{"status":"available","doknr":"61992TJ0065","ecli":"ECLI:EU:T:1993:47","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Vierte Kammer","decided":"1993-06-17","aktenzeichen":"T-65/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-65/92\n\nMonique Arauxo-Dumay, Witwe des Louis Dumay, eines ehemaligen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Saint-Flovier (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Aufhebung der der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die der Klägerin ein Witwengeld verweigert wird und in deren Folge sie die Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem ab 1. April 1992 verliert,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy, der Richter H. Kirschner und A. Saggio,\n\nKanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1993,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nSachverhalt\n\n\n1\nDie Klägerin, eine belgische Staatsangehörige, ist die Witwe von Louis Dumay, ebenfalls belgischer Staatsangehöriger, der am 1. Dezember 1991 starb. Vom 1. März 1964 bis 30. September 1986 war Herr Dumay Beamter der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, sodann der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Am 1. Oktober 1986 wurde auf Herrn Dumay auf seinen Antrag eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewendet aufgrund der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335, S. 56; im folgenden: Verordnung Nr. 3518/85).\n\n\n2\nIn der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zu seinem Tod bezog Herr Dumay gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3518/85 eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 v. H. seines Grundgehalts, von dem gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein Beitrag zur Finanzierung des Versorgungssystems des Statuts nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt einbehalten wurde.\n\n\n3\nHerr Dumay hatte 1952 eine erste Ehe geschlossen, lebte aber seit Anfang der achtziger Jahre mit der Klägerin in eheähnlicher Beziehung zusammen. 1981 beantragte er die Trennung von seiner ersten Ehefrau; es wurde aber erst am 10. Juli 1989 sein Scheidungsurteil vom 3. April 1989 in das Personenstandsregister eingetragen.\n\n\n4\nAm 27. Juli 1989 heiratete Herr Dumay die Klägerin, mit der er bis dahin ohne Unterbrechung zusammengelebt hatte. Diese Ehe dauerte also nur etwas länger als zwei Jahre und vier Monate bis zum Tod von Herrn Dumay.\n\n\n5\nNach dem Tod von Herrn Dumay wurde die Klägerin mit Schreiben des Leiters des Referats Ruhegehälter und Beziehungen zu den ehemaligen Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Folgen dieses Todes für ihre Rechte unterrichtet. Darin wird insbesondere folgendes ausgeführt:\n\nIch bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Sie kein Witwengeld erhalten können, da Ihre Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat. Daraus ergibt sich auch, daß Sie ab 1. April 1992 nicht mehr durch die Krankenkasse der Gemeinschaften gesichert werden können.\n\n\n6\nAm 9. März 1992 legte die Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung ein. Auf diese Beschwerde erhielt sie keine Antwort.\n\nVerfahren\n\n\n7\nUnter diesen Umständen hat die Klägerin zum einen gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht, der am 15. September 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, und zum anderen die vorliegende Klage erhoben, die am 5. Oktober 1992 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.\n\n\n8\nMit Beschluß vom 24. November 1992 hat das Gericht (Vierte Kammer) der Klägerin die Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\n\n9\nDas schrifliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, die Parteien jedoch aufzufordern, in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung bezüglich der anzuwendenden Bestimmungen des Statuts zu erläutern.\n\n\n10\nDie mündliche Verhandlung hat am 23. März 1993 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.\n\nAnträge der Parteien\n\n\n11\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Klage für zulässig und begründet zu erklären;\n\ndaher die ihr mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission aufzuheben, durch die ihr ein Witwengeld verweigert wird und in deren Folge sie die Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem ab 1. April 1992 verliert;\n\nder Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage als unbegründet abzuweisen;\n\nüber die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.\n\nZur Begründetheit\n\n\n12\nDie Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, zum einen auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des Statuts und zum anderen auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.\n\nZum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften des Statuts\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n13\nDie Klägerin macht einleitend geltend, ihr Ehemann habe einen Beitrag zum Versorgungssystem leisten müssen, und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 erlaube den Erwerb weiterer Ruhegehaltsansprüche, so daß die Beamten dadurch veranlaßt würden, eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lesteile/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 38 bis 40 und 43, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90, Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1323, Randnrn. 37 und 40). Der Gesetzgeber der Gemeinschaften habe also dafür Sorge tragen wollen, daß die von einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst betroffenen Beamten nicht der Vorteile im Zusammenhang mit dem Versorgungssystem verlustig gingen.\n\n\n14\nBezüglich der anzuwendenden Bestimmungen führt die Klägerin in der Klageschrift aus, daß die Artikel 17a und 20 des Anhangs VIII des Statuts auf ihren Fall anwendbar seien. Der genannte Artikel 17a sieht vor, daß\n\n...die Witwe eines ehemaligen Beamten, der seiner Stelle enthoben oder auf den eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 angewandt worden war und der vor seinem Tod eine monatliche Vergütung nach ... einer der vorgenannten Verordnungen bezogen hatte, sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betreffenden aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet war, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts [hat], das ihr Ehegatte bezogen hätte ...\n\nArtikel 20 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:\n\nDie in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.\n\n\n15\nDie Klägerin räumt ein, daß sie weder der Voraussetzung einer mindestens einjährigen Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 17a des Anhangs VIII des Statuts noch der Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Ehe zum Zeitpunkt des Todes gemäß Artikel 20 des genannten Anhangs Genüge leiste, wenn man sich an die rechtliche Bedeutung des Begriffs Ehegatte halte; sie führt aber aus, daß ihr dauerhaftes Zusammenleben mit Herrn Dumay seit mindestens 1982 eine tatsächliche Lage darstelle, die der einen oder anderen Voraussetzung entspreche. Sie erklärt ferner, daß sie Herrn Dumay viel früher geheiratet hätte, wenn sich dessen erste Ehefrau nicht so heftig der Scheidung widersetzt hätte.\n\n\n16\nZur Stützung ihres Arguments bezüglich der Berücksichtigung dieser tatsächlichen Lage nennt die Klägerin verschiedene Vorschriften des belgischen Rechts, die der freien Lebensgemeinschaft gewisse Rechtswirkungen zuerkennten. Diese Vorschriften beträfen insbesondere das Kindschaftsverhältnis, die soziale Sicherheit, die Definition des Begriffs des Haushaltsvorstands, das Recht auf einem verstorbenen Anspruchsberechtigten noch geschuldete Ruhegehaltsrückstände, die Berechnung von Unterhaltszahlungen für Kinder und die Entstehung einer natürlichen Unterhaltspflicht zwischen Lebensgefährten.\n\n\n17\nNach belgischem Recht könne im übrigen der überlebende Ehegatte eines Lohnoder Gehaltsempfängers Hinterbliebenenbezüge beanspruchen, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bis zum Tod gedauert habe. Die im Stamt vorgeschriebene Dauer von fünf Jahren sei daher diskriminierend, da sie der Klägerin ein Witwengeld verweigere, auf das sie nach belgischem Recht Anspruch gehabt hätte.\n\n\n18\nDie Beklagte trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, daß nach dem Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89 (Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-79, Randnr. 23) die Gemeinschaftsvorschriften, aus denen sich finanzielle Leistungen ergäben, eng auszulegen seien.\n\n\n19\nDie Rechtsstellung der Klägerin sei im übrigen ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 geregelt, wonach\n\n...der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Artikel 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, sofern die Ehe mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge [hat].\n\nDieser Absatz enthalte auch keine Ausnahmeregelung, die derjenigen des Artikels 20 des Anhangs VIII des Statuts entspreche.\n\n\n20\nDie Klägerin bestreite nicht, weder die Bedingungen dieser Bestimmung noch die der Artikel 17a und 20 des Anhangs VIII des Statuts zu erfüllen, wenn man schon mit Hilfe einer großzügigen Auslegung davon ausgehen wolle, daß die letztgenannten Artikel im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, obwohl sie nicht die Verordnung Nr. 3518/85 beträfen.\n\n\n21\nDie Beklagte bestreitet auch die Erheblichkeit der Überlegungen der Klägerin bezüglich ihrer tatsächlichen Lage. Die einschlägigen Bestimmungen bezögen sich klar und eindeutig auf den Begriff des Ehegatten, und somit sei es auch nicht möglich, durch eine entsprechende Auslegung die außereheliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleichzusetzen. Die Beklagte bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283, Randnr. 15) und das Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90 (Díaz Garcia/Parlament, Slg. 1992,II-2619, Randnr. 43).\n\n\n22\nDie Berufung der Klägerin auf die Anerkennung von Rechtswirkungen auf die freie Lebensgemeinschaft nach belgischem Recht sei ebenfalls unerheblich, insbesondere weil die Regeln des Statuts auf alle Personen, die sich auf sie beriefen, einheitlich angewendet werden müßten, und zwar unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder auch Zugehörigkeit zu einem nationalen Versorgungssystem. Außerdem seien die bestimmten Beispiele, die von der Klägerin aus dem belgischen Recht herangezogen würden, nicht stichhaltig, und die Klägerin habe keinen Fall aus der Rechtsprechung genannt, der die von ihr gewünschte Auslegung erhärten könnte.\n\n\n23\nSchließlich sei zu bemerken, daß die vorgenannten Urteile Lestelle/Kommission und Generlich/Kommission völlig andere Fragen behandelten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber die ehemaligen Beamten, auf die eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst angewendet worden sei, nicht ihrer Vorteile aus dem Statut habe berauben wollen, bedeute nicht, daß der überlebende Ehegatte eines solchen Beamten unter Vorzugsbedingungen in den Genuß einer Versorgung kommen könne, wie wenn der Verstorbene bis zu seinem Tod im Dienst geblieben wäre, so daß es der Witwe ermöglicht würde, ein Witwengeld gemäß Artikel 17 des Anhangs VIII des Statuts zu beziehen, sofern, wie in diesem Artikel vorgeschrieben, die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe.\n\n\n24\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, daß sich ihre Klage auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3518/85 stütze, außer soweit die Betreffenden durch diese Verordnung des Vorteils einer Regelung verlustig gingen, in deren Genuß sie im Rahmen anderer Verordnungen für gleichartige Situationen gekommen wären, im vorliegenden Fall also im Rahmen des Artikels 20 des Anhangs VIII des Statuts. Um die Einwände auszuschließen, die sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Statuts und der Verordnung Nr. 3815/85 ergeben, macht die Klägerin den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. Da es nämlich im Fall des überlebenden Ehegatten eines Beamten, der bis zu seinem Tod noch im Dienst gewesen sei, gemäß Artikel 17 des Anhangs VIII des Statuts genüge, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Todes ein Jahr gedauert habe, um Versorgungsansprüche geltend zu machen, bewirke die unterschiedliche Regelung für den überlebenden Ehegatten eines Beamten, der nach einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst verstorben sei, eine ungleiche Behandlung.\n\n\n25\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß ihrer Ansicht nach die in Artikel 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Ausnahme nur die Fälle betreffe, die in den in Artikel 17a dieses Anhangs genannten Verordnungen geregelt seien; aus Billigkeitsgründen wende aber die Verwaltung der Kommission in Fällen wie demjenigen der Klägerin die Bestimmungen des vorgenannten Artikels 20 üblicherweise entsprechend an.\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n26\nZunächst erhebt sich die Frage, ob der vorliegende Fall ausschließlich durch Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 geregelt wird oder ob auch die Bestimmungen der Artikel 17a und 20 des Anhangs VIII des Statuts als entsprechend anwendbar angesehen werden können. Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist es jedoch nicht erforderlich, diese Frage endgültig zu klären, da — wie aus der nachstehenden Untersuchung hervorgeht — das Ergebnis im vorliegenden Fall das gleiche ist, unabhängig davon, wie die Frage beantwortet wird.\n\n\n27\nArtikel 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 stellt dafür, daß der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge erwirbt, die Voraussetzung auf, daß er der Ehegatte des verstorbenen Beamten während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zu dem Zeitpunkt war, zu dem der Beamte aus dem Dienst eines Organs ausgeschieden ist. Artikel 17a des Anhangs VIII des Statuts enthält dieselbe Voraussetzung, wobei die Begriffe Witwe und verheiratet verwendet werden, vorbehaltlich der Ausnahme des Artikels 20 dieses Anhangs, wonach diese dem Ausscheiden aus dem Dienst vorausgehende Dauer der Ehe außer Betracht bleibt, sofern die Ehe mit dem Beamten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.\n\n\n28\nNach ihrer rechtlichen Definition wie auch nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung beziehen sich die Begriffe Ehegatte, Witwe und verheiratet auf Personen, die förmlich eine vom Gesetz anerkannte Zivil-Ehe mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten geschlossen haben. Es steht aber fest, daß eine solche Zivilehe zwischen der Klägerin und Herrn Dumay erst am 27. Juli 1989 geschlossen wurde, also nach dem Ausscheiden von Herrn Dumay aus dem Dienst am 1. Oktober 1986 und weniger als fünf Jahre vor dessen Tod am 1. Dezember 1991. Im übrigen hatte Herr Dumay zu dem Zeitpunkt, der nach Artikel 17 des Anhangs VIII des Statuts und nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 für die Bestimmung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung maßgebend ist, also zu dem Zeitpunkt, zu dem er aus dem Dienst des Organs ausschied, sowie während eines Teils des im Rahmen der Ausnahmeregelung des Artikels 20 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren einen Ehegatten im oben definierten Sinn, bei dem es sich um eine andere Person gehandelt hat als die Klägerin.\n\n\n29\nDemnach sind im vorliegenden Fall weder die Voraussetzung des Artikels 4 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3518/85 noch die Voraussetzungen des Artikels 17a des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Artikel 20 dieses Anhangs erfüllt, auch wenn man davon ausgeht, daß diese Bestimmungen anwendbar sind.\n\n\n30\nDas Gericht ist sich der sozialen Umstände bewußt, unter denen diese Klage erhoben wurde, es hält sich aber nicht für zuständig, die rechtliche Auslegung der im Statut verwendeten genauen Begriffe zu erweitern, um in den Begriff Ehe Fälle des Zusammenlebens oder der außerehelichen Lebensgemeinschaft oder in den Begriff Ehegatte bzw. verheiratet den Fall eines/einer Lebensgefährten/Lebensgefährtin einzubeziehen. Diese Schlußfolgerung, die derjenigen des Gerichtshofes in seinem vorgenannten Urteil in der Rechtssache Reed im Zusammenhang mit der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) entspricht, trägt auch der Tatsache Rechnung, daß sich zahlreiche Bestimmungen des Statuts auf die Begriffe des Ehegatten oder der Ehe beziehen und jede Erweiterung dieser Begriffe eine Änderung der Rechtsgrundlagen nach sich ziehen würde, auf denen die betreffenden Bestimmungen beruhen, woraus sich bedeutende rechtliche und finanzielle Folgen sowohl für die Gemeinschaften als auch für Dritte ergeben würden. Eine so weitgehende Änderung könnte nur der Gemeinschaftsgesetzgeber vornehmen, falls er es für erforderlich hält.\n\n\n31\nZu den Argumenten der Klägerin dahin gehend, daß gewisse Beispiele, in denen sich die soziale Entwicklung ihres nationalen Rechts widerspiegele, zu berücksichtigen seien, um die Definition des Begriffs der Ehe im Sinne des Statuts zu erweitern, vertritt das Gericht die Ansicht, daß es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, sich auf die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts zu beziehen, um die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen auszulegen.\n\n\n32\nZu dem Argument der Klägerin, daß Herr Dumay nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst weiter seinen Beitrag zum Versorgungssystem habe leisten müssen, weist das Gericht darauf hin, daß es sich hierbei um eine Pflicht nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 handelt, die darauf abzielt, es dem Betreffenden zu ermöglichen, neue Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. Die Zahlung dieses Beitrags wirkt sich zwar auf die Höhe einer geschuldeten Hinterbliebenenversorgung aus, sie hat aber keinen Einfluß auf die Frage, ob nach den Bestimmungen des Statuts ein Anspruch auf eine derartige Versorgung besteht.\n\n\n33\nSchließlich ist zu dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen, daß es sich im vorliegenden Fall darum handelt, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten eines ehemaligen Beamten zu bestimmen, der verstorben ist, nachdem er in den Genuß einer Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst gelangt ist und die Leistungen und Vorteile nach Maßgabe einer Verordnung erhalten hat, die diese durch die entfallende Verpflichtung zu weiterer Arbeit gekennzeichnete Situation regelt. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von derjenigen des überlebenden Ehegatten eines Beamten, der bis zu seinem Tod im Dienst geblieben ist.\n\n\n34\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der erste Klagegrund nicht stichhaltig ist und daher zurückzuweisen ist.\n\nZum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht\n\nVorbringen der Parteien\n\n\n35\nDie Klägerin erklärt, die Beklagte habe die Regelung übermäßig streng angewendet, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Herr Dumay weiter seinen Beitrag zu dem Versorgungssystem geleistet habe, und ohne den Zustand der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, in dem sie sich befinde. Es wäre ihrer Ansicht nach durchaus möglich gewesen, die maßgebenden Bestimmungen weit auszulegen, indem sich die Beklagte nach der großzügigeren Regel des nationalen Rechts gerichtet hätte. Da dies nicht der Fall sei, habe die Kommission gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Rechtsnachfolgern ehemaliger Beamter verstoßen.\n\n\n36\nDie Beklagte führt aus, daß die Fürsorgepflicht Ausdruck des Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Behörde und der Bediensteten des öffentlichen Dienstes sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in den Rechtssachen T-59/91 und T-79/91, Eppe/Kommission, Slg. 1992,II-2061, Randnr. 66) und stets ihre Grenze in der Einhaltung der geltenden Vorschriften finden müsse (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990,II-131, Randnr. 32).\n\nWürdigung durch das Gericht\n\n\n37\nWie bereits festgestellt (siehe oben, Randnrn. 28 und 30), ist der Sinn der einschlägigen Bestimmungen im vorliegenden Fall klar, und die Klägerin kann nicht, indem sie sich auf die Fürsorgepflicht des Organs beruft, ein anderes Ergebnis beanspruchen als dasjenige, das sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen zwangsläufig ergibt, da die Befugnisse des Organs an diese Bestimmungen gebunden sind.\n\n\n38\nDas Gericht stellt jedoch fest, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die völlig anderen Bestimmungen des Artikels 76 des Statuts hingewiesen hat, wonach u. a. Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten aus familiären Gründen Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden können.\n\n\n39\nAus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.\n\nKosten\n\n\n40\nGemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Vierte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-65/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1993-06-17/t-65-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-65/92","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-65/92"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1993-06-17/t-65-92","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-65/92","retrieved":"2026-09-30 07:48:23.037682+00:00"}}