{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:T:2009:427","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"T-45/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)\n\n9. November 2009 ( *1 )\n\nIn der Rechtssache T-45/01 DEP\n\nStephen G. Sanders, wohnhaft in Oxon (Vereinigtes Königreich), und 94 weitere Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, vertreten durch I. Hutton und B. Lask, Barristers\n\nAntragsteller,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,\n\nAntragsgegnerin,\n\nunterstützt durch\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission, T-45/01 (Slg. 2007, II-2665),\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,\n\nKanzler: E. Coulon,\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\nSachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien\n\n1\n\nMit Klageschrift, die am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller, Herr Stephen G. Sanders und die 94 übrigen Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, Ersatz der materiellen Schäden beantragt, die ihnen dadurch entstanden seien, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) nicht als Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind.\n\n2\n\nDas Gericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315, im Folgenden: Zwischenurteil), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt, jedem der Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, und den Parteien aufgegeben, ihm binnen sechs Monaten ab Verkündung dieses Urteils die einvernehmlich festgestellten Schadensersatzbeträge mitzuteilen oder, falls keine Einigung zustande kommt, dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung hat das Gericht vorbehalten.\n\n3\n\nDa sich die Parteien über die Höhe der Schadensersatzbeträge nicht einigen konnten, haben sie dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorgelegt.\n\n4\n\nDas Gericht hat im Urteil vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2007, II-2665, im Folgenden: Endurteil), nachdem es den jedem Kläger zu zahlenden Schadensersatz festgelegt und die Kommission jeweils zu dessen Zahlung verurteilt hat, der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten auferlegt, die den Klägern im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind.\n\n5\n\nDa sich die Antragsteller mit der Kommission nicht über die Höhe der Kosten einigen konnten, haben sie mit besonderem Schriftsatz, der am 4. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Kosten auf 449472,14 Pfund Sterling (GBP) festzusetzen.\n\n6\n\nDie Kommission hat in ihrer Stellungnahme, die am 12. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die den Antragstellern zu erstattenden Kosten auf 250000 GBP festzusetzen.\n\nRechtliche Würdigung\n\nVorbringen der Parteien\n\n7\n\nDie Antragsteller machen geltend, dass das Verfahren sechseinhalb Jahre gedauert, drei Sitzungen und zwei lange Urteile des Gerichts erfordert und einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe.\n\n8\n\nDie Vielfalt und die Komplexität der aufgeworfenen Fragen sei zum Teil durch das Verhalten der Kommission bedingt gewesen, die z. B. in ungerechtfertigter Weise von jedem der 95 Kläger den Nachweis ihrer Haftung verlangt habe. Das unflexible Verhalten der Kommission, die sich der Forderung der Kläger zu Unrecht vehement entgegengestellt habe, sowohl hinsichtlich des Grundsatzes ihrer Haftung als auch zur Frage der Schadenshöhe, sei für die Kostenfestsetzung ein wichtiger Gesichtspunkt.\n\n9\n\nAußerdem hätten bestimmte Fragen neue und wichtige Rechtsfragen aufgeworfen, namentlich in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Rechtsstreits als eine den öffentlichen Dienst betreffende Streitigkeit, die Zulässigkeit der Schadensersatzforderungen angesichts der Frist, die entsprechende Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf Schadensersatzklagen, die Auslegung der Satzung des JET nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission (T-177/94 und T-377/94, Slg. 1996, II-2041), und komplexe Sachverhaltsanalysen erforderlich gemacht, insbesondere hinsichtlich der Art der von den Antragstellern im JET ausgeübten Tätigkeiten und der zur Bestimmung der finanziellen Ansprüche jedes Antragstellers erforderlichen Wiederherstellung der Laufbahn. Das Gericht habe die meisten Streitfragen zugunsten der Antragsteller entschieden.\n\n10\n\nDie Berechnungen, die die Kommission jeweils zur Bemessung der Schadenshöhe vorgelegt habe, seien oftmals unzutreffend gewesen. Dadurch seien die Antragsteller zu zeitraubenden Überprüfungen gezwungen worden.\n\n11\n\nSie hätten sich bemüht, ihre Kosten niedrig zu halten, indem sie mit ihren Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten, ohne einen Solicitor in Anspruch zu nehmen, Fragen von geringerer Wichtigkeit Barristern überlassen hätten, die geringere Erfahrung als ihre Hauptrechtsberater gehabt und moderate Honorare in Rechnung gestellt hätten, und indem sie von den Klägern in der verbundenen Rechtssache Eagle u. a./Kommission (T-144/02) einen finanziellen Zuschuss erhalten hätten.\n\n12\n\nFür den Rechtsstreit habe es in mehrfacher Hinsicht keinen Präzedenzfall gegeben, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es zu dem von der Kommission begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines wichtigen Gemeinschaftsprojekts gekommen sei, dass sich das Handeln der Kommission über die gesamte Dauer dieses Projekts erstreckt und auf die massive und wiederholte Einstellung von Vertragsbediensteten bezogen habe, so dass in diesem Handeln ein schweres Fehlverhalten dieses Organs zu sehen sei.\n\n13\n\nDer Rechtsstreit sei für die Antragsteller von großer finanzieller Bedeutung gewesen, was durch den Gesamtbetrag (29654315,55 GBP) des von der Kommission gezahlten Schadensersatzes zum Ausdruck komme, und die Kosten seien im Verhältnis zu diesem Betrag und zur Anzahl der Antragsteller bescheiden. Außerdem sei der Rechtsstreit für die Gemeinschaft auch von großer wirtschaftlicher Bedeutung.\n\n14\n\nDie Kommission beanstande unter Hinweis darauf, dass für sie ein einziger Bediensteter die gesamten Akten bearbeitet habe, zu Unrecht, dass die Antragsteller mehrere Rechtsanwälte und einen Wirtschaftsprüfer eingesetzt hätten. Deren Mitwirkung sei aufgrund der Komplexität der Rechtssache erforderlich gewesen, und was die Kommission angehe, sei diese in dem Verfahren in Wirklichkeit durch zahlreiche Beamte unterstützt worden. Auf jeden Fall hätten die Antragsteller viel mehr Arbeit als die Kommission gehabt, insbesondere aufgrund der Beweislast.\n\n15\n\nDie Kommission vergleiche den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht mit einem normalen Rechtsstreit im Bereich des öffentlichen Dienstes und schlage in diesem Rahmen vor, die Kosten auf 250000 GBP festzusetzen.\n\n16\n\nDer Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller umfasse zu einem bescheidenen Teil Beträge für den Verlust von Einkünften und die Reisekosten von drei nichtjuristischen Vertretern, die bei der Führung des Rechtsstreits Aufgaben wahrgenommen hätten, die andernfalls zu wesentlich höheren Kosten von Solicitors hätten erledigt werden müssen. Die Mehrwertsteuer auf die erstattungsfähigen Kosten sei — ebenso wie die Kosten für die Erstellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags — absetzbar.\n\n17\n\nDie Kommission meint, eine Kostenfestsetzung auf einen höheren Betrag als die von ihr vorgeschlagenen 250000 GBP sei durch nichts gerechtfertigt. Dieser Vorschlag — der auf einem angemessenen Kostenbetrag in einer Beamtensache (geschätzt auf 8500 Euro) beruhe, multipliziert mit dem Faktor 15, um das Wesen der Klage als Sammelklage zu berücksichtigen, sodann nochmals multipliziert mit dem Faktor 2,5, um die für die Ermittlung der individuellen Entschädigungshöhe erforderliche Arbeit zu berücksichtigen, und schließlich multipliziert mit dem Faktor 1/1,3, um den Wechselkurs zu berücksichtigen — sei mehr als angemessen.\n\n18\n\nDie Behauptung der Kläger, ihr Antrag sei der Höhe nach aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der Kommission bei ihrer Verteidigung im Hauptverfahren gerechtfertigt, sei unzutreffend.\n\n19\n\nDas Verhalten einer Partei während des Verfahrens sei lediglich für die im Urteil selbst getroffene Kostenentscheidung von Belang.\n\n20\n\nIn dem Kostenfestsetzungsantrag weise jedenfalls nichts auf ein Verhalten der Kommission hin, das als missbräuchlich bezeichnet werden könnte. Die Antragsteller verwechselten das Vorbringen eines nicht begründeten Arguments mit dem absichtlichen Vorbringen eines belanglosen oder rechtsmissbräuchlichen Arguments. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission darauf beschränkt, sich zu verteidigen, und das Gericht habe in seinem Zwischenurteil und in seinem abschließenden Urteil in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie sich missbräuchlich verhalten oder belanglose Argumente vorgetragen habe.\n\n21\n\nDie Kommission habe geringfügige und im Übrigen kaum vermeidbare Rechenfehler ohne Weiteres zugegeben. Außerdem seien den Antragstellern selbst einige Rechenfehler unterlaufen.\n\n22\n\nDie Kommission wolle auf das eine oder das andere Argument der Antragsteller, mit denen diese ihren Einsatz mehrerer Rechtsberater zu rechtfertigen versuchten, nicht im Einzelnen eingehen, sie weise jedoch darauf hin, dass sie für die Behandlung dieser Sache nur einen Bediensteten eingesetzt habe. Dieser habe weitgehend allein gearbeitet und nur zu bestimmten Aspekten des Vorgangs die Hilfe anderer Bediensteter in Anspruch genommen. Die Notwendigkeit einer Vertretung durch zwei Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 sei zu bezweifeln, da es in dieser Sitzung nur um eine Rechtsfrage zur Antragsbegründung gegangen sei. Die Kommission widerspreche den Anträgen betreffend den Verlust von Einkünften und die Reisekosten von drei nichtjuristischen Vertretern der Antragsteller. Die Kostenanträge im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens seien zu hoch bemessen.\n\n23\n\nZu der Behauptung der Antragsteller, sie hätten mehr Arbeit als die Kommission gehabt, sei zu bemerken, dass sie selbst im Laufe des Verfahrens umfangreiches Beweismaterial vorgelegt habe und für die Prüfung des Vorbringens der Antragsteller Zeit habe aufwenden müssen. Es dürften lediglich die Kosten der Rechtsanwälte berücksichtigt werden, die die Antragsteller vertreten hätten. Das Argument, die Antragsteller hätten ihre Kosten dadurch niedrig gehalten, dass sie mit ihren Beratern selbst unmittelbar zusammengearbeitet hätten, rechtfertige nicht die Höhe des verlangten Betrags, sondern erkläre bestenfalls, warum dieser Betrag nicht noch höher sei; dies sei unerheblich.\n\n24\n\nDie wichtigsten Fragen seien bei allen Klägern bis zu einem weit fortgeschrittenen Stadium des Hauptverfahrens die gleichen gewesen und hätten daher zusammen geprüft werden können. Es könne zwar sein, dass diese Fragen anschließend je nach der individuellen Situation unterschiedliche Folgen gehabt hätten, das ändere aber nichts daran, dass sie zuvor gemeinsam behandelt worden seien.\n\n25\n\nDie Kommission räume ein, dass das vorliegende Verfahren Besonderheiten aufweise, und sie bestreite nicht, dass es von weitaus größerer Bedeutung sei als die üblichen Beamtensachen. Dies rechtfertige im Übrigen ihr außergewöhnlich hohes Angebot in Höhe von 250000 GBP. Es sei jedoch nicht notwendig, über diesen Betrag hinauszugehen, zumal die aufgeworfenen Fragen für die 95 Antragsteller bis zum Zwischenurteil weitgehend die gleichen gewesen seien; erst anschließend hätten zwischen den Antragstellern Unterscheidungen getroffen werden müssen, deren praktische Handhabung im Übrigen keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe.\n\n26\n\nZum Vorbringen der Antragsteller, dass die beanspruchten Kosten im Verhältnis gesehen niedriger seien als in anderen Rechtssachen, sei zu bemerken, dass die verlangten Kosten in anderen Bereichen, z. B. in Wettbewerbssachen, bei Unternehmenszusammenschlüssen und bei staatlichen Beihilfen, gemessen am finanziellen Interesse, häufig weitaus niedriger seien, was den Gemeinschaftsrichter trotzdem nicht hindere, diese Kosten erheblich niedriger festzusetzen.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n27\n\nNach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom , Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13).\n\n28\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18; vgl. auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3).\n\n29\n\nZum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits ist festzustellen, dass sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Einstellungs- und die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens JET bezieht und daher, wie das Gericht bereits festgestellt hat (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 22), angesichts der Besonderheiten der Regeln für die Arbeitsweise dieses gemeinsamen Unternehmens schwierige Fragen aufgeworfen hat. Die Kommission räumt im Übrigen ein, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits Kosten in beträchtlicher Höhe gerechtfertigt sein können.\n\n30\n\nZum gemeinschaftsrechtlichen Interesse des vorliegenden Rechtsstreits ist festzustellen, dass er zwar von Bedeutung ist, dass diese Bedeutung jedoch begrenzt ist auf den Bereich der Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes und in diesem Rahmen insbesondere auf das Verhältnis zwischen den Gemeinschaften und den Personen, die unter vergleichbaren Umständen beim gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigt werden könnten.\n\n31\n\nZu den Schwierigkeiten der Rechtssache und zum Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den Prozessbevollmächtigten oder Beratern der Kläger verursachen konnte, ist zu bemerken, dass die aufgetretenen Fragen — insbesondere die Frage, ob es sich um eine Streitsache über die außervertragliche Haftung oder um eine Streitsache zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten handelt, die Frage der Zulässigkeit der Schadensersatzanträge unter dem Aspekt der Klagefrist oder die Frage nach der Auslegung der Satzung des JET — zumindest während des ersten Teils des Verfahrens vor dem Gericht und bis zum Zwischenurteil zwar schwierig waren, aber alle Kläger betrafen.\n\n32\n\nErst im Laufe des zweiten Teils des Verfahrens, in dem es darum ging, die Höhe des von der Kommission jedem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzulegen, war es erforderlich, die einzelnen Fälle zu unterscheiden. Außerdem bezog sich das Verfahren vor dem Gericht seinerzeit lediglich auf die Punkte, die zwischen den Parteien noch streitig waren (Endurteil, Randnrn. 7 bis 13 und 39 bis 106), denn das Gericht hat sich darauf beschränkt, die Punkte, in denen Einigkeit bestand, zur Kenntnis zu nehmen (Endurteil, Randnrn. 33 bis 38).\n\n33\n\nEs ist festzustellen, dass das vorliegende Verfahren für die Parteien von ganz erheblichem wirtschaftlichem Interesse war, sowohl für jeden einzelnen Kläger als auch für die Kommission. Es ging schließlich um Schadensersatzforderungen in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse, die sich bei mehr als der Hälfte der Kläger über Zeiträume von über zehn Jahren erstreckten (Randnr. 27 des Zwischenurteils). Dazu ist zu bemerken, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits durch den Gesamtbetrag des von der Kommission den Klägern gezahlten Schadensersatzes, 29654315,55 GBP, nur teilweise zum Ausdruck kommt, denn dieser Betrag ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Fall eine sich an Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs orientierende Verjährungsfrist von fünf Jahren angewandt wurde (Randnrn. 57 bis 85 des Zwischenurteils).\n\n34\n\nIn Anbetracht der Art der aufgeworfenen Fragen, der Bedeutung des Rechtsstreits und der Komplexität der Berechnungen, die zur Ermittlung der individuellen Ansprüche der Antragsteller erforderlich waren, ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ungerechtfertigt, dass diese mehrere Berater und einen Wirtschaftsprüfer eingesetzt haben, wenngleich die Notwendigkeit einer Vertretung der Antragsteller durch zwei Berater in der Sitzung am 23. September 2003 nicht nachgewiesen worden ist.\n\n35\n\nDas Vorbringen der Antragsteller, die erstattungsfähigen Kosten müssten das ihrer Ansicht nach missbräuchliche Verhalten der Kommission im Hauptverfahren berücksichtigen, ist als unerheblich zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Missbräuchlichkeit des Verhaltens einer Partei ist gemäß Art. 87 §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung zwar für die vom Gericht in Form eines Endurteils oder eines Beschlusses, der das Verfahren beendet, zu treffende Kostenentscheidung von Bedeutung, jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung, die das Gericht gemäß Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung vornimmt, unerheblich; das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein objektives Verfahren mit dem Ziel, die für das Verfahren aufgewandten notwendigen Kosten zu bestimmen, unabhängig davon, ob das diesen Kosten zugrunde liegende Verhalten missbräuchlich war oder nicht.\n\n37\n\nNach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission den Antragstellern zu erstatten hat, auf 300000 GBP festzusetzen, wobei dieser Betrag alle Umstände des Rechtsstreits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\nDer Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Herrn Stephen G. Sanders und den 94 weiteren Antragstellern, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, zu erstatten hat, wird auf 300000 Pfund Sterling (GBP) festgelegt.\n\nLuxemburg, den 9. November 2009\n\nDer Kanzler\n\nE. Coulon\n\nDer Präsident\n\nM. Vilaras\n\nAnhang\n\nKeith Ashby,\n\nMark Ashman,\n\nGeoff Atkins,\n\nYvonne Austin,\n\nNeville Bainbridge,\n\nR. Baker,\n\nIan Barlow,\n\nTerry Boyce,\n\nRobert Bracey,\n\nBrian C. Brown,\n\nMike Browne,\n\nJames Bruce,\n\nNeil Butler,\n\nPaul Carman,\n\nRoy Clapinson,\n\nRoyce Clay,\n\nDerek Downes,\n\nGraham Evans,\n\nJim Evans,\n\nTony Gallagher,\n\nDavid Gear,\n\nJohn Gedney,\n\nDavid Grey,\n\nBarry Grieveson,\n\nBernhard Haist,\n\nDavid Hamilton,\n\nRay Handley,\n\nRoy Harrison,\n\nMichael Hart,\n\nPhillip Haydon,\n\nIvor Hayward,\n\nMark Hopkins,\n\nKeith Howard,\n\nPeter Howarth,\n\nCyril Hume,\n\nEifion Jones,\n\nGlyn Jones,\n\nAndrew Lawler,\n\nGordon MacMillan,\n\nPeter Martin,\n\nChristopher May,\n\nDerek May,\n\nIan Merrigan,\n\nRichard Middleton,\n\nSimon Mills,\n\nRay Musselwhite,\n\nTim Napper,\n\nKeith Nicholls,\n\nMike Organ,\n\nRobert Page,\n\nDai Parry,\n\nBill Parsons,\n\nDerek Pledge,\n\nTim R. Potter,\n\nGeoff Preece,\n\nTom Price,\n\nSteve Richardson,\n\nShirley Rivers-Playle,\n\nAlan Rolfe,\n\nMichael Russell,\n\nStephen Sanders,\n\nStephen Scott,\n\nJohn Shaw,\n\nMichael R. Sibbald,\n\nNigel Skinner,\n\nPaul G. Smith,\n\nTracey Smith,\n\nTony Spelzini,\n\nRobin Stafford-Allen,\n\nRobin Stagg,\n\nGraham Stanley,\n\nDavid Starkey,\n\nDave Sutton,\n\nJohn Tait,\n\nMichael E. Taylor,\n\nPaul Tigwell,\n\nGeorge Toft,\n\nJim Tulloch,\n\nPat Twynam,\n\nTony Walden,\n\nMartin Walker,\n\nNorman Wallace,\n\nPatrick Walsh,\n\nPeter Watkins,\n\nMike Way,\n\nAlan West,\n\nAndy Whitby,\n\nSrilal P. Wijetunge,\n\nBrian L. Willis,\n\nDavid J. Wilson,\n\nDavid W. Wilson,\n\nJulie Wright,\n\nJohn Yorkshades,\n\nDavid Young.\n\n( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-11-09/t-45-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-11-09/t-45-01","retrieved":"2026-10-21 21:23:44.319803+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/2009-11-09/t-45-01","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":"Fünfte Kammer","date":"2009-11-09","dockets":["T-45/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:2009:427","ids":{"ecli":"ECLI:EU:T:2009:427"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 09.11.2009 – T-45/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-11-09/t-45-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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