{"status":"available","doknr":"61996TO0157","ecli":"ECLI:EU:T:1997:17","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Vierte Kammer","decided":"1997-02-19","aktenzeichen":"T-157/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt. 2. Die Entscheidung über die Bestimmung des Anwalts bleibt vorbehalten. 3. Die Entscheidung über den Betrag der aufgrund der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu übernehmenden Auslagen und Gebühren bleibt ebenfalls vorbehalten. Dieser Betrag darf jedoch 100000 BFR nicht übersteigen.","text_plain":"In der Rechtssache T-157/96 AJ\n\nPaolo Salvatore Affatato, wohnhaft in Foggia (Italien),\n\nAntragsteller,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nAntragsgegnerin,\n\nwegen Prozeßkostenhilfe nach Artikel 94 der Verfahrens Ordnung\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und des Richters J. L. Cooke,\n\nKanzler: H. Jung,\n\naufgrund der Artikel 94 und 95 der Verfahrensordnung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nDer Antragsteller hat durch seinen Anwalt mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf seine Wiederaufnahme in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens COM/B/794, hilfsweise, auf Aufhebung der rechtswidrigen Abschnitte dieses Auswahlverfahrens, sowie auf Zuerkennung von Schadensersatz.\n\nAm 30. Oktober 1996 hat er ohne Beistand eines Anwalts Prozeßkostenhilfe beantragt.\n\nZur Begründung dieses Antrags hat er folgende fünf Beweisstücke vorgelegt: eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts Foggia zum Nachweis dafür, daß seine Eltern ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind; eine Bescheinigung des Arbeitsministeriums und der Sozialfürsorge über seine Registrierung als Arbeitsuchender zum Nachweis seiner Arbeitslosigkeit; eine Bescheinigung des Finanzministeriums, daß er von 1990 bis 1994 weder eine Einkommensteuererklärung für natürliche Personen noch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat; eine Bescheinigung des Finanzministeriums, daß er noch nie eine Mehrwertsteuernummer hatte, sowie eine Erklärung des Bürgermeisteramts Foggia, die eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzt und mit der er seine Bedürftigkeit dartut.\n\nDer Kanzler des Gerichts hat den Antragsteller aufgefordert, eine Aufstellung der Kosten und Auslagen seines Anwalts vorzulegen.\n\nWeil er den Anwalt wechseln wollte, konnte der Antragsteller diese Aufstellung jedoch nicht beibringen.\n\nEr hat beantragt, die Frist für die Vorlage eines solchen Schriftstücks um 90 Tage zu verlängern, hilfsweise, von Amts wegen gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung einen Anwalt zu bestimmen.\n\nDer Kanzler des Gerichts hat ihm mitgeteilt, daß die Erwiderung bis zum 21. Februar 1997 eingereicht werden müsse, daß er aber eine Aufstellung der Kosten und Auslagen seines Anwalts noch nach der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe vorlegen könne.\n\nMit am 13. Januar 1997 eingegangenem Schreiben hat die Kommission mitgeteilt, daß sie gegen den Antrag auf Prozeßkostenhilfe keine Einwände erhebe.\n\nGemäß Artikel 94 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht dem Anwaltszwang.\n\nDies gilt nicht nur für den Fall, in dem der Antrag vor der Klage eingereicht wird, die der Antragsteller erheben will, sondern auch dann, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Klage durch einen Anwalt erhoben worden ist.\n\nDer Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist somit zulässig.\n\nGemäß Artikel 94 § 2 Absatz 4 der Verfahrensordnung entscheidet die Kammer über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ohne Angabe von Gründen durch unanfechtbaren Beschluß.\n\nDAS GERICHT (Vierte Kammer)\n\nhat beschlossen:\n\n1. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\n2. Die Entscheidung über die Bestimmung des Anwalts bleibt vorbehalten.\n\n3. Die Entscheidung über den Betrag der aufgrund der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu übernehmenden Auslagen und Gebühren bleibt ebenfalls vorbehalten. Dieser Betrag darf jedoch 100000 BFR nicht übersteigen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-157/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1997-02-19/t-157-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-157/96","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-157/96"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1997-02-19/t-157-96","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-157/96","retrieved":"2026-09-30 08:02:48.075095+00:00"}}