{"status":"available","doknr":"61999TO0074","ecli":"ECLI:EU:T:1999:117","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Dritte Kammer","decided":"1999-06-01","aktenzeichen":"T-74/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-74/99\n\nKarl L. Meyer, Landwirt mit Wohnsitz in Uturoa, Insel Raiatea (Französisch Polynesien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Dominique des Areis, Papeete, Zustellungsbevollmächtigter: Horst Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nRat der Europäischen Union\n\nBeklagter,\n\nwegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139, S. 30)\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nAm 3. Mai 1998 erließ der Rat die Entscheidung 98/317/EG gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139, S. 30), in der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt wurden, die die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfüllen.\n\n\n2\nDer Kläger, der auf der Insel Raiatea in Französisch Polynesien eine Tropenfruchtplantage betreibt, erfuhr im Zusammenhang damit durch einen Artikel in der örtlichen Presse von dem Bestehen des Protokolls betreffend Frankreich (ABl. 1992, C 191, S. 90), das gemäß der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Schlußakte des Vertrages über die Europäische Union (ABl. 1992, C 191, S. 1) dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.\n\n\n3\nDer Kläger hat unter diesen Umständen mit Klageschrift, die am 11. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, weil er im wesentlichen der Ansicht ist, daß Französisch Polynesien, das von Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) über die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrages Anwendung findet, erfaßt werde, nicht von der Wirtschafts- und Währungsunion ausgeschlossen werden dürfe.\n\nAnträge des Klägers\n\n\n4\nDer Kläger beantragt,\n\nseine Anträge allesamt für zulässig und begründet zu erklären;\n\nfestzustellen, daß der Ausschluß Französisch Polynesiens von der europäischen Währungsunion ein gegenüber seiner Bevölkerung willkürlicher und diskriminierender Akt ist, der gegen Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und Artikel 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) verstößt;\n\nzu verfügen, daß der Teil der Entscheidung 98/317, der den Ausschluß Französisch Polynesiens vom Euro-Gebiet betrifft, für nichtig erklärt und geändert wird;\n\nden Rat zu verurteilen, ihm für die unwiederbringlichen Ausgaben, die er zur Wahrnehmung seiner Interessen aufwenden mußte, 20000 FRF zu zahlen.\n\nRechtliche Würdigung\n\n\n5\nIst eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung in der mit Wirkung ab 1. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. 1997, L 103, S. 6) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.\n\n\n6\nDas Gericht hält im vorliegenden Fall die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden.\n\n\n7\nDer Kläger stützt seine Klage, auch wenn er das in seiner Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), der — in seinem Absatz 4 — u. a. vorsieht, daß jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.\n\n\n8\nArtikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) sieht jedoch vor, daß auf diesen Artikel gestützte Klagen binnen zwei Monaten zu erheben sind. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.\n\n\n9\nArtikel 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, daß eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs, wenn sie mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen ist.\n\n\n10\nAußerdem verlängert sich die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene zweimonatige Frist gemäß Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes, auf den Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verweist, für eine in Französisch Polynesien ansässige Person mit Rücksicht auf die Entfernung um einen Monat.\n\n\n11\nDie Entscheidung 98/317, deren Rechtswidirgkeit der Kläger im vorliegenden Fall rügt, wurde am 11. Mai 1998 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Kläger konnte ihre Rechtmäßigkeit also von diesem Tag an binnen drei Monaten und fünfzehn Tagen, d. h. bis zum 26. August 1998, aufgrund von Artikel 173 EG-Vertrag anfechten. Die vorliegende Klage ist jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erhoben worden. Daraus folgt, daß die Klage allein aus diesem Grund für unzulässig zu erklären ist, ohne daß ihre Zulässigkeit weiter zu prüfen wäre.\n\n\n12\nDie vom Kläger für die späte Klageerhebung vorgetragene Begründung, daß er vom Inhalt und der Tragweite der Entscheidung 98/317 für Französisch Polynesien erst am 4. Januar 1999 erfahren habe, ist unerheblich. Denn der Kläger verfügte von der Veröffentlichung der Entscheidung 98/317 im Amtsblatt an über alle erforderlichen Informationen, um die Auswirkungen der Annahme dieser Entscheidung auf Französisch Polynesien beurteilen zu können.\n\n\n13\nDie in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene Klagefrist soll nämlich nicht nur gewährleisten, daß der Kläger über eine angemessene Zeit dafür verfügt, beurteilen zu können, ob es Gründe für eine Anfechtung eines Rechtsakts gibt, und um gegebenenfalls eine Klage vorzubereiten, sondern auch, daß ein Rechtsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage werden kann. Nur eine strikte Anwendung der so gesetzten Frist entspricht nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8).\n\n\n14\nAußerdem ist hervorzuheben, daß die Entscheidung 98/317 gemäß ihrem Artikel 2 an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, so daß dem Kläger auf jeden Fall der Nachweis oblag, daß er von ihr unmittelbar und individuell betroffen war. Die von ihm in der Klageschrift vorgebrachten Elemente entsprechen diesem Erfordernis jedoch nicht.\n\n\n15\nAus all diesen Gründen ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n16\nNach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDAS GERICHT (Dritte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-74/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1999-06-01/t-74-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-74/99","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-74/99"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1999-06-01/t-74-99","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-74/99","retrieved":"2026-09-30 08:15:40.070628+00:00"}}