{"status":"available","doknr":"62004TJ0135","ecli":"ECLI:EU:T:2005:419","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Vierte Kammer","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"T-135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache T-135/04\n\nGfK AG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Brückmann und R. Lange,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch T. Lorenzo Eichenberg als Bevollmächtigten,\n\nBeklagter,\n\nandere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:\n\nBUS — Betreuungs- und Unternehmensberatungs GmbH mit Sitz in München (Deutschland),\n\nwegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2004 (Sache R 327/2003-1) über den von der Inhaberin einer deutschen Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil BUS und einem Bild aus drei verschlungenen Dreiecken besteht, gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Online Bus für Dienstleistungen der Klasse 35 erhobenen Widerspruch\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,\n\nKanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,\n\naufgrund der am 8. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,\n\naufgrund der am 29. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n\n1\nDie Klägerin meldete am 15. November 1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.\n\n\n2\nDie Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Online Bus.\n\n\n3\nDie Eintragung wurde für Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung beantragt, die folgender Beschreibung entsprechen: Aufstellung von Statistiken auf dem Gebiet der Wirtschaft, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Sammeln und Liefern von Nachrichten auf dem Gebiet der Wirtschaft.\n\n\n4\nDiese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 57/2000 vom 17. Juli 2000 veröffentlicht.\n\n\n5\nAm 6. Oktober 2000 legte die BUS — Betreuungs- und Unternehmensberatungs GmbH hinsichtlich aller von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte sie Verwechslungsgefahr mit ihrer am 12. September 1988 u. a. für Unternehmensberatung der Klasse 35 eingetragenen deutschen Marke geltend, die das folgende Bildzeichen schützt:\n\n\n6\nDa die Klägerin die Vorlage eines Nachweises für die Benutzung der älteren Marke nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 gefordert hatte, reichte die andere Beteiligte im Verfahren vor dem HABM Beweismittel für die Benutzung des folgenden Zeichens ein:\n\n\n7\nMit Entscheidung vom 25. Februar 2003 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.\n\n\n8\nAm 29. April 2003 legte die Klägerin beim HABM eine Beschwerde nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.\n\n\n9\nMit Entscheidung vom 4. Februar 2004 (Sache R 327/2003-1), die der Klägerin am 13. Februar 2004 bekannt gegeben wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der Bildbestandteil aus verschlungenen Dreiecken und der Wortbestandteil bus die beiden kennzeichnenden Bestandteile der älteren Marke seien. Die Benutzung des Zeichens, für die der Nachweis erbracht worden sei, habe die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke daher nicht beeinträchtigt. Die beiden einander gegenüberstehenden Marken wiesen zwar in bildlicher Hinsicht wenig Ähnlichkeit auf, seien jedoch in klanglicher Hinsicht so ähnlich, dass unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen für das relevante deutsche Publikum Verwechslungsgefahr bestehe.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n10\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie angefochtene Entscheidung aufzuheben;\n\nden Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM zurückzuweisen;\n\ndem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n11\nDas HABM beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nder Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nZur Reichweite der Anträge der Klägerin\n\n\n12\nIhren ersten Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin eingeschränkt, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur in Bezug auf die in ihrer Anmeldung bezeichneten Dienstleistungen Marktforschung und Marktanalyse beantragt.\n\n\n13\nDieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin nur eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-194/01, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], Slg. 2003, II-383, Randnr. 14). Ein derartiger Antrag verstößt als solcher nicht gegen das in Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegte Verbot, im Verfahren vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Ovoide Tablette, Randnr. 15). Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für andere Dienstleistungen als die der Marktforschung und Marktanalyse beantragt hat.\n\nZur Zulässigkeit\n\n\n14\nMit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin im Wesentlichen, dem HABM aufzugeben, den Widerspruch gegen die Eintragung ihrer Marke zurückzuweisen.\n\n\n15\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann dem HABM somit keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2005 in der Rechtssache T-164/03, Ampafrance/HABM — Johnson & Johnson [monBeBé], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der zweite Antrag der Klägerin ist daher unzulässig.\n\nZur Begiündetheit\n\n\n16\nDie Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94. Der zweite bezieht sich auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.\n\nZum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel IS Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n17\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass der Widerspruch nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen werden müsse, da die ältere Marke nicht in der eingetragenen Form benutzt worden sei.\n\n\n18\nInsoweit sei die maßgebliche Vorschrift für die Beurteilung der Benutzung der deutschen Marke in einer Form, die von der Eintragung abweiche, § 26 Absatz 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (BGBl. 1994 I S. 3082 und BGBl. 1995 I S. 156, im Folgenden: Markengesetz), der Artikel 10 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in deutsches Recht umsetze. Die Klägerin verweist auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2000 zur Auslegung dieser Vorschrift des Markengesetzes.\n\n\n19\nIm vorliegenden Fall wichen die kennzeichnenden Bestandteile der benutzten Marke von denen der eingetragenen Marke ab.\n\n\n20\nZunächst enthalte das benutzte Zeichen nicht den Wortbestandteil Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V.. Fehle dieser Bestandteil, verstehe das Publikum den Sinn des Bestandteils bus, des Akronyms des früheren Inhabers der älteren Marke, nicht.\n\n\n21\nDarüber hinaus sei der Bestandteil bus bei dem eingetragenen Zeichen in schwarzen Buchstaben geschrieben und stehe unterhalb des Bildbestandteils aus drei verschlungenen Dreiecken, während er bei dem benutzten Zeichen aus weißen Buchstaben eines anderen Schrifttyps bestehe, die in links von dem Bildbestandteil platzierten schwarzen Kästen stünden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die ältere Marke eine Bildmarke sei und daher das Schriftbild des Bestandteils bus selbst geschützt sei. Ihr Inhaber sei somit nicht so frei, sie in einer abweichenden Form zu benutzen, wie wenn es sich z. B. um eine Wortmarke handeln würde.\n\n\n22\nSchließlich habe der Bildbestandteil aus drei verschlungenen Dreiecken bei dem benutzten Zeichen eine andere Farbe, und dieses Zeichen weise einen zusätzlichen Bildbestandteil auf, nämlich ein schwarzes Quadrat.\n\n\n23\nAll diese Unterschiede veränderten den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke, so dass das Publikum das benutzte Zeichen nicht mit dieser Marke gleichsetze.\n\n\n24\nDas HABM macht geltend, dass in der Verordnung Nr. 40/94 eine ausdrückliche Vorschrift fehle, die die Benutzung einer als Widerspruchsmarke angeführten nationalen Marke in einer anderen als der eingetragenen Form regele. Jedoch finde sich in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 eine harmonisierte Bestimmung, die Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 entspreche. Somit biete es sich an, diese harmonisierte Bestimmung anzuwenden, sei es in Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 oder der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 89/104. Ein Rückgriff auf die nationalen Rechtsvorschriften scheide aus, da es sich bei dem System der Gemeinschaftsmarke um ein autonomes System handele.\n\n\n25\nDer kennzeichnende Charakter der im vorliegenden Fall angeführten älteren Marke werde durch die benutzte Form in keiner Weise beeinflusst. Das Weglassen des Bestandteils Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V. könne vernachlässigt werden, da dieser Bestandteil nicht nur in visueller Hinsicht untergeordnet sei, sondern außerdem einen beschreibenden Hinweis darstelle. Die Darstellung des Bestandteils bus und des Bildbestandteils aus drei verschlungenen Dreiecken in einer Negativform könne als übliche Ausgestaltungsvariante der eingetragenen Form akzeptiert werden, die sich nicht auf ihre Kennzeichnungskraft auswirke. Die Hinzufügung eines schwarzen Quadrats sei unschädlich, da es sich um eine geometrische Grundfigur handele.\n\n\n26\nSchließlich müsse der Inhaber einer Marke unter Berücksichtigung des Zweckes des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 über einen Gestaltungsspielraum bei ihrer Benutzung verfügen, um die Marke den Standards der Werbegrafik oder dem Zeitgeschmack anzupassen.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n27\nArtikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:\n\nAuf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft ... ernsthaft benutzt hat ... Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.\n\n\n28\nNach Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung ist Absatz 2 auf ältere nationale Marken mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.\n\n\n29\nNach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 gilt als Benutzung der Gemeinschaftsmarke ihre Verwendung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.\n\n\n30\nDa die Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall eine nationale Marke ist, ist zunächst der Gegenstand des ersten Klagegrundes zu präzisieren, mit dem die Klägerin in Wirklichkeit einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 rügt.\n\n\n31\nSodann ist darauf hinzuweisen, dass der einen Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke begründende Nachweis der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke, sei es einer nationalen oder einer Gemeinschaftsmarke, nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 auch den Nachweis der Benutzung der älteren Marke in einer Form umfasst, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dadurch die Unterscheidungskraft dieser Marke zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-156/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], Slg. 2003, II-2789, Randnr. 44).\n\n\n32\nFolglich ist der Verweis der Klägerin auf nationales Recht nicht relevant.\n\n\n33\nIn Anbetracht dieser Erwägungen ist zu untersuchen, ob die verwendete Form der älteren Marke Abweichungen enthält, die deren Unterscheidungskraft beeinflussen.\n\n\n34\nZunächst ist festzustellen, dass die beiden Formen der älteren Marke, nämlich die eingetragene und die benutzte, den Wortbestandteil bus und einen aus drei verschlungenen Dreiecken bestehenden Bildbestandteil enthalten, deren Unterscheidungskraft von den Parteien nicht bestritten wird.\n\n\n35\nZur abweichenden Darstellung dieser Bestandteile bei der benutzten Form ist zu bemerken, dass bei beiden Formen der älteren Marke weder das Schriftbild des Bestandteils bus noch die Farben der älteren Marke — weiß und schwarz — besonders originell oder ungewöhnlich sind. Entsprechende Abweichungen sind daher nicht geeignet, die Unterscheidungskraft dieser Marke zu beeinflussen.\n\n\n36\nWas sodann die Angabe Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V. betrifft, so ist daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft und der Dominanz eines oder mehrerer Bestandteile einer zusammengesetzten Marke auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM — Hulda Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnrn. 33 bis 35).\n\n\n37\nIm vorliegenden Fall ist die fragliche Angabe ein langer Wortbestandteil in kleiner Schriftgröße, der am unteren Rand des Zeichens eine untergeordnete Rolle einnimmt. Inhaltlich weist er auf die in Rede stehenden Dienstleistungen hin. In Anbetracht seines beschreibenden Charakters und seiner Nebenrolle bei der Ausgestaltung des Zeichens ist dieser Bestandteil als nicht unterscheidungskräftig anzusehen.\n\n\n38\nDiese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach das Weglassen dieses Bestandteils den Bestandteil bus, das Akronym des früheren Inhabers der älteren Marke, seines Sinngehalts berauben würde. Dem Bestandteil bus wohnt unstreitig Unterscheidungskraft inne. Selbst wenn das maßgebliche Publikum erkennen sollte, dass er auch ein Akronym darstellen kann, wäre seine Unterscheidungskraft durch das Weglassen des erklärenden Bestandteils nicht berührt.\n\n\n39\nDiese Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entkräftet, dass der fragliche Ausdruck den früheren Inhaber des Zeichens bezeichne und so die ältere Marke individualisiere. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass sich dieser Bestandteil auf den Namen des früheren Inhabers der Marke bezieht, wäre dies irrelevant für die Beurteilung des beschreibenden Inhalts dieses Bestandteils und seiner Platzierung bei der Bildgestaltung des Zeichens, aus denen im vorliegenden Fall auf seine fehlende Unterscheidungskraft zu schließen ist.\n\n\n40\nDas schwarze Quadrat der benutzten Form schließlich, das bei der eingetragenen Form fehlt, gehört zu den geometrischen Grundformen und ist deshalb nicht unterscheidungskräftig. Dabei ist es im Übrigen unerheblich, wo in der benutzten Form es platziert ist.\n\n\n41\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die benutzte Form der älteren Marke keine Abweichungen aufweist, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 beeinflussen können. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass der Nachweis der Benutzung der Marke der Widersprechenden erbracht worden sei.\n\n\n42\nDer erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n43\nDie Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ältere Marke durch den beiden Zeichen gemeinsamen Wortbestandteil bus geprägt sei und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien.\n\n\n44\nZum einen enthalte die ältere Marke andere unterscheidungskräftige Bestandteile, die den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck prägten. So sei der Bildbestandteil der älteren Marke eine anspruchsvolle grafische Darstellung mit hoher Unterscheidungskraft. In bestimmten Fällen benutze die andere Beteiligte am Verfahren vor dem HABM allein den Bildbestandteil der älteren Marke. Er sei daher mindestens ebenso wichtig wie der Wortbestandteil bus. Der Bestandteil Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V. sei insoweit wichtig, als er den Sinn des Akronyms bus erkläre.\n\n\n45\nZum anderen könne der Wortbestandteil bus allein die ältere Marke nicht prägen, weil er für die betroffenen Dienstleistungen kennzeichnungsschwach sei. Es seien nämlich mehrere Marken mit dem Wortbestandteil bus in der Klasse 35 eingetragen, und im Internet werde der Begriff bus sehr häufig mit dem Begriff Marketing benutzt.\n\n\n46\nDementsprechend bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit. In bildlicher Hinsicht werde die ältere Marke durch den Bildbestandteil geprägt, der bei der angemeldeten Marke fehle. In klanglicher Hinsicht sei die angemeldete Wortmarke Online Bus deutlich länger als das Wort bus bei der älteren Marke und unterscheide sich daher von dieser. Zudem müsse dem Bestandteil online, da er am Anfang des Wortzeichens stehe, bei der Aussprache mehr Bedeutung beigemessen werden. In begrifflicher Hinsicht lasse der Bestandteil bus bei der älteren Marke an ein öffentliches Verkehrsmittel denken, während das Zeichen Online Bus auf einen Bereich der Informatik hinweise. Die Zeichen ähnelten sich daher auch nicht in ihrer Bedeutung.\n\n\n47\nDas HABM entgegnet unter Hinweis auf das Urteil MATRATZEN (Randnrn. 33 und 34), dass für den Gesamteindruck einer komplexen Marke ein einzelner Bestandteil dominierend sein könne. Die Übereinstimmung in dem dominierenden Bestandteil führe zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.\n\n\n48\nWas den klanglichen Vergleich der beiden Zeichen angehe, so sei die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass sie hochgradig ähnlich seien, da der Wortbestandteil bus bei beiden dominiere.\n\n\n49\nDas Argument der Klägerin, mit dem diese dartun wolle, dass der Bestandteil bus kennzeichnungsschwach sei, sei nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verspätet, weil es erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebracht worden sei.\n\n\n50\nZudem werde es in der Klageschrift nicht hinreichend gestützt. Die Liste der eingetragenen Marken mit dem Bestandteil bus sei insoweit kein geeigneter Beweis, da eine Schwächung der Unterscheidungskraft lediglich durch benutzte Marken erfolgen könne. Mit der Internet-Recherche zur Benutzung des Begriffes bus in Verbindung mit dem Begriff marketing werde dieser Nachweis nicht erbracht, da die in Rede stehenden Dienstleistungen nur zum geringeren Teil das Marketing beträfen. Außerdem lasse sich ihr nicht entnehmen, ob der Bestandteil bus im Internet zu Kennzeichnungszwecken hinsichtlich dieser Dienstleistungen verwendet werde. Schließlich erfasse die Recherche auch die im vorliegenden Fall nicht betroffene Autobusbranche und sei nicht auf Deutschland, das maßgebliche Gebiet, beschränkt.\n\n\n51\nDie einander gegenüberstehenden Zeichen seien auch in bildlicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich.\n\n\n52\nWas den bildlichen Vergleich angehe, so werde die ältere Marke in visueller Hinsicht nicht von ihrem Bildbestandteil geprägt. Bei komplexen Marken orientiere sich das Publikum im Allgemeinen an ihren Wortbestandteilen. Im vorliegenden Fall könne dem Bildbestandteil bestenfalls die gleiche Bedeutung zukommen wie dem dominierenden Wortbestandteil bus.\n\n\n53\nWas den begrifflichen Vergleich betreffe, so stelle der Begriff bus in beiden Zeichen die in Deutschland allgemein gebräuchliche Kurzbezeichnung für Autobus oder Omnibus dar. Insoweit bestehe in entsprechender Anwendung der Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-186/02 (BMI Bertollo/HABM — Diesel [DIESELIT], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58) und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/03 (Samar/HABM — Grotto [GAS STATION] noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36) eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n54\nNach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die ältere und die angemeldete Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.\n\n\n55\nNach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, und zwar entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II-2821, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).\n\n\n56\nIm vorliegenden Fall beanstanden die Parteien weder die Bestimmung des maßgeblichen Publikums durch die Beschwerdekammer noch die Feststellung, dass zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen eine große Ähnlichkeit bestehe (Nrn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien und dass insoweit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ist daher auf diese beiden Aspekte zu beschränken.\n\n\n57\nNach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend zur Auslegung der Richtlinie 89/104 Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnrn. 22 und 23, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).\n\n\n58\nIm vorliegenden Fall ist festzustellen, dass einer der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich der Wortbestandteil bus, übereinstimmt.\n\n\n59\nAus der Übereinstimmung eines Bestandteils der fraglichen Zeichen kann nur dann auf deren Ähnlichkeit geschlossen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von diesen Zeichen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck ist, so dass alle übrigen Bestandteile insoweit zu vernachlässigen sind (Urteil MATRATZEN, Randnr. 33).\n\n\n60\nNach Ansicht der Beschwerdekammer (Nr. 22 der angefochtenen Entscheidung) stellt der Bestandteil bus das dominierende Element der angemeldeten Marke und eines der dominierenden Elemente der älteren Marke dar.\n\n\n61\nDie Klägerin trägt vor, der Wortbestandteil bus sei für die betroffenen Dienstleistungen kennzeichnungsschwach und könne daher die einander gegenüberstehenden Zeichen allein nicht prägen.\n\n\n62\nSie stützt sich dabei auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Tatsache, dass der Begriff bus eine bestimmte Art von Untersuchung bezeichne, die bei Marktstudien verwendet werde.\n\n\n63\nDiese Tatsache, die nicht zuvor bei den Stellen des HABM vorgetragen worden ist, kann das Gericht nicht berücksichtigen. Aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, nach dem das HABM in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, ergibt sich nämlich, dass das Gericht nicht von Amts wegen Tatsachen berücksichtigen muss, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden (Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung/HABM — REWE-Zentral [LINDENHOF], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). Dem HABM kann folglich im Hinblick auf Tatsachen, die ihm nicht unterbreitet wurden, kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden.\n\n\n64\nDarüber hinaus beruft sich die Klägerin auf die Ergebnisse von Recherchen im Internet und in der Markendatenbank Cedelex. Das HABM wendet ein, dass diese Beweismittel, die erstmals der Beschwerdekammer vorgelegt worden seien, verspätet seien.\n\n\n65\nAus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Beschwerdekammern der Beschwerde auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel stattgeben können, die der Beschwerdeführer vorbringt; eine Einschränkung ergibt sich insoweit nur aus Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM — LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, I-3253, Randnr. 26). Die fraglichen Beweismittel sind daher zulässig.\n\n\n66\nDie von der Klägerin vorgelegten Rechercheergebnisse reichen jedoch nicht für den Nachweis aus, dass das Wort bus für die betroffenen Dienstleistungen kennzeichnungsschwach ist.\n\n\n67\nWas die mit Hilfe der Suchmaschine Google erstellte Ergebnisliste angeht, wonach der Begriff bus im Internet häufig in Verbindung mit dem Begriff marketing verwendet werde, so genügt eine solche Recherche, die durch sehr allgemeine Kriterien bestimmt ist, nicht als Beweis dafür, dass das maßgebliche Publikum diese beiden Wörter gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Aus ihr geht nämlich nicht hervor, ob das Wort bus auf dem maßgeblichen Gebiet zur Kennzeichnung der in Rede stehenden Dienstleistungen verwendet wird.\n\n\n68\nWas die Recherche in der Datenbank Cedelex betrifft, so genügt der bloße Umstand, dass mehrere sich auf die Klasse 35 beziehende Marken den Bestandteil bus enthalten, nicht für den Nachweis, dass dieser Bestandteil wegen seiner häufigen Benutzung im betroffenen Bereich kennzeichungsschwach geworden ist. Zum einen sagt diese Recherche nichts darüber aus, welche Marken tatsächlich in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen benutzt werden. Zum anderen erfasst sie mehrere Marken, bei denen das Wort bus von Personenverkehrsunternehmen beschreibend benutzt wird.\n\n\n69\nDer andere Wortbestandteil der älteren Marke, Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbständige e.V., hat keine Unterscheidungskraft und ist daher beim Gesamteindruck, den diese Marke hervorruft, zu vernachlässigen (siehe oben, Randnrn. 37 bis 39).\n\n\n70\nDer Wortbestandteil online der angemeldeten Marke kann nicht als unterscheidungskräftiges Element gesehen werden. Es handelt sich nämlich um einen im Zusammenhang mit der Kommunikation über das Internet bekannten Begriff. Soweit diese Form der Kommunikation für die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen genutzt werden kann, ist dieser Begriff beschreibend. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004 in den Rechtssachen T-1 17/03 bis T-119/03 und T-171/03, New Look/HABM — Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).\n\n\n71\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass der Bestandteil bus bei beiden einander gegenüberstehenden Zeichen der dominierende Wortbestandteil ist.\n\n\n72\nIm Licht dieser Erwägungen sind die einander gegenüberstehenden Zeichen zu vergleichen.\n\n\n73\nZum bildlichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Nummer 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die ältere Marke sowohl durch den Wortbestandteil bus als auch durch den Bildbestandteil aus drei verschlungenen Dreiecken gekennzeichnet werde. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Bildbestandteil der älteren Marke mindestens ebenso unterscheidungskräftig sei wie der Bestandteil bus.\n\n\n74\nEs trifft zwar zu, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen bildlichen Unterschied aufweisen, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, doch ändert dies nichts an der bildlichen Ähnlichkeit aufgrund des übereinstimmenden Wortbestandteils bus, der das dominierende Element der angemeldeten Marke und — in bildlicher Hinsicht — eines der dominierenden Elemente der älteren Marke darstellt.\n\n\n75\nZum klanglichen Vergleich ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in Anbetracht der Übereinstimmung ihres einzigen dominierenden Wortbestandteils bus eine starke klangliche Ähnlichkeit aufweisen.\n\n\n76\nWas den begrifflichen Vergleich betrifft, ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht möglich ist.\n\n\n77\nDie Klägerin trägt zwar vor, das Zeichen Online Bus weise auf den Bereich der Informatik hin, doch ist dieser Hinweis an den Bestandteil online der angemeldeten Marke gebunden. Da dieser Bestandteil für die angemeldete Marke jedoch nicht kennzeichnend ist, kann er ihre Bedeutung nicht bestimmen.\n\n\n78\nAuch dem Vorbringen der Klägerin, die ältere Marke weise auf den Begriff Autobus hin, ist nicht zu folgen, ohne dass über das Vorbringen des HABM, ein solcher Hinweis kennzeichne beide einander gegenüberstehenden Zeichen, befunden zu werden brauchte. Es steht fest, dass die betroffenen Dienstleistungen keinen Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr aufweisen. Die Beurteilung der Bedeutung eines Zeichens wird zwar nicht dadurch widerlegt, dass sich die Bedeutung dieses Zeichens nicht auf die betroffenen Dienstleistungen bezieht, doch muss diese Bedeutung so klar sein, dass das maßgebliche Publikum sie ohne weiteres erfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM — Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003,II-4335, Randnr. 54). Im vorliegenden Fall bringt das maßgebliche Publikum jedoch den Bestandteil bus in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht spontan mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in Verbindung.\n\n\n79\nWas schließlich die umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, so ist daran zu erinnern, dass sich nicht ausschließen lässt, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zweier Marken eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in der Rechtssache T-99/01, Mystery Drinks/HABM — Karlsberg Brauerei [MYSTERY], Slg. 2003, II-43, Randnr. 42).\n\n\n80\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der großen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen und der starken klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist der bildliche Unterschied zwischen diesen Marken, der durch den Bildbestandteil der älteren Marke hervorgerufen wird, allein nicht als geeignet anzusehen, im vorliegenden Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der relevante Verbraucher wird nämlich, wenn er mit den in Rede stehenden Marken konfrontiert wird, vor allem den in beiden Marken enthaltenen Wortbestandteil bus, der bei der Aussprache dominiert, in Erinnerung behalten. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Gefahr der Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Marken besteht.\n\n\n81\nDer zweite Klagegrund kann somit nicht durchgreifen.\n\n\n82\nDie Klage ist daher insgesamt abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n83\nNach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Vierte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-135/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2005-11-24/t-135-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-135/04","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-135/04"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2005-11-24/t-135-04","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-135/04","retrieved":"2026-09-30 08:56:56.605427+00:00"}}