{"status":"available","doknr":"61993TO0002","ecli":"ECLI:EU:T:1995:45","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zweite erweiterte Kammer","decided":"1995-03-08","aktenzeichen":"T-2/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Gesamtbetrag der von der Klägerin der Streithelferin TAT SA zu erstattenden Kosten wird auf 220000 FF festgesetzt.","text_plain":"In der Rechtssache T-2/93 (92)\n\nSociété anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Eduard Marissens, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Lucy Dupong, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francisco Enrique Gonzáles Díaz, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nunterstützt durch\n\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch John D. Colahan, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Christopher Vajda, zugelassen in England und Wales, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,\n\nTAT SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Tours (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Antoine Winckler, Paris, und Solicitor Romano Subiotto, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,\n\nund\n\nBritish Airways pic, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Hounslow (Vereinigtes Königreich), vertreten durch die Solicitor William Allan und James E. Flynn, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,\n\nStreithelfer,\n\nwegen Festsetzung der von der Klägerin der Streithelferin TAT SA aufgrund des Urteils des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323) zu erstattenden Kosten\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\n(Zweite erweiterte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter D. P. M. Barrington, A. Saggio, H. Kirschner und A. Kalogeropoulos,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß Verfahren\n\n\n1\nMit Klageschrift, die am 5. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France (im folgenden: Klägerin oder Air France) gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. November 1992 (IV/M.259 — British Airways/TAT; im folgenden: Entscheidung) betreffend ein Verfahren der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (berichtigte Fassung veröffentlicht im ABl. 1990, L 257, S. 13). Der fragliche Zusammenschluß betraf den Erwerb von 49,9 % des Kapitals der Gesellschaft TAT European Airlines durch British Airways, wobei die restlichen 50,1 % des Kapitals weiterhin von der TAT SA (im folgenden: TAT) gehalten wurden.\n\n\n2\nMit Beschluß vom 15. Juli 1993 hat das Gericht das Vereinigte Königreich sowie British Airways und TAT als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.\n\n\n3\nAuf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahmen zu eröffnen.\n\n\n4\nDie Beteiligten sind in der Sitzung vom 23. Februar 1994 mit ihren mündlichen Ausführungen und ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts angehört worden.\n\n\n5\nMit Urteil vom 19. Mai 1994 hat das Gericht die Klage abgewiesen und Air France ihre eigenen Kosten sowie u. a. die Kosten der Streithelferin TAT auferlegt.\n\n\n6\nMit Schreiben vom 1. Juni 1994 an Air France verlangte die Rechtsanwaltskanzlei, die TAT vertreten hatte, von Air France die Erstattung eines Gesamtbetrags von 328000 FF. Dieser Betrag setzt sich aus Auslagen (Telefongespräche, Faxe, Vorlage von Schriftstücken, Fotokopien, Porto, Kosten des Zustellungsbevollmächtigten und Reisekosten) in Höhe von insgesamt 19908 FF und einem Honorar von insgesamt 308092 FF zusammen.\n\n\n7\nVor diesem Hintergrund hat Air France mit Antragsschrift, die am 4. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, mit dem sie beantragt, die erstattungsfähigen Kosten von TAT auf 65600 FF festzusetzen.\n\n\n8\nAm 5. September 1994 hat TAT seine Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag eingereicht. Die anderen Beteiligten des Rechtsstreits haben keine Stellungnahme abgegeben.\n\nZur Kostenfestsetzung\n\n\n9\nZur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrags bringt Air France folgendes vor:\n\nTAT habe sich in ihrem Streithilfeschriftsatz bezüglich der Zulässigkeit der Klage darauf beschränkt, sich auf amerikanische Gerichtsentscheidungen zu berufen und deren Inhalt wiederzugeben.\n\nBezüglich der Begründetheit habe TAT sich darauf beschränkt, sich die Auffassung der Kommission zu eigen zu machen.\n\nIn der mündlichen Verhandlung habe TAT rein politische Ausführungen gemacht, die mit dem Gegenstand der Erörterung nichts zu tun gehabt hätten, da sie lediglich Fragen staatlicher Beihilfen betroffen hätten.\n\nUnter diesen Umständen sei es nicht erforderlich gewesen, daß TAT sich von zwei Rechtsanwälten habe vertreten lassen.\n\n\n10\nAir France macht ferner geltend, die Auslagen erschienen angesichts der objektiven Notwendigkeiten der Streithilfe von TAT ebenfalls als erstaunlich hoch.\n\n\n11\nIn ihrer Entgegnung auf das Vorbringen von Air France gibt TAT einen kurzen Überblick über den Inhalt ihres Streithilfeschriftsatzes und ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Sie widerspricht der Ansicht von Air France, daß letztere nicht sachbezogen gewesen seien. Sie macht geltend, der Kostenfestsetzungsantrag von Air France sei nur ein Beweis mehr für deren ständiges Bestreben, sich den Folgen des geltenden Rechts und der Entscheidungen der europäischen Gerichte zu widersetzen.\n\n\n12\nZum Inhalt ihres Streithilfeschriftsatzes führt TAT ferner aus, die Frage der Zulässigkeit von Klagen von Drittkonkurrenten gegen Entscheidungen der Kommission über Unternehmenszusammenschlüsse sei neu gewesen, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, eine Analyse des amerikanischen Rechts auf diesem Gebiet vorzunehmen.\n\n\n13\nZum Arbeitsaufwand trägt TAT vor, die Rechtssache habe eingehende Nachforschungen in der rechts- und der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, eine Untersuchung des gesamten Akteninhalts und eine ständige Koordinierung sowie zahlreiche Zusammenkünfte mit der Kommission und British Airways erfordert. Unter diesen Umständen sei es -legitim gewesen, daß sie sich sowohl von einem Teilhaber einer Rechtsanwaltskanzlei als auch — zu einem niedrigeren Tarif — von einem Mitarbeiter dieser Anwaltskanzlei habe vertreten lassen, damit die Arbeit effizienter erledigt werde. Überdies habe die Anwaltskanzlei für die Abfassung des Streithilfeschriftsatzes und die Vertretung von TAT in der Sitzung insgesamt rund 168 Stunden in Rechnung gestellt.\n\n\n14\nTAT macht ferner geltend, angesichts des wirtschaftlichen Interesses, das der Rechtsstreit für sie gehabt habe, sei ein hohes Honorar gerechtfertigt. TAT verweist insoweit auf die deutsche Rechtsanwaltsgebührenordnung, bei deren Anwendung weitaus höhere Gebühren angefallen wären, als ihre Rechtsanwälte sie verlangten.\n\n\n15\nSchließlich weist TAT darauf hin, daß es sich bei den in Rechnung gestellten Auslagen um die Aufwendungen im Rahmen der Streithilfe handele. Abschließend beantragt sie daher, die Kosten in Höhe der Beträge festzusetzen, die die Rechtsanwaltskanzlei, die sie vertreten hat, in ihrem Schreiben vom 1. Juni 1994 an Air France angegeben hat.\n\n\n16\nVorab ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen hat und daß es zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen braucht (Beschluß des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, und Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13).\n\n\n17\nIm vorliegenden Fall erforderte die Rechtssache eine Untersuchung von wirtschaftlichen wie rechtlichen Fragen sowie die Prüfung eines vielschichtigen Sachverhalts. Daher war es nach der Art des Rechtsstreits gerechtfertigt, daß TAT sich sowohl von einem Teilhaber als auch von einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten ließ. Dies gilt auch für die Vertretung von TAT in der mündlichen Verhandlung.\n\n\n18\nZum Inhalt des Streithilfeschriftsatzes von TAT ist festzustellen, daß diese sich entgegen der Ansicht von Air France nicht darauf beschränkt hat, sich zur Begründung des Vorbringens, mit dem sie die Unzulässigkeit der Klage dartun wollte, auf die amerikanische Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu berufen. Die in dem Schriftsatz enthaltene kurze Untersuchung des amerikanischen Rechts kann unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht als nicht sachdienlich angesehen werden.\n\n\n19\nAußerdem hat TAT in ihrem Schriftsatz zwar vor allem die Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt, darüber hinaus aber auch eigenständige sachdienliche Ausführungen zur Begründetheit gemacht, die sich von denen in den Schriftsätzen der Kommission unterschieden.\n\n\n20\nFerner ist auch das Vorbringen von Air France zum Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Zwar können einige der Bemerkungen von TAT in der mündlichen Verhandlung tatsächlich als politische Bemerkungen qualifiziert werden, doch stellten diese nur einen Teil ihrer Ausführungen dar.\n\n\n21\nSchließlich sieht das Gericht auch keinen Anlaß dafür, den Betrag der von den Anwälten von TAT gemäß den Darlegungen im oben erwähnten Schreiben vom 1. Juni 1994 geltend gemachten Auslagen herabzusetzen, da diese ihm angesichts der Art des Rechtsstreits als angemessen erscheinen.\n\n\n22\nWenngleich aber die konkreten Einwände von Air France gegen die Höhe der Kosten, deren Erstattung TAT beantragt, zurückzuweisen sind, hat das Gericht doch, wie oben ausgeführt, frei zu würdigen, bis zu welchem Betrag die Erstattung des Honorars, das ein Beteiligter seinen Rechtsanwälten schuldet, von dem zur Tragung der Kosten verurteilten Beteiligten verlangt werden kann.\n\n\n23\nInsoweit ist das Gericht der Ansicht, daß die Natur des Rechtsstreits wie auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an dessen Ausgang ein hohes Honorar rechtfertigen.\n\n\n24\nZur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, zu deren Schwierigkeitsgrad und zum Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Rechtsanwälte von TAT ist festzustellen, daß diese sich, wie sich schon aus dem Inhalt ihres Streithilfeschriftsatzes ergibt, überwiegend mit der Frage der Zulässigkeit von Klagen von Drittkonkurrenten gegen Entscheidungen der Kommission über Unternehmenszusammenschlüsse befaßt hat; diese Frage erforderte umfangreiche Nachforschungen seitens der Rechtsanwälte von TAT.\n\n\n25\nNach alledem ist der Gesamtbetrag der von Air France TAT zu erstattenden Kosten einschließlich der Auslagen der Rechtsanwälte von TAT auf 220000 FF festzusetzen.\n\n\n26\nDa das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ist über die Kosten der Beteiligten in diesem Nachverfahren nicht gesondert zu entscheiden.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\nDer Gesamtbetrag der von der Klägerin der Streithelferin TAT SA zu erstattenden Kosten wird auf 220000 FF festgesetzt.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-2/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1995-03-08/t-2-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-2/93","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-2/93"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1995-03-08/t-2-93","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-2/93","retrieved":"2026-09-30 07:59:40.615394+00:00"}}