{"status":"available","doknr":"61999TO0224","ecli":"ECLI:EU:T:2003:152","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Dritte Kammer","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"T-224/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt. 2. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-224/99\n\nThe European Council of Transport Users ASBL mit Sitz in Brüssel (Belgien),\n\nThe Freight Transport Association Ltd mit Sitz in Tunbridge Wells (Vereinigtes Königreich),\n\nAssociation des utilisateurs de transport de fret (AUTF) mit Sitz in Paris (Frankreich) und\n\nIndustriförbundet mit Sitz in Stockholm (Schweden),\n\nProzessbevollmächtigten M. Clough QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nunterstützt durch\n\nAtlantic Container Line AB mit Sitz in Göteborg (Schweden),\n\nHapag-Lloyd AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),\n\nMediterranean Shipping Company SA mit Sitz in Genf (Schweiz),\n\nA. P. Møller-Mærsk Line mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),\n\nNippon Yusen Kaisha mit Sitz in Tokio (Japan),\n\nOrient Overseas Container Line (UK) Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und\n\nP & O Nedlloyd Container Line Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),\n\nProzessbevollmächtigte: Solicitors J. Pheasant und M. Levitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Nichtigerklärung der den Klägern mit Schreiben vom 6. August 1999 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, keine erheblichen Zweifel im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) hinsichtlich der neuen Fassung des Trans-Atlantic Conference Agreement (TACA) geltend zu machen\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ\n\nDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,\n\nKanzler: H. Jung, folgenden\n\nBeschluss\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n1\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) sieht vor:\n\nAuf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehrs gelten die nachstehenden Vorschriften für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und-bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder-Zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Strassen-und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 4 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben.\n\n\n2\nNach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 gilt:\n\nVorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere\n\na) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und-bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,\n\n...\n\n\n3\nArtikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 lautet wie folgt:\n\nDas Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf\n\nVereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,\n\nBeschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,\n\naufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,\n\ndie beitragen\n\nzur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder\n\nzur Förderung einer größeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder\n\nzur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder\n\nzur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,\n\nund zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne dass den beteiligten Verkehrsunternehmen\n\na) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder\n\nb) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten.\n\n\n4\nArtikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68 bestimmt:\n\nKommt die Kommission nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 erfüllen, so erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.\n\n\n5\nArtikel 12 der Verordnung Nr. 1017/68 sieht vor:\n\n(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.\n\n(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.\n\n(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluss oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.\n\nStellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 missbrauchen.\n\n(4) Hat die Kommission innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind.\n\nStellt sie fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind, so erlässt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.\n\n\n6\nAm 22. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4).\n\n\n7\nArtikel 12 der Verordnung Nr. 4056/86 richtet ein Widerspruchsverfahren ein, das dem in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1017/68 vorgesehenen entspricht. Wenn die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Anmeldern mitteilt, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 3 EG erhebliche Zweifel bestehen, so gilt nach diesen Bestimmungen die Vereinbarung nach der Verordnung Nr. 1017/68 (für Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Gebiet des Transports zu Lande) für längstens drei Jahre und nach der Verordnung Nr. 4056/86 (für Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Gebiet des Seeverkehrs, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung fallen) für längstens sechs Jahre als von dem Verbot freigestellt.\n\nSachverhalt\n\n\n8\nDas Trans-Atlantic Conference Agreement (Translatlantik-Konferenz-Vereinbarung, im Folgenden: das TACA) ist eine Vereinbarung, die eine Anzahl Linienienreedereien über die Ausübung ihrer Tätigkeiten abgeschlossen haben. Es regelt die Containertransporte auf den Direktverbindungen zwischen Nordeuropa (dem Teil Europas, der über den Hafen Bayonne oder über noch nördlicher gelegene Häfen bedient wird) und den Vereinigten Staaten. Die Vereinbarung sieht insbesondere die gemeinsame Preisgestaltung von Seetransportleistungen durch die TACA-Mitglieder vor.\n\n\n9\nDie hier in Rede stehende TACA-Fassung wurde am 29. Januar 1999 gemäß den Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 bei der Kommission angemeldet. Die Vereinbarung enthält eine Klausel (auf Englisch not below cost rule genannt, im Folgenden: streitige Klausel), die vorsieht, dass die Vertragspartner vereinbaren können, dass keiner von ihnen bei der Erbringung von Seetransportleistungen nach dem Konferenztarif ein Entgelt verlangt, das unter den direkten variablen Kosten liegt, die ihm bei der Erbringung von mit dem Seetransport zusammenhängenden Landtransportleistungen entstehen.\n\n\n10\nAm 6. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 eine Mitteilung und forderte alle betroffenen Dritten auf, ihr Bemerkungen zu dieser neuen Vereinbarung mitzuteilen (ABl. C 125, S. 6).\n\n\n11\nAm 4. August 1999 teilte die Kommission den TACA-Vertragspartnern mit, dass sie erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 EG auf einige Teile der Vereinbarung habe, die unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen. In Bezug auf die Teile der Vereinbarung, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen, brachte die Kommission keine Einwände vor. Daraus folgt, dass das TACA insoweit für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem 6. Mai 1999, als freigestellt gilt.\n\n\n12\nMit Schreiben vom 6. August 1999 setzte die Kommission die Kläger über diese Entscheidung, keine erheblichen Zweifel im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1017/68 geltend zu machen, und die daraus folgende Freistellung in Kenntnis (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).\n\n\n13\nAm 14. November 2002 erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2003/68/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/37.396/D2 — TACA-Neufassung) (ABl. L 26, S. 53). Aus Randnummer 28 dieser Entscheidung geht hervor, dass die streitige Klausel von den Mitgliedern der TACA-Neufassung niemals angewendet worden ist.\n\n\n14\nIn Randnummer 18 derselben Entscheidung wird festgestellt, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung mit Schreiben vom 3. Mai 2002 eine Verlängerung der Freistellung für sämtliche Aspekte der TACA-Neufassung beantragt haben, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen.\n\nVerfahren\n\n\n15\nAm 7. Oktober 1999 haben die Kläger nach Artikel 230 EG gegen die angefochtene Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben.\n\n\n16\nSie beantragen,\n\ndie angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;\n\nder Kommission die von ihnen verauslagten Kosten aufzuerlegen;\n\ndie vom Gericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen einer vorgeschalteten Sachaufklärung anzuordnen.\n\n\n17\nDie Kommission beantragt,\n\ndie Klage als unzulässig abzuweisen;\n\nhilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;\n\nden Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n18\nMit Beschluss vom 4. Dezember 2000 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Atlantic Container Line AB, die Hapag-Lloyd AG, die Mediterranean Shipping Company SA, die A.P. Møller-Mærsk Line, Nippon Yusen Kaisha, die Orient Overseas Container Line (UK) Ltd und die P & O Nedlloyd Container Line Ltd als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.\n\n\n19\nIm Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2003 dazu aufgefordert, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in der vorliegenden Rechtssache die Hauptsache erledigt sei. Dieser Aufforderung sind die Beteiligten fristgerecht nachgekommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nVorbringen der Beteiligten\n\n\n20\nDie Kläger machen zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Klausel zweifellos eine Maßnahme sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen eines Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigten.\n\n\n21\nSie legen sodann dar, dass das Gericht, obwohl definitionsgemäß eine von der Kommission gewährte Freistellung zwangsläufig verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen eines Klägers beeinträchtigten, der Kunde des von der Freistellung Begünstigten sei, womöglich Recht habe, wenn es mit seiner Frage andeute, dass die Freistellung überflüssig geworden sei, da die streitige Klausel, für die eine Freistellung für die Dauer von drei Jahren gewährt worden sei, von den TACA-Vertragspartner niemals angewendet worden sei. Sie fügen hinzu, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung die angefochtene Entscheidung womöglich dadurch für die Zukunft gegenstandslos gemacht hätten, dass sie es vorgezogen hätten, aus der angefochtenen Entscheidung, die in Kraft bleibe, sofern sie nicht vom Gericht für nichtig erklärt werde, in keiner Weise Nutzen zu ziehen; daher dürfe in der vorliegenden Rechtssache kein Urteil ergehen.\n\n\n22\nDie Kläger weisen schließlich darauf hin, dass den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen seien, wenn das Gericht entscheiden sollte, dass die Hauptsache erledigt sei.\n\n\n23\nDie Kommission ist der Ansicht, dass es, wenn es auch zutreffe, dass die Freistellung abgelaufen sei, dennoch nicht sicher sei, dass die vorliegende Rechtssache gegenstandslos geworden sei.\n\n\n24\nSie weist darauf hin, dass die Tatsache, dass die TACA-Vertragspartner die streitige Klausel nicht angewendet hätten, nicht bedeute, dass die Freistellung keine Rechtswirkungen erzeugt habe. Die Freistellung habe vielmehr die Rechtswirkung gehabt, das fragliche Vorgehen zu gestatten; dass die Freistellung in der Praxis ohne Auswirkungen gebieben sei, sei eine davon zu unterscheidende Frage.\n\n\n25\nDie Kommission räumt ein, dass die TACA-Vertragspartner, wenn sie sich die Möglichkeit, die streitige Klausel anzuwenden, bewahren wollten, eine neuerliche Freistellung einholen müssten. Sie weist darauf hin, dass die TACA-Vertragspartner mit Schreiben vom 3. Mai 2002 einen Antrag auf Verlängerung der Freistellung gestellt hätten, dass sie sich hierzu äußern müsse und dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sie, wenn die Sachlage unverändert bleibe, ebenso vorgehen werde wie im Jahr 1999.\n\n\n26\nDie Kommission erinnert auch daran, dass die Kläger unter Umständen die neue Freistellung angreifen könnten und dass in diesem Fall sowohl die Schriftsätze der Kläger als auch die ihren mit denen, die in der vorliegenden Rechtssache eingereicht worden seien, im Wesentlichen identisch sein könnten. Unter diesen Umständen fragt sich die Kommission, ob es zweckdienlich ist, den Parteien zusätzliche Prozesskosten aufzubürden.\n\n\n27\nDie Streithelfer erklären, dass sie sich unter dem Vorbehalt, von den Klägern wegen ihrer Kosten entschädigt zu werden, nicht einer Unterbrechung des Verfahrens widersetzen würden, um einen überflüssigen Verfahrensfortgang zu vermeiden.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n28\nDie vorliegende Klage zielt darauf ab, die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission beschlossen hat, keine erheblichen Zweifel in Bezug auf die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallenden Bestimmungen der TACA-Neufassung geltend zu machen, für nichtig erklären zu lassen.\n\n\n29\nVorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sein können, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62).\n\n\n30\nDaher ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.\n\n\n31\nWie die Kommission zu Recht in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts geltend macht, bewirkte die angefochtene Entscheidung, dass den Vertragspartnern gestattet wurde, die streitige Klausel anzuwenden. Insoweit hat sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.\n\n\n32\nEs ergibt sich indessen aus der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Klausel nur für eine Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem 6. Mai 1999, freigestellt war.\n\n\n33\nIm Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung 2003/68, dass die streitige Klausel von den Vertragspartnern der TACA-Neufassung niemals angewendet worden ist.\n\n\n34\nDaraus folgt, dass die vorliegende Klage nunmehr die Rechtmäßigkeit einer Klausel betrifft, die nicht nur lediglich für einen Zeitraum freigestellt war, der am 5. Mai 2002 endete, sondern die darüber hinaus von den Vertragspartnern der TACA-Neufassung auch nicht angewendet worden ist.\n\n\n35\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung, falls sie nach dem 5. Mai 2002 beschließen sollten, die streitige Klausel anzuwenden, einen neuen Freistellungsantrag stellen müssten, was sie mit Schreiben vom 3. Mai 2002 getan haben. Daher muss die Kommission nach neuerlicher Untersuchung der Wettbewerbsverhältnisse eine weitere Entscheidung über die Freistellung treffen, die nicht zwangsläufig auf denselben Erwägungen wie die angefochtene Entscheidung beruhen wird. Die Kläger werden dann diese neue Entscheidung anfechten können.\n\n\n36\nFerner erzeugen die Gründe, die die Kommission veranlasst haben, die streitige Klausel freizustellen, keine verbindliche Rechtswirkung und können folglich als solche nicht Gegenstand einer Klage sein (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000,II-1733, Randnrn. 77 bis 92).\n\n\n37\nSchließlich ist der Hinweis der Kommission unerheblich, dass sie sich veranlasst sehen könnte, eine neue Entscheidung zu erlassen, die zu einem identischen Rechtsstreit führen würde, und dass es daher unzweckmäßig wäre, den Parteien zusätzliche Kosten aufzubürden. Es genügt nämlich, festzustellen, dass dieser Hinweis auf rein hypothetischen Erwägungen beruht. Mit ihm wird jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.\n\n\n38\nAus alledem ergibt sich, dass die Rechtssache gegenstandslos geworden und daher die Hauptsache erledigt ist.\n\nKosten\n\n\n39\nGemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.\n\n\n40\nIm vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass dem Antrag der Kläger auf Verurteilung der Streithelfer zur Kostentragung ebenso wenig stattzugeben ist wie demjenigen der Streithelfer auf Tragung ihrer Kosten durch die Kläger; vielmehr sind jedem Beteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Dritte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.\n\n2. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-224/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2003-06-04/t-224-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-224/99","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-224/99"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2003-06-04/t-224-99","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-224/99","retrieved":"2026-09-30 08:16:14.041307+00:00"}}