKanzler: T. Henze, beigeordneter Kanzler,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 13. Juni 2024 und der am 24., 25., 26. und 27. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien,\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\n\n1\nMit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Portigon AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/47 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 8. August 2022 zur Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/SRF/2019/10 des SRB vom 16. April 2019 über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge, soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.\n\nI. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung\n\n\n2\nBei der Klägerin handelt es sich um ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut, das sich im Rückbau befindet. Sie verfügt nach wie vor über bestimmte Erlaubnisse zur Durchführung von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, wie etwa das Einlagen- und Kreditgeschäft sowie Zahlungsdienstleistungen. Diese Erlaubnisse dienen jedoch nur der geordneten Durchführung des Rückbaus.\n\n\n3\nVon den in diesem Zusammenhang durchgeführten Geschäften sind für den vorliegenden Fall insbesondere jene maßgeblich, die die Erste Abwicklungsanstalt (im Folgenden: EAA) betreffen.\n\n\n4\nDie EAA wurde zum Zweck der Abwicklung und Abschirmung eines Teils des Bankgeschäfts der Klägerin durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. 2008 I S. 1982) errichtet.\n\n\n5\nDie Klägerin hat zum Zweck ihrer Abwicklung einen großen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die EAA übertragen. Der Übertrag auf die EAA erfolgte teilweise dinglich im Wege einer Abspaltung. Dieser Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten wird in der Bilanz der Klägerin nicht mehr ausgewiesen.\n\n\n6\nEin anderer Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Klägerin war nicht von dieser Abspaltung umfasst, sondern wurde lediglich „wirtschaftlich“ auf die EAA übertragen oder von dieser garantiert. Die Klägerin hat dazu mit der EAA Verträge zur Übertragung des Risikos an die EAA geschlossen, während die dingliche Rechtsinhaberschaft an diesem Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten bei der Klägerin verbleibt.\n\n\n7\nZum Vermögen und zu den Verbindlichkeiten der Klägerin, die nur wirtschaftlich auf die EAA übertragen wurden, gehört insbesondere auch das OTC‑Derivateportfolio (im Folgenden: EAA-OTC-Derivateportfolio). Dieses besteht im Wesentlichen aus Rechten und Pflichten der Klägerin aus oder im Zusammenhang mit bestimmten Derivaten bzw. aus Sicherheiten, die der Besicherung von Forderungen aus diesen Derivaten dienen.\n\n\n8\nDie Klägerin trägt die rechtliche und regulatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der nicht im Wege der Abspaltung dinglich an die EAA übertragenen Vermögenswerte des EAA-Portfolios. Da die EAA diese Vermögenswerte nicht selbst verwalten kann, übernimmt die Klägerin dies gemäß den mit der EAA abgeschlossenen Verträgen treuhänderisch. Sie handelt dabei im eigenen Namen, jedoch nach Weisung und für Rechnung der EAA.\n\n\n9\nBis zur Erfüllung oder Übertragung an die EAA sind die Positionen des EAA-OTC-Derivateportfolios in der Bilanz der Klägerin als Treuhandvermögen oder Treuhandverbindlichkeit ausgewiesen.\n\n\n10\nMit dem Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 vom 16. April 2019 legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2019 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2019) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.\n\n\n11\nMit Beitragsbescheid vom 23. April 2019 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (National resolution authority, im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu entrichten.\n\n\n12\nAm 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den oben in Rn. 10 genannten Beschluss (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) zurücknahm und ersetzte. Gemäß den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses diente dieser der Behebung des Begründungsmangels des ursprünglichen Beschlusses, den der SRB nach Ergehen des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie der Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.\n\n\n13\nDie Klägerin auf der einen und der SRB und die BaFin auf der anderen Seite sind sich nicht einig, welche Positionen bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass die Verbindlichkeiten des EAA-OTC-Derivateportfolios bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen seien und dass sie keiner Gruppe angehöre, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) einer Reorganisation unterzogen worden sei. Der SRB und die BaFin vertreten hingegen die Auffassung, dass der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesamten Bilanzsumme zu berechnen sei und dass es sich bei ihr um ein Institut in Reorganisation handele.\n\nII. Angefochtener Beschluss\n\n\n14\nDer angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst vier Anhängen.\n\n\n15\nDer Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019, das für alle Institute gilt.\n\n\n16\nKonkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.\n\n\n17\nDer SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2018 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.\n\n\n18\nIn Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019. Insoweit führte er in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 26,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 73,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.\n\n\n19\nIn ebendiesem Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.\n\n\n20\nInstitute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.\n\n\n21\nIn der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den „jährlichen Grundbeitrag“ jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.\n\n\n22\nIn der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2019 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.\n\n\n23\nSodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.\n\n\n24\nSchließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.\n\n\n25\nAnhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.\n\n\n26\nAnhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden am SRM teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.\n\n\n27\nIn Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 22. Juni 2022 und dem 5. Juli 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.\n\n\n28\nIn Anhang IV („Individuelle Mitteilung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Bewertung der im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu den im Voraus erhobenen [Beiträgen] zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 von der Portigon AG eingereichten Kommentare, die vertrauliche Informationen enthalten“) des angefochtenen Beschlusses wird die ergänzende Stellungnahme der Klägerin im Rahmen dieser Konsultation geprüft, die vertrauliche Informationen enthält.\n\nIII. Anträge der Parteien\n\n\n29\nDie Klägerin beantragt,\n\n– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;\n\n– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n30\nDer SRB beantragt,\n\n– die Klage abzuweisen;\n\n– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;\n\n– hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, der angefochtene Beschluss hätte nicht mit Rückwirkung erlassen werden dürfen, diesen Beschluss nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 4 seines verfügenden Teils für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;\n\n– weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.\n\n\n31\nDas Europäische Parlament beantragt,\n\n– die Klage abzuweisen, soweit sie auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 gestützt ist.\n\n\n32\nDer Rat der Europäischen Union beantragt,\n\n– die Klage abzuweisen;\n\n– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;\n\n\n33\nDie Europäische Kommission beantragt,\n\n– die Klage abzuweisen;\n\n– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;\n\nIV. Rechtliche Würdigung\n\n\n34\nIn ihrer Klageschrift hat sich die Klägerin auf acht Gründe gestützt.\n\n\n35\nIn der Erwiderung hat sie zwei weitere Klagegründe geltend gemacht.\n\n\n36\nIm Anpassungsschriftsatz, den sie gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts am 24. Oktober 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht hat, hat die Klägerin ausgeführt, dass sich ihr siebter und ihr achter Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung bzw. gegen die Begründungspflicht gerügt wurde, mit der Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss erledigt hätten.\n\n\n37\nAußerdem hat die Klägerin in einem Schreiben vom 28. Februar 2023 zu ihrer Vertretung und in ihrer Antwort auf die am 13. Juni 2024 ergriffene prozessleitende Maßnahmen ausgeführt, dass sie nicht mehr an den in ihrer Erwiderung geltend gemachten Klagegründen 9 und 10 festhalte, mit denen die fehlende Feststellung des ursprünglichen Beschlusses und andere dem ursprünglichen Beschluss anhaftende Verfahrensmängel gerügt wurden.\n\n\n38\nSchließlich hat sie in ihrem Anpassungsschriftsatz einen elften und einen zwölften Klagegrund geltend gemacht, mit denen die unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt werden.\n\n\n39\nDie Klägerin stützt ihre Klage nunmehr also auf folgende acht Gründe:\n\n– erstens zum einen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese gegen die Art. 114 und 290 AEUV sowie Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstießen, und zum anderen auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59;\n\n– zweitens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoße;\n\n– drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 20 der Charta;\n\n– viertens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014;\n\n– fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014;\n\n– sechstens auf einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63;\n\n– elftens auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, aus den im Anpassungsschriftsatz dargelegten Gründen;\n\n– zwölftens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.\n\n\n40\nEs ist festzustellen, dass die Gründe, auf die sich die Klägerin stützt, im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwerfen wie jene, die das Gericht bereits im Urteil vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), sowie in den Urteilen vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑347/21, EU:T:2024:31), und vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen hat. Folglich ist Art. 126 der Verfahrensordnung anzuwenden, nach dem das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.\n\n\n41\nZunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, gefolgt von den Klagegründen, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.\n\nA. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n1. Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit\n\n\n42\nIm Rahmen ihres ersten Klagegrundes erhebt die Klägerin erstens Einreden der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59, bestreitet zweitens die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und erhebt drittens drei Einreden der Rechtswidrigkeit gegen die Delegierte Verordnung 2015/63.\n\n\n43\nZunächst sind die Einreden der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestritten wird, wird hierauf in den Rn. 240 bis 255 dieses Beschlusses eingegangen.\n\na) Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59\n\n\n44\nDie Klägerin erhebt Einreden der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59, die sie damit begründet, dass sich der Unionsgesetzgeber für deren Erlass zu Unrecht auf die Rechtsgrundlage des Art. 114 Abs. 1 AEUV gestützt habe.\n\n\n45\nZum einen hätten diese Rechtsakte keinen Binnenmarktbezug, da die im Voraus erhobenen Beiträge zwar auf der Ebene der Mitgliedstaaten vorgesehen seien, aber keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellten und auch keine spürbaren Wettbewerbsverzerrungen hervorriefen.\n\n\n46\nZum anderen sei der Unionsgesetzgeber nicht berechtigt, das System der im Voraus erhobenen Beiträge auf Art. 114 Abs. 1 AEUV zu stützen, da diese Beiträge unter die „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV fielen. Insbesondere aus der englischen und der französischen Sprachfassung von Art. 114 Abs. 2 AEUV ergebe sich, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über den Begriff „Steuern“ hinausgehe.\n\n\n47\nDer SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n48\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 40 bis 79 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n49\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).\n\n\n50\nDie auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassenen Gesetzgebungsakte müssen zum einen Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen und zum anderen die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 100).\n\n\n51\nErstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 114 AEUV nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn aus dem Rechtsakt objektiv und tatsächlich hervorgeht, dass er den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n52\nIm vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass diese Rechtsakte vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten.\n\n\n53\nAus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 und aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 geht auch hervor, dass diese Krise die Bedrohungen für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen und das wachsende Risiko einer finanziellen Fragmentierung zeigte. Dies gab im Binnenmarkt, in dem die Banken die Möglichkeit hätten haben sollen, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge, und die Tätigkeiten wurden aus Furcht vor Ansteckung zurückgefahren.\n\n\n54\nIm Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 2 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie 2014/59 hervorgehoben, dass die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren bestehenden Unterschiede und die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gab, zu einem mangelnden Vertrauen der nationalen Bankensysteme gegenüber denen der anderen – einschließlich der nicht am SRM beteiligten – Mitgliedstaaten und zur Instabilität des Marktes beitrugen, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet war. Diese Unterschiede konnten auch dazu führen, dass bestimmten Banken und ihren Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen konnten.\n\n\n55\nAußerdem hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9 und 19 der Verordnung Nr. 806/2014 den Umstand hervorgehoben, dass, solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt und die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen wird. Dies würde die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken einschränken, die Wahrnehmung der Grundfreiheiten behindern und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.\n\n\n56\nSchließlich ergibt sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2014/59, dass diese verhindern soll, dass die nationalen Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen, was die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und so die ihnen im Rahmen des Binnenmarkts zustehende Niederlassungsfreiheit beschränken kann.\n\n\n57\nIn Anbetracht dieser Erwägungen soll mit der Verordnung Nr. 806/2014 die Verknüpfung zwischen der wahrgenommenen Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt sowie die Verantwortung für die Finanzierung der Stabilisierung des Finanzsystems der gesamten Finanzbranche zugewiesen werden.\n\n\n58\nDaher legt die Verordnung Nr. 806/2014, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, insbesondere einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Instituten fest, die vom SRB angewandt werden sollten, um den oben in den Rn. 52 bis 55 genannten Bedrohungen zu begegnen.\n\n\n59\nEbenso harmonisiert die Richtlinie 2014/59 insbesondere die Vorschriften und das Verfahren für die Abwicklung von Instituten, um den oben in den Rn. 52 bis 54 und 56 ausgeführten Bedenken des Unionsgesetzgebers zu begegnen.\n\n\n60\nDer SRF und die nationalen Finanzierungsmechanismen bilden wesentliche Elemente dieser Vorschriften und dieses Verfahrens, die es – wie aus den Art. 67 und 76 sowie dem 107. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 100 und 101 sowie den Erwägungsgründen 103, 104 und 108 der Richtlinie 2014/59 hervorgeht – ermöglichen, die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen und durch Gewährleistung der effizienten Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu deren Finanzierung beizutragen.\n\n\n61\nUm ausreichende Finanzmittel im SRF und in den nationalen Finanzierungsmechanismen zu gewährleisten, werden diese in Anbetracht der oben in den Rn. 52 bis 55 und 57 dargelegten Erwägungen insbesondere durch die von den Instituten entrichteten im Voraus erhobenen Beiträge finanziert.\n\n\n62\nFolglich stellt die Entrichtung dieser Beiträge die effiziente Anwendung der einheitlichen oder harmonisierten Vorschriften und des einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens für die Abwicklung von Instituten sicher. Durch die Vorschriften zur Festlegung der Beiträge ihrerseits kann verhindert werden, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 19 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie 2014/59 hervorgeht, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.\n\n\n63\nNach alledem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59 den Zweck haben, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.\n\n\n64\nWas im Übrigen die Voraussetzung nach Art. 114 Abs. 1 AEUV betrifft, wonach der betreffende Unionsrechtsakt Maßnahmen zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten enthalten muss, ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 und aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass es zum einen für die Abwicklung von Instituten in der Union kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren gab und dass zum anderen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Insolvenz von Instituten in den Mitgliedstaaten regeln, erhebliche inhaltliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestanden.\n\n\n65\nVor diesem Hintergrund hat der Unionsgesetzgeber auf der Ebene der Bankenunion einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren geschaffen und auf der Ebene der Mitgliedstaaten die Vorschriften und das Verfahren für die Abwicklung von Instituten harmonisiert. Er hat außerdem ein einheitliches Verfahren für die Einziehung der im Voraus erhobenen Beiträge geschaffen, um die effiziente Anwendung dieser Regeln und Verfahren zu gewährleisten, wie in den Rn. 58 bis 62 ausgeführt.\n\n\n66\nNach alledem erfüllen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59 die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen.\n\n\n67\nZweitens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59, die die Institute zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichten, als „Bestimmungen über die Steuern“ anzusehen und daher nicht von der Harmonisierungskompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 114 Abs. 2 AEUV gedeckt seien.\n\n\n68\nNach Art. 114 Abs. 2 AEUV findet Abs. 1 u. a. auf „Bestimmungen über die Steuern“ keine Anwendung.\n\n\n69\nIn Bezug auf die Auslegung des Ausdrucks „Bestimmungen über die Steuern“ ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine Definition davon enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C‑338/01, EU:C:2004:253, Rn. 63).\n\n\n70\nAllerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors entrichtete Abgabe insbesondere dann nicht steuerlicher Natur ist, wenn sie unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet wird und diese Ausgaben für dessen Funktionieren erforderlich sind, insbesondere um ihn zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 9 und 10).\n\n\n71\nDiese Erwägung gilt auch für im Voraus erhobene Beiträge, die einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik folgen und von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zur ausschließlichen Finanzierung der Ausgaben dieses Sektors entrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Cofidis, C‑340/22, EU:C:2023:1019, Rn. 24).\n\n\n72\nWas die Natur der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so wurde bereits oben in Rn. 52 festgestellt, dass die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59 vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten. Der SRM dient der Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Instituten in solchen Krisen verursacht wurden, da der Ausfall von Instituten in nur einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt beeinträchtigen kann, wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt. Das Gleiche ist den Erwägungsgründen 3 und 5 der Richtlinie 2014/59 zu entnehmen.\n\n\n73\nIn diesem Zusammenhang war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren sollte, wie sich insbesondere aus dem 100. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 und aus dem 103. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt.\n\n\n74\nVor diesem Hintergrund besteht die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie die Erwägungsgründe 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 bestätigen, darin, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass die Finanzbranche dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).\n\n\n75\nFolglich werden gemäß Art. 67 Abs. 2 und 4 und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gemäß Art. 101 und 103 und dem 49. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 die im Voraus erhobenen Beiträge von den Wirtschaftsteilnehmern der Finanzbranche erhoben, um den SRF zu finanzieren, auf den nur zurückgegriffen werden darf, um die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen, um das Ziel der Finanzstabilität dieser Branche zu erreichen.\n\n\n76\nHierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 75 genannten Maßnahmen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 1 der Richtlinie 2014/59 ergibt, nur zugunsten derjenigen Institute ergriffen werden, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind.\n\n\n77\nZwar stellen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59 keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts her. Aus diesem Grund können die im Voraus erhobenen Beiträge nicht als Versicherungsprämien angesehen werden, deren monatliche Zahlung und Rückerstattung möglich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 und 73).\n\n\n78\nGleichwohl profitieren die Institute in zweifacher Hinsicht vom SRF und den nationalen Finanzierungsmechanismen, die gerade durch ihre im Voraus erhobenen Beiträge finanziert werden.\n\n\n79\nZum einen kann die finanzielle Lage von Instituten, wenn sie ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens geordnet werden, das zu ihren Gunsten eingeleitet werden kann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 oder von Art. 32 der Richtlinie 2014/59 erfüllt sind. Ein solches Verfahren ermöglicht es somit, Finanzmittel des SRF oder der nationalen Finanzierungsmechanismen zugunsten solcher Institute einzusetzen, wobei diese Mittel durch die Beiträge dieser Institute finanziert wurden.\n\n\n80\nZum anderen profitieren alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen über die Stabilität des Finanzsystems, die durch den SRF und die nationalen Finanzierungsmechanismen gesichert wird.\n\n\n81\nDas vom SRF und den nationalen Finanzierungsmechanismen abgedeckte Risiko ist nämlich dasjenige, das die gesamte Finanzbranche für die Stabilität des Finanzsystems begründet (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 72).\n\n\n82\nDaraus folgt, dass der SRF und die nationalen Finanzierungsmechanismen – unter einem nicht steuerbezogenen, sondern auf dem Versicherungsgedanken basierenden Gesichtspunkt – die Stabilität der gesamten Finanzbranche sicherstellen sollen, indem sie dem Zweck dienen, zum Nutzen aller Institute einen Schutz gegen eine Krise ebendieser Branche zu gewährleisten.\n\n\n83\nDieser auf dem Versicherungsgedanken basierende Zweck spiegelt sich im Übrigen auch in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge wider, da sich diese nicht aus der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 sowie den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 aus der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung und dann einer jährlichen Zielausstattung, die sodann auf die Institute verteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Diese Aufteilung der jährlichen Zielausstattung beruht, wie sich auch aus dem 107. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 und aus dem 109. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, insbesondere auf dem Risiko, das jedes Institut für die Stabilität des Finanzsystems darstellt, was für die Institute einen Anreiz schafft, weniger riskant zu operieren.\n\n\n84\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Institute die im Voraus erhobenen Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in der Finanzbranche, zu der diese Institute gehören, verwendet werden und sich diese Ausgaben als für das Funktionieren der Branche erforderlich erweisen, um sie insbesondere beim Ausfall einiger Institute zu stabilisieren und Ansteckungseffekte zu begrenzen.\n\n\n85\nFolglich stellen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59, die die Institute zur Entrichtung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichten und die Modalitäten ihrer Berechnung regeln, keine „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV dar.\n\n\n86\nDas Argument der Klägerin, dass die Bedeutung des Begriffs „Bestimmungen über die Steuern“ gemäß bestimmten Sprachfassungen von Art. 114 Abs. 2 AEUV weiter zu fassen sei, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.\n\n\n87\nGrundsätzlich ist nämlich allen Sprachfassungen einer Unionshandlung der gleiche Wert beizumessen. Um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren, muss daher, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n88\nDie in bestimmten Sprachfassungen einer Handlung verwendete Formulierung kann daher nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Handlung herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n89\nNach alledem ist der erste Klagegrund, was die Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 betrifft, offensichtlich zurückzuweisen.\n\nb) Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n\n90\nDie Klägerin erhebt drei Einreden der Rechtswidrigkeit betreffend die Delegierte Verordnung 2015/63.\n\n\n91\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 dieser Delegierten Verordnung vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik.\n\n\n92\nArt. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.\n\n\n93\nArt. 8 der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft die Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen.\n\n\n94\nIm Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.\n\n\n95\nSchließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.\n\n1) Zur ersten Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Delegierte Verordnung 2015/63 überschreite die der Kommission durch die Richtlinie 2014/59 eingeräumten Zuständigkeiten\n\n\n96\nDie Klägerin führt aus, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 über die in der Richtlinie 2014/59 – dem delegierenden Rechtsakt – festgelegten Grenzen hinausgehe. Da der Rahmen dieser Richtlinie von Art. 114 Abs. 1 AEUV gesetzt sei, dürfe ein delegierter Rechtsakt den durch diesen Artikel gesetzten Rahmen nicht verlassen und sich auf Institute beziehen, denen ein Binnenmarktbezug fehle. Dies treffe auf die Klägerin zu, die gerade dabei sei, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen.\n\n\n97\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n98\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 89 bis 101 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n99\nZunächst einmal beruht diese Einrede der Rechtswidrigkeit auf der falschen Prämisse, dass die Klägerin „keinen Binnenmarktbezug“ habe.\n\n\n100\nAuch wenn die Klägerin dabei ist, ihre Geschäftstätigkeit zu beenden, führt sie nach eigenen Angaben weiterhin Bankgeschäfte durch und erbringt Finanzdienstleistungen. Sie nimmt auf diese Weise also am Handel im Binnenmarkt teil.\n\n\n101\nUnter der Annahme, dass die Rüge der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, Institute, die nur eingeschränkt im Binnenmarkt tätig seien, vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung 2015/63 auszunehmen, ist sodann Folgendes zu beachten.\n\n\n102\nDie auf der nationalen Grundlage berechneten im Voraus erhobenen Beiträge werden gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 vorgeschrieben.\n\n\n103\nAus dieser Bestimmung geht hervor, dass die „Institute“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 der Richtlinie 2014/59 diese Beiträge entrichten müssen.\n\n\n104\nGemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 gehören zu diesen Instituten u. a. Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).\n\n\n105\nNach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 ist ein „Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, und zwar unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeiten.\n\n\n106\nEbenso schließt Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 zwar bestimmte Unternehmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus; dies gilt jedoch nicht für Institute, die nur eingeschränkt im Binnenmarkt tätig sind, wie etwa Institute, die sich im Rückbau befinden.\n\n\n107\nNach alledem verpflichtet Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 alle von ihm umfassten Institute zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge, unabhängig vom Grad der Intensität ihrer Tätigkeit im Binnenmarkt.\n\n\n108\nFerner verpflichtet Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, der die Rechtsgrundlage der Delegierten Verordnung 2015/63 bildet, die Kommission nicht, bestimmte Institute von der Verpflichtung zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge auszunehmen, weil sie aufgrund des Umstands, dass sie sich im Rückbau befinden, nur eingeschränkt im Binnenmarkt tätig sind.\n\n\n109\nVor diesem Hintergrund ist das Argument der Klägerin, wonach die Verordnung 2015/63 gegen die Richtlinie 2014/59 verstoße, da sie solche Institute nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen habe, zurückzuweisen.\n\n\n110\nDieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Klägerin entkräftet, wonach sich aus der Systematik und der Zielsetzung der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie aus deren Auslegung im Licht von Art. 114 AEUV ergebe, dass diese Rechtsakte Institute, die sich im Rückbau befänden und nicht mit anderen im Binnenmarkt tätigen Instituten im Wettbewerb stünden, nicht zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten.\n\n\n111\nHierzu ist zum einen festzustellen, dass der Wortlaut der oben in den Rn. 103, 104 und 108 genannten Bestimmungen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Verpflichtung und der fehlenden Verpflichtung der Kommission, bestimmte Arten von Instituten von diesem Anwendungsbereich auszunehmen, klar und präzise ist. Zum anderen ergibt sich aus Rn. 100 dieses Beschlusses, dass die Klägerin nach wie vor im Binnenmarkt tätig ist.\n\n\n112\nNach alledem ist diese Einrede der Rechtswidrigkeit offensichtlich zurückzuweisen.\n\n2) Zur zweiten Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Delegierte Verordnung 2015/63 verletze wesentliche Aspekte der Richtlinie 2014/59\n\n\n113\nDie Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 das Risikoprofil der betroffenen Institute bei der Entwicklung der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht ausreichend berücksichtigt habe. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen somit gegen eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 2014/59, und zwar gegen ihren Art. 103 Abs. 7.\n\n\n114\nDieser Verstoß ergebe sich insbesondere daraus, dass diese Bestimmungen für Institute wie die Klägerin, deren Risikoexponiertheit, Abwicklungswahrscheinlichkeit oder Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte stark gemindert seien oder gar nicht vorlägen, weder eine Verminderung der im Voraus erhobenen Beiträge noch eine Befreiung davon vorsähen.\n\n\n115\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n116\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 106 bis 128 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n117\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n118\nDies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.\n\n\n119\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).\n\n\n120\nIn diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.\n\n\n121\nDesgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.\n\n\n122\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.\n\n\n123\nWie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.\n\n\n124\nAngesichts dessen verfügte die Kommission über ein weites Ermessen beim Aufstellen von Regeln gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, in denen das Konzept der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute“ festgelegt wird.\n\n\n125\nUnter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).\n\n\n126\nFolglich ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit diesen Mängeln behaftet sind.\n\n\n127\nHierzu geht zunächst aus den Rn. 102 bis 107 dieses Beschlusses hervor, dass die Richtlinie 2014/59 für Institute, deren Risikoexponiertheit, Abwicklungswahrscheinlichkeit oder Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte eingeschränkt ist, keine Befreiung von der Verpflichtung vorsieht, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten. Auch die Verordnung Nr. 806/2014 kennt keine derartige Befreiung.\n\n\n128\nAbgesehen von Eigenmitteln und gedeckten Einlagen ist hinsichtlich der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auch weder in der Richtlinie 2014/59 noch in der Verordnung Nr. 806/2014 eine Befreiung bestimmter Verbindlichkeiten von Instituten, wie etwa treuhänderisch gehaltener Verbindlichkeiten, vorgesehen.\n\n\n129\nNach Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sind also grundsätzlich alle Institute verpflichtet, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, und mit Ausnahme von Eigenmitteln und gedeckten Einlagen sind bei der Berechnung dieser Beiträge grundsätzlich alle Verbindlichkeiten dieser Institute zu berücksichtigen.\n\n\n130\nDieser Ansatz entspricht der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge, wonach der gesamte Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Dieser Logik folgend profitieren nämlich alle Institute, einschließlich jener, deren Abwicklungswahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Verbindlichkeiten angeblich geringer ausfällt, im Wege der durch den SRF gewährleisteten Stabilität des Finanzsystems von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen.\n\n\n131\nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission Institute mit treuhänderisch gehaltenen Verbindlichkeiten vom System der im Voraus erhobenen Beiträge hätte ausnehmen müssen oder dass sie solche Verbindlichkeiten für diese Beiträge nicht hätte berücksichtigen dürfen, und zwar nur deshalb, weil diese mit einem niedrigeren Risiko behaftet seien oder weil ein Institut mit solchen Verbindlichkeiten einer geringeren Abwicklungswahrscheinlichkeit ausgesetzt oder für die Stabilität der Finanzmärkte weniger bedeutend sei.\n\n\n132\nSodann wird der im Voraus erhobene Beitrag gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 sowie gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst. Gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 wird der Kommission die Befugnis übertragen, durch einen delegierten Rechtsakt die Modalitäten dieser Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten festzulegen.\n\n\n133\nZu diesem Zweck sieht Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 acht Punkte vor, die die Kommission für diese Anpassung zu berücksichtigen hat. Die „Risikoexponiertheit des Instituts“, die „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts“ und die „Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union“ zählen zwar zu diesen Punkten, so dass die Kommission ihnen beim Erlass eines delegierten Rechtsakts wie der Delegierten Verordnung 2015/63 Rechnung zu tragen hat; es handelt sich dabei jedoch nur um drei von acht Punkten, die von der Kommission bei der Erarbeitung eines solchen Rechtsakts zu berücksichtigen sind.\n\n\n134\nIn Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 deutet auch nichts darauf hin, dass die Kommission einem oder mehreren der genannten Punkte besondere Beachtung schenken muss.\n\n\n135\nSchließlich wurden die drei von der Klägerin genannten Punkte betreffend Institute, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie sie, nämlich die Risikoexponiertheit dieser Institute, ihre Abwicklungswahrscheinlichkeit oder ihre Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte, im Zusammenhang mit den verschiedenen, in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofeldern und Risikoindikatoren sehr wohl berücksichtigt, so dass die besondere Situation dieser Institute in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge widergespiegelt wird.\n\n\n136\nVor diesem Hintergrund hat die Klägerin weder dargetan, dass Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt, noch, dass die Kommission durch seinen Erlass die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat, nur weil diese Bestimmung für Institute wie die Klägerin, deren Risikoexponiertheit, Abwicklungswahrscheinlichkeit oder Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte stark gemindert seien oder gar nicht vorlägen, weder eine Verminderung der im Voraus erhobenen Beiträge noch eine Befreiung davon vorsehe.\n\n\n137\nDieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 keinen Mechanismus vorsehe, der einem besonders risikoarmen Geschäftsmodell Rechnung trage, was sich daraus ergebe, dass gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung das „Geschäftsmodell insgesamt“ eines Instituts vom SRB nur für die Erhöhung des im Voraus erhobenen Beitrags des betroffenen Instituts berücksichtigt werden könne.\n\n\n138\nGemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 hat die Kommission beim Erlass von delegierten Rechtsakten zur Umsetzung dieser Bestimmung nämlich die in ihren Buchst. a bis h genannten Aspekte zu berücksichtigen, um das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten festzulegen. Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie enthält jedoch keine Verpflichtung der Kommission, ein Risikofeld oder einen Risikoindikator vorzusehen, in dessen Rahmen das Geschäftsmodell eines Instituts als solches zu einer Verminderung des im Voraus erhobenen Beitrags dieses Instituts führen könnte.\n\n\n139\nAußerdem ermöglichen die verschiedenen in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelder und Risikoindikatoren die gezielte Berücksichtigung diverser Merkmale eines risikoarmen Geschäftsmodells, so dass einem Institut mit einem solchen Modell ein niedrigerer im Voraus erhobener Beitrag vorgeschrieben wird.\n\n\n140\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine eigenständige und gezielte Argumentation zu Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgebracht hat, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.\n\n\n141\nNach alledem ist diese Einrede der Rechtswidrigkeit offensichtlich zurückzuweisen.\n\n3) Zur dritten Einrede der Rechtswidrigkeit: Weiterübertragung von Befugnissen an den SRB\n\n\n142\nDie Klägerin bringt vor, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 gegen Art. 290 Abs. 1 AEUV verstoße, weil ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dem SRB die Befugnis einräume, zusätzliche Risikoindikatoren zu bestimmen. Nach Art. 290 Abs. 1 AEUV und Art. 103 Abs. 7 Buchst. d der Richtlinie 2014/59 müsse jedoch die Kommission festlegen, wie die von Instituten geschuldeten im Voraus erhobenen Beiträge im Hinblick auf deren Abwicklungswahrscheinlichkeit anzupassen seien, und könne sie diese Befugnis nicht weiterübertragen.\n\n\n143\nDie Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 könne durch ihren Art. 6 Abs. 5 bis 9, der die Details zur Bestimmung verschiedener Risikosubindikatoren festlege, nicht ausgeglichen werden.\n\n\n144\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n145\nZunächst ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach diese Rüge fehlgehe, weil die Delegierte Verordnung 2015/63 isoliert betrachtet nicht an den SRB gerichtet sei, sondern lediglich an die nationalen Abwicklungsbehörden, und der SRB nur aufgrund von Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 gebunden sei.\n\n\n146\nEs trifft zu, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde und dass sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung somit zunächst nur an die NRA richtet. Diese Bestimmung wurde erst mittels Art. 70 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 auf den SRB ausgeweitet; diese sehen nämlich vor, dass die auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 erlassenen delegierten Rechtsakte auch für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 gelten und dass der SRB für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 als NRA betrachtet wird, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß dieser Richtlinie den NRA anvertraut sind.\n\n\n147\nVor diesem Hintergrund kann das Argument der Kommission dahin verstanden werden, dass die Befugnisse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht im Wege einer in der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung der Kommission, sondern im Wege einer in der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Unionsgesetzgebers auf den SRB übertragen worden seien. Somit habe die Kommission keine ihrer Befugnisse an den SRB weiterübertragen, sondern der Unionsgesetzgeber habe diese mittels eines Rechtsakts direkt dem SRB eingeräumt.\n\n\n148\nEine solche Schlussfolgerung scheitert aber an der Chronologie des Erlasses der in Rede stehenden Rechtsakte, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Verordnung Nr. 806/2014 vor der Delegierten Verordnung 2015/63 erlassen wurde. Die Verordnung Nr. 806/2014 wurde nämlich am 15. Juli 2014 erlassen, also zwei Monate nach Erlass der Richtlinie 2014/59, während die Delegierte Verordnung 2015/63 erst am 21. Oktober 2014, also über drei Monate später, erlassen wurde.\n\n\n149\nDaraus folgt zum einen, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 806/2014 nicht zustimmen konnte, dass ein Teil der durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 an die Kommission übertragenen Befugnisse potenziell durch die Delegierte Verordnung 2015/63 an den SRB weiterübertragen wird. Zum anderen musste der Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 bewusst gewesen sein, dass eine Übertragung bestimmter Befugnisse auf die „Abwicklungsbehörden“ durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung bedeuten würde, dass diese Befugnisse in Bezug auf die Mitgliedstaaten, an die sich die Verordnung Nr. 806/2014 richtet, an den SRB übertragen würden.\n\n\n150\nDass sich die Kommission dieses Umstands bewusst war, lässt sich im Übrigen dem Wortlaut des siebten Erwägungsgrundes der Delegierten Verordnung 2015/63 entnehmen, nach dem „der Begriff der Abwicklungsbehörde im Sinne dieser [Delegierten] Verordnung auch den Ausschuss [für die einheitliche Abwicklung, kurz: SRB] umfassen [sollte]“.\n\n\n151\nDie Entscheidung, dem SRB im Zusammenhang mit dem Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) bestimmte Befugnisse zu übertragen – und zwar unabhängig von ihrer Art –, wurde somit von der Kommission getroffen, und zwar anlässlich des Erlasses der Delegierten Verordnung 2015/63.\n\n\n152\nSodann ist in der Sache darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 140 bis 160 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n153\nZunächst ist die Art der Befugnisse zu prüfen, die dem SRB eingeräumt wurden, um zu bestimmen, ob die Kommission ihm nach Art. 290 Abs. 1 AEUV Befugnisse übertragen hat.\n\n\n154\nNach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 besteht das Risikofeld IV aus zusätzlichen Risikoindikatoren, die von der NRA zu bestimmen sind.\n\n\n155\nNach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV aus drei Risikoindikatoren zusammen, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.\n\n\n156\nNach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.\n\n\n157\nAus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.\n\n\n158\nHinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.\n\n\n159\nSo können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.\n\n\n160\nZwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.\n\n\n161\nAus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.\n\n\n162\nMithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.\n\n\n163\nGleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.\n\n\n164\nDarüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des Risikoindikators der „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.\n\n\n165\nAus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden institutsbezogenen Sicherungssystems hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts- oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.\n\n\n166\nGleiches gilt für die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Risikoindikatoren im Rahmen des Risikofelds IV.\n\n\n167\nAuch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht der drei Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld IV zusammensetzt und die oben in Rn. 155 genannt sind, klar angibt, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie die Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren innerhalb der ersten beiden Risikoindikatoren vorzunehmen ist. Insbesondere stellt diese Bestimmung nicht klar, ob diese Gewichtung auf diese Risikosubindikatoren proportional zu verteilen ist. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Festlegung der Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren ein, aus denen diese Risikoindikatoren bestehen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind.\n\n\n168\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Risikofeld IV dem SRB ein Ermessen einräumen.\n\n\n169\nDie Gewährung eines solchen Ermessens ist aber nicht mit einer Übertragung von Befugnissen durch die Kommission an den SRB im Sinne von Art. 290 Abs. 1 AEUV gleichzusetzen.\n\n\n170\nHierzu ist festzustellen, dass zwischen der Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV – also der Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen – und der Befugnis, Rechtsakte mit allgemeiner Geltung – mit oder ohne Gesetzescharakter – auf Personen oder Situationen anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fallen, zu unterscheiden ist.\n\n\n171\nDie Delegierte Verordnung 2015/63 enthält zum einen keine Bestimmung, mit der die Kommission den SRB beauftragt hätte, Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 oder dieser Delegierten Verordnung zu erlassen. Mehrere Vorschriften dieser Delegierten Verordnung, etwa die Art. 4 und 6 bis 9 bestätigen hingegen die dem SRB durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 übertragene Befugnis, diese Rechtsakte mit allgemeiner Geltung anzuwenden, indem er die im Voraus erhobenen Beiträge der in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fallenden Institute berechnet.\n\n\n172\nZum anderen hat die Kommission trotz der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 für das Risikofeld IV gewählten Bezeichnung – „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ – die wesentlichen Grundsätze für die Anwendung dieses Risikofelds in Art. 6 Abs. 5 bis 8 dieser Delegierten Verordnung selbst vorgegeben. In Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat die Kommission auch das relative Gewicht der Risikoindikatoren dieses Risikofelds geregelt.\n\n\n173\nDaraus folgt, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 dem SRB nicht die Befugnis übertragen hat, Rechtsakte allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 290 Abs. 1 AEUV zu erlassen.\n\n\n174\nNach alledem ist diese Einrede der Rechtswidrigkeit und in weiterer Folge, was diese Einreden der Rechtswidrigkeit betrifft, der erste Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.\n\n2. Zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta\n\n\n175\nDie Klägerin macht geltend, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 dem SRB nicht ermögliche, seine Beschlüsse ausreichend zu begründen, und erhebt deshalb eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Delegierten Verordnung aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta. Insbesondere erfordere die durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeführte Berechnungsmethode der im Voraus erhobenen Beiträge einen Vergleich der verschiedenen Institute, die diese Beiträge entrichten müssten, so dass die Klägerin die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ohne Zugang zu den Daten der anderen Institute nicht überprüfen könne. Über diesen Zugang verfüge sie jedoch nicht.\n\n\n176\nDas Recht auf eine begründete Entscheidung werde zudem durch die Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen der anderen Institute ausgehöhlt. Das Bereitstellen aggregierter Daten durch den SRB schaffe keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Klägerin und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der übrigen Institute.\n\n\n177\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n178\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 175 bis 194 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n179\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 4 bis 9 der Delegierten Verordnung 2015/63, wie sich aus den Rn. 91 bis 95 dieses Beschlusses ergibt, die Regeln enthalten, die der SRB anzuwenden hat, um den jährlichen Grundbeitrag zu bestimmen und ihn entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen. Diese Regeln werden sodann konkreter in Anhang I dieser Delegierten Verordnung umgesetzt.\n\n\n180\nNach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.\n\n\n181\nNach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.\n\n\n182\nDer Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n183\nDie Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n184\nFür die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n185\nZweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n186\nDrittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).\n\n\n187\nViertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).\n\n\n188\nAllerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).\n\n\n189\nIn Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).\n\n\n190\nIn diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).\n\n\n191\nFolglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Wertes des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).\n\n\n192\nVor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 in keiner Weise der Möglichkeit für den SRB entgegensteht, in allgemeiner und anonymisierter Form ausreichende Informationen offenzulegen, um es einem Institut zu ermöglichen, nachzuvollziehen, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 139).\n\n\n193\nDie Delegierte Verordnung 2015/63 ermöglicht es dem SRB insbesondere, ohne gegen seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu verstoßen, die Grenzwerte jeder Klasse und die sich darauf beziehenden Risikoindikatoren weiterzugeben, damit sich das betreffende Institut u. a. vergewissert, dass die Klassierung, die ihm bei der Diskretisierung der Risikoindikatoren, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung festgelegt wurde, zugewiesen worden ist, tatsächlich seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137).\n\n\n194\nDaraus ergibt sich, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB nicht daran hindert, seiner Begründungspflicht nachzukommen, indem sie es ihm ermöglicht, den betroffenen Instituten ausreichende Informationen zu geben, um die Gründe, die die Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF rechtfertigen, nachzuvollziehen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 141).\n\n\n195\nDas Argument der Klägerin, wonach die Kommission eine Berechnungsmethode hätte festlegen können, die die im Voraus erhobenen Beiträge der einzelnen Institute nicht von den von allen anderen Instituten geschuldeten Beiträgen abhängig macht, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\n\n196\nHierzu ist festzustellen, dass diese gegenseitige Abhängigkeit der im Voraus erhobenen Beiträge auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen ist, die in den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 sowie in den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ausdruck kommt.\n\n\n197\nDa der Unionsgesetzgeber diese Methode rechtsgültig gewählt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 116), durfte die Kommission sie nicht im Wege eines delegierten Rechtsakts ändern.\n\n\n198\nDer zweite Klagegrund ist somit offensichtlich zurückzuweisen.\n\n3. Zum vierten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n\n199\nDer vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Rügen. Mit den ersten beiden Rügen erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Delegierte Verordnung 2015/63. Mit den anderen beiden Rügen bestreitet sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses selbst.\n\n\n200\nZunächst ist die Einrede der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestritten wird, wird hierauf in den Rn. 296 bis 314 dieses Beschlusses eingegangen.\n\na) Zur Rüge der Unvereinbarkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59\n\n\n201\nDie Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Kommission verpflichte, beim Erlass von delegierten Rechtsakten zur Umsetzung dieser Bestimmung risikolose Verbindlichkeiten wie ihre Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen. Da die Delegierte Verordnung 2015/63 keinen solchen Ausschluss vorsehe, verstoße sie gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59.\n\n\n202\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n203\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 223 bis 225 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n204\nWie oben in den Rn. 127 bis 129 ausgeführt, sind für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 mit Ausnahme von Eigenmitteln und gedeckten Einlagen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten eines Instituts zu berücksichtigen.\n\n\n205\nAußerdem wird die Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 nicht verpflichtet, bestimmte – angeblich risikolose – Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen. Zum einen ist, wie oben in den Rn. 133 und 134 dargelegt, die „Risikoexponiertheit des Instituts“ gemäß Buchst. a dieser Bestimmung nur einer von mehreren Punkten, die von der Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte zur Umsetzung dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass die Kommission einem oder mehreren dieser Punkte eine besondere Bedeutung beizumessen hätte.\n\n\n206\nVor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 nicht mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vereinbar ist.\n\n\n207\nDiese Rüge ist daher offensichtlich zurückzuweisen.\n\nb) Zur Rüge der Unvereinbarkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 114 AEUV: Die Kommission hätte die unterschiedliche nationale Umsetzung der Richtlinie 86/635 berücksichtigen müssen\n\n\n208\nDie Klägerin macht geltend, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 gegen Art. 114 AEUV verstoße, soweit das von einem Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gehaltene Vermögen nicht von den Verbindlichkeiten ausgeschlossen werde, die zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, da sie nicht berücksichtige, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. 1986, L 372, S. 1) auf nationaler Ebene unterschiedlich umgesetzt worden sei.\n\n\n209\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n210\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 229 bis 240 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n211\nGemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 errechnet der SRB für jedes Institut einen jährlichen Grundbeitrag. Dieser Beitrag ergibt sich anteilig aus dem Betrag der Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute (für den auf der Grundlage der Bankenunion berechneten Teil dieses Beitrags) bzw. aller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das in Rede stehende Institut seinen Sitz hat, zugelassenen Institute (für den auf der nationalen Grundlage berechneten Teil dieses Beitrags).\n\n\n212\nZur Bestimmung der Verbindlichkeiten, die bei dieser Berechnung zu berücksichtigen sind, ist auf Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verweisen, der die „Summe der Verbindlichkeiten“ als „die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635… oder im Sinne der [i]nternationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. 2002, L 243, S. 1)]“ definiert.\n\n\n213\nIm Übrigen muss nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 86/635, der zu Abschnitt 3 dieser Richtlinie gehört, Treuhandvermögen, das ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, in der Regel bilanziert werden, wenn das Institut Rechtsinhaber des Vermögens wird.\n\n\n214\nNach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 können Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass das Treuhandvermögen von den betreffenden Instituten unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Fall einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.\n\n\n215\nHierzu haben die Parteien bestätigt, dass gemäß den Bestimmungen, die von der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 86/635 erlassen wurden, Verbindlichkeiten aus der Treuhandtätigkeit der Klägerin in deren Bilanz auszuweisen seien.\n\n\n216\nSie haben als Beispiel außerdem angeführt, dass die Republik Österreich von der Möglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 Gebrauch gemacht habe, Instituten zu erlauben, in ihrem Namen, aber für fremde Rechnung gehaltenes Vermögen unter dem Strich auszuweisen.\n\n\n217\nAus Sicht der Klägerin folgt daraus, dass ein Institut, das seinen Sitz statt in der Bundesrepublik Deutschland in einem Mitgliedstaat wie der Republik Österreich hat, mit Treuhandtätigkeiten zusammenhängende Verbindlichkeiten unter dem Strich ausweisen könne, so dass diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung seines jährlichen Grundbeitrags nicht berücksichtigt würden.\n\n\n218\nIn diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 114 AEUV verstoßende Wettbewerbsverzerrungen verursacht habe, da sie diesen in Bezug auf Treuhandtätigkeiten bestehenden Unterschied zwischen den Rechnungslegungsvorschriften der unterschiedlichen Mitgliedstaaten in der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht berücksichtigt habe.\n\n\n219\nSoweit die Einrede der Rechtswidrigkeit der Klägerin auf Art. 114 AEUV gestützt ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für das Parlament und den Rat eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Gesetzgebungsakten schafft, die die Beseitigung der Handelsschranken bezwecken, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, Brunswick Bowling Products/Kommission, T‑152/19, EU:T:2021:539, Rn. 37 [nicht veröffentlicht]).\n\n\n220\nArt. 114 AEUV ermächtigt die Kommission jedoch nicht, beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV die ihr mittels dieser Bestimmung vom Unionsgesetzgeber übertragene Befugnis zu überschreiten. Es ist also nicht Sache der Kommission, die unterschiedliche nationale Umsetzung des Unionsrechts zu beheben, außer sie wird durch einen entsprechenden Rechtsakt dazu ermächtigt.\n\n\n221\nIm vorliegenden Fall wurde die Kommission weder durch die Richtlinie 2014/59 noch durch die Verordnung Nr. 806/2014 ermächtigt, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften im Hinblick auf von einem Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gehaltenes Vermögen zu harmonisieren.\n\n\n222\nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, Art. 114 AEUV verletzt zu haben, indem sie durch den Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 Wettbewerbsverzerrungen verursacht habe, die gegen diese Bestimmung verstießen.\n\n\n223\nDiese Rüge ist daher offensichtlich zurückzuweisen.\n\nB. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen\n\n1. Zum elften Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses\n\n\n224\nDie Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei, da der SRB nicht die Rohindikatorwerte sämtlicher Institute offengelegt habe. Durch das Zurückhalten dieser Daten habe er dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Institute einen zu hohen Wert beigemessen und so die Begründungspflicht ihres Wesensgehalts beraubt. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die Daten, auf die sich der SRB für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin gestützt habe, zum Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Beschlusses bereits rund fünf Jahre alt gewesen seien, so dass ihre Schutzbedürftigkeit abgenommen habe.\n\n\n225\nDer SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n226\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 290 bis 297 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), und in Rn. 271 seines Urteils vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑347/21, EU:T:2024:31), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n227\nIn Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.\n\n\n228\nSodann hat der SRB in den Rn. 118, 120 und 121 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.\n\n\n229\nInsoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).\n\n\n230\nZweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.\n\n\n231\nNach der oben in Rn. 183 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.\n\n\n232\nZum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.\n\n\n233\nZum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.\n\n\n234\nUnter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 189, 192 und 193 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.\n\n\n235\nWas schließlich das Argument der Klägerin betrifft, dass sich die Schutzbedürftigkeit der Vertraulichkeit der individuellen Daten der anderen Institute, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte, reduziert habe, da diese Daten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses rund fünf Jahre alt gewesen seien, ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n236\nRn. 28 des angefochtenen Beschlusses ist jedoch zu entnehmen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Daten auf den am 31. Dezember 2018 zur Verfügung stehenden gebilligten Jahresabschlüssen basieren, die wiederum den Bezugszeitraum 2017 betreffen. Die Klägerin führt nicht näher aus, welche konkreten, im angefochtenen Beschluss verwendeten individuellen Daten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses – am 8. August 2022 – über fünf Jahre alt gewesen seien. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass zum einen „die Daten, auf denen die Berechnung des SRB … beruht, rund fünf Jahre alt“ seien und dass sich zum anderen „[mit] zunehmendem Alter der Daten … deren Schutzbedürftigkeit [reduziert]“, ohne ihre Ausführungen zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert zurückzuweisen.\n\n\n237\nJedenfalls ist selbst unter der Annahme, dass manche dieser Daten mindestens fünf Jahre alt waren, festzustellen, dass – wie vom SRB in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt und ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte – die relative Position eines Instituts im Vergleich zu seinen Mitbewerbern in der wirtschaftlichen Realität des Bankensektors über einen längeren, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum gleich oder ähnlich bleiben kann. Bestimmte Elemente wie das Geschäftsmodell oder die Tätigkeit eines solchen Instituts bleiben nämlich kurz- und mittelfristig stabil, so dass ein Institut, das in Anbetracht von Daten, die mehr als fünf Jahre alt sind, einmal ein hohes Risikoprofil aufgewiesen hat, am Ende der Aufbauphase weiterhin ein solches Profil aufweisen kann. Somit sind diese Informationen unabhängig von ihrem Alter immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute. Wenn solche wesentlichen Daten unter diesen Umständen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offengelegt würden, könnten die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer diese Daten zugrunde legen, um daraus die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung eines Instituts abzuleiten (Urteil vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑142/22, EU:T:2024:487, Rn. 248).\n\n\n238\nFolglich hat der SRB gemäß der oben in Rn. 235 wiedergegebenen Rechtsprechung nachgewiesen, dass es sich bei diesen Informationen unabhängig von ihrem Alter nach wie vor um wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute handelte.\n\n\n239\nSomit ist der elfte Klagegrund offensichtlich zurückzuweisen.\n\n2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59\n\n\n240\nDie Klägerin macht geltend, der SRB verstoße gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, indem er sie der Beitragspflicht zum SRF unterwerfe.\n\n\n241\nZwar müssten nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 806/2014 alle Institute, die über eine Bankerlaubnis verfügten – einschließlich der Klägerin –, grundsätzlich Beiträge zum SRF entrichten. Alleine mit dem Wortlaut lasse sich der wahre Bedeutungsgehalt einer Rechtsnorm jedoch nicht ermitteln. Zum einen seien bei der Auslegung von Sekundärrecht primärrechtliche Wertungen zwingend zu berücksichtigen. Zum anderen könne der wahre Bedeutungsgehalt einer Rechtsnorm nur unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und des systematischen Zusammenhangs mit anderen Rechtsnormen ermittelt werden.\n\n\n242\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n243\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 340 bis 350 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n244\nHierzu ergibt sich aus den oben in den Rn. 103 bis 107 dargelegten Erwägungen, dass alle Institute im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie und Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 auf nationaler Grundlage berechnete im Voraus erhobene Beiträge entrichten müssen.\n\n\n245\nDas Gleiche gilt für die auf der Grundlage der Bankenunion berechneten im Voraus erhobenen Beiträge. Aus einer Zusammenschau von Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59 ergibt sich nämlich, dass alle Institute im Sinne dieser Bestimmungen gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 solche Beiträge zu entrichten haben.\n\n\n246\nDie Klägerin bestreitet nicht, ein Institut im Sinne dieser Bestimmungen zu sein.\n\n\n247\nFolglich fällt die Klägerin als Institut, das zur Entrichtung im Voraus erhobener Beiträge verpflichtet ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014.\n\n\n248\nDiese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.\n\n\n249\nAls Erstes kann die Klägerin angesichts der oben in Rn. 111 dargelegten Erwägungen nicht geltend machen, dass sich aus Art. 114 AEUV – der die rechtliche Grundlage sowohl der Verordnung Nr. 806/2014 als auch der Richtlinie 2014/59 bildet – ergebe, dass im Rückbau befindlichen Instituten grundsätzlich keine im Voraus erhobenen Beiträge auferlegt werden könnten.\n\n\n250\nAls Zweites macht die Klägerin geltend, dass Art. 67 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung die Definition des Begriffs „Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist“, einschränke, da keines der in Art. 14 genannten Abwicklungsziele mehr erreicht werden könne, wenn sich ein Institut im Rückbau befinde, wie dies bei der Klägerin der Fall sei. Das gelte insbesondere für das in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ziel der Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen und für das in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung genannte Ziel der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung.\n\n\n251\nHierzu ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Bestimmungen nicht die Ziele der Verordnung Nr. 806/2014 als solche konkretisieren, sondern jene der Abwicklung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 kann der SRB aber nur dann eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn die drei in Art. 18 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Potenzielle Institute in Abwicklung können somit eine enger gefasste Kategorie bilden als jene der Institute, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind. Was die Verpflichtung zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sind die Abwicklungsziele also für den Umfang des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 806/2014 nicht maßgeblich.\n\n\n252\nAls Drittes kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihr Ausschluss vom persönlichen Anwendungsbereich der Beitragspflicht zum SRF auch nicht aus Art. 103 Abs. 7 Buchst. a, d oder g der Richtlinie 2014/59 abgeleitet werden.\n\n\n253\nAus dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 sowie von Art. 103 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass ihr Art. 103 Abs. 7 nicht der Definition des persönlichen Anwendungsbereichs der Verpflichtung zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge dient. Diese Bestimmung zählt lediglich die Gesichtspunkte auf, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute“ in Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu präzisieren.\n\n\n254\nSchließlich entwickelt die Klägerin in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge. Der Klagegrund der Verletzung dieser Vorschrift ist somit zurückzuweisen.\n\n\n255\nNach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und in weiterer Folge der erste Klagegrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\n\n3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 und Art. 16 der Charta\n\n\n256\nDer dritte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.\n\na) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta\n\n\n257\nDie Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die in Art. 20 der Charta verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße, da sie genauso behandelt werde wie Institute, die sich nicht im Rückbau befänden. Sie betont zum einen, dass sie ihre Bankerlaubnis nur zum Zweck des Rückbaus verwende, und zum anderen, dass ihre Risikoexponiertheit, ihre Abwicklungswahrscheinlichkeit und ihre Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte stark gemindert seien oder diese Faktoren gar nicht vorlägen.\n\n\n258\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n259\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 356 bis 373 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n260\nArt. 20 der Charta gewährleistet den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).\n\n\n261\nInsoweit ist zunächst zu prüfen, ob ein Institut, das sich wie die Klägerin im Rückbau befindet, mit den anderen Instituten, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind, vergleichbar ist.\n\n\n262\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n263\nZum Ziel, das mit der Regelung verfolgt wird, der der angefochtene Beschluss zuzurechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung in den Bereich des SRM fällt, dessen Einrichtung nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 einen neutralen Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Instituten sicherstellen, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu fördern.\n\n\n264\nUm eine Finanzierung der Aufgaben des SRM sicherzustellen, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 die im Voraus erhobenen Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).\n\n\n265\nIn Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass im Rückbau befindliche Institute sich aufgrund dieses Rückbaus in einer anderen Situation befänden als die anderen Institute, die zur Zahlung im Voraus erhobener Beiträge verpflichtet seien.\n\n\n266\nErstens ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus dem 102. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – die im Voraus erhobenen Beiträge von den Instituten kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon.\n\n\n267\nZweitens trifft die Verpflichtung zur Entrichtung im Voraus erhobener Beiträge gemäß Art. 67 Abs. 4 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 103 der Richtlinie 2014/59 alle Institute, die als Institute im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59 über eine Bankzulassung verfügen.\n\n\n268\nIm vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass sie während des betroffenen Beitragszeitraums unabhängig von ihrem Rückbau ein im Sinne der oben in Rn. 267 genannten Bestimmungen tätiges Institut mit Bankerlaubnis war.\n\n\n269\nDaraus folgt, dass die Klägerin Bankgeschäfte vornehmen konnte, über die sie das Finanzsystem potenziell einem gewissen Risiko aussetzte.\n\n\n270\nDrittens ist die Berechnungsmethode der im Voraus erhobenen Beiträge, die mit der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, in der Lage, die Besonderheiten des Risikoprofils von im Rückbau befindlichen Instituten auf eine mit den anderen Instituten vergleichbare Weise widerzuspiegeln.\n\n\n271\nDie Berechnungsmethode der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigt nämlich die Größe der Institute im Wege der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags, der wiederum auf einem anteiligen Betrag der Nettoverbindlichkeiten des betroffenen Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute beruht, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Der jährliche Grundbeitrag eines Instituts verringert sich somit im Vergleich zu jenem der anderen Institute und spiegelt dessen besondere Situation wider, wenn dieses Institut im Rahmen eines Rückbaus seine Nettoverbindlichkeiten verringert. Außerdem ermöglichen es die unterschiedlichen in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelder und Risikoindikatoren, verschiedene Merkmale der Institute, darunter auch im Rückbau befindliche Institute, gezielt zu berücksichtigen, so dass einem solchen Institut ein niedrigerer im Voraus erhobener Beitrag auferlegt wird, wenn sich sein Risikoprofil aufgrund des Rückbaus verbessert.\n\n\n272\nViertens ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht so, dass im Rückbau befindliche Institute von keinem der Vorteile profitieren, die mit der Existenz des SRF einhergehen.\n\n\n273\nWie oben in Rn. 80 ausgeführt, trägt nämlich die bloße Existenz dieses Fonds zur Stabilität des Finanzsektors bei, von der alle betroffenen Institute, darunter auch im Rückbau befindliche Institute, profitieren.\n\n\n274\nHierzu ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit, eine Abwicklung eines Instituts, das von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, nicht nur auszulösen, sondern diese auch zu erleichtern, dem mit der Schaffung des SRF verfolgten Ziel entspricht. Die Stabilität des Finanzsektors trägt wiederum zur Vereinfachung einer solchen Abwicklung bei, da sie deren Vorhersehbarkeit und Effizienz verbessert.\n\n\n275\nVor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihre Situation unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 263 und 264 genannten Grundsätze und Ziele anders sei als jene der Institute, die sich nicht im Rückbau befänden.\n\n\n276\nDas Argument der Klägerin, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge eine „Bankenabgabe“ darstellten, die gegen das „aus Art. 20 [der Charta] folgende Gebot gleichheitsgerechter Abgabenbelastung“ verstoße, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\n\n277\nHierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder auf den Inhalt noch auf die Tragweite des „aus Art. 20 [der Charta] folgende[n] Gebot[s] gleichheitsgerechter Abgabenbelastung“ näher eingeht. Zum anderen ist die Prämisse, auf die sie sich stützt – nämlich, dass die im Voraus erhobenen Beiträge „Abgaben“ oder Bestimmungen über die Steuern darstellten –, aus den oben in den Rn. 68 bis 85 genannten Gründen fehlerhaft.\n\n\n278\nDemnach ist der erste Teil des dritten Klagegrundes offensichtlich zurückzuweisen.\n\nb) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta\n\n\n279\nDie Klägerin macht geltend, dass sie durch den angefochtenen Beschluss in ihrer in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit verletzt werde, da mit diesem Beschluss für sie Nachteile einhergingen, die außer Verhältnis zu den damit angestrebten Zielen stünden. Es sei insbesondere ausgeschlossen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge jemals für sie oder Institute in vergleichbarer Position eingesetzt werden könnten, weil die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in ihrem Fall nicht erfüllt seien.\n\n\n280\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n281\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 377 bis 388 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n282\nDer durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n283\nDie unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n284\nDieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).\n\n\n285\nGemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).\n\n\n286\nUnter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.\n\n\n287\nMit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird sodann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge zu beziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen – wie oben in den Rn. 52 bis 62 ausgeführt –, verhindern soll.\n\n\n288\nDie Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge zum SRF im Hinblick auf dieses Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.\n\n\n289\nWas schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, gelingt es der Klägerin insbesondere nicht, nachzuweisen, dass es mildere Mittel gäbe als die Entrichtung im Voraus erhobener Beiträge, mit denen die mit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele – wie insbesondere sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren – ebenso wirksam erreicht werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).\n\n\n290\nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem angefochtenen Beschluss nicht anlasten, gegen Art. 16 der Charta zu verstoßen.\n\n\n291\nDer zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.\n\n\n292\nEbenfalls zurückzuweisen ist die im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobene Rüge, dass der Umstand, dass der SRB seinen Beschluss auf die Delegierte Verordnung 2015/63 stütze und diese keine Befreiung von den im Voraus erhobenen Beiträgen für Institute wie das der Klägerin anordne, den Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen die Art. 20 und 16 der Charta nicht heilen könne, da die Delegierte Verordnung ebenfalls gegen diese Bestimmungen verstoße, soweit sie dazu führe, dass die Klägerin verpflichtet sei, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten.\n\n\n293\nSofern ein solcher Verweis auf die Delegierte Verordnung 2015/63 dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin aufgrund eines Verstoßes gegen die Art. 20 und 16 der Charta eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Delegierten Verordnung erhebt, ist diese Einrede der Rechtswidrigkeit nämlich aus den oben in den Rn. 261 bis 267 und 283 bis 289 dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n294\nFolglich ist der dritte Klagegrund insgesamt offensichtlich zurückzuweisen.\n\n4. Zum vierten Klagegrund: Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 sowie analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n\n295\nDer vierte Klagegrund besteht aus zwei Rügen, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Abrede gestellt wird.\n\na) Zur Rüge betreffend die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59\n\n\n296\nDie Klägerin macht geltend, dass der SRB durch die Weigerung, das EAA-OTC-Derivateportfolio von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen, gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen habe, der die Kriterien für die Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute festlege. Treuhandgeschäfte wie die Verwaltung dieses Portfolios, das die Klägerin treuhänderisch für Rechnung der EAA halte, führten für sie nicht zu einer Risikoexponiertheit. Diese fehlende Risikoexponiertheit sei bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nach Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Diese Bestimmung sei gemäß Art. 70 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 auf die Berechnung dieser Beiträge anwendbar.\n\n\n297\nDer SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n298\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 406 bis 412 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n299\nArt. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht tatsächlich vor, dass die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts auf einem Beitrag beruht, der dem Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst ist und auf den in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Kriterien basiert.\n\n\n300\nAus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag unmittelbar anhand dieser Kriterien anzupassen hat.\n\n\n301\nDem Wortlaut von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, auf den Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verweist und der den Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Umsetzung der in Art. 103 Abs. 7 genannten Kriterien vorsieht, ist hingegen zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber keine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Kriterien auf die NRA wie den SRB vorgesehen hat.\n\n\n302\nDies gilt umso mehr, als Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 vorsieht, dass die von der Kommission gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute präzisiert wird, für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage dieser Verordnung gelten.\n\n\n303\nNach alledem oblag es dem SRB nicht, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin unmittelbar anhand der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorgesehenen Kriterien anzupassen; er hatte dies vielmehr auf der Grundlage der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen, präziseren Kriterien zu tun, die der Umsetzung der erstgenannten Kriterien dienen.\n\n\n304\nArt. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 enthält eine abschließende Aufzählung der Verbindlichkeiten, die der SRB von der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der Institute auszuschließen hat, wobei treuhänderisch gehaltene Verbindlichkeiten in dieser Bestimmung nicht genannt werden.\n\n\n305\nDie Klägerin kann also nicht geltend machen, dass der SRB auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 und unabhängig von den in Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Fällen die mit den Treuhandtätigkeiten der Klägerin zusammenhängenden Verbindlichkeiten von der Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags habe ausschließen müssen, weil diese Verbindlichkeiten risikolos seien.\n\n\n306\nDiese Rüge des vierten Klagegrundes ist folglich offensichtlich zurückzuweisen.\n\nb) Zur hilfsweise erhobenen Rüge betreffend die Analogie zu Förderdarlehen\n\n\n307\nHilfsweise macht die Klägerin geltend, dass der SRB Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 analog auf das von ihr treuhänderisch gehaltene EAA-OTC-Derivateportfolio hätte anwenden müssen. Der Treuhänder fungiere nämlich bei der Abwicklung von Treuhandverbindlichkeiten – ebenso wie das vermittelnde Institut bei Förderdarlehen – nur als Station zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner und dem Treugeber.\n\n\n308\nDer SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n309\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 416 bis 419 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n310\nArt. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 schließt im Fall von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, bestimmte Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aus.\n\n\n311\nGemäß Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist ein „Förderdarlehen“ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats.\n\n\n312\nZum einen ergibt sich aus den Schriftsätzen der Klägerin, dass sie keine Förderdarlehen vergibt, so dass sie nicht zu den von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 umfassten Instituten zählt.\n\n\n313\nZum anderen kann der SRB Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht analog auf mit Treuhandtätigkeiten zusammenhängende Verbindlichkeiten anwenden. Diese Bestimmung räumt dem SRB nämlich kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute ein, sondern führt klar und abschließend auf, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93).\n\n\n314\nDaher ist die letzte Rüge des vierten Klagegrundes und somit der vierte Klagegrund insgesamt offensichtlich zurückzuweisen.\n\n5. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014, da keine Nettobetrachtung der mit den Derivatkontrakten zusammenhängenden Verbindlichkeiten durchgeführt worden sei\n\n\n315\nVor der Prüfung des fünften Klagegrundes ist an den Inhalt der maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Fassung zu erinnern.\n\n\n316\nArt. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung, der zu Abschnitt 2 dieser Delegierten Verordnung gehört, enthält sechs Fälle, in denen Verbindlichkeiten von der Berechnung im Voraus erhobener Beiträge ausgeschlossen werden.\n\n\n317\nNach Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 wird für die Zwecke dieses Abschnitts der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Art. 5 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Art. 429, Art. 429a und Art. 429b der Verordnung Nr. 575/2013 bewertet.\n\n\n318\nArt. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert jedoch nicht unter 75 % des Wertes derselben Verbindlichkeiten liegen darf, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt (im Folgenden: Buchwert).\n\n\n319\nSchließlich sieht Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass für die Zwecke von Abschnitt 2 dieser Delegierten Verordnung bei der Summe der Verbindlichkeiten gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, sondern der gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Delegierten Verordnung bestimmte Wert erfasst wird.\n\n\n320\nDie Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoße, da der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag auf der Grundlage einer – von der Klägerin so bezeichneten – „Bruttobetrachtung“ der Derivatkontrakte berechnet habe, statt auf der Grundlage einer – ebenfalls von der Klägerin so bezeichneten – „Nettobetrachtung“.\n\n\n321\nAus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich, dass sie mit „Nettobetrachtung“ den Wert ihrer Verbindlichkeiten abzüglich der risikolosen Verbindlichkeiten meint, während die „Bruttobetrachtung“ diese Verbindlichkeiten mit umfasst. Zu den risikolosen Verbindlichkeiten gehören der Klägerin zufolge insbesondere Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem EAA-OTC-Derivateportfolio, da sie vollständig und effektiv von den von diesen Verbindlichkeiten ausgehenden Risiken abgeschirmt sei.\n\n\n322\nDieser Schutz beruhe auf einer Aufrechnungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der EAA, mit der die Risiken im Zusammenhang mit dem EAA-OTC-Derivateportfolio von der EAA übernommen würden.\n\n\n323\nIn diesem Zusammenhang sei es unerheblich, wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 575/2013 die einzelnen Verbindlichkeiten aus dem EAA-OTC-Derivateportfolio behandelten. Diese Verordnung verfolge einen anderen Zweck als die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014. Zwar bestimme Art. 5 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass hinsichtlich der von den Verbindlichkeiten eines Instituts nach Art. 5 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung abzusetzenden Arten von Verbindlichkeiten der Betrag von Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Art. 429, Art. 429a und Art. 429b der Verordnung Nr. 575/2013 zu bewerten sei. Diese Bestimmungen regelten aber die Berechnung der sogenannten Verschuldungsquote (Leverage Ratio), bei der es sich gemäß den Erwägungsgründen 91 bis 94 der Verordnung Nr. 575/2013 um eine risikounabhängige Kennzahl des Aufsichtsrechts handele.\n\n\n324\nDie Berechnung der risikoadjustierten im Voraus erhobenen Beiträge der Institute müsse hingegen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere die Risikogeneigtheit von Geschäften berücksichtigen. Für die Einbeziehung der Verbindlichkeiten in die Berechnungsgrundlagen für die im Voraus erhobenen Beiträge ergebe sich daraus, dass die von der Aufrechnungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der EAA umfassten Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen seien. Daher könne der in Art. 5 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 575/2013 nicht sämtliche Derivateverbindlichkeiten erfassen, sondern nur diejenigen Verbindlichkeiten, die überhaupt ein Risiko begründeten.\n\n\n325\nDer SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n326\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 432 bis 436 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n327\nNach Art. 5 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 wird für die Zwecke von Abschnitt 2 dieser Delegierten Verordnung, der ihren Art. 5 umfasst, bei der Summe der „Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1“ dieses Art. 5 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten erfasst, sondern der gemäß Abs. 3 dieses Artikels bestimmte Wert.\n\n\n328\nNach Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Art. 5 „Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten“ aus Derivatkontrakten im Einklang mit Art. 429, Art. 429a und Art. 429b der Verordnung Nr. 575/2013 bewertet.\n\n\n329\nEs ergibt sich also bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass diese Bestimmungen nur für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten gelten.\n\n\n330\nRn. 313 dieses Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem EAA-OTC-Derivateportfolio nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen.\n\n\n331\nDie Klägerin erläutert zudem nicht, welcher andere in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Fall auf Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem EAA-OTC-Derivateportfolio anwendbar sein soll.\n\n\n332\nDaraus folgt, dass die Argumentation der Klägerin im Rahmen des fünften Klagegrundes, mit der ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht wird, ins Leere geht und der fünfte Klagegrund somit offensichtlich zurückzuweisen ist.\n\n6. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen der Einstufung der Klägerin als Institut im Sinne der letztgenannten Bestimmung\n\n\n333\nDie Klägerin bringt vor, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße, soweit sie darin als Institut in Reorganisation im Sinne der letztgenannten Bestimmung eingestuft werde, was zu einer Erhöhung ihres Anpassungsmultiplikators führe.\n\n\n334\nDa die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 erlassen worden sei und mit dieser Richtlinie erstmals ein unionsweit einheitliches Sanierungs- und Abwicklungsregime für Banken geschaffen worden sei, bezögen sich die in Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten staatlichen oder vergleichbaren Unterstützungen nur auf Unterstützungsleistungen im Rahmen bzw. ab Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59. Diese Auslegung werde durch den Wortlaut der Erwägungsgründe 41 und 55, des Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 und des Art. 31 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 gestützt.\n\n\n335\nDie der Klägerin zugutegekommenen Leistungen der EAA seien seinerzeit auf der Grundlage nationaler Regelungen aus staatlichen Mitteln und vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 gewährt worden und nicht auf der Grundlage dieser Richtlinie oder der Verordnung Nr. 806/2014 aus Mitteln des SRF. Folglich hätte der SRB für den Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ in ihrem Fall nicht den maximalen Wert ansetzen dürfen.\n\n\n336\nDer SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n337\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 442 bis 458 seines Urteils vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB (T‑360/21, EU:T:2024:332), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n338\nArt. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass das Risikofeld IV unter anderem den Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ umfasst.\n\n\n339\nGemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gilt als „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts gewährt wird.\n\n\n340\nIm vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Klägerin nach Erhalt einer solchen staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einer Reorganisation unterzogen wurde.\n\n\n341\nZum anderen hat der Umstand, dass diese Beihilfe vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 gewährt wurde, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Auswirkungen darauf, dass diese Beihilfe unter Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Richtlinie 2014/59 zu subsumieren ist.\n\n\n342\nWeder der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Richtlinie 2014/59 noch jener von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 lassen nämlich den Schluss zu, dass die Anwendung von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 einer zeitlichen Beschränkung im Sinne des Vorbringens der Klägerin unterliegt.\n\n\n343\nDer mit Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte Zweck bestätigt diese Schlussfolgerung. Das Risiko, dass ein Institut, das nach Erhalt einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einer Reorganisation unterzogen wurde, erneut in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird nämlich – wie im Wesentlichen vom SRB ausgeführt – durch den bloßen Umstand, dass diese Unterstützung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 gewährt wurde, nicht vermindert.\n\n\n344\nVor diesem Hintergrund hat der SRB zu Recht angenommen, dass die Klägerin in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 fällt, und gemäß dieser Bestimmung in ihrem Fall den maximalen Wert für den Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ angesetzt.\n\n\n345\nDie Auffassung der Klägerin, wonach Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 im Licht des 55. Erwägungsgrundes sowie von Art. 31 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 auszulegen sei, so dass Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 nur die Zeit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 betreffe, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.\n\n\n346\nGemäß dem 55. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 „sollten die Abwicklungsinstrumente vor einer Kapitalspritze des öffentlichen Sektors oder einer gleichwertigen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ein Institut angewandt werden“. Nach Art. 31 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 besteht eines der Abwicklungsziele im „Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.\n\n\n347\nEs genügt der Hinweis, dass der 55. Erwägungsgrund und Art. 31 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 die Modalitäten einer möglichen Anwendung der in der Richtlinie 2014/59 festgelegten Abwicklungsinstrumente betreffen und nicht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Für die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich daraus also nichts.\n\n\n348\nDas Gleiche gilt für die Argumente der Klägerin, die sie auf einen Auszug des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/59 stützt, wonach „[e]in Institut nicht nur auf der Grundlage, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden [sollte]“.\n\n\n349\nDie Klägerin stützt sich in diesem Fall auf eine unvollständige Lesart dieses Erwägungsgrundes. Aus seinem ersten Satz („Der Abwicklungsrahmen sollte ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d. h. bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist.“) ergibt sich nämlich, dass er sich mit den Modalitäten der Auslösung einer Abwicklung befasst. Folglich lässt sich daraus kein Schluss für die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Richtlinie 2014/59 ziehen, der die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft.\n\n\n350\nEbenso wenig kann sich die Klägerin darauf stützen, dass ein Teil des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Richtlinie 2014/59 (nämlich der Relativsatz „die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts … gewährt wird“) im Indikativ Präsens formuliert ist.\n\n\n351\nDie Unionsgerichte haben nämlich bereits entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, X [Europäischer Haftbefehl – Beiderseitige Strafbarkeit], C‑717/18, EU:C:2020:142, Rn. 20), dass der Indikativ Präsens in den Rechtsvorschriften der Union gemeinhin verwendet wird, um die Verbindlichkeit einer Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Folglich kann daraus nicht auf ihre zeitlichen Wirkungen geschlossen werden.\n\n\n352\nSchließlich ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Anwendung von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 auf vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 gewährte Unterstützungsleistungen das Reorganisationsverfahren beeinträchtigen würde, was dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nähme.\n\n\n353\nHierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/59 in ihrem Art. 103 Abs. 7 Buchst. e selbst vorsieht, dass im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung zu berücksichtigen ist, ohne festzulegen, dass die Gewährung dieser Unterstützung vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgt sein muss.\n\n\n354\nZum anderen besteht eines der Ziele der Richtlinie 2014/59 wie oben in den Rn. 80 und 274 ausgeführt darin, die Stabilität der Finanzmärkte zu stärken, was Institute wie die Klägerin bei der Vollendung ihres Rückbaus unterstützt, und zwar unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen hat.\n\n\n355\nDer sechste Klagegrund ist somit offensichtlich zurückzuweisen.\n\n7. Zum zwölften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit\n\n\n356\nDie Klägerin macht geltend, dass der SRB durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Rückwirkung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe. Dieser Grundsatz verbiete es, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen, außer wenn das angestrebte Ziel es verlange und dem berechtigten Interesse des Betroffenen Rechnung getragen werde, was hier nicht der Fall gewesen sei.\n\n\n357\nDer SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n\n358\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit jener übereinstimmt, die das Gericht bereits in den Rn. 162 bis 164 und 167 bis 173 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen hat. Sie ist daher aus den gleichen, im Folgenden dargelegten Gründen zurückzuweisen.\n\n\n359\nDer angefochtene Beschluss wurde am 8. August 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 16. April 2019, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses, in Kraft.\n\n\n360\nIn den Rn. 191 bis 198 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung des Beschlusses in der in der vorstehenden Rn. 359 beschriebenen Weise festgelegt hat. Er sei so verfahren, um den Rechtstitel wiederherzustellen, mit dem im Jahr 2019 die für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge durch die Klägerin aufrechtzuerhalten.\n\n\n361\nNach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n362\nDarüber hinaus ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Beschluss echte Rückwirkung besitzt, wie die Klägerin mit ihrem zwölften Klagegrund geltend macht, festzustellen, dass jedenfalls die oben in Rn. 361 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.\n\n\n363\nZum einen macht die Klägerin nämlich nicht geltend, dass die Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstößt. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre.\n\n\n364\nZum anderen ist bei der Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angestrebten Ziele es verlangten, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde.\n\n\n365\nWie sich aus den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abzuhelfen, den der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie in den Beschlüssen vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162) und SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), festgestellt hatte, ohne dass der angefochtene Beschluss, das genannte Urteil oder die genannten Beschlüsse den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu zahlen, wie sie im ursprünglichen Beschluss festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten.\n\n\n366\nDie Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im ursprünglichen Beschluss und im angefochtenen Beschluss gleich. In dieser Hinsicht hat der SRB in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses u. a. darauf hingewiesen, dass dieser „auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für 2019 angewendeten Methodik, die zum Erlass des [ursprünglichen Beschlusses] führten“, beruhe. Somit war der einzige neue Gesichtspunkt, der mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurde, eine ausführlichere Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für das Jahr 2019.\n\n\n367\nUnter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 16. April 2019 bis zum 8. August 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).\n\n\n368\nFolglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 16. April 2019 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2019 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Das Streben nach diesem Ziel verlangte es, das Inkrafttreten des angefochtenen Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen.\n\n\n369\nDas Argument der Klägerin, dass kein legitimes Ziel existiere, das die behauptete Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde, da die Unionsgerichte bislang im Zusammenhang mit verschiedenen von der Klägerin gegen den SRB erhobenen Klagen lediglich über die Einhaltung wesentlicher Formvorschriften durch die Klägerin entschieden hätten, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.\n\n\n370\nIn diesem Zusammenhang genügt es, mit dem SRB festzustellen, dass dieses Argument im Hinblick auf die durch die in Rn. 361 angeführte Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unerheblich ist.\n\n\n371\nDer zwölfte Klagegrund ist somit offensichtlich zurückzuweisen.\n\nC. Ergebnis\n\n\n372\nNach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.\n\nV. Kosten\n\n\n373\nNach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.\n\n\n374\nGemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament, der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Portigon AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.\n\n3. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.\n\nLuxemburg, den 17. Januar 2025\n\nDer Kanzler\n\nDer Präsident\n\nT. Henze, beigeordneter Kanzler\n\nA. Kornezov\n\nInhaltsverzeichnis\n\nI. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung\n\nII. Angefochtener Beschluss\n\nIII. Anträge der Parteien\n\nIV. Rechtliche Würdigung\n\nA. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n1. Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit\n\na) Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59\n\nb) Zum ersten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63\n\n1) Zur ersten Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Delegierte Verordnung 2015/63 überschreite die der Kommission durch die Richtlinie 2014/59 eingeräumten Zuständigkeiten\n\n2) Zur zweiten Einrede der Rechtswidrigkeit: Die Delegierte Verordnung 2015/63 verletze wesentliche Aspekte der Richtlinie 2014/59\n\n3) Zur dritten Einrede der Rechtswidrigkeit: Weiterübertragung von Befugnissen an den SRB\n\n2. Zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta\n\n3. Zum vierten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63\n\na) Zur Rüge der Unvereinbarkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59\n\nb) Zur Rüge der Unvereinbarkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 114 AEUV: Die Kommission hätte die unterschiedliche nationale Umsetzung der Richtlinie 86/635 berücksichtigen müssen\n\nB. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen\n\n1. Zum elften Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses\n\n2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59\n\n3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 und Art. 16 der Charta\n\na) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta\n\nb) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 16 der Charta\n\n4. Zum vierten Klagegrund: Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 sowie analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63\n\na) Zur Rüge betreffend die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59\n\nb) Zur hilfsweise erhobenen Rüge betreffend die Analogie zu Förderdarlehen\n\n5. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014, da keine Nettobetrachtung der mit den Derivatkontrakten zusammenhängenden Verbindlichkeiten durchgeführt worden sei\n\n6. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen der Einstufung der Klägerin als Institut im Sinne der letztgenannten Bestimmung\n\n7. Zum zwölften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit\n\nC. Ergebnis\n\nV. Kosten\n\n* Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-481/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2025-01-17/t-481-19","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":50},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":33},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 114","ref_norm":"114","n":23},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 290","ref_norm":"290","n":8},{"jurabk":"RL 86/635/EWG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 429b","ref_norm":"429b","n":3},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"RL 2013/36/EU","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-481/19","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-481/19"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2025-01-17/t-481-19","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-481/19","retrieved":"2026-10-21 21:25:33.003033+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"]}