{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:T:1997:45","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"1997-03-21","aktenzeichen":"T-179/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache T-179/96 R\n\nJ. Antonissen, Landwirt, wohnhaft in Giethem (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, und Rechtsanwalt T. P. J. von Oers, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nRat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin, A. M. Colaert und J.-P. Hix, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,\n\nund\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zur vorläufigen Zahlung von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen ab 1. September 1996 sowie von 20000 HFL pro Jahr für die Zeit von der Beantragung der einstweiligen Anordnung bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nDer Antragsteller ist der Schwiegersohn und Erbe von A. A. Herbrink, der in Giethem (Niederlande) ansässig war. Herbrink war SLOM-Erzeuger (Staking van de Levering van melk en zuivelprodukten en Omschakeling van het Melkveebestand, Einstellung der Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung der Milchkuhbestände); der aufgrund einer Nichtvermarktungsverpflichtung, die er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in der später geänderten Fassung eingegangen war, in der Zeit vom 17. Mai 1979 bis zum 17. Mai 1984 weder Milch noch Milcherzeugnisse vermarktet hatte.\n\n\n2\nAls Herbrink nach dem Auslaufen der SLOM-Vereinbarung gemäß der damals gerade in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine spezifische Referenzmenge oder Milchquote für das Jahr 1984 beantragte, wurde dieser Antrag von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, daß er im Referenzjahr 1983 keine Milch erzeugt habe. Herbrink nahm die Milcherzeugung dennoch 1986 wieder auf.\n\n\n3\nGegen die ablehnende Entscheidung der nationalen Behörden erhob Herbrink Klage. Das zuständige nationale Gericht, das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 aus, die für Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge vorsah. In seinem Urteil am 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im folgenden: Urteil Mulder I) hat der Gerichtshof diese Regelung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerade insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung von Referenzmengen an diese Erzeuger nach Auslaufen von deren Nichtvermarktungszeitraum vorsah.\n\n\n4\nNach Erlaß dieses Urteils rüstete Herbrink 1988 den neuen Betrieb, den er inzwischen gepachtet hatte, zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung aus. Der Pachtvertrag für seinen ehemaligen Betrieb war nämlich im Februar 1987 ausgelaufen und ein früherer Antrag auf Verlängerung dieses Pachtvertrags, der dem zuständigen niederländischen Gericht unterbreitet worden war, war durch Urteil des Gerechtshof Arnheim (Pachtkammer) vom 7. Februar 1986 in letzter Instanz zurückgewiesen worden (Anlage 4 zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung).\n\n\n5\nZur Durchführung des Urteils Mulder I sah der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) die Zuteilung von spezifischen Referenzmengen an die SLOM-Erzeuger vor.\n\n\n6\nIm Juni 1989 beantragte Herbrink bei den nationalen Behörden eine spezifische Referenzmenge. Etwa zur gleichen Zeit nahm er in seinem neuen Betrieb mit seinem Schwiegersohn die Milcherzeugung auf. Mit Entscheidung vom 2. Februar 1990 lehnten die nationalen Behörden diesen Antrag auf Zuteilung einer Milchquote ab. Nach den Angaben in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller beim Gericht eingereicht hat, vertraten die nationalen Behörden die Auffassung, daß Herbrink keine spezifische Referenzmenge beanspruchen könne, da die Zuteilung einer derartigen Menge an einen SLOM-Erzeuger voraussetze, daß der Antragsteller noch ganz oder teilweise über seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb verfüge. Herbrink erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Diese Entscheidung stützte sich auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27).\n\n\n7\nGegen diese Ablehnung seines Antrags erhob Herbrink Klage beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven. Dieses legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich insbesondere auf das sich u. a. aus Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ergebende Erfordernis bezogen, daß ein SLOM-Erzeuger, der eine spezifische Referenzmenge erhalten will, nachweisen muß, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines SLOM-Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.\n\n\n8\nIn seinem Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994,I-223) hat der Gerichtshof die fragliche Gemeinschaftsvorschrift nicht für ungültig erklärt. Er hat sie dahin ausgelegt, daß sie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, insbesondere nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 einem SLOM-Erzeuger, der die Milcherzeugung auch nach Ablauf seines Pachtvertrags fortsetzen will, eine spezifische Referenzmenge zur Verfügung zu stellen.\n\n\n9\nIm weiteren Verlauf des nationalen Verfahrens vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven hielten die nationalen Behörden an ihrer engen Auslegung der Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge fest und machten von der ihnen in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch. Aus diesem Grund konnte Herbrink ihrer Ansicht nach keine spezifische Referenzmenge beanspruchen.\n\n\n10\nDas College van Beroep voor het Bedrijfsleven schloß sich der Auffassung der nationalen Behörden an. Mit Urteil vom 14. Mai 1996 wies es Herbrinks Klage ab (Anlage 5 zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung). Da gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wurde die Entscheidung vom 2. Februar 1990, mit der Herbrink eine spezifische Referenzmenge verweigert worden war, somit endgültig.\n\n\n11\nWegen dieser Entscheidung wird auf die in Herbrinks Betrieb erzeugte Milch seit dem Auslaufen seiner SLOM-Vereinbarung eine Zusatzabgabe erhoben. Diese Zusatzabgabe ist an die Molkerei zu zahlen, an die die Milch geliefert wird.\n\n\n12\nAb 1988 führte Herbrink seinen Betrieb mit dem Antragsteller in Form einer nicht rechtsfähigen Vereinigung weiter. Nach Flerbrinks Tod 1995 führte der Antragsteller den Betrieb allein weiter.\n\n\n13\nMit Schreiben vom 25. Juli 1996 teilte die Molkerei Salland BV, an die Herbrink, die Vereinigung Herbrink-Antonissen und der Antragsteller seit 1989 Milch lieferten, dem Antragsteller mit, daß sie die seit dem Milchwirtschaftsjahr 1989/90 geschuldete Zusatzabgabe demnächst einfordern wolle. Sie gab an, daß er ihr einen Betrag von 258565,38 HFL als Zusatzabgabe schulde, und räumte ihm eine Frist bis zum 31. August 1996 zur Begleichung dieser Schuld ein. Außerdem verlangte sie gesetzliche Zinsen zu dem in den Niederlanden geltenden Satz auf den geschuldeten Betrag von diesem Zeitpunkt an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 erklärte sich die Molkerei bereit, diese Frist in Anbetracht der vom Antragsteller beim Gericht erhobenen Klage und des Umstands, daß eine Entscheidung in Kürze erwartet wird bis zum 1. Dezember 1996 zu verlängern. (Anlage 7 zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung)\n\n\n14\nMit Klageschrift, die am 11. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Antragsteller,\n\na) für Recht zu erkennen, daß die Gemeinschaft verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat und der ihm in Zukunft noch droht, daß ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger A. A. Herbrink seit dem Auslaufen der von Herbrink eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 am 17. Mai 1984 die Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge allein aus dem Grund verweigert wird, daß er bzw. Herbrink seit 1987 aus Gründen, die ihnen nicht zugerechnet werden können, nicht mehr ganz oder teilweise über den Betrieb verfügen, in dem Herbrink vor dem Eingehen dieser Nichtvermarktungsverpflichtung Milch erzeugt hat;\n\nb) die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 258565,38 HFL zu zahlen, die der vom ihm bzw. der Vereinigung, der er angehörte, geschuldeten Zusatzabgabe für Milch entspricht, die von diesen nach Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung erzeugt wurde (d. h. die Erzeugung in den Milchwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 einschließlich), jeweils zuzüglich der Zinsen, die denjenigen geschuldet werden, die diese Zusatzabgabe von ihm fordern können (d. h. 5 % ab 1. September 1996);\n\nc) die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 58695 HFL zu zahlen (d. h. den Betrag, der sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 für die Zeiten nach dem Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung ergibt, in denen er bzw. sein Rechtsvorgänger keine Milch erzeugt hat, zuzüglich Ausgleichszinsen von dem Tag des Eintretens des Schadens bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache Mulder II vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061), zuzüglich 8 % pro Jahr ab 19. Mai 1992 bis zum Tag der vollständigen Zahlung, wie in der Rechtssache Mulder II festgestellt;\n\nd) die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 180332,20 HFL zu zahlen, der den Aufwendungen für den Erwerb einer Ersatzreferenzmenge entspricht, die gleich der Referenzmenge ist, die er gemäß Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 hätte beanspruchen können, wenn er jetzt noch über den Betrieb verfügt hätte, für den Herbrink 1979 die Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war;\n\ne) der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n15\nMit Antrag auf einstweilige Anordnung, der am 11. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, beantragt er ferner gemäß Artikel 186 EG-Vertrag beim Präsidenten des Gerichts,\n\na) die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm vorläufig einen Betrag von 258565,38 HFL zuzüglich 5 % Zinsen (den gesetzlichen Zinsen in den Niederlanden) ab 1. September 1996 zu zahlen, um den Betrag auszugleichen, den der Antragsteller der Salland BV, also der Molkerei, an die er die Zusatzabgabe zu zahlen hat, schuldet;\n\nb) die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen Betrag von 20000 HFL pro Jahr ab dem Tag der Einreichung des vorliegenden Antrags bis zum Urteil des Gerichts zur Hauptsache zu zahlen;\n\nc) alle Maßnahmen anzuordnen, die der Präsident für zweckmäßig erachtet;\n\nd) der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\n16\nMit Beschluß vom 29. November 1996 hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die beantragten Maßnahmen der Entscheidung des in der Hauptsache entscheidenden Gerichts insoweit vorgreifen würden, als sie in Wirklichkeit darauf hinausliefen, aufgrund einer bloßen Beurteilung der Haftung der Gemeinschaft nach dem ersten Anschein, einen Vorschuß auf den im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache geforderten Entschädigungsbetrag zuzusprechen. Die Zuerkennung eines solchen Vorschusses habe aber nicht den Charakter einer vorläufigen Maßnahme und erfordere eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe nach einem Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet sei.\n\n\n17\nAuf das vom Antragsteller gegen diesen Beschluß eingelegte Rechtsmittel wurde dieser durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P(R) (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-441) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen. Dieser Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes ist auf die Überlegung gestützt, daß es im Widerspruch zu dem Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen würde, der u. a. einen vorläufigen Schutz verlangt, falls dieser erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, wenn es absolut unmöglich wäre, vorläufig die Gewährung eines Teils des im Hauptsacheverfahren verlangten Schadensersatzes zu erwirken, um die Interessen des Antragstellers bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache zu schützen.\n\n\n18\nNach dieser Zurückverweisung an das Gericht hat der Antragsteller seine schriftlichen Erklärungen mit am 7. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz abgegeben. Die Kommission und der Rat haben ihre schriftlichen Erklärungen mit Schriftsätzen abgegeben, die am 13. bzw. am 14. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind. Die Parteien haben am 13. März 1997 mündlich verhandelt.\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n19\nNach Artikel 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies nach den Umständen für nötig hält, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.\n\n\n20\nNach Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 186 EWG-Vertrag nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen. Gemäß Artikel 104 § 2 müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 13).\n\n\n21\nIn der vorliegenden Rechtssache geht der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin, die Gemeinschaft dazu zu verurteilen, dem Antragsteller einen Vorschuß auf den Betrag der Entschädigung zu zahlen, den er im Rahmen der außervertraglichen Flaftung der Gemeinschaft im Hauptsacheverfahren beansprucht.\n\n\n22\nIn seinem Beschluß vom 29. Januar 1997 hat der Präsident des Gerichtshofes festgestellt, daß es dem mit einem derartigen Antrag befaßten Richter der einstweiligen Anordnung [obliegt], das Interesse des Antragstellers daran, eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage zu verhindern, die zur unwiderruflichen Einstellung seiner Tätigkeit führen kann, gegen die Gefahr abzuwägen, daß die geforderten Beträge im Fall der Abweisung der Klage nicht zurückerlangt werden können (Randnr. 40 des Beschlusses). Er hat daraus gefolgert: Der Rückgriff auf eine derartige Anordnung, die mehr als andere — insbesondere bei einem späteren Konkurs des Antragstellers — faktisch unumkehrbare Folgen haben kann, muß ... Einschränkungen unterliegen und darf nur in Fällen geschehen, in denen sich der Fumus boni iuris als besonders ausgeprägt und die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweist. (Randnr. 41 des Beschlusses).\n\n\n23\nIn der vorliegenden Rechtssache hält der Richter der einstweiligen Anordnung es daher für angebracht, in Anbetracht der besonderen Natur der beantragten Maßnahme zunächst im Rahmen einer vorab durchgeführten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob die eventuelle Entscheidung, den von dem Kläger beantragten Vorschuß zuzusprechen, nicht unumkehrbare Folgen haben könnte, so daß dieser Vorschuß auf jeden Fall nur dann zugesprochen werden könnte, wenn sich der Fumus boni iuris als besonders ausgeprägt erwiese.\n\nZur Abwägung der Interessen\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n24\nDer Antragsteller ist der Ansicht, das verhältnismäßig beschränkte finanzielle Risiko, das die Gemeinschaft eingehe, daß ihr der Vorschuß bei Abweisung der Klage in der Hauptsache nicht erstattet werde, müsse vor seinem unmittelbaren Interesse daran zurücktreten, daß ihm der beantragte Vorschuß zugesprochen werde, damit er den Konkurs vermeiden könne. Die Antragsgegner hätten im übrigen in ihrem im ursprünglichen Verfahren vor dem Richter der einstweiligen Anordnung eingereichten Schriftsatz erklärt, daß sie die schwierige Lage, mit der der Antragsteller sich auseinanderzusetzen hat, verstehen.\n\n\n25\nDer Rat macht geltend, der Antragsteller habe nicht wie ein bedachtsamer und umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer gehandelt, der unter den hier vorliegenden Umständen eine Milchquote gekauft oder gepachtet hätte, was seit 1984 bzw. 1989 möglich gewesen wäre.\n\n\n26\nDarüber hinaus bestehe die Gefahr, daß der beantragte Vorschuß endgültig nicht wiedereingezogen werden könne, falls der Antragsteller mit seiner Klage in der Hauptsache abgewiesen werde, da eine Klage auf Erstattung dieses Vorschusses dann den Konkurs des Antragstellers auslösen könne.\n\nRechtliche Beurteilung\n\n\n27\nZunächst ist zu beurteilen, ob die Entscheidung, den beantragten Vorschuß als vorläufige Maßnahme zuzusprechen, in Anbetracht der Finanzlage des Antragstellers in Wirklichkeit unumkehrbar sein könnte, so daß sie der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorgreifen könnte.\n\n\n28\nAngenommen, daß die vom Antragsteller behauptete Gefahr eines Konkurses im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückzahlung seiner Schulden gegenüber der Molkerei tatsächlich besteht, wäre es ihm im vorliegenden Fall aus denselben Gründen, die er vorbringt, um die Dringlichkeit seines Antrags auf Gewährung des Vorschusses darzutun, unmöglich, diesen Vorschuß, dessen Gesamtbetrag den Betrag der oben genannten Schulden einschließt, bei Abweisung seiner Klage in der Hauptsache zurückzuerstatten. Außerdem ist es in Anbetracht seiner Finanzlage unter den Umständen des vorliegenden Falles praktisch kaum möglich, die Entscheidung, den beantragten Vorschuß zuzusprechen, von der Leistung von Sicherheiten abhängig zu machen, wie der Antragsteller auf eine Frage bei der Anhörung der Parteien erklärt hat.\n\n\n29\nIn Anbetracht der gerade aufgezeigten Gefahr, daß unumkehrbare Folgen eintreten, führt die Abwägung der Interessen von vornherein zu der Feststellung, daß die Entscheidung den Vorschuß zuzusprechen, nur ins Auge gefaßt werden kann, wenn erstens das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Antrags prima facie besonders gut fundiert erscheint und wenn zweitens die Dringlichkeit unbestreitbar ist.\n\n\n30\nEs ist daher zu prüfen, ob diese beiden gerade definierten Voraussetzungen hier vorliegen.\n\nZum Fumus boni iuris\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n31\nDer Antragsteller trägt vor, der angebliche Schaden sei ihm durch die ursprünglichen Rechtsvorschriften über die Zusatzabgaben entstanden, die der Gerichtshof im Urteil Mulder I für ungültig erklärt habe. Die Gemeinschaft müsse unter den im Urteil Mulder II formulierten Voraussetzungen haften. Aus diesem Urteil gehe hervor, daß die Gemeinschaft für den Schaden haften müsse, den die SLOM-Erzeuger dadurch erlitten hätten, daß sie nach dem Auslaufen ihrer SLOM-Verpflichtung nicht in der Lage gewesen seien, die von ihnen geplante Milcherzeugung wiederaufzunehmen.\n\n\n32\nDabei dürfe die Betrachtungsweise, der in der Verordnung Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 gefolgt werde, wonach der Kreis der zum Schadensersatz berechtigten Erzeuger auf diejenigen beschränkt werde, die die Milcherzeugung in dem ursprünglichen SLOM-Betrieb wiederaufgenommen hätten, nicht übernommen werden, da der betroffene SLOM-Erzeuger wie im vorliegenden Fall seine Milcherzeugung rechtzeitig mit der Absicht wiederaufgenommen habe, sie auf Dauer fortzusetzen, und nur Umstände, die ihm nicht zuzurechnen seien, erklärten, daß er nicht mehr über den ursprünglichen SLOM-Betrieb verfüge. Im vorliegenden Fall sei der Verlust des ursprünglichen Betriebes gänzlich der Gemeinschaft zuzurechnen. Bei Auslaufen seines Pachtvertrags hätte Herbrink die Verlängerung dieses Pachtvertrags bei dem niederländischen Landpachtgericht erwirken können, wenn er über eine Milchquote verfügt hätte. Der Verpächter, der den Beruf eines Landwirts niemals ausgeübt habe, habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Betrieb auf eigene Rechnung wieder zu übernehmen und dort Milchkühe zu züchten; kurz nach Auslaufen des Pachtvertrags habe er jede landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig beendet und den früheren Bauernhof in ein Wohnhaus umgewandelt.\n\n\n33\nUnter diesen Voraussetzungen könne sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht hinter die nationalen Behörden zurückziehen und geltend machen, daß diese bei der Zuteilung einer Milchquote an den Antragsteller über ein Ermessen verfügten.\n\n\n34\nDie niederländischen Behörden ihrerseits seien der Ansicht, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Zuteilung einer Milchquote an den Antragsteller nicht zuließen. Daraus sei zu folgern, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Regelung, die durch das Urteil Mulder I für ungültig erklärt worden sei, nicht neu gestaltet habe.\n\n\n35\nUnter diesem Gesichtspunkt wendet der Antragsteller sich gegen die von den Antragsgegnern vertretene Auslegung des Urteils Herbrink. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof angenommen, daß Herbrink nach dem Urteil des Gerichtshofes unter Berufung auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Milchquote hätte beanspruchen können. Unter diesen Voraussetzungen sei die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung, so wie sie von den Beklagten im entgegengesetzten Sinne ausgelegt werde, immer noch als rechtswidrig anzusehen.\n\n\n36\nEin Erzeuger in Herbrinks Lage könne nämlich bei Auslaufen seines Pachtvertrags nicht erkennen, welchen Umfang die Auswirkungen hätten, die die Beendigung des Pachtvertrags habe, weil die Auswirkungen einer solchen Lage auf die spätere Zuteilung einer Milchquote zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer Regelung gewesen seien. Auch habe das nationale Gericht, das über die Frage der Verlängerung des Pachtvertrags habe entscheiden müssen, die Auswirkungen der Beendigung des Pachtvertrags über einen SLOM-Betrieb auf die spätere Zuteilung einer SLOM-Milchquote nicht überblicken können. Unter diesen Voraussetzungen werde dadurch, daß ein SLOM-Erzeuger, dessen Pachtvertrag während des Zeitraums ausgelaufen sei, in dem er infolge einer rechtswidrigen Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers noch nicht über eine Milchquote verfügt habe, wie ein normaler Landwirt, der über eine Milchquote verfüge, behandelt werde, unbestreitbar gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.\n\n\n37\nDer Rat weist das gesamte Vorbringen des Antragstellers zurück. Er ist der Ansicht, die Klage sei prima facie nicht gerechtfertigt, weil sie unzulässig und — hilfsweise — weil sie nicht begründet sei.\n\n\n38\nDie Klage sei aus drei Gründen unzulässig. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung von fünf Jahren vom Eintreten des anspruchsbegründenden Ereignisses an habe spätestens am 17. Mai 1984 zu laufen begonnen, als die Nichtvermarktungsverpflichtung ausgelaufen sei und der tatsächliche Einkommensverlust begonnen habe. Außerdem weise der Antragsteller nicht nach, daß er befugt sei, alle Rechte der Gemeinschaft geltend zu machen, die zwischen seinem Schwiegervater und ihm bestanden haben, obwohl der angebliche Schaden von 258565,38 HFL ein Schaden der Gemeinschaft gewesen sei. Schließlich sei die dem angeblichen Schaden zugrunde liegende Handlung eine Handlung eines nationalen Organs.\n\n\n39\nIm übrigen sei die Klage nicht begründet. Der Gerichtshof habe in dem bereits zitierten Urteil Herbrink entschieden, daß die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung in bezug auf die Lage des Rechtsvorgängers des Antragstellers gültig gewesen sei. Außerdem gebe es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Weigerung der niederländischen Behörden, eine Milchquote zuzuteilen, und der ursprünglichen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84. Schließlich sei der angebliche Schaden nicht tatsächlich eingetreten. Die geforderten Beträge müßten auf den Kaufpreis einer Milchquote beschränkt werden.\n\n\n40\nDie Kommission macht geltend, die vorliegende Klage sei prima facie nicht begründet, da zum einen dem angeblichen Schaden keine rechtswidrige Handlung der Gemeinschaft zugrunde liege und zum anderen der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.\n\n\n41\nUm darzutun, daß es keine rechtswidrige Handlung der Gemeinschaft gebe, trägt sie vor, die geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung erlaube es den nationalen Behörden, einem SLOM-Erzeuger, dessen Pachtvertrag über den ursprünglichen Betrieb nicht verlängert worden sei und der die Milcherzeugung in einem neuen Betrieb habe fortsetzen wollen, eine Referenzmenge zuzuteilen. Die niederländischen Behörden seien somit allein für die Entscheidung verantwortlich, dem Antragsteller keine Milchquote zuzuteilen. Ebenso fehle ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich schadenstiftenden Ereignis und dem behaupteten Schaden. Dieser Zusammenhang sei zum einen durch die neue gemeinschaftsrechtliche Regelung, die vom Gerichtshof im Urteil Herbrink für gültig erklärt worden sei und zum anderen durch das oben genannte Urteil des Gerechtshof Arnheim (Pachtkammer) vom 7. Februar 1996, durch die der Antrag auf Verlängerung des betreffenden Pachtvertrags zurückgewiesen worden sei, unterbrochen worden.\n\nRechtliche Beurteilung\n\n\n42\nNach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne näher bestimmt worden, daß die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (siehe u. a. das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6). Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Urteil Mulder II (a. a. O., Randnr. 12), auf das sich der Antragsteller berufen hat, entschieden, daß auf einem Rechtssetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.\n\n\n43\nIn der vorliegenden Rechtssache trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, die Haftung der Gemeinschaft gründe sich darauf, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung ursächlich dafür sei, daß der Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, die Herbrink in seiner Eigenschaft als SLOM-Erzeuger im Juni 1989 nach dem Urteil Mulder I gestellt habe, durch die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden vom 2. Februar 1990 unter Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung abgelehnt worden sei. Diese Haftung werde unter den im Urteil Mulder II angegebenen Voraussetzungen ausgelöst.\n\n\n44\nEs ist darauf hinzuweisen, da im Urteil Mulder II der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft wegen der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung niedergelegt ist, die im Urteil Mulder I insoweit für ungültig erklärt worden ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an die SLOM-Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer Nichtvermarktungsverpflichtung aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.\n\n\n45\nIm Gegensatz zu dem in den beiden Rechtssachen Mulder streitigen Sachverhalt ist der von Herbrink im Juni 1989 gestellte Antrag auf Zuteilung einer Milchquote aber — wie sich aus dem vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung selbst ergibt (Nr. 13) und wie das bereits zitierte Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 14. Mai 1996 zu bestätigen scheint — in der Entscheidung der nationalen Behörden vom 2. Februar 1990 nicht deshalb abgelehnt worden, weil Herbrink während des Referenz jähr es aufgrund seiner Nichtvermarktungsverpflichtung keine Milch geliefert hatte. Auf jeden Fall wird die gegen diese Entscheidung vom 2. Februar 1990 erhobene Nichtigkeitsklage durch das Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vom 14. Mai 1996 — nach der Verkündung des Vorabentscheidungsurteils Herbrink — in letzter Instanz gerade mit der Begründung abgewiesen, das der niederländische Gesetzgeber von der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe, wonach die Mitgliedstaaten, wenn der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat,... vorsehen [können], daß die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebes entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will. Das nationale Gericht stellt in diesem Urteil fest, daß weder die Gemeinschaftsregelung noch die nationale Regelung oder Praxis eine Grundlage dafür böten, einem am Ende des Pachtvertrags angelangten Pächter die Übertragung seiner Milchquote auf seinen neuen Betrieb zu erlauben (Anlage 5 zum Antrag auf einstweilige Anordnung).\n\n\n46\nIm Urteil Herbrink hat der Gerichtshof entschieden, daß die geltende Gemeinschaftsregelung, so wie sie zur Durchführung des Urteils Mulder I geändert worden ist, insoweit gültig ist, daß sie dem nicht entgegensteht, daß dem Pächter eines SLOM-Betriebs auch nach Ablauf seines Pachtvertrags eine ihm gegebenenfalls vom betreffenden Mitgliedstaat unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 und des Artikels 7 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1546/88 gutgeschriebene spezifische Referenzmenge zugeteilt wird (Randnr. 17 des Urteils). Nur sofern der betreffende Mitgliedstaat von ... [dieser] Ermächtigung ... Gebrauch gemacht hatte, hat der Gerichtshof angenommen, daß ein SLOM-Erzeuger nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes — wonach er darauf vertrauen durfte, seine Tätigkeit bei Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums unter Bedingungen auszuüben, die ihn gegenüber anderen Erzeugern nicht diskriminierten — damit rechnen durfte, daß ihm bei Beendigung seines Pachtvertrags gleichfalls eine spezifische Referenzmenge zugute kommen würde (Randnr. 15 des Urteils).\n\n\n47\nAuf den ersten Blick durfte ein SLOM-Pächter nämlich nicht darauf vertrauen, als Erzeuger nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums günstigere Bedingungen zu erhalten, als sie bei der Zuteilung von Referenzmengen an andere Erzeuger bestanden. Prima facie durfte er daher allein in seiner Eigenschaft als SLOM-Erzeuger nicht damit rechnen, daß eibei Ablauf seines Pachtvertrags eine spezifische Referenzmenge erhalten werde, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der Ermächtigung der Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 und 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 keinen Gebrauch gemacht hatte und den anderen Erzeugern, die die Milcherzeugung nach Ablauf ihres Pachtvertrags fortsetzen wollten, keine Referenzmengen gutschrieb.\n\n\n48\nIn diesem Zusammenhang erscheint der vom Antragsteller vorgebrachte Umstand, daß die SLOM-Erzeuger, deren Pachtvertrag auslief, darüber im Ungewissen gewesen seien, welche Milchquoten ihnen zugeteilt werden würden, was sie von den anderen Erzeugern unterscheide, die bei Auslaufen ihres Pachtvertrags über eine Milchquote verfügt hätten, auf den ersten Blick im vorliegenden Fall als unerheblich, da die Ungewißheit, die in bezug auf die Zuteilung einer Milchquote an den Antragsteller bestand, sich auf die Nichtverlängerung seines Pachtvertrags wohl nicht ausgewirkt hat.\n\n\n49\nUnter diesem Gesichtspunkt erscheint die These des Antragstellers, wonach das zuständige nationale Gericht, das Herbrink wegen der Verlängerung seines Pachtvertrags angerufen hatte, dieser Klage stattgegeben hätte, wenn Herbrink rechtzeitig über die Milchquote verfügt hätte, die er nach dem Urteil Mulder I nach Ansicht des Antragstellers beanspruchen konnte, auf den ersten Blick kaum begründet. Es scheint vielmehr, daß das Fehlen einer Milchquote vom Gerechtshof Arnheim, der diese Frage in seinem Urteil nicht angesprochen hat, nicht berücksichtigt worden ist, während Herbrink im übrigen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zuteilung einer Milchquote durch die nationalen Behörden Klage beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven erhoben hatte, das das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 in der Rechtssache Mulder I ausgesetzt hatte. Aus dem Urteil des Gerechtshof Arnheim vom 7. Februar 1986, durch das die Klage auf Verlängerung des Pachtvertrags abgewiesen wird, geht nämlich hervor, das dieses Gericht sich vielmehr zum einen darauf gestützt hat, daß Herbrink in Kürze das Rentenalter erreichen würde, und zum anderen darauf, daß die Erträge des Betriebes in Anbetracht der Einkünfte in Form von Beihilfen nur in beschränktem Maß zu Herbrinks Einkünften beitrugen und daß in diesem Verfahren die Interessen seines Schwiegersohns nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Es kam zu dem Ergebnis, daß nicht dargetan worden sei, daß der landwirtschaftliche Betrieb in naher Zukunft seine soziale Existenz oder die seiner Ehefrau erheblich bestimmen werde.\n\n\n50\nUnter diesen Umständen kann die Nichtverlängerung des Pachtvertrags, die ursächlich für die Entscheidung der nationalen Behörden war, den Antrag des Antragstellers auf Zuteilung einer Milchquote abzulehnen, auf den ersten Blick nicht auf die Gemeinschaftsregelung zurückgeführt werden. Es besteht daher prima facie kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dieser Regelung und dem angeblichen Schaden.\n\n\n51\nDarüber hinaus hat der Gemeinschaftsgesetzgeber — selbst wenn man annimmt, daß die Gemeinschaftsregelung, deren Rechtswidrigkeit vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellt worden ist, eine Auswirkung auf die Nichtverlängerung des Pachtvertrags des Antragstellers hätte haben können, was nicht glaubhaft gemacht worden ist — jedenfalls prima facie die Grenzen seines Ermessens insoweit nicht offenkundig und erheblich überschritten, als er es dadurch, daß er die nationalen Behörden dazu ermächtigt hat, den SLOM-Erzeugern, deren Pachtverträge ausliefen, Milchquoten zuzuteilen, es nicht unterlassen hat, die besondere Lage dieser Erzeuger zu berücksichtigen. Es war daher Sache der zuständigen nationalen Behörden, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.\n\n\n52\nDa es prima facie zum einen an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden und der Gemeinschaftsregelung und zum anderen an einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm fehlt, kann die Haftung der Gemeinschaft auf den ersten Blick nicht dadurch ausgelöst werden, daß dem Antragsteller die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge verweigert worden ist.\n\n\n53\nDie Voraussetzung, daß der Fumus boni iuris besonders ausgeprägt ist, ist daher hier nicht erfüllt.\n\n\n54\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist folglich zurückzuweisen, ohne daß die Voraussetzung der Dringlichkeit geprüft zu werden braucht.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS\n\nbeschlossen:\n\n1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1997-03-21/t-179-96","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1997-03-21/t-179-96","retrieved":"2026-10-21 21:23:42.449775+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eug/1997-03-21/t-179-96","court":"EuG","court_id":"eug","court_as_stated":"Gericht der Europäischen Union","panel":null,"date":"1997-03-21","dockets":["T-179/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:T:1997:45","ids":{"ecli":"ECLI:EU:T:1997:45"},"cite_as":"EuG, Beschluss vom 21.03.1997 – T-179/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1997-03-21/t-179-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","basis":"operative_part","source":"eugh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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