{"status":"available","doknr":"62018TJ0068","ecli":"ECLI:EU:T:2019:677","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Sechste Kammer","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"T-68/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Fränkische Weinbauverband e. V. trägt die Kosten. Berardis Spielmann Csehi","text_plain":"URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)\n\n24. September 2019(*)\n\n„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“\n\nin der Rechtssache T‑68/18\n\nFränkischer Weinbauverband e. V. mit Sitz in Würzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Petri und Rechtsanwältin M. Gilch,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek, M. Fischer und D. Walicka als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter,\n\nbetreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (Sache R 413/2017‑4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche als Unionsmarke\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT (Sechste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),\n\nKanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,\n\naufgrund der am 7. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,\n\naufgrund der am 2. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2019\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n\n1\nAm 12. Mai 2016 meldete der Kläger, der Fränkische Weinbauverband e. V., beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke an, die unter der Nr. 15431281 eingetragen wurde.\n\n\n2\nBei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Zeichen in Schwarz-Weiß:\n\n\n3\nDie Marke wurde für folgende Waren der Klassen 21, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:\n\n– Klasse 21: „Flaschen“;\n\n– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;\n\n– Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen; Weine; Perl- und Schaumweine; weinhaltige Getränke“.\n\n\n4\nMit Entscheidung vom 20. Januar 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) für sämtliche oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.\n\n\n5\nAm 22. Februar 2017 legte der Kläger beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.\n\n\n6\nMit Entscheidung vom 4. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, der angemeldeten Marke fehle es in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.\n\n\n7\nDie Beschwerdekammer nahm insbesondere zunächst an, dass sich die fraglichen Waren an das Publikum in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union richteten, da die angemeldete Marke keine Wortelemente aufweise. Das für die Waren der Klasse 21 maßgebliche Publikum bestehe aus den Herstellern und Abfüllbetrieben alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke, während das für die Waren der Klassen 32 und 33 maßgebliche Publikum aus den Durchschnittsverbrauchern bestehe. Sodann nahm die Beschwerdekammer im Wesentlichen an, dass die angemeldete Marke nur eine Variation einer traditionellen Grundform einer Flasche, der Feldflasche, sei. Die angemeldete Marke bestehe aus einer gedrungenen, bauchigen Flasche, die vorn und hinten abgeflacht sei. Ferner habe die abgeflachte Form der Flasche den praktischen Vorteil, dass sie nicht wegrollen könne. Abschließend kam sie zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke vom Durchschnittsverbraucher nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden könne und damit keine Unterscheidungskraft habe.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n8\nDer Kläger beantragt,\n\n– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;\n\n– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n9\nDas EUIPO beantragt,\n\n– die Klage abzuweisen;\n\n– den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n\nRechtliche Würdigung\n\n\n10\nDer Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.\n\n\n11\nEr wirft der Beschwerdekammer vor, Beurteilungsfehler zum einen im Hinblick auf die Definition und den Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums und zum anderen im Hinblick auf die erhebliche Abweichung der angemeldeten Marke von der Norm oder der Branchenüblichkeit begangen zu haben.\n\n\n12\nDas EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\n\n13\nGemäß Art. 4 der Verordnung 2017/1001 kann die Form oder Verpackung der Ware eine Unionsmarke sein, soweit sie geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.\n\n\n14\nNach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.\n\n\n15\nNach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n16\nDie Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum zu beurteilen (vgl. Urteil Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n17\nNach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien wird jedoch eine dreidimensionale Marke, die im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n18\nInsbesondere ist die Aufmachung eines flüssigen Produkts ein zwingendes Vertriebserfordernis, dem der Durchschnittsverbraucher in erster Linie eine bloße Portionierungsfunktion beimisst. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n19\nUnter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n20\nDennoch ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht, dass immer der Sektor umschrieben werden müsste, in dem der Vergleich mit eben den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, durchgeführt wird. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verbraucher einer bestimmten Ware gegebenenfalls durch für andere, ebenfalls von ihnen konsumierte Waren entwickelte Vermarktungsmodalitäten in ihrer Wahrnehmung der auf der betreffenden Ware angebrachten Marke beeinflusst werden. So kann es je nach der Natur der fraglichen Waren und der angemeldeten Marke für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke erforderlich sein, einen weiter gefassten Sektor zugrunde zu legen (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 32).\n\n\n21\nInsbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der betroffenen Waren besteht – erst recht, wenn die Vermarktung dieser Waren aufgrund von deren Natur eine Verpackung verlangt, so dass die gewählte Verpackung der Ware ihre Form verleiht und für die Prüfung der Anmeldung der Form der Ware gleichzusetzen ist –, können die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 33).\n\n\n22\nEs lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Durchschnittsverbraucher, der es gewohnt ist, verschiedene Waren unterschiedlicher Unternehmen in derselben Art von Verpackung zu sehen, die Verwendung dieser Art von Verpackung durch ein Unternehmen für die Vermarktung einer bestimmten Ware als solche nicht auf Anhieb als Herkunftshinweis auffasst, selbst wenn diese Ware von Wettbewerbern dieses Unternehmens in anderen Arten von Verpackungen vermarktet wird. Der Durchschnittsverbraucher, der keine Marktstudie durchführt, weiß nicht im Voraus, dass nur ein einziges Unternehmen eine bestimmte Ware in einer bestimmten Art von Verpackung vermarktet, während seine Wettbewerber für diese Ware andere Arten von Verpackungen verwenden (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 34).\n\nZum maßgeblichen Publikum\n\n\n23\nDer Kläger widerspricht den Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Definition des maßgeblichen Publikums und insbesondere in Bezug auf dessen Aufmerksamkeitsgrad. Hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33 ist er der Ansicht, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums – insbesondere beim Erwerb von Wein – zwischen durchschnittlich und erhöht sei. Hinsichtlich der Waren der Klasse 21 macht er geltend, der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums sei ebenfalls hoch, da die Hersteller und Abfüllbetriebe alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke Fachkreise seien.\n\n\n24\nIn den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass für die Waren der Klassen 32 und 33 das maßgebliche Publikum die Durchschnittsverbraucher in allen Mitgliedstaaten der Union seien, bei denen es sich im vorliegenden Fall um die breite Öffentlichkeit handele, und dass für die Waren der Klasse 21 das maßgebliche Publikum aus den Herstellern und Abfüllbetrieben alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke bestehe.\n\n\n25\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen muss, die mit ihr bezeichneten Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass sie besonders aufmerksam sein müssten, so dass die für die Eintragung einer Marke erforderliche Schwelle der Unterscheidungseignung nicht von ihrem Aufmerksamkeitsgrad abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T‑123/18, EU:T:2019:95, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n26\nFolglich ist das Vorbringen des Klägers zum Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums als ins Leere gehend zurückzuweisen.\n\nZum Vorliegen einer erheblichen Abweichung der angemeldeten Marke von der Norm oder der Branchenüblichkeit\n\n\n27\nZur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke führt der Kläger aus, dass es für das Vorliegen von Unterscheidungskraft genüge, dass die angemeldete Marke eine „erhebliche Abweichung“ von den handelsüblichen Grundformen aufweise, und dass somit ein „wesentlicher Unterschied“ nicht verlangt werde. Die angemeldete Marke erfülle das Kriterium der erheblichen Abweichung durch ihre äußerst markanten Merkmale, nämlich eine abgeplattete bauchige Form in Form eins flach gedrückten Ellipsoids, ein kurzer Flaschenhals im Vergleich zum Flaschenkörper (Verhältnis etwa 2,5:1), eine flache, strenge und klare flakonartige „harte“ Optik mit vielen Kanten, wodurch eine andere Haptik entstehe, eine Tropfenform auf der Front mit scharfer Kante im Bereich hin zum Hals, eine Taillierung an der Seite, die sich über die Frontseite etwas wölbe, Seitenlinien, die von oben eher flach hin zum Hals liefen und ein „X“ bildeten, und eine leichte Griffmulde an der Unterseite. Er weist darauf hin, dass diese Merkmale auf den bei der Anmeldung hinterlegten schwarz-weißen Abbildungen erkennbar seien. Gleichwohl fügt er seiner Klageschrift eine Reihe detaillierterer Farbbilder der angemeldeten Marke bei, die die vorstehend genannten Merkmale insbesondere durch Verwendung von Linien und roten Pfeilen deutlicher hervorheben.\n\nVorbemerkung zur grafischen Wiedergabe der angemeldeten Marke\n\n\n28\nEntsprechend der Systematik der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung nur auf der Grundlage und in den Grenzen der beim EUIPO vom Anmelder eingereichten Anmeldung erfolgen. Folglich muss sich das EUIPO bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke auf die der Anmeldung beigefügte Wiedergabe der angemeldeten Marke und gegebenenfalls auf die in dieser Anmeldung enthaltende Beschreibung beziehen. Daraus ergibt sich, dass das EUIPO Merkmale der angemeldeten Marke, die nicht in der Anmeldung und den sie begleitenden Unterlagen enthalten sind, nicht berücksichtigen kann. Da die grafische Wiedergabe nämlich den Zweck hat, die Marke selbst festzulegen, muss sie in sich abgeschlossen sein, um klar und eindeutig den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt (Urteil vom 25. November 2015, Jaguar Land Rover/HABM [Form eines Autos], T‑629/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:878‚ Rn. 34).\n\n\n29\nFolglich ist die – im Übrigen vom Kläger nicht beanstandete – Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke allein die in der Anmeldung enthaltene Beschreibung und die der Anmeldung beigefügte grafische Wiedergabe berücksichtigt werden können, zu bestätigen. Im vorliegenden Fall wurden bei der Anmeldung lediglich die oben in Rn. 2 wiedergegebenen vier schwarz-weißen Abbildungen ohne eine Beschreibung eingereicht. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist daher die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke allein anhand der auf den genannten vier schwarz-weißen Abbildungen erkennbaren Merkmale zu beurteilen, ohne die auf diesen vier schwarz-weißen Abbildungen nicht erkennbaren Merkmale oder die der Klageschrift beigefügten Farbbilder zu berücksichtigen.\n\nZum Begriff „erhebliche Abweichung“\n\n\n30\nDer Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Anerkennung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke vom Vorliegen eines „wesentlichen Unterschieds“ anstelle einer bloß „erheblichen Abweichung“ abhängig gemacht habe, was im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe.\n\n\n31\nJedoch hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung zum Vorliegen einer erheblichen Abweichung Bezug genommen. In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hat sie dann ausgeführt, dass sie „[e]ine solche Abweichung … nicht zu erkennen [vermag]“. Daher genügt die in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Bezugnahme auf den Ausdruck „wesentliche Unterschiede“ für sich allein nicht, um darzutun, dass die Beschwerdekammer einen anderen und höheren Standard des wesentlichen Unterschieds angewandt hat.\n\n\n32\nDeshalb ist das Vorbringen des Klägers, dass die Beschwerdekammer einen wesentlichen Unterschied anstelle einer „erheblichen Abweichung“ verlangt habe, zurückzuweisen. Dennoch ist anschließend die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer erheblichen Abweichung und somit von Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu überprüfen, und zwar zunächst für die Weine, dann für die übrigen Getränke und zuletzt für die Leerflaschen.\n\nZum Vorliegen einer erheblichen Abweichung hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33\n\n\n33\nHinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33 macht der Kläger geltend, die angemeldete Form weiche durch ihre Merkmale erheblich von den branchenüblichen Formen ab und könne so einen Hinweis auf die Herkunft der Waren geben. Des Weiteren ist der Kläger anders als die Beschwerdekammer der Ansicht, dass sich seine Anmeldung von dem endgültig zurückgewiesenen Zeichen der älteren Anmeldung Nr. 2323301 unterscheide.\n\n\n34\nIm Einzelnen macht der Kläger zu den Weinflaschen geltend, die angemeldete Marke unterscheide sich durch ihre besonderen Merkmale deutlich von üblichen Weinflaschen. Die angemeldete Marke sei im Laufe eines langen und schwierigen Prozesses von einem bekannten Designer ausgehend von der alten Bocksbeutel-Form und inspiriert durch die Motorhaube der E‑Klasse von Mercedes geschaffen worden und stelle in der Technologie des Herstellungsverfahrens keine einfache Flasche dar. Diese Gesichtspunkte sprächen für eine erhebliche Abweichung der angemeldeten Marke von der Norm und den üblichen Flaschen in der Weinbranche.\n\n\n35\nZunächst ist festzustellen, dass sich die Anmeldung in der vorliegenden Rechtssache entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung von der früheren Anmeldung Nr. 2323301 unterscheidet und daher keine Wiederholung jener Anmeldung darstellt.\n\n\n36\nErstens ist bezüglich der „Weine“ in Klasse 33 festzustellen, dass die angemeldete Marke – wie der Kläger geltend macht – ausgehend von der alten Bocksbeutel-Form, einer zur Aufmachung bestimmter Weine verwendeten Flasche, geschaffen wurde.\n\n\n37\nInsoweit hat die Beschwerdekammer in den Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Form einer gedrungenen, bauchigen und vorn und hinten abgeflachten Flasche, aus der die angemeldete Marke bestehe, eine traditionelle Grundform von Flaschen sei, die auf dem Weinmarkt massiv verwendet werde, wie die Weinflasche „Mateus Rosé“ sowie die von der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2009 L 193, S. 60) vorgeschlagene Definition der Flaschenform dieses Weins und fränkischer Weine zeige.\n\n\n38\nDie Verordnung Nr. 607/2009 definiert in Anhang XVII den Bocksbeutel als eine „kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:\n\n– das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1;\n\n– das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1“.\n\n\n39\nAnhang XVII der Verordnung Nr. 607/2009 behält im Bereich der Produkte „Weine“ die Verwendung des Bocksbeutels einer Reihe deutscher, italienischer, griechischer und portugiesischer Weine vor.\n\n\n40\nNach alledem ist der Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die Form des Bocksbeutels in der Branche der Produkte „Weine“ zur Norm gehöre und in dieser Branche als üblich anzusehen sei, wie insbesondere die Flaschenform „Mateus Rosé“ zeige, kein Fehler unterlaufen.\n\n\n41\nDaher ist zu prüfen, ob die Flaschenform, aus der die angemeldete Marke besteht, von dieser Norm erheblich abweicht.\n\n\n42\nVorab ist festzustellen, dass die angemeldete Marke ein aus verschiedenen Merkmalen bestehendes komplexes Zeichen ist. Somit ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft als Ganzes zu betrachten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n43\nDie angemeldete Marke wie auch der in der Verordnung Nr. 607/2009 beschriebene Bocksbeutel ist eine Glasflasche, die durch eine ellipsoide, bauchige, jedoch abgeflachte Form und einen im Vergleich zum Flaschenkörper kurzen, zylindrischen Flaschenhals gekennzeichnet ist.\n\n\n44\nDie übrigen Merkmale der angemeldeten Marke, die auf der oben in Rn. 2 wiedergegebenen grafischen Darstellung erkennbar sind, stellen jeweils für sich genommen eine Variation der in Anhang XVII der Verordnung Nr. 607/2009 beschriebenen alten bauchig-runden Form des Bocksbeutels dar. Zwar weisen diese Merkmale, insbesondere die zur eckigen Gestaltung der angemeldeten Marke beitragenden, eine gewisse Originalität auf, doch würde keines der auf der grafischen Wiedergabe erkennbaren Merkmale für sich genommen es dem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren zu schließen. Sie haben daher keine Unterscheidungskraft.\n\n\n45\nFerner lässt nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen zusammengesetzt ist, die in Bezug auf die betreffenden Waren keine Unterscheidungskraft haben, im Allgemeinen darauf schließen, dass der Marke als Ganzes Unterscheidungskraft fehlt. Dieser Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n\n46\nIm vorliegenden Fall liegen solche Anhaltspunkte nicht vor. Die angemeldete Marke ist nämlich nicht mehr als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist, d. h. eine Flasche in Form eines Bocksbeutels mit einigen Änderungen, die von der der alten Bocksbeutel-Form, einer Branchennorm, nicht erheblich abweichen. Ebenso wenig kann die Art, in der die auf der oben in Rn. 2 wiedergegebenen grafischen Darstellung erkennbaren Bestandteile der angemeldeten Marke zusammengesetzt sind, ihr Unterscheidungskraft verleihen.\n\n\n47\nDaher ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, als sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die „Weine“ in Klasse 33 keine Unterscheidungskraft besitzt.\n\n\n48\nDieses Ergebnis wird durch die oben in Rn. 34 genannten Umstände, die der Kläger in Bezug auf die Schöpfung der angemeldeten Marke vorgetragen hat, nicht in Frage gestellt, weil vom maßgeblichen Publikum nicht zu erwarten ist, dass ihm das Verfahren zur Schöpfung oder Herstellung der angemeldeten Marke bekannt ist, und ebenso wenig zu erwarten ist, dass es weiß, dass die Konzeption der Marke durch die Motorhaube der E‑Klasse von Mercedes, einem hochwertigen und teuren Wagen ohne jeglichen Bezug zur Weinbranche, inspiriert wurde.\n\n\n49\nZweitens macht der Kläger hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33, die keine „Weine“ sind, geltend, dass die angemeldete Marke erheblich von der Norm und der Üblichkeit der betreffenden Branchen der Schaumweine, Fruchtsäfte, Mineralwässer, Biere sowie Wässer und alkoholfreien Getränke abweiche. Hierzu zieht er eine Reihe von Bildern der Flaschen heran, die er als übliche Aufmachung dieser Waren ansieht. Nach einem Vergleich dieser Flaschen mit der Form der angemeldeten Marke kommt er zu dem Ergebnis, dass sie sehr unterschiedlich seien.\n\n\n50\nDie Beschwerdekammer hat in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Versuch, Kategorien von Getränken zu identifizieren, für die eine Verwendung der angemeldeten Flaschenform nicht habe nachgewiesen werden können, erfolglos geblieben sei. Alle von der angemeldeten Marke erfassten Getränke, seien es alkoholhaltige oder alkoholfreie, könnten ohne Weiteres in die angemeldete Flasche abgefüllt werden, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die dagegen sprechen könnten oder solches als unpraktisch oder realitätsfern ausschließen könnten. Unter Verweis auf die oben in den Rn. 20 und 21 angeführte Rechtsprechung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Verpackungen nicht nur die angemeldeten Waren, sondern auch der Bereich angrenzender Waren zu berücksichtigen sei.\n\n\n51\nGemäß der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung können, wenn die angemeldete Marke – wie im vorliegenden Fall – aus der dreidimensionalen Form der Verpackung der Ware besteht, die Normen oder Gewohnheiten maßgeblich sein, die im Bereich der Verpackung von Waren gleicher Art gelten, und die für dieselben Verbraucher bestimmt sind wie die Waren, für die die Eintragung beantragt wird.\n\n\n52\nEs ist jedoch festzustellen, dass alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33 Getränke sind, die leicht in die die angemeldete Marke bildende Flasche abgefüllt werden können. Deshalb können diese Waren als Waren gleicher Art angesehen werden, die für dieselben Verbraucher bestimmt sind.\n\n\n53\nDaher kann die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung einer weiter gefassten Branche, im vorliegenden Fall die Branche aller von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33, vorgenommen werden.\n\n\n54\nDemnach hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie die weiter gefasste Branche aller von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33 zugrunde gelegt hat, um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke erheblich von der Norm und der Üblichkeit dieser weiter gefassten Branche abweicht. Folglich hat die Beschwerdekammer nach ihrer Feststellung, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren „Weine“ der Klasse 33 die Unterscheidungskraft fehle, den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33, die keine Weine sind, zu Recht dasselbe absolute Eintragungshindernis entgegengehalten.\n\nZum Vorliegen einer erheblichen Abweichung hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 21\n\n\n55\nIn Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 21, also Leerflaschen, macht der Kläger geltend, dass die angemeldete Marke aufgrund ihrer besonderen Merkmale ebenfalls unterscheidungskräftig sei. Gerade den von diesen Waren angesprochenen Fachkreisen falle das kantige Design besonders ins Auge.\n\n\n56\nInsoweit ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass in dem Fall, in dem eine Verpackungsform zusammen mit den verpackten Waren – hier den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 32 und 33 – keine Unterscheidungskraft hat, logischerweise ausgeschlossen ist, dass diese Form als Leerverpackung Unterscheidungskraft hat.\n\n\n57\nDie Flaschenbranche umfasst nämlich diejenigen Flaschen, in denen die beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 abgefüllt sind. Daher ist in dem Fall, in dem die angemeldete Marke nicht erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche derjenigen Flaschen abweicht, in denen die beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 abgefüllt sind, ausgeschlossen, dass sie erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Flaschenbranche abweicht.\n\n\n58\nDaher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie zu der Schlussfolgerung kam, dass der angemeldeten Marke auch in Bezug auf die „Flaschen“ der Klasse 21 die Unterscheidungskraft fehle.\n\n\n59\nNach alledem ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n60\nNach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Sechste Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Fränkische Weinbauverband e. V. trägt die Kosten.\n\nBerardis\n\nSpielmann\n\nCsehi\n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2019.\n\nDer Kanzler\n\nDer Präsident\n\nE. Coulon\n\nG. Berardis\n\n* Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-68/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2019-09-24/t-68-18","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-68/18","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-68/18"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2019-09-24/t-68-18","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-68/18","retrieved":"2026-10-21 21:24:48.397163+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"]}