{"status":"available","doknr":"62002TJ0240","ecli":"ECLI:EU:T:2004:354","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"T-240/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.","text_plain":"In der Rechtssache T-240/02\n\nKoninklijke Coöperatie Cosun UA mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom, N. Helder und J. Coumans,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wird,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie des Richters R. Garcia-Valdecasas und der Richterin K. Jürimäe,\n\nKanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nRechtlicher Rahmen\n\nGemeinsame Marktorganisation für Zucker\n\n\n1\nDie Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4, im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sieht u. a. eine Erzeugungsquotenregelung vor, die den Erzeugern nach ihrer 15. Begründungserwägung die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.\n\n\n2\nIm Rahmen dieser Quotenregelung setzt Artikel 24 der Grundverordnung für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres) Grundmengen für A-Zucker und B-Zucker fest, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern aufteilen muss. Den erzeugenden Unternehmen wird dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine A-Quote und eine B-Quote zugewiesen. Jede über die A- und die B-Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wird als C-Zucker oder außerhalb von Quoten erzeugter Zucker bezeichnet.\n\n\n3\nDie Absatzbedingungen für Zucker hängen von seiner Einstufung ab. Für A- und B-Zucker sind in der Grundverordnung verschiedene Stützungsmechanismen vorgesehen; im Rahmen der A-Quote erzeugter Zucker genießt dabei weiter gehende Garantien (garantierte Interventionspreise und Ausfuhrbeihilfen in Form von Erstattungen) als B-Zucker (nur Ausfuhrerstattungen).\n\n\n4\nC-Zucker fällt weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen. Außerdem darf er nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und ist folglich außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, um auf dem Weltmarkt verkauft zu werden. Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt insoweit:\n\n(1) ... [C]-Zucker, der nicht ... übertragen wurde, [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.\n\n...\n\n(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.\n\nSie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten C-Zucker ... vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist.\n\n\n5\nDie Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C-Zucker als erfolgt gilt. Ihr Artikel 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 2670/81 (ABl. L 346, S. 29) sieht insbesondere vor:\n\n(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der [Grundverordnung] genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn:\n\na) der C-Zucker ... aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet [er] erzeugt wurde, ausgeführt wird;\n\nb) die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der C-Zucker ... erzeugt worden ist;\n\nc) der C-Zucker ... das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;\n\nd) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung [aus dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat] ausgeführt worden ist ...\n\nAußer im Fall von höherer Gewalt, gilt die betreffende Menge C-Zucker ... als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.\n\nIm Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker ... erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.\n\n\n6\nArtikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 2670/81 (ABl. L 336, S. 26) bestimmt:\n\n(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:\n\na) bei C-Zucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers,\n\naus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fallt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und\n\n1 ECU;\n\n...\n\n(4) Für die C-Zucker[mengen], die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren.\n\nBilligkeitsklausel des gemeinschaftlichen Zollrechts\n\n\n7\nDas gemeinschaftliche Zollrecht sieht die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung entrichteter Eingangs- oder Ausfuhrabgaben oder des Erlasses einer Zollschuld vor. Die Voraussetzungen für den Abgabenerlass finden sich in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 286, S. 1). Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:\n\nDie Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.\n\n...\n\n\n8\nNach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1430/79 gilt Artikel 13 für die Erstattung oder den Erlass von Ausruhrabgaben entsprechend.\n\n\n9\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als Eingangsabgaben Zölle, Abgaben zollgleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages [jetzt Artikel 308 EG] auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.\n\n\n10\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als Ausfuhrabgaben Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.\n\nSachverhalt\n\n\n11\nDie Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft, erzeugte in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 C-Zucker. Im Zeitraum vom 10. Februar 1993 bis 23. September 1993 verkaufte sie über ihre Tochtergesellschaft Limako Suiker BV einige zur Ausfuhr nach Kroatien und Slowenien bestimmte Partien C-Zucker an die Gesellschaft Django's Handelsonderneming. Im Zeitraum vom 22. Juli bis 16. August 1993 und vom 26. August bis 24. September 1993 verkaufte die Klägerin C-Zucker an die Gesellschaften NV Voeders SA Aliments Serry und Sieger BV mit Bestimmungsort Marokko.\n\n\n12\nAm 24. Juni 1993 bat der Nederlandse Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (niederländischer Dienst für Steuerauskünfte und -ermittlungen, im Folgenden: FIOD) das Hoofdproduktschap Akkerbouw (im Folgenden: HPA), die in den Niederlanden zuständige Stelle für die Anwendung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, u. a. für Zucker, um Auskunft im Rahmen einer Untersuchung bezüglich der Django's Handelsonderneming. Der FIOD erhielt vom HPA Auskünfte über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Zollpapieren für die Ausfuhr von C-Zucker. Er bat das HPA, sich aufgrund der laufenden Untersuchung gegenüber der Klägerin zurückzuhalten. Die Unregelmäßigkeiten, die in den vom HPA erhaltenen Ausfuhrpapieren festgestellt wurden, führten zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen Betruges gegen die Django's Handelsonderneming.\n\n\n13\nIm Juni und August 1993 wandte sich das HPA an die Klägerin und deren Tochtergesellschaft Limako Suiker und teilte ihnen mit, dass die Zollpapiere für die für Kroatien und Slowenien bestimmten Waren falsch abgestempelt worden seien. Im Oktober 1993 gelangten falsch abgestempelte Formulare für C-Zucker mit Bestimmungsort Marokko zum HPA.\n\n\n14\nAm 14. Oktober 1993 übermittelten die niederländischen Behörden der Klägerin eine Aufstellung der Nummern der Ausfuhrformulare, bezüglich deren die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht nachgewiesen war.\n\n\n15\nAm 25. April 1994 verlangte das HPA die Zahlung eines Betrages von 6284721,03 niederländischen Gulden (NLG) von der Klägerin, weil diese nicht nachgewiesen habe, dass eine bestimmte Zahl von Partien C-Zucker das Gebiet der Gemeinschaft zu den vorgesehenen Bestimmungsorten in Kroatien, Slowenien und Marokko verlassen habe. Am 13. Juni 1994 wurde der Betrag dieser Abgabe auf 6250856,78 NLG (2836515,14 Euro) gesenkt, weil bei der ursprünglichen Berechnung ein Fehler unterlaufen war.\n\n\n16\nAm 18. Mai 1994 legte die Klägerin beim HPAWiderspruch gegen die Abgabe ein. Am 19. Juni 1995 wurde der Widerspruch vom HPAzurückgewiesen. Am 14. Juli 1995 erhob die Klägerin beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (CBB) Klage gegen diese Zurückweisungsentscheidung.\n\n\n17\nAm 24. April 1995 beantragte die Klägerin beim HPA auf der Grundlage des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) den Erlass der auferlegten Abgaben. Am 6. August 2001 beantragte das Königreich der Niederlande für die Klägerin bei der Kommission den Erlass von Eingangsabgaben.\n\n\n18\nAm 2. Mai 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REM 19/01, mit der der vom Königreich der Niederlande für die Klägerin gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Auf der Grundlage dieser Entscheidung teilte das HPAder Klägerin am 6. Juni 2002 mit, dass ihr Antrag auf Erlass unzulässig sei.\n\nVerfahren und Anträge der Parteien\n\n\n19\nDie Klägerin hat mit am 9. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n20\nDas Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.\n\n\n21\nDas CBB hat dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 9. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2004, im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem HPA wegen der der Klägerin aufgrund der Nichtausfuhr der fraglichen Mengen C-Zucker auferlegten Abgabe nach Artikel 234 EG zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-248/04, Koninklijke Coöperatie Cosun). Mit der ersten Frage möchte das CBB wissen, ob, wenn die Möglichkeit des Erlasses nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht für Abgaben auf C-Zucker gilt, die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 in Anbetracht der fehlenden Möglichkeit, die betreffende Abgabe aus Gründen der Billigkeit zu erstatten oder zu erlassen, ungültig sind. Mit der zweiten Frage möchte das Gericht Aufschluss darüber, welche Auswirkungen eine Ungültigkeit dieser Verordnungen auf die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe auf C-Zucker unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hätte.\n\n\n22\nMit Schreiben vom 1. September 2004 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-248/04 auszusetzen. Mit Schreiben vom 9. September 2004 hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen und mitgeteilt, dass ihr eine Aussetzung nicht erforderlich erscheine.\n\n\n23\nDie Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 16. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung hat die Klägerin ihren Aussetzungsantrag wiederholt, und die Kommission hat erneut die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Da die Kommission dem Antrag auf Aussetzung widersprochen hat und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aussetzung rechtfertigen, hat das Gericht diesem Antrag nicht stattgegeben.\n\n\n24\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;\n\nder Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n25\nDie Kommission beantragt,\n\ndie Klage als unbegründet abzuweisen;\n\nder Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n26\nDie Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Artikel 1 und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und hilfsweise auf den Klagegrund einer Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie eines angeblichen Billigkeitsgrundsatzes.\n\nZum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 1 und 13 der Verordnung Nr. 1430/79\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n27\nDie Klägerin macht geltend, dass die ihr auf der Grundlage des Artikels 26 der Grundverordnung und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2670/81 bei der Einfuhr auferlegte Abgabe als Eingangs- oder Ausruhrabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1430/79 anzusehen sei. Diese Abgabe stelle nämlich eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder zumindest eine Abschöpfung oder eine sonstige bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobene und im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abgabe im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar.\n\n\n28\nDie Frage, ob der betreffende Betrag eine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne dieser Vorschrift sei, sei allein nach objektiven Kriterien im Zusammenhang mit der Natur dieses Betrages zu entscheiden. Nach den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung verfolge die auf C-Zucker anwendbare Produktionsabgabe dieselben Ziele wie ein Zoll, nämlich den Schutz des Binnenmarktes, die Stabilisierung der Märkte und die Sicherheit der Versorgung. Diese Abgabe solle insbesondere die Marktverhältnisse wiederherstellen, die dadurch gestört worden seien, dass der C-Zucker nicht ausgeführt worden sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache C-101/99, British Sugar, Sig. 2002, I-205, Randnr. 41).\n\n\n29\nFerner sei nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2760/81 nicht ausgeführter C-Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die denen für Zucker vergleichbar seien, der aus Drittländern eingeführt werde. C-Zucker unterliege somit einer Abschöpfung aufgrund des Grenzübertritts, d. h. einer Einfuhrabschöpfung.\n\n\n30\nAußerdem werde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Betrag der Produktionsabgabe auf der Grundlage der auf Zucker anwendbaren Einfuhrabschöpfungen festgesetzt. Entgegen den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung stelle diese Bezugnahme auf die Einfuhrabschöpfungen nicht lediglich eine Berechnungsgrundlage dar; der Betrag dieser Abgabe sei daher ein Zoll. Dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 außer den Einfuhrabschöpfungen auch einen Pauschalbetrag berücksichtige, bedeute nur, dass nicht ausgeführter C-Zucker eingeführtem Zucker stärker angeglichen werde, da, wie aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 der Kommission vom 28. Dezember 1970 über Bestimmungen, die auf die über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge anwendbar sind (ABl. L 283, S. 48), hervorgehe, dieser Pauschalbetrag unter Zugrundelegung der Vermarktungskosten, mit denen eingeführter Zucker belastet sei, berechnet werde und somit den Vorteil ausgleichen solle, den ein Erzeuger von C-Zucker gegenüber einem Einführer von Zucker aus Drittländern haben könnte, weil dem Erzeuger bestimmte Kosten des Einführers nicht entstünden.\n\n\n31\nSchließlich macht die Klägerin geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine andere Methode für die Berechnung des bei nicht ausgeführtem C-Zucker aufzuerlegenden Betrages habe wählen können und dass die Kommission, als sie die erste Durchführungsverordnung bezüglich der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, d. h. die Verordnung Nr. 2645/70, erlassen habe, es für unerlässlich gehalten habe, die Erzeuger von C-Zucker den gleichen Bedingungen zu unterwerfen wie die Einführer. Die Klägerin schließt daraus, dass es nicht vertretbar sei, eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen oder für die Erzeuger von C-Zucker andere Verhältnisse vorzusehen als für die Einführer.\n\n\n32\nDie Kommission vertritt die Auffassung, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass festgestellt werde, da der Betrag, den ein Zuckererzeuger wegen Überschreitung der ihm zugeteilten Erzeugungsquote zahlen müsse, nicht als Eingangsabgabe angesehen werden könne und daher nicht Gegenstand eines Erlasses im Sinne des gemeinschaftlichen Zollrechts sein könne.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n33\nNach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung Nr. 1430/79 können die Eingangsoder Ausfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.\n\n\n34\nIm vorliegenden Fall betraf der Antrag auf Abgabenerlass, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, einen Betrag, der von der Klägerin nach Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangt wurde, weil sie bestimmte Mengen C-Zucker nicht außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hatte. Es geht um die Frage, ob dieser Betrag als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 anzusehen ist, ob also der Antrag auf Erlass in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fiel.\n\n\n35\nNach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 umfassen die Eingangs- und Ausfuhrabgaben erstens Zölle, zweitens Abgaben zollgleicher Wirkung und drittens Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 308 EG auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.\n\n\n36\nGleich zu Beginn ist festzustellen, dass der verlangte Betrag formal unter keine der drei in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 aufgeführten Kategorien fällt.\n\n\n37\nWie aus Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 hervorgeht, ist nämlich Entstehungstatbestand dieses Betrages, dass zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt die Ausfuhr einer Menge C-Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist. Dieser Betrag wird also deshalb vom Erzeuger von C-Zucker verlangt, weil dieser außerhalb von Quoten in der Gemeinschaft erzeugte Zucker auf dem Binnenmarkt abgesetzt wurde.\n\n\n38\nDer auf C-Zucker erhobene Betrag stellt somit keinen Zoll, d. h. eine auf den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften gestützte Abgabe im Sinne der Artikel 23 und 26 EG, dar. Es handelt sich auch nicht um eine Abgabe zollgleicher Wirkung, da diese nach ständiger Rechtsprechung jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung ist, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20). Schließlich ist der fragliche Betrag keine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung im eigentlichen Sinne, d. h. keine Abgabe, die deshalb auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen lastet, weil sie die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreiten.\n\n\n39\nDie Klägerin macht jedoch geltend, dass der auf den nicht ausgeführten C-Zucker erhobene Betrag als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe anzusehen sei, da er dieselben Ziele verfolge wie ein Zoll, auf der Grundlage der auf Zucker anwendbaren Einfuhrabschöpfungen festgesetzt werde und dazu diene, außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen für aus Drittländern eingeführten Zucker vergleichbar seien.\n\n\n40\nInsoweit ist festzustellen, dass die Abgabe, die auf außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker erhoben wird, Bestandteil der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist. Diese Mechanismen, wie die Festsetzung von Rieht- oder Interventionspreisen, die Einführung einer gemeinsamen Regelung für den Handel mit Drittländern oder die Festlegung einer Erzeugungsquotenregelung, dienen der Verwirklichung gemeinsamer Ziele, insbesondere der Beibehaltung der notwendigen Garantien im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Lebensstandard der Erzeuger, der Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker, einem bestimmten Preisniveau und der Stabilität des Zuckermarktes.\n\n\n41\nJedoch ist auch hervorzuheben, dass jeder der genannten Mechanismen speziellen Zielen dient oder besonderen Bedürfnissen entspricht. Daher kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, dass die auf C-Zucker anwendbare Produktionsabgabe genau denselben Zielen dient wie ein Zoll oder, präziser gesagt, wie die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Einfuhrabschöpfungen oder Ausfuhrerstattungen.\n\n\n42\nWie aus der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung hervorgeht, soll nämlich die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft, die ein Abschöpfungssystem bei der Einfuhr und ein Erstattungssystem bei der Ausfuhr umfasst, den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren, indem sie insbesondere verhindert, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht insoweit die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vor, die für Zucker den Unterschied zwischen den außerhalb und den innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen.\n\n\n43\nDie gemeinsame Marktorganisation für Zucker führt außerdem ein System von Erzeugungsquoten ein, die den Erzeugern nach der 15. Begründungserwägung der Grundverordnung die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren. Im Rahmen dieser Regelung hat die Grundverordnung einen Mechanismus geschaffen, mit dem Überschreitungen der den Erzeugern zugeteilten A- und B-Quoten geregelt werden sollen, nämlich den C-Zucker. Da die Kategorie des C-Zuckers lediglich Zuckerüberschüsse betrifft, die nicht zu einer Störung des Marktes führen dürfen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung ein Verbot des Absatzes auf dem Binnenmarkt ausgesprochen, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. British Sugar, Randnr. 41).\n\n\n44\nDie Verletzung dieser Verpflichtung hat zur Folge, dass vom Ausführer die Zahlung eines bestimmten Betrages verlangt wird. Diese Strafe hat also hauptsächlich abschreckenden Charakter und soll die Beachtung des Verbotes des Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt sicherstellen. Dieser Betrag wird daher auf der Grundlage der höchsten Einfuhrabschöpfung in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten festgesetzt. Der Betrag trägt nach der elften Begründungserwägung der Grundverordnung ferner dazu bei, sicherzustellen, dass die Kosten, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, in vollem Umfang durch die Erzeuger finanziert werden.\n\n\n45\nDemnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der auf nicht ausgeführten C-Zucker erhobene Betrag auf der Grundlage der Einfuhrabschöpfungen zuzüglich eines Pauschalbetrags berechnet wird, der unter Zugrundelegung der Vermarktungskosten für den eingeführten Zucker festgesetzt wird, zur Folge hat, dass dieser Betrag zu einer Einfuhrabgabe wird. Wie die Kommission in Nummer 10 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, dient diese Berücksichtigung der Einruhrabschöpfungen nur als Grundlage oder Berechnungsmethode für die Bestimmung des Betrages. Diese Berechnungsgrundlage hat der Gemeinschaftsgesetzgeber aufgrund der Ziele gewählt, die mit der Einführung dieses Betrages auf außerhalb von Quoten erzeugten und nicht fristgerecht ausgeführten Zucker verfolgt werden, d. h., wie bereits festgestellt, aufgrund des Zieles, die Beachtung des Verbotes des Absatzes auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.\n\n\n46\nDiese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet, dass nicht ausgeführter C-Zucker nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 Bedingungen zu unterwerfen sei, die mit denen für aus Drittländern eingeführten Zucker vergleichbar seien. Nach dieser Begründungserwägung ist nicht ausgeführter C-Zucker nämlich bei der Festsetzung des beim Absatz auf dem Binnenmarkt zu erhebenden Betrages Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen für Zucker vergleichbar sind, der aus Drittländern eingeführt wird. Die Begründungserwägungen bestätigen daher nur die These, dass die Bezugnahme auf die Einfuhrabschöpfungen lediglich die Grundlage für die Berechnung des fraglichen Betrages darstellt.\n\n\n47\nDaraus ist zu schließen, dass der Betrag, der von der Klägerin nach Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangt wurde, weil sie bestimmte Mengen C-Zucker nicht außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hatte, keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellt und dass die Kommission diese Vorschriften somit nicht verletzt hat, als sie den Antrag auf Erlass für unzulässig erklärte.\n\n\n48\nDieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie eines angeblichen Billigkeitsgrundsatzes\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n49\nHilfsweise macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn der Betrag, dessen Erlass beantragt worden sei, keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, die Kommission diesen Antrag doch im Rahmen des Artikels 13 der Verordnung hätte prüfen müssen, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstelle (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen, T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 224), und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag als unzulässig abzulehnen, die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit verletzt habe.\n\n\n50\nDie Klägerin trägt vor, dass sie nach der angefochtenen Entscheidung keinen Anspruch auf einen auf besondere Umstände gestützten Erlass habe und dass, wie aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) hervorgehe, die niederländischen Behörden nicht befugt seien, die Wahrung der Billigkeit sicherzustellen, weil sie verpflichtet seien, den nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangten Betrag zu erheben und der Kommission zur Verfügung zu stellen.\n\n\n51\nDie Klägerin werde daher anders als Unternehmen behandelt, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden und den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände beantragen wollten. Anders als diese Unternehmen könne sie sich nämlich nicht auf ein Erlassverfahren aus Billigkeitsgründen berufen. Die für die Erzeugung von nicht ausgeführtem C-Zucker entrichtete Abgabe werde daher bis auf den Rechtsschutz in jeder Hinsicht einem Zoll gleichgestellt, der auf aus Drittländern eingeführten Zucker erhoben werde. Die Weigerung, die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehene Erlassregel in Fällen anzuwenden, die mit anderen Fällen, in denen die Wirtschaftsteilnehmer von der Regel profitiert hätten, übereinstimmten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.\n\n\n52\nDie beiden Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für den Erlass oder die Erstattung der Abgaben seien im vorliegenden Fall erfüllt. Erstens könne ihr keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da die Nichtausfuhr von C-Zucker im vorliegenden Fall nur einem von Dritten begangenen Betrug zuzuschreiben sei. Zweitens sei die Situation im vorliegenden Fall mit der Situation vergleichbar, die zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) geführt habe. Im vorliegenden Fall hätten die niederländischen Behörden sehr früh von dem Betrug im Zusammenhang mit den von ihr verkauften Partien C-Zucker gewusst, jedoch beschlossen, sie nicht von der laufenden Untersuchung zu unterrichten, und ihr so die Möglichkeit genommen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und den von ihr erzeugten C-Zucker ordnungsgemäß auszuführen.\n\n\n53\nHilfsweise macht die Klägerin für den Fall, dass das Gericht Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 für unanwendbar halte, geltend, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Erlass auch außerhalb des Rahmens dieser Verordnung zu prüfen, und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag für unzulässig zu erklären, die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Billigkeit verletzt habe. Sollte die Kommission keine solche Verpflichtung gehabt haben, so sei der Rechtsschutz für die Klägerin lückenhaft. Der Gerichtshof habe bestätigt, dass höherrangige Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die Erhebung von Abgaben auf C-Zucker Anwendung fänden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache, C-161/96 Südzucker, Slg. 1998, I-281, Randnrn. 34 und 35). Die Klägerin verweist ferner auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der bereits zitierten Rechtssache British Sugar (Slg. 2002, I-208), in denen dieser festgestellt habe, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen und anzuwenden sei.\n\n\n54\nDie Kommission macht geltend, dass der Erlass der aufgrund der Nichtausfuhr von C-Zucker erhobenen Abgabe in dem dafür geltenden rechtlichen Rahmen zu prüfen sei, da der Billigkeitsgrundsatz sie keineswegs dazu verpflichte, eine Untersuchung außerhalb dieses Rahmens durchzuführen. Die Lage eines Erzeugers von C-Zucker, der seine Verpflichtung zur Ausfuhr dieses Zuckers nicht erfülle, sei nicht mit der eines Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar, der Zucker in die Gemeinschaft einführe; daher könne durch die unterschiedliche Behandlung dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden. Zudem könne nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 unter besonderen Umständen, insbesondere im Fall höherer Gewalt, ein Erlass der wegen der Nichtausfuhr von C-Zucker erhobenen Abgabe erwirkt werden.\n\n\n55\nBezüglich des oben in Randnummer 53 dargestellten Hilfsvorbringens der Klägerin vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Anwendung der im Zollrecht vorgesehenen Billigkeitsklausel auf einen Fall, der nicht in den Anwendungsbereich des Zollrechts falle, selbst die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichheit verletzen würde. Schließlich verwechsele die Klägerin die allgemeine Billigkeitsklausel des gemeinschaftlichen Zollrechts mit einem angeblichen allgemeinen Billigkeitsgrundsatz. Dieser existiere aber nicht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, da die Billigkeit einer Maßnahme herkömmlicherweise im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werde.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n56\nMit ihrem hilfsweise vorgebrachten zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass, selbst wenn der von ihr verlangte Betrag keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe darstelle, die Kommission die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie einen angeblichen Billigkeitsgrundsatz verletzt habe, da sie den Antrag auf Erlass als unzulässig abgelehnt habe, ohne seine Begründetheit entweder im Rahmen der Verordnung Nr. 1430/79 oder unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen.\n\n\n57\nErstens ist festzustellen, dass keine Ausnahme von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden kann, sofern dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist oder diese selbst für nichtig erklärt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97, First City Trading u. a., Sig. 1998, I-5537, Randnr. 48). Wie aber bereits festgestellt worden ist, fällt der in Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehene Betrag nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79.\n\n\n58\nInsoweit ist zu bemerken, dass die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker insbesondere in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2670/81 vorsieht, dass die Abgabe auf C-Zucker nicht erhoben wird, wenn Situationen vorliegen, die von den zuständigen nationalen Stellen als Fall höherer Gewalt anerkannt werden. Billigkeitsgründe können es daher nicht rechtfertigen, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von der Erhebung des fraglichen Betrages über diese Fälle höherer Gewalt hinaus erstreckt wird.\n\n\n59\nZweitens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte nach dem Gleichheitsgrundsatz, der zu den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 78).\n\n\n60\nEin Gemeinschaftserzeuger von C-Zucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliegt, befinden sich aber jedenfalls nicht in vergleichbaren Situationen. Wie bereits festgestellt, sind die Entstehungstatbestände der zu zahlenden Beträge, d. h. das Fehlen eines Beweises für die Ausfuhr von C-Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist und die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, in den beiden Fällen nicht die gleichen. Der Zukkererzeuger unterliegt dem Verbot des Absatzes seines außerhalb von Quoten erzeugten Zuckers auf dem Binnenmarkt, das mit einer Ausfuhrpflicht verknüpft ist (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 41). Außerdem muss der Erzeuger von C-Zucker eine zeitliche Abfolge der Erzeugung einhalten; er muss also tatsächlich eine Zuckermenge erzeugt haben, die der Summe seiner A- und seiner B-Quote entspricht, bevor er Zucker als C-Zucker anrechnen kann (vgl. Urteil British Sugar, Randnr. 44). Ein Einführer unterliegt diesen Verpflichtungen dagegen nicht.\n\n\n61\nDie Voraussetzungen für die Feststellung einer Diskriminierung sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n\n62\nWas drittens den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, so kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Fehlen eines besonderen Mechanismus, der es ihr erlaubt, die Erstattung des ihr auferlegten Betrages aus Billigkeitsgründen zu verlangen, keine Verletzung dieses Grundsatzes darstellen. Die Erstattung oder der Erlass von Abgaben aus Billigkeitsgründen stellt nämlich eine Ausnahme dar und kann nur in speziell vorgesehenen Fällen gewährt werden, wobei die Bestimmungen, die sie vorsehen, eng auszulegen sind. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall beachtet, da sich die Verpflichtungen der Person, die den in Artikel 26 der Grundverordnung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehenen Betrag schuldet, aus einer eindeutig definierten Rechtslage ergeben und damit der Wirtschaftsteilnehmer die mit seiner Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen erkennen kann.\n\n\n63\nDiese Rüge ist demnach zurückzuweisen. Folglich ist dieser Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.\n\n\n64\nDie Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n65\nNach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-240/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2004-12-07/t-240-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-240/02","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-240/02"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2004-12-07/t-240-02","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-240/02","retrieved":"2026-09-30 08:42:06.184659+00:00"}}