{"status":"available","doknr":"62020TO0719","ecli":"ECLI:EU:T:2021:216","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Vierte Kammer","decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"T-719/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen, weil sie teils bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist, teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. 2. Roberto Alejandro Macías Chávez, Fernando Presencia und José María Castillejo tragen jeweils ihre eigenen Kosten.","text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)\n27. April 2021 (\n„Untätigkeits- und Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Petitionsausschuss des Parlaments – Petition wegen Verstößen der spanischen Gerichte gegen das Unionsrecht im Bereich der Grundrechte – Entscheidung, die Petition für erledigt zu erklären – Art. 28 der Verfahrensordnung – Antrag auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper – Teils bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhobene, teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“\nIn der Rechtssache T‑719/20,\nRoberto Alejandro Macías Chávez, wohnhaft in Sevilla (Spanien),\nFernando Presencia, wohnhaft in Talavera de la Reina (Spanien),\nJosé María Castillejo, wohnhaft in Madrid (Spanien),\nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jover Padró,\nKläger,\ngegen\nKönigreich Spanien\nund\nEuropäisches Parlament,\nBeklagte,\nbetreffend u. a. eine Klage auf Feststellung nach Art. 265 AEUV, dass das Parlament es rechtswidrig unterlassen hat, die Petition der Kläger wegen Verstößen der spanischen Gerichte gegen das Unionsrecht im Bereich der Grundrechte weiterzuverfolgen, und eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, sowie, hilfsweise, eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch das Verhalten des Königreichs Spanien entstanden sein soll,\nerlässt\nDAS GERICHT (Vierte Kammer)\nunter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), des Richters L. Madise und der Richterin R. Frendo,\nKanzler: E. Coulon,\nfolgenden\nBeschluss (\n[nicht wiedergegeben]\nVerfahren und Anträge der Kläger\n\n7\nDie Kläger haben mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\nDie Kläger beantragen, – erstens, die Rechtssache nach Art. 28 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Große Kammer des Gerichts oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer zu verweisen; – zweitens, nach den Art. 278 und 279 AEUV einstweilige Anordnungen zu treffen, insbesondere die die Kläger betreffenden spanischen Gerichtsverfahren auszusetzen und festzustellen, dass die Kläger Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung haben, die jeweils dem Gehalt aus ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis entspricht; – drittens, ihrer Klage gegen das Parlament nach Art. 265 AEUV „insbesondere“ in Bezug auf die Entscheidung vom 9. Oktober 2020 stattzugeben, die Aussetzung der gegen sie gerichteten Repressalien anzuordnen und das Parlament zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen; – viertens, hilfsweise, das Königreich Spanien zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch den Verstoß der spanischen Gerichte gegen das Unionsrecht entstanden ist, festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat Sanktionen gegen Personen, die die Behandlung der Beschwerden der Kläger verhindert oder zu verhindern versucht haben, vorsehen muss, und Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung zu erlassen.\nRechtliche Würdigung\n[nicht wiedergegeben]\nZum Antrag auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper\n\n11\nDie Kläger beantragen, die Rechtssache nach Art. 28 der Verfahrensordnung an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer zu verweisen. Sie begründen diesen Antrag damit, dass das Parlament in die Rechtssache einbezogen sei, weil es sich u. a. um die Ausübung ihrer „absoluten“ Grundrechte handele; außerdem seien das Königreich Spanien und dort insbesondere bestimmte Gerichte und mit der Justiz verbundene Behörden beteiligt.\n\n12\nGemäß Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensordnung „[kann, s]ofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, ... eine Rechtssache an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer verwiesen werden“.\n\n13\nNach Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Vollversammlung eine solche Verweisung von der mit der Rechtssache befassten Kammer, dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten des Gerichts in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei vorgeschlagen werden.\n\n14\nNach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Verweisung einer Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien (Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 95).\n\n15\nIm vorliegenden Fall hat es weder der Präsident noch der Vizepräsident des Gerichts für erforderlich gehalten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Die Kammer ist aufgrund des Akteninhalts der Auffassung, dass keines der Kriterien des Art. 28 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfüllt war. Der vorliegende Beschluss beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung, und die Kläger machen keine rechtliche Schwierigkeit geltend, die es rechtfertigen würde, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Zudem stellt allein die Tatsache, dass im Hinblick auf die Grundrechte Klage gegen ein Organ und einen Mitgliedstaat erhoben werden kann, als solche keinen besonderen Umstand dar und verleiht der Rechtssache keine erhebliche Bedeutung, auch dann nicht, wenn sie als „absolut“ qualifiziert werden.\n\n16\nFolglich ist der Antrag der Kläger auf Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen. [nicht wiedergegeben]\nAus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen:\n1. Die Klage wird abgewiesen, weil sie teils bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist, teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. 1. Die Klage wird abgewiesen, weil sie teils bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist, teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.\n2. Roberto Alejandro Macías Chávez, Fernando Presencia und José María Castillejo tragen jeweils ihre eigenen Kosten. 2. Roberto Alejandro Macías Chávez, Fernando Presencia und José María Castillejo tragen jeweils ihre eigenen Kosten.\nLuxemburg, den 27. April 2021 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident S. Gervasoni","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-719/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2021-04-27/t-719-20","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 268","ref_norm":"268","n":2}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-719/20","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-719/20"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2021-04-27/t-719-20","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-719/20","retrieved":"2026-09-30 11:26:44.448110+00:00"}}