{"status":"available","doknr":"61989TO0131","ecli":"ECLI:EU:T:1989:2","court":"Gericht der Europäischen Union","senate":null,"decided":"1989-12-06","aktenzeichen":"T-131/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","text_plain":"In der Rechtssache T-131/89 R\n\nCosimex GmbH, Dellbrücker Straße 25, D-5000 Köln 80, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Achim von Winterfeld, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,\n\nAntragstellerin,\n\ngegen\n\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,\n\nAntragsgegnerin,\n\nwegen eines Antrags, der Kommission durch einstweilige Anordnung aufzugeben, den von der Antragstellerin mit Beschwerdeschrift vom 13. Mai 1988 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes binnen angemessener Frist neu zu bescheiden,\n\nerläßt\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS\n\nfolgenden\n\nBeschluß\n\n\n1\nMit Klageschrift, die am 16. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist, hat die Cosimex GmbH gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 1989 in der Sache IV/32.724, Moll (Cosimex) /Vichy, soweit dadurch ihr Antrag in der Beschwerdeschrift vom 13. Mai 1988 abgelehnt worden ist.\n\n\n2\nMit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem besonderen Schriftsatz hat die Cosimex GmbH ferner gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt, durch die der Kommission aufgegeben werden soll, den mit Beschwerdeschrift vom 13. Mai 1988 gestellten Antrag, der Société d'hygiène dermatologique de Vichy (im folgenden: Firma Vichy) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Belieferung der Antragstellerin mit Vichy-Erzeugnissen durch Dritte in irgendeiner Weise zu behindern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes binnen angemessener Frist neu zu bescheiden.\n\n\n3\nMit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. November 1989 ist die Rechtssache an das Gericht erster Instanz verwiesen worden.\n\n\n4\nDie Kommission hat am 15. September 1989 eine Stellungnahme abgegeben. Die Parteien haben am 21. November 1989 mündlich verhandelt.\n\n\n5\nEs erscheint zweckmäßig, vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung kurz den Hintergrund der Rechtssache und insbesondere die verschiedenen Tatsachen darzustellen, die die Kommission veranlaßt haben, der Antragstellerin das streitige Schreiben vom 7. Juni 1989 zu übersenden.\n\n\n6\nAm 13. Mai 1988 reichte die Antragstellerin (unter ihrer damaligen Firma Kosmetik Moll GmbH) bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie beantragte, gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates, der ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204), festzustellen, daß die Firma Vichy gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie Druck auf Großhändler in Frankreich und Belgien ausgeübt hat, damit diese die Antragstellerin nicht mit Vichy-Erzeugnissen beliefern, und demgemäß die Firma Vichy zu verpflichten, diese Zuwiderhandlung abzustellen. Die Antragstellerin beantragte ferner, die Kommission möge der Firma Vichy im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, es zu unterlassen, die Belieferung der Antragstellerin mit Vichy-Erzeugnissen durch Dritte in irgendeiner Weise zu behindern.\n\n\n7\nNachdem mehrere Gespräche zwischen der Antragstellerin und Beamten der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission stattgefunden hatten und die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Firma Vichy gerichtet hatte, bat die Antragstellerin die Kommission mit Schreiben vom 17. Februar 1989, nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie gemäß den Anträgen in der Beschwerde vom 13. Mai 1988 gegen die Firma Vichy einschreite oder nicht. Für den Fall, daß sich die Kommission dafür entscheiden sollte, nicht einzuschreiten, bat die Antragstellerin um eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gleichzeitig teilte sie mit, daß sie beabsichtige, gegen diese Entscheidung Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zu erheben.\n\n\n8\nIn ihrem Antwortschreiben vom 7. Juni 1989 erklärte die Kommission, bisher sei nicht ausreichend nachgewiesen, daß die Lieferverweigerungen, die Gegenstand der Beschwerde seien, auf eine Absprache im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zurückzuführen seien; das Anliegen der Beschwerde werde aber bei der Überprüfung des Vertriebssystems der Firma Vichy, das Gegenstand von inzwischen bei ihr eingegangenen oder demnächst bei ihr eingehenden Notifikationen sei, berücksichtigt; es sei jedoch kurzfristig nicht mit einer Entscheidung zu rechnen.\n\n\n9\nNach Artikel 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 (Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 319, S. 1, wie im ABl. L 241 vom 17. 8. 1989, S. 4, berichtigt) kann das Gericht in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.\n\n\n10\nNach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor diesem entsprechend gilt (Artikel 11 Absatz 3 des genannten Beschlusses des Rates), müssen die Anträge auf eine einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.\n\n\n11\nWie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) entschieden hat, ist es Sache der Kommission, in Ausübung der ihr im Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, ob aufgrund eines bei ihr anhängigen Antrags einstweilige Maßnahmen zu ergreifen sind.\n\n\n12\nEs kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Kommission vom 7. Juni 1989 — insofern, als die Kommission damit angeblich den Erlaß der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat — um eine im Klagewege anfechtbare Entscheidung handelt, denn es wäre jedenfalls nicht mit den Grundsätzen für die von den Verfassern des Vertrages gewollte Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen vereinbar, wenn das Gericht der Kommission aufgeben könnte, den bei ihr gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung neu zu bescheiden.\n\n\n13\nAußerdem würde es Artikel 176 in Verbindung mit Artikel 173 EWG-Vertrag ausschließen, daß das Gericht den Rahmen festlegt, in dem die Kommission einen Antrag auf einstweilige Anordnung neu zu bescheiden hat, ohne daß es vorher die Handlung aufgehoben hätte, mit der gegebenenfalls der Erlaß der fraglichen einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.\n\n\n14\nNach alledem liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor, so daß der Antrag zurückzuweisen ist, ohne daß die Umstände untersucht zu werden brauchten, aus denen sich angeblich die Dringlichkeit und die Erforderlichkeit ergeben.\n\nAus diesen Gründen\n\nhat\n\nDER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\n\nim Verfahren der einstweiligen Anordnung\n\nbeschlossen:\n\n1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-131/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1989-12-06/t-131-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-131/89","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-131/89"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/1989-12-06/t-131-89","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=T-131/89","retrieved":"2026-09-30 07:46:22.150606+00:00"}}