{"status":"available","doknr":"61989TJ0133","ecli":"ECLI:EU:T:1990:36","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Fünfte Kammer","decided":"1990-06-20","aktenzeichen":"T-133/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","text_plain":"In der Rechtssache T-133/89\n\nJean-Louis Búrban, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: SARL Fiduciaire Myson, 6-8, rue Origer, Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nEuropäisches Parlament, vertreten durch Rechtsberater Jorge Campinos und Abteilungsleiter Manfred Peter als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt Hugo Vandenberghe, Brüssel, Zustellungsanschrift: Büro des Abteilungsleiters Manfred Peter beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments,\n\nBeklagter,\n\nwegen Aufhebung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/44/A, mit denen dem Kläger die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert wurde,\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kirschner, der Richter C. P. Briet und J. Biancarelli,\n\nKanzler: H. Jung\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nSachverhalt\n\n\n1\nDas Europäische Parlament veröffentlichte am 28. Dezember 1988 die Ausschreibung für das allgemeine Auswahlverfahren PE/44/A aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Einstellung eines Abteilungsleiters französischer Sprache der Besoldungsgruppe A 3 zur Leitung des Informationsbüros in Paris (ABl. C 333, S. 16, französische Ausgabe). In der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens waren insbesondere die folgenden beiden Punkte enthalten:\n\na) unter der Überschrift Auswahlverfahren — Art und Zulassungsbedingungen in Punkt III, B.l. c):\n\nBei der Einreichung ihrer Bewerbungsunterlagen dürfen sich die Bewerber einschließlich der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments und der anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaft auf keinen Fall auf Dokumente, Bewerbungsfragebogen, Auskunftsbogen usw. berufen, die sie anläßlich früherer Bewerbungen eingereicht haben.\n\nb) unter der Überschrift Einreichung der Bewerbungen in Punkt VII:\n\nDie Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbung mittels des diesem Amtsblatt beigefügten Bewerbungsfragebogens an die folgende Anschrift zu senden: Europäisches Parlament, Dienststelle Personaleinstellung, L-2929 Luxemburg. Diese Bewerbung ist zusammen mit den Unterlagen über die Hochschulbildung sowie die Berufserfahrung der Bewerber per Einschreiben spätestens bis zum 13. Februar 1989, 24.00 Uhr, abzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels.\n\nIn einem Notabene in Kursivdruck hieß es: Bewerber, die ihr Bewerbung sowie ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht eingesandt haben, werden zum Auswahlverfahren nicht zugelassen. Dies gilt auch für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments und der anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaft.\n\nSchließlich wurde auf dem vom Bewerber auszufüllenden Formular für die Bestätigung des Eingangs des Bewerbungsfragebogens darauf hingewiesen, daß nur Belege über die Diplome bzw. Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung berücksichtigt [werden], die innerhalb der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens bzw. der Stellenausschreibung unter dem Punkt Einreichung der Bewerbungen angegebenen Frist abgesandt wurden.\n\n\n2\nDer seit 1968 im Dienst des Parlaments stehende Kläger war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung in diesem Auswahlverfahren seit 1982 als stellvertretender Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Paris tätig; er reichte seine Bewerbung fristgemäß ein, fügte ihr jedoch weder seine Diplome noch die Belege über seine Berufserfahrung bei. Er macht geltend, im Januar 1989 ein Telefongespräch mit dem Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung des Parlaments geführt zu haben, in dem dieser ihm gesagt habe, seines Erachtens würden diese Belege für die Beamten des Organs, die sich in einem Auswahlverfahren bewürben, dem Prüfungsausschuß von der Verwaltung direkt zugeleitet. Mit Schreiben vom 28. Juni 1989 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigte der Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung, daß ein solches Telefongespräch stattgefunden habe. Der Kläger gab auf dem seinem Bewerbungsfragebogen beigegebenen Eingangsbestätigungsformular demgemäß nur an: Meine Diplome befinden sich in meiner bei der Generaldirektion des Parlaments geführten Personalakte.\n\n\n3\nMit Schreiben vom 24. Mai 1989 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß habe seine Bewerbung in seiner Sitzung vom 17. Mai 1989 aus zwei Gründen abgelehnt: nicht fristgemäße Einreichung von Belegen und Fehlen von Belegen.\n\n\n4\nMit einer Beschwerde vom 13. Juni 1989 an den Präsidenten des Parlaments fordert der Kläger die Verschiebung der für den 3. bis 6. Juli 1989 vorgesehenen Prüfungen, um, wie er ausführte, das ihm zugefügte Unrecht wiedergutzumachen. Er machte erstens geltend, die Verwaltung des Parlaments in der Person des Leiters der Dienststelle Statut und Personalverwaltung habe ihn irregeführt; zweitens befinde er sich, da der Ort seiner dienstlichen Verwendung Paris sei, weit entfernt von der Zentralverwaltung des Parlaments; drittens habe die Anstellungsbehörde aufgrund ihrer Fürsorgepflicht das Recht und sogar die Pflicht, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu korrigieren, wenn die Verwaltung einen Fehler oder einen Irrtum zu Lasten eines Bewerbers begangen habe.\n\n\n5\nEbenfalls mit Schreiben vom 13. Juni 1989 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bat der Kläger diesen erstens darum, seine Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, zu revidieren, und legte zweitens dieselben Argumente wie in dem Schreiben an den Präsidenten des Parlaments dar, fügte jedoch hinzu, da er in dem Bewerbungsfragebogen angegeben habe, daß die Verwaltung seine Diplome mit seiner Akte dem Prüfungsausschuß zuleiten würde, hätte ihn letzterer auf seinen Irrtum hinweisen müssen.\n\n\n6\nAm 30. Juni 1989 forderte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kläger auf, ihm den schriftlichen Beweis für seine Behauptung zu liefern, daß er auf dem Bewerbungsfragebogen angegeben habe, seine Diplome würden dem Prüfungsausschuß mit seiner Akte von der Verwaltung zugesandt.\n\n\n7\nMit seinem Antwortschreiben vom selben Tage übersandte der Kläger dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bestätigung des Eingangs seiner Bewerbung und räumte ein, die Wendung, die er in der Eingangsbestätigung gebraucht habe, weiche von seiner dazu in dem Schreiben vom 13. Juni 1989 gemachten Angabe ab, jedenfalls aber beweise dieses Schriftstück seinen guten Glauben.\n\n\n8\nMit Schreiben vom 5. Juli 1989 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß habe mit Entscheidung vom 3. Juli 1989 seine vorherige Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, bestätigt.\n\n\n9\nHierauf hat der Kläger mit Klageschrift, die am 28. August 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage gegen das Parlament erhoben.\n\nVerfahren\n\n\n10\nDer Kläger beantragt,\n\ndie vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;\n\ndemgemäß folgende Entscheidungen aufzuheben:\n\ndie Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/44/A vom 3. Juli 1989, ihn nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen;\n\nalle späteren vom Prüfungsausschuß für dieses Auswahlverfahren getroffenen Entscheidungen und insbesondere die Entscheidung über die Aufstellung der Eignungsliste sowie alle Entscheidungen des Beklagten, die auf solche Entscheidungen gestützt werden;\n\nhöchst hilfsweise, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 1989, mit der ihm erstmals die Zulassung zu dem Auswahlverfahren verweigert wurde;\n\ndem Beklagten gemäß Artikel 69 § 2 oder gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens und die für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Zustellungs-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Anwaltskosten gemäß Artikel 73 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung, aufzuerlegen.\n\n\n11\nDer Beklagte beantragt,\n\nüber die Zulässigkeit der Klage nach Rechtslage zu entscheiden;\n\ndie Klage als unbegründet abzuweisen;\n\nüber die Kosten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu entscheiden.\n\n\n12\nVor Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.\n\n\n13\nDas Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.\n\n\n14\nDie mündliche Verhandlung hat am 5. April 1990 stattgefunden. Da in dieser Rechtssache kein Generalanwalt bestellt worden ist, hat der Präsident die mündliche Verhandlung anschließend für geschlossen erklärt.\n\nZulässigkeit\n\n\n15\nDas Parlament beantragt zwar, über die Zulässigkeit nach Rechtslage zu entscheiden, macht jedoch geltend, die Beschwerde des Klägers vom 13. Juni 1989 sei unnötig, da die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses nicht aufheben könne.\n\n\n16\nDer Kläger macht geltend, der Zweck einer Beschwerde bestehe darin, vor Beginn eines Rechtsstreits eine gütliche Einigung zwischen der Verwaltung und dem Beamten zu suchen. Außerdem habe der Prüfungsausschuß in der vorliegenden Rechtssache seinen Standpunkt in seiner Sitzung vom 3. Juli 1989 überprüft. Die Entscheidung vom 3. Juli 1989 sei eine neue Entscheidung; die Zulässigkeit der vorliegenden Klage könne somit nicht bestritten werden.\n\n\n17\nWie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, besteht der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses in der Regel in der unmittelbaren Anrufung des Gemeinschaftsrichters (siehe u. a. Urteil vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427; Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421; Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555, 1567; Beschluß vom 8. November 1988 in den Rechtssachen 264/88 und 264/88 R, Valle Fernandez/Kommission, Slg. 1988, 6341). Eine gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses gerichtete Beschwerde erscheint nämlich sinnlos, da das betroffene Organ nicht befugt ist, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern. Weiter würde eine übertrieben restriktive Auslegung des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts allein darauf hinauslaufen, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern (siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77, von Wüllerstorff/Kommission, Slg. 1978, 769). Wenn sich der Betroffene aber trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, so kann ein solches Vorgehen, welche rechtliche Bedeutung ihm auch immer zukommen mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gemeinschaftsrichter zu wenden, zumal es sich hierbei um ein unverzichtbares Recht handelt, das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno u. a./Kommission, Slg. 1978, 2403).\n\n\n18\nAnhand dieser Grundsätze, die sowohl dem Erfordernis der Prozeßökonomie als auch der Sorge um die Gewährleistung der Rechte der Beamten entspringen, ist zu entscheiden, ob die gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 17. Mai und vom 3. Juli 1989 gerichtete Klage innerhalb der Dreimonatsfrist des Statuts erhoben wurde, da der Kläger zwar zunächst eine Beschwerde eingelegt, sich aber schließlich dafür entschieden hat, den Gerichtshof unmittelbar anzurufen. Was den gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 17. Mai 1989 gerichteten Antrag betrifft, mit der erstmals die Zulassung zu dem Auswahlverfahren verweigert wurde, ergibt sich aus den bei den Akten befindlichen Schriftstücken nicht, daß dem Kläger diese Entscheidung vor dem 13. Juni 1989, dem Tag, von dem seine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde und sein Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses datieren, mitgeteilt worden wäre; das Parlament hat dies auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Voraussetzungen konnte der Kläger am 28. August 1989 unmittelbar den Gerichtshof anrufen, ohne eine Antwort auf seine Beschwerde oder den Ablauf der im Statut vorgesehenen Frist für die Antwort abwarten zu müssen. Was den gegen die zweite, nach einem Schriftwechsel mit dem Kläger getroffene Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 3. Juli 1989 gerichteten Antrag betrifft, mit der dieser seine ursprüngliche Entscheidung, den Kläger nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, aufrechterhielt, ist festzustellen, daß diesem Klageantrag keine Beschwerde vorausgegangen ist; da es sich um die Entscheidung eines Prüfungsausschusses handelt, ist der Kläger völlig zu Recht so vorgegangen.\n\n\n19\nDie vom Europäischen Parlament aufgeworfenen Zweifel an der Zulässigkeit der vorliegenden Klage sind demgemäß nicht begründet.\n\nBegründetheit\n\n\n20\nDer Kläger hat zur Unterstützung seiner Anträge drei Klagegründe angeführt: Erstens habe das Europäische Parlament seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt; zweitens habe es Artikel 25 des Statuts über die Begründungspflicht verletzt; drittens verstießen die Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegen Artikel 2 des Anhangs III des Statuts und gegen die Fürsorgepflicht. ,\n\nZum ersten Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung\n\n\n21\nDer Kläger macht in erster Linie geltend, die Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Einreichung der Belege über die Diplome und die Berufserfahrung seien auslegungsfähig; zweitens, er sei von den Dienststellen des Parlaments selbst irregeleitet worden; drittens, die Verwaltung habe von seinem Irrtum gewußt; viertens, in Anbetracht seiner Aufgaben und der Tatsache, daß der Leiter des Informationsbüros in Paris, sein direkter Vorgesetzter, Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen sei, habe der Prüfungsausschuß wissen müssen, daß er die geforderten Voraussetzungen erfülle.\n\n\n22\nDer Kläger macht außerdem geltend, er habe mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt, indem er die Stellungnahme des Leiters der Dienststelle Statut und Personalverwaltung eingeholt habe und auf der Eingangsbestätigung angegeben habe, daß seine Diplome sich bei seiner Akte bei der Personaldirektion des Parlaments befänden. Er schließt hieraus erstens, daß die Verwaltung in seinem Interesse aufgrund der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, so wie sie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177) und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551) ausgelegt habe, verpflichtet gewesen sei, ihn auf seinen Irrtum hinzuweisen und, zweitens, daß der Prüfungsausschuß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts hätte anwenden müssen, da die Frist noch nicht abgelaufen und die Zahl der Bewerber gering gewesen sei. Dies gelte um so mehr, als der Gleichheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sich die beamteten Bewerber und die externen Bewerber in einer unterschiedlichen rechtlichen Situation befänden.\n\n\n23\nDas Parlament macht in erster Linie geltend, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und in der Bestätigung des Eingangs des Bewerbungsfragebogens sei deutlich an drei Stellen angegeben, daß die Bewerber, einschließlich der Beamten, darunter derjenigen des Europäischen Parlaments, die ausdrücklich genannt seien, die erforderlichen Unterlagen einreichen müßten; diese Bedingung sei demgemäß nicht auslegungsfähig. Die vom Kläger vorgenommene Beurteilung ihrer Angemessenheit sei für ihre Gültigkeit ohne Bedeutung. Der Prüfungsausschuß könne demgemäß die klaren Bedingungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht abändern; anderenfalls würde dem Kläger unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung ein Vorteil eingeräumt. Der Prüfungsausschuß sei in dieser Hinsicht nämlich durch Artikel 5 des Anhangs III des Statuts gebunden.\n\n\n24\nDas Parlament macht in zweiter Linie geltend, Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts eröffne dem Prüfungsausschuß nur dann die Möglichkeit, zusätzlich Unterlagen oder Informationen anzufordern, wenn er Zweifel an der Vollständigkeit der Akte habe oder wenn er Erläuterungen zum Inhalt einer oder mehrerer der vom Bewerber eingereichten Unterlagen wünsche. Im vorliegenden Fall hätten jedoch keine zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, da überhaupt keine Unterlagen vorgelegt worden seien.\n\n\n25\nDas Parlament verweist drittens darauf, daß mit dem Erfordernis der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zusammen mit der Bewerbung der Zweck verfolgt werde, alle Bewerber, seien sie Beamte oder nicht, einander gleichzustellen, und daß es nicht als unangemessen angesehen werden könne. Als Bewerber in demselben allgemeinen externen Auswahlverfahren befänden sich außerdem Beamte und Nichtbeamte in der gleichen rechtlichen Situation. Der Umstand, daß sie nach ihrer Einstellung tatsächlich im Hinblick auf Ernennung und Besoldung unterschiedlich behandelt würden, habe keinen Einfluß auf den im Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen geltenden Gleichheitsgrundsatz. Von daher gesehen bestehe ein Unterschied zwischen den Regeln für externe Auswahlverfahren, um die es hier gehe, und den Regeln für interne Auswahlverfahren.\n\n\n26\nDas Parlament macht viertens geltend, die Tatsache, daß der Kläger den Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung um Rat gefragt habe, wenn man einmal annehme, dies sei bewiesen, entbinde ihn nicht von der Einhaltung der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens niedergelegten Bedingungen und dessen Auslegung könne das Parlament rechtlich nicht binden. Das Parlament verweist außerdem darauf, daß die vom Kläger auf der Eingangsbestätigung gemachte Angabe sich nicht in den Akten des Prüfungsausschusses befinde. Es schließt hieraus erstens, daß diese Tatsache die erste Entscheidung des Prüfungsausschusses, die in Übereinstimmung mit den in der Ausschreibung niedergelegten Bedingungen ergangen sei, nicht in Frage stellen könne, und, zweitens, daß sie keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses habe schaffen können, Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts anzuwenden.\n\n\n27\nEinleitend ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677), vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81 (Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229) und vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering, a. a. O.) entschieden hat, die auch einem Prüfungsausschuß obliegende Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, auch wenn sie nicht im Beamtenstatut erwähnt ist, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und daß sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.\n\n\n28\nEs ist demgemäß zu prüfen, ob die Verwaltung des Europäischen Parlaments oder der Prüfungsausschuß, wie der Kläger vorbringt, im vorliegenden Fall die so definierte Fürsorgepflicht verletzt haben.\n\n\n29\nZunächst ist festzustellen, daß in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/44/A unmißverständlich an zwei Stellen — einmal zur Hervorhebung in Kursivschrift — für alle Bewerber, einschließlich der Beamten des Europäischen Parlaments, unter Androhung der Nichtzulassung zum Auswahlverfahren die Verpflichtung niedergelegt ist, mit ihrem Bewerbungsfragebogen sämtliche Belege über ihre Diplome und ihre Berufserfahrung einzureichen. Auf diese Verpflichtung wird ein drittes Mal in der Bestätigung des Eingangs des Bewerbefragebogens hingewiesen, die vom Bewerber selbst auszufüllen ist, wenn er seinen Bewerbungsfragebogen bei der Dienststelle Einstellungen einreicht, und die ihm anschließend zurückgesandt wird.\n\n\n30\nDiese damit an drei Stellen niedergelegte Verpflichtung war außerdem entgegen dem Vorbringen des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, völlig eindeutig. Wenn in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens in dem zitierten Punkt III, B.l. c allen Bewerbern, einschließlich der Beamten des Europäischen Parlaments, verwehrt wird, sich bei der Einreichung ihrer Bewerbungsunterlagen auf Dokumente zu berufen, die sie anläßlich früherer Bewerbungen eingereicht haben, so gilt dies im vorliegenden Fall zweifellos für die Diplome und anderen Dokumente, die der Kläger mit dem Bewerbungsfragebogen vorgelegt hatte, den er ursprünglich, als er im Jahre 1968 Beamter des Europäischen Parlamentes wurde, bei diesem Organ eingereicht hatte. Die vom Kläger getroffene Unterscheidung zwischen den bei früheren Bewerbungen eingereichten Dokumenten und den Dokumenten, die die gesamte Personalakte des Beamten, die im übrigen notwendigerweise erstere umfaßt, darstellen, ist zurückzuweisen. Auch die anderen schon zitierten Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zeigen, falls dies noch erforderlich sein sollte, daß die vom Kläger vertretene Auslegung fehlgeht.\n\n\n31\nZudem ist es im Rahmen eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen allein Sache des Bewerbers, welche Diplome, Befähigungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung er als Anlage zu seinem Bewerbungsfragebogen einreichen möchte; wegen der insoweit bestehenden Gefahr von Irrtümern ist es nicht Sache der Dienststellen der Personalverwaltung, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen. Ebensowenig haben diese Dienststellen die vollständige Personalakte des Betroffenen, die noch ganz andere Schriftstücke als diejenigen enthält, deren Vorlage in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gefordert wird, dem Prüfungsausschuß zu übersenden, da dies für den Ausschuß eine große Arbeitsbelastung bedeuten würde, die mit der Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar wäre.\n\n\n32\nSchließlich ergibt sich jedenfalls weder aus den eingereichten Schriftsätzen noch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, daß der vom Kläger auf der Eingangsbestätigung angebrachte Vermerk, der im übrigen nur die Diplome und nicht die Belege über die Berufserfahrung betraf, geeignet gewesen wäre, die Verwaltung oder den Prüfungsausschuß wirklich von seinem Irrtum in Kenntnis zu setzen, da diese Eingangsbestätigung an den Bewerber zurückgesandt wird und sich nicht in seiner Akte befindet.\n\n\n33\nDie Dienststellen des Europäischen Parlaments haben somit weder die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht noch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da das Gleichgewicht der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Verwaltung und des Klägers es erforderte, daß dieser die Bestimmungen der Ausschreibung, die völlig klar, deutlich und unbedingt waren, aufmerksam und sorgfältig las.\n\n\n34\nZu der Frage, ob der Prüfungsausschuß die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung beachtet hat, ist erstens darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes grundsätzlich Sache des Bewerbers in einem Auswahlverfahren ist, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen und Dokumente vorzulegen, anhand deren dieser feststellen kann, ob der Bewerber die in der Ausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ein Prüfungsausschuß ist nämlich nicht verpflichtet, selbst nachzuprüfen, ob die Bewerber alle in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Es ist Sache der Bewerber, dem Prüfungsausschuß alle Auskünfte zu erteilen, die sie als für die Prüfung ihrer Bewerbung nützlich erachten, zumal wenn sie dazu förmlich aufgefordert worden sind (siehe insbesondere das Urteil vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353).\n\n\n35\nZweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger sich nicht wirksam auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts berufen kann, um sich einer in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens niedergelegten klaren, deutlichen und unbedingten Verpflichtung zu entziehen. Nach dieser Bestimmung können im Rahmen von Auswahlverfahren, die die Organe veranstalten, von dem Bewerber ... zusätzlich Auskünfte oder Unterlagen aller Art angefordert werden. Der Bestimmung ist deutlich zu entnehmen, daß sie dem Prüfungsausschuß nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzlich Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist; sie kann jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie den Prüfungsausschuß verpflichtet, von sich bewerbenden Beamten sämtliche in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Unterlagen anzufordern. Auf diese Bestimmung nicht zurückzugreifen, war für den Prüfungsausschuß im Falle des Klägers im übrigen um so legitimer, als sich die Zahl der Bewerber auf 385 belief, eine Zahl, die im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers nicht als gering angesehen werden kann.\n\n\n36\nDrittens ist hervorzuheben, daß die unrichtigen Auskünfte, die dem Kläger vom Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung in einem Telefongespräch gegeben worden sein sollen — unterstellt, sie seien bewiesen —, so bedauerlich sie auch sein mögen, den Kläger nicht davon entbinden konnten, die fraglichen Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die klar, deutlich und unbedingt waren, aufmerksam zu lesen. Eine solche irrige Auslegung, unterstellt, sie wäre tatsächlich in der vom Kläger und von dem betreffenden Beamten des Europäischen Parlaments wiedergegebenen Form gegeben worden, kann dieses Organ nicht binden, wenn eine völlig eindeutig formulierte Ausschreibung eines Auswahlverfahrens vorliegt, zumal der Beamte des Europäischen Parlaments, der diese Auslegung gegeben haben soll, in seinem Schreiben vom 8. Juni 1989 eingeräumt hat, daß er auf die internen Bewerber bei einem externen Auswahlverfahren erstreckt habe, was nur für ein internes Auswahlverfahren gelte, und als der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 13. Juni 1989 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend macht, daß seine Kollegen, interne Bewerber in demselben Auswahlverfahren, von den zuständigen Dienststellen des Parlaments sehr wohl zutreffende Auskünfte erhalten hätten.\n\n\n37\nViertens kann sich der Kläger auch nicht auf die hinsichtlich der Dienstbezüge und der Ernennung unterschiedliche Behandlung der beamteten Bewerber und der externen Bewerber nach ihrem Dienstantritt berufen, um daraus abzuleiten, daß die Bewerber im Rahmen desselben allgemeinen Auswahlverfahrens hinsichtlich der Auswahlmodalitäten unterschiedlich zu behandeln seien. Eine solche unterschiedliche Behandlung der beamteten Bewerber und der externen Bewerber hinsichtlich der Auswahlmodalitäten würde nämlich den Grundsatz der Gleichheit aller Bewerber in einem Auswahlverfahren verletzen.\n\n\n38\nAus alledem folgt, daß weder die Verwaltung des Europäischen Parlaments noch der Prüfungsausschuß die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt haben, die sie gegenüber dem Kläger zu beachten hatten, und daß der Prüfungsausschuß die Bewerbung des Klägers in diesem Auswahlverfahren mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 1989, die durch diejenige vom 3. Juli 1989 bestätigt wurde, zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, daß er mit seinem Bewerbungsfragebogen keine Belege eingereicht habe.\n\n\n39\nSomit können auch die übrigen Argumente des Klägers — er sei in Paris, dem Ort seiner dienstlichen Verwendung, weit von den Dienststellen des Europäischen Parlaments entfernt gewesen, sein Vorgesetzter sei Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen und die Verwaltung hätte wissen müssen, daß er die geforderten Voraussetzungen erfülle — nicht durchgreifen und seine eigene Nichtbeachtung der klaren Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/44/A nicht rechtfertigen.\n\n\n40\nDer erste Klagegrund ist demgemäß zu verwerfen.\n\nZum zweiten Klagegrund: Verletzung des Artikels 25 des Statuts über die Begründungspflicht\n\n\n41\nDer Kläger bringt vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 3. Juli 1989, mit der sein Antrag vom 13. Juni 1989 beantwortet sei, sei unzureichend begründet und verstoße demgemäß gegen Artikel 25 des Statuts, da sie weder dem Kläger noch dem Gerichtshof die Nachprüfung erstens der Nichtzulassung des Klägers zum Auswahlverfahren und zweitens der Weigerung, ihn die erforderlichen Belege vorlegen zu lassen, ermögliche. Er stützt sich hierbei auf das Urteil vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87 (Belardinelli, a. a. O.), wonach ein Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl berechtigt sei, den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangten, individuelle Erklärungen gebe. Außerdem habe er keinem der beiden Schreiben, mit denen er von der Ablehnung seiner Bewerbung informiert worden sei, die genauen Gründe für die Ablehnung entnehmen können, und er habe erst aus der Klagebeantwortung des Parlaments die Begründung dieser beiden Entscheidungen erfahren.\n\n\n42\nDas Parlament macht geltend, in dem Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 13. Juni 1989 habe der Kläger keine zusätzlichen Erklärungen zu der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung begehrt, sondern den Prüfungsausschuß nur veranlassen wollen, diese Entscheidung zu überprüfen. Der Prüfungsausschuß habe sich aufgrund der ihm vom Kläger gegebenen Auskünfte nicht in der Lage gesehen, seine Entscheidung zu ändern, und habe lediglich sein Schreiben vom 24. Mai 1989, das im Sinne des Artikels 25 des Statuts ausreichend begründet gewesen sei, bestätigt. Es handele sich also um eine rein bestätigende Maßnahme, die nicht beschwerend sei und keiner Begründung bedürfe. Außerdem ergebe sich sehr deutlich aus den Schreiben des Klägers vom 13. und 30. Juni 1989, daß dieser genau gewußt habe, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, dadurch begründet gewesen sei, daß er mit seinem Bewerbungsfragebogen keine Belege eingereicht habe. Diese Begründung sei jedoch dem Schreiben vom 24. Mai 1989, das der Prüfungsausschuß nach der Entscheidung vom 17. Mai 1989 an den Kläger gerichtet habe, deutlich zu entnehmen.\n\n\n43\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton u. a., Slg. 1983, 1789) muß es die Begründung von Maßnahmen, die beschwerend wirken können, dem betroffenen Beamten ermöglichen, die Gründe für eine an ihn gerichtete Ent-Scheidung zu erkennen und seine Rechte und Interessen wahrzunehmen. Wie der Gerichtshof im übrigen in dem genannten Urteil Belardinelli entschieden hat, verpflichten Ersuchen von abgelehnten Bewerbern in einem Auswahlverfahren, die nicht darauf gerichtet sind, zusätzliche individuelle Erklärungen zu erhalten, sondern den Prüfungsausschuß zu veranlassen, seine Entscheidung, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, erneut zu prüfen, den Prüfungsausschuß nicht, seine ursprünglichen Entscheidungen ausführlicher zu begründen.\n\n\n44\nIm vorliegenden Fall ergibt sich deutlich aus den Verfahrensakten, daß der Kläger dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 24. Mai 1989 die Gründe für die Weigerung entnehmen konnte, ihn zu dem Auswahlverfahren zuzulassen. Die Schreiben des Klägers vom 13. und vom 30. Juni 1989 bestätigen im übrigen, daß er diese Gründe kannte, da er insbesondere einräumt, irrtümlicherweise seinem Bewerbungsfragebogen nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderten Belege beigefügt zu haben. Außerdem sind diese beiden Schreiben des Klägers eben darauf gerichtet, den Prüfungsausschuß zu veranlassen, seine Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, erneut zu prüfen, nicht aber darauf, zusätzliche individuelle Erklärungen zu erhalten. Der Prüfungsausschuß war somit nicht verpflichtet, seine Entscheidung vom 3. Juli 1989 ausführlicher zu begründen, und konnte sich auf die Angabe beschränken, daß er seine frühere Entscheidung bestätige.\n\n\n45\nDer zweite Klagegrund ist demgemäß ebenfalls zu verwerfen.\n\nZum dritten Klagegrund: Verletzung des Artikels 2 des Anhangs III des Statuts und der Fürsorgepflicht bei der Ausschreibung des Auswahlverfahrens\n\n\n46\nDer Kläger macht geltend, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens werde die Möglichkeit für den Prüfungsausschuß ausgeschlossen, von den Bewerbern zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte anzufordern, und sie verstoße somit gegen Artikel 2 des Anhangs III des Statuts sowie gegen die Fürsorgepflicht.\n\n\n47\nNach Ansicht des Parlaments soll Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts es dem Prüfungsausschuß ermöglichen, im Fall von Zweifeln von den Bewerbern zusätzlich Unterlagen anzufordern; er könne jedoch keinesfalls angewandt werden, wenn der Bewerber überhaupt keine Belege vorgelegt habe. Die Befugnis, von den Bewerbern die Vorlage von Diplomen und anderen Belegen zu verlangen, ergebe sich aus Artikel 1 des Anhangs III des Statuts, der es der Anstellungsbehörde erlaube, solche besonderen Voraussetzungen aufzustellen, deren Einhaltung der Prüfungsausschuß zu gewährleisten habe.\n\n\n48\nZunächst ist von Amts wegen darauf hinzuweisen, daß ein Beamter, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86 (Sergio u. a./Kommission, Slg. 1988, 1399) entschieden hat, eine Klage gegen eine Entscheidung, ihn nicht zu einem Auswahlverfahren zuzulassen, nicht auf das Vorbringen stützen kann, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei rechtswidrig, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, die ihn seines Erachtens beschweren, nicht rechtzeitig angefochten hat.\n\n\n49\nIm vorliegenden Fall kann der Kläger somit nicht mehr geltend machen, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die er nicht innerhalb der im Statut niedergelegten Fristen angefochten hat, sei rechtswidrig.\n\n\n50\nAußerdem bezweckt oder bewirkt — entgegen dem Vorbringen des Klägers — keine der Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/44/A, daß dem Prüfungsausschuß die Möglichkeit genommen wird, auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts zurückzugreifen.\n\n\n51\nDer dritte Klagegrund ist demgemäß zu verwerfen. Die Klage ist somit abzuweisen.\n\nKosten\n\n\n52\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Fünfte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die Klage wird abgewiesen.\n\n2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-133/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-06-20/t-133-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-133/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-133/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-06-20/t-133-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-133/89","retrieved":"2026-09-30 07:45:53.054487+00:00"}}