{"status":"available","doknr":"61999TJ0122","ecli":"ECLI:EU:T:2000:39","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zweite Kammer","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"T-122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 1999 (Sache R 74/1998-3) wird aufgehoben. 2. Das Harmonisierungsamt trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.","text_plain":"In der Rechtssache T-122/99\n\nThe Procter & Gamble Company mit Sitz in Cincinnatti, Ohio (Vereinigte Staaten), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. van Innis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin K. Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montako, Direktor der Hauptabteilung Recht, sowie durch E. Joly und S. Laitinen, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 1999 (Sache R 74/1998-3) über die Anmeldung Nr. 230680 einer Gemeinschaftsmarke betreffend die Darstellung einer Seife\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,\n\nKanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat\n\naufgrund der am 20. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,\n\naufgrund der am 12. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1999,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits\n\n\n1\nBeim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) ging am 16. April 1996 ein Antrag der Klägerin auf Eintragung einer als Bildmarke bezeichneten Marke als Gemeinschaftsmarke ein.\n\n\n2\nBei den Waren, für die die Markeneintragung begehrt wurde, handelt es sich um Seifen, die zur Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung gehören.\n\n\n3\nAm 20. Februar 1997 teilte der Prüfer der Klägerin telefonisch mit, daß ihr Antrag keine Wiedergabe der angemeldeten Marke enthalte. Mit am 25. Februar 1997 beim Amt eingegangenem Schreiben übersandte die Klägerin eine Wiedergabe dieser Marke, die sie nunmehr als 3D-Bildmarke beschrieb.\n\n\n4\nInzwischen hatte der Prüfer der Klägerin mit Fax vom 20. Februar 1997 mitgeteilt, daß ihrer Anmeldung der 16. April 1996 als Anmeldetag zugeteilt worden sei.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 24. November 1997 unterrichtete der Prüfer die Klägerin davon, daß das angemeldete Zeichen, das ausschließlich aus der Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, nicht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung eintragungsfähig sei.\n\n\n6\nDie Klägerin, die zur Stellungnahme binnen zwei Monaten aufgefordert war, beantwortete die Einwendungen des Prüfers nicht.\n\n\n7\nMit Fax vom 18. März 1998 teilte der Prüfer der Klägerin seine Entscheidung mit, mit er die Eintragung der dreidimensionalen Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 ablehnte.\n\n\n8\nAm 15. Mai 1998 legte die Klägerin nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers beim Amt ein.\n\n\n9\nDie Begründung der Beschwerde wurde am 17. Juli 1998 eingereicht. Darin machte die Klägerin geltend, die angemeldete dreidimensionale Form habe Unterscheidungskraft, da ihre durch die Einbuchtungen auf der Längsseite bedingte Taillenform im Handel nicht üblich sei. Außerdem sei diese Form in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen, und ihre entsprechenden Anmeldungen in weiteren Ländern seien ohne Einwendungen ihrer Wettbewerber bearbeitet worden.\n\n\n10\nDie Beschwerde wurde dem Prüfer zur Entscheidung über eine Abhilfe nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt.\n\n\n11\nAm 14. August 1998 wurde sie der Beschwerdekammer vorgelegt.\n\n\n12\nMit Schreiben vom 22. Januar 1999 wies der Berichterstatter der Beschwerdekammer die Klägerin darauf hin, daß die Wiedergabe der angemeldeten Marke einer dreidimensionalen Marke entspreche, während im Anmeldeformular eine Bildmarke angegeben worden sei. Die Klägerin wurde zur Stellungnahme hierzu aufgefordert.\n\n\n13\nMit Fax vom 15. Februar 1999 erkannte die Klägerin den Irrtum im Formular an und stellte klar, daß die angemeldete Marke tatsächlich dreidimensional sei.\n\n\n14\nDie Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 15. März 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen.\n\n\n15\nNach Ansicht der Beschwerdekammer enthält die Anmeldung keine ausdrückliche Angabe über die Dreidimensionalität der beantragten Marke, wie sie Regel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) verlange. Da durch eine entsprechende Berichtigung im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 der wesentliche Inhalt der Marke berührt werde, sei die streitige Anmeldung für unzulässig zu erklären.\n\n\n16\nJedenfalls sei die Anmeldung wegen des Vorliegens dreier absoluter Eintragungshindernisse zurückzuweisen.\n\n\n17\nErstens habe die geltend gemachte Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keine Unterscheidungskrart. Denn ihre Einbuchtung auf der Längsseite, ihr einziges Unterscheidungsmerkmal, sei nicht so ausgeprägt, daß ein aufmerksamer und umsichtiger Durchschnitts Verbraucher die Waren als von der Klägerin stammend erkennen könnte.\n\n\n18\nZweitens bestehe das angemeldete Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, da es eine ähnliche Form wie Seifenstücke im allgemeinen habe und eine Gestalt aufweise, wie sie sich aus dem normalen Gebrauch der Ware ergebe.\n\n\n19\nDrittens sei die angemeldete Form gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, da die Einbuchtung dazu diene, die Seife besser festhalten zu können.\n\n\n20\nSchließlich hat die Beschwerdekammer das Argument der Klägerin, daß die Marke in bestimmten Mitgliedstaaten eingetragen sei, mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Amt hierdurch nicht gebunden sei.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n21\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie angefochtene Entscheidung aufzuheben;\n\nanzuordnen, daß das Amt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 230680 nach Ablauf der Frist des Artikels 39 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 veröffentlicht;\n\ndem Amt die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n22\nDas Amt beantragt,\n\nden zweiten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;\n\ndie Klage abzuweisen, da die Marke, die Gegenstand der Anmeldung Nr. 230680 ist, keine Unterscheidungskraft hat;\n\nder Klägerin die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n23\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den zweiten Klageantrag zurückgenommen, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.\n\nZur Unzuständigkeit der Beschwerdekammer\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n24\nNach Auffassung der Klägerin ist die Beschwerdekammer weder befugt, die Voraussetzungen der Anmeldung neu zu prüfen, noch steht es ihr zu, das Vorliegen der beiden vom Prüfer nicht berücksichtigten absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und der technischen Erforderlichkeit der Form im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii dieser Verordnung von Amts wegen festzustellen.\n\n\n25\nDas Amt vertritt die Ansicht, die Beschwerdekammer könne auf der Grundlage von tatsächlichen und erst recht von rechtlichen Umständen entscheiden, die von Amts wegen festgestellt worden seien. In Ex-parte-Verfahren, wie im vorliegenden Fall, sei das Amt nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 befugt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Außerdem dürfe die Beschwerdekammer ein Vorbringen ihr gegenüber nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil es nicht schon vor dem Prüfer dargelegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [Baby-dry], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 43). Schließlich entscheide die Beschwerdekammer, wie auch die Stelle, deren Entscheidung angefochten worden sei, gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 erst nach einer Prüfung, bei der sie die Beteiligten so oft wie erforderlich zu einer Stellungnahme auffordere.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n26\nDie Beschwerdekammer ist durch die bei ihr eingelegte Beschwerde, mit der bezweckt worden ist, die vom Prüfer wegen eines absoluten Eintragungshindémisses ausgesprochene Ablehnung der Eintragung zu überwinden, bei der Prüfung der Begründetheit der Anmeldung an die Stelle des Prüfers getreten.\n\n\n27\nInfolgedessen war die Beschwerdekammer nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 befugt, die Prüfung der Anmeldung hinsichtlich aller in Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse wieder aufzunehmen, ohne durch die Begründung des Prüfers darin beschränkt gewesen zu sein (Urteil Baby-dry, Randnr. 43).\n\n\n28\nDaher durfte die Beschwerdekammer der Klägerin die beiden neuen absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der technischen Erforderlichkeit der angemeldeten Form entgegenhalten.\n\n\n29\nWas dagegen die Rüge der Klägerin angeht, daß die Beschwerdekammer nicht befugt gewesen sei, die Voraussetzungen der Anmeldung neu zu prüfen, so hat zwar der Prüfer diese Anmeldung ursprünglich wegen deren formeller Fehlerhaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen, doch hätte die Klägerin entweder die Beschwerdekammer mit dieser Zurückweisung befassen oder aber beim Amt unmittelbar eine neue Anmeldung einreichen können.\n\n\n30\nIndem die Beschwerdekammer nachträglich von Amts wegen einen vom Prüfer nicht festgestellten formellen Mangel berücksichtigt hat, hat sie der Klägerin diese Wahl genommen und ihr insbesondere die zweite Möglichkeit entzogen, durch die ihr ein früherer Anmeldetag hätte zugute kommen können, als ihr ab Erlaß der angefochtenen Entscheidung hätte zuerkannt werden können.\n\n\n31\nAußerdem sind die Beschwerdekammern nach Artikel 130 der Verordnung Nr. 40/94 zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer. Nach Artikel 58 der Verordnung Nr. 40/94 steht eine solche Beschwerde den Beteiligten nur zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.\n\n\n32\nIm vorliegenden Fall hat nun aber die Beschwerdekammer die formelle Ordnungsgemäßheit des vom Prüfer durchgeführten Verfahrens geprüft, obwohl sie die Klägerin mit diesem Punkt gar nicht befaßt hatte und dies mangels einer Entscheidung, durch die ein entsprechendes Begehren der Klägerin zurückgewiesen wurde, auch nicht konnte.\n\n\n33\nDa schließlich die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über diesen Punkt nicht die Begründetheit einer bei ihr eingelegten Beschwerde geprüft hat, läßt sich auch nicht sagen, daß sie gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die gleichen Befugnisse wie der Prüfer verfügt hätte.\n\n\n34\nDaraus folgt, daß dem Klagegrund stattzugeben ist, soweit durch die angefochtene Entscheidung die Anmeldung für unzulässig erklärt worden ist.\n\nZur Verletzung des rechtlichen Gehörs\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n35\nDie Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe sie weder aufgefordert, zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anmeldung noch zu den beiden neuen Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen.\n\n\n36\nDas Amt vertritt zum einen die Ansicht, die Klägerin habe zu den Gründen Stellung nehmen können, die von der Beschwerdekammer für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 berücksichtigt worden seien.\n\n\n37\nZum anderen räumt das Amt ein, daß die Beschwerdekammer die Klägerin nicht förmlich aufgefordert habe, zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Form Stellung zu nehmen. Durch diese Unterlassung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden.\n\n\n38\nEs bestehe nämlich ein offensichtlicher Parallelismus zwischen einer aus einem Zeichen bestehenden Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und einem Zeichen, das im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung ausschließlich aus einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei, denn beide hätten keine Unterscheidungskraft. Dieser Punkt sei von der Klägerin sowohl im Stadium der Prüfung durch den Prüfer als auch vor der Beschwerdekammer sehr wohl verstanden worden.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n39\nDa die Beschwerdekammer nicht befugt war, die formelle Fehlerhaftigkeit der Anmeldung von Amts wegen festzustellen, ist die Prüfung der Frage, ob sie es unterlassen hat, die Klägerin zur Stellungnahme aufzufordern, auf die beiden neuen von ihr berücksichtigten absoluten Eintragungshindernisse zu beschränken.\n\n\n40\nDer Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs findet in Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 seinen Ausdruck, wonach die Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.\n\n\n41\nÜberdies heißt es in der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94, daß das Amt seine Tätigkeit gemäß den ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ausübt.\n\n\n42\nInsoweit stellt die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Adressaten von behördlichen Entscheidungen, durch die, wie im vorliegenden Fall, ihre Interessen spürbar berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15).\n\n\n43\nDie Klägerin ist nun aber nicht aufgefordert worden, zu dem von der Beschwerdekammer von Amts wegen berücksichtigten Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Form gebührend Stellung zu nehmen. Das folgt daraus, daß sich die in Artikel 7 Absatz i Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i niedergelegten absoluten Eintragungshindernisse entgegen der Auffassung des Amtes nicht in dem Bestreben, sie einander gleichzusetzen, auf das Fehlen der Unterscheidungskraft reduzieren lassen, da sie in zwei verschiedenen Bestimmungen stehen.\n\n\n44\nIm übrigen geht aus seinem Vorbringen vor dem Gericht hervor, daß das Amt selbst von der fehlenden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ausgeht, ohne jedoch damit auch die Auffassung zu vertreten, daß das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.\n\n\n45\nAußerdem sind Zeichen, denen es gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 an Unterscheidungskraft fehlt, nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung eintragungsfähig, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, was bei Zeichen, die im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, nicht der Fall ist.\n\n\n46\nÜberdies ist die Klägerin unstreitig nicht in die Lage versetzt worden, sich zur Anwendung des neuen absoluten Eintragungshindernisses zu äußern, das die Beschwerdekammer gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 aus der technischen Notwendigkeit der angemeldeten Form hergeleitet hat.\n\n\n47\nDaraus folgt, daß die Beschwerdekammer das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt hat, daß sie ihr keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den beiden absoluten Eintragungshindernissen zu äußern, die sie von Amts wegen berücksichtigt hat.\n\n\n48\nInsoweit ist daher dem Klagegrund stattzugeben.\n\nZur Begründetheit der Feststellung, daß die Anmeldung unzulässig sei\n\n\n49\nDa die Beschwerdekammer, wie oben festgestellt worden ist, nicht befugt war, die formelle Fehlerhaftigkeit der Anmeldung von Amts wegen festzustellen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie darüber hinaus, wie die Klägerin meint, Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 irrig angewandt hat.\n\nZur Begründetheit der drei von der Beschwerdekammer festgestellten absoluten Eintragungshindernisse\n\n\n50\nDa durch die angefochtene Entscheidung bei der Anwendung der beiden darin von Amts wegen festgestellten Eintragungshindernisse der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist, braucht das Vorliegen dieser Eintragungshindernisse vom Gericht nicht geprüft zu werden.\n\n\n51\nEs ist somit für den vorliegenden Rechtsstreit nur zu klären, ob das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt, ob also das Zeichen ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.\n\n\n52\nHierzu legt die Klägerin im wesentlichen dar, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die fragliche Form der üblichen Form von Seifenstücken ähnele. Außerdem lege die Beschwerdekammer eine Ausnahme von der Regel, daß eine Marke aus einer Form bestehen könne, weit aus.\n\n\n53\nDas Amt räumt ein, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 auf die von der Klägerin angemeldete Form offensichtlich nicht anwendbar sei.\n\n\n54\nDas Gericht erinnert daran, daß nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind.\n\n\n55\nEs genügt die Feststellung, daß die streitige Form, wie das Amt zu Recht vor dem Gericht ausgeführt hat, eine Einbuchtung auf der Längsseite sowie Rillen aufweist, die nicht durch die Art der Ware selbst bedingt sind. Es ist nämlich unstreitig, daß im Handel andere Formen von Seifenstücken erhältlich sind, die nicht diese Merkmale aufweisen.\n\n\n56\nDie Beschwerdekammer hat somit einen Rechtsfehler begangen, indem sie, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94, das Vorliegen des absoluten Eintragungshindernisses bejaht hat, daß das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.\n\n\n57\nDem Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben.\n\nZu dem Klagegrund, der auf die Eintragung der streitigen Form in einigen Mitgliedstaaten gestützt wird\n\n\n58\nDie Klägerin führt aus, die streitige Form sei in mehreren Mitgliedstaaten als Seifenmarke eingetragen worden, nachdem die nationalen Markenämter die im vorliegenden Fall herangezogenen absoluten Eintragungshindernisse geprüft hätten.\n\n\n59\nDas Amt trägt vor, nach Maßgabe von Abschnitt 8.1.4 der Prüfungsrichtlinien (ABl. HABM 1996, S. 1300) habe die Beschwerdekammer nach einer Prüfung der Einschlägigkeit der nationalen Eintragungen zu Recht die Ansicht vertreten, daß das Amt durch diese Eintragungen nicht gebunden sei.\n\n\n60\nDas Gericht stellt fest, daß die Verordnung Nr. 40/94 es den Unternehmen nach ihrer ersten Begründungserwägung erlauben soll, ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen.\n\n\n61\nDie in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein.\n\n\n62\nAngesichts des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke, von dem in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 die Rede ist, ist somit nicht davon auszugehen, daß die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler in bezug auf den mit dem vorliegenden Klagegrund geltend gemachten Punkt begangen hat.\n\n\n63\nDer Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.\n\nErgebnis\n\n\n64\nAus alledem ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, da die Beschwerdekammer erstens ihre Befugnisse überschritten hat, indem sie die streitige Anmeldung von Amts wegen für unzulässig erklärt hat, da sie es zweitens unterlassen hat, die Klägerin zur Stellungnahme zu zwei neuen von ihr von Amts wegen berücksichtigten absoluten Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen, und da sie drittens die Eintragung des angemeldeten Zeichens mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.\n\nKosten\n\n\n65\nNach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Amt mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. März 1999 (Sache R 74/1998-3) wird aufgehoben.\n\n2. Das Harmonisierungsamt trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-122/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-02-16/t-122-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-122/99","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-122/99"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-02-16/t-122-99","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-122/99","retrieved":"2026-09-30 08:14:58.409830+00:00"}}