{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:T:1998:75","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Dritte Kammer","decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"T-367/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferin.","text_plain":"In der Rechtssache T-367/94\n\nBritish Coal Corporation, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, Prozeßbevollmächtigte: Barrister David Vaughan, QC, und David Lloyd Jones sowie Solicitor Cyrus Mehta, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, und Rosemary Caudwell, zur Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nunterstützt durch\n\nNational Association of Licensed Opencast Operators, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Swindon, Vereinigtes Königreich, Prozeßbevollmächtigte: Barrister Nicholas Green und Mark Hoskins, beauftragt durch die Solicitors David Wilson, Alexander Dowie und Christopher Jobson, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Victor Gillen, 13, rue Aldringen, Luxemburg,\n\nStreithelferin,\n\nwegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, eine Beschwerde der National Association of Licensed Opencast Operators gegen die Klägerin vom 15. Juni 1994 nicht zurückzuweisen,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nDie National Association of Licensed Opencast Operators (Nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe; im folgenden: NALOO) erhob am 15. Juni 1994 bei der Kommission eine Beschwerde, in der sie auf Wettbewerbsbeschränkungen hinwies, denen ihre Mitglieder aufgrund eines Verhaltens der British Coal Corporation (im folgenden: Klägerin) ausgesetzt gewesen seien.\n\n\n2\nMit ihrer Beschwerde wandte sie sich gegen in Anbetracht der Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag überhöhte Gebühren, die die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1990 von den Mitgliedern der NALOO für Lizenzen zur Förderung von Kohle in ihren Tagebaubergwerken erhoben habe.\n\n\n3\nSie machte insbesondere geltend, die Kommission sei zum einen aufgrund ihrer ausschließlichen Befugnis zur Feststellung von Verstößen gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag verpflichtet, ihrer Beschwerde nachzugehen; zum anderen könne vor den nationalen Gerichten keine Klage erhoben werden, da über die angeblichen Verstöße keine Entscheidung ergangen sei.\n\n\n4\nSie forderte die Kommission daher auf, ihre Befugnis im Sinne der Artikel 4 Buchstabe d, 65, 66 § 7 und 86 EGKS-Vertrag auszuüben und eine Entscheidung zu erlassen, durch die unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte die Verstöße der Klägerin festgestellt würden.\n\n\n5\nDie Klägerin reichte auf Aufforderung der Kommission am 1. August 1994 eine Stellungnahme zu der Beschwerde ein. Gleichzeitig forderte sie die Kommission gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag unter Fristsetzung auf, festzustellen, daß die Kommission nicht befugt sei, Nachforschungen zu den in der Beschwerde genannten Beschwerdepunkten anzustellen; hilfsweise beantragte sie, diese Beschwerde aus Rechtsgründen zurückzuweisen, ohne sie in der Sache zu prüfen.\n\n\n6\nSollte die Kommission die Beschwerde entgegen dem Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Fristsetzungsschreibens zurückweisen, werde die Klägerin gestützt auf Artikel 35 EGKS-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der sich aus dem Schweigen des Organs ergebenden stillschweigend ablehnenden Entscheidung erheben.\n\n\n7\nMit Schreiben vom 3. Oktober 1994 stellte die Kommission fest, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, von ihr eine Entscheidung in einem bestimmten Sinne zu verlangen; auch könne der Umstand, daß eine Beschwerde nicht innerhalb der Frist zurückgewiesen worden sei, die der Beschwerdegegner festgelegt habe, nicht zu einem Verfahren nach Artikel 35 EGKS-Vertrag führen.\n\n\n8\nGestützt auf diese Vorschrift hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 10. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Beklagten, die Beschwerde der N ALO O nicht ohne weiteres zurückzuweisen.\n\n\n9\nDie Kommission machte mit besonderem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend. Sie trug vor, bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin sich auf Artikel 35 EGKS-Vertrag berufen habe, habe sie nicht ausreichend Zeit gehabt, um über die Beschwerde der NALOO zu entscheiden. Die Entscheidung über diese Einrede wurde mit Beschluß vom 19. März 1996 dem Endurteil vorbehalten.\n\n\n10\nDie Rechtssache war ursprünglich der Dritten erweiterten Kammer zugewiesen, mit Beschluß des Gerichts vom 6. November 1996 wurde sie gemäß den Artikeln 14 und 51 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.\n\n\n11\nDie NALOO wurde durch Beschluß vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94 (British Coal/Kommission, Slg. 1997, II-469) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.\n\n\n12\nZu dem Streithilfeschriftsatz der NALOO, der am 9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gaben die Klägerin und die Kommission schriftliche Erklärungen ab.\n\n\n13\nDas Gericht hat mit Beschluß vom 18. November 1997 zum einen den Antrag der Klägerin abgelehnt, der Kommission aufzugeben, ein Schreiben an die NALOO vorzulegen, in dem die Kommission die NALOO aufgefordert habe, sich zu einer etwaigen Zurückweisung ihrer Beschwerde zu äußern, und sich zum anderen die Kostenentscheidung vorbehalten.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n14\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie stillschweigend ablehnende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;\n\ndie Sache an die Kommission zurückzuverweisen;\n\nder Kommission aufzugeben, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem zu erlassenden Nichtigkeitsurteil im Sinne von Artikel 34 EGKS-Vertrag nachzukommen;\n\nalle sonstigen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;\n\nder Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;\n\nder NALOO die der Klägerin durch die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\n\n15\nDie Kommission beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nder Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n16\nDie NALOO beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nder Klägerin die der Streithelferin enstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\nZur Sache\n\n\n17\nFehlt einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage, kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung in der Fassung vom 1. Juni 1997 (ABl. L 103, S. 6; berichtigt in ABl. L 351, S. 72) ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.\n\n\n18\nDas Gericht ist aus den Akten hinreichend unterrichtet; es beschließt aufgrund dieser Bestimmung, die als Verfahrensvorschrift hier anwendbar ist, daß das Verfahren nicht fortgesetzt zu werden braucht. Über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit braucht dabei nicht entschieden zu werden.\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n19\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission sei verpflichtet gewesen, über die Beschwerde der NALOO eine endgültige Entscheidung zu treffen; sie hätte die Beschwerde jedoch ohne Einleitung einer Überprüfung als unzulässig, mißbräuchlich und offenkundig unbegründet zurückweisen müssen. Die Kommission sei nämlich gehalten, ihre Befugnisse im öffentlichen gemeinschaftlichen Interesse auszuüben, nicht aber im Hinblick darauf, eine Schadensersatzklage vor einzelstaatlichen Gerichten wegen von der Klägerin erhobener angeblich überhöhter Gebühren zu ermöglichen; das würde einen Ermessensmißbrauch darstellen. Die Kommission sei nach den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Vertrags verpflichtet, Wettbewerbsbeschränkungen für die Zukunft und nicht — wie im vorliegenden Fall — im Nachhinein zu beseitigen. Selbst die NALOO habe darauf verzichtet, die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin vor dem 1. April 1990 erhobenen Gebühren anzufechten (siehe Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnr. 118). Die Kommission könne keine Beschwerdepunkte untersuchen, die sich auf einen Zeitraum bezögen, der — wie im vorliegenden Fall — mehrere Jahre vor Klageerhebung liege.\n\n\n20\nDie Kommission trägt hierzu, im wesentlichen mit Unterstützung der NALOO, vor, sie sei aufgrund ihrer ausschließlichen Kompetenz im Sinne der Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag verpflichtet, einen etwaigen Verstoß gegen diese Artikel sorgfältig zu prüfen, und könne es nicht von vornherein ablehnen, sich mit den mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu befassen.\n\n\n21\nDie NALOO erklärt, ihr Verhalten könne keine Auswirkungen auf die Anwendung der die öffentliche Ordnung bezweckenden Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag durch die Kommission haben, und die Rechtsordnung der Gemeinschaft sehe keine Verjährungsfrist vor.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n22\nDie Kommission war gehalten, die ihr von der NALOO als Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, zu bewerten, ob diese Gesichtspunkte auf ein Verhalten hinweisen, das geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verzerren, und der NALOO die Gründe für eine etwaige Zurückweisung ihrer Beschwerde mitzuteilen (vgl. im Rahmen des EG-Vertrags Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 27, Beschluß des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Koelmann/Kommission, Slg. 1997, I-4809, Randnr. 42; Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79, und vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 63). Die Kommission mußte diesen Verpflichtungen in besonderem Maße entsprechen, weil sie im vorliegenden Fall ausschließlich zuständig war (Urteile des Gerichtshofes vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnrn. 17, 18 und 21, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 31).\n\n\n23\nAus der Akte ergibt sich, daß die Kommission tatsächlich bereit ist, über die Beschwerde zu entscheiden, und zwar entweder dadurch, daß sie der NALOO die Zurückweisung ihrer Beschwerde mitteilt, oder dadurch, daß sie der Klägerin eine Entscheidung notifiziert, mit der festgestellt wird, daß sie gegen den EGKS-Vertrag verstoßen hat.\n\n\n24\nWürde die Kommission die Beschwerde der NALOO zurückweisen, wäre sie auf jeden Fall gehalten, den Sachverhalt und die Erwägungen darzulegen, auf die sie ihr Ergebnis stützt; bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit wäre also zu untersuchen, ob diese Entscheidung auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruht, rechtsirrig ist oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (vgl. im Rahmen des EG-Vertrags die Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 33, und vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 46).\n\n\n25\nDaraus ergibt sich zwingend, daß die Kommission im Gegensatz zu dem Vorbringen der Klägerin nicht nur nicht gehalten war, die Beschwerde der NALOO ohne vorherige Prüfung zurückzuweisen, sondern zu dieser Prüfung sogar verpflichtet war.\n\n\n26\nDemzufolge ist die Klage gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Kommission abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.\n\nKosten\n\n\n27\nDie unterliegende Partei ist gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n\n\n28\nDa die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission und der NALOO, wie von beiden beantragt, aufzuerlegen. Die Kosten schließen die Kosten des Zwischenstreits ein, der zu dem Beschluß vom 18. November 1997 geführt hat.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Dritte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferin.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1998-04-29/t-367-94","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1998-04-29/t-367-94","retrieved":"2026-10-21 21:23:41.964697+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/1998-04-29/t-367-94","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":"Dritte Kammer","date":"1998-04-29","dockets":["T-367/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:1998:75","ids":{"ecli":"ECLI:EU:T:1998:75"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 29.04.1998 – T-367/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1998-04-29/t-367-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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