{"status":"available","doknr":"62009TJ0027","ecli":"ECLI:EU:T:2009:492","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"T-27/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)\n\n10. Dezember 2009 ( *1 )\n\n„Gemeinschaftsmarke — Verfahren der Erklärung des Verfalls — Gemeinschaftswortmarke Stella — Früher eingeleitetes Widerspruchsverfahren, in dem diese Marke geltend gemacht wird — Zulässigkeit — Art. 50 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“\n\nIn der Rechtssache T-27/09\n\nStella Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Eltville (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Führer und G. Schneider als Bevollmächtigte,\n\nBeklagter,\n\nandere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:\n\nStella Pack S.A. mit Sitz in Lubartów (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof,\n\nbetreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2008 (Sache R 693/2008-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Stella Kunststofftechnik GmbH und der Stella Pack sp. z o.o.\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,\n\nKanzler: E. Coulon,\n\naufgrund der am 19. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,\n\naufgrund der am 30. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,\n\naufgrund der am 17. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,\n\naufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n1\n\nAm 29. Februar 1996 meldete die Klägerin, die Stella Kunststofftechnik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. Nach Behebung formeller Mängel wurde der Anmeldetag nach Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 27 der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) auf den festgesetzt.\n\n2\n\nBei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen Stella.\n\n3\n\nDie Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 8, 16, 20 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:\n\n—\n\nKlasse 6: „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Behälter, Flaschen, Verpackungen und Verschlüsse und Verpackungsfolien, Behälter und Flaschenverschlüsse, Verschlusskappen, Metallkappen, Dosen und Gefäße“;\n\n—\n\nKlasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere Handhebelpressen“;\n\n—\n\nKlasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Behälter und Verpackungen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Behälter und Verpackungen aus Papier und Kunststoff sowie aus Pappe und Kunststoff“;\n\n—\n\nKlasse 20: „Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Kunststoffen, Flaschen, Behälter, Verpackungen und Verschlüsse, Flaschen- und Behälterverschlüsse, Verschlusskappen“;\n\n—\n\nKlasse 21: „Behälter und Flaschen aus Glas, aus Kunststoff und/oder aus einer Kombination von Glas und Kunststoff“.\n\n4\n\nDie Marke wurde am 19. September 2001 als Gemeinschaftsmarke eingetragen (im Folgenden: streitige Marke).\n\n5\n\nAm 11. Mai 2004 meldete die Streithelferin, die Stella Pack S.A. (vormals Stella Pack sp. z o.o.), nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM ihrerseits eine Gemeinschaftsmarke an.\n\n6\n\nDabei handelte es sich um eine Bildmarke mit dem Bestandteil „Stella pack“.\n\n7\n\nDie Marke wurde für folgende Waren der Klassen 4, 6, 16, 20 und 21 des Abkommens von Nizza angemeldet:\n\n—\n\nKlasse 4: „Kerzen“;\n\n—\n\nKlasse 6: „Folien aus Metall zum Wickeln und Verpacken“;\n\n—\n\nKlasse 16: „Folien, große und kleine Kunststofftaschen zum Verpacken (Beutel oder Tragetaschen); Papier; große und kleine Papiertaschen zum Verpacken; Mülltaschen aus Papier oder Kunststoff; Kaffeefilter aus Papier; Tischdecken aus Papier“;\n\n—\n\nKlasse 20: „Trinkhalme aus Kunststoff“;\n\n—\n\nKlasse 21: „Handschuhe für Hausarbeiten; Gartenhandschuhe; Tischgeschirr aus Kunststoff, darin Becher, Teller, Schalen; Kunststoffbesteck; nicht elektrische Kaffeefilter; Zahnstocher; Schaschlik-Spieße; Rührbesteck; Eisbecher (darin speziell geformte); Wäscheklammern; Tücher, Lappen; Schwämme; Moppe“.\n\n8\n\nAm 27. Juni 2005 erhob die Klägerin nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die von der Streithelferin angemeldete Bildmarke.\n\n9\n\nDer auf die streitige Marke gestützte Widerspruch richtet sich gegen die von der Streithelferin beantragte Eintragung der Marke für folgende Waren der Klassen 6, 16 und 21 des Abkommens von Nizza:\n\n—\n\nKlasse 6: „Folien aus Metall zum Wickeln und Verpacken“;\n\n—\n\nKlasse 16: alle Waren dieser Klasse mit Ausnahme von „Tischdecken aus Papier“;\n\n—\n\nKlasse 21: „Tischgeschirr aus Kunststoff, darin Becher, Teller, Schalen; Kaffeefilter; Kunststoffbesteck; Schaschlik-Spieße; Rührbesteck; Eisbecher“.\n\n10\n\nAm 22. Dezember 2006 beantragte die Streithelferin, die streitige Marke gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) für verfallen zu erklären.\n\n11\n\nAm 27. Februar 2008 erklärte die Nichtigkeitsabteilung, da sie der Auffassung war, die streitige Marke sei für bestimmte Waren nicht ernsthaft benutzt worden, diese mit Wirkung ab für folgende Waren für verfallen: „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten (Klasse 6); handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere Handhebelpressen (Klasse 8); Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten (Klasse 16); Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Kunststoffen (Klasse 20)“. Dagegen erhielt sie die Eintragung der streitigen Marke für die anderen von dieser erfassten Waren aufrecht.\n\n12\n\nAm 28. April 2008 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) in vollem Umfang Beschwerde ein. Sie trug vor, die streitige Marke sei benutzt worden, und im Übrigen hätte der Verfallsantrag der Streithelferin gegen diese Marke als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil sie selbst auf der Grundlage dieser Marke vor dem HABM bereits ein Widerspruchsverfahren gegen die Bildmarke Stella pack eingeleitet habe und dieses noch anhängig sei.\n\n13\n\nMit Entscheidung vom 13. November 2008, der Klägerin zugestellt am (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück.\n\n14\n\nZur Frage der Zulässigkeit entschied die Beschwerdekammer, dass die Beschwerde teilweise unzulässig sei, da die Klägerin die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung insgesamt angefochten habe, obwohl die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke für bestimmte Waren zurückgewiesen habe und ihre Entscheidung daher insoweit nicht zu Ungunsten der Klägerin ausgefallen sei.\n\n15\n\nZur Begründetheit führte die Beschwerdekammer aus, dass sich die Klägerin, da die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung den Verfallsantrag nach ausführlicher Begründung teilweise zurückgewiesen und im Grundsatz die rechtserhaltende Benutzung der streitigen Marke für bestimmte eingetragene Waren bejaht habe, nicht darauf hätte beschränken dürfen, erneut die Benutzung dieser Marke zu betonen, sondern substantiiert hätte darlegen müssen, warum die von ihr vorgelegten Benutzungsnachweise auch für die Waren, für die der Verfall der streitigen Marke erklärt worden sei, rechtserhaltend gewesen sein solle. Dazu habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Die Ausführungen der Klägerin zu dem Widerspruchsverfahren, das sie am 27. Juni 2005 beim HABM eingeleitet habe, lägen neben der Sache. Allenfalls dieses Widerspruchsverfahren habe ausgesetzt werden können, nicht aber das Verfallsverfahren.\n\nAnträge der Verfahrensbeteiligten\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n—\n\ndie angefochtene Entscheidung aufzuheben;\n\n—\n\nfestzustellen, dass der Verfallsantrag als unzulässig zurückzuweisen war, hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 27. Februar 2008 die Entscheidung über den Verfallsantrag vom auszusetzen, bis das von ihr eingeleitete Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;\n\n—\n\ndie Kosten einschließlich der des Ausgangsverfahrens sowie die Kosten des Beklagten der Streithelferin aufzuerlegen.\n\n17\n\nDas HABM und die Streithelferin beantragen,\n\n—\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n—\n\nder Klägerin die Kosten aufzuerlegen.\n\nRechtliche Würdigung\n\n18\n\nZur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betrifft einen Rechtsirrtum, der darin liege, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht ihre Ausführungen zurückgewiesen habe, mit denen sie die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke dargelegt habe. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfallsantrags, den die Beschwerdekammer nach Auffassung der Klägerin für unzulässig hätte erachten müssen oder in dessen Ansehung sie ihre Entscheidung zumindest hätte aussetzen müssen, da er eine Marke betreffe, die bereits zur Begründung eines beim HABM eingeleiteten und noch anhängigen Widerspruchsverfahrens geltend gemacht worden sei.\n\nZum ersten Klagegrund: Rechtsirrtum hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der streitigen Marke\n\n19\n\nEs ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gemäß Art. 130 § 1 und Art. 132 § 1 der Verfahrensordnung anwendbar ist, die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (Urteile des Gerichts vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T-183/03, Slg. 2004, II-3113, Randnr. 11, und vom , Bitburger Brauerei/HABM — Anheuser-Busch [BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud], T-350/04 bis T-352/04, Slg. 2006, II-4255, Randnr. 33).\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall führt die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes lediglich verschiedene Artikel der Verordnung Nr. 40/94 und bestimmte Vorschriften von internen Richtlinien des HABM an und verweist nur in globaler Weise auf ihren Schriftsatz vom 2. April 2007 und dessen Anlagen, die sie im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung eingereicht hatte, um die ernsthafte Benutzung der streitigen Marke für die Waren nachzuweisen, für die die Nichtigkeitsabteilung diese Marke für verfallen erklärt hatte. Daher ist unter Berücksichtigung der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung dieser Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Klagegrund: Angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfallsantrags\n\n21\n\nDie Klägerin macht geltend, dass sie, bevor die Streithelferin den Antrag auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke eingereicht habe, am 27. Juni 2005 selbst ein Widerspruchsverfahren beim HABM eingeleitet und dabei diese Marke gegen eine Anmeldung der Streithelferin angeführt habe. Da dieses Widerspruchsverfahren bei Einreichung des Verfallsantrags noch anhängig gewesen sei, hätte die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag als unzulässig zurückweisen oder andernfalls die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des früheren Widerspruchsverfahrens aussetzen müssen.\n\n22\n\nNach Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann der Verfall der Rechte des Inhabers jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte.\n\n23\n\nArt. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über den Antrag auf Erklärung des Verfalls sieht vor, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist, beim HABM gestellt werden kann.\n\n24\n\nErstens ist zu diesen Bestimmungen, auf die die Klägerin ihren Klagegrund stützt, festzustellen, dass ihrem Wortlaut, wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen ist, dass ein auf eine Marke gestütztes und weiterhin anhängiges Widerspruchsverfahren irgendeinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder gar den Ablauf eines gegen diese Marke gerichteten Verfallsverfahrens hätte.\n\n25\n\nIn diesen Bestimmungen werden nur die Verfallsgründe und die Voraussetzungen, unter denen der Antrag beim HABM gestellt werden kann, unabhängig von der Einleitung jedes anderen Verfahrens geregelt.\n\n26\n\nFerner beruft sich die Klägerin zur Stützung ihres Klagegrundes auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2868/95 sowie auf die der internen Richtlinien des HABM in ihrer Fassung von November 2007, die das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und den Nachweis der Benutzung im Widerspruchsverfahren betreffen.\n\n27\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass diese Bestimmungen und Richtlinien den in der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellten Voraussetzungen ergänzende hinzufügen könnten, ist festzustellen, dass sie nicht vorsehen, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke deshalb unzulässig wäre, weil weiterhin ein Widerspruchsverfahren aufgrund dieser Marke anhängig ist.\n\n28\n\nIn Regel 37 der Verordnung Nr. 2868/95 über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit werden nur die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag statthaft ist, und insbesondere die in ihn aufzunehmenden Angaben näher festgelegt.\n\n29\n\nEbenso wenig ist dem Wortlaut der internen Richtlinien des HABM in ihrer Fassung von November 2007 über das Löschungsverfahren, d. h. ihrem Teil D Kapitel 2, zu entnehmen, dass das Verfahren über die Erklärung des Verfalls einer Marke unzulässig oder es auszusetzen wäre, weil ein Widerspruchsverfahren aufgrund der Marke, deren Verfall beantragt wird, vorher eingeleitet wurde und weiterhin anhängig ist. Im Einzelnen wird in dem von der Klägerin angeführten Punkt 3.1.2 („Ernsthafte Benutzung“) dieser Richtlinien nur ausgeführt, dass die Mittel zur Beurteilung der ernsthaften Benutzung bei Löschungsverfahren dieselben seien wie bei der Beurteilung des Nachweises der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in Widerspruchsverfahren und dass die detaillierten Erwägungen in Teil 6 der internen Richtlinien zum Widerspruchsverfahren zu befolgen seien.\n\n30\n\nIn diesem den Benutzungsnachweis betreffenden Teil 6 der internen Richtlinien, insbesondere in seinem von der Klägerin angeführten Punkt II.4 („Dauer der Benutzung“), wird nur daran erinnert, dass nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), der das Widerspruchsverfahren betrifft, die Verpflichtung zum Nachweis der Benutzung voraussetzt, dass die ältere Marke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. In keiner Weise wird eine mögliche Auswirkung des Widerspruchsverfahrens auf das Verfallsverfahren erwähnt, die zur Unzulässigkeit dieses Verfahrens führte oder dazu verpflichtete, es bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen.\n\n31\n\nZweitens läuft das Vorbringen der Klägerin, wonach der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nicht vor dem Abschluss eines vorher aufgrund dieser Marke eingeleiteten Widerspruchsverfahrens behandelt werden dürfe, der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 40/94 zuwider.\n\n32\n\nAus der Verordnung ergibt sich nämlich, dass das Widerspruchs- und das Verfallsverfahren spezifische und eigenständige Verfahren mit jeweils eigenen Wirkungen sind und dass ein Verfallsverfahren durchgeführt werden kann, obwohl vorher aufgrund der von dem Verfallsantrag betroffenen Marke ein Widerspruch erhoben wurde und dieser weiterhin anhängig ist.\n\n33\n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Verfahren in zwei unterschiedlichen Titeln der Verordnung Nr. 40/94 geregelt sind. Der Widerspruch ist in Titel IV Abschnitt 4 der Verordnung geregelt (jetzt Titel IV Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 207/2009), während das Verfallsverfahren in Titel VI Abschnitte 2 und 4 der Verordnung (jetzt Titel VI Abschnitte 2 und 4 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelt ist.\n\n34\n\nBeide Verfahren haben jeweils ein Ziel und Wirkungen, die ihnen eigen sind. Der Widerspruch soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Anmeldung wegen des Bestehens einer älteren Marke vereiteln, und die Zurückweisung dieses Widerspruchs führt nicht zum Verfall der älteren Marke. Ein solcher Verfall kann nur durch die Einleitung eines Verfahrens erreicht werden, das diesem Ziel dient.\n\n35\n\nDieser Unterschied in Ziel und Wirkungen erklärt, dass jedes Verfahren seinen eigenen Regeln folgt. Während so zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 18 der Verordnung Nr. 2868/95 insbesondere das Rechtsschutzinteresse des Widersprechenden und eine dreimonatige Frist für die Widerspruchserhebung gehören (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002, Chef Revival USA/HABM — Massagué Marín [Chef], T-232/00, Slg. 2002, II-2749, Randnr. 32), enthält der für das Verfallsverfahren geltende Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, wie das HABM hervorhebt, keinerlei Bezugnahme auf ein Rechtsschutzinteresse.\n\n36\n\nEbenso wenig ist die Einleitung eines Verfallsverfahrens einer Frist unterworfen, sondern muss, um die Erklärung des Verfalls einer Marke zu erwirken, nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der mit der für den Widerspruch geltenden Regelung des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung übereinstimmt, nur geltend gemacht werden können, dass die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung eingenommen, dass die jedermann eröffnete Möglichkeit, einen Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung einer Marke zu stellen, von etwaig parallel geführten Widerspruchsverfahren, die die angegriffene Gemeinschaftsmarke betreffen, gänzlich unabhängig ist. Das Vorbringen der Klägerin, wonach der gegen eine Marke gerichtete Verfallsantrag wegen der früheren Einleitung eines auf diese Marke gestützten und im Zeitpunkt der Einreichung des Verfallsantrags weiterhin anhängigen Widerspruchsverfahrens unzulässig sei, ist daher zurückzuweisen.\n\n38\n\nDie Beschwerdekammer hat auch keinen Rechtsfehler begangen, soweit sie, ebenfalls in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung, davon ausging, dass ein nach einem Widerspruch eingeleitetes Verfallsverfahren allenfalls zu einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens Anlass geben könne. Denn falls die ältere Marke für verfallen erklärt würde, wäre das Widerspruchsverfahren gegenstandslos.\n\n39\n\nHingegen brächte die Fortführung des Widerspruchsverfahrens, ohne den Ausgang des Verfallsverfahrens abzuwarten, dem Inhaber der von dem Verfallsantrag betroffenen älteren Widerspruchsmarke keinen Vorteil. Selbst wenn das Widerspruchsverfahren zur Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke führte, stünde nämlich deren erneuter Anmeldung, sobald die ältere Marke für verfallen erklärt worden ist, nichts entgegen.\n\n40\n\nAus alledem ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin, die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke durch die Streithelferin sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil das Widerspruchsverfahren noch anhängig gewesen sei, nicht durchgreifen kann.\n\n41\n\nAbschließend ist hinzuzufügen, dass die Klägerin die Durchführung eines Verfallsverfahrens gegen eine Marke vor dem Abschluss eines vorher aufgrund derselben Marke eingeleiteten Widerspruchsverfahrens auch nicht, wie sie es in der Klageschrift getan hat, erfolgreich mit der Begründung beanstanden kann, dass ihr Recht auf Gleichbehandlung als Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien.\n\n42\n\nZum einen ist die von der Klägerin insoweit erhobene Rüge zu allgemein formuliert, als dass sie klar und eindeutig verstanden werden könnte. Ohne eine wirkliche Erläuterung verweist sie im Rahmen dieser Rüge auf mehrere Artikel der Verordnung Nr. 40/94, nämlich die Art. 15 (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009), 43 sowie 77 und 79 (jetzt Art. 79 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009), die sich auf die Benutzung der Gemeinschaftsmarke, die Prüfung des Widerspruchs, die Zustellung der Entscheidungen des HABM und die Heranziehung allgemeiner Grundsätze beziehen. Gleiches gilt für die Verweisung auf Regel 69 der Verordnung Nr. 2868/95, die die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren mit mehreren Beteiligten betrifft.\n\n43\n\nZum anderen ist für den Fall, dass die Klägerin mit ihrer Rüge eine Verletzung von Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009) geltend machen sollte, wonach die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, daran zu erinnern, dass eine Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung nach dieser Vorschrift nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 42; Urteile des Gerichts vom , Sunrider/HABM [TOP], T-242/02, Slg. 2005, II-2793, Randnr. 59, und vom , L & D/HABM — Sämann [Aire Limpio], T-168/04, Slg. 2006, II-2699, Randnr. 115).\n\n44\n\nDiese Vorschrift gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Rechte der Verteidigung (Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 21, und vom , Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, Slg. 2007, II-427, Randnr. 26). Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom , Transocean Marine Paint Association/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom , Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 21, und LIVE RICHLY, Randnr. 22).\n\n45\n\nIm Übrigen erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteile Aire Limpio, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 116, und Form einer Gitarre, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 27). Daher ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, einen Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltswürdigung zu hören, die zu ihrem endgültigen Standpunkt gehört (Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM — Wuppermann [TEK], T-458/05, Slg. 2007, II-4721, Randnr. 45).\n\n46\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Erklärungen zu allen tatsächlichen und rechtlichen Punkten darzutun, die die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bilden.\n\n47\n\nWie sich aus Randnr. 7 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die von der Klägerin nicht beanstandet worden ist, war diese nämlich in der Lage, ihr Vorbringen sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer geltend zu machen.\n\n48\n\nFolglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.\n\n49\n\nNach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die vom HABM bestrittene Zulässigkeit des zweiten und dritten Klageantrags zu entscheiden.\n\nKosten\n\n50\n\nNach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n\n51\n\nDa die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Stella Kunststofftechnik GmbH trägt die Kosten.\n\nVilaras\n\nPrek\n\nCiucă\n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2009.\n\nUnterschriften\n\n( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-27/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-12-10/t-27-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-27/09","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-27/09"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-12-10/t-27-09","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-27/09","retrieved":"2026-09-30 09:53:42.435526+00:00"}}