{"status":"available","doknr":"61989TO0059","ecli":"ECLI:EU:T:1990:8","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1990-01-29","aktenzeichen":"T-59/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Die Rechtssache T-59/89 wird im Register des Gerichts gestrichen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-59/89\n\nWolfdieter Graf Yorck von Wartenburg, ehemaliger Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Clos de Parnasse 3-4, Brüssel, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Elvinger, Luxemburg, 4, rue Tony-Neuman,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nEuropäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti Bombardella und den Abteilungsleiter im Juristischen Dienst Manfred Peter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Aufhebung der Entscheidungen des Generaldirektors für Personal, Haushalt und Finanzen des Europäischen Parlaments vom 31. Mai und 6. Oktober 1988 und der Entscheidung des Vorsitzenden der Fraktion der Europäischen Volkspartei E. A. Klepsch vom 21. April 1988 bezüglich seiner Situation im Hinblick auf die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 209, S. 1) sowie wegen persönlicher und förmlicher Zustellung der Entscheidung, daß diese Verordnung auf ihn angewendet wird, durch das Europäische Parlament als Organ an ihn\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kirschner, der Richter C. P. Briet und J. Biancarelli,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\n\n1\nDer Kläger, W. Yorck von Wartenburg, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1988, beantragte am 25. September 1987 die Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 209, S. 1). Nach einem längeren Briefwechsel mit Herrn van den Berge, Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Europäischen Parlaments, übermittelte dieser dem Kläger eine Entscheidung des Vorsitzenden der Fraktion der Europäischen Volkspartei Egon Alfred Klepsch vom 21. April 1988, nach der die genannte Verordnung Nr. 2274/87 des Rates mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 auf den Kläger angewendet wird.\n\n\n2\nNach Zugang dieser Entscheidung richtete der Kläger am 26. August 1988 ein Schreiben an Herrn van den Berge, in dem er seinen Antrag auf förmliche Zustellung durch das Europäische Parlament und nicht durch den Vorsitzenden der betroffenen Fraktion wiederholte. Herr van den Berge antwortete mit Schreiben vom 6. Oktober 1988, daß die Vorsitzenden der Fraktionen dazu bestimmt worden seien, die Aufgaben der Anstellungsbehörde für die Bediensteten auf Zeit der Fraktionen wahrzunehmen.\n\n\n3\nUnter diesen Umständen hat der Kläger eine Klage erhoben, die am 5. Januar 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen und mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht erster Instanz verwiesen worden ist; die Klage zielt in erster Linie auf Aufhebung der genannten Entscheidungen des Herrn van den Berge vom 31. Mai und 6. Oktober 1988 und hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung des Herrn Klepsch vom 21. April 1988. Der Kläger beantragt außerdem, daß das Europäische Parlament als Organ ihm persönlich und förmlich eine Entscheidung zustellt, wonach die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates auf ihn angewendet wird.\n\n\n4\nDas Europäische Parlament hat, ohne eine Klagebeantwortung einzureichen, am 10. März 1989 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die es mit einem Verstoß gegen Artikel 91 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Beamtenstatuts, fehlendem Rechtsschutzinteresse des Klägers und dem Umstand, daß dem Kläger keine ihn beschwerende Maßnahme mitgeteilt worden sei, begründet.\n\n\n5\nDer Kläger hat Erklärungen, eingetragen am 10. April 1989, eingereicht, die auf Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit gerichtet sind.\n\n\n6\nMit Beschluß vom 6. Dezember 1989 hat das Gericht erster Instanz (Fünfte Kammer), da es eine Klärung der Situation des Klägers im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates für erforderlich hielt, gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entsprechend gilt, das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters des Europäischen Parlaments angeordnet, der ordnungsgemäß ermächtigt ist, für das beklagte Organ verbindliche Erklärungen in der Sitzung der Fünften Kammer vom 24. Januar 1990 abzugeben.\n\n\n7\nWährend dieser Sitzung hat das Gericht die Parteien auf den Zweck des Verfahrens des persönlichen Erscheinens, nämlich insbesondere eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern, hingewiesen. Die Vertreter der Parteien haben ihre Ansicht dazu, was wirklich Streitgegenstand in dieser Rechtssache ist, mündlich dargelegt. Dabei hat sich gezeigt, daß die Standpunkte der Parteien einander angenähert werden konnten.\n\n\n8\nDer Vertreter des Europäischen Parlaments hat sich demgemäß verpflichtet, im Rahmen der statutarischen Regelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten zum einen die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand voll und ganz auf ihn anzuwenden und zum anderen die Ruhegehaltsansprüche des Klägers nach den allgemeinen Bestimmungen des Statuts und den besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2274/87 des Rates festzusetzen und später auszuzahlen. Diese Verpflichtung des Europäischen Parlaments ist in einem Schriftstück niedergelegt worden, das dem Sitzungsprotokoll beigefügt und vom Vertreter dieses Organs ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.\n\n\n9\nDer Kläger hat infolgedessen ausdrücklich die Rücknahme der Klage gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erklärt.\n\n\n10\nDie Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ (Fünfte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1) Die Rechtssache T-59/89 wird im Register des Gerichts gestrichen.\n\n2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-59/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-01-29/t-59-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-59/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-59/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-01-29/t-59-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-59/89","retrieved":"2026-09-30 07:46:19.574255+00:00"}}