{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:T:2000:100","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"T-44/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zum Erlaß des Urteils, das das Verfahren in der Hauptsache (T-44/98) abschließt, wird zurückgewiesen. 2. Die gemäß dem Tenor der Beschlüsse vom 30. April und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission) geleistete Sicherheit wird zugunsten der Gemeinschaft freigegeben. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache T-44/98 R II\n\nEmesa Sugar (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,\n\nAntragstellerin,\n\nunterstützt durch\n\nRegierung von Aruba, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,\n\nStreithelferin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nunterstützt durch\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,\n\nKönigreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado M. López-Monis Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,\n\nund\n\nFranzösische Republik, vertreten durch C. Chavance, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VT/51329), mit der ein Antrag der Antragstellerin, ihr bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache eine Einfuhrlizenz für Zukkererzeugnisse auszustellen, abgelehnt wurde, und wegen einstweiliger Anordnung, mit der der Kommission untersagt werden soll, im selben Zeitraum die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26) und/oder Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) in der geänderten Fassung anzuwenden, soweit diese Regelungen bewirken, daß die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft beschränkt wird,\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nRechtlicher Rahmen und Sachverhalt\n\n\n1\nDer rechtliche Rahmen und der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sind im Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427; im folgenden: Beschluß vom 30. April 1999) eingehend untersucht worden; daher wird auf die Randnummern 1 bis 25 dieses Beschlusses verwiesen.\n\nVerfahren\n\n\n2\nDie Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) Klage, registriert unter dem Aktenzeichen T-44/98, erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) (im folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der der Antrag auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für 3010 t Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (im folgenden: Zucker mit ÜLG-Ursprung) für unzulässig erklärt wurde, den sie gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26; im folgenden: Durchführungsverordnung) gestellt hatte.\n\n\n3\nSie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, daneben gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache und eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der der Kommission hat untersagt werden sollen, im selben Zeitraum die Durchführungsverordnung und/oder Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) in der geänderten Fassung anzuwenden, soweit diese Regelungen bewirken, daß die Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft beschränkt wird.\n\n\n4\nDer Präsident des Gerichts hat diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluß vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-44/98 R (Emesa Sugar/Kommission, Sig. 1998, II-3079) zurückgewiesen.\n\n\n5\nAuf Rechtsmittel der Antragstellerin ist dieser Beschluß durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P(R) (Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1998, I-8815) aufgehoben und die Rechtssache ist an das Gericht zurückverwiesen worden.\n\n\n6\nAufgrund dieser Zurückverweisung an das Gericht und nach einem schriftlichen und sodann mündlichen Verfahren sowie einem Schriftwechsel auf ein Aufkunftsersuchen des Richters der einstweiligen Anordnung hin, hat dieser mit Beschluß vom 30. April 1999 dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter den im Tenor jenes Beschlusses aufgeführten Bedingungen stattgegeben.\n\n\n7\nDie Antragstellerin hat am 30. Juli 1999 die Verlängerung der durch den Beschluß vom 30. April 1999 gewährten einstweiligen Anordnungen beantragt.\n\n\n8\nDie anderen Verfahrensbeteiligten sind aufgefordert worden, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien und die Französische Republik sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen.\n\n\n9\nDie Regierung von Aruba einerseits sowie die Kommission und der Rat andererseits haben ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag am 3. und am 8. September 1999 eingereicht.\n\n\n10\nDie Antragstellerin hat auf Aufforderung des Richters der einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 17. September 1999 die von der Kommission und dem Rat in ihren Stellungnahmen vom 8. September 1999 erhobenen Einwände beantwortet.\n\n\n11\nDer Richter der einstweiligen Anordnung hat am 29. September 1999 einen Beschluß (Rechtssache T-44/98 R II, Emesa Sugar/Kommission, Sig 1999, II-2815, im folgenden: Beschluß vom 29. September 1999) erlassen, dessen Tenor wie folgt lautet:\n\n1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.\n\n2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen:\n\nDiese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 Euro/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist;\n\ndie genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses an;\n\nder in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht;\n\ndie Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt:\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81;\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP—EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989.\n\nDer Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses.\n\nDer Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/9 8 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig ist;\n\nwährend der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG stellen.\n\n3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/9 8 innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses erlassen wird,\n\nwird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98 R II) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird das vorliegende Verfahren mit einem neuen Beschluß in der Form fortsetzen, daß die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) bis höchstens 7500 t, ii) innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und iii) entsprechend den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Voraussetzungen in die Gemeinschaft einführen darf, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird;\n\nder vorliegende Beschluß wird bis zum Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat.\n\n[...]\n\n\n12\nDer Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin und der Regierung von Aruba, auf die Schlußanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache hin schriftliche Erklärungen einreichen zu dürfen, ist mit Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-665) zurückgewiesen worden.\n\n\n13\nDer Gerichtshof hat am 8. Februar 2000 das Urteil in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675; im folgenden: Urteil Emesa Sugar) erlassen.\n\n\n14\nDie Verfahrensbeteiligten sind gemäß Nummer 3 erster Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses vom 29. September 1999 mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 14. Februar 2000 aufgefordert worden, zum Urteil Emesa Sugar Stellung zu nehmen.\n\n\n15\nDas Königreich Spanien, die Antragstellerin und die Französische Republik haben ihre Stellungnahmen am 18., am 21. und am 28. Februar 2000, die Kommission, der Rat und die Regierung von Aruba am 29. Februar 2000 eingereicht.\n\n\n16\nDie Antragstellerin hat mit Genehmigung des Richters der einstweiligen Anordnung am 17. März 2000 eine neue Stellungnahme in Beantwortung der Stellungnahmen von Kommission und Rat eingereicht.\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n17\nDer Richter der einstweiligen Anordnung hat im Beschluß vom 30. April 1999 die Ansicht vertreten, die Umstände verlangten den Erlaß der erforderlichen einstweiligen Anordnungen.\n\n\n18\nIm Beschluß vom 29. September 1999 hat er ausgeführt, daß die Verlängerung dieser Anordnungen gerechtfertigt sei.\n\n\n19\nIm Urteil Emesa Sugar hat der Gerichtshof für Recht erkannt:\n\nDie Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen könnte.\n\n\n20\nEs obliegt jetzt dem Richter der einstweiligen Anordnung, Stellung dazu zu nehmen, wie mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu verfahren ist.\n\nVorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n\n21\nDie Antragstellerin erhebt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2000 mehrere Beanstandungen am Urteil Emesa Sugar, die es rechtfertigen sollen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung es nicht berücksichtigt, und dass er daher das Verfahren wegen der Freigabe der in Form einer Bankbürgschaft gestellten Sicherheit und der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aussetzt, bis das Gericht seine Urteile in den Hauptsacheverfahren T-43/98, Emesa Sugar/Rat, und T-44/98 erlassen hat.\n\n\n22\nErstens sei das Urteil Emesa Sugar unter Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergangen, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Schlußanträgen des Generalanwalts schriftlich Stellung zu nehmen.\n\n\n23\nZweitens enthalte das Urteil Emesa Sugar offensichtliche Fehler und Unrichtigkeiten im tatsächlichen Bereich. Zunächst habe der Gerichtshof erhebliche Störungen des Funktionierens einer gemeinsamen Marktorganisation zur Begründung der Einschränkung der den ULG gewährten Vorteile herangezogen. Ob solche erheblichen Störungen tatsächlich vorgelegen hätten, sei keineswegs geprüft worden. Ferner habe der Gerichtshof die von ihr in ihren Schriftsätzen dargelegten und im Beschluß vom 30. April 1999 wiedergegebenen Tatumstände, die eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kürzung der Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft ermöglicht hätten, nicht beachtet. Schließlich bestreitet die Antragstellerin die Ausführungen in Randnummer 57 des Urteils Emesa Sugar, daß es zum einen traditionelle Zuckereinfuhren aus den ÜLG gegeben habe und durch die unbeschränkte Geltung der Ursprungskumulierung die Gefahr einer künstlichen Umleitung von Zucker aus den AKP-Staaten bestehe und daß zum anderen die betroffenen Industriebetriebe zur Entwicklung der ÜLG nur in geringem Maß beitrügen.\n\n\n24\nDie Regierung von Aruba schließt sich diesem Vorbringen an.\n\n\n25\nDie Antragstellerin macht in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2000 geltend, die Ansicht der Kommission und des Rates, daß sie auf die im Rahmen der einstweiligen Anordnungen in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Zucker Zoll zu entrichten habe, sei unbegründet.\n\n\n26\nDie Kommission, die vom Rat unterstützt wird, vertritt die Ansicht, wegen Nummer 2 fünfter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses vom 29. September 1999 und des Urteils Emesa Sugar sei die in Form einer Bankbürgschaft geleistete Sicherheit zugunsten der Gemeinschaft freizugeben.\n\n\n27\nFerner müsse festgestellt werden, daß die Antragstellerin den zum Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Zoll auf die Mengen Zucker zu entrichten habe, die sie im Rahmen der einstweiligen Anordnungen in die Gemeinschaft eingeführt habe. Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, mit der sich die Kommission einverstanden erklärt habe, ändere nichts am Umfang der Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung dieser Zölle. Der Rat schließt sich diesem Vorbringen in vollem Umfang an.\n\n\n28\nDas Königreich Spanien führt aus, da die Prüfung der Fragen, die das nationale Gericht dem Gerichtshof vorgelegt habe, nichts ergeben habe, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 (ABl. L 329, S. 50) beeinträchtigen könnte, sei die Rechtssache T-44/98 R II in der Hauptsache erledigt. Sie sei daher zu streichen.\n\n\n29\nDie Französische Republik meint, der Antrag auf einstweilige Anordnungen sei nunmehr unbegründet. Denn der Gerichtshof habe im Urteil Emesa Sugar die mit dem Ersuchen aufgeworfenen rechtlichen Grundsatzfragen entschieden und das gesamte Vorbringen der Antragstellerin zum Fumus boni iuris zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Anordnungen sei daher zurückzuweisen.\n\nWürdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung\n\n\n30\nErstens ist der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung über die Freigabe der in Form einer Bankbürgschaft geleisteten Sicherheit erst nach der Verkündung der Urteile des Gerichts in den Hauptsacheverfahren in den Rechtssachen T-43/98 und T-44/98 entscheiden möge. Denn es steht dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht zu, entsprechend dem Begehren der Antragstellerin die selbständigen Beurteilungen des Gerichtshofes im Beschluß vom 4. Februar 2000 und im Urteil Emesa Sugar in Zweifel zu ziehen.\n\n\n31\nWas im einzelnen die angeblichen offensichtlichen Fehler und tatsächlichen Unrichtigkeiten angeht, die das Urteil Emesa Sugar enthalten soll, so besteht eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darin, daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist. Da das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen vom nationalen Gericht in den Fragen, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache C-17/9 8 vorgelegt hat, eingehend dargestellt worden ist und der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 beeinträchtigen könnte, fehlt es nunmehr an der Voraussetzung des Fumus boni iuris. Insbesondere geht aus dem Beschluß vom 30. April 1999 hervor, daß die Voraussetzung des Fumus boni iuris in Anbetracht des Vorbringens im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als erfüllt betrachtet worden ist (Randnrn. 103 bis 113). Der Gerichtshof ist bei seiner Untersuchung der Verhältnismäßigkeit der durch den Beschluß 97/803 getroffenen Maßnahmen insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die in Artikel 108b Absatz 1 des geänderten ÜLG-Beschlusses enthaltene Maßnahme betreffend Zuckereinfuhren, die durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigt werden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefe (Randnr. 58 des Urteils Emesa Sugar).\n\n\n32\nDer Antrag auf einstweilige Anordnungen ist daher seit der Verkündung des Urteils Emesa Sugar unbegründet.\n\n\n33\nZweitens sind die Folgerungen aus diesem Ergebnis zu ziehen.\n\n\n34\nSie betreffen zunächst den Antrag der Kommission und des Rates, der Antragstellerin aufzugeben, die Zölle auf die im Rahmen der einstweiligen Anordnungen in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Zucker mit ÜLG-Ursprung zu entrichten.\n\n\n35\nSelbst wenn dieser Antrag zulässig wäre, könnte ihm nicht stattgegeben werden.\n\n\n36\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin einerseits sowie der Rat und die Kommission andererseits im Verfahren, das dem Erlaß des Beschlusses vom 30. April 1999 voranging, erörtert haben, unter welchen Voraussetzungen die einstweiligen Anordnungen durch Beschluß erlassen werden könnten, damit dieser Beschluß den vorläufigen Schutz der Belange der Antragstellerin gewährleistet und die Belange der Gemeinschaft einschließlich der finanziellen Belange der Gemeinschaft und derjenigen der in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Zuckerraffinerien bestmöglich wahrt. Unter Berücksichtigung dieser einander entgegenstehenden Belange sind die Beteiligten vor dem Richter der einstweiligen Anordnung übereingekommen, daß die Antragstellerin vom Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 30. April 1999 an gemahlenen Zucker mit ÜLG-Ursprung auf der Grundlage von Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gemäß den Voraussetzungen, die in diesem Beschluß in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803 festgelegt waren, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Beschränkungen einführen darf. Zu diesen Bedingungen gehörte die Stellung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne eingeführten Zuckers unbeschadet einer möglichen Änderung dieses Betrages. Die Leistung dieser Sicherheit ist in den Nummern 2 vierter Gedankenstrich des Tenors der Beschlüsse vom 30. April und vom 29. September 1999 ausdrücklich vorgesehen worden.\n\n\n37\nDer zwischen der Antragstellerin, der Kommission und dem Rat vereinbarte Betrag von 28 USD je Tonne wurde in der Weise berechnet, daß seine Anrechnung auf den Gewinn aus dem Verkauf jeder Tonne Zucker mit ÜLG-Ursprung es der Antragstellerin ermöglichen sollte, einen Betrag von 31,30 USD je Tonne für die Befriedigung ihrer Gläubiger zu erlösen, wobei dieser Betrag bei einer Menge von 15000 t dem Wert der fälligen Forderungen entsprach (siehe hierzu Randnr. 38 des Beschlusses vom 29. September 1999).\n\n\n38\nNach allem sollte die Sicherheitsleistung verhindern, daß die Antragstellerin eine höhere Gewinnspanne erzielte, als strikt für die schrittweise Befriedigung ihrer Gläubiger notwendig war, zugleich sollte dabei der finanzielle Verlust, der der Gemeinschaft entstehen würde, falls Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses schließlich nicht für ungültig erklärt würde, begrenzt werden, indem es der Gemeinschaft ermöglicht wurde, anstelle der in der Regelung vorgesehenen Zölle einen bestimmten Betrag je Tonne eingeführten Zuckers mit ÜLG-Ursprung zu erhalten.\n\n\n39\nWürde dem Antrag der Kommission und des Rates stattgegeben, so würde außerdem der besondere Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vereitelt, der darin besteht, die Situation des die einstweilige Anordnung beantragenden Beteiligten bis zur Verkündung des das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Urteils oder, wie im vorliegenden Fall, bis zum Ende der bewilligten einstweiligen Anordnungen aufrechtzuerhalten. Daher kann in Anbetracht der Art der vom Richter des vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall beschlossenen einstweiligen Anordnungen, soll diesen nicht rückwirkend jede rechtliche Bedeutung genommen werden, zu einem Zeitpunkt, da sie keine Wirkung mehr entfalten, nicht beantragt werden, auf die im Rahmen dieser Anordnungen getroffenen Maßnahmen die rechtliche Regelung anzuwenden, die anwendbar gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für ihre Erwirkung niemals erfüllt gewesen wären.\n\n\n40\nNach allem kann für die Mengen Zucker mit ÜLG-Ursprung, die gemäß den im Tenor der Beschlüsse vom 30. April und vom 29. September 1999 aufgestellten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wurden, nicht nachträglich der Zoll gemäß der zum Zeitpunkt der Tätigung dieser Einfuhren geltenden Regelung erhoben werden, da der Antragstellerin zum Zweck der vorläufigen Wahrung ihrer Situation eine besondere Einfuhrregelung, die die Stellung einer Bankbürgschaft beinhaltete, bewilligt worden ist.\n\n\n41\nDie Folgerungen, die aus der fehlenden Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnungen zu ziehen sind, betreffen sodann die Freigabe der Sicherheit.\n\n\n42\nIn diesem Zusammenhang ist der Tenor des Beschlusses vom 29. September 1999 völlig eindeutig, denn er sieht vor: Der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig ist (Nr. 2 fünfter Gedankenstrich). Da der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß die Untersuchung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/803 beeinträchtigen könnte, ist die Freigabe der in Form einer Bankbürgschaft geleisteten Sicherheit zugunsten der Gemeinschaft anzuordnen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung bis zum Erlaß des Urteils, das das Verfahren in der Hauptsache (T-44/98) abschließt, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die gemäß dem Tenor der Beschlüsse vom 30. April und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II (Emesa Sugar/Kommission) geleistete Sicherheit wird zugunsten der Gemeinschaft freigegeben.\n\n3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-04-06/t-44-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-04-06/t-44-98","retrieved":"2026-10-21 21:23:42.893657+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/2000-04-06/t-44-98","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":null,"date":"2000-04-06","dockets":["T-44/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:2000:100","ids":{"ecli":"ECLI:EU:T:2000:100"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 06.04.2000 – T-44/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2000-04-06/t-44-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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