{"status":"available","doknr":"62018TO0235(04)","ecli":"ECLI:EU:T:2024:142","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zweite erweiterte Kammer","decided":"2024-02-29","aktenzeichen":"T-235/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)\n\n29. Februar 2024 ( *1 )\n\n„Verfahren – Kostenfestsetzung“\n\nIn der Rechtssache T‑235/18 DEP,\n\nQualcomm Inc. mit Sitz in San Diego, Kalifornien (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und Rechtsanwältin M. Davilla,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nEuropäische Kommission, vertreten durch N. Khan, C. Urraca Caviedes und A. Dawes als Bevollmächtigte,\n\nBeklagte,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), des Richters J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović sowie der Richter R. Norkus und W. Valasidis,\n\nKanzler: V. Di Bucci,\n\naufgrund des Urteils vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen) (T‑235/18, EU:T:2022:358),\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\n1\n\nMit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Klägerin, die Qualcomm Inc., den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑235/18 entstanden und von der Europäischen Kommission zu zahlen sind, auf 12041755,80 Euro festzusetzen.\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n2\n\nMit der am 6. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter dem Aktenzeichen T‑235/18 eingetragenen Klageschrift erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 240 final der Kommission vom 24. Januar 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40220 – Qualcomm [Ausschließlichkeitszahlungen]), mit dem die Kommission festgestellt hatte, dass Qualcomm vom 25. Februar 2011 bis zum 16. September 2016 ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, und eine Geldbuße in Höhe von 997439000 Euro gegen Qualcomm verhängt hatte (im Folgenden: angefochtener Beschluss).\n\n3\n\nMit Urteil vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen) (T‑235/18, EU:T:2022:358), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerin.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2022 forderte die Klägerin die Kommission auf, ihr Kosten in Höhe von 14436418,29 Euro zu erstatten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2022 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihren Antrag näher zu begründen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 1. März 2023 forderte die Klägerin nach einer Neubewertung ihres Antrags die Kommission auf, ihr Kosten in Höhe von 12041755,80 Euro zu erstatten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. März 2023 lehnte die Kommission die Erstattung des von der Klägerin neu berechneten Betrags ab.\n\n8\n\nDie Parteien erzielten keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.\n\nAnträge der Parteien\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten des Hauptverfahrens, die die Kommission zu erstatten hat, auf 12041755,80 Euro festzusetzen.\n\n10\n\nDie Kommission beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten des Hauptverfahrens auf 405315 Euro festzusetzen und keine Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zuzusprechen.\n\nRechtliche Würdigung\n\n11\n\nNach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.\n\n12\n\nNach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall fordert die Klägerin die Erstattung des Gesamtbetrags von 12041755,80 Euro, der sich nach ihren Angaben aus 12017848,55 Euro an Honoraren für Rechts- und Wirtschaftsberatung und 23907,21 Euro an Auslagen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zusammensetzt.\n\n14\n\nBevor der Erstattungsantrag der Klägerin in Bezug auf Honorare und Auslagen geprüft wird, sind einleitende Bemerkungen zur Vertraulichkeit des Antrags und seiner Anlagen zu machen.\n\nEinleitende Bemerkungen zur Vertraulichkeit des Antrags und seiner Anlagen\n\n15\n\nDie Klägerin hat zwar auf jeder Seite des Antrags den Vermerk „vertraulich“ sowie auf fast allen Seiten des Anlagenverzeichnisses die Vermerke „vertraulich“, „streng vertraulich“ oder „hoch vertraulich“ angebracht; sie hat jedoch vor dem Gericht keinen Antrag auf Weglassen bestimmter Daten gegenüber der Öffentlichkeit gemäß Art. 66 oder 66a der Verfahrensordnung gestellt. Denn zum einen muss nach Art. 66 der Verfahrensordnung ein Antrag auf Weglassen von personenbezogenen Daten natürlicher Personen gegenüber der Öffentlichkeit mit gesondertem Schriftsatz gestellt werden, und zum anderen muss nach Art. 66a der Verfahrensordnung ein Antrag auf Weglassen von anderen als personenbezogenen Daten natürlicher Personen gegenüber der Öffentlichkeit begründet und mit gesondertem Schriftsatz gestellt werden. Da im vorliegenden Fall jedoch kein (gegebenenfalls begründeter) Antrag auf Weglassen mit gesondertem Schriftsatz gestellt worden ist, kann das bloße Anbringen der genannten Vermerke im Kostenfestsetzungsantrag und in seinen Anlagen nicht als Antrag auf Weglassen von Daten gegenüber der Öffentlichkeit ausgelegt werden.\n\n16\n\nAußerdem enthält auch der Hauptteil des Antrags keine weiteren in dieser Hinsicht sachdienlichen Erläuterungen. Einerseits hat die Klägerin angegeben, sie habe in den Anlagen T.8 bis T.13 die Informationen geschwärzt, die ihrer Ansicht nach der Vertraulichkeit „zwischen Anwalt und Mandant“ unterlägen. Andererseits hat sie erklärt, dass die Vorlegung der Rechnungen, Zusammenfassungen und Belege in den Anlagen T.8 bis T.13 keinen „Verzicht auf das Anwaltsprivileg oder einen anderen rechtlichen Schutz in Bezug auf die Vertraulichkeit dieser Dokumente, der zugrunde liegenden Kommunikation oder jeglicher anderer beigefügter Dokumente“ bedeute.\n\n17\n\nAll diesen Angaben mangelt es jedoch an Klarheit und Genauigkeit, so dass das Gericht nicht nachvollziehen kann, ob – abgesehen von den Informationen, die die Klägerin selbst bereits aufgrund einer vermeintlichen Vertraulichkeit „zwischen Anwalt und Mandant“ in den Anlagen geschwärzt hat und die dem Gericht nicht vorgelegt worden sind – bestimmte Informationen oder Daten aus dem Antrag oder seinen Anlagen, die im Übrigen nicht näher bezeichnet worden sind, ihrer Ansicht nach vermeintlich vertraulicher Natur sind, die im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit zu schützen wäre.\n\n18\n\nDa das Gericht nicht von Mutmaßungen ausgehen oder etwaige Lücken in der Antragsschrift schließen kann, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nach Art. 66 oder 66a der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Informationen oder Daten, die in dem Antrag auf Kostenfestsetzung und seinen Anlagen enthalten sind, gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.\n\n19\n\nIm Übrigen enthält die Akte keinen Hinweis darauf, dass die Informationen und Daten, die in diesem Beschluss Verwendung finden – insbesondere zu den geforderten Beträgen, den Namen der Anwaltskanzleien und Büros der Wirtschaftssachverständigen, der Anzahl und den Qualifikationen der Anwälte und Berater, der Anzahl, den Seiten und den Beträgen der Rechnungen, dem Stundenumfang und den Stundensätzen, den Kostenarten, den Städten der Reisen, den Arten von Belegen, deren Gegenstand und deren Beträgen –, in dem vorliegenden Verfahren als vertraulich gegenüber der Öffentlichkeit erachtet werden sollten und dass das Gericht von Amts wegen Art. 66 oder 66a der Verfahrensordnung anwenden sollte.\n\nZu den Honoraren\n\n20\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von insgesamt 12017848,55 Euro für Honorare aus der Rechts- und Wirtschaftsberatung, die sich ihren Angaben zufolge aus 11234578,85 Euro für die Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan (im Folgenden: Quinn Emanuel), aus 302658,10 Euro für die Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Cravath Swaine & Moore (im Folgenden: Cravath) sowie aus 480611,64 Euro für Wirtschaftsberatung durch Compass Lexecon und FTI Consulting (im Folgenden: Compass Lexecon/FTI) zusammensetzen.\n\nZu den Honoraren der Anwaltskanzlei Cravath\n\n21\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von 302658,10 Euro an Honoraren für die von der Anwaltskanzlei Cravath erbrachten Dienstleistungen.\n\n22\n\nZunächst ist in Bezug auf diese Honorare festzustellen, dass die fraglichen Dienstleistungen, wie die Klägerin ausführt, nicht das Verfahren vor dem Gericht betreffen, sondern in den Vereinigten Staaten durchgeführte Verfahren, die zur Beschaffung bestimmter Dokumente geführt haben, die die Klägerin anschließend mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 als Beweise im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt hat.\n\n23\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist jedoch mit „Verfahren“ in Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht gemeint (Beschlüsse vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, EU:T:2002:13, Rn. 29, vom 7. Dezember 2004, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00 DEP, EU:T:2004:353, Rn. 22, und vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 31). Daher kann der Begriff „erstattungsfähige Kosten“ für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung, sofern nicht wie etwa in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist, nicht die Kosten anderer Gerichts- oder Verwaltungsverfahren umfassen, die bei anderen nationalen oder internationalen Gerichten oder Behörden geführt wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 35 und 50), selbst wenn solche Verfahren wie im vorliegenden Fall der Erlangung von Informationen oder Dokumenten dienen, mit denen die betroffene Partei die Gründe für eine Klage vor dem Gericht untermauern will.\n\n24\n\nDenn alle Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten, die durch Verfahren vor anderen nationalen oder internationalen Gerichten oder Behörden entstanden sind, werden gegebenenfalls durch die für diese geltenden Vorschriften geregelt, und ihre Erstattung kann vor dem Gericht nicht als Kosten verlangt werden, die „für das Verfahren“ vor diesem Gericht entstanden sind.\n\n25\n\nDer Antrag auf Erstattung von 302658,10 Euro für die Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Cravath ist daher zurückzuweisen.\n\nZu den Honoraren der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel\n\n26\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Das Gericht hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n27\n\nDas Gericht hat, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n28\n\nAnhand dieser Erwägungen ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen, die die Klägerin im vorliegenden Fall für die Honorare der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel fordert.\n\n29\n\nAus dem Antrag geht hervor, dass der von der Klägerin errechnete Betrag von 11234578,85 Euro der Erstattung der Honorare von 19 Personen, nämlich vier Partneranwälten, zwei beratenden Anwälten („of counsel“), zehn mitarbeitenden Anwälten, zwei Praktikanten und einem Senior Legal Assistant der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel für den Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis zum 15. Juni 2022 entspricht.\n\n30\n\nUm diese Summe zu belegen, hat die Klägerin einige Berechnungsgrundlagen vorgelegt. Zunächst hat sie in Anlage T.5 des Antrags eine (von ihr erstellte) Übersichtstabelle unterbreitet, in der die Stundensätze in US-Dollar (USD), die Anzahl der von jeder dieser Personen zwischen 2018 und 2021 jährlich in Rechnung gestellten Stunden sowie die von der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel für jedes Jahr in Rechnung gestellten Gesamtbeträge in Euro aufgeführt sind (im Folgenden: die QE‑Übersichtstabelle). Sodann hat die Klägerin im Hauptteil der Antragsschrift eine Tabelle vorgelegt, die den geforderten Betrag (in Euro) für die zusammengerechneten Honorare der Anwaltskanzleien Quinn Emanuel und Cravath sowie von Compass Lexecon/FTI in acht Zeiträume aufteilt, die ihren Angaben nach verschiedenen Phasen des Verfahrens vor dem Gericht entsprechen (im Folgenden: Tabelle nach Zeiträumen). Schließlich hat die Klägerin in Anlage T.8 des Antrags 34 aufeinanderfolgende und ihr übersandte Rechnungen der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel für Leistungen zwischen dem 2. Januar 2018 und dem30. Juni 2021 vorgelegt (insgesamt 613 Seiten im Anlagenverzeichnis), in denen u. a. die von jeder der 19 Personen erfassten Stunden und ihre Stundensätze (in USD) aufgeführt sind (im Folgenden: QE‑Rechnungen).\n\n31\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin im Hauptteil des Antrags die Gründe angeführt, derentwegen ihr zufolge die geforderte Summe gerechtfertigt und angemessen ist. Insbesondere hat sich die Klägerin neben den Angaben zur Art, Bedeutung und Komplexität der Rechtssache auf den Umfang der von ihren Vertretern geleisteten Arbeit gestützt, indem sie auf die durchgeführten Analysen und Recherchen sowie auf die Zahl der im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vorgelegten Anlagen verwies, nämlich 73 Anlagen (mit insgesamt 7900 Seiten), von denen 23 von ihren Vertretern für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht angefertigt worden seien.\n\n32\n\nZum Ersten ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine unionsrechtliche Bedeutung und die Schwierigkeiten der Rechtssache festzustellen, dass die Rechtssache T‑235/18 komplexe Fragen des Wettbewerbsrechts der Union aufwarf, die das Gericht im Übrigen dazu veranlassten, gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensordnung in erweiterter Besetzung zu entscheiden. Insbesondere betraf die genannte Rechtssache einen Beschluss der Kommission in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV, der zeitlich nach dem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), in dem der Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung näher erläutert hatte, erlassen wurde. Darüber hinaus betraf der Fall einen hochtechnischen Bereich, nämlich die Lieferung von Basisband-Chipsätzen, die dem LTE‑Standard sowie dem UMTS- und dem GSM-Standard entsprechen, an Apple Inc. für iPhones und iPads, und warf viele komplexe Fragen sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Art auf.\n\n33\n\nZum Zweiten ging es, was die im Hauptverfahren auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen anbelangt, um einen Beschluss der Kommission, mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV verhängt wurde. Dabei handelte es sich zwar um eine in absoluten Zahlen hohe Geldbuße in Höhe von fast 1 Mrd. Euro. Der Antrag der Klägerin enthält jedoch im vorliegenden Fall keine Angaben, anhand deren die Höhe der genannten Geldbuße im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin beurteilt werden könnte. Auch die von der Klägerin im Antrag vorgebrachte Annahme, dass der angefochtene Beschluss als Rechtsgrundlage für spätere Klagen gegen sie hätte dienen können, lässt mangels jedweder näheren Angaben keine Beurteilung der wirtschaftlichen Interessen zu, die das Hauptverfahren insoweit für die Klägerin bedeutete. Das Gleiche gilt für die ebenfalls unbelegte Behauptung, dass die gesamten der Klägerin zur Last gefallenen finanziellen Folgen wesentlich umfangreicher gewesen seien als die geforderten Kosten. Daher kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Fall angesichts der in Rede stehenden Geldbuße eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin hatte; indessen lässt keiner der dem Gericht vorgelegten Nachweise den Schluss zu, dass dieses Interesse, wie von der Klägerin behauptet, „enorm“ gewesen wäre.\n\n34\n\nWas zum Dritten den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Vertreter der Klägerin angeht, so ist festzustellen, dass der Unionsrichter – unabhängig von der Zahl der Anwälte, zwischen denen die erbrachten Dienstleistungen womöglich aufgeteilt wurden- in erster Linie zu berücksichtigen hat, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv erforderlich erscheinen können (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n35\n\nZwar ist grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte als vom Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst erachtet werden (vgl. Beschluss vom 15. September 2004, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98 DEP, EU:T:2004:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n36\n\nSetzt das Gericht unter diesen Umständen die Kosten fest, so hat es zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beschäftigung mehrerer Anwälte nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, und vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 47).\n\n37\n\nAllerdings können Aufwendungen für die Koordination zwischen Anwälten derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2017, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09 DEP, EU:T:2017:5, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n38\n\nHaben zudem die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist zu berücksichtigen, dass ihnen für den Rechtsstreit maßgebliche Umstände bekannt sind, was ihre Arbeit erleichtert und die für das streitige Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit verringert haben mag (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n39\n\nObwohl im vorliegenden Fall der Hauptrechtsstreit den Anwälten der Klägerin in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 33 aufgeführten Umstände tatsächlich einen erheblichen Arbeitsaufwand abverlangt haben mag, ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich anhand ihres Antrags und dessen Anlagen, insbesondere der QE‑Rechnungen, der Tabelle nach Zeiträumen und der QE‑Übersichtstabelle, nicht beurteilen lässt, welcher Arbeitsumfang den für die Honorare der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel geforderten Summen entspricht.\n\n40\n\nErstens enthalten die 34 QE‑Rechnungen, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, keine Beschreibung der geleisteten Arbeiten. Denn die Klägerin hat sich dafür entschieden, all diese Informationen durch Schwärzung aus den beim Gericht eingereichten Dokumenten zu entfernen, und zwar aufgrund einer angeblichen Vertraulichkeit „zwischen Anwalt und Mandant“ (siehe oben, Rn. 16), über die das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu befinden hat. Gleichwohl bedeutet diese Entscheidung der Klägerin, dass sich anhand der Rechnungen nicht feststellen lässt, wie viele Stunden beispielsweise für die Ausarbeitung der Klageschrift, der Erwiderung, der anderen Schriftsätze, die die Klägerin beim Gericht eingereicht hat, oder auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgewendet wurden. Auch im Hauptteil des Antrags hat die Klägerin keine diesbezüglichen Angaben oder Schätzungen vorgelegt.\n\n41\n\nZudem beziehen sich die meisten der von der Klägerin vorgelegten QE‑Rechnungen nicht nur auf Anwaltshonorare, sondern auch auf Auslagen, ohne dass die Klägerin in ihrem Antrag insoweit eine Unterscheidung träfe. Darüber hinaus scheint sich die erste von der Klägerin vorgelegte QE‑Rechnung auch auf Leistungen zu beziehen, die zu Zeitpunkten vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erbracht wurden. Schließlich reicht die letzte von der Klägerin vorgelegte QE‑Rechnung bis zum 30. Juni 2021, obwohl die Klägerin noch am 20. Juli 2021 eine Stellungnahme vor dem Gericht abgegeben hat.\n\n42\n\nZweitens bezieht sich die im Hauptteil der Antragsschrift vorgelegte Tabelle nach Zeiträumen nicht nur auf die Honorare der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel, sondern auch auf die Honorare der Anwaltskanzlei Cravath und diejenigen von Compass Lexecon/FTI (siehe oben, Rn. 30), und sie lässt zudem keine Beurteilung der in Bezug auf die einzelnen Zeiträume konkret geleisteten Arbeiten zu, vor allem nicht des Stundenvolumens für die Ausarbeitung der beim Gericht eingereichten Schriftsätze oder des für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgewendeten Stundenvolumens.\n\n43\n\nDa solche Angaben fehlen, ermangelt es der Aufschlüsselung der von der Klägerin in dieser Tabelle genannten Beträge nicht nur an einer Begründung, sondern sie führt auch zu Ergebnissen, die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren offensichtlich überhöht sind, so namentlich der Betrag von etwa 3400000 Euro allein für die Ausarbeitung der Klageschrift. Denn eine solche Summe entspräche bei einem hypothetischen durchschnittlichen Stundensatz von 500 Euro 6800 Arbeitsstunden, d. h. 850 Arbeitstagen mit acht Stunden pro Tag allein für die Klageschrift. Das Gleiche gilt insbesondere für die geforderte Summe von rund 2900000 Euro für die Ausarbeitung der Erwiderung und die geforderte Summe von rund 2350000 Euro für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.\n\n44\n\nDrittens lassen sich solche Informationen über die konkret geleistete Arbeit und das damit verbundene Stundenvolumen auch nicht der dem Antrag beigefügten QE‑Übersichtstabelle entnehmen. Obgleich es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den vorgelegten Dokumenten nach denjenigen Angaben zu suchen, die im Antrag selbst fehlende präzise Informationen und detaillierte Erläuterungen wettmachen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T‑310/00 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:32, Rn. 50), und diese Angaben zu bestimmen, kann das Gericht anhand der genannten Tabelle lediglich feststellen, dass die Anwaltskanzlei Quinn Emanuel der Klägerin zwischen 2018 und 2021 insgesamt 16422,6 Stunden zu Stundensätzen zwischen 315 und 1515 USD in Rechnung gestellt hat.\n\n45\n\nSo lässt sich ungeachtet der großen Zahl der von der Klägerin vorgelegten Dokumente und Daten mit keinem dieser Dokumente feststellen, welchen Aufgaben dieses Gesamtstundenvolumen entspricht; insbesondere lässt sich nicht feststellen, wie viele Stunden gegebenenfalls auf doppelt erbrachte Arbeiten oder auf die Koordination der 19 in den Rechnungen aufgeführten Personen entfallen, ob diese Arbeitsstunden für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht erbracht wurden oder ob sie dafür notwendig waren. Darüber hinaus lässt sich anhand dieser Dokumente nicht genau feststellen, welcher Stundensatz den verschiedenen von den Anwälten ausgeführten Arbeiten entspricht, wobei im Hinblick auf das vorliegende Verfahren jedenfalls Stundensätze zwischen 1005 und 1515 USD, wie einige der in den QE‑Rechnungen und in der QE‑Übersichtstabelle genannten, im Rahmen der Bestimmung der für die fraglichen Honorare erstattungsfähigen Kosten offensichtlich überhöht wären. Denn es ist einer Partei zwar unbenommen, Rechtsanwälte, die derart hohe Stundensätze in Rechnung stellen, in Anspruch zu nehmen, doch kann deren Beauftragung zumal dann nicht als notwendig im Sinne der oben in Rn. 12 angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Januar 2014, Charron Inox und Almet/Rat, T‑88/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:43, Rn. 24, und vom8. Juli 2020, Fastweb/Kommission, T‑19/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:331, Rn. 51), wenn diese Sätze wie im vorliegenden Fall im Antrag nicht mit bestimmten, klar bezeichneten Arbeiten in Verbindung gebracht werden.\n\n46\n\nViertens reicht die Angabe der Klägerin, dass ihre Vertreter zahlreiche Recherchen und Analysen durchgeführt oder dem Gericht zahlreiche Dokumente vorgelegt hätten, nicht aus, um die geforderten Beträge und die Notwendigkeit der sie betreffenden Arbeit zu belegen. Denn für die Beurteilung der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen sind vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern (Beschluss vom 8. Juli 2020, Fastweb/Kommission, T‑19/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:331, Rn. 44). Soweit sich die Klägerin auf die Länge der eingereichten Schriftsätze sowie auf Anzahl und Länge der dazugehörigen Anlagen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass Schriftsätze mit vielen Seiten und zahlreichen Anlagen von den Vertretern der Klägerin beim Gericht eingereicht wurden, in keiner Weise belegt, dass die Arbeitsstunden und mithin die ihnen entsprechenden geforderten Beträge für das Verfahren vor dem Gericht notwendig gewesen wären.\n\n47\n\nDaraus folgt, dass der Antrag der Klägerin es nicht ermöglicht, zu bestimmen, welches Stundenvolumen auf die verschiedenen von den Rechtsanwälten der Kanzlei Quinn Emanuel für das Verfahren vor dem Gericht ausgeführten Arbeiten entfällt; ebenso wenig ermöglicht es dieser Antrag, zu bestimmen, welcher Stundensatz diesen Arbeiten entspricht.\n\n48\n\nFehlen jedwede Angaben zu den tatsächlich für die Zwecke des Verfahrens angefallenen Kosten – insbesondere zu den Stundensätzen und der Zeit, die für die verschiedenen Aufgaben aufgewandt wurde –, so ist das Gericht zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 8. Juli 2020, Fastweb/Kommission, T‑19/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:331, Rn. 44, 46 und 47).\n\n49\n\nZum Stundensatz ist zudem festzustellen, dass es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts insoweit an einer Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare der Anwälte und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n50\n\nWährend die Klägerin im vorliegenden Fall keine Angaben oder auch nur Schätzungen zur Arbeitszeit für die einzelnen Verfahrensschritte und den entsprechenden durchschnittlichen Stundensatz vorgelegt hat, hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Antrag folgende Schätzungen der für diese Schritte von der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel benötigten Arbeitszeit vorgenommen:\n\n–\n\n500 Stunden für die Klageschrift (88 Seiten mit 4000 Seiten Anlagen);\n\n–\n\n200 Stunden für die Erwiderung (66 Seiten mit 600 Seiten Anlagen);\n\n–\n\nacht Stunden für die Stellungnahme vom 20. Juni 2019 (drei Seiten);\n\n–\n\n260 Stunden für den Schriftsatz vom 26. Juli 2019 (46 Seiten mit 3300 Seiten Anlagen);\n\n–\n\nzwölf Stunden für den Schriftsatz vom 25. August 2020 (4,5 Seiten);\n\n–\n\nvier Stunden für den Schriftsatz vom 9. November 2020 (zwei Seiten);\n\n–\n\n50 Stunden für die Antwort vom 20. November 2020 (18 Seiten);\n\n–\n\nzwei Stunden für die Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (zur Übermittlung der unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung);\n\n–\n\nvier Stunden für die Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (zwei Seiten);\n\n–\n\n15 Stunden für die Stellungnahme vom 26. Januar 2021 (sechs Seiten);\n\n–\n\nsechs Stunden für die Teilnahme am informellen Treffen am 15. April 2021 (für 45 Minuten);\n\n–\n\n250 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 4. bis 6. Mai 2021 (für drei Tage);\n\n–\n\nacht Stunden für die Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (vier Seiten)\n\n–\n\nsowie 20 Stunden für die Stellungnahme vom 20. Juli 2021 (32 Seiten).\n\n51\n\nSomit schätzt die Kommission in ihrer Stellungnahme, dass die verschiedenen Verfahrensschritte maximal 1339 Arbeitsstunden erfordert hätten. Mit ihrem Vorschlag, einen durchschnittlichen Stundensatz von 300 Euro zugrunde zu legen, kam die Kommission im Wesentlichen zu dem Schluss, dass eine Summe von 401700 Euro als Honorar für die Anwaltskanzlei Quinn Emanuel zu erstatten sei.\n\n52\n\nAber auch wenn der Antrag der Klägerin sowohl in Bezug auf die geforderten Beträge als auch hinsichtlich des Stundenvolumens und der entsprechenden Stundensätze unzureichend begründet und offensichtlich überhöht ist – wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsanwälte, die die Klägerin vor dem Gericht vertreten haben, sie auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, vor der Kommission unterstützt haben –, scheint der Vorschlag der Kommission, obwohl die Schätzung hilfreich ist, dennoch unterhalb der Schwelle für eine angemessene Beurteilung zu liegen.\n\n53\n\nInsbesondere würde die Schätzung der Kommission u. a. dazu führen, dass für die Ausarbeitung der Klageschrift (500 Stunden), der Erwiderung (200 Stunden) und des Schriftsatzes vom 26. Juli 2019 (260 Stunden) ein Volumen von 960 Arbeitsstunden angesetzt würde. Indessen stellt eine solche Schätzung angesichts der Zahl der vorgebrachten Klagegründe, der Schwierigkeit der aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, der Zahl und der Abfolge der genannten Schriftsätze, der als Anlage zu den Schriftsätzen vorgelegten und beim Gericht eingereichten Beweise sowie der immer gezielter und detaillierter werdenden Argumentation augenscheinlich keine angemessene Beurteilung der für die Ausarbeitung dieser drei Schriftsätze objektiv notwendigen Arbeitszeit dar, wobei für diese Schriftsätze bei einer angemessenen Beurteilung indes ein Volumen von 1400 Arbeitsstunden nicht überschritten werden kann.\n\n54\n\nZusätzlich zu dieser Stundenzahl ist zum einen auch ein Volumen von 150 Arbeitsstunden für die Ausarbeitung der anderen von der Klägerin beim Gericht eingereichten Schriftsätze zu berücksichtigen, nämlich der bereits oben in Rn. 50 erwähnten sowie einiger anderer Schriftsätze, die in dieser Randnummer nicht aufgeführt werden (der Antrag vom 16. Januar 2019, der Antrag vom 10. Dezember 2020 und sein Nachtrag vom 18. Dezember 2020, der Antrag vom 21. Januar 2021, die Stellungnahme vom 29. März 2021 und die Stellungnahme vom 3. Mai 2021). Zum anderen ist ein Umfang von 250 Arbeitsstunden für die Vorbereitung und Teilnahme an dem informellen Treffen am 15. April 2021 und der mündlichen Verhandlung vom 4. bis 6. Mai 2021 zu berücksichtigen.\n\n55\n\nUnter diesen Voraussetzungen wird unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls, da ein Gesamtumfang von 1800 Arbeitsstunden, und zwar unabhängig von der Zahl der betroffenen Anwälte, für sämtliche Verfahrensschritte vor dem Gericht im Hauptverfahren als angemessen angesehen wird, die Summe, die für Honorare der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel von der Kommission zurückgefordert werden kann, nach billigem Ermessen auf 750000 Euro festgesetzt.\n\n56\n\nIn Anbetracht dessen sind die für die Honorare der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel erstattungsfähigen Kosten auf 750000 Euro festzusetzen.\n\nZu den Kosten für die Hinzuziehung der Wirtschaftsberater von Compass Lexecon/FTI\n\n57\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von 480611,64 Euro für die von Compass Lexecon/FTI erbrachten wirtschaftlichen Beratungsleistungen.\n\n58\n\nIn Anbetracht der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur bestimmter Rechtssachen kann sich die Hinzuziehung von Wirtschaftssachverständigen ergänzend zur Tätigkeit der Rechtsbeistände in Rechtsstreitigkeiten, die Entscheidungen in diesen Bereichen betreffen, gelegentlich als notwendig erweisen und damit zu Kosten führen, die nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. hinsichtlich eines Verfahrens über staatliche Beihilfen Beschluss vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission, T‑228/99 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:405, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und hinsichtlich eines Zusammenschlusses Beschluss vom 17. August 2020, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:372, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n59\n\nDamit dies der Fall ist, muss eine solche Beteiligung von Wirtschaftsberatern für die Zwecke des Verfahrens objektiv notwendig sein (vgl. Beschluss vom 17. August 2020, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:372, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n60\n\nAus dem Antrag geht hervor, dass der von der Klägerin errechnete Betrag von 480611,64 Euro der Erstattung der Honorare von neun Wirtschaftsberatern von Compass Lexecon/FTI für den Zeitraum vom 24. Januar 2018 bis zum 15. Juni 2022 entspricht.\n\n61\n\nUm diese Summe zu belegen, hat die Klägerin Berechnungsgrundlagen vorgelegt, die den oben in Rn. 30 genannten entsprechen, nämlich zunächst in Anlage T.6 des Antrags eine (von ihr erstellte) Übersichtstabelle, in der die Stundensätze (in USD) und die Anzahl der von jedem der genannten Berater zwischen 2018 und 2021 jährlich in Rechnung gestellten Stunden sowie die von Compass Lexecon/FTI für jedes Jahr in Rechnung gestellten Gesamtbeträge (in Euro) aufgeführt werden (im Folgenden: CL-Übersichtstabelle). Sodann stützt sich die Klägerin im Hauptteil des Antrags auf die oben in den Rn. 30, 42 und 43 genannte Tabelle nach Zeiträumen. Schließlich hat die Klägerin in Anlage T.9 des Antrags zehn von Compass Lexecon/FTI an sie gesandte Rechnungen vorgelegt, die den Zeitraum vom 16. Januar 2018 bis zum 6. Mai 2021 abdecken und in denen die von jedem der betreffenden Berater erfassten Stunden und deren Stundensätze (in USD) aufgeführt werden (im Folgenden: CL-Rechnungen).\n\n62\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin im Hauptteil des Antrags angegeben, dass ihre Wirtschaftsberater Berichte oder wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten erstellt hätten, die in die Klageschrift und die Erwiderung aufgenommen oder ihnen beigefügt worden seien, und dass einer ihrer Berater an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, um Erläuterungen zu erteilen. Die Klägerin hat sich auch auf die wirtschaftlichen Analysen bezogen, die sie der Kommission vorgelegt hatte.\n\n63\n\nObwohl im vorliegenden Fall tatsächlich davon auszugehen ist, dass die Beteiligung von Wirtschaftsberatern für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht objektiv notwendig war, ist festzustellen, dass sich anhand des Antrags der Klägerin und dessen Anlagen, insbesondere der CL-Rechnungen, der Tabelle nach Zeiträumen und der CL-Übersichtstabelle, nicht der Arbeitsumfang beurteilen lässt, der den für die Honorare von Compass Lexecon/FTI geforderten Summen entspricht.\n\n64\n\nDenn erstens enthalten die von der Klägerin als Anlage zum Antrag vorgelegten CL-Rechnungen keine Beschreibung der durchgeführten Arbeiten, da die Klägerin sich dafür entschieden hat, all diese Informationen durch Schwärzung aus den beim Gericht eingereichten Unterlagen zu entfernen (siehe oben, Rn. 16 und analog Rn. 40). Zweitens lässt die im Hauptteil des Antrags vorgelegte Tabelle nach Zeiträumen keine konkrete Beurteilung zu (siehe oben, Rn. 42 analog). Obwohl es, drittens, nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den Anlagen nach Angaben zu suchen, die im Antrag fehlende Informationen und Erläuterungen wettmachen könnten (vgl. in diesem Sinne oben, Rn. 44), und diese Angaben zu bestimmen, kann das Gericht anhand der dem Antrag beigefügten CL-Übersichtstabelle lediglich feststellen, dass Compass Lexecon/FTI der Klägerin zwischen 2018 und 2021 insgesamt 853,7 Stunden zu Stundensätzen zwischen 242 und 1055 USD in Rechnung gestellt hat.\n\n65\n\nSomit lässt sich ungeachtet der großen Zahl der von der Klägerin vorgelegten Dokumente und Daten mit keinem dieser Dokumente feststellen, welchen Aufgaben dieses Gesamtstundenvolumen entspricht; insbesondere lässt sich nicht feststellen, wie viele Stunden gegebenenfalls auf doppelt erbrachte Arbeiten oder auf die Koordination der neun in den Rechnungen aufgeführten Personen entfallen, ob diese Arbeitsstunden für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht erbracht wurden oder ob sie dafür notwendig waren. Darüber hinaus ist entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung die Arbeit im Zusammenhang mit den der Kommission vorgelegten Wirtschaftsanalysen für die vorliegende Rechtssache nicht relevant, in der es gemäß der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung nur um die für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Aufwendungen geht.\n\n66\n\nDaraus folgt, dass der Antrag der Klägerin weder Aufschluss über den Stundenumfang gibt, der den verschiedenen Arbeiten entspricht, die die Wirtschaftsberater von Compass Lexecon/FTI für das Verfahren vor dem Gericht konkret ausgeführt haben, noch über den diesen Arbeiten entsprechenden Stundensatz.\n\n67\n\nEntgegen dem Vorbringen der Kommission kann die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung der Wirtschaftsberater von Compass Lexecon/FTI zwar nicht vollständig abgelehnt werden, doch muss das Gericht sie unter diesen Umständen gemäß der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung zwangsläufig streng beurteilen.\n\n68\n\nDa die Klägerin keine konkreten Angaben zum Arbeitsumfang ihrer Wirtschaftsberater bei der Ausarbeitung der Berichte und wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten gemacht hat, die in die Klageschrift und die Erwiderung aufgenommen oder ihnen beigefügt wurden, wird zum einen dieser Arbeitsumfang nach billigem Ermessen auf 50 Stunden festgesetzt. Zum anderen wurde, wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgeht, einem Wirtschaftsberater der Klägerin gestattet, in Anwesenheit und unter der Verantwortung der Vertreter der Klägerin an den drei Tagen der mündlichen Verhandlung aufzutreten, um Erläuterungen zu erteilen. Das diesen Aufgaben entsprechende Arbeitsvolumen ist auf 24 Stunden festzusetzen. Folglich wird ein Umfang von 74 Arbeitsstunden für das gesamte Hauptverfahren vor dem Gericht als angemessen angesehen.\n\n69\n\nDa in Bezug auf den Stundensatz der Antrag nicht genau erkennen lässt, welcher Stundensatz den verschiedenen Arbeiten der Wirtschaftsberater entspricht, und da im Rahmen der Bestimmung der für die fraglichen Honorare erstattungsfähigen Kosten jedenfalls ein Stundensatz von 1055 USD – wie einer der in den CL-Rechnungen und in der CL-Übersichtstabelle genannten Sätze – offensichtlich überhöht wäre, wird die Summe, die für Honorare von Compass Lexecon/FTI von der Kommission zurückgefordert werden kann, nach billigem Ermessen auf 30000 Euro festgesetzt.\n\n70\n\nIn Anbetracht dessen sind die für die Honorare von Compass Lexecon/FTI erstattungsfähigen Kosten auf 30000 Euro festzusetzen.\n\nErgebnis für die Honorare\n\n71\n\nFür das Hauptverfahren sind die für die Honorare der Rechts- und Wirtschaftsberatung erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 780000 Euro festzusetzen.\n\nZu den Auslagen\n\n72\n\nAls Auslagen fordert die Klägerin die Erstattung von 23907,21 Euro für die Reise- und Unterbringungskosten der Anwälte der Kanzlei Quinn Emanuel, des Wirtschaftsberaters von Compass Lexecon/FTI und eines ihrer Angestellten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.\n\n73\n\nEs ist Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).\n\n74\n\nDie Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als der Anwälte sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig war (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998, Branco/Kommission, T‑271/94 (92), EU:T:1998:222, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Oktober 2017, Heli-Flight/EASA, T‑102/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:769, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n75\n\nSofern keine besonderen Umstände vorliegen, können nur die Kosten eines einzigen Beistands für erstattungsfähig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2014, Coop Nord/Kommission, T‑244/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:899, Rn. 33).\n\nZu den Reise- und Aufenthaltskosten der Anwälte der Kanzlei Quinn Emanuel\n\n76\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von 12632,95 Euro als Auslagen für die Reise- und Aufenthaltskosten der Anwälte der Kanzlei Quinn Emanuel für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.\n\n77\n\nDer Antrag selbst enthält jedoch keine Angaben über die Art der geltend gemachten Kosten oder eine Aufschlüsselung nach Kostenarten. Um diesen Betrag zu belegen, bezieht sich die Klägerin in ihrem Antrag allerdings auf eine Rechnung, die ihr von der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel übersandt wurde (vorgelegt in Anlage T.8), sowie auf die Rechnungen über die Zahlung dieser Auslagen durch ihre Anwälte (vorgelegt in Anlage T.11).\n\n78\n\nAus der 33. Rechnung der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel, die von der Klägerin in Anlage T.8 vorgelegt wurde, geht hervor, dass es sich bei dem fraglichen Betrag im Wesentlichen um Kosten für den Hotelaufenthalt, die Reise und die Anmietung eines Raums handelt. Diese Kosten werden augenscheinlich in den beiden anderen Rechnungen (in Euro), die die Klägerin in Anlage T.11 vorgelegt hat, näher aufgeführt, nämlich in Form einer Rechnung eines Hotels in Luxemburg und einer Rechnung eines Transportdienstleisters in Brüssel, wobei dieselbe Anlage offenbar Buchungstabellen, in denen die genannten Kosten in anderer Form aufgeführt werden, sowie vier vollständig geschwärzte Seiten enthält. Das Gericht kann diese Reise- und Aufenthaltskosten daher nur anhand der beiden genannten Hotel- und Transportrechnungen beurteilen. Dagegen können bestimmte andere Auslagen, die in der 33. Rechnung der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel genannt werden und die Kosten für die Vervielfältigung von Dokumenten und Gerichtskosten betreffen, nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin keinerlei Erläuterungen oder Belege vorgelegt hat.\n\n79\n\nAn erster Stelle geht aus der Liste der in der Hotelrechnung über 8513 Euro aufgeführten Leistungen hervor, dass diese die Kosten für Übernachtungen, Mahlzeiten, die Anmietung eines Konferenzraums und von Material sowie für „Transfers“ abdeckt.\n\n80\n\nErstens weist die Hotelrechnung in Bezug auf die Übernachtungen eine Gesamtsumme von 5630 Euro für vier Übernachtungen (3. bis 7. Mai 2021) für fünf Anwälte aus. Zum einen ist jedoch daran zu erinnern, dass die mündliche Verhandlung im Hauptverfahren vom 4. bis 6. Mai 2021 stattgefunden hat. Wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2021 hervorgeht, wurde die Verhandlung gegen 16 Uhr geschlossen. Daher kann die Übernachtung vom 6. auf den 7. Mai 2021 nicht als notwendig für das Verfahren vor dem Gericht angesehen werden. Darüber hinaus geht aus der Rechnung des Transportdienstleisters hervor, dass am 6. Mai 2021 zwei Autofahrten von Luxemburg nach Brüssel für sechs Personen stattgefunden haben. Zum anderen können zwar unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache aufgrund der dreitägigen mündlichen Verhandlung die Kosten für die Übernachtungen derjenigen drei Rechtsanwälte, die die Klägerin vor dem Gericht vertreten und sämtlich in der mündlichen Verhandlung vor diesem mündliche Ausführungen gemacht haben, gemäß der oben in Rn. 75 genannten Rechtsprechung als erstattungsfähig angesehen werden; doch gilt dies nicht für die beiden anderen Rechtsanwälte, die die Klägerin nicht vor dem Gericht vertreten haben. Daraus ergibt sich, dass der erstattungsfähige Betrag für drei Hotelübernachtungen für drei Anwälte (289 Euro pro Nacht) 2 601Euro beträgt.\n\n81\n\nZweitens weist die Hotelrechnung in Bezug auf die Mahlzeiten einen Gesamtbetrag von 79 Euro aus, der als erstattungsfähig anzusehen ist, da diese Summe ordnungsgemäß belegt und angemessen ist.\n\n82\n\nDrittens weist die Hotelrechnung, was die Anmietung eines Konferenzraums und von Material anbelangt, eine Gesamtsumme von 2250 Euro aus. Zwar geht aus dem Antrag und den vorgelegten Unterlagen weder hervor, um welche Art von Mietkosten es sich genau handelt, noch, inwieweit die Mieten für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht notwendig gewesen wären. Dennoch kann – während die Kosten für die Anmietung von Material (750 Euro für einen „Drucker“) mangels jedweder näherer Angaben der Klägerin abzulehnen sind – in Bezug auf die Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums (1500 Euro für drei Tage) unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls und in Anbetracht der dreitägigen mündlichen Verhandlung, bei der die Klägerin von drei Anwälten vertreten wurde (siehe oben, Rn. 80), die Nutzung eines solchen Raums im Hotel dieser Anwälte als tatsächlich notwendig angesehen werden. Allerdings hat die Klägerin den Umfang der Nutzung eines solchen Konferenzraums nicht näher erläutert, so dass die Anmietung für drei volle Tage mangels näherer Angaben der Klägerin übermäßig erscheint. Das Gericht ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der in diesem Zusammenhang erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2018, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:175, Rn. 37). Daher wird der erstattungsfähige Betrag nach billigem Ermessen auf 750 Euro festgesetzt.\n\n83\n\nViertens weist die Rechnung in Bezug auf die „Transfers“ eine Gesamtsumme von 554 Euro in Verbindung mit einem anderen Hotel aus. Da anhand der von der Klägerin vorgelegten Informationen sich der eigentliche Zweck dieser Kosten nicht bestimmen lässt und erst recht nicht bestimmt werden kann, dass sie für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht notwendig gewesen wären, sind sie zurückzuweisen.\n\n84\n\nAn zweiter Stelle geht aus der Rechnung des Transportdienstleisters in Brüssel in Höhe von 2106,22 Euro hervor, dass diese Rechnung drei Autofahrten von Brüssel nach Luxemburg am 3. Mai 2021 (eine Fahrt für vier Personen, eine Fahrt für zwei Personen und eine Fahrt für einen Gegenstand) und zwei Autofahrten von Luxemburg nach Brüssel am 6. Mai 2021 (eine Fahrt für vier Personen und eine Fahrt für zwei Personen) abdeckt.\n\n85\n\nInsoweit genügt jedoch der Hinweis, dass, wie sich aus der obigen Rn. 80 ergibt, nur die Anwesenheit der drei Rechtsanwälte, die die Klägerin vor dem Gericht vertreten und in der mündlichen Verhandlung vor diesem mündliche Ausführungen gemacht haben, als notwendig für die Zwecke des Verfahrens angesehen werden kann, was die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten betrifft. Daher ist nur der Betrag für die Reise dieser drei Anwälte als erstattungsfähig anzusehen. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Rechnung davon auszugehen, dass ein solcher Betrag im Wesentlichen den Kosten für die Hinreise (380 Euro) und die Rückreise (380 Euro) für vier Personen ohne die berechneten Zuschläge für Wartezeiten, also insgesamt 760 Euro, entspricht.\n\n86\n\nIn Anbetracht dessen sind die gesamten erstattungsfähigen Kosten für die Auslagen der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel auf 4190 Euro festzusetzen.\n\nZu den Reise- und Aufenthaltskosten des Wirtschaftsberaters von Compass Lexecon/FTI\n\n87\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von 2749,08 Euro als Auslagen für die Reise- und Aufenthaltskosten des Wirtschaftsberaters von Compass Lexecon/FTI für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.\n\n88\n\nDer Antrag selbst enthält jedoch keine Angaben über die Art der geltend gemachten Kosten oder eine Aufschlüsselung nach Kostenarten. Um diesen Betrag zu belegen, bezieht sich die Klägerin in ihrem Antrag jedoch auf Anlage T.12, die Rechnungen und Belege enthält.\n\n89\n\nDie von der Klägerin vorgelegte Anlage T.12 führt in einer Tabelle verschiedene Arten von Aufwendungen auf, nämlich Aufwendungen\n\n–\n\nfür drei Taxifahrten in Höhe von 30 Euro, 42,09 Euro und 30 Euro, d. h. insgesamt 102,09 Euro;\n\n–\n\nfür zwei Covid-19-Tests in Höhe von 180 Euro und 169 Euro, was einem Gesamtbetrag von 349 Euro entspricht;\n\n–\n\nfür Flugreisen in Höhe von 948,45 Euro;\n\n–\n\nfür das Hotel in Höhe von 1220 Euro.\n\n90\n\nDarüber hinaus enthält die von der Klägerin vorgelegte Anlage T.12 auch drei vollständig geschwärzte Seiten, eine Rechnung eines Reisebüros und eine Seite mit Kopien von mehreren Belegen und Kassenzetteln. Das Gericht kann diese Aufwendungen daher nur anhand der genannten Rechnung sowie der Belege und Kassenzettel beurteilen.\n\n91\n\nErstens hat die Klägerin in Bezug auf die Taxifahrten Kopien von drei Belegen für eine Taxifahrt in Madrid am 3. Mai 2021 (30 Euro), eine Taxifahrt in Luxemburg am 3. Mai 2021 (42,09 Euro) und eine Taxifahrt in Madrid am 7. Mai 2021 (30 Euro) vorgelegt. Diese Aufwendungen, die offenbar mit der Reise des Wirtschaftsberaters der Klägerin von Madrid nach Luxemburg für die mündliche Verhandlung vom 4. bis 6. Mai 2021 in Zusammenhang stehen, können als notwendig für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht angesehen werden. Der erstattungsfähige Betrag für die Taxifahrten wird daher auf 102,09 Euro festgesetzt.\n\n92\n\nZweitens ist in Bezug auf die Aufwendungen für zwei Covid-19-Tests festzustellen, dass die Klägerin lediglich die Kopie eines Bankkartenbelegs vorgelegt hat, der offenbar am 2. Mai 2021 in Madrid ausgegeben wurde (180 Euro). Auf diesem Beleg ist jedoch weder die betreffende Leistung noch die betreffende Person angegeben, und die bloße Tatsache, dass der Beleg das spanische Wort „clinica“ enthält, ist in dieser Hinsicht offensichtlich nicht ausreichend. Für den anderen, aus demselben Grund geforderten Betrag (169 Euro) wurden indessen keine Beweise vorgelegt. Die Erstattung dieser Kosten ist daher abzulehnen.\n\n93\n\nDrittens hat die Klägerin in Bezug auf Flugreisen eine Rechnung eines Reisebüros vorgelegt, in der ein Betrag von 948,45 Euro für einen Hin- und Rückflug von Madrid nach Luxemburg für den Wirtschaftsberater der Klägerin aufgeführt wird. Konkret geht aus der Rechnung augenscheinlich hervor, dass der geforderte Betrag die Summe von 672 Euro für ein Hin- und Rückflugticket vom 3. bis 5. Mai 2021, von 26,45 Euro für Gebühren und von 250 Euro für Zusatzkosten für die Änderung des Rückflugdatums vom 5. auf den 7. Mai 2021 umfasst.\n\n94\n\nDa keine Erklärung hinsichtlich der Zusatzkosten für die Änderung des Rückflugdatums vorliegt und die Termine für die mündliche Verhandlung den Parteien am 29. Januar 2021 mitgeteilt und nicht geändert worden waren, ist die Erstattung dieser Änderungskosten abzulehnen. Der erstattungsfähige Betrag für die Flugreisen wird daher auf 698,45 Euro festgesetzt.\n\n95\n\nViertens hat die Klägerin in Bezug auf das Hotel die Kopie eines Bankkartenbelegs eines Hotels in Luxemburg mit der Angabe „Reservierung“ über einen Betrag von 1220 Euro vom 3. Mai 2021 vorgelegt. Auf diesem Beleg wird jedoch weder die erbrachte Leistung noch die Person, die sie in Anspruch genommen hat, angegeben. Im Übrigen geht aus den Angaben nicht hervor, ob es sich um einen Zahlungsbeleg oder um einen Beleg handelt, mit dem ein Geldbetrag, gesichert werden soll, wie etwa eine Kaution. Unter diesen Umständen ist, da es sich um das nämliche, in der oben in Rn. 80 genannten Rechnung aufgeführte Hotel handelt, der Betrag der insoweit erstattungsfähigen Kosten für eine Person und drei Nächte – nachdem keine näheren Angaben zur Festlegung und Änderung des Rückflugdatums des Wirtschaftsberaters (oben, Rn. 94) gemacht wurden – in entsprechender Anwendung mit 289 Euro pro Nacht auf 867 Euro festzusetzen.\n\n96\n\nIn Anbetracht dessen sind die erstattungsfähigen Kosten für die Auslagen des Wirtschaftsberaters von Compass Lexecon/FTI auf 1667,54 Euro festzusetzen.\n\nZu den Reise- und Aufenthaltskosten eines Angestellten der Klägerin\n\n97\n\nDie Klägerin fordert die Erstattung von 8525,18 Euro als Auslagen für die Reise- und Aufenthaltskosten eines ihrer Angestellten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.\n\n98\n\nDie Klägerin hat jedoch keine Begründung dafür vorgetragen, warum die Anwesenheit ihres Angestellten für die Zwecke des Verfahrens notwendig im Sinne der oben in Rn. 74 genannten Rechtsprechung gewesen wäre, wobei die bloße Tatsache, dass dieser Angestellte die Rechtssache innerhalb des Unternehmens verfolgte, in dieser Hinsicht offensichtlich unzureichend ist. Im Übrigen geht weder aus den Akten hervor, dass seine Anwesenheit vom Gericht gefordert worden wäre, noch lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass dieser Angestellte vom Gericht aufgefordert worden wäre, während der Verhandlung das Wort zu ergreifen. Die Erstattung dieser Kosten ist daher abzulehnen.\n\nErgebnis zu den Reise- und Aufenthaltskosten\n\n99\n\nDie erstattungsfähigen Kosten für Reise und Aufenthalt im Hauptverfahren sind daher auf 5857,54 Euro festzusetzen.\n\nErgebnis zu den erstattungsfähigen Kosten\n\n100\n\nNach alledem hält es das Gericht für angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin für das Hauptverfahren auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 785857,54 Euro festzusetzen. Dieser Betrag trägt allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses Rechnung.\n\n101\n\nDa die Klägerin für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren keine Kosten geltend gemacht hat, besteht für das Gericht kein Anlass, insoweit einen Betrag festzusetzen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\nDer Gesamtbetrag der Qualcomm Inc. von der Europäischen Kommission zu erstattenden Kosten wird auf 785857,54 Euro festgesetzt.\n\nLuxemburg, den 29. Februar 2024\n\nDer Kanzler\n\nV. Di Bucci\n\nDie Präsidentin\n\nA. Marcoulli\n\n( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-235/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2024-02-29/t-235-18","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":3}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-235/18","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-235/18"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2024-02-29/t-235-18","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-235/18","retrieved":"2026-10-21 21:24:56.260237+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/2024-02-29/t-235-18","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":"Zweite erweiterte Kammer","date":"2024-02-29","dockets":["T-235/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:2024:142","ids":{"doknr":"62018TO0235(04)","ecli":"ECLI:EU:T:2024:142"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 29.02.2024 – T-235/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2024-02-29/t-235-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"AEUV/102","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"102","label":"Art 102 AEUV","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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