{"status":"available","doknr":"61989TO0050","ecli":"ECLI:EU:T:1990:57","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Vierte Kammer","decided":"1990-10-11","aktenzeichen":"T-50/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Der Antrag der Kommission wird zurückgewiesen. 2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache T-50/89\n\nJürgen Sparr, Jurist, Hamburg (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Schulze und G. Meyer, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Gerd Recht, c/o Fulton Prebon SA, 25, rue Notre-Dame, Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Henri Etienne, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Beistand: Reinhard Wagner, dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellter deutscher Richter, Zustellungsbevollmächtigter: Guido Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nBeklagte,\n\nwegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621, mit der die Zulassung des Klägers zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, entschieden durch Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1990,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN(Vierte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Präsidenten R. Schintgen, der Richter D. A. O. Edward und R. Garcia-Valdecasas,\n\nKanzler: H. Jung\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\n\n1\nMit Urteil vom 22. Mai 1990 hat die Vierte Kammer des Gerichts die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/621, mit der die Zulassung von Herrn Sparr zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, aufgehoben und der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n\n2\nDer Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes hat mit Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 13. Dezember 1988, der zwischen denselben Parteien ergangen ist, den Antrag von Herrn Sparr auf einstweilige Anordnung abgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.\n\n\n3\nMit Schriftsatz, der am 10. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, bittet die Kommission die Vierte Kammer des Gerichts, über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu befinden. Sie führt aus, das Gericht habe in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 nur über die Kosten des Hauptverfahrens entschieden.\n\n\n4\nHerr Sparr trägt in seinem am 14. September 1990 eingegangenen Schriftsatz vor, das Gericht habe, indem es in seinem Urteil vom 22. Mai 1990 ausdrücklich auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung Bezug genommen habe, in Wirklichkeit entschieden, daß die Beklagte die Kosten beider Verfahren tragen müsse. Aber auch wenn sich eine solche Entscheidung nicht ausdrücklich aus dem Urteilstenor selbst ergeben sollte, hätte die Beklagte dennoch die streitigen Kosten zu tragen.\n\n\n5\nDa die Kommission keinerlei Angaben gemacht hat, die es gestatten würden, ihren Antrag im Hinblick auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gerichts zu qualifizieren, hat das Gericht den Antrag in das durch den Vertrag, die Satzung des Gerichtshofes der EWG und die Verfahrensordnung festgelegte System verfahrensrechtlich einzuordnen (siehe Beschluß vom 11. Januar 1977 in der Rechtssache 4/73, Nold/Ruhrkohle AG, Slg. 1977, 1).\n\n\n6\nDas Gericht stellt fest, daß sich der Antrag der Kommission in den Rahmen des Artikels 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einfügt, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für das Gericht entsprechend gilt. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt: Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen.\n\n\n7\nDie Zulässigkeit eines aufgrund dieses Artikels eingereichten Antrags hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich von der Unterlassung einer Entscheidung und dem Eingang eines Antrags innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.\n\n\n8\nIm vorliegenden Fall ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt.\n\n\n9\nZum einen ist festzustellen, daß das Gericht im Urteil vom 22. Mai 1990 über die streitigen Kosten entschieden hat, da die darin ausgesprochene Verurteilung sämtliche Kosten umfaßt. Hätte die Kommission verhindern wollen, daß ihr die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auferlegt werden, so hätte sie einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Zwar hat in dem Verfahren, das vor dem Gericht abgelaufen ist, jede Partei beantragt, die Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen, doch hat keine Partei die Frage einer Verteilung der Kosten auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Hauptverfahren aufgeworfen. Daher hat das Gericht Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung angewandt, wonach die unterliegende Partei... auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen [ist].\n\n\n10\nZum anderen ist auch die Voraussetzung der Einhaltung der Einmonatsfrist für den Eingang des Antrags nicht erfüllt, da das Urteil den Parteien noch am Tag der Verkündung, also am 22. Mai 1990, zugestellt wurde und der Antrag erst am 10. August 1990 eingereicht worden ist.\n\n\n11\nInfolgedessen ist der Antrag der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.\n\n\n12\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die Kommission zur Tragung der durch den vorliegenden Antrag verursachten Kosten zu verurteilen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Vierte Kammer)\n\nbeschlossen:\n\n1) Der Antrag der Kommission wird zurückgewiesen.\n\n2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-50/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-10-11/t-50-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-50/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-50/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-10-11/t-50-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-50/89","retrieved":"2026-09-30 07:46:18.930293+00:00"}}