{"status":"available","doknr":"61993TJ0008","ecli":"ECLI:EU:T:1994:35","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"T-8/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-8/93\n\nMichelle Huet, Bedienstete auf Zeit des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bleid (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson Sari, 1, rue Glesener, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nRechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Marie Stenier und Jan Inghelram, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, 12, rue Alcide de Gasperi, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Aufhebung der Entscheidungen des Rechnungshofs, mit denen die Gewährung von Waisengeld für die Kinder der Klägerin abgelehnt wurde,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter D. P. M. Barrington und K. Lenaerts,\n\nKanzler: H. Jung\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1993 und vom 12. Januar 1994,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nSachverhalt und rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits\n\n\n1\nDie Klägerin ist Bedienstete auf Zeit des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften. Sie hat zwei Kinder, deren Vater starb, bevor sie in den Dienst der Gemeinschaften trat. Unstreitig sind diese Kinder gegenüber der Klägerin unterhaltsberechtigt im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut).\n\n\n2\nArtikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Beschäftigungsbedingungen), der Artikel 80 Absatz 4 des Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar erklärt, lautet:\n\nStirbt der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit bezieht, und ist dieser Ehegatte weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder des überlebenden Ehegatten ein Waisengeld nach Maßgabe des Artikels 80 Absatz 4 des Statuts.\n\n\n3\nDer Rechnungshof legt diese Bestimmung so aus, daß sie die Gewährung von Waisengeld nicht zuläßt, wenn der Ehegatte, der weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit ist, gestorben ist, bevor der überlebende Ehegatte den Dienst bei den Gemeinschaften angetreten hat. Auf diese Auslegung wies er in Ziffer 15.28 seines Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1989 mit folgenden Worten hin:\n\nDas Parlament, der Rat, die Kommission und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben auf der Grundlage von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts Waisengelder für Kinder von Bediensteten gewährt, deren Ehegatte vor ihrer Einstellung durch die Gemeinschaften verstorben war. Die Zahlung dieser Waisengelder wurde in allen Fällen mit dem Tag der Einstellung wirksam. Nach Auffassung des Hofes ist diese Praxis deshalb regelwidrig, weil die erwähnte Vorschrift sich nur auf Umstände beziehen kann, die nach der Ernennung des Beamten eintreten. Diese Praxis widerspricht auch dem sparsamen Umgang mit der Versorgungsordnung der Gemeinschaften, die als Gegenleistung für die Beiträge die Risiken von Todesfällen oder der Dienstunfähigkeit, die während des Beitragszeitraums auftreten, abdeckt, aber nicht die zuvor in einem anderen System der sozialen Sicherheit aufgetretenen Fälle. Von daher dürften die genannten Waisen in der Regel bereits ein Waisengeld von einer einzelstaatlichen Kasse beziehen, was zu einer Kumulierung mit den Gemeinschaftszahlungen führen würde. Die Kontrolle ergab 26 solcher Fälle, deren jährliche Haushaltskosten mit 4,2 Mio. BFR (98296 ECU) zu veranschlagen sind.\n\n\n4\nDas Kollegium der Verwaltungschefs legte diese Bestimmung in seiner Schlußfolgerung 200/91 vom 27. September 1991, die den Bediensteten des Rechnungshofs im Oktober 1991 bekanntgegeben wurde, anders aus. In Abschnitt L1 dieser Schlußfolgerung heißt es:\n\nUm die Auslegung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts zu harmonisieren und Diskriminierungen zu vermeiden, wird festgestellt, daß Waisengeld wegen seines personenbezogenen Charakters bei folgenden Sachverhalten gewährt und/oder weiter gewährt wird: Tod des Ehegatten oder früheren Ehegatten vor Dienstantritt des Beamten ...\n\n\n5\nAbschnitt II dieser Schlußfolgerung lautet:\n\nAuf das Waisengeld ist entsprechend der für Familienzulagen nach Artikel 67 Absatz 1 des Statuts geltenden Regelung die Antikumulierungsbestimmung des Artikels 67 Absatz 2 anzuwenden, wenn der Bezieher im Rahmen eines anderen Systems Anspruch auf eine gleichartige Rente hat.\n\n\n6\nMit Schreiben vom 28. November 1991 stellte die Klägerin einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung von Waisengeld für ihre Kinder.\n\n\n7\nNachdem sie auf ihren Antrag keine Antwort erhalten hatte, legte die Klägerin gegen die stillschweigende Zurückweisung am 29. April 1992 Beschwerde ein.\n\n\n8\nDiese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 zurückgewiesen.\n\nVerfahren und Anträge der Parteien\n\n\n9\nUnter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 19. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, die vorliegende Klage gegen die Entscheidung erhoben, mit der die Gewährung von Waisengeld abgelehnt worden war.\n\n\n10\nDas schriftliche Verfahren ist am 19. Mai 1993 mit dem Verzicht des Beklagten auf Einreichung einer Gegenerwiderung beendet worden.\n\n\n11\nAuf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.\n\n\n12\nDie Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 1993 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.\n\n\n13\nMit Beschluß vom 19. Oktober 1993 hat das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.\n\n\n14\nGleichzeitig hat das Gericht den Organen der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage gestellt:\n\nDas Gericht möchte wissen, ob die Organe Waisengeld gemäß Artikel 80 Absatz 4 des Statuts oder Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bis zu der in Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts genannten Altersgrenze zahlen, wenn der überlebende Elternteil der betroffenen Kinder den Dienst der Gemeinschaften verläßt, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu haben.\n\n\n15\nNur der Gerichtshof hat sich bisher dem in der Frage des Gerichts angesprochenen Problem gegenübergesehen und hat geantwortet:\n\nBeim Gerichtshof hat es einen einzigen Fall gegeben, in dem Waisengeld nach Artikel 80 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften gezahlt wurde und in dem der überlebende Beamte den Dienst der Gemeinschaften verlassen hat, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu haben.\n\nDieser Beamte befand sich zunächst im Urlaub aus persönlichen Gründen und ist danach auf Antrag entlassen worden. In diesem Fall hat der Gerichtshof das Waisengeld für die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen dieses Beamten weitergezahlt. Nachdem dieser seine Entlassung beantragt hatte, wurde die Zahlung eingestellt.\n\n\n16\nDie Kommission, bei der ein solcher Fall bisher noch nicht vorgekommen ist, hat geantwortet: Da anerkannt ist, daß Artikel 80 des Statuts den Kindern eines Beamten oder früheren Beamten ein eigenes Recht eröffnet, daß ihnen unmittelbar nach dem Statut zusteht und aus ihrer Rechtsstellung als Kinder eines Beamten oder früheren Beamten zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils entsteht, der nicht Beamter ist, wäre es folgerichtig, ihnen das Waisengeld weiterzuzahlen, wenn ihr causam dans den Dienst der Gemeinschaften verläßt, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu haben.\n\n\n17\nDer Rat, bei dem ein solcher Fall ebenfalls noch nicht vorgekommen ist, hat geantwortet:\n\nNach Ansicht des Rates ist in einem solchen Fall das Waisengeld aus folgenden Gründen nicht weiter zu zahlen:\n\nNach Artikel 80 Absatz 4 des Statuts ist die Gewährung von Waisengeld an die Gewährung der Kinderzulage nach Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts gebunden. Der Beamte, der aus dem Dienst ausscheidet, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu haben, verliert den Anspruch auf seine Dienstbezüge, die nach Artikel 62 des Statuts das Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen umfassen. Aus demselben Grund wird auch das Waisengeld an ihn nicht weitergezahlt.\n\n\n18\nDie Parteien haben sich ein zweites Mal in der Sitzung vom 12. Januar 1994 mündlich geäußert und zu den Antworten der Organe auf die Fragen des Gerichts Stellung genommen.\n\n\n19\nDie Klägerin beantragt,\n\nfür Recht zu erkennen und zu entscheiden:\n\n1) Die Entscheidung, mit der die Gewährung von Waisengeld an ihre Kinder abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.\n\n2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\n20\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage als unbegründet abzuweisen,\n\nüber die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.\n\nZur Begründetheit\n\n\n21\nDie Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem zweiten eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend.\n\nErster Klagegrund: Verletzung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen\n\n\n22\nDie Klägerin macht geltend, daß das in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehene Waisengeld auch dann gewährt werden könne, wenn der Ehegatte gestorben sei, bevor der überlebende Elternteil in den Dienst der Gemeinschaften getreten sei. So würden diese Bestimmungen auch vom Kollegium der Verwaltungschefs verstanden, daß seine Schlußfolgerung 200/91 auf diese Auslegung gestützt habe, und von den meisten Gemeinschaftsorganen. Diese Auffassung beruhe auf dem Gedanken, daß das nach diesen Bestimmungen gezahlte Waisengeld eine Zulage der gleichen Art wie eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sei und es sich dabei nicht um Versorgungsbezüge handele. Im Unterschied zu den Waisengeldern nach den ersten drei Absätzen von Artikel 80 des Statuts, die für die Berechnung dieser Leistungen auf Artikel 21 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Versorgungsbezüge verwiesen, werde das in Artikel 80 Absatz 4 vorgesehene Waisengeld als doppelter Betrag der Kinderzulage gezahlt.\n\n\n23\nNach Ansicht des Rechnungshofs dagegen kann das in diesen Bestimmungen vorgesehene Waisengeld nur gewährt werden, wenn der Ehegatte nach dem Dienstantritt des überlebenden Elternteils stirbt. Bei dem fraglichen Waisengeld handele es sich nämlich um echte Versorgungsbezüge, deren Gewährung beitragsabhängig sei.\n\n\n24\nDas Gericht stellt zunächst fest, daß die Klägerin einräumt, daß es sich bei den Waisengeldern nach Artikel 80 Absätze 1 bis 3 des Statuts um Versorgungsbezüge im engeren Sinne handelt. Daher ist zu prüfen, ob das Waisengeld nach Artikel 80 Absatz 4 im Unterschied zu diesen Waisengeldern, wie die Klägerin geltend macht, eine Leistung der gleichen Art wie eine Kinderzulage darstellt.\n\n\n25\nDie in Artikel 80 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Waisengelder unterscheiden sich nur in zwei Merkmalen von dem Waisengeld nach Artikel 80 Absatz 4 des Statuts. Zum einen wird letztgenanntes nicht wegen des Todes des Beamten, sondern wegen des Todes seines Ehegatten geschuldet, und zum anderen wird der Betrag dieses Waisengelds nicht gemäß Artikel 21 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Versorgungsbezüge berechnet, sondern nach Maßgabe des Betrags der Kinderzulage.\n\n\n26\nArtikel 80 Absatz 4 stellt keinerlei Zusammenhang her zwischen der Zahlung der Kinderzulage und der Zahlung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Waisengelds, sondern beschränkt sich darauf, den Betrag diesen Waisengelds unter Bezugnahme auf den Betrag dieser Zulage zu bestimmen.\n\n\n27\nDer Umstand, daß das Waisengeld nach Artikel 80 Absatz 4 anders berechnet wird als die Waisengelder nach den übrigen Absätzen, ist bedeutungslos, weil dies unmittelbar daraus folgt, daß das erstgenannte Waisengeld wegen des Todes des Ehegatten des Beamten und nicht wegen des Todes des Beamten selbst geschuldet wird. Das Waisengeld nach Absatz 4 wird eben deshalb nicht nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII, der die Hinterbliebenenversorgung betrifft, berechnet, weil das Waisengeld der Waise nicht wegen des Todes des Beamten, sondern wegen des Todes seines Ehegatten zusteht, der nicht zur Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung nach der Gemeinschaftsregelung führen kann.\n\n\n28\nFolglich betrifft der einzige erhebliche Unterschied zwischen den in Artikel 80 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Waisengeldern und dem Waisengeld nach Artikel 80 Absatz 4 den den Anspruch auf Waisengeld begründenden Umstand: Tod des Beamten oder Tod seines Ehegatten. Zwar kann dieser Unterschied darauf zurückzuführen sein, daß die wegen des Todes des Beamten gezahlten Waisengelder einem anderen Zweck dienen als das Waisengeld nach Absatz 4, das also die erstgenannten den Unterhalt der Waise aufgrund der von dem Beamten vor seinem Tod gezahlten Beiträge sicherstellen sollen, während das letztgenannte dem verwitweten Beamten helfen soll, die sich aus seiner Witwer- oder Witwenschaft ergebenden zusätzlichen Kosten zu bestreiten; der letztgenannte Zweck kann jedoch ebensogut durch die Zahlung eines Waisengelds an die Kinder wie durch die Zahlung einer ergänzenden Familienzulage an den überlebenden Elternteil verfolgt werden. Aus diesem Unterschied läßt sich somit nichts für oder gegen die Ansicht der Klägerin herleiten.\n\n\n29\nNach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Waisengeld aus folgenden Gründen um echte Versorgungsbezüge.\n\n\n30\nZum einen ergibt sich aus der Stellung von Artikel 80 Absatz 4 im Statut, daß dessen Verfasser dem dort vorgesehenen Waisengeld den Status von Versorgungsbezügen und nicht den einer ergänzenden Kinderzulage geben wollten. Andernfalls wäre diese Bestimmung nicht in Artikel 80 aufgenommen worden, der nur Versorgungsbezüge betrifft und in dem mit Versorgung überschriebenen Kapitel 3 des Titels V und nicht in dem mit Dienstbezüge und Kostenerstattung überschriebenen Kapitel 1 des Titels V steht, das die Bestimmungen über die Familienzulagen enthält.\n\n\n31\nZum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts ausgeführt hat, daß das in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Waisengeld der Waise selbst zusteht, wie dies auch bei den in den ersten drei Absätzen vorgesehenen Waisengeldern der Fall ist, und nicht dem überlebenden Elternteil, wie es der Fall wäre, wenn es sich um eine ergänzende Kinderzulage handelte, die gemäß 62 des Statuts Teil der Dienstbezüge des Beamten ist. Im übrigen erhält der überlebende Elternteil neben dem vom Kind bezogenen Waisengeld in Höhe des doppelten Betrags der Kinderzulage (Artikel 80 Absatz 4) als Teil seiner Dienstbezüge die gewöhnliche Kinderzulage.\n\n\n32\nFolglich sieht Artikel 80 Absatz 4 des Statuts keine zusätzliche Kinderzulage für den Beamten vor, sondern gewährt den Waisen Versorgungsbezüge.\n\n\n33\nDie gemeinschaftliche Versorgungsordnung ist jedoch dadurch gekennzeichnet, daß sie als Gegenleistung für die Beiträge eine Sicherung in dem während der Zugehörigkeit zu diesem System eintretenden Fall des Todes oder der Dienstunfähigkeit bietet.\n\n\n34\nFolglich kann das in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Waisengeld nur gezahlt werden, wenn der Ehegatte des Beamten nach dessen Dienstantritt und dem damit verbundenen Anschluß an die gemeinschaftliche Versorgungsordnung stirbt.\n\n\n35\nDiese Auslegung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts wird durch den Wortlaut dieser Bestimmung in dänischer, deutscher, englischer, griechischer, portugiesischer und spanischer Sprache bestätigt, da in diesen Sprachfassungen entweder im Indikativ Präsens oder in einer die Zukunft ausdrückenden Zeitform des Konjunktivs auf den Tod des Ehegatten Bezug genommen wird. Damit bringen diese Sprachfassungen zum Ausdruck, daß nur die Kinder eines Beamten, der zum Zeitpunkt des Todes seines Ehegatten im Dienst der Gemeinschaften steht, Anspruch auf das Waisengeld nach dieser Bestimmung haben. Die französische, die italienische und die niederländische Fassung dieser Bestimmung verwenden zwar die Vergangenheitsform für die Bezugnahme auf den Tod des Ehegatten, doch findet sich in der französischen und der niederländischen Fassung die Vergangenheitsform auch in Artikel 80 Absätze 1 und 3 zur Bezeichnung eines Falls (Tod des Beamten oder des Empfängers eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit), der nur nach dem Dienstantritt des Betroffenen eintreten kann, während die italienische Fassung Wendungen enthält, die die Gegenwart oder die Zukunft zum Ausdruck bringen. Folglich kann sich die Beklagte für ihre Ansicht nicht auf diese Sprachfassungen berufen.\n\n\n36\nDa auf die Klägerin nicht Artikel 80 Absatz 4 des Statuts, sondern Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, ist zu prüfen, ob die unterschiedliche Stellung und der unterschiedliche Wortlaut dieser Bestimmungen eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Bediensteten auf Zeit rechtfertigen können.\n\n\n37\nArtikel 37 gehört zu Titel II der Beschäftigungsbedingungen, der die Bediensteten auf Zeit betrifft, und steht dort in dem mit Soziale Sicherheit überschriebenen Kapitel 6 im Abschnitt Β Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall — was bestätigt, daß er Versorgungsbezüge zur Sicherung der angeschlossenen Personen betrifft —, während er in dem mit Bezüge und Kostenerstattung überschriebenen Kapitel 5, das Artikel 21 betreffend die zu den Bezügen gehörenden Familienzulagen enthält, stünde, wenn er eine Leistung der gleichen Art wie eine Kinderzulage beträfe. Somit bestätigt die Stellung dieser Bestimmung in den Beschäftigungsbedingungen, daß die Auslegung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts durch das Gericht auch für sie gilt.\n\n\n38\nDer Wortlaut von Artikel 37 Absatz 5 enthält wie der von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts in der französischen Fassung eine Vergangenheitsform, während Absatz 1 dieser Bestimmung dort, wo Artikel 80 Absatz 1 des Statuts eine Vergangenheitsform verwendet, das Präsens verwendet.\n\n\n39\nDa Artikel 37 Absatz 3 eine Vergangenheitsform zur Bezugnahme auf einen Fall verwendet, der nur nach Dienstantritt des Betroffenen eintreten kann, und da die Absätze 1, 2, 3 und 5 von Artikel 37 und die ersten vier Absätze von Artikel 80 des Statuts demselben Zweck dienen, sind diese Bestimmungen nicht unterschiedlich auszulegen, zumal die Klägerin weder diese redaktionellen Unterschiede noch Gründe für eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmungen angeführt hat.\n\n\n40\nDie Klägerin war demnach dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten nicht angeschlossen, da dieser vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gestorben ist, so daß ihre Kinder keinen Anspruch auf das in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehene Waisengeld haben.\n\n\n41\nDie Klägerin kann nicht geltend machen, daß diese Auslegung von Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen grundsätzlich unbillig sei. Sie ist zwar für sie ungünstig, doch ist sie für andere Beamte oder Bedienstete auf Zeit günstig, wie diejenigen, die aus dem Dienst der Gemeinschaft ausscheiden müssen, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu haben, und deren Kindern dank dieser Auslegung das Waisengeld bis zur Erreichung des in Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Alters weiter gewährt wird, obwohl der überlebende Elternteil keine Kinderzulage mehr erhält.\n\n\n42\nDer erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nZweiter Klagegrund: Verletzung des Diskriminierungsverbots\n\n\n43\nDie Klägerin macht geltend, sie sei diskriminiert zum einen gegenüber den Beamten der anderen Organe, die das in Artikel 80 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Waisengeld erhielten, obwohl ihr Ehegatte vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gestorben sei, und zum anderen gegenüber den Beamten, deren Ehegatte nach ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gestorben sei.\n\n\n44\nNach Ansicht des Gerichts kann sich die Klägerin zum einen für ihr Vorbringen, sie sei diskriminiert, nicht darauf berufen, daß andere Beamte einen rechtswidrigen Vorteil genießen. Wie sich aus den Erwägungen, aus denen das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen hat, ergibt, stehen Artikel 80 Absatz 4 des Statuts und Artikel 37 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen der Zahlung eines Waisengelds nach diesen Bestimmungen an die Kinder von Beamten oder Bediensteten auf Zeit entgegen, deren Ehegatte vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gestorben ist.\n\n\n45\nZum anderen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie sei gegenüber den Beamten und Bediensteten auf Zeit diskriminiert, deren Ehegatte nach ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften gestorben sei. Das Diskriminierungsverbot verlangt nämlich, daß Unterschiede in der Behandlung verschiedener Kategorien von Beamten oder Bediensteten auf Zeit anhand eines objektiven und sachgerechten Kriteriums gerechtfertigt werden und daß ein solcher Unterschied in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidung verfolgten Zweck steht.\n\n\n46\nHierzu genügt der Hinweis, daß das Unterscheidungskriterium objektiv ist, da es auf den Zeitpunkt des Todes des Ehegatten und den des Dienstantritts des Beamten oder des Bediensteten auf Zeit bei den Gemeinschaften abstellt, daß dieses Kriterium sachgerecht ist, da es darauf abstellt, daß es sich bei der fraglichen Leistung um Versorgungsbezüge handelt, und daß der Unterschied in der Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten legitimen Zweck steht, daß die vom gemeinschaftlichen Versorgungssystem gebotenen Sicherungen grundsätzlich die Gegenleistung für Beiträge zu dieser Versorgungsordnung sind.\n\n\n47\nFolglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.\n\n\n48\nNach alldem ist die Klage abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n49\nGemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten ihre Kosten selbst.\n\nAus diesen Gränden\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-8/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-03-23/t-8-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-8/93","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-8/93"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-03-23/t-8-93","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-8/93","retrieved":"2026-09-30 07:48:52.008097+00:00"}}