{"status":"available","doknr":"62003TO0253","ecli":"ECLI:EU:T:2004:164","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"T-253/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Streithilfeantrag der Section on Business Law of the International Bar Association wird zurückgewiesen. 2. Über den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Section on Business Law of the International Bar Association braucht nicht entschieden zu werden. 3. Die Section on Business Law of the International Bar Association trägt die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren sowie ihre eigenen Kosten. 4. Die Klägerinnen und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren.","text_plain":"In der Rechtssache T-253/03\n\nAkzo Nobel Chemicals Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich),\n\nAkcros Chemicals Ltd mit Sitz in Surrey,\n\nProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und M. Mollica\n\nKlägerinnen,\n\nunterstützt durch\n\nCouncil of the Bars and Law Societies of the European Union mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigten J. Flynn, QC,\n\nAlgemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer,\n\nund\n\nEuropean Company Lawyers Association (ECLA) mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans, K. Nordlander sowie J. Temple Lang, Solicitor,\n\nStreithelfer,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und C. Ingen-Housz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nbetreffend einen Antrag der Section on Business Law of the International Bar Association auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache, in der die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1533 final vom 8. Mai 2003 beantragt wird, mit der ein Antrag auf Anwendung des Anwaltsgeheimnisses (legal professional privilege) auf bestimmte, im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), beschlagnahmte Dokumente abgelehnt wurde,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. Garcia-Valdecasas und J. D. Cooke,\n\nKanzler: H. Jung,\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\n\n1\nAm 30. Januar 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), die Entscheidung C(2003) 85/4, in der u. a. Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Klägerinnen) und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken zu dulden (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Januar 2003). Am 10. Februar 2003 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 559/4 (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2003) zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003.\n\n\n2\nAm 12. und 13. Februar 2003 fanden in den Räumen der Klägerinnen in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), auf der Grundlage der genannten Entscheidungen Nachprüfungen vor Ort statt. Dabei kopierten die Beamten der Kommission zahlreiche Unterlagen. Während dieser Vorgänge wiesen die Vertreter der Klägerinnen die Beamten der Kommission darauf hin, dass bestimmte Dokumente möglicherweise unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Bei der Prüfung dieser Dokumente kam es zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf fünf Unterlagen, die auf zweierlei Weise behandelt wurden. Die Beamten der Kommission trafen nämlich nicht sofort eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des für zwei Dokumente möglicherweise bestehenden Schutzes. Sie fertigten daher Kopien davon an und steckten diese in einen versiegelten Umschlag, den sie am Ende ihrer Nachprüfung mitnahmen. In Bezug auf die drei anderen streitigen Dokumente war der für die Nachprüfung zuständige Beamte der Kommission der Ansicht, dass sie nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fielen, kopierte sie daher und fügte sie den anderen Unterlagen hinzu, ohne sie in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren.\n\n\n3\nAm 17. Februar 2003 richteten die Klägerinnen ein Schreiben an die Kommission, in dem sie erläuterten, warum die fünf Dokumente ihrer Ansicht nach unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fielen. Mit Schreiben vom 1. April 2003 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass die in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003 vorgetragenen Argumente ihr nicht die Feststellung erlaubten, dass die genannten Dokumente tatsächlich unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Im selben Schreiben wies die Kommission die Klägerinnen jedoch darauf hin, dass sie die Möglichkeit hätten, binnen zwei Wochen zu diesen vorläufigen Feststellungen Stellung zu nehmen, und dass nach Ablauf dieser Frist die Kommission eine endgültige Entscheidung erlassen werde.\n\n\n4\nMit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen Klage erhoben im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit denen diesen Gesellschaften und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, die fragliche Nachprüfung zu dulden (Rechtssache T-125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).\n\n\n5\nAm 8. Mai 2003 erließ die Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die Entscheidung C(2003) 1533 final (im Folgenden: Entscheidung vom 8. Mai 2003). In Artikel 1 dieser Entscheidung lehnte sie den Antrag der Klägerinnen ab, ihnen die streitigen Dokumente zurückzugeben und zu bestätigen, dass alle in ihrem Besitz befindlichen Kopien dieser Dokumente vernichtet wurden. Im Übrigen äußerte die Kommission in Artikel 2 der Entscheidung vom 8. Mai 2003 ihre Absicht, den versiegelten Umschlag, der zwei dieser Dokumente enthielt, zu öffnen.\n\n\n6\nMit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben.\n\n\n7\nMit am 30. Juli 2003 und am 7. und 18. August 2003 eingereichten Anträgen haben der Council of Bars and Law Societies of the European Union (Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union, im Folgenden: CCBE), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (im Folgenden: niederländische Anwaltskammer) und die European Company Lawyers Association (Europäische Vereinigung der Unternehmensjuristen, im Folgenden: ECLA) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit demselben Beschluss der Präsidentin der Fünften Kammer vom 4. November 2003 sind der CCBE, die niederländische Anwaltskammer und die ECLA als Streithelfer zugelassen worden.\n\n\n8\nAm 25. November 2003 hat die Section on Business Law of the International Bar Association (im Folgenden: SBL), vertreten durch Rechtsanwalt J. Buhart, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.\n\n\n9\nIn ihrem Streithilfeantrag macht die SBL geltend, dass sie größeres Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Dieser Rechtsstreit werfe Grundsatzfragen in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis auf, und deshalb betreffe ein klageabweisendes Urteil unmittelbar die Unternehmensjuristen, die ihre Mitglieder seien. Am 31. Mai 2002 habe sie einem Beschluss zugestimmt, der das Anwaltsgeheimnis für Unternehmensjuristen bei allen Gerichten unterstütze. Sie habe ein unmittelbares und spezifisches Interesse am Ausgang des Verfahrens, und ihr Streithilfeantrag entspreche der Rechtsprechung, die solche Anträge von repräsentativen Vereinigungen zulasse, deren Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder umfassten. Die SBL beantragt schließlich, der Kommission die Verfahrenskosten einschließlich der mit diesem Streithilfeantrag verbundenen Kosten aufzuerlegen.\n\n\n10\nDer Streithilfeantrag ist den Verfahrensbeteiligten nach Artikel 116 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.\n\n\n11\nMit am 18. Dezember 2003 eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen die Ansicht vertreten, dass die SBL ein Interesse an der Entscheidung dieser Rechtssache nachgewiesen habe, und das Gericht gebeten, ihrem Streithilfeantrag stattzugeben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber der SBL gestellt.\n\n\n12\nMit am 9. Dezember 2003 eingegangenem besonderen Schriftsatz hat die Kommission ihre Ansicht mitgeteilt, dass die SBL keine ausreichenden deutlichen Nachweise für ihre Rechtspersönlichkeit oder zumindest für ihre Prozessfähigkeit nach Artikel 44 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung vorgelegt habe. Ebenso ergebe sich nicht aus ihrer Satzung, dass sie befugt sei, eine Klage beim Gericht zu erheben. Schließlich hat die Kommission beantragt, ihre Kosten im Zusammenhang mit diesem Streithilfeantrag der SBL aufzuerlegen. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat die Kommission klargestellt, dass sie keine vertrauliche Behandlung gegenüber der SBL beantrage.\n\n\n13\nIn seiner am 7. Januar 2004 eingegangenen Stellungnahme hat der CCBE geltend gemacht, dass der Streithilfeantrag unzulässig sei. Er habe insbesondere Zweifel, ob die SBL die Merkmale aufweise, die die Grundlage der Rechtspersönlichkeit ausmachten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 41/73, 43/73 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Generale sucrière u. a./Kommission, Slg. 1973, 1465, Randnr. 3), vor allem weil sie ihre Mitglieder nicht selbständig vertreten könne. Die SBL sei nur ein Teil der International Bar Association (im Folgenden: IBA), die sie nicht vertreten könne. Die SBL sei auch keine repräsentative Vereinigung zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder.\n\n\n14\nDie anderen Streithelfer haben keine Einwände gegen den Streithilfeantrag erhoben.\n\n\n15\nDie Präsidentin der der Fünften Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag nach Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung der Kammer übertragen.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n16\nDie SBL ist eine von drei Abteilungen der IBA, bei der es sich um eine weltweite Einrichtung zur Vertretung von Juristen handelt, die sich aus Anwaltschaften, Vereinigungen von Unternehmensjuristen, einzelnen Juristen und Rechtsanwälten zusammensetzt. Die SBL ihrerseits setzt sich aus einzelnen Juristen zusammen, insbesondere aus mehr als 12500 Praktikern des internationalen Handelsrechts, bei denen es sich sowohl um selbständig Tätige als auch um Unternehmensjuristen (mehr als 3000) aus 185 Ländern handelt.\n\n\n17\nNach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, haben nicht nur die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane das Recht, einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, sondern auch alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.\n\n\n18\nNach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 1999 in den Rechtssachen T-13/99 R, Pfizer/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maße durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, mit dem der Antrag der Yves Saint Laurent Parfums SA auf Zulassung als Streithelferin zurückgewiesen wurde, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 14).\n\n\n19\nDas Gericht bemerkt insoweit, dass die SBL nach Artikel II ihrer Satzung das Ziel verfolgt, unter ihren Mitgliedern einen Informations- und Meinungsaustausch über Gesetze, Praktiken und berufliche Verpflichtungen in Handels- und Finanzangelegenheiten auf der ganzen Welt zu fördern, die Kommunikation unter den Mitgliedern zu erleichtern und solche verbundenen Projekte durchzuführen, wie sie vom Section Council genehmigt werden können.\n\n\n20\nDas Gericht stellt fest, dass nach der Satzung der SBL zu deren Zielen nicht der Schutz der Interessen ihrer Mitglieder oder deren Vertretung gehört. Die SBL verfolgt nämlich nur das Ziel, den Informationsaustausch und Kontakte unter den Mitgliedern zu fördern sowie Tagungen durchzuführen, die das Studium bestimmter Rechtsbereiche erleichtern sollen. In ihrem Streithilfeantrag führt die SBL aus, dass ihre Aufgabe darin bestehe, den Unternehmensjuristen unter ihren Mitgliedern ein Diskussions- und Beratungsforum im Hinblick auf eine effiziente Tätigkeitsweise innerhalb der Unternehmen unter Beachtung der Unternehmensziele nach strengsten Standesregeln zur Verfügung zu stellen.\n\n\n21\nDas Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Mitglieder der SBL nach Artikel III Abschnitt 1 ihrer Satzung ausdrücklich Mitglieder der IBA sind, wobei die SBL eine Abteilung der IBA darstellt. Nach Artikel I ihrer Satzung wurde die SBL somit innerhalb der IBA gebildet. Es ist zu bemerken, dass die SBL nach Artikel VII Abschnitt 6 ihrer Satzung nicht ohne besondere Genehmigung oder Billigung durch den Council der IBA in deren Namen oder Vertretung handeln darf. In ihrem Schriftsatz erläutert die SBL insoweit, dass ihr Streithilfeantrag nicht im Namen der IBA oder einer anderen Abteilung der IBA gestellt worden sei.\n\n\n22\nDas Gericht ist demnach der Auffassung, dass die SBL keine repräsentative Vereinigung darstellt, die den Schutz der Interessen der Mitgliedsanwälte im Sinne der genannten Rechtsprechung bezweckt (vgl. oben, Randnr. 18).\n\n\n23\nNach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die SBL kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes glaubhaft gemacht hat.\n\n\n24\nDer Streithilfeantrag ist folglich zurückzuweisen.\n\nKosten\n\n\n25\nNach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren in Bezug auf die SBL beendet, ist über die Kosten ihres Streithilfeantrags zu entscheiden.\n\n\n26\nNach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die SBL mit ihrem Antrag unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streithilfeverfahren aufzuerlegen. Da die Klägerinnen und die Streithelfer keine Kostenanträge gestellt haben, tragen sie ihre eigenen Kosten.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Streithilfeantrag der Section on Business Law of the International Bar Association wird zurückgewiesen.\n\n2. Über den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung gegenüber der Section on Business Law of the International Bar Association braucht nicht entschieden zu werden.\n\n3. Die Section on Business Law of the International Bar Association trägt die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren sowie ihre eigenen Kosten.\n\n4. Die Klägerinnen und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-253/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2004-05-28/t-253-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-253/03","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-253/03"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2004-05-28/t-253-03","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-253/03","retrieved":"2026-09-30 08:56:06.862324+00:00"}}