{"status":"available","doknr":"61989TJ0071","ecli":"ECLI:EU:T:1990:21","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":"Dritte Kammer","decided":"1990-03-13","aktenzeichen":"T-71/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1) Die stillschweigende Entscheidung über die am 20. Januar 1988 gestellten Anträge der Kläger, mit der das Europäische Parlament den Klägern die Erstattung ihrer Fahrtkosten verweigert hat, wird aufgehoben. 2) Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.","text_plain":"In der Rechtssache T-71/89\n\nMichel Dautremont, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, und andere, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: SARL Fiduciaire MYSON, 6-8, rue Origer, Luxemburg,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nEuropäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Jorge Campinos und durch Abteilungsleiter Manfred Peter als Bevollmächtigte, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,\n\nBeklagter,\n\nwegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Beschwerde der Kläger wegen Erstattung der täglich in Ausübung ihres Dienstes entstandenen Fahrtkosten\n\nerläßt\n\nDAS GERICHT (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Saggio, der Richter C. Yeraris und B. Vesterdorf,\n\nKanzler: H. Jung\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1990,\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\nSachverhalt und Verfahren\n\n\n1\nDie Kläger, Michel Dautremont, Daniel Barboni, Johan Christiaens, Henry Connolly, Julien Maebe, Detlef Schaal, Robert Fourny und Douglas Eeles, Beamte des Europäischen Parlaments, sind bei der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments, und zwar beim Dienst Fernsehen in Luxemburg, beschäftigt. Dieser Dienst hat neun Mitarbeiter, darunter die acht Kläger. Die Tätigkeiten des Dienstes sind auf die Zentren Senningerberg und Kirchberg verteilt, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, daß das schwere Produktionsmaterial des Dienstes in Senningerberg eingelagert ist, während sich die Archive und die Verwaltung der Abteilung in Kirchberg befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Arbeitsorten beträgt einige Kilometer. Die Kläger müssen häufig Fahrten zwischen Senningerberg und Kirchberg zurücklegen, und zwar, da kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, mit ihren eigenen Verkehrsmitteln (Privatwagen) und auf eigene Kosten. Nach Angaben der Kläger sind beispielsweise in der Woche vom 1. bis zum 5. Dezember 1987 für die neun Bediensteten 38 Fahrten verzeichnet worden. Der Beklagte hat diese Tatsachen nicht bestritten.\n\n\n2\nDie Kläger reichten am 20. Januar 1988 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Anträge auf Erstattung der Kosten, die sie für ihre Fahrten zwischen Senningerberg und Kirchberg aufwenden müssen, als Dienstreisekosten ein. Nach Ablauf der Beantwortungsfrist der vorgenannten Bestimmung des Statuts legten die Kläger am 13. August 1988 Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Da der Beklagte den Beschwerden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist stattgab, haben die Kläger mit Klageschrift, die am 13. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.\n\n\n3\nDas schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof abgelaufen, der die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß dem Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen hat. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.\n\n\n4\nDie Parteien haben die folgenden Anträge gestellt.\n\nDie Kläger beantragen,\n\na) die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;\n\nb) die stillschweigende ablehnende Entscheidung vom 20. Mai 1988 über den von den Klägern am 20. Januar 1988 gestellten Antrag auf Erstattung der im Rahmen ihrer täglichen Dienstreisen erforderlich gewordenen Fahrtkosten\n\nund, soweit erforderlich, die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die am 13. August 1988 von den Klägern gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde\n\naufzuheben;\n\nc) den Beklagten zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die den Klägern in Ausübung ihres Amtes entstanden sind, insbesondere der Fahrtkosten, die taglich anfallen, und zwar zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Januar 1988 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, zuzüglich Verzugszinsen;\n\nd) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, entweder gemäß Artikel 69 § 2 oder gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung, und insbesondere die Kosten für den Zustellungsbevollmächtigten, Reise- und Aufenthaltskosten und das Anwaltshonorar gemäß Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung aufzuerlegen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\na) die Klage abzuweisen;\n\nb) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.\n\nZur Begründetheit\n\n\n5\nZur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, die angefochtenen stillschweigenden Entscheidungen stellten einen Verstoß gegen Artikel 71 des Statuts sowie gegen die Artikel 12 Absatz 4 und 15 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts dar. Sie verlangen die Erstattung der betreffenden Kosten gemäß diesem Artikel 12 Absatz 4 auf Kilometerbasis oder, hilfsweise, ihre pauschale Abgeltung gemäß dem genannten Artikel 15 Absatz 2. Außerdem berufen sie sich auf die dem Beklagten obliegende Fürsorgepflicht sowie auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung.\n\n\n6\nZum Klagegrund aus Artikel 12 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts tragen die Kläger vor, daß dessen Tatbestand erfüllt sei und daß ihnen daher ein Dienstreiseauftrag im Sinne von Artikel 11 des Anhangs VII zu erteilen sei.\n\n\n7\nHiergegen trägt der Beklagte vor, der Begriff Dienstreise umfasse die Zurücklegung jeder Strecke außerhalb des tatsächlichen gewöhnlichen Arbeitsorts eines Bediensteten. Eine Dienstreise eröffne jedoch nur dann einen Anspruch gemäß Artikel 11 des Anhangs VII des Statuts, wenn sie eine Reise im Sinne dieses Artikels erfordere. Dienstreisekosten seien nicht zu erstatten, wenn die Strecke von einem Arbeitsort bis zu einem anderen in einem geographisch derart begrenzten Gebiet liege, daß eher von einer Fahrt als von einer Reise im Sinne des Artikels 11 des Anhangs VII die Rede sein könne.\n\n\n8\nZunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 71 des Statuts das Grundprinzip aufstellt, daß der Beamte Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Grundsatz sind in Anhang VII des Statuts festgelegt.\n\n\n9\nBezüglich der Erstattung der den Bediensteten der Gemeinschaften in Ausübung ihres Amtes entstandenen Fahrtkosten hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abschnitt 3 des Anhangs VII des Statuts zwei verschiedene Regelungen vorgesehen, die der Erstattung von Dienstreisekosten und die der Pauschalerstattung von Kosten für Fahrten im Sinne des Artikels 15 dieses Anhangs.\n\n\n10\nAus dem Aufbau des Unterabschnitts F. Dienstreisekosten des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, daß die Regelung in den Artikeln 11 bis 13 Fahrten im Sinne einer Reise über eine gewisse Entfernung erfassen will, die zur Fahrtkostenerstattung und zu Tagegeldern berechtigen. Artikel 15 betrifft dagegen eindeutig eher kurze und häufig zurückgelegte Strecken innerhalb eines geographisch begrenzten Gebiets. Dafür kann keine Erstattung der genauen Kosten gegen Vorlage von Belegen erfolgen, sondern — aus Gründen der Wirtschaftlichkeit — nur eine Pauschalerstattung in Form einer Vergütung, ohne Vorlage von Belegen.\n\n\n11\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um zwei Arbeitsorte, die nur einige Kilometer voneinander entfernt sind. Die beiden Arbeitsorte liegen im Gebiet des Dienstorts der Kläger, innerhalb dessen die fraglichen Strecken zurückgelegt werden. Außerdem sind diese Fahrten nicht dazu angetan, die Gewährung von Tagegeldern gemäß Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts zu rechtfertigen. Sie können daher nicht Dienstreisen im Sinne des Unterabschnitts F des Anhangs VII gleichgestellt werden, dessen Anwendung im allgemeinen eine Reise außerhalb des Gebiets des Dienstorts voraussetzt.\n\n\n12\nDer Klagegrund in bezug auf die Fahrtkostenerstattung gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts kann daher nicht durchgreifen.\n\n\n13\nZu dem auf Artikel 15 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts gestützten Klagegrund machen die Kläger geltend, diese Vorschrift erlaube es, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Vergütung auf alle Beamten auszudehnen, die aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten gleich welcher Art zurücklegten.\n\n\n14\nDer Beklagte hält dem entgegen, er habe diese Vorschrift nicht anwenden können, deren Ausnahmecharakter verlange, daß von ihr restriktiv Gebrauch gemacht werde.\n\n\n15\nHierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts ein Beamter der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2, der nicht über einen Dienstwagen verfügt, als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der er dienstlich verwendet wird, eine Vergütung erhalten kann, die jährlich einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Artikel 15 Absatz 2 ermöglicht es, diese Fahrtkostenvergütung durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen zu gewähren, wenn diese innerhalb des Gebiets ihres Dienstorts ständig Fahrten mit ihrem privaten Kraftwagen zurücklegen müssen.\n\n\n16\nEs steht fest, daß die Kläger aus dienstlichen Gründen regelmäßig Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten zurücklegen müssen, die einige Kilometer auseinanderliegen, und daß ihr einziges Verkehrsmittel ihr privater Kraftwagen ist. Ihnen entstehen also in Ausübung ihres Amtes Kosten.\n\n\n17\nSomit ist in Anbetracht des Grundprinzips des Artikels 71 des Statuts festzustellen, daß Artikel 15 Absatz 2 auf den Fall der Kläger anwendbar ist. Die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen des Beklagten über die Anträge der Kläger stellen daher einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar und sind demzufolge aufzuheben.\n\n\n18\nWas den Antrag der Kläger betrifft, den Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten zu verurteilen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstanden sind, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kläger kein Beurteilungskriterium geliefert haben, aufgrund dessen das Gericht hätte bestimmen können, wem von ihnen tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind und auf welchen Betrag sich ihre jeweiligen Kosten belaufen. Unter diesen Umständen und angesichts der Verpflichtung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 168 a Absatz 2 und 176 EWG-Vertrag, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, erübrigt sich eine Entscheidung über diesen Antrag.\n\n\n19\nAußerdem ist es Aufgabe des Parlaments, bei der Durchführung des vorliegenden Urteils zu ermitteln, ob und inwieweit jedem Kläger tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind, und aufgrund der insoweit getroffenen Feststellungen bis zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Betrag die Verfügungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses Anhangs zu erlassen. Im übrigen ist zu bemerken, daß der Beklagte den Anträgen der Kläger auf Verzugszinsen aus den geschuldeten Beträgen nicht entgegengetreten ist.\n\nKosten\n\n\n20\nNach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDAS GERICHT (Dritte Kammer)\n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n1) Die stillschweigende Entscheidung über die am 20. Januar 1988 gestellten Anträge der Kläger, mit der das Europäische Parlament den Klägern die Erstattung ihrer Fahrtkosten verweigert hat, wird aufgehoben.\n\n2) Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-71/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-03-13/t-71-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-71/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-71/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1990-03-13/t-71-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-71/89","retrieved":"2026-09-30 07:45:28.086714+00:00"}}