{"status":"available","doknr":"61992TJ0035","ecli":"ECLI:EU:T:1994:259","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Zweite Kammer","decided":"1994-10-27","aktenzeichen":"T-35/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-35/92\n\nJohn Deere Limited, Gesellschaft des englischen Rechts mit Sitz in Edinburg (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Jörg Niemeyer und Rainer Bechtold, Stuttgart, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Curiali, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistände: Solicitor Stephen Kon und Barrister Leonard Hawkes, zugelassen in England und Wales, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (ABl. L 68, S. 19)\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten J. L. Cruz Vilaça, der Richter C. P. Briet, D. P. M. Barrington, A. Saggio und J. Biancarelli,\n\nKanzler: H. Jung\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1994,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nSachverhalt\n\n\n1\nDie Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: AEA) ist ein Berufsverband, der allen Herstellern und Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich offensteht. Ihr gehörten zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200 Mitglieder an, hierunter Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri UK Limited, Ford New Holland Limited, Massey-Ferguson (United Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK) Limited und Watveare Limited.\n\na) Verwaltungsverfahren\n\n\n2\nAm 4. Januar 1988 meldete die AEA bei der Kommission eine Vereinbarung über ein Informationssystem mit der Bezeichnung UK Agricultural Tractor Registration Exchange an, das auf vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs verwaltete Zulassungsdaten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gestützt ist, und beantragte ein Negativattest, hilfsweise eine individuelle Freistellungserklärung (nachstehend: erste Anmeldung). Diese Vereinbarung über den Austausch von Informationen trat an die Stelle einer früheren Vereinbarung von 1975, die nicht bei der Kommission angemeldet worden war und dieser 1984 zur Kenntnis gelangt war, als sie aufgrund einer bei ihr eingereichten Beschwerde wegen der Behinderung von Paralleleinfuhren Untersuchungen anstellte.\n\n\n3\nDie Beteiligung an der Vereinbarung steht allen Herstellern oder Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der AEA frei. Diese ist als Sekretariat für die Vereinbarung tätig. Die Zahl der an der Vereinbarung Beteiligten schwankte nach Angaben der Klägerin im Untersuchungszeitraum infolge der Umstrukturierungsbewegungen innerhalb des Wirtschaftszweigs; zum Zeitpunkt der Anmeldung waren acht Hersteller, darunter die Klägerin, an der Vereinbarung beteiligt. Bei diesen handelt es sich um die acht in Randnummer 1 dieses Urteils genannten Unternehmen, die nach Angaben der Kommission 87 % bis 88 % des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen halten, während sich mehrere kleine Hersteller den Rest dieses Marktes teilen.\n\n\n4\nAm 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die AEA, jede der von der ersten Anmeldung betroffenen acht Beteiligten und die Systematics International Group of Companies Limited (nachstehend: SIL), ein EDV-Unternehmen, das mit der Verarbeitung und Auswertung der in dem Vordruck V55 enthaltenen Daten (siehe unten Randnr. 6) betraut war. Am 24. November 1988 beschlossen die an der Vereinbarung beteiligten Firmen deren Aussetzung. Bei einer Anhörung vor der Kommission machte die Klägerin unter Bezugnahme insbesondere auf eine Untersuchung von Professor Albach, Berlin Science Center, geltend, daß die übermittelten Informationen sich günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten fünf Mitglieder der AEA — darunter die Klägerin — bei der Kommission eine neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung UK Tractors Registration Data System (nachstehend: Data System) an (nachstehend: zweite Anmeldung) und verpflichteten sich, das neue System nicht vor Erhalt der Antwort der Kommission auf ihre Anmeldung anzuwenden.\n\n\n5\nMit der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (ABl. L 68, S. 19; nachstehend: Entscheidung) wird\n\nfestgestellt, daß die Vereinbarung über den Austausch von Informationen über die Zulassungen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße, indem es Anlaß zum Austausch von Angaben gibt, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Umsatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen (Artikel 1);\n\nder Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt (Artikel 2);\n\nder AEA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbesteht, unverzüglich zu beenden und es in Zukunft zu unterlassen, eine Vereinbarung einzugehen, die gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen haben kann (Artikel 3).\n\nb) Inhalt und rechtlicher Kontext der Vereinbarung\n\n\n6\nNach dem Recht des Vereinigten Königreichs dürfen Fahrzeuge dort nur nach Zulassung durch das Verkehrministerium im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Für diese Zulassungen sind die ungefähr 60 Local Vehicles Licensing Offices (nachstehend: LVLO) zuständig. Für die Zulassung der Fahrzeuge gelten vom Verkehrsministerium erlassene Verfahrensrichtlinien mit der Bezeichnung Procedure for the first licensing and registration of motor vehicles. Nach diesen Richtlinien ist für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das Formular V55, zu verwenden. Aufgrund einer Absprache mit dem Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs übermittelt dieses der SIL bestimmte Informationen, die es bei der Zulassung der Fahrzeuge erhält.\n\n\n7\nDie Parteien sind in einer Reihe tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit den Angaben in diesem Vordruck und ihrer Verwendung unterschiedlicher Auffassung. Diese Fragen lassen sich wie folgt zusammenfassen:.\n\n\n8\nNach Darstellung der Klägerin gibt es von dem Vordruck V55 fünf Versionen mit den Nummern V55/1 bis V55/5, die in den oben genannten Verfahrensrichtlinien beschrieben werden. Die Vordrucke V55/2 und V55/4, die lediglich von British Leyland benutzt worden seien, würden nicht mehr verwendet, während der Vordruck V55/3, der verwendet werde, wenn der Vordruck V55/1 abhanden komme oder zerstört werde, von Hand ausgefüllt werde. Im vorliegenden Fall gehe es daher nur um die Versionen 1 und 5.\n\n\n9\nNach Darstellung der Kommission gibt es von dem Vordruck im wesentlichen zwei Versionen: die Vordrucke V55/1 bis V55/4, die von den Herstellern und den Alleinimporteuren im voraus ausgefüllt und von den Händlern bei der Zulassung der ihnen gelieferten Fahrzeuge verwendet würden, und den Vordruck V55/5, der bei Paralleleinfuhren verwendet werde.\n\n\n10\nNach Auffassung der Klägerin ist die Darstellung der Kommission irreführend. Der Vordruck V55/5 werde bei der erstmaligen Zahlung von Gebrauchtfahrzeugen im Vereinigten Königreich und außerdem bei Fahrzeugen verwendet, die von unabhängigen Einführern in das Vereinigte Königreich importiert würden.\n\n\n11\nDie Klägerin trägt erstens vor, lediglich der Vordruck V55/1 werde vom Hersteller des Fahrzeugs oder seinem Einführer im voraus ausgefüllt, und zwar auf der Vorderseite, während die Rückseite vom angemeldeten Halter des Fahrzeugs, d. h. vom Kunden oder vom Eigentümer, ausgefüllt werde. Die Angaben auf Blatt 1 des Vordrucks V55/1 würden mit Ausnahme der Angaben im unteren Teil von Blatt 1 auf Blatt 2 durchgeschrieben. Der untere Teil dieses Blattes sei für statistische Angaben vorgesehen. Er könne vom eingetragenen Halter des Fahrzeugs freiwillig ausgefüllt werden. Auch wenn der statistische Teil nicht vom eingetragenen Halter ausgefüllt werde, müsse der Händler, der den Verkauf getätigt habe, nach den oben angeführten ministeriellen Richtlinien die Postleitzahl seines Kunden angeben. Der ausgefüllte Vordruck werde dann an die örtlich zuständige LVLO gesandt. Diese trenne die beiden Blätter und sende Blatt 1 an das Driver and Vehicles Licensing Center (nachstehend: DVLC) weiter, das die Zulassungsbescheinigung ausstelle und aushändige. Blatt 2 werde gemäß den ministeriellen Richtlinien an ein EDV-Unternehmen weitergegeben, das den Behörden für jede wichtigere Kategorie von Fahrzeugen von den Gewerbetreibenden benannt werde. Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen sei dies die SIL.\n\n\n12\nZweitens trägt die Klägerin vor, der Vordruck V55/5 werde für alle anderen Verkäufe als Erstverkäufe verwendet. Entgegen der Behauptung der Beklagten ermögliche er es nicht, Paralleleinfuhren festzustellen. Die SIL werte die Angaben auf dem Vordruck aus, der anschließend zerstört werde, ohne daß er den an der Vereinbarung Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar zugesandt worden sei.\n\n\n13\nNach Angaben der Kommission enthält der Vordruck folgende Angaben, was die Klägerin in einer Reihe von Punkten bestreitet:\n\nMarke (Hersteller);\n\nModellnummer, Serien- und Fahrgestellnummer; die Klägerin hält die Behauptung in Randnummer 14 dritter Gedankenstrich der Entscheidung insoweit für unvollständig und ungenau; diese Angabe sei ausschließlich zum internen Gebrauch durch die SIL bestimmt, damit Doppelzulassungen vermieden würden; entgegen der Behauptung der Beklagten stelle die SIL den an der Vereinbarung Beteiligten nicht die Seriennummern der Fahrzeuge zur Verfügung; insoweit habe sich in der Sitzung vom 7. Dezember 1993 zwischen den Parteien und dem Berichterstatter ergeben, daß die Angaben zu den Seriennummern (oder zu den Fahrgestellnummern) von der SIL aufgezeichnet, nach dem auf der ersten Anmeldung beruhenden System hingegen nicht mehr an die an der Vereinbarung Beteiligten weitergegeben würden, da zum 1. September 1988 vereinbart worden sei, daß die SIL den an der Vereinbarung Beteiligten den Zulassungsvordruck nicht mehr übermittele;\n\nErsthändler und Verkäufer (Codenummer, Name, Anschrift und Postleitzahl); nach Darstellung der Klägerin, deren Aussagen in diesem Punkt von der SIL in der Sitzung vom 7. Dezember 1993 bestätigt worden sind, nimmt die SIL entgegen Randnummer 14 vierter Gedankenstrich der Entscheidung Namen, Anschrift und Postleitzahl des Ersthändlers nicht in ihre Datenbank auf; außerdem werde die Codenummer des Ersthändlers (Feld 54) nur dann festgehalten, wenn es keine Codenummer des verkaufenden Händlers gebe (Feld 61);\n\nvollständige Postleitzahl des eingetragenen Fahrzeughalters;\n\nName und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters; nach Darstellung der Klägerin entnimmt die SIL entgegen Randnummer 14 siebter Gedankenstrich der Entscheidung dem Vordruck V55 nicht den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters. In der Sitzung vom 7. Dezember 1993 ist insoweit bestätigt worden, daß diese Angabe zwar möglicherweise auf Blatt 3 des Vordrucks V55 auftaucht, das allein der SIL übermittelt wird, auf jeden Fall aber von dieser nicht aufgezeichnet und somit den an der Vereinbarung Beteiligten nicht übermittelt wird.\n\n\n14\nNach Darstellung der Klägerin werden folgende, angeblich nur die Zulassungen und nicht die Verkäufe betreffende Angaben von der SIL ausgewertet:\n\nFahrzeugmarke (Feld 18);\n\nFahrzeugmodell (Feld 21);\n\nBeschreibung der Karrosserie des Fahrzeugs (Feld 23);\n\nder verkaufende Händler (Feld 61);\n\ndie Postleitzahl des eingetragenen Fahrzeughalters (Feld 70);\n\nder Zeitpunkt des Eingangs von Blatt 2 bei der SIL.\n\n\n15\nLaut Kommission lassen sich die den an der Vereinbarung Beteiligten übermittelten Angaben wie folgt in drei verschiedene Kategorien einteilen:\n\nGesamtdaten für den Sektor: Gesamtumsatzzahlen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach PS-Gruppen oder Fahrzeugtypen; diese Angaben seien für Jahres-, Vierteljahres-, Monats- und Wochenzeiträume erhältlich;\n\nDaten über die Umsätze jedes einzelnen Mitglieds: verkaufte Stückzahlen und Marktanteil der einzelnen Hersteller, aufgeschlüsselt nach räumlichen Gebieten (Vereinigtes Königreich insgesamt, Region, Grafschaft, Händlergebiet, das mit Hilfe der Postleitzonen, aus den sich jedes Gebiet zusammensetzt, festgestellt wird); diese Angaben seien auf Monats-, Vierteljahres- und Jahresbasis erhältlich (im letzten Fall für die letzten zwölf Monate, für das Kalenderjahr oder auf gleitender Jahresbasis);\n\nUmsatzdaten für die Händler des Vertriebsnetzes jedes Mitglieds, insbesondere für die Einfuhren und Ausfuhren der Händler in ihrem jeweiligen Gebiet. Diese Angaben ermöglichten die Ermittlung der Einfuhren und Ausfuhren zwischen den verschiedenen Händlergebieten und den Vergleich dieser Verkaufstätigkeiten mit den Umsätzen, die die Händler in ihrem eigenen Gebiet erzielt hätten.\n\n\n16\nFerner soll nach Darstellung der Kommission die SIL bis zum 1. September 1988 den an der Vereinbarung Beteiligten Kopien des von den unabhängigen Einführern verwendeten Vordrucks V55/5 übermittelt haben. Seitdem teile sie ihnen lediglich die diesem Vordruck entnommenen Angaben mit. Dies gestatte gleichwohl die Ermittlung von Einfuhren aus anderen Ländern der Gemeinschaft, in erster Linie aufgrund der Seriennummer.\n\n\n17\nDie Klägerin trägt vor, falls das Gericht die Entscheidung aufhebe, würden die an der Vereinbarung Beteiligten das Data System nach Maßgabe der zweiten Anmeldung anwenden, dem zufolge die SIL den an der Vereinbarung Beteiligten vier Arten von Informationen zur Verfügung stellen würde:\n\nGesamtdaten des Sektors: Jedes Mitglied könnte Informationen über die Gesamtzulassungen des Sektors entweder ohne Aufgliederung der Produkte nach Modellen oder aber aufgeschlüsselt nach PS-Gruppen oder Fahrzeugtypen für das Vereinigte Königreich insgesamt oder für jede der zehn Regionen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung sowie nach Einsatzzweck, Grafschaften, Händlergebieten und Postleitzonen erhalten. Diese Umsatzzahlen könnten auf monatlicher oder auf wöchentlicher Basis zur Verfügung gestellt werden.\n\nDaten über die eigenen Umsätze des Unternehmens: Die SIL könnte den an der Vereinbarung Beteiligten Angaben nach Maß über ihren eigenen Gesamtumsatz und über ihre Umsätze aufgeschlüsselt nach Modellen für das Vereinigte Königreich, Regionen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, Einsatzzweck, Grafschaften, Händlergebieten und Postleitzonen übermitteln. Sie könne ferner jedem einzelnen Hersteller Informationen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Modellen, über die von einem Händler in seinem Gebiet erzielten Umsätze oder über den Gesamtumsatz eines Händlers ohne Angabe des Verkaufsortes liefern. Diese Daten könnten monatlich übermittelt werden. Wenn in Randnummer 26 der Entscheidung auch die Daten, die in diesem Rahmen übermittelt werden könnten, genau beschrieben würden, so seien unter dem Ausdruck Einfuhren doch die Verkäufe zu verstehen, die andere Händler auf dem Gebiet eines bestimmten Händlers durchführten, und unter dem Ausdruck Ausfuhren die Verkäufe, die ein Händler außerhalb seines eigenen Gebietes durchführe. Diese Ausdrücke, die zu Fehlschlüssen führen könnten, bezeichneten auf keinen Fall Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten. Das System bezwecke mithin nicht die Überwachung von Paralleleinfuhren. Die Darstellung der Kommission könne leicht zu Irrtümern führen. Das System würde lediglich jedem der an der Vereinbarung Beteiligten Daten über die Verkäufe an Abnehmer innerhalb eines Händlergebiets insgesamt ohne Angabe über den Händler, der den Verkauf getätigt habe, sowie über die Verkäufe eines Händlers an Abnehmer innerhalb seines Gebiets insgesamt verschaffen.\n\nDaten über die Umsätze jedes Wettbewerbers: Die SIL könnte den Gesamtumsatz eines bestimmten Wettbewerbers mitteilen, nach Wunsch aufgegliedert nach Modellen für das gesamte Königreich oder für die zehn Regionen des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung sowie nach Einsatzzweck, Grafschaften, Händlergebieten und Postleitzonen. Diese Daten würden auf monatlicher Basis mitgeteilt.\n\ndem Vordruck V55 entnommene Daten: Fahrgestellnummer und Zulassungsdatum für jeden im Vereinigten Königreich verkauften Traktor einer bestimmten Marke. Diese Informationen würden auf monatlicher Basis übermittelt. Sie sollten die Überprüfung von Garantie- und Bonusanträgen ermöglichen.\n\n\n18\nDie Kosten der Dienstleistung der SIL würden jedem an der Vereinbarung Beteiligten zu einem individuell ausgehandelten Preis in Rechnung gestellt. Jeder der an der Vereinbarung Beteiligten sei einzelvertraglich mit der SIL verbunden. Trotz der Bezeichnung für das System gebe es keinen Informationsaustausch zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten. Wenn ein solcher Austausch stattgefunden habe, so habe die Klägerin daran zum einen nicht teilgenommen; zum anderen hänge er nicht mit dem System selbst zusammen.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n19\nMit Klageschrift, die am 7. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n20\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag in der Sache IV-2/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) für nichtig zu erklären;\n\nder Beklagten die Kosten aufzuerlegen.\n\n\n21\nDie Kommission beantragt,\n\ndie Klage als unbegründet abzuweisen;\n\nder Klägerin die Kosten der Kommission aufzuerlegen.\n\n\n22\nNach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die vorliegende Rechtssache mit Beschluß vom 28. Oktober 1993 zu gemeinsamer mündlichen Verhandlung mit der Rechtssache T-34/92, Fiatagri UK Limited und New Holland Ford Limited/Kommission, verbunden und hierbei die Vertraulichkeit bestimmter Teile der vorliegenden Klage und bestimmter Anlagen zur Klageschrift gegenüber den Klägerinnen in der Rechtssache T-34/92 angeordnet.\n\n\n23\nDas Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Kommission ersucht, bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Kommission hat am 2. Dezember 1993 diese Fragen beantwortet und die angeforderten Schriftstücke vorgelegt. Ferner sind die Parteien und die SIL um Teilnahme an einer Sitzung mit dem Berichterstatter gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung ersucht worden. Diese Sitzung hat am 7. Dezember 1993 stattgefunden. In der öffentlichen Sitzung vom 16. März 1994 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der öffentlichen Sitzung ist Herr Hodges, Vertreter der SIL, nach Maßgabe der Artikel 68 ff. der Verfahrensordnung als Zeuge vernommen worden.\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n24\nDie Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung auf elf Klagegründe, die sich in drei verschiedene Gruppen aufgliedern.\n\n\n25\nIm Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens macht die Klägerin geltend,\n\ndie Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen;\n\nsie weise einen Widerspruch zwischen ihrer Begründung und ihrem verfügenden Teil auf.\n\n\n26\nMit der zweiten Gruppe von Klagegründen bringt die Klägerin vier Erwägungen allgemeiner Art vor. Sie macht geltend,\n\ndie Entscheidung beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen;\n\nein Informationsaustauschsystem stelle für sich genommen keinen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die Entscheidung sei mit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik unvereinbar und beruhe daher auf einem Ermessensmißbrauch;\n\ndie betreffende Verhaltensweise stelle keinen Verstoß der Behörden des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 5 EWG-Vertrag dar;\n\ndie Entscheidung verstoße gegen die Beweislastregeln.\n\n\n27\nZur dritten Gruppe gehören fünf Klagegründe. Die Klägerin macht insoweit geltend,\n\ndas streitige Informationsaustauschsystem sei keine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag;\n\ndie Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber beeinträchtige den Wettbewerb nicht;\n\ngleiches gelte für die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens;\n\ndas betreffende Informationsaustauschsystem beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in spürbarer Weise;\n\nwenn das betreffende Informationsaustauschsystem doch unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen sollte, was nicht zutreffe, seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gegeben.\n\nA — Zur ersten Gruppe von Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens betreffen\n\nErster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n28\nDie Klägerin bringt vor, sie habe Grund, daran zu zweifeln, ob die Entscheidung unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikels 12 der seinerzeit geltenden Geschäftsordnung der Kommission vom 9. Januar 1963 (63/41/EWG; ABl. 1963, Nr. 17, S. 181), aufrechterhalten durch Artikel 1 der vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (67/462/EWG; ABl. 1967, Nr. 147, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluß 86/61/EWG, Euratom, EGKS der Kommission vom 8. Januar 1986 (ABl. 1986, L 72, S. 34), festgestellt worden sei. Sie bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315); sie habe nur eine Kopie der Entscheidung erhalten und wisse nicht, ob diese vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission gemäß Artikel 12 der genannten vorläufigen Geschäftsordnung festgestellt worden sei. Die Kommission müsse daher im Rahmen der Vorklärung des Sachverhalts in der vorliegenden Rechtssache die Urschrift der Entscheidung vorlegen; falls die Kommission sich weigere, habe das Gericht die entsprechenden Beweiserhebungen anzuordnen. Sollte die Vorlage der Urschrift der Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 12 der vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission ans Licht bringen, wäre die bekanntgegebene Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen und müßte daher für nichtig erklärt werden.\n\n\n29\nEs sei ihr ebenfalls unbekannt, ob der unveröffentlichte Beschluß der Kommission vom 5. November 1980 zur Ermächtigung des für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission diesem auch die Befugnis übertragen habe, die Entscheidungen mittels einer Kopie bekanntzugeben. Wenn sich die Kommission auf diese Ermächtigung berufen sollte, so müsse diese vorgelegt werden, damit das Gericht in die Lage versetzt werde, zu prüfen, ob die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung rechtmäßig sei. Ferner macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall eine solche Ermächtigung nicht wirksam aussprechen können, da der Gerichtshof entschieden habe, daß ein Beschluß zur Ermächtigung eines einzelnen Kommissionsmitglieds veröffentlicht werden müsse. Da die Kommission nicht für die Veröffentlichung des Ermächtigungsbeschlusses gesorgt habe, sei die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen und müsse für nichtig erklärt werden.\n\n\n30\nDie Kommission ist der Auffassung, daß sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen könne, daß die Geschäftsordnung der Kommission im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei. Der Klagegrund sei nicht substantiiert vorgetragen und müsse daher zurückgewiesen werden. Schließlich sei die Bekanntgabe des Rechtsaktes ordnungsgemäß erfolgt, da die dazu verwendete Kopie vom Generalsekretär der Kommission beglaubigt und der Adressat in der Lage gewesen sei, von dem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen. Sie sei daher nicht verpflichtet, die Urschrift der Entscheidung vorzulegen, was sie gleichwohl tun werde, wenn das Gericht es ihr aufgebe.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n31\nFür die Entscheidung der Kommission in der der Klägerin bekanntgegebenen Form, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, gilt mangels jedes Anhaltspunktes für ihre eventuelle Ungültigkeit die Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaften. Da die Klägerin nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Vermutung vorgebracht hat, steht es dem Gericht nicht zu, die beantragten Beweiserhebungen anzuordnen. Soweit es um die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens der Erstellung der Kopie der Entscheidung und ihrer Bekanntgabe geht, ist das Gericht ferner der Auffassung, daß die Mängel, die diese Kopie oder die Ordnungsgemäßheit ihrer Bekanntgabe an die Unternehmen betreffen sollen, selbst dann, wenn sie nachgewiesen wären, auf jeden Fall ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wären und lediglich den Zeitpunkt des Beginns der Frist für die Erhebung einer Klage berühren würden. Darüber hinaus war die Klägerin im vorliegenden Fall, wie sich schon aus der Klageschrift ergibt, in der Lage, von der Entscheidung umfassend Kenntnis zu nehmen und ihre Verfahrensrechte in vollem Umfang geltend zu machen. Der Klägerin ist nämlich eine vom Generalsekretär der Kommission beglaubigte Kopie der Entscheidung zugestellt worden. Eine solche Kopie ist verbindlich, wenn jeder ernstzunehmende Anhaltspunkt dafür fehlt, daß es sich bei ihr um eine nicht ordnungsgemäße Kopie handeln könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Iberica u. a./Kommission, Sig. 1989, 3165, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Sig. 1994, II-441, Randnrn. 24 und 25). Angesichts dieser gesamten Umstände ist der Klagegrund zurückzuweisen, ohne daß das Gericht den Anträgen der Klägerin auf Vorlage von Schriftstücken zu entsprechen hätte.\n\nZweiter Klagegrund: Widerspruch zwischen dem verfügenden Teil der Entscheidung und ihrer Begründung\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n32\nNach Auffassung der Klägerin fehlt es der Entscheidung in ihrem verfügenden Teil an Folgerichtigkeit und Klarheit. Erstens sollten nach den Artikeln 1 und 3 des verfügenden Teils die an der Vereinbarung Beteiligten das Informationsaustauschsystem beenden, soweit es die Kenntnis der Umsätze einzelner Wettbewerber ermögliche, obwohl in der Entscheidung im Widerspruch zu diesem verfügenden Teil eingeräumt werde, daß ein Informationsaustausch über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber, mit dessen Hilfe Einzeldaten in Erfahrung gebracht werden könnten, rechtsmäßig sei, wenn die verbreiteten Informationen älter als ein Jahr seien; zum anderen sollten die Beteiligten nach denselben Bestimmungen des verfügenden Teils der Entscheidung das Informationsaustauschsystem beenden, soweit es ihnen Informationen über die Umsätze und die Einfuhren ihrer Händler verschaffe. In der Entscheidung sei aber nicht angegeben, ob die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler erlaubt sei, jedenfalls soweit die Gesamtdaten, wie in Randnummer 54 der Entscheidung angegeben, mindestens zehn Fahrzeuge beträfen, oder ob, worauf die Randnummern 55 und 56 der Begründung hinzudeuten schienen, die Verbreitung solcher Informationen doch als mögliche Beeinträchtigung der Tätigkeit der Händler angesehen werde; in diesem Fall hätte angegeben werden müssen, unter welchen Voraussetzungen das Informationsaustauschsystem geeignet wäre, jede Möglichkeit der Beeinträchtigung der Tätigkeit der Händler auszuschließen.\n\n\n33\nDie Kommission ist der Auffassung, daß der verfügende Teil der Entscheidung im Lichte von deren Begründung und insbesondere ihrer Randnummer 61 betreffend den Austausch von Daten, die für sich genommen keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkten, hinreichend klar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663).\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n34\nDas Gericht weist erstens darauf hin, daß in Randnummer 50 der Begründung der Entscheidung untersucht wird, inwieweit ein Informationsaustauschsystem für vergangene Umsätze geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu verfälschen. Im letzten Absatz dieser Randnummer führt die Kommission aus: In dem vorliegenden Fall glaubt die Kommission, daß ein jährlicher Austausch von ein Jahr alten Umsatzzahlen einzelner Wettbewerber mit ihren Unterteilungen Vereinigtes Königreich, Regionen des Landwirtschaftsministeriums und Einsatzort, aufgeschlüsselt nach Modellen, als Geschäftsdaten angesehen werden kann, die keine spürbaren den Wettbewerb zwischen den Herstellern... verfälschenden Auswirkungen haben. Diese Würdigung betrifft ausschließlich die Verbreitung von Daten über die Umsätze jedes einzelnen Wettbewerbers unter den an der Vereinbarung Beteiligten. Schon die Formulierung dieser Würdigung läßt erkennen, daß sie lediglich Daten betrifft, bei denen eine jährliche Verbreitung stattfindet, und daß sie dem Urteil der Kommission über die Rechtmäßigkeit des gesamten Informationsaustauschsystems nicht vorgreift, soweit bestimmte Daten innerhalb dieses Systems in wöchentlichen, monatlichen oder dreimonatlichen Abständen verbreitet werden. Eine solche Würdigung läßt die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Systems im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag unberührt, soweit dieses insbesondere die Umsätze der Händler jedes einzelnen Beteiligten betrifft. Sie ist folglich mit Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung nicht unvereinbar.\n\n\n35\nZweitens stellt das Gericht fest, daß sich aus einer Gesamtbetrachtung der Randnummern 54, 55 und 56 der Entscheidung eindeutig ergibt, daß die Kommission annimmt, daß die Verbreitung von Daten über die Umsätze unter den an der Vereinbarung Beteiligten den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt nur insoweit verfälschen kann, als sie nicht Gesamtumsätze mit wenigstens zehn Einheiten betrifft. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf einen angeblichen Widerspruch zwischen dieser Begründungserwägung der Entscheidung und ihrem verfügenden Teil berufen, dessen unerläßliche Grundlage die Begründung ist.\n\n\n36\nDemgemäß ist der zweite Klagegrund, mit dem ein angeblicher Widerspruch zwischen der Begründung der Entscheidung und den Artikeln 1 und 3 ihres verfügenden Teils gerügt wird, zurückzuweisen.\n\nB — Zur zweiten Gruppe von Klagegründen, die auf Erwägungen allgemeiner Art gestützt sind\n\nErster Klagegrund: Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung beruht\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n37\nNach Auffassung der Klägerin kann die Entscheidung nur das am 12. März 1990 bei der Kommission angemeldete neue Informationsaustauschsystem betreffen. Eine Anordnung, einer Vereinbarung ein Ende zu setzen, die ausdrücklich aufgegeben worden sei, wäre rechtswidrig. Die Anordnung könne sich mithin nur auf die neue Vereinbarung beziehen. Eine solche Anordnung sei aber nicht gerechtfertigt, da die Auffassung der Kommission, daß die im alten System festgestellten Wettbewerbswidrigkeiten im neuen System unverändert geblieben seien, auf einem Tatsachenirrtum beruhe. Die beiden Systeme unterschieden sich nämlich in mehreren Punkten, so daß die Feststellungen der Kommission zu den Punkten des alten Systems, die in das neue System nicht aufgenommen worden seien, unerheblich seien.\n\n\n38\nDie Kommission vertritt die Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, über das 1988 angemeldete System zu entscheiden, auf das in der Anmeldung vom 12. März 1990 Bezug genommen und dessen Anmeldung nicht rückgängig gemacht worden sei, da das Data System nur von fünf der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen angemeldet worden sei. Auf jeden Fall unterscheide sich das Data System, da dessen Veränderungen nur vier Arten von Informationen beträfen, von der ersten Anmeldung nicht durch so wesentliche Änderungen, daß eine getrennte Untersuchung gerechtfertigt gewesen wäre. Wie das alte System gestatte nämlich das neue System die Feststellung der Herkunft und des Bestimmungsorts jedes einzelnen Traktors. Es sei daher klar, daß sich die Entscheidung sowohl auf die erste Anmeldung als auch auf die 1990 daran vorgenommenen Änderungen beziehe.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n39\nDas Gericht ist zunächst der Auffassung, daß die Kommission zu Recht geltend macht, sie sei im vorliegenden Fall sowohl mit der ersten als auch mit der zweiten Anmeldung befaßt gewesen und habe daher beide Anmeldungen im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen müssen. Denn jedenfalls ging die zweite Anmeldung nicht von allen Unterzeichnern der ersten Anmeldung aus, und die Anmeldenden hatten nicht ausdrücklich erklärt, daß die erste der beiden Anmeldungen zurückgenommen werde. Der erste Teil des Klagegrundes, demzufolge die Entscheidung nur das neue System betreffen kann, ist daher zurückzuweisen.\n\n\n40\nDas Gericht stellt sodann fest, daß nach der Prüfung der Vereinbarkeit des der ersten Anmeldung zugrunde liegenden Informationsaustauschsystems mit Artikel 85 EWG-Vertrag in Randnummer 65 der Entscheidung die Auffassung vertreten wird, daß die vorstehend dargelegten Erwägungen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absätze 1 und 3... sinngemäß auch für die geänderte Anmeldung vom 12. März 1990 [gelten]. Das Vorbringen der Klägerin, daß diese Würdigung auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe, weil das Data System, auf das sich die zweite Anmeldung bezieht, keine tägliche Übermittlung von Daten und keine Übermittlung des Vordrucks V55 an die an der Vereinbarung Beteiligten mehr vorsehe, ist indessen zurückzuweisen. In der Entscheidung, in der darauf hingewiesen wird, daß nach dem Data System weiterhin Angaben über die Umsätze und Marktanteile der Teilnehmer und Händler nach Monatszeiträumen sowie die Fahrgestellnummer und das Zulassungsdatum jedes verkauften Traktors bereitgestellt werden, wird nämlich nicht behauptet, daß bei dem Data System bestimmte Angaben den an der Vereinbarung Beteiligten täglich übermittelt würden oder daß ihnen der Vordruck V55 übersandt werde. Der zweite Teil des Klagegrundes geht daher aus tatsächlichen Gründen fehl.\n\n\n41\nSomit ist der Klagegrund, mit dem gerügt wird, daß die Entscheidung auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe, zurückzuweisen.\n\nZweiter Klagegrund: Keine Verletzung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln durch die streitige Vereinbarung\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n42\nDie Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich zum ersten Mal ausschließlich auf eine Würdigung des Systems selbst gestützt und ohne das Vorliegen aus der Vereinbarung resultierender abgestimmter Wettbewerbsbeschränkungen festzustellen, ein Informationsaustauschsystem als unvereinbar mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln angesehen. Damit füge sich die Entscheidung nicht in die Entscheidungspraxis der Kommission ein und stelle einen Ermessensmißbrauch dar.\n\n\n43\nDie in Randnummer 37 Satz 1 der Entscheidung aufgestellte Behauptung, daß ein Informationsaustauschsystem notwendigerweise den Wettbewerb beschränke, wenn es sich auf einen hochgradig konzentrierten Markt auswirke, laufe auf ein Per-se-Verbot hinaus, für das es keinen Präzedenzfall gebe. Das betreffende System liefere nur Informationen historischer Natur und betreffe weder die Preispolitik noch irgendeinen Punkt der Unternehmensstrategie. Ferner dienten die übermittelten Daten nicht zur Unterstützung wettbewerbswidriger Abreden. Die an der Vereinbarung Beteiligten versuchten nicht, ihren jeweiligen Marktanteil zu stabilisieren. Der fragliche Informationsaustausch betreffe auch nicht eine Marktaufteilungsabsprache oder ein Informationsaustauschsystem als Teil einer Preisvereinbarung. Schließlich könne sich die Kommission nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) berufen, bei dem es um einen Informationsaustausch über zukünftige Umsätze gegangen sei.\n\n\n44\nDie Kommission habe zum ersten Mal ein Informationsaustauschsystem auf einem hochgradig konzentrierten Markt beanstandet, ohne zu prüfen, ob ein solches System tatsächlich wettbewerbswidrige Wirkungen zeitige. Eine solche Per-se-Verletzung der Wettbewerbsregeln durch ein Informationsaustauschsystem finde in der Gemeinschaftsrechtsprechung keine Rechtfertigung. Folglich ließen sich daraus nicht die Kriterien ableiten, auf die sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines Informationsaustauschsystems auf den Markt angeblich beziehe. Die Rechtsprechung folge anderen Kriterien und unterscheide zwischen Vereinbarungen, die per se verboten seien, und solchen, die den Wettbewerb nicht notwendigerweise beschränkten. Bei letzteren habe der Gerichtshof untersucht, welche Wettbewerbsbedingungen geherrscht hätten, wenn es die streitigen Verhaltensweisen nicht gegeben hätte. An einer solchen Untersuchung fehle es im vorliegenden Fall. Weit davon entfernt, notwendigerweise den Wettbewerb zu schwächen, wie in der Entscheidung behauptet werde, führe die Transparenz des Marktes zu verstärktem Wettbewerb, da sie die Unternehmen in die Lage versetze, unverzüglich auf Maßnahmen der Wettbewerber zu reagieren. Die Markttransparenz, für die die Unternehmen erhebliche Summen opferten, sei für sie das einzige Mittel, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Initiative der Wettbewerber Erfolg habe.\n\n\n45\nIn ihrem 1978 veröffentlichten Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik habe die Kommission zwischen Austauschsystemen, die sich auf Statistiken und solchen, die sich auf Preise bezögen, unterscheiden wollen. Im vorliegenden Fall betreffe das fragliche Informationsaustauschsystem keine sensiblen Daten; die Kommission habe zu Unrecht einen Informationsaustausch über die Preise und ein System, das sich nicht auf Preise beziehe, auf die gleiche Stufe gestellt. Damit habe die Kommission den im Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik eingenommenen Standpunkt aufgegeben. Entgegen der Darlegung der Beklagten widerspreche die Policy outline of the AEA (Strategiepapier der AEA) nicht der Ansicht der Klägerin, daß unter den an dem System Beteiligten kein Datenaustausch stattfinde. Die Behauptung der Beklagten, daß der Informationsaustausch unter den Wettbewerbern lediglich zu einer Verbesserung der Transparenz unter ihnen selbst, nicht hingegen zu einer größeren Transparenz für die Abnehmer führe, sei unzutreffend, da ein großer Teil der zusammengetragenen Informationen über die AEA der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Ferner ziehe der Verbraucher Nutzen aus dem Informationsaustausch, weil dieser eine bessere Produktionsplanung und eine Kostensenkung möglich mache.\n\n\n46\nDie Kommission legt dar, die Klägerin habe zu Unrecht unterstellt, sie habe eine Per-se-Zuwiderhandlung festgestellt. Eine solche Feststellung würde bedeuten, daß die fragliche Verhaltensweise unabhängig von den Marktbedingungen verboten sei. Die Entscheidung enthalte aber eine genaue Untersuchung der Funktionsbedingungen des Marktes. Zu Unrecht behaupte die Klägerin auch, die Entscheidung stehe im Widerspruch zu der früheren Entscheidungspraxis der Kommission. Außerdem entspreche die im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Betrachtungsweise der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Im Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik habe die Kommission eine Unterscheidung getroffen zwischen den Informationsaustauschsystemen, die wettbewerbsneutral seien, und solchen, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Sie habe drei Hauptkriterien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag aufgestellt. Diese drei Kriterien seien die Art der ausgetauschten Informationen, die Struktur des relevanten Marktes und die Frage, ob das Informationsaustauschsystem voraussichtlich auch zu einer Verbesserung der Markttransparenz für die Verbraucher führen werde. Diese drei Kriterien habe sie im vorliegenden Fall angewandt und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß das streitige Informationsaustauschsystem gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoße.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n47\nNach der Entscheidung werden die Auswirkungen des Informationsaustauschs auf den Wettbewerb innerhalb des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen in den Randnummern 35 bis 56 der Entscheidung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Vereinbarung untersucht. Diese Untersuchung wird anhand zweier Unterscheidungskriterien vorgenommen. Erstens wird in der Entscheidung zwischen den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Verbreitung von Daten für jeden einzelnen Wettbewerber (Randnrn. 35 bis 52) und den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der Vereinbarung Beteiligten (Randnrn. 53 bis 56) unterschieden. Zweitens wird in der Entscheidung im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Verbreitung der Umsatzzahlen der einzelnen Wettbewerber zwischen den negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsreserven (Randnrn. 37 bis 43) und den negativen Auswirkungen auf den Marktzugang für die nicht an der Vereinbarung beteiligten Hersteller (Randnrn. 44 bis 48) unterschieden.\n\n\n48\nWas zunächst die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Verbreitung der Umsatzzahlen jedes einzelnen Wettbewerbers angeht, wird in der Entscheidung (Randnrn. 35 bis 43) erstens dargelegt, daß das Informationsaustauschsystem eine vollständige Markttransparenz zwischen Anbietern bezüglich der Marktbedingungen schaffe. Diese Transparenz zerstöre angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes die verbliebenen Wettbewerbsreserven der Wirtschaftsteilnehmer und beseitige jegliche Ungewißheit über die Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Wettbewerber. Zweitens wird in der Entscheidung dargelegt, daß das streitige Informationsaustauschsystem zu einer radikalen Diskriminierung der nicht an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen bei den Bedingungen des Zugangs zum Markt gegenüber den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen führe. Während letztere über Informationen verfügten, die ihnen eine Vorhersage des Verhaltens ihrer Wettbewerber ermöglichten, seien erstere nicht nur im Ungewissen über das Verhalten ihrer Wettbewerber, sondern müßten es auch hinnehmen, daß ihr Verhalten sofort ihren wichtigsten Wettbewerbern offengelegt werde, wenn sie dem System beiträten, um diesen Nachteil auszugleichen.\n\n\n49\nWas ferner die Wettbewerbs widrigen Auswirkungen der Verbreitung der Umsatzzahlen der Händler angeht, wird in der Entscheidung (Randnrn. 53 bis 56) dargelegt, daß das Informationsaustauschsystem die Ermittlung der Umsätze der einzelnen Wettbewerber innerhalb jedes Händlergebiets ermögliche. Weiter wird dort ausgeführt, daß unterhalb einer bestimmten Schwelle die Umsätze im Gebiet eines bestimmten Händlers die genaue Ermittlung jedes der betreffenden Geschäfte möglich machten. Die Schwelle, unterhalb deren die Individualisierung der Daten und die Ermittlung jedes Einzelumsatzes möglich sein soll, wird in der Entscheidung bei zehn Einheiten für einen gegebenen Zeitraum und ein bestimmtes Erzeugnis angesetzt (Randnr. 54). In der Entscheidung wird außerdem festgestellt, daß das System es durch die-Verschaffung der Kenntnis von den Umsätzen der Wettbewerber im Gebiet eines Händlers (dealer imports) sowie von den Umsätzen eines Händlers außerhalb seines Händlergebiets (dealer exports) ermögliche, die Tätigkeit der Händler zu überwachen sowie Ein- und Ausfuhren zu ermitteln und damit Paralleleinfuhren zu überwachen (Randnr. 55). Diese Situation sei geeignet, den markenspezifischen Wettbewerb mit etwaigen negativen Auswirkungen auf die Preise zu beschränken.\n\n\n50\nZu dem von der Klägerin behaupteten Widerspruch zwischen der Entscheidung und der früheren Entscheidungspraxis der Kommission vertritt das Gericht die Auffassung, daß die Entscheidung keinesfalls einen Widerspruch zur bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission oder einen Ermessensmißbrauch erkennen läßt. Die angeführten Entscheidungen der Kommission betreffen entweder einen Informationsaustausch, bei dem es um andere Informationen als im vorliegenden Fall geht, oder aber Märkte, deren Charakteristika und Funktionsweise ihrer Natur nach von denen des relevanten Marktes abweichen. Ebenso hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Kommission in ihrer Entscheidung bestimmte Grundsätze mißachtet hätte, zu deren Einhaltung sie sich insbesondere in dem Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik verpflichtet hatte.\n\n\n51\nMit der Entscheidung hat die Kommission erstmals, wie die Klägerin dargelegt hat, ein Informationsaustauschsystem für hinreichend homogene Produkte verboten, das weder unmittelbar die Preise dieser Produkte betrifft, noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient. Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt ist nach Auffassung des Gerichts die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken, da bei einer solchen Fallgestaltung der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Funktionieren des Marktes, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfügt, berücksichtigt, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet ist, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Unsicherheit über die Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Werden dagegen auf einem Markt, der wie der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf dem infolgedessen der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern und — entgegen der Darlegung der Klägerin — ausschließlich zu deren Nutzen und folglich unter Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies nach Auffassung des Gerichts, wie die Kommission dargelegt hat, geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (siehe Randnr. 81 dieses Urteils). Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmäßige und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt.\n\n\n52\nFerner setzt die Übermittlung der betreffenden Informationen an sämtliche Anbieter zum einen eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das im Vereinigten Königreich geltende Postleitzahlensystem festzulegen, sowie einen institutionellen Rahmen voraus, der den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem diese angehören, ermöglicht; zum anderen macht sie es infolge ihrer Regelmäßigkeit und ihres systematischen Charakters dem einzelnen Wirtschaftsteilnehmer leichter, das Verhalten seiner Wettbewerber vorherzusehen. Damit wird der Grad der Ungewißheit über das Marktgeschehen, wie sie ohne einen solchen Informationsaustausch bestanden hätte, verringert oder ganz beseitigt. Darüber hinaus macht die Kommission in den Randnummern 44 bis 48 der Entscheidung zu Recht geltend, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte, gleichviel wie er sich entscheidet und ob er der Vereinbarung beitritt oder nicht, notwendigerweise durch diese benachteiligt wird. Entweder tritt der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nämlich der Vereinbarung über den Informationsaustausch nicht bei und verzichtet damit im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern auf die ausgetauschten Informationen und die durch sie vermittelte Marktkenntnis, oder aber er entscheidet sich für den Beitritt zu der Vereinbarung mit der Folge, daß seine Unternehmensstrategie sofort allen seinen Wettbewerbern durch die ihnen erteilten Informationen offengelegt wird.\n\n\n53\nHieraus ergibt sich, daß der Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, der streitige Informationsaustausch verletze nicht die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, zurückzuweisen ist.\n\nDritter Klagegrund: Kein Verstoß der Behörden des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 5 EWG-Vertrag\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n54\nDie Klägerin ist der Auffassung, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs mit der Übermittlung von Blatt 2 des Vordrucks V55 kein Kartell begünstigten oder aufrechterhielten, so daß Randnummer 49 der Entscheidung, wonach die Behörden sich möglicherweise dem Vorwurf einer Vertragsverletzung aussetzten, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Punkt nicht übereinstimme. Im vorliegenden Fall könnten die von jedem der an der Vereinbarung Beteiligten mit der SIL geschlossenen Einzelverträge nicht als Kartell qualifiziert werden. Die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlichten im übrigen zahlreiche eingehende Statistiken zu verschiedenen spezifischen Märkten, deren Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag die Kommission nicht in Frage gestellt habe.\n\n\n55\nDie Kommission hat zu diesem Klagegrund keine besonderen Ausführungen gemacht.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n56\nDas Gericht stellt fest, daß der hier geprüfte Klagegrund so zu verstehen ist, daß mit ihm die Rechtmäßigkeit des sechsten und letzten Absatzes der Randnummer 49 der Entscheidung in Zweifel gezogen wird. Dort heißt es: Schließlich berührt die Tatsache, daß ein Ministerium dem Unternehmen eines Wirtschaftszweigs Angaben, anhand deren die Umsätze einzelner Wettbewerber auf einem gegebenen Markt ermittelt werden können, im Gegensatz zu Gesamtdaten, die nicht die Ermittlung einzelner Unternehmen zulassen, zur Verfügung stellt, nicht die Anwendbarkeit von Artikel 85 EWG-Vertrag auf das Vorgehen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr setzt sich die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen damit ebenfalls dem Vorwurf der Vertragsverletzung aus, in diesem Fall einer Verletzung von Artikel 5 EWG-Vertrag, da gemäß Artikel 85 Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag die Bestimmungen des nationalen Rechts oder die Vorgehensweise der nationalen Behörden die uneingeschränkte Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht beeinträchtigen dürfen.\n\n\n57\nDas Gericht weist ferner darauf hin, daß Artikel 5 EWG-Vertrag die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten, zu unterlassen.\n\n\n58\nIm vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus Randnummer 49 der Entscheidung, daß die streitigen Verhaltensweisen unter bestimmten Umständen sowohl einen Verstoß der getroffenen Unternehmen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag als auch einen Verstoß des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Verhaltensweisen praktiziert werden, gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag darstellen können, ohne daß das Verhalten der nationalen Behörden die Wirtschaftsteilnehmer von den Folgen ihrer Mißachtung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entlasten könnte. Außerdem ergibt sich aus Randnummer 49 der Entscheidung, daß diese sich nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, ob die streift tige Verhaltensweise etwa einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Behörden des Vereinigten Königreichs aus Artikel 5 EWG-Vertrag darstellt. Der Klagegrund, wonach die streitige Verhaltensweise keinen Verstoß gegen Artikel 5 EWG-Vertrag darstellt, ist daher auf jeden Fall zurückzuweisen.\n\nVierter Klagegrund: Verstoß gegen die Beweislastregeln\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n59\nDie Klägerin bringt vor, die Kommission habe die ihr obliegende Verpflichtung, den Beweis für die behaupteten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu erbringen, nicht erfüllt. Da das streitige Informationsaustauschsystem von 1975 bis 1991 angewandt worden sei, hätte seiner Überprüfung im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausschließlich die Würdigung seiner tatsächlichen Auswirkungen und nicht nur die seiner potentiellen Auswirkungen zugrunde gelegt werden dürfen. Da tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen nicht gegeben seien, müsse jeder Zweifel den Anmeldenden zugute kommen. Die Kommission habe die Begriffe der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten verwechselt und daher nicht untersucht, ob der Wettbewerb infolge des Informationsaustauschsystems tatsächlich beschränkt worden sei; auch habe sie nicht nachgewiesen, daß sich das streitige Austauschsystem negativ auf den Wettbewerb auswirke. Im vorliegenden Fall erlaube nichts den Schluß, daß ein Informationsaustauschsystem auf einem hochgradig konzentrierten Markt den Wettbewerb beeinträchtige. Wenn man aber die negativen Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweise auf den Wettbewerb nicht untersuche, könnte letztlich von jedem Vertrag angenommen werden, daß er sich auf den Wettbewerb auswirke.\n\n\n60\nDie Kommission führt aus, die Entscheidung genüge den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière u. a., Sig. 1966, 282) aufgestellt habe. Sie habe nämlich zunächst den Zweck der Vereinbarung und des Data Systems geprüft und sodann untersucht, ob die Auswirkungen der Vereinbarung geeignet seien, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen. Die Entscheidung enthalte eine Darlegung sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte, aufgrund deren sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Vereinbarung eine spürbare Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bewirke. Das angeführte Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique/Kommission, Slg. 1975, 1491) sei nicht einschlägig, da in der Entscheidung kein neuer Grundsatz aufgestellt werde, sondern mit ihr lediglich bereits bestehende Grundsätze auf den betreffenden Einzelfall angewandt würden. Diese Würdigung beruhe auf der Feststellung, daß der Markt oligopolistisch, stagnierend und eng sei. Die Kommission habe den Festlegungen der Rechtsprechung bezüglich der erschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Analyse Genüge getan, indem sie dargelegt habe, weshalb die Vereinbarung und das Data System unter Berücksichtigung der Natur der ausgetauschten Informationen und der Marktstruktur den Wettbewerb spürbar beeinträchtigten, beschränkten oder verfälschten.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n61\nDer Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung der streitigen Verhaltensweise auf den relevanten Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf zurückführen ließe, daß die Vereinbarung ihrem allgemeinen Aufbau nach seit 1975 in Kraft war, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Einfluß auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle Wettbewerbs widrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofma/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes zutrifft (siehe Randnr. 78 dieses Urteils).\n\n\n62\nDie Klägerin behauptet daher zu Unrecht, die Kommission, die in der Tat die Beweislast für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag trägt, habe nicht in rechtlich hinreichender Weise wettbewerbswidrige Auswirkungen der streitigen Vereinbarung nachgewiesen. Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.\n\nC — Zur dritten Gruppe von Klagegründen\n\nErster Klagegrund: Keine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n63\nDie Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien habe es niemals eine Vereinbarung über ein gemeinsames System für die Organisation der Händlergebiete gegeben. Nach Einführung des Postleitzahlensystems im Vereinigten Königreich hätten die an der Vereinbarung Beteiligten die Gebiete ihrer Händler nach Gruppen von Postleitzonen neu zugeschnitten. Dieser Neuzuschnitt sei aber nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung unter den Mitgliedern der AEA erfolgt, der den Vergleich ihrer Daten hätte erleichtern sollen. Sein einziger Zweck sei es gewesen, die Händlergebiete an die Postleitzonen anzupassen und damit zu verhindern, daß eine von ihnen Teil verschiedener Händlergebiete sei. Jeder habe der SIL eine Liste der Postleitzahlen übermittelt, die für das Gebiet jedes seiner Händler gegolten hätten; eine andere Vereinbarung als dieses Bündel von Einzelvereinbarungen mit der SIL habe es nicht gegeben. Aufgrund der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. 1968, C 75, S. 3, Berichtigung ABl. 1968, C 84, S. 14), bezweckten oder bewirkten solche Verhaltensweise keine Wettbewerbsbeschränkung. Diese Beurteilung werde durch das Eingreifen der AEA nicht geändert, das lediglich darauf beruhe, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs die Vordrucke V55 nicht unmittelbar an Hersteller oder Einführer übermittelten. Das Schreiben der AEA vom 31. August 1979, auf das sich die Beklagte berufe, belege nicht das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien sich die an der Vereinbarung Beteiligten überdies nicht dessen bewußt gewesen, daß das System bei der Kommission angemeldet werden müsse. Auf der Grundlage des Siebten Berichts über die Wettbewerbspolitik hätten die an der Vereinbarung über den Informationsaustausch Beteiligten im übrigen angenommen, daß diese nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße.\n\n\n64\nDie Kommission bringt vor, sie habe gegenüber den Unternehmen keinerlei Rüge erhoben, die sie nicht gerechtfertigt habe. Im vorliegenden Fall werfe sie es den an der Vereinbarung Beteiligten vor, daß sie vereinbart hätten, bei der Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete ihrer Händler auf die Postleitzahlen zurückzugreifen, die die wirksamste Verwertung der dem Vordruck V55 entnommenen Informationen gewährleisteten. Wie in Randnummer 49 Absatz 4 der Entscheidung dargelegt, wären die gesammelten Informationen, wenn die an der Vereinbarung Beteiligten die Verkaufsgebiete auf einer anderen Grundlage festgelegt hätten, nicht vergleichbar und die Analyse nicht so genau gewesen. Wenn die an der Vereinbarung Beteiligten nicht übereingekommen wären, die Verkaufsgebiete ihrer Händler nach Postleitzonen abzugrenzen, wäre die SIL nicht in der Lage gewesen, Berichte wie die von Case Europe Limited in Auftrag gegebene Analyse der Händlerumsätze zu erstellen.\n\n\n65\nDas streitige Informationsaustauschsystem stelle im übrigen sehr wohl eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, dar, in der die Kommission dargelegt habe, daß es bisweilen schwierig sei, die wettbewerbsneutralen Informationsaustauschsysteme von denen abzugrenzen, die unter Artikel 85 EWG-Vertrag fallen könnten. Wie auch aus einem Schreiben der AEA vom 31. August 1979 hervorgehe, habe die Untersuchung gezeigt, daß sich die an der Vereinbarung Beteiligten von diesem Zeitpunkt an dessen bewußt gewesen seien, daß das Informationsaustauschsystem unter Artikel 85 fallen könne, wenn auch die Anmeldung erst neun Jahre später erfolgt sei, nachdem die Kommission eine Untersuchung wegen des Informationsaustauschsystems durchgeführt habe.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n66\nWie bereits ausgeführt (siehe Randnr. 52 dieses Urteils), ist das Gericht der Auffassung, daß die Übermittlung von Informationen, die bei der Zulassung jedes einzelnen Fahrzeugs gesammelt werden, eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das im Vereinigten Königreich geltende Postleitzahlensystem festzulegen, sowie einen institutionellen Rahmen voraussetzt, der den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem diese angehören, ermöglicht. Ohne eine solche Vereinbarung könnten die verbreiteten Informationen von ihren Adressaten nicht in der gleichen Weise ausgewertet werden. Mit dieser Abstimmung untereinander haben aber die Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Austauschsystem für Informationen über den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen beteiligt waren, notwendigerweise ihre Entscheidungsfreiheit unter Bedingungen eingeschränkt, die in der Folge geeignet waren, den Wettbewerb zwischen ihnen zu beeinflussen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, die an dem Informationsaustauschsystem Beteiligten hätten nicht dadurch gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie einvernehmlich solche Modalitäten für die Organisation der jeweiligen Verkaufsgebiete ihrer Händler festlegten, wie in Randnummer 49 der Entscheidung dargelegt ist. Die Darlegungen in dieser Randnummer 49 stehen jedenfalls weder im Widerspruch zu den Grundsätzen der schon erwähnten Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, noch zu den drei im Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik festgelegten Kriterien, die von der Kommission bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitigen Informationsaustauschsystems sehr wohl zugrunde gelegt worden sind.\n\n\n67\nSomit ist der Klagegrund zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, daß es zwischen den an dem Informationsaustauschsystem Beteiligten keine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegeben habe.\n\nZweiter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber\n\n\n68\nDieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Die Klägerin trägt vor, daß erstens keine Wettbewerbsbeschränkung infolge einer angeblichen Nichtentfaltung der Wettbewerbsreserven, zweitens keine Wettbewerbsbeschränkung infolge einer angeblichen Erschwerung des Zutritts zum Markt für nicht an der Vereinbarung Beteiligte, und drittens keine Auswirkung auf den Wettbewerb infolge der Sitzungen des AEA-Ausschusses vorliege.\n\nErster Teil des Klagegrundes: Keine Wettbewerbsbeschränkung infolge einer angeblichen Nichtentfaltung der Wettbewerbsreserven\n\n— Vorbringen der Parteien\n\n\n69\nDie Klägerin macht geltend, die Schlußfolgerung der Kommission, daß der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter Markt sei, auf dem der Wettbewerb geschwächt sei, beruhe auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen und könne die Annahme eines engen oligopolistischen Marktes, auf der die Entscheidung fuße, nicht stützen. Der Markt müsse nämlich als weites Oligopol qualifiziert werden. Auch wenn die gesamten Marktanteile der vier Hersteller 1990 ungefähr 75 % ausgemacht hätten, hätten diese doch den Markt nicht beherrscht. Die bloße Feststellung eines bedeutenden Gesamtmarktanteils reiche für die Feststellung des Vorliegens einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht aus, da sich der restliche Markt auf ungefähr 40 Unternehmen verteile, die ungefähr 500 verschiedene Modelle vertrieben.\n\n\n70\nAuch die Behauptung der Kommission, daß die an der Vereinbarung Beteiligten Großanbieter auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten seien, treffe nicht zu. Denn alle an der Vereinbarung Beteiligten seien zwar in den anderen Mitgliedstaaten tätig, doch seien sie nicht alle Großanbieter.\n\n\n71\nDarüber hinaus bestehe kein wesentlicher Abstand zwischen den Marktanteilen der an der Vereinbarung Beteiligten und den Marktanteilen der Nichtbeteiligten. Die Behauptung der Kommission, daß die vier größten Hersteller den Markt beherrschten, sei mit der Entscheidung, die die Kommission am 8. Februar 1991 im Rahmen der Kontrolle des Unternehmenszusammenschlusses Fiat/Ford New Holland nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (berichtigte Fassung ABl. 1990, L 257, S. 13) erlassen habe, nicht vereinbar, denn in dieser Entscheidung sei das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht festgestellt worden.\n\n\n72\nAuf jeden Fall führe das Vorliegen eines engen Oligopois nicht notwendigerweise zu einer Verringerung des Wettbewerbs, wie dies übrigens die Kommission auch in ihrem 1986 veröffentlichten Fünfzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik eingeräumt habe (S. 231, Nr. 267). Der Zugang zum Markt sei nicht sehr schwierig, wie dies die Präsenz neuer Marktteilnehmer zeige, die eine fast vollständige Produktpalette anböten. Im Rahmen der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen habe die Kommission ferner verschiedentlich eingeräumt, daß ein Unternehmen, auch wenn es hohe Marktanteile besitze, nicht in der Lage sei, den Markt zu beherrschen, wenn niedrige oder nicht vorhandene Schranken den Wettbewerb wahrscheinlich machten. Außerdem treffe es entgegen der Entscheidung nicht zu, daß die Einfuhren aus Drittländern unbedeutend seien.\n\n\n73\nDie Art der ausgetauschten Informationen sei wesentlich für die Frage, ob ein Informationsaustauschsystem gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße. Im vorliegenden Fall bezögen sich die ausgetauschten Informationen ausschließlich auf vergangene Verhaltensweisen und ließen kein zukünftiges Verhalten erkennen. Ebensowenig verringerten sie den Grad der Ungewißheit bei der Voraussage dieses Verhaltens. Ferner könne den von der SIL verbreiteten Informationen weder unmittelbar noch mittelbar eine Information über die angewandten Preise entnommen werden. Die Individualisierung der Daten genüge für sich genommen nicht, um ein Informationsaustauschsystem unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen zu lassen. Es sei darüber hinaus notwendig, daß die ausgetauschten Informationen sich auf Geschäftsgeheimnisse bezögen, wie dies die Kommission in ihrem Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik ausdrücklich eingeräumt habe. Die Daten, die den von der SIL verbreiteten Informationen zugrunde lägen, stellten keineswegs Geschäftsgeheimnisse dar.\n\n\n74\nSchließlich bestätige eine Analyse des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht nur nicht, daß die Zunahme der Markttransparenz den Wettbewerb beeinträchtigt habe, sondern zeige im Gegenteil, daß sie ihn verstärkt habe. Dies werde durch die Veränderungen der Marktanteile wie auch der Preise belegt, was beweise, daß eine bestimmte Zeit hindurch ein wirklicher Wettbewerb geherrscht habe. Darüber hinaus sei die Behauptung der Kommission unzutreffend, daß die Markttransparenz Auswirkungen auf die Rabatt- und Bonuspolitik habe. Die Nachfrager seien mächtig, gut organisiert, in der Lage, Druck auszuüben, und vollkommen informiert. Die Markentreue sei lediglich relativ. Es treffe nicht zu, daß die Parallelimporte überwacht würden, denn die SIL habe die Übermittlung des Vordrucks V55/5 an die an der Vereinbarung Beteiligten eingestellt. Insgesamt habe die Kommission die Transparenz unter den Anbietern überschätzt; diese Transparenz komme auch den Käufern zugute. Schließlich könnte das streitige Informationsaustauschsystem nur unter zwei Bedingungen ein kollusives Verhalten darstellen, wenn es nämlich zum einen die Ermittlung von Wettbewerbern ermöglichen und zum anderen die Anwendung von Druckmitteln erleichtern würde. Wegen der Unvollständigkeit der verbreiteten Informationen habe das System indessen die Wettbewerbsreserven nicht beseitigen können; ferner gebe es keinen Beweis dafür, daß es die Anwendung von Druckmitteln erleichtert hätte.\n\n\n75\nAbschließend meint die Klägerin, sie habe damit ausreichende Beweise dafür vorgetragen, daß die Kommission bei der Analyse des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Aufgrund der gutachterlichen Äußerungen von Professor Albach und aufgrund ihrer eigenen Feststellungen gelangt die Klägerin zu der Schlußfolgerung, daß der relevante Markt ein weites Oligopol mit heterogenen Produkten sei, auf dem die Gesamtmarktanteile der wichtigsten Anbieter zurückgegangen und auf dem neue Marktteilnehmer aufgetreten seien. Es handele sich um einen Markt, auf dem ein scharfer Preiswettbewerb und ein erheblicher, auf die Zunahme der Ausfuhren von Herstellern aus Drittländern zurückzuführender Wettbewerbsdruck seitens der Kundschaft herrsche. Im übrigen habe die Kommission einen großen Teil der Ausführungen der Klägerin zu diesem Punkt nicht bestritten.\n\n\n76\nNach Auffassung der Kommission kann die Transparenz zwischen Käufer und Verkäufer zwar den Wettbewerb begünstigen, dies gelte indessen nicht für das in Rede stehende Informationsaustauschsystem. Im vorliegenden Fall bezwecke das Informationsaustauschsystem nicht, die Transparenz der Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die unter den Verkäufern zu verbessern. Diese Würdigung sei sowohl im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles als auch im Hinblick auf Theorie und Praxis von Recht und Wirtschaft gerechtfertigt. Die Klägerin analysiere die Funktionsweise des Marktes abweichend von der Kommission, weil sie es unterlasse, zwischen der Transparenz gegenüber den Verbrauchern und der Transparenz unter den Anbietern zu unterscheiden. Der Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen sei in Wahrheit kein Massenmarkt. Er sei ein stagnierender oder zurückgehender Markt sowie ein hochgradig konzentrierter Markt. Die Klägerin habe in keiner Weise belegt, daß die Kommission bei ihrer Würdigung der Marktbedingungen einen offensichtlichen Fehler begangen habe.\n\n\n77\nDie wettbewerbsbeschränkende Auswirkung der Vereinbarung sei hinreichend nachgewiesen, so daß es nicht notwendig gewesen sei, das Vorliegen eines bewußten Parallelverhaltens darzutun, um den Nachweis zu erbringen, daß die Vereinbarung den Wettbewerb einschränke. Insgesamt könne die Klägerin nicht behaupten, daß die Vereinbarung und das Data System eine Aufgabe wirtschaftlicher erfülle, die jede Partei individuell erfüllen könnte.\n\n— Würdigung durch das Gericht\n\n\n78\nWas zunächst die Einstufung des relevanten Marktes als oligopolistisch betrifft, sind die Rügen der Klägerin gegen die Analyse der Kommission, wonach der Markt von vier Unternehmen beherrscht wird, auf die zwischen 75 % und 80 % des Marktes entfallen, zurückzuweisen, da in Tabelle 2 im Anhang des von der Klägerin selbst als Anlage 17 zu ihrer Klageschrift vorgelegten Gutachtens von Professor Neumann, in der die Änderungen der Marktanteile der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer aufgezeigt werden, die Konstanz des Hauptmerkmals dieses Marktes, seiner stark oligopolistischen Natur, festgestellt wird. Aus diesem Schriftstück ergibt sich nämlich, daß sich der Gesamtmarktanteil der vier wichtigsten Anbieter 1990 auf 77,7 % gegenüber 69,2 % im Jahr 1975 belief. Eine aufmerksame Durchsicht dieses Schriftstücks zeigt darüber hinaus entgegen der Behauptung der Klägerin eine verhältnismäßige Stabilität der Einzelpositionen der wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, wenn man von der Klägerin selbst absieht, deren Marktanteil sich in diesem Zeitraum verdreifacht hat. Wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, genügt dieser vereinzelte Fall einer Marktdurchdringung durch einen mächtigen US-amerikanischen Hersteller indessen nicht, die Schlußfolgerung der Kommission zu entkräften, daß der Markt durch eine verhältnismäßige Stabilität der Positionen der Wettbewerber und durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist.\n\n\n79\nDiese Schranken hängen insbesondere damit zusammen, daß ein neuer Wettbewerber über ein hinreichend dichtes Vertriebsnetz verfügen muß. Aus der Untersuchung des vorliegenden Falles ergibt sich insoweit, wie in der Entscheidung insbesondere in den Randnummern 35, 38 und 51 ausgeführt wird, daß die Einfuhren landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit mehr als 30 PS in das Vereinigte Königreich beschränkt sind, wie dies auch der Bericht über den Sektor der Agrarausrüstung in der Europäischen Gemeinschaft bestätigt, den die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegt hat. Diese Analyse wird auch nicht durch die Prüfung der Struktur des Restangebots in Frage gestellt, dessen extreme Zersplitterung entgegen der Ansicht der Klägerin die Positionen der wichtigsten Unternehmen verstärkt.\n\n\n80\nInsgesamt ist das Gericht der Auffassung, daß die Würdigung der Kommission, die angesichts des hinreichenden Grades an Homogenität der Erzeugnisse den relevanten Markt zu Recht als den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit den charakteristischen Merkmalen eines geschlossenen Oligopois umschrieben hat, keinen offensichtlichen Fehler aufweist. Die Klägerin kann sich jedenfalls insoweit nicht auf den Fünfzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik berufen, in dem sich die Kommission bei der Analyse der 1984 und 1985 durchgeführten Finanzmaßnahmen mit der Feststellung begnügt hat, zwischen dem Konzentrationsgrad und der Intensität des Wettbewerbs bestehe kein automatischer Zusammenhang.\n\n\n81\nWas ferner die Art der ausgetauschten Informationen angeht, ist das Gericht der Auffassung, daß die betreffenden Informationen insbesondere über die Umsätze innerhalb der einzelnen Händlergebiete des Vertriebsnetzes entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dies räumen die an der Vereinbarung Beteiligten selbst ein, die genau festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen die erhaltenen Informationen an Dritte, insbesondere an Mitglieder ihres Vertriebsnetzes, weitergegeben werden durften. Das Gericht weist ferner darauf hin, daß der streitige Informationsaustausch, wie bereits ausgeführt (siehe Raridnr. 51 dieses Urteils), wegen seiner Regelmäßigkeit und seines systematischen Charakters für den einzelnen Wirtschaftsteilnehmer angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie soeben untersucht worden sind, das Verhalten seiner Wettbewerber vorhersehbarer machte, da er den Grad der Ungewißheit über das Marktgeschehen, wie sie ohne einen solchen Informationsaustausch bestanden hätte, verringerte oder sogar ganz beseitigte, ohne daß sich die Klägerin insoweit darauf berufen kann, daß die ausgetauschten Informationen nicht die Preise betreffen oder sich auf zurückliegende Verkäufe beziehen. Der erste Teil des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß keine Wettbewerbsbeschränkung infolge einer angeblichen Nichtentfaltung der Wettbewerbsreserven vorliege, ist somit zurückzuweisen.\n\nZweiter Teil des Klagegrundes: Keine Wettbewerbsbeschränkung infolge einer angeblichen Erschwerung des Zutritts zum Markt für nicht an der Vereinbarung beteiligte Hersteller\n\n— Vorbringen der Parteien\n\n\n82\nDie Klägerin bringt vor, die Behauptung der Kommission, daß durch das fragliche Informationsaustauschsystem auch der Wettbewerb zwischen den an ihm beteiligten und den nicht an ihm beteiligten Herstellern beschränkt werde, weil es ersteren gestatte, letzteren den Zugang zum Markt zu verwehren, sei unzutreffend. Das System stehe ohne Diskriminierung jedem Hersteller oder Einführer offen, der neue Zugmaschinen im Vereinigten Königreich verkaufe. Der Anstieg der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer wie auch die Positionen, die einige von ihnen erworben hätten, zeigten, daß der Markt tatsächlich ein offener Markt sei. Ferner seien detaillierte Informationen über das Marktgeschehen für einen neuen Marktteilnehmer wertvoll. Schon ihr eigenes Beispiel zeige, daß ein Meiner Wirtschaftsteilnehmer entgegen der Ansicht der Kommission zu größeren Wirtschaftsteilnehmern in Wettbewerb treten könne.\n\n\n83\nDie Kommission macht geltend, die Untersuchung von Professor Neumann zeige, daß der Anstieg der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt, auf den sich die Klägerin stütze, um die Analyse der Kommission in Frage zu stellen, wonach der Zugang zum relevanten Markt schwierig ist, für sich genommen nichts beweise. Entscheidend sei, ob die neuen Marktteilnehmer in der Lage seien, sich auf dem Markt zu behaupten oder einen nicht unerheblichen Marktanteil zu erobern. Dies sei nicht der Fall.\n\n— Würdigung durch das Gericht\n\n\n84\nEntgegen der Auffassung der Klägerin macht die Kommission in den Randnummern 44 bis 48 der Entscheidung zu Recht geltend, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte, gleichviel wie er sich entscheidet und ob er der Vereinbarung beitritt oder nicht, notwendigerweise durch diese benachteiligt wird; dies gilt unabhängig davon, ob das Informationsaustauschsystem angesichts seiner geringen Kosten und der Beitrittsregeln grundsätzlich allen offensteht. Entweder tritt der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nämlich der Vereinbarung über das Informationsaustauschsystem nicht bei und verzichtet damit im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern auf die ausgetauschten Informationen und auf eine besonders verläßliche Quelle der Marktkenntnis, oder aber er entscheidet sich für den Beitritt zu der Vereinbarung mit der Folge, daß seine Unternehmensstrategie sofort allen seinen Wettbewerbern durch die ihnen erteilten Informationen offengelegt wird (siehe Randnr. 52 dieses Urteils). Es kommt insoweit nicht darauf an, daß sich die Zahl der auf dem relevanten Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer erhöht hat. Demgemäß ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, daß das streitige Informationsaustauschsystem neue Wettbewerber, die sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchten, nicht diskriminiere.\n\nDritter Teil des Klagegrundes: Keine Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen der Sitzungen der AEA\n\n— Vorbringen der Parteien\n\n\n85\nDie Klägerin trägt vor, die Behauptung der Kommission, daß die AEA ihren Mitgliedern ein Forum für Kontakte biete, die eine Hochpreispolitik begünstigten, sei unzutreffend. Es handele sich um eine bloße Behauptung, die nicht auf festgestellten Tatsachen beruhe und der Auslegung der Kommission in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, widerspreche. Die Sitzungen der Mitglieder der AEA würden ausschließlich zu dem Zweck abgehalten, technische und Verwaltungsprobleme im Zusammenhang mit dem Funktionieren des streitigen Informationsaustauschsystems zu erörtern. Außerdem habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß die Mitglieder des Ausschusses beschlossen hätten, in Zukunft keine das Informationsaustauschsystem betreffende Sitzungen mehr abzuhalten, ausgenommen Ad-hoc-Sitzungen, auf denen reine Verwaltungsprobleme im Zusammenhang mit seinem Funktionieren gelöst werden sollten.\n\n\n86\nDie Kommission verweist wegen der Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses letzten Teils des Klagegrundes auf die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung sowie auf die in Randnummer 22 der Entscheidung angeführten Schriftstücke. Sie räumt ein, daß das Data System die Abhaltung von Ad-hoc-Sitzungen zur Lösung von Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Systems anstelle eines Systems regelmäßiger Sitzungen vorsieht.\n\n— Würdigung durch das Gericht\n\n\n87\nIn Randnummer 35 der Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, daß sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag die Tatsache, daß die Teilnehmer regelmäßig im Rahmen des AEA-Ausschusses zusammentreffen, der ihnen als Forum für Kontakte dient, berücksichtigt habe; in Randnummer 52 hat sie ausgeführt: Durch die Erhöhung der Transparenz in einem hochgradig konzentrierten Markt und die Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Hauptanbietern auf diesem Markt über regelmäßige und geheime Kontakte ist es möglich, ein allgemein hohes Preisniveau auch bei fortbestehenden Preisunterschieden aufrechtzuerhalten. Wie bereits ausgeführt (siehe Randnrn. 52 und 66 dieses Urteils), ist das Gericht der Auffassung, daß die Übermittlung von Informationen, die bei der Zulassung jedes einzelnen Fahrzeugs gesammelt werden, zugunsten der Anbieter einen institutionellen Rahmen voraussetzt, der den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem diese angehören, ermöglicht. Mit dieser Abstimmung untereinander haben die Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Austauschsystem für Informationen über den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen beteiligt waren, notwendigerweise ihre Entscheidungsfreiheit unter Bedingungen eingeschränkt, die in der Folge geeignet waren, den Wettbewerb zwischen ihnen zu beeinflussen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, die an dem Informationsaustauschsystem Beteiligten hätten sich innerhalb des Berufsverbandes, dem sie angehören, nicht über bestimmte Organisationsmodalitäten des streitigen Informationsaustauschs geeinigt. Eine solche Beurteilung steht keinesfalls im Widerspruch zu den Grundsätzen, wie sie in der oben erwähnten Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, festgelegt worden sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nicht jede Kontaktaufnahme innerhalb der AEA notwendigerweise als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu betrachten ist; Gegenteiliges hat die Kommission auch niemals behauptet.\n\n\n88\nDemgemäß ist auch der dritte Teil des Klagegrundes, mit dem eine Abstimmung im Rahmen der AEA bestritten wird, und der Klagegrund, demzufolge der Wettbewerb durch die Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber nicht beeinträchtigt wird, insgesamt zurückzuweisen.\n\nDritter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens\n\n\n89\nDieser Klagegrund, gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil des Klagegrundes bestreitet die Klägerin, daß es möglich sei, mit Hilfe des streitigen Informationsaustauschsystems die Umsätze eines Wettbewerbers zu ermitteln. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, das streitige Informationsaustauschsystem könne die Tätigkeit der Händler und die Paralleleinfuhren nicht behindern.\n\nErster Teil des Klagegrundes: Keine Gefahr der Ermittlung der Umsätze eines Wettbewerbers\n\n— Vorbringen der Parteien\n\n\n90\nDie Klägerin trägt vor, in der Entscheidung werde die Behauptung aufgestellt, daß sich unterhalb eines Minimums von zehn verkauften Einheiten durch eine einfache Gegenüberstellung der Umsätze in einem bestimmten Gebiet und der Umsätze eines bestimmten Unternehmens das Umsatzvolumen der einzelnen Wettbewerber feststellen lasse. Diese Zahl von zehn Einheiten sei indessen unverständlich, und in der Entscheidung sei nicht festgestellt worden, inwiefern das Informationsaustauschsystem unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle. Unter Bezugnahme auf das Urteil Société technique minière u. a. (a. a. O.) vertritt die Klägerin die Auffassung, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Austauschsystems für Informationen über den Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen im Hinblick auf Artikel 85 EWG-Vertrag lediglich die tatsächlichen, nicht aber rein potentielle Auswirkungen dieses Systems auf den Wettbewerb zu berücksichtigen seien. Solche tatsächlichen Auswirkungen seien aber in der Entscheidung nicht festgestellt worden. Unzutreffend sei ferner die Behauptung der Kommission, daß die Daten über die Umsätze der Händler die Feststellung der Umsätze eines jeden Wettbewerbers möglich machten. Die Ansicht der Beklagten, daß die Daten über die Umsätze der Händler die Ausübung von Druck auf diese ermöglichten, zeuge von fehlender Kenntnis der Handelsbräuche.\n\n\n91\nNach Auffassung der Kommission will die Klägerin mit ihrer Kritik darlegen, daß das Kriterium von zehn verkauften Einheiten in Randnummer 54 der Entscheidung unverständlich sei. Die Kommission führt aus, ihre Aufmerksamkeit sei durch die große Detailliertheit der verfügbaren Informationen erregt worden, die sich auf sehr kurze Zeiträume und auf Einzelhandelsumsätze der Wettbewerber, aufgegliedert nach Produkten und nach Gebieten, bezogen hätten. In Randnummer 61 der Entscheidung werde entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erklärt, daß die bloße Gefahr der Ermittlung der verkauften Fahrzeuge ausreiche, um die Verbreitung von Daten über die eigenen Umsätze der an der Vereinbarung Beteiligten zu untersagen, da die Auswirkung der Vereinbarung danach beurteilt werden müsse, welcher Wettbewerb bestünde, wenn es die Vereinbarung nicht gäbe.\n\n— Würdigung durch das Gericht\n\n\n92\nNach Artikel 85 EWG-Vertrag sind alle Kartelle verboten, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, daß das fragliche Informationsaustauschsystem etwa einen wettbewerbswidrigen Zweck habe. Es kann infolgedessen gegebenenfalls nur wegen seiner Auswirkungen auf den Markt beanstandet werden (siehe e contrario Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321). In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung etwaiger wettbewerbswidriger Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb abzustellen, wie er ohne die streitige Vereinbarung bestehen würde (Urteil Société technique minière u. a., a. a. O.). In dieser Hinsicht ist der Umstand, daß die Beklagte möglicherweise keine tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkung des streitigen Informationsaustauschsystems auf den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen festzustellen vermag, ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind. Im vorliegenden Fall trifft dies angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes, wie sie vorstehend untersucht wurden (siehe Randnrn. 78 und 80 dieses Urteils), der Art der ausgetauschten Informationen (siehe Randnr. 81 dieses Urteils) und des Umstandes zu, daß die verbreiteten Informationen in bestimmten Fällen nicht hinreichend zusammengefaßt werden, so daß sie die Feststellung der Umsätze ermöglichen. Die Klägerin kann daher nicht mit Grund behaupten, die Kommission, die die Zahl der in einem bestimmten Händlergebiet abgesetzten Fahrzeuge, unterhalb deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze möglich ist, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler auf zehn Einheiten festlegen durfte, habe nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß das streitige Informationsaustauschsystem insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 EWG- Vertrag falle.\n\n\n93\nDemgemäß ist der erste Teil des Klagegrundes, wonach keine Gefahr der Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze besteht, zurückzuweisen.\n\nZweiter Teil des Klagegrundes: Keine Gefahr der Behinderung der Tätigkeit der Händler und der Paralleleinfuhren\n\n— Vorbringen der Parteien\n\n\n94\nDie Klägerin trägt vor, in der Entscheidung werde die Behauptung aufgestellt, daß die von der SIL erhaltenen Informationen über die Umsätze jedes einzelnen an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens es den Herstellern gestatteten, Druck auf ihre Händler auszuüben, womit eine Verringerung des markenspezifischen Wettbewerbs möglich werde. Die Argumentation der Kommission beruhe mithin auf der Möglichkeit, daß die von der SIL verbreiteten Informationen über die Umsätze jedes einzelnen Wettbewerbers zweckentfremdet würden. Es gebe indessen keinen Beweis für einen tatsächlichen Mißbrauch. In Wirklichkeit erlaubten es die verbreiteten Informationen, die Tätigkeit der Händler zu bewerten, ihnen Verkaufsziele zu setzen und deren Beachtung zu überprüfen. Desgleichen werde in der Entscheidung unzutreffend behauptet, die erhaltenen Daten würden verwendet, um Parallelimporte zu überwachen. Da die SIL seit dem 1. September 1988 den an der Vereinbarung Beteiligten kein Exemplar des Vordrucks V55/5 mehr übersende, beziehe sich das Urteil der Kommission auf einen vergangenen Zeitraum. Die Kommission habe indessen bei ihrer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschsystems die Auswirkungen der Übersendung des Vordrucks V55/5 berücksichtigt, obwohl diese ab dem 1. September 1988 eingestellt worden sei; dadurch habe sie ihr Ermessen mißbraucht.\n\n\n95\nBezüglich des markenspezifischen Wettbewerbs erwidert die Kommission, das streitige Informationsaustauschsystem habe die Ermittlung der Umsätze jedes einzelnen Wettbewerbers ermöglicht. Im übrigen habe bezüglich des markenspezifischen Wettbewerbs die Anhörung vor der Kommission gezeigt, wie das Verkaufsgebiet eines Händlers rationalisiert werden könne, um die Umsätze der übrigen Händler in diesem Gebiet zu verringern. Die Rüge des Ermessensmißbrauchs sei unbegründet; sie sei davon ausgegangen, daß die Angaben zur Fahrgestellnummer des Fahrzeugs und zum Zeitpunkt der Zulassung jedes einzelnen verkauften Traktors für die Überprüfung der Garantie- oder der Bonusanträge nicht unerläßlich seien; diese Informationen machten es aber möglich, den Ursprung und den Bestimmungsort jedes einzelnen Traktors festzustellen.\n\n— Würdigung durch das Gericht\n\n\n96\nWas zunächst die Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Informationsaustauschsystems auf den markenspezifischen Wettbewerb betrifft, konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts unabhängig von der Frage, ob ein oder mehrere an dem Informationsaustausch beteiligte Unternehmen das streitige System tatsächlich dazu verwendet haben, die Tätigkeit ihres Vertriebsnetzes zu überwachen, ohne Rechtsirrtum und ohne offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts annehmen, daß das streitige Informationsaustauschsystem, das eine solche Überwachung ermöglicht, indem es dem Hersteller periodisch detaillierte Informationen über sämtliche Umsätze im Gebiet jedes seiner Händler verschafft, insoweit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, da es ihnen in dem Zusammenhang, in dem die Gesamtvereinbarung steht, die Möglichkeit eröffnet, jedem ihrer Händler einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren.\n\n\n97\nWas ferner die Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Informationsaustauschsystems auf Parallelimporte von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in das Vereinigte Königreich betrifft, stellt die Kommission nach Auffassung des Gerichts in den Randnummern 55 und 56 der Entscheidung zu Recht fest, daß das streitige Informationsaustauschsystem zumindest bis zum 1. September 1988, als die SIL die Übersendung eines Exemplars des Vordrucks V55 an die Unternehmen einstellte, die Überwachung solcher Einfuhren mit Hilfe der vom Hersteller zuvor in den Vordruck V55 eingetragenen Fahrgestellnummer des Fahrzeugs möglich machte. Demnach ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erwiesen, daß die Kommission ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem verwendet hätte, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Die Rüge des Ermessensmißbrauchs ist somit zurückzuweisen.\n\n\n98\nDemgemäß ist das Vorbringen, daß keine Gefahr der Behinderung der Tätigkeit der Händler und der Paralleleinfuhren bestanden habe, und damit der Klagegrund, wonach der Wettbewerb durch die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens nicht beeinträchtigt wird, zurückzuweisen.\n\nVierter Klagegrund: Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n99\nDie Klägerin bringt vor, in der Entscheidung werde zu Unrecht behauptet, daß das streitige Informationsaustauschsystem durch Beeinträchtigung des Wettbewerbs notwendigerweise den Umfang der Einfuhren in das Vereinigte Königreich beeinflusse. Die Kommission habe nämlich nicht berücksichtigt, daß sich das Fehlen von Paralleleinfuhren daraus erkläre, daß die im Vereinigten Königreich angewandten Preise niedriger als die auf dem Kontinent angewandten Preise seien. Im Ergebnis könne daher die bloße Möglichkeit, die Tätigkeiten der Händler und die Paralleleinfuhren zu behindern, den innergemeinschaftlichen Handel nicht spürbar beeinträchtigen. Die bloßen Spekulationen der Kommission über die Auswirkungen einer etwaigen Beeinträchtigung des innergeraeinschaftlichen Handels stimmten mit den Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Punkt nicht überein. Schließlich könne die Beklagte aus dem bloßen Umstand, daß die Klägerin im Vereinigten Königreich keine Traktoren herstelle, nicht ableiten, daß die Beteiligung der Klägerin am Informationsaustauschsystem den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige.\n\n\n100\nDie Kommission weist auf die Randnummern 57 und 58 der Entscheidung hin, wo dargetan sei, daß die Klägerin sämtliche von ihr im Gebiet des Vereinigten Königreichs verkauften Traktoren einführe. Auch andere an der Vereinbarung über den Informationsaustausch beteiligte Unternehmen führten einen erheblichen Teil ihrer Verkaufsmenge ein. Daraus habe sie ableiten dürfen, daß sich eine Wettbewerbsbeschränkung, die durch ein Austauschsystem für Informationen über die Zulassungen verursacht werde, notwendigerweise auf die Handelsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und dem übrigen Gemeinsamen Markt auswirke.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n101\nNach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind (siehe Randnr. 78 dieses Urteils), und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Maße zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211). Das Vorbringen der Klägerin, daß sich der begrenzte Umfang der Importe von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in das Vereinigte Königreich aus den stärker am Wettbewerb ausgerichteten Preisen auf dem Binnenmarkt erkläre, wird durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Insbesondere hat sich zwar im Rahmen der Vorklärung des Sachverhalts nicht erwiesen, daß die streitige Verhaltensweise, wie in der Entscheidung behauptet wird, es möglicherweise erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise beizubehalten, doch wird durch die Akten, insbesondere durch die von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift vorgelegten Preislisten, auch nicht belegt, daß die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs tatsächlich unter den auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen.\n\n\n102\nDemnach ist der Klagegrund, mit dem eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bestritten wird, zurückzuweisen.\n\nFünfter Klagegrund: Fehlerhafte Ablehnung der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n103\nDie Klägerin bringt vor, in der Entscheidung werde, selbst wenn man einräume, daß die Vereinbarung in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle, zu Unrecht die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt, da das streitige Informationsaustauschsystem beträchtliche Vorteile für den Wettbewerb biete. Erstens habe die Kommission eingeräumt, daß das betreffende Informationsaustauschsystem zur Verbesserung der Produktion und des Vertriebes beitrage; zweitens werde der Verbraucher in angemessener Weise an dem Gewinn aus diesem System beteiligt; drittens bewirke das System keine unerläßliche Wettbewerbsbeschränkung, da ohne ein solches Austauschsystem die Informationen nur mit erheblich höheren Kosten gesammelt werden könnten und daher nur den großen Unternehmen zugänglich wären; viertens beseitige das streitige System nicht jeden Wettbewerb zwischen den Unternehmen. Mithin erfülle das Informationsaustauschsystem die Voraussetzungen für eine Freistellung. Die Beurteilung der Kommission sei daher offensichtlich fehlerhaft.\n\n\n104\nDie Kommission ist der Auffassung, daß ihre Beurteilung bezüglich der Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt als fehlerhaft betrachtet werden könne. Das Vorbringen der Klägerin, daß sie bestimmte Vorteile der Vereinbarung eingeräumt habe, beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Randnummer 60 der Entscheidung. Das beanstandete Informationsaustauschsystem komme ausschließlich den Anbietern zugute, ohne den Verbrauchern zu nützen. In der Entscheidung werde dargelegt, daß die an der Vereinbarung Beteiligten durch die Weitergabe von Informationen über die Marktanteile der einzelnen Hersteller die Unsicherheit über das Marktgeschehen verringerten. Diese Marktkenntnis verschaffe jedem an dem Informationsaustauschsystem beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, jede Initiative eines der übrigen Beteiligten zu neutralisieren. Sie habe niemals eingeräumt, daß der Austausch neuerer und eingehender Informationen unerläßlich sei, um die Geschäftsziele der an der Vereinbarung Beteiligten zu erreichen, oder daß ein solcher Austausch insbesondere für Dritte Vorteile biete, die einen Ausgleich für seine wettbewerbswidrigen Auswirkungen darstellten. In der Entscheidung werde nicht behauptet, daß die Vereinbarung jeglichen Wettbewerb beseitige. Jedoch werde dort ausgeführt, daß die Vereinbarung die Unsicherheit über die genaue Zielrichtung, die Stärke und die Breite der Angriffsmaßnahmen von Wettbewerbern verringere. Die Informationen, die für die Planung von Tätigkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen erforderlich seien, könnten aus den Informationen über das Unternehmen selbst und den Gesamtdaten für den Sektor abgeleitet werden, die keineswegs so detailliert sein müßten wie die Berichte, die weiterhin im Rahmen des Data Systems übermittelt würden.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n105\nDas Gericht weist vorab darauf hin, daß die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 für eine Einzelfreistellung einer bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung nach ständiger Rechtsprechung gleichzeitig vorliegen müssen, so daß die Kommission, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, den bei ihr eingereichten Antrag von Rechts wegen ablehnen kann. Das Gericht weist ferner darauf hin, daß es in erster Linie Sache der Unternehmen ist, die eine Vereinbarung anmelden, um von der Kommission eine Einzelfreistellung zu erhalten, die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995). In der Entscheidung wird festgestellt, daß die durch den Informationsaustausch bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich waren, da firmeneigene Daten über den Sektor insgesamt für das Vorgehen auf dem Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen ausreichen. Diese Feststellung, die in Randnummer 62 der Entscheidung bezüglich der ersten Anmeldung getroffen wird, wird in Randnummer 65 mit Bezug auf die zweite Anmeldung wiederholt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die durch das Informationsaustauschsystem bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen, wie sie vorstehend untersucht worden sind (siehe insbesondere Randnrn. 93, 97 und 98 dieses Urteils), insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Beitrags zum wirtschaftlichen Fortschritt und der angemessenen Verteilung des Gewinns unerläßlich sind. Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen ohne das streitige System über Informationen, die denen des streitigen Systems gleichwertig wären, aufgrund von Untersuchungen verfügen könnten, die insbesondere veraltete, punktuelle und nicht mit derselben Regelmäßigkeit wie im Rahmen des streitigen Systems ermittelte Informationen erbringen würden; dabei braucht nicht einmal auf die Kosten des Zugangs zu solchen Informationen eingegangen zu werden. Das Informationsaustauschsystem, das insbesondere die dritte der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfüllt, genügt somit dieser Vorschrift nicht.\n\n\n106\nDemgemäß ist der Klagegrund, mit dem gerügt wird, daß die Kommission den bei ihr eingereichten Antrag auf Einzelfreistellung zu Unrecht abgelehnt habe, zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n107\nGemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Zweite Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Die Klägerin trägt die Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-35/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-10-27/t-35-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-35/92","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-35/92"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1994-10-27/t-35-92","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-35/92","retrieved":"2026-09-30 07:47:57.765241+00:00"}}