{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:T:1999:90","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"T-44/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt. 2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs Π des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen: Diese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 Euro/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist; die genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses an; der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht; die Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt: nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81; nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP —EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989. Der Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses. Der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig, ist; während der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG stellen. 3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses erlassen wird, wird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T- 44/98 R Π) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird das vorliegende Verfahren mit einem neuen Beschluß in der Form fortsetzen, daß die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) bis höchstens 7500 t, ii) innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und iii) entsprechend den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Voraussetzungen in die Gemeinschaft einführen darf, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird; der vorliegende Beschluß wird bis zum Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat. 4. Vorbehaltlich der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird die Einfuhr einer festzusetzenden Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft für einen neuen Zeitraum durch Beschluß gestattet werden, den das Gericht auf rechtzeitigen entsprechenden Antrag der Emesa Sugar (Free Zone) NV zwei Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erlassen wird. 5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache T-44/98 R II\n\nEmesa Sugar (Free Zone) NV, Gesellschaft des arubanischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerard van der Wal, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,\n\nAntragstellerin,\n\nunterstützt durch\n\nRegierung von Aruba, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierre V. F. Bos und Marco M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,\n\nStreithelferin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nunterstützt durch\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jürgen Huber und Guus Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,\n\nKönigreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Monica López-Monis Gallego, Dienst für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,\n\nund\n\nFranzösische Republik, vertreten durch Claude Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329), mit der ein Antrag der Antragstellerin, ihr bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse auszustellen, abgelehnt wurde, und wegen einstweiliger Anordnung, mit der der Kommission untersagt werden soll, im selben Zeitraum die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26) und/oder den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) in der geänderten Fassung anzuwenden,\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nRechtlicher Rahmen\n\n\n1\nDie Insel Aruba ist Teil der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (im folgenden: ÜLG). Die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags und im Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß), der in Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde, geregelt.\n\n\n2\nArtikel 131 Absatz 2 EG-Vertrag lautet:\n\nZiel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.\n\n\n3\nEiner der mit der Assoziierung der ULG mit der Gemeinschaft verfolgten Zwecke besteht gemäß Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag darin, zu gewährleisten, daß die Mitgliedstaaten... auf ihren Handelsverkehr mit den [ÜLG] das System an[wenden], das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.\n\n\n4\nNach Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.\n\n\n5\nArtikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung lautete:\n\nWaren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\n\n\n6\nArtikel 102 des Beschlusses lautete:\n\nDie Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.\n\n\n7\nArtikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf dessen Anhang II (im folgenden: Anhang II des ÜLG-Beschlusses).\n\n\n8\nNach Artikel 1 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ULG, der Gemeinschaft oder der Atlantik-Karibik-Pazifik-Staaten (im folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.\n\n\n9\nNach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, wenn sie in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt. Nach dieser Bestimmung, der sogenannten Ursprungskumulierung AKP/ÜLG, konnte daher Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten, der in den ÜLG in bestimmtem Umfang be- oder verarbeitet wurde, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.\n\n\n10\nDer ÜLG-Beschluß gilt nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen Zeitraum von zehn Jahren, der am 1. März 1990 begann. Nach Artikel 240 Absatz 3 Buchstaben a und b beschließt der Rat vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gegebenenfalls außer der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft für den zweiten Fünfjahreszeitraum auf Vorschlag der Kommission einstimmig auch die etwaigen Änderungen des ÜLG-Beschlusses, die der Kommission von den zuständigen Behörden der ÜLG mitgeteilt oder von dieser aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen oder des Zusammenhangs mit Änderungen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, vorgeschlagen worden sind.\n\n\n11\nDie Kommission empfahl in einer Mitteilung an den Rat über die Halbzeitprüfung der Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft (Dokument KOM [94] 538 endg. vom 21. Dezember 1994) verschiedene Anpassungen dieser Assoziation.\n\n\n12\nAm 16. Februar 1996 legte sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluß zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses vor (KOM [95] 739 endg., ABl. 1996, C 139, S. 1). In der sechsten Begründungserwägung dieses Vorschlags führte sie aus, nach Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ULG durch den ÜLG-Beschluß und Aufrechterhaltung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG drohe ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der Gemeinsamen Agrarpolitik.\n\n\n13\nAm 24. November 1997 erließ der Rat den Beschluß 97/803/EG zur Halbzeitänderung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 329, S. 50).\n\n\n14\nDie siebte Begründungserwägung des Beschlusses 97/803 lautet wie folgt:\n\nNach der Einführung des freien Marktzugangs für alle Ursprungswaren der ÜLG durch den [ÜLG-]Beschluß... und der Aufrechterhaltung der Kumulierung zwischen Ursprungswaren der AKP-Staaten und Ursprungswaren der ÜLG ist festgestellt worden, daß ein Konflikt zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken droht, nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik. Schwere Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für bestimmte Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, haben mehrfach zur Einführung von Schutzmaßnahmen geführt. Um neuen Störungen vorzubeugen, ist mit Hilfe geeigneter Maßnahmen ein Rahmen festzulegen, der einen geregelten Handel begünstigt und gleichzeitig mit der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar ist.\n\n\n15\nZu diesem Zweck wurden durch den Beschluß 97/803 die Artikel 108a und 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt, die die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für Reis und Zucker im Rahmen einer bestimmten jährlichen Gesamtmenge zulassen.\n\n\n16\nSo bestimmt-Artikel 108b Absätze 1 und 2 des ÜLG-Beschlusses:\n\n(1) ... die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG [wird] für eine Jahresmenge von 3000 Tonnen Zucker zugelassen.\n\n(2) Was die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kumulierungsregeln AKP/ÜLG anbelangt, so gilt das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben als ausreichend, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.\n\n\n17\nDer angefochtene Beschluß änderte auch die Artikel 101 Absatz 1 und 102 des ÜLG-Beschlusses, die nunmehr wie folgt lauten:\n\nArtikel 101(1)Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen....\n\nArtikel 102Unbeschadet der Artikel 108a und 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.\n\n\n18\nDer Beschluß 97/803 trat gemäß seinem Artikel 2 am 30. November 1997 in Kraft.\n\n\n19\nAm 17. Dezember 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26; im folgenden: Durchführungsverordnung). Diese Verordnung trat am 19. Dezember 1997 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 1998 anwendbar.\n\n\n20\nIn Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung war folgende Übergangsregelung vorgesehen:\n\nDie zwischen dem 10. und dem 31. Dezember 1997 beantragten Einfuhrlizenzen werden von den Behörden der Mitgliedstaaten nach vorheriger Genehmigung durch die Dienststellen der Kommission in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge und im Rahmen der für die Gemeinschaft geltenden Höchstmenge von 3000 Tonnen erteilt.\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n21\nIm April 1997 nahm die Klägerin den Betrieb einer Zuckerfabrik auf der Insel Aruba und die Ausfuhr von Zucker mit AKP/ÜLG-Ursprungskumulierung (im folgenden: Zucker mit ÜLG-Ursprung) in die Gemeinschaft auf. Ihre letzte Ladung Zucker mit ÜLG-Ursprung, die von Aruba ausgeführt wurde, verließ die Insel am 3. November 1997. In diesem Zeitraum von April bis November 1997 führte die Klägerin 7516 t Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft aus.\n\n\n22\nDa Zucker in Aruba nicht erzeugt wird, kauft die Antragstellerin bei in den AKP-Staaten niedergelassenen Zuckerrohrraffinerien Weißzucker. Der angekaufte Zucker wird nach Aruba befördert, wo er Be- und Verarbeitungsvorgängen unterzogen wird, nach deren Abschluß das Erzeugnis als Enderzeugnis gilt. Diese Vorgänge bestehen aus der Reinigung des Zuckers, seiner Zerkleinerung (dem sogenannten Milling: der Zucker wird nach den vom Abnehmer angegebenen Spezifikationen auf das gewünschte Maß gebracht) und seiner Verpackung. Die Fabrik der Antragstellerin hat nach ihren Angaben eine Mindestbehandlungskapazität von 34000 t Zucker pro Jahr.\n\n\n23\nDie Antragstellerin beantragte am 1. Dezember 1997 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, anzuordnen, daß der niederländische Staat, die Hoofdproductschap voor Akkerbouwproducten und die Behörden von Aruba den Beschluß 97/803 nicht vollzögen. Sie beantragte beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag, es den Antragsgegnern zu untersagen, die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Niederlande anderen Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie im ÜLG-Beschluß in seiner bis zum 30. November 1997 geltenden Fassung vorgesehen gewesen seien. Das nationale Gericht gab diesem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Behörden Arubas mit Beschluß vom 19. Dezember 1997 statt, bis der Gerichtshof, der gemäß Artikel 177 EG-Vertrag angerufen worden ist, die in dem Beschluß enthaltenen Vorlagefragen beantwortet haben würde. In der gegenwärtig beim Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-17/9 8 anhängigen Rechtssache stellt sich die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses 97/803 insbesondere insoweit, als durch ihn Artikel 108b in den ÜLG-Beschluß eingefügt wurde. Hingegen wurden die gegen den niederländischen Staat und die Hoofdproductschap voor Akkerbouwproducten gerichteten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.\n\n\n24\nAm 19. Dezember 1997 reichte die Antragstellerin gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen für 3010 t Zucker ein. Dieser Antrag wurde der Kommission am 22. Dezember 1997 übermittelt.\n\n\n25\nMit Entscheidung vom 23. Dezember 1997 (VI/51329; im folgenden: angefochtene Entscheidung), die an die zuständige nationale Behörde gerichtet war, lehnte die Kommission diesen Antrag als unzulässig mit der Begründung ab, er beziehe sich auf eine größere als die in Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung vorgesehene Höchstmenge.\n\n\n26\nDie Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 10. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.\n\n\n27\nSie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikel 185 und 186 EG-Vertrag den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht.\n\n\n28\nDie Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 5. Mai 1998 eingereicht.\n\n\n29\nDas Königreich Spanien, der Rat und die Französische Republik haben mit Schriftsätzen, die am 23. April, 13. Mai bzw. 12. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin beantragt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Anträgen auf Zulassung als Streithelfer im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 12. Mai, 25. Mai bzw. 16. Juni 1998 stattgegeben.\n\n\n30\nDie Regierung von Aruba hat mit Schriftsatz, der am 8. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin beantragt.\n\n\n31\nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 12. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erklärt, sie erhebe keine Einwände gegen den erwähnten Antrag. Die Kommission hat nicht innerhalb der gesetzten Frist dazu Stellung genommen.\n\n\n32\nDie Kanzlei des Gerichts hat die Regierung Arubas mit Telefax vom 27. Mai 1998 aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, ohne zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer Stellung zu nehmen. Eine Kopie des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sowie der Stellungnahme der Kommission zu diesem Antrag ist ihr zugestellt worden.\n\n\n33\nDie Parteien haben am 22. Juni 1998 mündlich verhandelt.\n\n\n34\nDer Präsident des Gerichts hat mit Beschluß vom 14. August 1998 in der Rechtssache T-44/98 R (Emesa Sugar/Kommission, Sig. 1998, II-3079) dem Antrag der Regierung von Aruba auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.\n\n\n35\nAuf das Rechtsmittel der Antragstellerin wurde dieser Beschluß durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-364/98 P(R) (Emesa Sugar/Kommission, Sig. 1998, I-8815) aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Im Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes heißt es u. a.: Der angefochtene Beschluß ist... rechtsfehlerhaft, soweit er allein im Rahmen der Untersuchung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen einen Zusammenhang herstellt zwischen dem Bestehen eines Ermessens auf Seiten des Rates und dem Grad der als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machenden Dringlichkeit. (Randnr. 54).\n\n\n36\nNach dieser Zurückverweisung an das Gericht haben die Antragstellerin und die Kommission am 18. und am 29. Januar 1999 Schriftsätze eingereicht. Die Regierung von Aruba und der Rat haben ebenfalls ihre Schriftsätze am 15. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.\n\n\n37\nDie Parteien haben die Fragen des Gerichts schriftlich beantwortet.\n\n\n38\nDie Parteien haben am 17. März 1999 mündlich verhandelt.\n\n\n39\nDie Antragstellerin ist in der mündlichen Verhandlung gebeten worden, kurzfristig ein Dokument, das bestimmte genau bezeichnete Zahlenangaben enthält, und den Vertrag vorzulegen, den sie mit ihrem in Trinidad und Tobago niedergelassenen Zuckerlieferanten geschlossen hat. Die Antragstellerin hat der Kanzlei des Gerichts am 26. März 1999 Angaben übermittelt, die am 29. März 1999 in das Register eingetragen und unverzüglich den anderen Beteiligten mitgeteilt worden sind.\n\n\n40\nDer Rat und die Kommission haben mit Schriftsätzen vom 29. und 31. März 1999 zu den von der Klägerin übermittelten Angaben Stellung genommen. Diese Stellungnahmen sind den anderen Parteien mitgeteilt worden.\n\n\n41\nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 1999 erklärt, daß sie mit einem im Schriftsatz des Rates vom 29. März 1999 enthaltenen Punkt nicht einverstanden sei.\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n42\nNach Artikel 185 in Verbindung mit Artikel 186 EG-Vertrag sowie Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.\n\n\n43\nNach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Nach ständiger Rechtsprechung nimmt das Gericht weiter eine Interessenabwägung vor (Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 44). Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R, Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795, Randnr. 24).\n\n\n44\nEs ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.\n\nZur Glaubhaftmachung\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n45\nDie Antragstellerin rügt die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 97/803 und der Durchführungsverordnung.\n\n\n46\nSie stützt die Rüge der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 97/803 auf fünf Gründe.\n\n\n47\nDie Antragstellerin macht im Rahmen ihrer ersten Rüge — Verletzung eines angeblichen Bestandsschutzes — geltend, die Rechtmäßigkeit des ÜLG-Beschlusses in der geänderten Fassung müsse im Lichte der in Artikel 3 Buchstabe r sowie den Artikeln 131 und 132 EG-Vertrag aufgeführten Ziele beurteilt werden. Insbesondere schaffe das in Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag genannte Ziel eine Ergebnisverpflichtung der Gemeinschaft (in diesem Sinne Schlußanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache C-390/95, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999, Slg. 1999, I-769, 798, Nr. 54). Die ÜLG-Beschlüsse verpflichteten die Gemeinschaft, den Zugang der Erzeugnisse mit ÜLG-Herkunft zum Markt der Gemeinschaft zur Verwirklichung des Zieles von Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag schrittweise bis zur vollständigen Öffnung zu verbessern.\n\n\n48\nDie Durchführung der Regelung der Assoziierung der ULG mit der Gemeinschaft, wie sie im Vierten Teil des EG-Vertrags beschrieben sei, sei ein dynamischer, fortschreitender Prozeß (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995,II-2305, Randnr. 92, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 40).\n\n\n49\nDaher könne der Rat die Erleichterungen, die im Lauf der Zeit für den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG eingeführt worden seien, insbesondere die Öffnung der Gemeinschaft für die Agrarerzeugnisse und die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG, nicht rückgängig machen, denn diese Maßnahmen förderten das Ziel des Artikels 132 Absatz 1 EG-Vertrag. Ein Bestandsschutz, der Ausfluß des Grundsatzes der Wahrung des Acquis communautaire sei (vgl. insb. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) verbiete es, diesen Handelsverkehr neuen Beschränkungen zu unterwerfen.\n\n\n50\nIm vorliegenden Fall führten der neue Artikel 108b und Artikel 6 des geänderten Anhangs II des ÜLG-Beschlusses eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung ein. Eine solche strukturelle und dauernde Beschränkung sei mit der im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegten Assoziierungsregelung und dem dadurch eingeführten Bestandsschutz unvereinbar.\n\n\n51\nAuch verpflichte Artikel 136 EG-Vertrag den Rat, aufgrund der Grundsätze dieses Vertrages und aufgrund der erzielten Ergebnisse zu entscheiden (Urteil des Gerichts, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 92). In diesem Zusammenhang weist die Regierung von Aruba als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin darauf hin, daß es sich um aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielte Ergebnisse (Urteil Road Air, Randnr. 40) handele und daß die Einfügung von Artikel 108b in den ÜLG-Beschluß diese Ergebnisse nicht berücksichtige.\n\n\n52\nAlle im EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze müßten zu einer Vertiefung der Assoziierung der ÜLG im Hinblick auf eine Steigerung des Handelsverkehrs und weitere gemeinsame Anstrengungen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen. Im Rahmen der Abstimmung dieser Verpflichtung der Gemeinschaft mit anderen Zielen des EG-Vertrags, wie der Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik, müsse der Rat sein Ermessen dergestalt ausüben, daß die im Prozeß der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse nicht beeinträchtigt würden.\n\n\n53\nEinseitige Beschränkungen des Handelsverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der ÜLG dürften nur durch zeitlich begrenzte und strikt erforderliche Maßnahmen eingeführt werden (Schlußanträge des Generalanwalts Alber zum Urteil des Gerichtshofes, Antillean Rice Mills u. a./Kommission) wie die in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die es erlaubten, in beschränktem Umfang auf Schwierigkeiten zu reagieren, die als Folge des freien Zugangs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen könnten (Urteil des Gerichts, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnrn. 93 und 94).\n\n\n54\nEs würde dem wesentlichen Ziel des Vierten Teiles des EG-Vertrags, der Entwicklung der ÜLG durch die Einführung einer Freihandelszone, zuwiderlaufen, wenn der Rat im Verfahren der Einführung der Freihandelszone im Gegenzug zu Zugeständnissen auf Gebieten wie der Niederlassungsfreiheit oder der gegenseitigen Anerkennung der Diplome einen Schritt zurück vollziehen dürfte.\n\n\n55\nAn zweiter Stelle rügt die Antragstellerin, daß die Einfügung von Artikel 108a Absätze 1 und 2 durch den Beschluß 97/803 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei.\n\n\n56\nZum einen sei nicht dargetan, daß die Höchstmenge der Zuckereinfuhren mit ÜLG-Ursprung, also 100000 bis 150000 t, den Interessen der Gemeinschaft einen solchen Schaden zufügte, daß der Rat in Anbetracht der ihm durch Artikel 3 Buchstabe r und den Vierten Teil des EG-Vertrags übertragenen Aufgabe eine strukturelle Begrenzung dieser Einfuhren auf 3000 t pro Jahr einführen und das Milling von den Be- oder Verarbeitungsvorgängen ausschließen müßte, die als ausreichend angesehen würden, dem Zucker den ÜLG-Ursprung für die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG zu verleihen. Selbst unterstellt, daß der Rat noch befugt gewesen wäre, eine strukturelle Beschränkung einzuführen, hätte diese Beschränkung vernünftig und mit den Belangen der ÜLG vereinbar sein müssen und nicht über dasjenige hinausgehen dürfen, was zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft notwendig gewesen wäre.\n\n\n57\nZum anderen sei auch nicht dargetan, daß die durch Artikel 108a des ÜLG-Beschlusses eingeführte strukturelle Beschränkung erforderlich sei und daß gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 109 dieses Beschlusses keinen hinreichenden Schutz für die Belange der Gemeinschaft hätte gewährleisten können.\n\n\n58\nZum Dritten sei ebenfalls nicht dargetan, daß das Interesse der Gemeinschaft angesichts der im EG-Vertrag verankerten besonderen Stellung der ÜLG nicht durch weniger weitgehende Maßnahmen geschützt werden könnte.\n\n\n59\nZum Vierten könnten strukturelle Maßnahmen nicht getroffen werden, bevor vorübergehende und begrenzte Maßnahmen getroffen worden seien.\n\n\n60\nZum Fünften könne, da keine konkrete Marktstörung drohe, keine strukturelle Beschränkung angewandt werden, um die finanziellen Belastungen zu vermeiden, die die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung für die Gemeinschaft mit sich bringen könnten.\n\n\n61\nZum Sechsten könne angesichts des Vorrangs, den die ÜLG gegenüber den AKP-Ländern genössen (Schlußanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache C-106/97, Dutch Antillian Dairy Industry u. a., noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht), und unter Berücksichtigung der Präferenzregelung für die Zuckereinfuhr in die Gemeinschaft, die die AKP-Staaten und bestimmte Drittländer trotz der strukturellen Überschußsituation auf dem Gemeinschaftsmarkt genössen, eine Beschränkung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung nicht hingenommen werden. Seit 1973 könnten die AKP-Staaten in die Gemeinschaft mehr als 1,3 Millionen t Zucker einführen. Diese Menge sei 1995 um eine zusätzliche Quote, den sogenannten Special Purpose Sugar, von 385000 t erhöht worden. Seit 1986 verfügten Drittländer, insbesondere Kuba und Brasilien, über eine sogenannte Meistbegünstigungsquote von 128000 t. Auch seien die Einfuhrabgaben für zahlreiche Erzeugnisse der KN-Codes 1702 und 1703 durch die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (ABl. L 215, S. 12) auf 0 bzw. 16 % verringert worden.\n\n\n62\nIm Rahmen dieser Reihe vertritt die Antragstellerin die Ansicht, unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft angewandten Subventionsregelung könne die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, daß die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung für den Gemeinschaftshaushalt zusätzliche Ausgaben für Ausfuhrerstattungen verursachen könnten, und bestreitet, daß die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung eine Kürzung der Erzeugungsquoten in der Gemeinschaft insbesondere wegen der Verpflichtung zur schrittweisen Verringerung der Menge der Einfuhren von Zucker mit Erstattungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) bzw. der WTO (Welthandelsorganisation) eingegangen sei, erzwängen. In diesem Zusammenhang führt sie Zahlen zum Beleg dafür an, daß die Behauptung der Kommission, es bestehe ein Gleichgewicht auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker, falsch sei, da das Zuckerangebot in der Gemeinschaft, das die Gemeinschaftserzeugung und die Präferenzeinfuhren umfasse, strukturell höher sei als die Nachfrage.\n\n\n63\nDie Antragstellerin beschreibt sodann zum einen die Auswirkungen, die die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus der Liste CXL ausübten, die nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellt worden sei (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL) (ABl. L 146, S. 1; im folgenden: Liste CXL) und zum anderen die Folgen, die diese Einfuhren angeblich auf die Anbauflächen von Zuckerrüben in der Gemeinschaft haben würden.\n\n\n64\nDie Zugeständnisse der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft, die im Vierten Teil, Abschnitt II, der Liste CXL enthalten seien, verpflichteten dazu, von 1995 bis 2001 den Umfang der Ausfuhren von subventioniertem Zucker aus der Gemeinschaft schrittweise zu verringern. Dabei müsse die Referenzmenge von 1612000 t im Jahre 1995 für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 1272500 t pro Jahr gekürzt werden.\n\n\n65\nAllerdings seien in den ersten drei Jahren 3400000 t mit Erstattungen ausgeführt worden, obwohl nach der Liste CXL 4477500 t erlaubt gewesen wären. Die Kommission selbst habe den zusätzlichen Spielraum mit 1120000 t beziffert (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/97 R, CEFS/Rat, Slg. 1997, II-1649). Selbst wenn daher die Menge der Einfuhren von Zucker mit ULG-Ursprung zur Folge hätte, daß eine entsprechende Menge ausgeführt würde, würde diese Folge die Verpflichtungen aus der Liste CXL für die Zeit bis 2000/01 nicht beeinträchtigen. Die Zuckerrübenernte im Herbst 1998 sei insbesondere in den Niederlanden und in Belgien sehr schlecht gewesen, so daß die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 1998/99 nicht die vorgesehene Höhe habe erreichen können.\n\n\n66\nZur Verringerung der Anbauflächen für Zuckerrüben führt die Antragstellerin aus, daß selbst dann, wenn die Einfuhren von Zucker mit ULG-Ursprung zu einer Verringerung der Erzeugung von Α-Zucker und B-Zucker in der Gemeinschaft führen würde, diese Verringerung wegen der Verpflichtungen aus der Liste CXL nicht die Kürzung der Menge der Einfuhren von Zucker mit ULG-Ursprung auf 3000 t rechtfertigen könne. Wenn die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung einer Menge von 100000 t bis 150000 t entsprächen, würden sie zu einer Verringerung der Anbaufläche von 11000 ha bis 16000 ha (d. h. 0,7 % bis 1 % der Gesamtfläche) führen. Die Anbaufläche für Zuckerrüben in der Europäischen Union habe in der Zeit von 1975 bis 1995 stark geschwankt.\n\n\n67\nAn dritter Stelle wird die zeitliche Unzuständigkeit des Rates zum Erlaß des Beschlusses 97/803 gerügt. Da der Rat nach Artikel 240 Absatz 3 des ÜLG-Beschlusses diesen Beschluß vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums seiner gesamten Geltungsdauer habe ändern können, hätte die Änderung vor dem 1. März 1995 abgeschlossen sein müssen. Dem Rat sei es jedoch nicht gelungen, den ÜLG-Beschluß vor diesem Zeitpunkt oder von diesem Zeitpunkt an auf der Grundlage des Vorschlags zu ändern, den die Kommission ihm am 21. Dezember 1994 vorgelegt habe. Nach dem 1. März 1995 sei der Rat nicht mehr zur Änderung des ÜLG-Beschlusses befugt gewesen. Die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787) und vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-430/92 (Niederlande/Kommission, Slg. 1994, I-5197) bestätigten diese Rechtsauffassung.\n\n\n68\nAn vierter Stelle wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt. Die tiefgreifende Änderung des ÜLG-Beschlusses insbesondere in bezug auf die Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft stehe im Widerspruch zu diesem Grundsatz, da weder eine Frist noch eine Übergangsregelung zum Schutz der Interessen der Antragstellerin und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unternehmen eingeführt worden sei, obwohl die Gemeinschaft wiederholt dazu aufgefordert habe, daß die Unternehmen von der im Interesse der ÜLG eingeführten günstigen Handelsregelung Gebrauch machen sollten. Im übrigen bestreitet die Antragstellerin, gestützt auf die Entstehungsgeschichte des Beschlusses 97/803, daß sie ihre Investitionen in dem Bewußtsein getätigt habe, daß die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung beschränkt werden könnten.\n\n\n69\nDie Antragstellerin macht im Rahmen ihrer fünften Rüge — fehlende Begründung — geltend, daß der Grund für den Beschluß 97/803, auf dem Gemeinschaftsmarkt für bestimmte Erzeugnisse, für die bereits wiederholt Schutzmaßnahmen eingeführt worden seien, seien schwere Störungen aufgetreten, die mengenmäßige Beschränkung für Zucker mit ÜLG-Ursprung nicht rechtfertigen könne. Ferner ermöglichten es die Gründe des Beschlusses nicht, zu erfahren, welche Kriterien der Rat bei der Festsetzung der Quote von 3000 t Zucker mit ÜLG-Ursprung angewandt habe oder weshalb die Be- und Verarbeitungsvorgänge, die als ausreichend gälten, um dem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen, gemäß Artikel 108b Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses auf das Formen von Würfeln aus Zucker oder das Färben beschränkt worden seien.\n\n\n70\nDie Antragstellerin stützt die Einrede der Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung auf vier Gründe. Da jedoch die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 97/803 zur Rechtswidrigkeit dieser zu seiner Durchführung ergangenen Verordnung führen würde, trägt sie diese Argumente nur hilfsweise vor.\n\n\n71\nZunächst sei es rechtswidrig, die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung von der Ausstellung einer Einfuhrlizenz abhängig zu machen.\n\n\n72\nSelbst wenn die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung berechtigterweise von der Ausstellung einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht würden, so sei, wie die Antragstellerin mit dem zweiten Grund geltend macht, die Durchführungsverordnung rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Lizenzen für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen seien strenger, wenn diese ihren Ursprung in den ULG hätten, als wenn sie ihren Ursprung in den AKP-Ländern hätten. Diese Anforderungen ließen die besondere Lage der ÜLG im Vergleich zu denjenigen der Drittländer außer acht.\n\n\n73\nMit ihrer dritten Rüge beanstandet die Antragstellerin den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung, die nach ihrem Artikel 8 vom 1. Januar 1998 an anwendbar sei.\n\n\n74\nSchließlich macht die Antragstellerin mit ihrer vierten Rüge geltend, daß die Durchführungsverordnung sowohl gegen die Artikel VIII und XIII Absatz 2 Buchstabe c des GATT als auch gegen das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (WTO—GATT 1994) (ABl. 1994, L 336, S. 151), gebilligt durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), verstoße. Die Gemeinschaft müsse in ihrem Handelsverkehr mit den ÜLG diese internationalen Übereinkünfte beachten, auf die sich die Beteiligten gemäß Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag berufen könnten.\n\n\n75\nDie Regierung von Aruba schließt sich mit ihrem Schriftsatz und in ihren mündlichen Ausführungen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin deren Argumentation an.\n\n\n76\nDie Kommission vertritt die Ansicht, daß der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen den Erfolg der Klage nicht glaubhaft mache.\n\n\n77\nSie vertritt erstens die Ansicht, daß der angebliche Bestandsschutz nicht auf jeden einzelnen Bestandteil der eingeführten Assoziierung zwischen den ULG und der Gemeinschaft angewandt werden könne. Denn nach Artikel 136 EG-Vertrag verfüge der Rat über ein Ermessen bei der Festlegung des Inhalts der Assoziierung. Zu diesem Zweck habe er die erzielten Ergebnisse und die Grundsätze des EG-Vertrags zu berücksichtigen. Somit müsse der Rat zwar, wie in den Artikeln 131 und 132 EG-Vertrag vorgeschrieben, das Ziel der Assoziierung beachten, jedoch auch dafür Sorge tragen, daß der Inhalt der Assoziierung den übrigen Grundsätzen des EG-Vertrags entspreche. Daher könne er sich gezwungen sehen, Vergünstigungen zu reduzieren, die er im Rahmen der Assoziierung mit den ULG gewährt habe, wenn sich erweise, daß diese Vergünstigungen die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gefährdeten oder gefährden könnten. Im vorliegenden Fall zeige der Beschluß 97/803 die Probleme auf, die eine unbeschränkte Anwendung der Kumulierungsregel in Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker hervorrufen könne.\n\n\n78\nDer Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission meint, Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag verleihe ihm ein Ermessen beim Erlaß der zur Verwirklichung der Ziele der Assoziierung notwendigen Rechtsbestimmungen (Urteil Road Air). Dieses Ermessen erlaube es ihm, zu bestimmen, welche Be-oder Verarbeitungen ausreichten, um einem Erzeugnis den ÜLG-Ursprung zu verleihen (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 3), soweit diese Bestimmungen nicht dem in Artikel 131 EG-Vertrag erwähnten Hauptziel der Assoziierung, der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ULG, zuwiderliefen. Er könne auch den Warenverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft Beschränkungen unterwerfen, wie sie in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses enthalten seien. Der dynamische fortschreitende Charakter des Prozesses schließe es nicht aus, in einem bestimmten Bereich der Assoziierung mit den ÜLG einen Schritt nach hinten und in anderen einen Schritt nach vorne zu unternehmen, natürlich nur, soweit diese Bestimmungen insgesamt dem Hauptziel der Assoziierung nicht zuwiderliefen. Da es keine gemeinsame Agrarpolitik der ÜLG und der Gemeinschaft gebe, könnten Verkehrsbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse noch verhängt werden.\n\n\n79\nDie Kommission macht zweitens geltend, daß die streitige Maßnahme nicht über das hinausgehe, was unbedingt erforderlich sei, um die Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu verhindern. Unter Berücksichtigung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker könnte ein unbeschränkter Zugang für Zucker mit ÜLG-Ursprung einen Anstieg der Ausfuhren verursachen, für die Erstattungen gewährt werden müßten. Diese Ausfuhren ließen zum einen zusätzliche Kosten für den Haushalt der Gemeinschaft entstehen und liefen zum anderen den Verpflichtungen zur Verringerung der Ausfuhren von Erzeugnissen, für die Erstattungen gewährt würden, und des Gesamtbetrags der gewährten Erstattungen zuwider, die die Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangen sei. Zudem gehe diese Maßnahme nicht über das Notwendige hinaus, denn der Umfang des Kontingents sei auf der Grundlage der Einfuhrmenge des Jahres 1996 festgesetzt worden. Zu den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangen sei, führt die Kommission aus, der zusätzliche Spielraum, der sich während der Ausfuhren der Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 mit 998200 t ergeben habe, könne nur bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1999/2000 genutzt werden. Auf das Argument der Antragstellerin, die Zuckerrübenernte in den Niederlanden und in Belgien im Herbst 1998 sei schlecht ausgefallen, macht die Kommission geltend, dieser Umstand habe wahrscheinlich keinen Einfluß auf den Umfang der subventionierten Ausfuhren, da nur das Erzeugungsniveau für C-Zucker verringert worden sei.\n\n\n80\nDer Rat macht in seinem Streithilfestreitsatz geltend, der Umstand, daß allein auf dem Gemeinschaftsmarkt für Reis Störungen aufgetreten seien, könne den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht daran hindern, jede Störung auf anderen Märkten zu verhindern. Es sei nämlich in keiner Weise ausgeschlossen, daß man es mit einem sehr starken Anstieg der Be- oder Verarbeitungskapazität der Niederländischen Antillen und von Aruba sowie anderer ÜLG zu tun habe. Insbesondere auf einem Markt, der durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet sei, sei es sehr wohl denkbar, daß eine unbegrenzte Zulassung der Ursprungskumulierung AKP/ÜLG bewirken könne, daß die Gemeinschaft erhebliche Ausfuhrerstattungen gewähren müsse. Zusätzliche Einfuhren aus den ÜLG würden, sofern die Zuckerernte in der Gemeinschaft nicht besonders katastrophal ausfalle, für die Gemeinschaft die Verpflichtung schaffen, mehr Ausfuhrerstattungen zu gewähren. Die gegenwärtige Erzeugung der Niederländischen Antillen und von Aruba bedeute jährliche Ausfuhrerstattungen für höchsten 150000 t. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Bestimmungen habe die ganz konkrete Gefahr bestanden, daß die in der Liste CXL aufgeführte Höchstmenge schnell erreicht würde. Im übrigen sei die jährliche Menge im Sinne von Artikel 108b Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses auf der Grundlage der tatsächlichen Einfuhren aus den ÜLG im Jahre 1996 festgesetzt worden.\n\n\n81\nDer Rat weist auch darauf hin, daß Artikel 108b Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses das Formen von Würfeln aus Zucker und das Färben als ausreichend erachte, um dem Zucker die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses zu verleihen, während eine solche Be- oder Verarbeitung nach Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses nicht ausreiche, um den Ursprung des Erzeugnisses zu ändern. Der Rat habe in Artikel 108b Absatz 2 anhand eines Beispiels der Be-oder Verarbeitung von Zucker in den ÜLG angegeben, welche Be- oder Verarbeitungsvorgänge allgemein als nicht ausreichend gälten, ohne andere, nicht erwähnte, unzureichende Verarbeitungsvorgänge von der Verleihung der Eigenschaft mit Ursprung in den ÜLG im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses auszuschließen.\n\n\n82\nDie Kommission wendet sich drittens gegen die Rüge einer zeitlichen Unzuständigkeit des Rates und stützt sich dabei auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 1998 in der Rechtssache T-310/97 R (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, II-455), in dem eine ähnliche Rüge zurückgewiesen worden sei.\n\n\n83\nViertens sei auch der Grundsatz der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Denn die Antragstellerin habe nicht erwarten dürfen, daß die durch den ÜLG-Beschluß eingeführte Handelsregelung nicht geändert würde, obwohl deren Artikel 240 Absatz 3 eine ausdrückliche Bestimmung enthalte, die die Möglichkeit einer Überprüfung vorsehe. Ferner sei der Antragstellerin, als sie ihre Erzeugungstätigkeit aufgenommen habe, bereits bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, daß eine Überprüfung des ÜLG-Beschlusses unmittelbar bevorstehe und daß diese Überprüfung zu einer Aufhebung oder Begrenzung der Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung führen könne. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf ihren Vorschlag KOM(95) 739 vom 14. Februar 1996 und den Vermittlungsvorschlag der irischen Präsidentschaft des Rates vom 27. November 1996. Unter derartigen Umständen hätte ein umsichtiger Unternehmer keine derart erheblichen Investitionen getätigt.\n\n\n84\nSchließlich genüge der Beschluß 97/803 und insbesondere dessen siebte Begründungserwägung den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründung. Die Umstände, die zum Erlaß dieser Maßnahme geführt hätten, nämlich die Unvereinbarkeit zwischen dem Ziel der Förderung des Handelsverkehrs mit den ULG und demjenigen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Notwendigkeit, eine Störung des Zuckermarktes zu verhindern, seien knapp aber klar dargelegt.\n\n\n85\nWas das Erfordernis einer Einfuhrlizenz im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen den ULG und der Gemeinschaft angehe, so sei der Rat durch die Ausschlußwirkung des Vierten Teiles des EG-Vertrags nicht daran gehindert, ein solches Erfordernis aufzustellen, wie er dies in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) getan habe. Die Bestimmungen des Vierten Teiles des EG-Vertrags dürften nicht dahin ausgelegt werden, daß es dem Rat oder der Kommission untersagt werde, über dasjenige, was im ÜLG-Beschluß vorgesehen sei, hinaus Maßnahmen zu erlassen, mit denen Erzeugnisse aus den ÜLG bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Voraussetzungen unterworfen würden. Die einzige Beschränkung, der die Organe unterlägen, bestehe in der Beachtung der Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses.\n\n\n86\nIm vorliegenden Fall liege keine Verletzung der Bestimmungen des ÜLG-Beschlusses vor. Der Umstand, daß seine Artikel 102 und 103 vergleichbare Bestimmungen wie die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag enthielten, bedeute nicht, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf diese automatisch auf jene übertragen werden könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor, Slg. 1982, 329, Randnrn. 15 ff.).\n\n\n87\nSchließlich machen die Kommission und der Rat geltend, daß eine unmittelbare Berufung auf das Übereinkommen zur Errichtung der WTO einschließlich der Artikel VIII und XIII des GATT 1994, das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und der Beschluß zu den Notifikationsverfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft und der Einzelstaaten nicht möglich sei.\n\n\n88\nDas Königreich Spanien hat sich in den mündlichen Ausführungen, die es zur Unterstützung der Anträge der Kommission gemacht hat, dem Vorbringen der Kommission und des Rates angeschlossen.\n\n\n89\nDie Französische Republik macht im wesentlichen geltend, auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker herrschten erhebliche Überschüsse, und daher führe jede Einfuhr, die die für die AKP-Länder eröffnete Quote übersteige, notwendigerweise zu einer Erhöhung der Ausgaben, die den Gemeinschaftshaushalt belasteten.\n\nRechtliche Würdigung\n\n\n90\nDie Antragstellerin trägt in erster Linie vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie in Durchführung von Handlungen ergangen sei, deren Rechtswidrigkeit sie einwende, nämlich der Durchführungsverordnung und des Beschlusses 97/803. Der Beschluß 97/803 überschreite die Grenzen des Beurteilungsspielraums, über den der Rat nach Artikel 136 EG-Vertrag verfüge, und verstoße dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß er die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine jährliche Menge von 3000 t Zucker beschränke.\n\n\n91\nZunächst ist zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, daß der Rat die Befugnisse überschritten hat, die ihm der EG-Vertrag verleiht, als er in den ÜLG-Beschluß eine Maßnahme zur Beschränkung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft einfügte. Dazu sind die Grundsätze über die Assoziierung der ULG mit der Gemeinschaft anzuführen, wie sie im EG-Vertrag aufgeführt sind.\n\n\n92\nDie ULG, mit denen einige Mitgliedstaaten besondere Beziehungen unterhalten, sind der Gemeinschaft durch eine Assoziierungsregelung verbunden, die dem Vierten Teil des EG-Vertrags unterliegt (Urteil des Gerichts, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 91). Diese Assoziierung der ÜLG soll in einem dynamisch fortschreitenden Prozeß erfolgen, so daß der Erlaß mehrerer Bestimmungen erforderlich werden kann, um unter Berücksichtigung der aufgrund der früheren Beschlüsse des Rates erzielten Ergebnisse alle in Artikel 132 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen (Urteile des Gerichts, Road Air, Randnr. 40, und Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 36). Demzufolge handelt es sich bei den ÜLG zwar um assoziierte Länder und Gebiete, die besondere Beziehungen zur Gemeinschaft haben, sie gehören der Gemeinschaft jedoch nicht an, und es gibt derzeit keinen gemäß Artikel 132 EG-Vertrag freien, unbeschränkten Warenverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft (Urteil des Gerichtshofes, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 36).\n\n\n93\nArtikel 136 Absatz 2 ermächtigt den Rat, im Rahmen der Assoziierung Beschlüsse aufgrund der Grundsätze dieses Vertrages zu erlassen. Diese Verweisung ist so zu verstehen, daß der Rat beim Erlaß von Beschlüssen nach diesem Artikel nicht nur die im Vierten Teil des EG-Vertrags genannten Grundsätze, sondern auch die anderen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen berücksichtigen muß, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteil des Gerichts, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 93, und Urteil des Gerichtshofes, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 37).\n\n\n94\nDieses Ergebnis steht im übrigen im Einklang mit den Artikeln 3 Buchstabe r und 131 EG-Vertrag, wonach die Gemeinschaft die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG fördert, ohne daß diese Förderung jedoch eine Verpflichtung einschließen würde, die ÜLG zu bevorzugen (Urteil des Gerichtshofes, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 38).\n\n\n95\nNach alledem haben das Gericht und der Gerichtshof entschieden, daß eine Schutzklausel und ihre Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG im Rahmen des Artikels 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht ausgeschlossen sind (Urteil des Gerichts, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 95, und Urteil des Gerichtshofes, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 39).\n\n\n96\nIm vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Rat wegen eines drohenden Konflikt[es] zwischen den Zielen zweier Gemeinschaftspolitiken..., nämlich der Entwicklung der ÜLG und der gemeinsamen Agrarpolitik (siebte Begründungserwägung des Beschlusses 97/803) noch eine strukturelle und dauerhafte Beschränkung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung erlassen durfte, obwohl er zuvor in der ursprünglichen Fassung des ÜLG-Beschlusses den freien Zugang dieser Zuckererzeugnisse zum Markt der Gemeinschaft gewährleistet hatte.\n\n\n97\nIn einem Regelungszusammenhang von der Art des vorliegenden Falles ist nicht auf den ersten Blick der Schluß erlaubt, daß der Rat keine Beschränkung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung durch die Einfügung von Artikel 108b in den ÜLG-Beschluß einführen durfte.\n\n\n98\nDie Verpflichtung des Rates, die Bestimmungen gemäß Artikel 136 EG-Vertrag aufgrund von dessen Grundsätzen festzulegen, bedeutet, daß er gegebenenfalls alle Maßnahmen ergreifen kann, damit das Ziel der Entwicklung der ÜLG nicht in Widerspruch zum Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik tritt. Da der Gerichtshof entschieden hat, daß die Förderung der ÜLG nicht zu deren Bevorzugung verpflichtet, kann die Abstimmung zwischen dem Ziel der Entwicklung der ÜLG und demjenigen der gemeinsamen Agrarpolitik den Erlaß einer Maßnahme durch den Rat rechtfertigen, die den Handelsverkehr zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft beschränkt. Jedoch muß eine solche Maßnahme unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses konjunkturell und punktuell oder im Rahmen des Artikels 108b dieses Beschlusses strukturell und dauerhaft ist, auf alle Fälle erforderlich sein und im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Im vorliegenden Fall besteht der angestrebte Zweck darin, eine Störung des Marktes für Zucker in der Gemeinschaft zu verhindern, zu der die Einfuhr erheblicher Mengen Zuckers mit ÜLG-Ursprung führen könnte.\n\n\n99\nIm übrigen ist dem Rat bei der Erwägung kein Rechtsfehler unterlaufen, daß die kraft früherer Beschlüsse erzielten Ergebnisse, die er beim Erlaß eines neuen Beschlusses nach Artikel 136 EG-Vertrag beachten muß, insgesamt zu betrachten seien, d. h. unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten ÜLG. Somit ist es Sache des Rates, darauf zu achten, daß jeder neue ÜLG-Beschluß, ausgehend von den insgesamt erzielten früheren Ergebnissen, zu den in den Artikeln 3 Buchstabe r, 131 und 132 EG-Vertrag erwähnten Zielen beiträgt. Daher kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er ein erzieltes Ergebnis, wie die Regelung des freien Zugangs von Zucker mit ÜLG-Ursprung zum Markt in der Gemeinschaft, nicht unabhängig von den anderen Ergebnissen beurteilt habe.\n\n\n100\nDa die Möglichkeit, eine Maßnahme zur Beschränkung von Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses zu erlassen, vom EG-Vertrag nicht auf den ersten Blick als solche verboten ist, kann nicht angenommen werden, daß die Verfolgung der Ziele der Assoziierung, die im Vierten Teil des EG-Vertrags niedergelegt sind, durch den bloßen Erlaß dieser Maßnahme verhindert wird.\n\n\n101\nFür die anschließende Prüfung, ob, entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, die Bestimmung, mit der die Beschränkung eingeführt wird, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist zu untersuchen, ob die von dieser Bestimmung hierzu angewendeten Mittel auf den ersten Blick geeignet erscheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht offenkundig über das hinausgehen, was unbedingt notwendig ist, um es zu erreichen.\n\n\n102\nNach dem Beschluß 97/803 wird die Maßnahme der Begrenzung der Zuckereinfuhren mit Ursprung in den ULG auf eine jährliche Menge von 3000 t mit dem Bestreben begründet, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern (Randnr. 14). Hierzu machen die Kommission und der Rat geltend, daß die unbegrenzte Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft die Gefahr einer Erhöhung der subventionierten Ausfuhren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Drittländer hervorrufe, die zusätzliche Ausgaben für den Haushalt der Gemeinschaft verursachen und Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Einhaltung der von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen hervorrufen könnte.\n\n\n103\nZunächst läßt sich nicht bestreiten, daß diese Maßnahme als geeignet zur Verwirklichung des angestrebten Zieles erscheint, da sie die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung auf 0,02 % der Gemeinschaftserzeugung von A- und B-Zucker entsprechende Menge kürzt.\n\n\n104\nSodann stellt sich die Frage, ob die Maßnahme nicht offenkundig über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles unbedingt notwendig ist. Der Rat hatte bei der Ausübung seines Ermessens das Erfordernis der Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker einerseits und das Erfordernis der Liberalisierung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft andererseits gegeneinander abzuwägen. Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses hatte daher Schwierigkeiten zu verhindern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt im Falle unbegrenzter Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung auftreten konnten, und gleichzeitig das Funktionieren der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft so wenig wie möglich zu stören.\n\n\n105\nZum einen hat der Rat, ohne insoweit Widerspruch von der Kommission zu erfahren, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ein Einfuhrvolumen von Zucker mit ÜLG-Ursprung von 15000 t pro Jahr, also das Fünffache des in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses Vorgesehenen (3000 t), keine Gefahr einer Störung des Marktes für Zucker in der Gemeinschaft mit sich brächte.\n\n\n106\nZum anderen rechtfertigen die Kommission und der Rat die Menge von 3000 t mit der Notwendigkeit, die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft in Form von Zugeständnissen einzuhalten, die im vierten Teil, Abschnitt II, der Liste CXL enthalten sind, wonach der Umfang der subventionierten Zuckerausfuhren der Gemeinschaft von 1995 bis 2001 schrittweise verringert werden müsse.\n\n\n107\nSelbst wenn sämtlicher in die Gemeinschaft eingeführter Zucker mit ÜLG-Ursprung zu einer subventionierten Ausfuhr im gleichen Umfang führen müßte, wäre die Gemeinschaft im vorliegenden Fall nicht allein wegen der Einfuhren gezwungen, die Erzeugungsquoten in der Gemeinschaft zu kürzen, um ihre internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Ausfuhrsubventionen einzuhalten. Denn nach dem Gutàchten des Nederlandse Economisch Instituut, das der Antragsschrift der Antragstellerin als Anlage beigefügt ist, wurde der Höchstumfang der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung, wie er vor dem Erlaß des Beschlusses 97/803 vorgesehen war, auf 100000 bis 150000 t pro Jahr geschätzt. Nach der Liste CXL ist die 1995 mit Erstattungen ausgeführte Menge Zucker, die als Referenzmenge zugrunde gelegt wurde, nämlich 1612000 t, für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf 1273500 t zu kürzen. Selbst wenn man die von der Kommission nur für die Jahre 1995 und 1996 vorgelegten Angaben zugrunde legt, wurden 2056600 t mit Ausfuhrerstattungen ausgeführt, während nach der Liste CXL 3054800 t zulässig gewesen wäre. Somit belaufen sich die in diesen beiden Wirtschaftsjahren freigewordenen Mengen auf 998200 t, also eine Menge, die deutlich über der jährlichen Höchstmenge von 150000 t lag, die die Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung hätte erreichen können.\n\n\n108\nZum dritten bestreitet die Antragstellerin, daß sämtlicher in die Gemeinschaft eingeführter Zucker mit ÜLG-Ursprung jenseits von 3000 t automatisch zu einer subventionierten Ausfuhr der gleichen Menge aus der Gemeinschaft führe. Hierzu macht sie ohne von der Kommission und dem Rat Widerspruch zu erfahren, geltend, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker Schwankungen der jährlichen Erzeugung und der Anbauflächen für Zuckerrüben zu verzeichnen seien. Es läßt sich nun nicht ausschließen, daß die Zuckererzeugung in einem Jahr insbesondere wegen klimatischer Schwankungen, die zu einer schlechten Zuckerrübenernte führen, um mehr als 3000 t sinkt. In einem solchen Fall kann eine Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung von mehr als 3000 t, ohne daß die Gemeinschaftsregelungen für A-, B- oder C-Zucker berücksichtigt werden müßten, keine Störung auf dem Markt der Gemeinschaft verursachen, da die eingeführte Menge die von den Erzeugern in der Gemeinschaft nicht erzeugte Menge nicht übersteigt.\n\n\n109\nBei der Einführung der Beschränkung der Zuckereinfuhr mußte der Rat auch das Erfordernis der Liberalisierung der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft berücksichtigen.\n\n\n110\nHingegen schließt das in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Kontingent von 3000 t die Ausfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft praktisch vollständig aus. Die jährliche Be- und Verarbeitungskapazität der Antragstellerin beträgt 34000 t, und die Höchstmenge der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung, die vor dem Erlaß des Beschlusses 97/803 vorgesehen war, wurde auf 100000 bis 150000 t pro Jahr geschätzt. Ferner hat die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, daß das Preisniveau für Zucker auf dem Weltmarkt die Antragstellerin daran hindert, den Zucker, den sie be- und verarbeitet hat, auf einem anderen als dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.\n\n\n111\nAußerdem betrug nach den Akten die auf dem Gemeinschaftsmarkt im Wirtschaftsjahr 1997/98 verfügbare Zuckermenge ohne Berücksichtigung von in der Gemeinschaft über die Erzeugungsquoten hinaus erzeugtem Zucker (C-Zucker) 15,9 Millionen t: Die durch die Erzeugungsquoten nach der Verordnung Nr. 1785/81 begrenzte Gemeinschaftserzeugung für Rübenzucker (Α-Zucker und B-Zucker) betrug 14,3 Millionen t, die aus den AKP-Staaten gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 8 des Vierten AKP—EWG-Abkommens, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989 (ABl. 1991, L 229, S. 1), eingeführte Menge Rohrzucker belief sich auf 1,3 Millionen t, und die Einfuhren aus bestimmten Drittländern wurden gemäß den im Rahmen der WTO abgeschlossenen Übereinkommen in Höhe von 0,3 Millionen t zugelassen.\n\n\n112\nWie die Antragstellerin geltend macht, läßt sich nicht auf den ersten Blick ausschließen, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses dadurch, daß er ein derart geringes Einfuhrkontingent für Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft einführte, während der Umfang der Zuckereinfuhren aus AKP- und Drittländern hoch blieb, die Einfuhren von Zucker aus diesen Ländern zum Nachteil der Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung gefördert hat und unter Verletzung der durch den EG-Vertrag vorgeschriebenen Rangfolge über das hinausgegangen ist, was absolut unerläßlich war, um Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern.\n\n\n113\nNach allem läßt sich auf den ersten Blick nicht ausschließen, daß das Schutzniveau des neu eingeführten Kontingents über das zur Erreichung des vom Rat angegebenen Zieles Erforderliche hinausgeht, so daß es vom Gemeinschaftsrichter beanstandet werden kann.\n\n\n114\nDaher ist, ohne daß das übrige Vorbringen geprüft zu -werden brauchte, festzustellen, daß die Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ernstzunehmen ist und die Klage Erfolgsaussichten hat.\n\nZur Dringlichkeit\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n115\nDie Antragstellerin macht geltend, die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses sei erforderlich, um zu verhindern, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Der Präsident der Arrondissementsrechtbank Den Haag habe in seinen Beschlüssen vom 17. Oktober 1997 (Rechtssache 97/1405) und vom 19. Dezember 1997 (Rechtssache 97/1657) bereits festgestellt, daß ihr ein schwerer und in keiner Weise wiedergutzumachender Schaden droht.\n\n\n116\nDie Anwendung des Beschlusses 97/803, der Durchführungsverordnung und des angefochtenen Beschlusses habe zur Einstellung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin in Aruba geführt. Die letzte Ausfuhr gemahlenen Zuckers der Antragstellerin in die Gemeinschaft habe am 3. November 1997 stattgefunden. Es sei ihr unmöglich, ihren Zucker auf dem Weltmarkt abzusetzen. 1997 habe die Nettogewinnspanne, die sie beim Verkauf von 7500 t Zucker in der Gemeinschaft erzielt habe, 28 USD/t betragen. Da das Preisniveau für Zucker auf dem Weltmarkt deutlich unter dem Preis in der Gemeinschaft liege, könne sie den Zucker außerhalb des Gemeinschaftsmarkts nicht unter Erzielung einer hinreichenden Gewinnspanne verkaufen.\n\n\n117\nDie Einstellung ihrer Tätigkeit habe zum Abbau ihres Werks geführt; die Maschinen seien eingemottet worden.\n\n\n118\nWie aus einer Bescheinigung ihrer Buchprüfer hervorgehe, sei ihr gesamtes Personal im November und im Dezember 1998 entlassen worden.\n\n\n119\nOhne Einkunftsquellen befinde sie sich technisch im Konkurs; bei dieser Sachlage gebe es keine Aussicht auf zusätzliche Kredite.\n\n\n120\nAuch seien mehrere Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 469288 USD fällig, und es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß auf Antrag eines ihrer Gläubiger nach dem anwendbaren Recht von Aruba der Konkurs eröffnet werde. Am 31. Dezember 1998 sei das Wirtschaftsjahr mit einem Betriebsverlust von 421950 USD abgeschlossen worden.\n\n\n121\nDas Gericht müsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüfen, ob dem Betroffenen, sofern die beantragten Maßnahmen nicht ergehen würden, ein Schaden entstehe, der nach der Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Dringlichkeit gegeben, da die Antragstellerin vom Konkurs bedroht sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 42), oder zumindest bis zum Urteil in der Hauptsache eine außerordentliche finanzielle Belastung tragen müsse (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnr. 33).\n\n\n122\nDie Regierung von Aruba schließt sich dem Vorbringen der Antragstellerin an.\n\n\n123\nDie Kommission macht geltend, die Antragstellerin habe die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht.\n\n\n124\nInsbesondere habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die Auswirkungen der Anwendung des angefochtenen Beschlusses auf sie nicht wiedergutzumachen wären und ihnen nach einem Urteil, mit dem der angefochtene Beschluß aufgehoben würde, nicht abgeholfen werden könnte.\n\n\n125\nDer geltend gemachte Schaden sei rein finanzieller Art. Daher könne er nicht als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, denn er könne später finanziell ausgeglichen werden.\n\n\n126\nZudem ermöglichten die Aufstellungen, die am 31. Mai 1998 und am 31. Dezember 1998 erstellt worden seien, keine Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Gesamtsituation der Antragstellerin. Im übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Antragstellerin bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Hauptsache finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die mit ihr verbunden seien oder ihr nahestünden, erhalten könnte. Das Kapital der Antragstellerin werde vollständig von einer Gesellschaft gehalten, die selbst zu 100 % von der Emesa Corporation mit Sitz in New York kontrolliert werde, deren sämtliche Anteile von einer natürlichen Person gehalten würden. Die Emesa Corporation unterhalte persönliche und/oder finanzielle Beziehungen zu dem Unternehmen Emesa Brasilien, das einen beträchtlichen Umsatz erziele und in dem die erwähnte natürliche Person mehrere Jahre lang gearbeitet habe.\n\n\n127\nDer Rat fügt hinzu, die Lage der Gläubiger, die bisher keinen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragstellerin gestellt hätten, ändere sich im Fall einer Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht.\n\nRechtliche Würdigung\n\n\n128\nNach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach, ob dieser erforderlich ist, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller hat darzutun, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 36).\n\n\n129\nZunächst haben die Kommission und der Rat nach der Vorlage von Bescheinigungen durch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen verzichtet, daß eine finanzielle Unterstützung des Unternehmens Emesa Brasilien bis zur Verkündung des Urteils im Verfahren zur Hauptsache nicht auszuschließen sei.\n\n\n130\nDann wurden die von der Antragstellerin beantragten Einfuhrlizenzen am 23. Dezember 1997 verweigert; ihre letzte Zuckerausfuhr in die Gemeinschaft erfolgte am 3. November 1997. Weiter ist nicht bestritten, daß die Antragstellerin wegen des Rohstoffpreisniveaus Zucker auf keinem anderen Markt als dem der Gemeinschaft absetzen kann. Die streitigen Maßnahmen haben sie daher gezwungen, ihre Tätigkeit vollständig einzustellen.\n\n\n131\nNach den von der Antragstellerin vorgelegten finanziellen Aufstellungen schloß das Wirtschaftsjahr 1998 mit einem Verlust von 421950 USD ab; die am 31. Dezember 1998 fälligen Schulden beliefen sich auf 469288 USD. Damit befindet sich die Antragstellerin in einer existenzgefährdenden finanziellen Situation; es besteht die tatsächliche Gefahr des Konkurses (Beschluß Transacciones marítimas u. a./Kommission, Randnr. 42, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24 und Niederlande/Rat, Randnr. 38). Das stellt bereits in sich einen schweren Schaden der Antragstellerin dar, der droht, nicht wiedergutzumachend zu werden, wenn die streitigen Maßnahmen nicht ausgesetzt werden (in diesem Sinne Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931, Randnr. 32), so daß die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.\n\n\n132\nBei dieser Sach- und Rechtslage hat der Richter der einstweiligen Anordnung noch die beidseitigen Interessen abzuwägen.\n\nZur Interessenabwägung\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n133\nDie Antragstellerin, der Rat und die Kommission haben im schriftlichen und mündlichen Verfahren, bei der Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts und in den Schriftsätzen, die sie bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht haben, erörtert, welche durch Beschluß zu erlassende einstweiligen Anordnungen den vorläufigen Schutz der Interessen der Antragstellerin gewährleisten und die Interessen der Gemeinschaft — einschließlich der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Zuckerraffinerien — so gut wie möglich wahren würde.\n\n\n134\nUnter Berücksichtigung ihrer gegensätzlichen Interessen haben die Parteien — der Rat und die Kommission nur für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichts die Klage Aussicht auf Erfolg hat und Dringlichkeit gegeben ist — vor dem Gericht vereinbart, daß die Antragstellerin vom Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses an gemahlenem Zucker mit ÜLG-Ursprung auf der Grundlage von Artikel 6 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses nach den in diesem Beschluß in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803 festgelegten Voraussetzungen und unter den folgenden Bedingungen und Beschränkungen in die Gemeinschaft einführen darf:\n\nDiese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 Euro/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist;\n\ndie genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt dieses Beschlusses an;\n\nder in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 in der geänderten Fassung entspricht;\n\ndie Antragstellerin kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt:\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 in der geänderten Fassung;\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP —EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989;\n\nder Gesamtbetrag der Sicherheit wird nach Maßgabe dessen zu Gunsten der Antragstellerin oder der Gemeinschaft freigegeben, ob sich erweist, daß die Antragstellerin berechtigt war, die Ungültigkeit von Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses geltend zu machen oder nicht;\n\nwährend der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Antragstellerin keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz stellen und von den Einfuhrlizenzen im Sinne der Durchführungsverordnung keinen Gebrauch machen.\n\n\n135\nNach dieser Vereinbarung kann die Antragstellerin ferner im Rahmen einer Menge von 7500 t Zucker vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Beschlusses an den Zucker mit ÜLG-Ursprung, um den es in dem Beschluß geht, in die Gemeinschaft einführen, der ihr vor Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses frei an Bord (fob) geliefert wird.\n\n\n136\nDie Voraussetzungen einer Verlängerung der angeordneten Maßnahme um jeweils sechs Monate und der Zeitpunkt, an dem die einstweilige Anordnung ihre Geltung verliert, werden zwischen den Parteien noch erörtert. Sie sind sich allerdings darüber einig, daß die Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 innerhalb des ersten Zeitraums von sechs Monaten einen neuen Beschluß des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich machen würde, dessen Inhalt davon abhängt, wie der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 97/803 beurteilt.\n\nRechtliche Würdigung\n\n\n137\nNach gefestigter Rechtsprechung muß das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstehen würde, und — umgekehrt — ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15).\n\n\n138\nIm vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag zum einen, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, und zum anderen, der Kommission zu untersagen, in diesem Zeitraum die Durchführungsverordnung und/oder Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses anzuwenden, in Wirklichkeit die bloße Aussetzung des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses, der Durchführungsverordnung und der angefochtenen Entscheidung. Würde die beantragte Aussetzung angeordnet, so würde während der Geltungsdauer des Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Beschränkung der Einfuhren beseitigt, soweit Zuckererzeugnisse mit ÜLG-Ursprung von der Antragstellerin oder einem anderen in einem der ULG niedergelassenen Unternehmen frei in die Gemeinschaft ausgeführt würden. Da der Gemeinschaftsmarkt für Zucker strukturelle Überschüsse aufweist, könnten ferner unbegrenzte Einfuhren von Zucker mit ÜLG-Ursprung frei von allen Abgaben zu einer Erhöhung des Umfangs von Ausfuhren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, und daher zu einer Erhöhung der Kosten für die Gemeinschaft führen. Somit besteht die Gefahr, daß die Folgen des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht wieder rückgängig gemacht werden können.\n\n\n139\nUmgekehrt wird der Vollzug der Einfuhrbeschränkung höchstwahrscheinlich zum Konkurs der Antragstellerin führen, so daß die mögliche Feststellung der Ungültigkeit des Artikels 108b des ÜLG-Beschlusses oder dessen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-17/98 bzw. durch das Gericht im Verfahren zur Hauptsache es dieser nicht mehr ermöglichen würde, ihre Be- und Verarbeitungstätigkeit wieder aufzunehmen, da sie nicht mehr existieren würde.\n\n\n140\nWie bereits ausgeführt, hat der Rat, ohne Widerspruch der Kommission zu erfahren, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß eine Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung im Umfang von 15000 t pro Jahr keine Gefahr einer Störung des Marktes für Zucker in der Gemeinschaft verursachen würde.\n\n\n141\nDa die Klage Erfolgsaussichten hat und die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist, rechtfertigt es ein wirksamer vorläufiger Rechtsschutz, Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses, die Durchführungsverordnung und den angefochtenen Beschluß auszusetzen, sofern sich die Wirkungen der Aussetzung nur auf die Antragstellerin erstrecken und die Aussetzung die Menge des Zuckers mit ÜLG-Ursprung, der in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, die Modalitäten der Einfuhren und die Geltungsdauer der Maßnahmen näher bestimmt.\n\n\n142\nDie Interessen der Antragstellerin und der Gemeinschaft werden durch die Vereinbarung gewährleistet, die die Parteien im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach Zurückverweisung an das Gericht getroffen haben. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch gemäß Artikel 107 § 3 der Verfahrensordnung den Zeitpunkt festzusetzen, von dem an die angeordnete Maßnahme nicht mehr anwendbar ist.\n\n\n143\nDas Legalitätsprinzip und die Vorhersehbarkeit, die jeder Vorgang der Einfuhr eines be- und verarbeiteten Erzeugnisses erfordert, gebieten es, die Einfuhr einer Menge von 7500 t gemahlenem Zucker durch die Antragstellerin in einem Zeitraum von sechs Monaten, der mit dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses beginnt, in die Gemeinschaft zuzulassen.\n\n\n144\nWenn jedoch der Gerichtshof in diesem Zeitraum von sechs Monaten das Urteil in der Rechtssache C-17/9 8 erläßt und feststellt, daß der ÜLG-Beschluß, der die Beschränkung der Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft beschränkt, nicht ungültig ist, wird das Gericht die Parteien des vorliegenden Verfahrens auffordern, zu diesem Urteil Stellung zu nehmen, und durch Beschluß angeben, wie er das vorliegende Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.\n\n\n145\nFalls jedoch der Gerichtshof in diesem Zeitraum von sechs Monaten feststellt, daß der ÜLG-Beschluß, mit dem die Beschränkungen der Einfuhr von Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, ungültig ist, wird der Beschluß bis zum Ablauf dieses Zeitraums wirksam bleiben, sofern das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat.\n\n\n146\nVorbehaltlich einer Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/9 8 in dem Zeitraum von sechs Monaten, der mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beschlusses in der vorliegenden Rechtssache beginnt, und der Folgen, die dem Urteil des Gerichtshofes in bezug auf das vorlegende Verfahren beizumessen sind (Randnrn. 144 und 145) wird die Einfuhr einer noch festzusetzenden Menge Zucker für einen neuen Zeitraum durch Beschluß gestattet werden, den das Gericht auf rechtzeitigen entsprechenden Antrag der Antragstellerin spätestens zwei Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erlassen wird. Falls das Gericht einen neuen Beschluß zu erlassen hat, wird es insbesondere den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die angeordneten neuen Maßnahmen nicht mehr anwendbar sind.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.\n\n2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs Π des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen:\n\nDiese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 Euro/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist;\n\ndie genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses an;\n\nder in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht;\n\ndie Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt:\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81;\n\nnach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP —EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989.\n\nDer Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses.\n\nDer Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig, ist;\n\nwährend der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG stellen.\n\n3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses erlassen wird,\n\nwird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T- 44/98 R Π) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird das vorliegende Verfahren mit einem neuen Beschluß in der Form fortsetzen, daß die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) bis höchstens 7500 t, ii) innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und iii) entsprechend den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Voraussetzungen in die Gemeinschaft einführen darf, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird;\n\nder vorliegende Beschluß wird bis zum Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat.\n\n4. Vorbehaltlich der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird die Einfuhr einer festzusetzenden Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft für einen neuen Zeitraum durch Beschluß gestattet werden, den das Gericht auf rechtzeitigen entsprechenden Antrag der Emesa Sugar (Free Zone) NV zwei Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erlassen wird.\n\n5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1999-04-30/t-44-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1999-04-30/t-44-98","retrieved":"2026-10-21 21:23:42.735315+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/1999-04-30/t-44-98","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":null,"date":"1999-04-30","dockets":["T-44/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:1999:90","ids":{"ecli":"ECLI:EU:T:1999:90"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 30.04.1999 – T-44/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1999-04-30/t-44-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) wird gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt. 2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs Π des Beschlusses 91/482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen unter den folgenden Voraussetzungen und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen: Diese Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/482, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 Euro/t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist; die genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7500 t für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses an; der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht; die Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt: nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81; nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP —EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989. Der Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses. Der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig, ist; während der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG stellen. 3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses erlassen wird, wird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T- 44/98 R Π) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird das vorliegende Verfahren mit einem neuen Beschluß in der Form fortsetzen, daß die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) bis höchstens 7500 t, ii) innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und iii) entsprechend den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Voraussetzungen in die Gemeinschaft einführen darf, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird; der vorliegende Beschluß wird bis zum Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/98) entschieden hat. 4. Vorbehaltlich der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/98 vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten im Sinne des vorliegenden Beschlusses wird die Einfuhr einer festzusetzenden Menge Zucker mit ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft für einen neuen Zeitraum durch Beschluß gestattet werden, den das Gericht auf rechtzeitigen entsprechenden Antrag der Emesa Sugar (Free Zone) NV zwei Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sechs Monaten erlassen wird. 5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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