{"status":"available","doknr":"61994TO0013","ecli":"ECLI:EU:T:1994:77","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Erste Kammer","decided":"1994-07-04","aktenzeichen":"T-13/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-13/94\n\nCentury Oils Hellas AE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Grigoris Kalavros, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Catherine Thill-Kamitaki, 25, allée Scheffer, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitrios Gouloussis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Feststellung, daß die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 175 EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie gegen die Griechische Republik nicht das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eingeleitet hat,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten R. Schintgen, der Richter R. Garcia-Valdecasas, H. Kirschner, K. Lenaerts und C. W. Bellamy,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nIm Steuerjahr 1981 verkaufte die Klägerin eine bestimmte Menge von Fertigschmierölen, die nach Ansicht der griechischen Steuerbehörden der Verbrauchsteuer nach Artikel 57 Absätze 1 und 3 des griechischen Gesetzes Nr. 12/1975 unterlag. Aufgrund dessen erließen die genannten Behörden gegen die Klägerin einen Bescheid über die entsprechende Steuer in Höhe von 5097016 DR zuzüglich eines Zuschlags von 7645524 DR (150 % der Steuer, für die keine Steuererklärung abgegeben worden war).\n\n\n2\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage bei den zuständigen nationalen Gerichten. Im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Symvoulio tis Epikrateias machte sie u. a. geltend, die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende nationale Regelung sei unter Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) erlassen worden. Der Symvoulio tis Epikrateias wies den Rechtsbehelf der Klägerin mit der Entscheidung Nr. 3043/1992 vom 23. September 1992 zurück.\n\n\n3\nIn der Zwischenzeit hatte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 1992 bei der Kommission beantragt, gegen die Griechische Republik das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages wegen Verletzung der Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats u. a. aus den oben genannten Richtlinien einzuleiten.\n\n\n4\nIn Beantwortung eines anderen Schreibens der Klägerin vom 4. November 1993 teilte die Kommission dieser mit Schreiben vom 30. November 1993 mit, sie habe keinen Grund zur Einleitung des genannten Verfahrens, weil der fragliche Mitgliedstaat die beanstandete Praxis eingestellt habe und weil die Steuer, auf die sich die Beschwerde der Klägerin bezog, eine Verbrauchsteuer sei, für deren Bemessungsgrundlage nicht die Vorschriften und Grundsätze gälten, denen die Mehrwertsteuer nach den Gemeinschaftsrichtlinien unterliege.\n\n\n5\nMit Klageschrift, die am 18. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n6\nMit gesondertem Schriftsatz, der am 16. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission aufgrund des Artikels 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden. Die Klägerin hat ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit am 24. März 1994 eingereicht.\n\n\n7\nDie Klägerin beantragt,\n\nfestzustellen, daß die Griechische Republik gegen die oben angeführten Vorschriften des innerstaatlichen griechischen Rechts und des Gemeinschaftsrechts verstoßen hat,\n\nfestzustellen, daß die Kommission dadurch ihre Verpflichtungen aus Artikel 175 des Vertrages verstoßen hat, daß sie nicht das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet hat, und\n\ndiese Unterlassung der Kommission für nichtig zu erklären, damit die Kommission so zu entsprechendem Handeln verpflichtet wird.\n\n\n8\nDie Kommission beantragt,\n\ndie Klage als unzulässig abzuweisen und\n\nder Klägerin die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n9\nNach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht (Erste Kammer) aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet und beschließt, keine mündliche Verhandlung durchzuführen.\n\nZur Zulässigkeit\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n10\nMit ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Beklagte geltend, daß die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen sei. Sie trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung und nach dem Wortlaut des Artikels 175 Absatz 3 des Vertrages könne eine Privatperson gegen sie keine Untätigkeitsklage wegen der Weigerung erheben, gegen einen Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnrn. 11 und 13).\n\n\n11\nDie Klägerin macht geltend, die Kommission habe es dadurch, daß sie keine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 des Vertrages abgegeben habe, unterlassen, im Sinne von Artikel 175 des Vertrages einen Beschluß zu fassen. Die Abgabe einer solchen mit Gründen versehenen Stellungnahme im Anschluß an die Ausübung des individuellen Rechts der Klägerin, eine Beschwerde an die Kommission zu richten, hätte bedeutet, daß die Kommission entschieden hätte, daß die Griechische Republik das individuelle Recht der Klägerin auf Schutz ihres Vermögens verletzt habe. Dieses Recht werde durch Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet und außerdem durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union anerkannt. Eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme wäre somit ein an sie zu richtender Akt im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages gewesen. Die Kommission habe durch ihre Weigerung, eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 des Vertrages abzugeben, gegen Artikel F des Vertrages über die Europäische Union verstoßen.\n\nBeurteilung durch das Geriebt\n\n\n12\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern sie verfügt insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (siehe z. B. Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Sig. 1990, I-1981, Randnrn. 6 und 7, und Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-29/93, Calvo Alonso-Cortés/Kommission, Sig. 1993, II-1389, Randnr. 55).\n\n\n13\nSoweit die Klage auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages gestützt ist, ergibt sich ferner aus der ständigen Rechtsprechung, daß natürliche und juristische Personen das Gericht nach dieser Vorschrift nur anrufen können, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages zur Feststellung einer Vertragsverletzung kann die Kommission aber nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn. 5 und 6, und vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 10 und 11, sowie Beschluß des Gerichts vom 4. März 1994 in der Rechtssache T-5/94, J./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).\n\n\n14\nObwohl schon allein deswegen feststeht, daß die vorliegende Klage unzulässig ist, ist vorsorglich hinzuzufügen, daß die Klägerin mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen begehrt, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher jedenfalls nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).\n\n\n15\nDas Gericht ist der Ansicht, daß die Grundsätze der oben wiedergegebenen Rechtsprechung durch die Art der im vorliegenden Fall behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts nicht geändert werden können. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist es ohne Belang, daß die Klägerin geltend macht, es liege ein Verstoß gegen ihr Eigentumsrecht vor, wie es durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und durch Artikel F des Vertrages über die Europäische Union geschützt sei.\n\n\n16\nSomit ist die Klage unzulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Kommission pflichtwidrig untätig geblieben ist und zu Unrecht nicht das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet hat.\n\n\n17\nSchließlich ist insoweit, als die Klage auf die Feststellung eines Verstoßes der Griechischen Republik gegen bestimmte Rechtsvorschriften gerichtet ist, darauf hinzuweisen, daß die Befugnis, den Gemeinschaftsrichter zum Zweck der Feststellung anzurufen, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, nach den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag nicht natürlichen oder juristischen Personen, sondern ausschließlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zusteht.\n\n\n18\nNach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n19\nNach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Erste Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\n2) Die Klägerin trägt die Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-13/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-07-04/t-13-94","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-13/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-13/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-07-04/t-13-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-13/94","retrieved":"2026-09-30 08:00:51.756870+00:00"}}