{"status":"available","doknr":"62000TJ0146","ecli":"ECLI:EU:T:2001:168","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zweite Kammer","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"T-146/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache T-146/00\n\nStefan Ruf, wohnhaft in Ettlingen (Deutschland),\n\nMartin Stier, wohnhaft in Pfinztal (Deutschland),\n\nProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. N. Klinger und A. Gaul, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und E. Joly als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,\n\nBeklagte,\n\nbetreffend eine Klage gegen die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. März 2000 (Beschwerdesache R 198/1998-1), mit der der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, der dahin ging, als Anmeldetag den Tag zuerkannt zu bekommen, an dem ihr Antrag auf Eintragung beim Amt gestellt wurde,\n\nerlässt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,\n\nKanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat\n\naufgrund der am 30. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,\n\naufgrund der am 18. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nRechtlicher Rahmen des Rechtsstreits\n\n\n1\nArtikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung lautet:\n\n(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss enthalten:\n\na) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;\n\nb) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;\n\nc) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;\n\nd) eine Wiedergabe der Marke.\n\n(2) Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.\n\n(3) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss den in der Durchführungsverordnung nach Artikel 140 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.“\n\n\n2\nArtikel 27 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:\n\nDer Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt ... eingereicht worden sind, sofern binnen eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr gezahlt wird.\n\n\n3\nErfüllt die Anmeldung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nicht, weil u. a. die Grundgebühr für die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung beim Amt entrichtet worden ist, so teilt dieses dem Anmelder nach Regel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1; nachfolgend: Durchführungsverordnung) mit, dass aufgrund dieses Mangels kein Anmeldetag zuerkannt werden kann.\n\n\n4\nWerden die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der oben genannten Mitteilung behoben, so ist nach Regel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel beseitigt sind. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt.\n\n\n5\nSchließlich heißt es in Artikel 78 — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — der Verordnung Nr. 40/94:\n\n(1) Der Anmelder, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.\n\n...\n\n(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n\n6\nAm 15. April 1996 reichten die Kläger über ihren Vertreter S. beim Amt einen Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsbildmarke DAKOTA (Nr. 227306) ein.\n\n\n7\nDie Anmelder gaben im Feld Gebühren auf dem Antragsformular an, dass die Zahlung der Anmeldegebühr später erfolgen werde.\n\n\n8\nMit Fax vom 21. Mai 1996 bestätigte das Amt den Eingang des Antrags auf Eintragung.\n\n\n9\nMit Schreiben vom 17. Juni 1996 übermittelte S. dem Amt eine Abschrift der Bescheinigung über die Eintragung der Marke DAKOTA beim Deutschen Patentamt sowie die ihm von den Klägern erteilte Vollmacht.\n\n\n10\nMit Schreiben vom 19. Dezember 1996 übersandte er dem Amt auf dessen Anforderung eine neue Vollmacht.\n\n\n11\nAm 5. Februar 1997 bemerkte er, dass die Anmeldegebühr nicht entrichtet worden war.\n\n\n12\nAm 12. Februar 1997 wurden dem Konto des Amtes der Betrag von 975 ECU für die Anmeldegebühr und weitere 200 ECU als Wiedereinsetzungsgebühr gutgeschrieben.\n\n\n13\nMit Schreiben vom 18. März 1997 stellte S. bezüglich der Zuerkennung eines Anmeldetags einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete diesen Antrag damit, dass die Anmeldegebühr aufgrund eines Versehens einer seiner Patentanwaltsgehilfinnen, C., verspätet entrichtet worden sei.\n\n\n14\nMit Schreiben vom 4. September 1997 erkundigte er sich nach dem Sachstand der Wiedereinsetzungsanträge, die er in der Sache DAKOTA und in Bezug auf sieben weitere Anträge auf Eintragung gestellt hatte.\n\n\n15\nMit Schreiben vom 24. Oktober 1997 teilte das Amt den Klägern mit, dass ihrem Antrag auf Eintragung der 12. Februar 1997 — der Tag, an dem die Anmeldegebühr entrichtet wurde — als Anmeldetag zuerkannt worden war.\n\n\n16\nMit Entscheidung vom 8. Oktober 1998 wies der Prüfer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.\n\n\n17\nDie Kläger legten am 27. November 1998 beim Amt eine auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Beschwerde gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 ein.\n\n\n18\nDiese Beschwerde wurde mit Entscheidung der ersten Beschwerdekammer vom 28. März 2000 (nachfolgend: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n19\nDie Kläger beantragen,\n\ndie angefochtene Entscheidung aufzuheben;\n\ndas Amt anzuweisen, der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 227306 den 15. April 1996 als Anmeldetag zuzuerkennen;\n\nS., seinen Vorgänger und C. als Zeugen zu laden;\n\ndem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n20\nDas Amt beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nden Klägern die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n21\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihren zweiten Klageantrag zurückgenommen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.\n\nZum Antrag auf Aufhebung\n\n\n22\nDie Klage wird auf folgende Gründe gestützt: Unvereinbarkeit von Artikel 27 der Verordnung Nr. 40/94 mit mehreren internationalen Übereinkommen über den Schutz des gewerblichen Eigentums; Unterlassung des Beklagten, die Kläger von Amts wegen auf die Monatsfrist des Artikels 27 der Verordnung Nr. 40/94 für die Entrichtung der Anmeldegebühr hinzuweisen; Verstoß gegen Artikel 78 der Verordnung Nr. 40/94 und schließlich Verstoß gegen Regel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, nach der das Amt den Klägern hätte mitteilen müssen, dass ihrem Antrag auf Eintragung mangels fristgerechter Entrichtung der Anmeldegebühr kein Anmeldetag zuerkannt werden könne.\n\n\n23\nDie vorliegende Klage ist auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit gerichtet, als mit dieser der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, der im Wesentlichen dahin ging, als Anmeldetag den Tag zuerkannt zu bekommen, an dem der Antrag auf Eintragung beim Amt gestellt wurde, also den 15. April 1996.\n\n\n24\nAngesichts dieser Klarstellung erscheint es dem Gericht sachgerecht, den vierten Klagegrund zuerst zu prüfen.\n\nZum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Regel 9 der Durchführungsverordnung\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n25\nDie Kläger bringen vor, dass nach Regel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den Anmeldetag der Tag maßgeblich sei, an dem die vom Amt mitgeteilten Mängel des Antrags auf Eintragung innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben worden seien. Da das Amt hier jedoch eine solche Mitteilung unterlassen habe, dürfe es als Anmeldetag nicht den Tag festsetzen, an dem die Anmeldegebühr entrichtet worden sei.\n\n\n26\nDas Amt hält dem entgegen, die in Regel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Mitteilung solle nicht den Anmeldetag wahren, sondern vor dem sofortigen und automatischen Eintritt der Folge bewahren, die sich ergebe, wenn der Antrag auf Eintragung nicht berichtigt werde, d. h. davor, dass dieser nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt werde.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n27\nMit dem vierten Klagegrund wird in Wirklichkeit nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, die, wie das Amt zu Recht ausgeführt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet wird, sondern die Rechtmäßigkeit der mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 1997 mitgeteilten Entscheidung des Amtes, dem Antrag der Kläger auf Eintragung den 12. Februar 1997 als Anmeldetag zuzuerkennen.\n\n\n28\nTatsächlich enthält Regel 9 der Durchführungsverordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegend maßgeblichen Artikel 78 der Verordnung Nr. 40/94. Sie regelt ein besonderes Verfahren zur Berichtigung von Anträgen auf Eintragung, das es den Anmeldern ermöglicht, als Anmeldetag den Tag zuerkannt zu bekommen, an dem sie die Mängel ihrer Anmeldung behoben haben.\n\n\n29\nDa der vierte Klagegrund den Aufhebungsantrag der Kläger nicht stützen kann, braucht seine Begründetheit nicht geprüft zu werden.\n\nZum ersten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Artikel 27 der Verordnung Nr. 40/94 mit mehreren internationalen Übereinkommen über den Schutz des gewerblichen Eigentums\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n30\nDie Kläger berufen sich auf Artikel 4 A Absatz 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der später revidierten Fassung und auf Artikel 87 Absatz 3 des Münchner Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, nach denen unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung bzw. Anmeldung jede Hinterlegung bzw. Anmeldung zu verstehen ist, die zur Festlegung des Zeitpunkts oder Tages ausreicht, an dem die Anmeldung hinterlegt bzw. eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.\n\n\n31\nDie Kläger schließen daraus, dass der Anmeldetag einer Anmeldung unabhängig von ihrem späteren Schicksal, also unabhängig von der Entrichtung der Anmeldegebühr, festgelegt werde. Gleiches gelte auch im Rahmen des Washingtoner Vertrages vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.\n\n\n32\nDas Amt entgegnet im Wesentlichen, dass es keine international einheitliche Regelung über die Fristen für die Entrichtung der Anmeldegebühr und die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter oder unterbliebener Zahlung gebe.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n33\nDie Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums enthält keine materiell-rechtliche Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Anmeldetagen. Aus ihrem Artikel 4 A Absatz 2 ergibt sich nämlich, dass sich die Vorschriftsmäßigkeit von Anmeldungen nach dem Recht jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zweioder mehrseitigen Verträgen richtet.\n\n\n34\nAußerdem geht aus den Artikeln 78 Absatz 2 und 90 Absatz 3 des Münchner Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente hervor, dass die Anmeldegebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten ist und dass, falls dies nicht geschieht, die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.\n\n\n35\nSchließlich enthält, wie die Kläger selbst in Randnummer 52 ihrer Klageschrift ausführen, der Washingtoner Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens einen ausdrücklichen Verweis auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.\n\n\n36\nAus den geltend gemachten internationalen Übereinkommen — ihre Maßgeblichkeit unterstellt — ergibt sich also kein Grundsatz, mit dem Artikel 27 der Verordnung Nr. 40/94 als unvereinbar angesehen werden müsste.\n\n\n37\nDer erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZum zweiten Klagegrund: Unterlassung des Beklagten, die Kläger von Amts wegen von der Monatsfrist für die Entrichtung der Anmeldegebühr zu unterrichten\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n38\nDie Kläger werfen dem Amt vor, S. nicht auf die Frist für die Entrichtung der Anmeldegebühr aufmerksam gemacht zu haben. Eine Mitteilung gemäß Regel 9 der Durchführungsverordnung sei während der Anfangsphase der Geltung der Verordnung Nr. 40/94 erforderlich gewesen, zumal Artikel 27 dieser Verordnung bis dahin unbekannte Bestimmungen enthalte.\n\n\n39\nDas Amt habe in analoger Anwendung von § 139 der deutschen Zivilprozessordnung eine Aufklärungspflicht gehabt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verletze.\n\n\n40\nSchließlich weise das Amt nunmehr auf den Empfangsbestätigungen für Anträge auf Eintragung auf die Frist für die Entrichtung der Anmeldegebühr und die Folgen eines Fristversäumnisses hin. Da aber das Amt den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten habe, dürfe es die Kläger nicht schlechter stellen als die jetzigen Anmelder.\n\n\n41\nDas Amt entgegnet, dass nach der Verordnung Nr. 40/94 im Gegensatz zum deutschen Recht keine Mahnung zur Entrichtung der Anmeldegebühr erfolge.\n\nAbgesehen davon, dass sich die Kläger nicht auf nationale Verfahrensvorschriften berufen könnten, sei es auch nicht zu einer solchen Mahnung verpflichtet gewesen.\n\n\n42\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Amt klargestellt, dass seine neue Vorgehensweise lediglich darin bestehe, die Anmelder auf ihre Pflicht zur Entrichtung der Anmeldegebühr aufmerksam zu machen.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n43\nAus der Beschreibung des Fristenüberwachungssystems von S., das im Rahmen des später geprüften zweiten Klagegrundes erläutert wird, folgt, dass er seine Mitarbeiter allgemein anwies, auf die Einhaltung der Monatsfrist des Artikels 27 der Verordnung Nr. 40/94 für die Entrichtung der Anmeldegebühr zu achten.\n\n\n44\nDa die Pflicht, die Anmeldegebühr innerhalb dieser Frist zu entrichten, dem Vertreter der Kläger also bekannt war, ist der behauptete Rechtsverstoß — sein Vorliegen unterstellt — jedenfalls unerheblich, was folglich auch für die Rüge gilt, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden.\n\n\n45\nDer zweite Klagegrund greift daher nicht durch.\n\nTum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 78 der Verordnung Nr. 40/94\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n46\nDie Kläger sind der Ansicht, alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 beachtet zu haben. Das Amt habe es daher zu Unrecht abgelehnt, sie wieder in den vorigen Stand einzusetzen und ihrem Antrag auf Eintragung den 15. April 1996 als Anmeldetag zuzuerkennen.\n\n\n47\nDas in der Kanzlei von S. angewandte Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Zahlungsfristen schließe grundsätzlich jeden Fehler aus. Die Fristen für Anträge auf Eintragung würden auf der Innenseite jedes Aktendeckels und auf einem auf der Außenseite des Aktendeckels befestigten Zettel vermerkt. Dieser Zettel trage das Aktenzeichen und ein Datum, das 14 Tage vor Fristablauf liege. Er werde mit einem auffälligen, großen roten Punkt gekennzeichnet, wenn mit der Überschreitung der Zahlungsfrist ein Rechtsverlust verbunden sei. Die Akten würden in solchen Fällen in einem gesonderten Schrank abgelegt.\n\n\n48\nDie Zahlungsfristen würden auch in Karteien erfasst, die aus 365 Tageskarteikarten bestünden, auf denen das Aktenzeichen und die Daten der Rechtsinhaber vermerkt seien. Drei Monate vor Fristablauf werde das entsprechende Aktenzeichen auf einer dieser Karteikarten notiert.\n\n\n49\nUnter der stichprobenartigen Kontrolle von S. überprüfe eine Patentanwaltsgehilfin an jedem Arbeitstag den Schrank mit den fristgebundenen Akten und die Karteien, wobei diese Akten so lange verfolgt würden, bis bestätigt sei, dass und in welchem Umfang die Zahlung erfolgt sei. Überdies würden die Fristen von\n\nS. selbst und seinen Mitarbeitern in Kalendern notiert und überwacht. Schließlich habe S. seine Mitarbeiter allgemein angewiesen, für die Einhaltung der Monatsfrist des Artikels 27 der Verordnung Nr. 40/94 für die Entrichtung der Anmeldegebühr zu sorgen.\n\n\n50\nDass im vorliegenden Fall die fristgerechte Entrichtung der Anmeldegebühr unterblieben sei, beruhe allein auf einem vereinzelten Fehler von C, einer vom Vorgänger von S. 1972 eingestellten Patentanwaltsfachgehilfin, die als zuverlässige Mitarbeiterin habe angesehen werden dürfen. Sie habe den für die Entrichtung der Anmeldegebühr ausgestellten Scheck in der Akte DAKOTA abgelegt und diese dann versehentlich auf den Zahlungsstapel für deutsche Marken gelegt, für die ganz andere Fristen gälten. Bei einer routinemäßigen Überprüfung sei die Akte DAKOTA auf dem falschen Stapel entdeckt worden, und es sei bemerkt worden, dass die Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr überschritten gewesen sei.\n\n\n51\nSchließlich sei im vorliegenden Fall die Härte der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 78 der Verordnung Nr. 40/94 abzumildern, um der übermäßigen Arbeitsbelastung und den organisatorischen Zwängen Rechnung zu tragen, denen sich die Vertreter von Anmeldern beim Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber gesehen hätten.\n\n\n52\nNach Ansicht des Amtes kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein einmaliger Fehler, wie die versehentliche Ablage einer Akte auf einem Stapel, in einem sonst gut funktionierenden Kanzleisystem des Vertreters vorliege.\n\n\n53\nSie sei dagegen ausgeschlossen, wenn die Frist auch ohne diesen Fehler nicht eingehalten worden wäre. Allein durch die behauptete Unachtsamkeit von C. habe es aber nicht zur Überschreitung der Frist für die Entrichtung der Anmeldegebühr kommen können. Ihr Fehler hätte durch den rot markierten Fristenzettel, auf dem die Frist notiert gewesen sei, sofort entdeckt werden müssen, spätestens aber bei der Ablage der Akte DAKOTA im entsprechenden Schrank. Außerdem sei es wenig wahrscheinlich, dass diese Akte erst im Februar 1997 auf dem falschen Stapel entdeckt worden sei. Schließlich habe das Vorhandensein des Schecks in der Akte DAKOTA auffallen müssen, als diese Akte S. anlässlich des Schriftverkehrs mit dem Amt vorgelegt worden sei.\n\n\n54\nDie mit der Vertretung Dritter beim Amt beauftragten berufsmäßigen Vertreter hätten umso sorgfältiger vorgehen müssen, als das neue Verfahren zur Eintragung von Gemeinschaftsmarken ungewohnt gewesen sei.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n55\nDer geltend gemachte Fehler von C. stellt eine Verhinderung im Sinne von Artikel 78 der Verordnung Nr. 40/94 dar. Diese Verhinderung hatte nach der Verordnung zur unmittelbaren Folge, dass die Kläger ihr Recht verloren, als Anmeldetag den 15. April 1996, d. h. den Tag zuerkannt zu bekommen, an dem ihr Antrag auf Eintragung beim Amt gestellt wurde.\n\n\n56\nAllerdings kann dem Vorbringen der Kläger nicht gefolgt werden, allein die Tatsache, dass C. die Akte DAKOTA auf dem Stapel für unerledigte nationale Akten abgelegt habe, habe verhindert, dass die Anmeldegebühr fristgerecht entrichtet worden sei.\n\n\n57\nDas Fristenüberwachungssystem in der Kanzlei von S. hätte es nämlich im Normalfall ermöglichen müssen, diesen Fehler umgehend aufzudecken.\n\n\n58\nDie Aufmerksamkeit der Mitarbeiter von S. hätte bereits bei der Ablage der Akte durch den rot markierten Fristenzettel geweckt werden müssen, der auf der Außenseite des Aktendeckels anzubringen gewesen wäre und die Frist für die Entrichtung der Anmeldegebühr hätte tragen müssen.\n\n\n59\nDas Fristenüberwachungssystem von S. — vorausgesetzt, es wurde beachtet — schloss im Übrigen aus, dass die Akte DAKOTA bis zum 5. Februar 1997, also während fast zehn Monaten nach Stellung des Antrags auf Eintragung, auf dem falschen Stapel abgelegt bleiben konnte.\n\n\n60\nSchließlich hätte der geltend gemacht Fehler von C. normalerweise bei jedem Schriftverkehr mit dem Amt wegen der Akte DAKOTA, also bereits am 21. Mai 1996 sowie danach am 17. Juni und 19. Dezember 1996, auffallen müssen.\n\n\n61\nFolglich ergibt sich nicht, dass alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt im Sinne von Artikel 78 der Verordnung Nr. 40/94 beachtet wurde.\n\n\n62\nDie übermäßige Arbeitsbelastung und die organisatorischen Zwänge, denen sich die Kläger ihrer Behauptung nach wegen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 40/94 gegenüber gesehen haben, sind dabei unerheblich.\n\n\n63\nDer dritte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.\n\n\n64\nNach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\nZum Antrag auf Vernehmung von Zeugen\n\n\n65\nAus den oben stehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage der Anträge, des schriftlichen und mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war.\n\n\n66\nDaher ist der als dritter Klageantrag gestellte Antrag der Kläger auf Vernehmung von Zeugen zurückzuweisen.\n\nKosten\n\n\n67\nGemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Beklagten die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-146/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2001-06-20/t-146-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-146/00","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-146/00"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2001-06-20/t-146-00","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-146/00","retrieved":"2026-09-30 08:16:52.402189+00:00"}}