{"status":"available","doknr":"61994TO0301","ecli":"ECLI:EU:T:1994:316","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"T-301/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache T-301/94 R\n\nLaakmann Karton GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Velbert (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Fudickar, Wuppertal, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Bonn, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,\n\nAntragstellerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Bernd Langeheine und Richard Lyal, beide Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nAntragsgegnerin,\n\nwegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (ABl. L 243, S. 1), soweit mit ihr eine Geldbuße gegen die Antragstellerin festgesetzt worden ist,\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nAm 13. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/601/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Carton) (ABl. L 243, S. 1; im folgenden: Entscheidung). Laut Artikel 1 der Entscheidung haben die 19 dort aufgezählten Kartonanbieter gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie sich an einer Vereinbarung und einer abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die sie verschiedene, in Artikel 1 der Entscheidung zusammengefaßte Tätigkeiten entfalteten, die dem Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zuwiderliefen.\n\n\n2\nIn der Entscheidung wird festgestellt, daß diese Verhaltensweisen im Rahmen der Produktgruppe Karton (im folgenden: PG Karton) praktiziert worden seien, der eine Reihe von wichtigen europäischen Kartonherstellern angehörten. Aus der Entscheidung ergibt sich ferner, daß die PG Karton im Bezugszeitraum, d. h. von 1986 bis 1991, über verschiedene Ausschüsse verfügte, darunter u. a. die Presidents Working Group (Präsidentenausschuß; im folgenden: PWG), die President Conference (Präsidentenkonferenz) und das Joint Marketing Comittee (im folgenden: JMC). Der PWG sollen Vertreter der acht führenden Kartonhersteller angehört haben. Sie soll Entscheidungen allgemeiner Art über die Terminierung und den Umfang der von den Kartonherstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen getroffen haben. Sie soll ferner die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über ihre jeweiligen Marktanteile herbeigeführt haben, und zwar mit dem Ziel, zu verhindern, daß die abgestimmten Initiativen auf dem Gebiet der Preise durch ein Überangebot gefährdet würden. Die Ergebnisse der PWG-Sitzungen seien regelmäßig der Präsidentenkonferenz übermittelt worden, in der laut Randnummer 42 der Entscheidung alle Adressaten der Entscheidung vertreten waren. Hauptaufgabe des JMC, in dem alle europäischen Kartonhersteller vertreten gewesen seien, sei die Durchführung der vom PWG vereinbarten Preiserhöhungen gewesen.\n\n\n3\nZu den Adressaten der Entscheidung, die in deren Artikel 5 aufgezählt sind, gehört die Laakmann Karton GmbH & Co. KG (im folgenden: Laakmann GmbH & Co. KG), die seit Juni 1993 nicht mehr besteht. Es ist unstreitig, daß die Antragstellerin Komplementärin dieser Gesellschaft war, daß sie das Unternehmen übernommen hat und daß sie dessen Tätigkeit fortgeführt hat.\n\n\n4\nDurch Artikel 3 der Entscheidung wird wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes gegen die Laakmann GmbH & Co. KG eine Geldbuße von 2,2 Millionen ECU festgesetzt. Artikel 4 sieht vor, daß die in Artikel 3 festgesetzten Geldbußen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung in ECU zu zahlen sind.\n\n\n5\nMit Schreiben vom 1. August 1994 gab die Kommission die Entscheidung der Antragstellerin bekannt. Sie wies diese in dem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und ordnungsgemäß eine Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen oder Zuschlägen gestellt würde.\n\n\n6\nMit Klageschrift, die am 3. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße erhoben.\n\n\n7\nMit besonderem Schriftsatz, der am 3. November 1994 bei der Kanzlei ¿es Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EG-Vertrag den vorliegenden Antrag gestellt, der dahin geht, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit mit ihr eine Geldbuße von 2,2 Millionen ECU gegen sie festgesetzt wird.\n\n\n8\nDie Kommission hat ihre Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 18. November 1994 eingereicht. Die Parteien haben am 25. November 1994 mündliche Ausführungen gemacht.\n\nEntscheidungsgründe\n\n\n9\nNach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.\n\n\n10\nNach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Maritimas/Kommission, Sig. 1994,II-885, Randnr. 20).\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n11\nUm die Begründetheit ihres Begehrens glaubhaft zu machen, bringt die Antragstellerin folgende drei Rügen vor: Erstens gehöre sie nicht zu den Adressaten der Entscheidung, zweitens habe die Kommission, was ihre Beteiligung an den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen angehe, die Tatsachen falsch gewürdigt, und drittens sei die festgesetzte Geldbuße überhöht.\n\n\n12\nZur Begründung ihrer ersten Rüge trägt die Antragstellerin vor, die Entscheidung sei an die Laakmann GmbH & Co. KG gerichtet worden und sie selbst sei darin nicht ausdrücklich als Adressatin aufgeführt, so daß die Entscheidung schon aus diesem Grund nichtig sei.\n\n\n13\nMit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Antragstellerin gegen die Tatsachenwürdigung der Kommission bezüglich ihrer Beteiligung an den in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen, insbesondere was ihre Mitwirkung in den Ausschüssen der PG Karton angeht. Diese sei sehr begrenzt gewesen, insbesondere was die Präsidentenkonferenzen anbelange, bei denen sie sich niemals an Vereinbarungen oder Abstimmungen beteiligt habe. Sie habe auch nie an einer Sitzung der PWG teilgenommen. Ihre Stellung auf dem Markt habe es ihr nicht ermöglicht, die Preise zu beeinflussen; sie habe lediglich ihre direkt mit ihren Abnehmern ausgehandelten Preise an die von den großen Herstellern beschlossenen Preise angepaßt. Außerdem sei sie wegen der Investitionen, die sie habe vornehmen müssen, um auf dem Markt bestehen zu können, zur Erhöhung ihrer Preise gezwungen gewesen. Schließlich habe sie zwar eine Preis-vor-Menge-Politik verfolgt, sich aber niemals an Gesprächen darüber beteiligt, daß die Marktanteile der führenden Hersteller auf konstantem Niveau gehalten werden sollten.\n\n\n14\nMit ihrer dritten Rüge wirft die Antragstellerin der Kommission vor, sie habe nicht angegeben, welche Kriterien zu der Höhe der Geldbuße geführt hätten; insbesondere habe die Kommission entgegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), nicht die Dauer und die Schwere ihrer Beteiligung an der Arbeit der PG Karton gewürdigt. Außerdem habe es die Kommission entgegen ihren Ausführungen in der Entscheidung versäumt, die Kooperation der Antragstellerin als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Schließlich habe die Kommission bei ihr, und ausschließlich bei ihr, der Bemessung der Geldbuße den Gesamtumsatz, nicht aber den Umsatz mit dem relevanten Erzeugnis zugrunde gelegt, und dies trotz der Erläuterungen, die sie ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens gegeben habe.\n\n\n15\nZur Dringlichkeit verweist die Antragstellerin auf das deutsche Konkursrecht, wonach über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Überschuldung und bei Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren eröffnet werden müsse. Wegen der aufgelaufenen Verluste und der Rückstellung für die eventuelle Zahlung der Geldbuße in Höhe eines Teils dieser Buße hätte die Passivierung des restlichen Teils der Geldbuße ihre rechnerische Überschuldung zur Folge. Bei der Anhörung hat die Antragstellerin ferner vorgetragen, ein Konkursverfahren über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft wegen Überschuldung könne nur abgewendet werden, wenn eine positive Überlebensprognose für die Gesellschaft vorliege. Eine solche Prognose wäre aber ausgeschlossen, wenn sie die Geldbuße sofort entrichten müßte. Die Antragstellerin trägt ferner vor, daß sie zahlungsunfähig würde, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel sei sie nicht in der Lage, die am 5. November 1994 fällige Verbindlichkeit in Höhe der Geldbuße zu begleichen, so daß ihre Geschäftsführer gezwungen seien, Konkursantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin vor, trotz entsprechender Bemühungen bei ihren Banken sei es ihr wegen ihrer schlechten Finanzlage nicht gelungen, die verlangte Bürgschaft zu erhalten. Ihre Muttergesellschaft habe es abgelehnt, ihr die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen, und sich nicht bereit erklärt, weitere Mittel zuzuschießen.\n\n\n16\nDie Kommission stellt vorab fest, der vorliegende Antrag ziele darauf ab, die Vollstreckung der Entscheidung insofern auszusetzen, als die Antragstellerin verpflichtet werde, eine Bankbürgschaft in Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu stellen. Einem solchen Antrag könne nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen stattgegeben werden, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Die Antragstellerin habe weder die Dringlichkeit nachgewiesen noch die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht.\n\n\n17\nAuf die erste Rüge der Antragstellerin, wonach diese angeblich nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, entgegnet die Kommission, die Antragstellerin sei sachlich wie wirtschaftlich mit der Laakmann GmbH & Co. KG identisch. Die Gesellschafter der Antragstellerin hätten lediglich beschlossen, deren Firma zu ändern, den Gegenstand des Unternehmens zu ergänzen und das Stammkapital zu erhöhen. Als Komplementärin der früheren GmbH & Co. KG habe die Antragstellerin weiterhin für deren Zuwiderhandlungen einzustehen.\n\n\n18\nZur zweiten Rüge trägt die Kommission vor, die Antragstellerin bestreite nicht ihre Beteiligung an der PG Karton, sondern behaupte lediglich, an bestimmten Sitzungen nicht teilgenommen zu haben. Angesichts der Konzeption der festgestellten Zuwiderhandlung, wie sie sich aus der Begründung der Entscheidung ergebe, könne es im vorliegenden Fall nicht auf die minuziöse Darlegung der Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an jeder einzelnen Handlung ankommen. Jedenfalls gestehe die Antragstellerin ein, daß sie von den geplanten Preiserhöhungen der großen Hersteller erfahren und ihre Preise entsprechend erhöht habe. Dabei handele es sich um einen typischen Kartelltatbestand, ohne daß es darauf ankomme, ob die Antragstellerin solche Preiserhöhungen einseitig hätte durchsetzen können. Die Behauptung der Antragstellerin, daß sie ihre Preise mit jedem Kunden individuell ausgehandelt habe oder daß sie sie aufgrund der von ihr getätigten Investitionen erhöht habe, stehe im Widerspruch zu ihren Ausführungen zu ihrer angeblichen Anpassung an die Preispolitik der größeren Hersteller.\n\n\n19\nZur dritten, die Höhe der Geldbuße betreffenden Rüge der Antragstellerin erklärt die Kommission zunächst, die Dauer der Zuwiderhandlung ergebe sich aus Artikel 1 der Entscheidung (Mitte April 1986 bis April 1991) und die Beteiligung der Antragstellerin an den beanstandeten Verhaltensweisen sei in der Begründung und den Anhängen der Entscheidung im einzelnen dargestellt. Die Antragstellerin sei nicht als eines der Unternehmen behandelt worden, die Anführer dieser Verhaltensweisen gewesen seien; gegen diese Unternehmen seien verhältnismäßig höhere Geldbußen als gegen die Antragstellerin festgesetzt worden. Die Antragstellerin habe sich während der Untersuchung auch nicht in besonderer Weise kooperativ ihr gegenüber verhalten. Zu den der Bemessung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsätzen führt die Kommission aus, die Entscheidung betreffe den gesamten Kartonmarkt mit Ausnahme einiger Erzeugnisse und die Antragstellerin habe erst im letzten Stadium des Verwaltungsverfahrens ihre Angaben revidiert, ohne diese Änderungen weiter zu substantiieren.\n\n\n20\nZur Dringlichkeit der beantragten Anordnung vertritt die Kommission die Ansicht, die Antragstellerin habe die geltend gemachten Verluste nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn die vorgelegten Berechnungen seien nicht von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden. Die Kommission trägt weiter vor, es gebe keine Verpflichtung für die Antragstellerin, während des laufenden Verfahrens vor dem Gericht bereits den vollen Betrag der Geldbuße zu passivieren, da sie Kommission gerade von der Einforderung der Geldbuße gegen Stellung einer Bankgarantie bis zum Erlaß eines rechtskräftigen Urteils abgesehen habe. Wegen der relativ geringen Höhe der Kosten einer Bankbürgschaft könne man nicht ernsthaft behaupten, daß die Bürgschaft das Überleben der Antragstellerin gefährden würde. Zu den Bemühungen der Antragstellerin um Erlangung der geforderten Bürgschaft von ihren Hausbanken bemerkt die Kommission, es sei kein Schreiben einer der betreffenden Banken vorgelegt worden; auch habe die Antragsteller nicht erklärt, aus welchen Gründen die Banken die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt hätten. Schließlich macht die Kommission geltend, bei der Beurteilung der Fähigkeit der Antragstellerin, eine Bankbürgschaft zu stellen (nicht aber die Geldbuße zu begleichen) seien die Beziehungen der Antragstellerin zu ihrer 100 %igen Muttergesellschaft sowie die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehöre, zu berücksichtigen; diese Lage sei durch eine äußerst günstige Entwicklung gekennzeichnet.\n\nWürdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung\n\n\n21\nVor Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung ist der Verfahrensgegenstand genau zu umreißen. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Antragsschrift, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen, soweit diese sie in Artikel 3 zur Zahlung einer Geldbuße von 2,2 Millionen ECU verpflichtet. Es ist unstreitig, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1994, mit dem sie die Entscheidung bekanntgab, die Antragstellerin darauf hinwies, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Antragstellerin ordnungsgemäß eine Bankbürgschaft in Höhe des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen und Zuschlägen stelle. Unter diesen Umständen kann der Antrag der Antragstellerin sinnvollerweise nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet seien, als Voraussetzung für die Abwendung des sofortigen Vollzugs der Entscheidung eine Bankbürgschaft zu stellen.\n\n\n22\nNach ständiger Rechtsprechung kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Fernere di Roè Volciano/Kommission, Sig. 1983, 725, Randnrn. 2 und 8). Die Antragstellerin hat aber nichts vorgetragen, was aufgrund des ersten Anscheins die Feststellung zuließe, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Dies gilt sowohl für ihr auf den Nachweis der Dringlichkeit ihres Aussetzungsbegehrens gerichtetes Vorbringen, daß ihr die Stellung der erforderlichen Bürgschaft unmöglich sei und ihr der Konkurs drohe, als auch für den Fumus boni iuris ihrer Klage.\n\n\n23\nWas erstens die Dringlichkeit angeht, so ist zunächst zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragstellerin die Stellung der verlangten Bürgschaft unmöglich ist.\n\n\n24\nIn diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung als Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht als beweiskräftig angesehen werden, können, da sie ganz allgemein gehalten sind. Es heißt dort: Die Firma Laakmann hat sich bei ihren Hausbanken um die Gestellung einer Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung der Kommission bemüht. Eine Bürgschaft war nicht zu erlangen. Es wird in keiner Weise erläutert, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen die Banken den Antrag der Antragstellerin abgelehnt haben.\n\n\n25\nAußerdem steht die Darstellung der Situation in diesen eidesstattlichen Versicherungen im Widerspruch zu drei Schreiben verschiedener Banken, die die Antragstellerin bei der Anhörung zu den Akten gegeben hat. Zwar macht jede dieser Banken für sich angesichts derBilanz-[und] Ertragsverhältnisse von Laakmann GmbH oder von deren wirtschaftlichen Situation die Stellung der Bürgschaft von der Stellung ausreichender Sicherheiten zu ihren Gunsten abhängig. Keines dieser Schreiben sagt jedoch etwas darüber aus, ob die Antragstellerin solche Sicherheiten stellen kann.\n\n\n26\nUm die Fähigkeit der Antragstellerin, die fragliche Bürgschaft zu stellen, beurteilen zu können, ist ferner die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin mittelbar oder unmittelbar gehört, zu berücksichtigen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 1994 in der Rechtssache T-156/94 R, Aristrain/Kommission, Slg. 1994, II-715, Randnr. 33); dies gilt insbesondere für die Möglichkeit, von den Banken eventuell verlangte Sicherheiten zu stellen. Der Akteninhalt läßt dem ersten Anschein nach keineswegs den Schluß zu, daß die derselben Unternehmensgruppe wie die Antragstellerin angehörenden Gesellschaften wirtschaftlich oder rechtlich daran gehindert wären, der Antragstellerin die eventuell von ihr benötigte Unterstützung bei der Stellung der verlangten Bürgschaft zu gewähren. Dieser Betrachtungsweise steht im vorliegenden Fall nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Gesellschaften, die nunmehr mittelbar oder unmittelbar die Antragstellerin kontrollieren, diese Kontrolle erst nach Ablauf des in der Entscheidung zugrunde gelegten Bezugszeitraums erlangt haben. Wie die Antragstellerin bei der Anhörung eingeräumt hat, hatte die Gesellschaft, von der sie mittelbar kontrolliert wird, zum Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle im Jahr 1992 Kenntnis davon, daß der Antragstellerin die Verhängung einer Geldbuße drohte. Außerdem steht fest, daß bei der Festsetzung des Preises der Transaktion die Wahrscheinlichkeit der Auferlegung einer Geldbuße berücksichtigt wurde. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, daß der Wert der übertragenen Anteile durch die in der Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen beeinflußt wurde.\n\n\n27\nZu der Gefahr, daß die Antragstellerin in Konkurs geraten könnte, ist sodann festzustellen, daß diese Gefahr selbst dann weder hinsichtlich einer eventuellen Überschuldung noch in bezug auf eine etwaige Zahlungsunfähigkeit dargetan ist, wenn man unterstellt, daß die nach dem Vorbringen der Antragstellerin seit Anfang 1994 entstandenen Verluste hinreichend glaubhaft gemacht sind.\n\n\n28\nWas die Möglichkeit eines Konkurses wegen Überschuldung angeht, so hat die Antragstellerin bei der Anhörung eingeräumt, daß die rechnerische Überschuldung, die eintreten könnte, wenn der Betrag der Geldbuße in voller Höhe in ihren Büchern passiviert würde, nicht notwendigerweise die Eröffnung eines Konkursverfahrens nach sich ziehen würde, sofern eine positive Prognose für das Überleben der Antragstellerin besteht. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, daß die Art dieser Prognose davon abhänge, ob sie die Geldbuße sofort zahlen müsse. Angesichts des in Randnummer 21 dieses Beschlusses umschriebenen Gegenstands des Antrags auf einstweilige Anordnung ist aber festzustellen, daß die Antragstellerin bei Zurückweisung dieses Antrags nicht verpflichtet wäre, die Geldbuße sofort zu zahlen, sofern die von der Kommission verlangte Bürgschaft gestellt wird. Bezüglich des letztgenannten Punktes hat die Antragstellerin nichts dazu ausgeführt, inwiefern er eventuell die Überlebensprognose beeinflussen könnte.\n\n\n29\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, daß sie gegebenenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit in Konkurs geraten würde, ist auch dieses Vorbringen nicht stichhaltig, da es ebenso wie die in der vorstehenden Randnummer zurückgewiesene Argumentation auf der irrigen Annahme beruht, daß die Antragstellerin die Geldbuße bei Zurückweisung ihres Antrags sofort zahlen müßte.\n\n\n30\nAbschließend ist jedenfalls zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, durch die die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht werden könnte, festzustellen, daß sich aus den von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage vorgebrachten Rügen nichts ergibt, was dem ersten Anschein nach besonders ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hervorrufen könnte.\n\nAus diesen Gründen hat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS\n\nbeschlossen:\n\n1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-301/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-12-21/t-301-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-301/94","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-301/94"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-12-21/t-301-94","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-301/94","retrieved":"2026-09-30 08:01:05.270108+00:00"}}