{"status":"available","doknr":"OLD316624","ecli":"ECLI:EU:F:2014:185","court":"Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union","senate":null,"decided":"2014-07-10","aktenzeichen":"F-103/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST \n\nDER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)\n \n\n \n\n10. Juli 2014(*)\n \n\n \n\n„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Mobbing – Untersuchungsverfahren – Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben – Stellungnahme des Untersuchungsausschusses – Fehlerhafte Definition des Mobbings – Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen – Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing – Prüfung des Kausalzusammenhangs – Nichtvorliegen – Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses – Offensichtlicher Ermessensfehler – Amtsfehler – Geheimhaltungspflicht – Schutz personenbezogener Daten – Schadensersatzklage“\n\n \n\nIn der Rechtssache F‑103/11\n\n \n\nbetreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,\n\n \n\nCG, Mitglied des Personals der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Sandweiler (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst\n Rechtsanwalt N. Thieltgen, dann Rechtsanwälte J.‑N. Louis und D. de Abreu Caldas, \n \n\n \n\nKlägerin,\n\n \n\nunterstützt durch\n\n \n\nEuropäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten zunächst durch I. Chatelier und H. Kranenborg, dann durch I. Chatelier und A. Buchta als Bevollmächtigte,\n \n\n \n\nStreithelfer,\n\n \n\ngegen\n\n \n\nEuropäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch G. Nuvoli und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,\n \n\n \n\nBeklagte,\n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST \n\n(Zweite Kammer)\n \n\n \n\nunter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol, (Berichterstatterin), sowie der Richter K. Bradley und J. Svenningsen,\n \n \n\n \n\nKanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat, \n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014,\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\nUrteil\n\n \n\n1        Mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt CG im Wesentlichen, das\n Gericht möge die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank (EIB, im Folgenden: Bank) vom 27. Juli 2011,\n ihrer Beschwerde wegen Mobbings nicht stattzugeben, aufheben und die Bank zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens,\n der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011, des angeblich erlittenen Mobbings und der der Bank\n zuzurechnenden Amtsfehler entstanden sein soll, verurteilen.\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n\n \n\n2        Gemäß Art. 308 AEUV ist die Satzung der Bank in einem Protokoll im Anhang zu diesem Vertrag und zum EU-Vertrag niedergelegt,\n das deren integrierender Bestandteil ist.\n \n\n \n\n3        Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. h des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Bank genehmigt der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung\n der Bank. Diese Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 1958 genehmigt und mehrfach geändert. Sie sieht vor, dass die für das\n Personal der Bank geltenden Vorschriften vom Verwaltungsrat erlassen werden.\n \n\n \n\n4        Am 20. April 1960 erließ der Verwaltungsrat die Personalordnung der Bank. In ihrer auf den Rechtsstreit anzuwendenden Fassung\n sieht Art. 14 der Personalordnung vor, dass sich das Personal der Bank je nach der wahrgenommenen Aufgabe aus drei Kategorien\n von Bediensteten zusammensetzt: Die erste Kategorie betrifft die Leitenden Angestellten und umfasst zwei Funktionsgruppen,\n die Funktion „Obere Führungskräfte“ und die „Funktion C“; die zweite Kategorie betrifft die „Referenten“ und umfasst drei\n Funktionsgruppen, die „Funktion D“; die „Funktion E“ und die „Funktion F“; die dritte Kategorie betrifft die „Sonstigen Bankangestellten“\n und umfasst vier Funktionsgruppen.\n \n\n \n\n5        In Art. 41 der Personalordnung heißt es:\n \n\n \n\n„Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen,\n ist der Gerichtshof der Europäischen [Union] zuständig.\n \n\n \n\n…“\n\n \n\n6        Der am 1. August 2006 vom Verwaltungsrat der Bank genehmigte Verhaltenskodex für das Personal der Bank (im Folgenden: Verhaltenskodex)\n bestimmt in seiner mit „Würde am Arbeitsplatz“ überschriebenen Nr. 3.6:\n \n\n \n\n„Jegliche Form der Belästigung und des Mobbing[s] am Arbeitsplatz ist inakzeptabel. Opfer von Belästigungen und Mobbing können\n in Einklang mit der Politik der Bank zur Würde am Arbeitsplatz und ohne Befürchtung von Sanktionen den Direktor der Hauptabteilung\n Personal von der Angelegenheit in Kenntnis setzen. Die Bank ist verpflichtet, das Anliegen der betreffenden Personen ernst\n zu nehmen und ihnen ihre Unterstützung anzubieten.\n \n\n \n\n3.6.1 Mobbing\n\n \n\nMobbing äußert sich in Form wiederholt feindseliger oder geschmackloser Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen, die\n über einen relativ langen Zeitraum von einem oder mehreren Mitarbeitern gegenüber einem anderen Bankangehörigen geäußert bzw.\n praktiziert werden. Eine unangenehme Bemerkung oder ein Streit, bei dem in einem Moment der Unbeherrschtheit unfreundliche\n Worte fallen, kann nicht als Mobbing angesehen werden. Dagegen handelt es sich bei über Wochen und Monate anhaltenden ständigen\n Wutausbrüchen, Schikanierungen, unangenehmen Bemerkungen und verletzenden Andeutungen eindeutig um Belästigung am Arbeitsplatz.\n \n\n \n\n…“\n\n \n\n7        Im Jahr 2003 nahm die Bank eine Politik zur Würde am Arbeitsplatz im Sinne von Nr. 3.6 des Verhaltenskodex (im Folgenden:\n Politik zur Würde am Arbeitsplatz) an. Nr. 2.1 dieser Politik mit der Überschrift „Definitionen: Belästigung und Mobbing:\n Worum handelt es sich?“ sieht vor: \n \n\n \n\n„Der [Verhaltenskodex] sieht in Nr. 3.6 vor, dass Mobbing nicht hinnehmbar ist, und enthält mehrere Definitionen des Mobbings.\n Es gibt keine einheitliche Definition des Mobbings, da das Mobbing und die Belästigung jeweils zahlreiche Formen annehmen\n können. Ihre physischen und verbalen Erscheinungsformen werden oft über einen längeren Zeitraum ausgeübt, auch wenn es zu\n ernsthaften punktuellen Zwischenfälle kommen kann. Ob es sich um vorsätzliches Verhalten handelt, ist nicht erheblich. Entscheidend\n ist, dass sich das Mobbing und die Belästigung in unerwünschten und nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen äußern, die das Selbstwertgefühl\n und das Selbstvertrauen der betroffenen Person beeinträchtigen. \n \n\n \n\n…“\n\n \n\n8        Die Politik zur Würde am Arbeitsplatz sieht für die Behandlung von Fällen der Belästigung und des Mobbings zwei interne Verfahren\n vor, nämlich einerseits ein nicht förmliches Verfahren, mit dem der betroffene Bankangehörige eine gütliche Problemlösung\n anstrebt, und andererseits ein förmliches Untersuchungsverfahren, in dessen Rahmen er förmlich eine Beschwerde erhebt, die\n von einem aus drei Personen zusammengesetzten Untersuchungsausschuss behandelt wird. Dieser Untersuchungsausschuss hat die\n Aufgabe, eine objektive und unabhängige Untersuchung durchzuführen und eine Stellungnahme abzugeben, die eine mit Gründen\n versehene Empfehlung für den Präsidenten der Bank enthält, der endgültig über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet.\n \n\n \n\n9        Im Hinblick auf das Untersuchungsverfahren bestimmt die Politik zur Würde am Arbeitsplatz:\n \n\n \n\n„Der Bedienstete setzt den [Direktor der Hauptabteilung Personal] von der Angelegenheit mündlich oder schriftlich in Kenntnis.\n Wenn dieser der Ansicht ist, dass es sich nicht um einen dringenden Fall handelt, der eindeutig Disziplinarmaßnahmen verlangt,\n und dass die Angelegenheit angesichts ihrer Begleitumstände als Mobbing beurteilt werden kann, so kann der betroffene Bedienstete\n auf folgende Weise ein Untersuchungsverfahren in die Wege leiten:\n \n\n \n\n1.      Er stellt förmlich beim [Direktor der Hauptabteilung Personal] den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens\n und bezeichnet dabei den Gegenstand der Beschwerde und die Identität des/der angeblich Mobbenden.\n \n\n \n\n2.      Der [Direktor der Hauptabteilung Personal] schlägt im Einvernehmen mit den Vertretern des Personals dem Direktor der Bank\n die Zusammensetzung des Ausschusses vor und setzt einen Zeitpunkt für den Beginn der Untersuchung fest, die nicht später als\n 30 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde beginnen darf.\n \n\n \n\n3.      Der [Direktor der Hauptabteilung Personal] bestätigt unverzüglich den Eingang des Schreibens des betroffenen Bediensteten\n und setzt [ihn] [auf diese Weise] von der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens in Kenntnis. Außerdem\n \n\n \n\na)      ersucht er den betroffenen Bediensteten, seine Beschwerde in einer Beschwerdeschrift darzulegen …,\n\n \n\n…\n\n \n\nc)       teilt er mit, dass der angeblich Mobbende nach Eingang der Beschwerdeschrift über den Beschwerdegegenstand informiert wird\n und er die hierzu erforderlichen Informationen bekommt, dass er aber keine Kopie der Beschwerdeschrift erhält.\n \n\n \n\n[…]\n\n \n\ne)      er setzt [den Beschwerdeführer] davon in Kenntnis, dass der angeblich Mobbende darauf hingewiesen wird, dass [er] zu keinem\n Zeitpunkt kontaktiert werden darf und dass die Beschwerde hinsichtlich ihrer verschiedenen Teile als streng vertraulich zu\n behandeln ist (wobei das Schreiben datiert und an den [Direktor der Hauptabteilung Personal] mit Eingangsbestätigung zurückgeschickt\n wird),\n \n\n \n\n…\n\n \n\n4.      Nach Eingang der Beschwerdeschrift [des Beschwerdeführers] wird der [Direktor der Hauptabteilung Personal] wie folgt tätig:\n\n \n\na)      er richtet unverzüglich unter Angabe des Beschwerdegegenstands und jeder erforderlichen Information an den angeblich Mobbenden\n ein Schreiben und ersucht ihn, ihm binnen 10 Tagen schriftlich und, soweit von ihm gewünscht, unter Beifügung von Nachweisunterlagen\n und Beweiselementen mit vertraulicher Sendung zu antworten, \n \n\n \n\n… \n\n \n\nc)      er weist den angeblich Mobbenden darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt kontaktiert werden darf und dass\n die Beschwerde in den verschiedenen Teilen als streng vertraulich zu behandeln ist (wobei das Schreiben datiert und an den\n [Direktor der Hauptabteilung Personal] mit Eingangsbestätigung zurückgeschickt wird).\n \n\n \n\n… “\n\n \n\n10      Zur Anhörung stellt die Politik zur Würde am Arbeitsplatz fest:\n \n\n \n\n„Die Anhörung dient dem Ziel, genau nachzuweisen, was sich ereignet hat, und die Tatsachen zu ermitteln, die es erlauben,\n eine mit Gründen versehene Empfehlung zu erstellen …\n \n\n \n\n… Der Ausschuss kann die Verfahrensweise vorsehen, die ihm geeignet erscheint. Im Allgemeinen besteht die Anhörung aus einer\n Reihe gesonderter Gespräche, die in der folgenden Reihenfolge geführt werden:\n \n\n \n\n–        zunächst [der Beschwerdeführer;]\n\n \n\n–        die möglicherweise von [dem Beschwerdeführer] benannten Zeugen[;] \n\n \n\n–        der angeblich Mobbende[;]\n\n \n\n–        die möglicherweise vom angeblich Mobbenden benannten Zeugen[;]\n\n \n\n…“\n\n \n\n11      Im Hinblick auf das Ergebnis der Untersuchung sieht die Politik zur Würde am Arbeitsplatz vor:\n \n\n \n\n„Nach Anhörung aller Parteien und der Durchführung aller sonstigen möglichen sachdienlichen Ermittlungen, sollte der Ausschuss\n in der Lage sein, sich zu beraten und eine mit Gründen versehene Empfehlung abzugeben. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu\n fassen.\n \n\n \n\nDer Ausschuss kann verschiedene Empfehlungen mit dem Ziel abgeben:\n\n \n\n… \n\n \n\n–        das Disziplinarverfahren [gegen den angeblich Mobbenden] einzuleiten.\n\n \n\n…“\n\n \n\n12      Im Hinblick auf die endgültige Entscheidung durch den Präsidenten der Bank bestimmt die Politik zur Würde am Arbeitsplatz:\n \n\n \n\n„Die Entscheidung des [P]räsidenten [der Bank] muss die möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen bezeichnen sowie den dafür\n vorgesehenen Zeitplan; das kann beispielsweise auf folgendem Weg erfolgen:\n \n\n \n\n–        die Durchführung eines Disziplinarverfahrens [gegen den angeblich Mobbenden],\n\n \n\n…“\n\n \n\n13      Gemäß dem Anhang I der Politik zur Würde am Arbeitsplatz ist diese in Verbindung mit dem Verhaltenskodex und der Personalordnung\n der Bank zu lesen.\n \n\n \n\n Sachverhalt\n\n \n\n14      Die Klägerin wurde von der Bank am 16. Juli 1998 in der Funktionsgruppe E der Kategorie Referenten eingestellt.\n \n\n \n\n15      Am 1. April 2001 wurde die Klägerin auf die Funktionsgruppe D, Besoldungsstufe 1, der Kategorie Referenten befördert.\n \n\n \n\n16      Vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Januar 2008 war die Klägerin der Dienstaufsicht von Herrn Y unterstellt, zunächst im Rahmen eines\n Projekts, danach innerhalb der Generaldirektion (GD) Risikomanagement (im Folgenden: GD „Risikomanagement“), als sie die Stelle\n der Leiterin des Referats „Währungsrisiken“ der Hauptabteilung Finanzielle Risiken inne hatte, deren Direktor Herr Y war.\n Bei der Wahrnehmung dieser Ausgaben arbeitete die Klägerin auch eng mit Herrn X, Direktor der Hauptabteilung Risikokredit\n der GD „Risikomanagement“, zusammen.\n \n\n \n\n17      Am 1. Januar 2008 wurde die Klägerin zur Leiterin der Abteilung „Koordination“ (im Folgenden: Abteilung Koordination) der\n GD „Risikomanagement“ ernannt und auf die Funktionsgruppe C der Kategorie Leitende Angestellte befördert. Zu diesem Zeitpunkt\n waren Herr X und Herr Y, Direktor der Hauptabteilung Kreditrisiken bzw. Direktor der Hauptabteilung Finanzielle Risiken, sowie\n die Klägerin der unmittelbaren Aufsicht des Generaldirektors der GD „Risikomanagement“ unterstellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung\n hatte die Klägerin diese Stelle bereits inne.\n \n\n \n\n18      Vom 23. Januar bis zum 8. März 2008 war die Klägerin im Krankheitsurlaub. Vom 9. März bis zum 28. Juli 2008 war sie im Mutterschaftsurlaub.\n Danach, bis zum 12. September 2008, nahm sie ihren Jahresurlaub. \n \n\n \n\n19      In der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2008 stellte die beurteilende Person fest, dass ihre Leistung allen Erwartungen\n entsprochen habe, worauf der Klägerin eine Zulage zuerkannt wurde.\n \n\n \n\n20      In der Beurteilung der Klägerin für das erste Halbjahr 2009 kam die beurteilende Person zu dem Ergebnis, dass die Leistung\n der Klägerin sehr gut gewesen sei. Die Klägerin erhielt eine Gehaltserhöhung von drei Mini-Gehaltsstufen und Zulagen.\n \n\n \n\n21      Am 1. Mai 2010 wurde der Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ auf eine andere Stelle innerhalb der Bank ernannt. Herr\n X wurde für den verbleibenden Teil des Jahres 2010 und bis zum 30. März 2011 zum geschäftsführenden Generaldirektor der GD\n „Risikomanagement“ ernannt. Während dieses Zeitraums hatte seine frühere Stelle des Direktors der Hauptabteilung Risikokredit\n vorübergehend Herr Z inne.\n \n\n \n\n22      Die Klägerin sowie Herr X und Herr Y bewarben sich alle drei auf die Stelle des Generaldirektors der GD „Risikomanagement“.\n Die Klägerin bewarb sich ihrerseits ferner auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung Risikokredit. Weder die Bewerbungen\n von Herrn X und Herrn Y noch jene der Klägerin waren erfolgreich.\n \n\n \n\n23      Ab dem 4. Mai 2010 nahm die Klägerin für einen langen Zeitraum Krankheitsurlaub. In Anbetracht ihrer Abwesenheit wurden einige\n ihrer Zuständigkeiten als Leiterin der Abteilung Koordination neu verteilt, insbesondere an die Herren X, Y und Z.\n \n\n \n\n24      Am 28. Juni 2010 bestätigte der behandelnde Arzt der Klägerin auf ihre Bitte hin, dass ihr Gesundheitszustand Ruhe in einer\n liegenden Position erfordere, dass sie jedoch, ausgehend vom Datum des ärztlichen Zeugnisses, für einen unbestimmten Zeitraum\n zu Hause arbeiten könne, wenn die liegende oder halb sitzende Position eingehalten werde. Auf der Grundlage dieses Zeugnisses\n beantragte die Klägerin, ihr zu genehmigen, im Rahmen der Telearbeit zu Hause zu arbeiten. Die Bank gab diesem Antrag auf\n Telearbeit statt und wies dabei darauf hin, dass die Klägerin nach wie vor den Status einer sich im Krankheitsurlaub befindlichen\n Person habe.\n \n\n \n\n25      Anfang September 2010 beantragte die Klägerin beim Betriebsarzt der Bank die Genehmigung, einen halben Tag pro Woche am Sitz\n der Bank zu arbeiten und im Übrigen die Telearbeit fortzusetzen. Diesem Antrag wurde stattgegeben. \n \n\n \n\n26      Am 15. Dezember 2010 wurde ein neuer Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ ernannt, der seine Stelle am 1. April 2011\n antrat.\n \n\n \n\n27      Für den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 3. April 2011 erhielt die Klägerin die Genehmigung, aus Krankheitsgründen halbtags\n zu arbeiten.\n \n\n \n\n28      Am 18. Februar 2011 stellte die Klägerin gemäß der Politik zur Würde am Arbeitsplatz einen Antrag auf Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens\n gegen Herrn X und Herrn Y, nachdem sie ein nicht förmliches Verfahren beschritten hatte. In diesem Antrag trug die Klägerin\n vor, dass Herr X seit Juni 2010 und Herr Y seit September 2008 ihr gegenüber ein Verhalten der Belästigung und des Mobbings\n an den Tag gelegt hätten, die hauptsächlich und erstens in einem Verbreiten von Fehlinformationen und einem Zurückhalten von\n Informationen mit dem Ziel, die Effektivität ihrer Arbeitsleistung zu schmälern, zweitens in dem Umstand, sie mittels der\n Auflösung und/oder der Begrenzung ihrer Position und ihrer Zuständigkeiten „ins Abseits“ zu schieben, drittens in einer öffentlichen\n Verunglimpfung sowie öffentlichen und/oder privaten Erniedrigungen und viertens in der Ausgrenzung aus dem Kreis ihrer Kollegen\n durch den Ausschluss vom Austausch arbeitsbezogener Informationen bestanden hätten.\n \n\n \n\n29      Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 reagierte die Bank auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Februar 2011.\n \n\n \n\n30      Mit Schreiben des Direktors der Hauptabteilung Personal vom 28. Februar 2011 wurde die Klägerin von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens\n in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, ihre Beschwerde in einem Beschwerdeschreiben darzulegen. In dem Schreiben wurde\n darauf hingewiesen, dass nach Eingang dieses Beschwerdeschreibens die angeblich Mobbenden über den Beschwerdegegenstand informiert\n würden, dass sie zur Sicherstellung der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte eine Kopie des Beschwerdeschreibens erhalten würden\n und dass die Klägerin auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und gemäß demselben Grundsatz eine Kopie der Antworten der beiden\n angeblich Mobbenden erhalten werde. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass den Letztgenannten mitgeteilt werde, dass\n sie zu keiner Zeit kontaktiert werden dürfe und dass die Beschwerde von beiden Seiten als streng vertraulich behandelt werden\n müsse.\n \n\n \n\n31      Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 trug die Klägerin vor, welches Mobbing- und Belästigungsverhalten die beiden angeblich Mobbenden\n ihr gegenüber an den Tag gelegt hätten. Diesem Schriftsatz waren als Anhänge Unterlagen zum Nachweis der Stichhaltigkeit ihrer\n Beschwerde beigefügt. Mehrere dieser Anhänge enthielten auch Angaben zur Gesundheit der Klägerin, einschließlich ärztlicher\n Zeugnisse, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit, und Schriftwechsel.\n \n\n \n\n32      Mit Schreiben vom 16. März 2011 bestätigte der Direktor der Hauptabteilung Personal den Eingang des Schriftsatzes vom 14.\n März 2011 und teilte der Klägerin mit, dass der Schriftsatz am selben Tag an Herrn X und Herrn Y weitergegeben worden sei.\n Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die dem Schriftsatz vom 14. März 2011 beigefügten Belege ebenfalls weitergegeben\n wurden.\n \n\n \n\n33      Mit Schriftsätzen jeweils vom 28. März 2011 antworteten Herr X und Herr Y auf den Schriftsatz der Klägerin. Diese erhielt\n Kopien dieser Schriftsätze.\n \n\n \n\n34      Vom 4. April bis zum 8. Juli 2011 war die Klägerin aufgrund ihres Krankheitsurlaubs abwesend. Anschließend nahm sie im Rahmen\n einer therapeutischen Halbzeitbeschäftigung die Arbeit wieder auf und übernahm ab dem 1. September 2011 ihre Stelle wieder\n vollzeitig.\n \n\n \n\n35      Mit Schreiben vom 6. April 2011 an den Direktor der Hauptabteilung Personal beanstandete die Klägerin, dass ihr Schriftsatz\n vom 14. März 2011 und dessen Anhänge in vollem Umfang an die angeblich Mobbenden weitergegeben worden seien, obwohl diese\n Anhänge zahlreiche vertrauliche persönliche Angaben, insbesondere zu ihrer Gesundheit, enthalten hätten.\n \n\n \n\n36      Mit Schreiben vom 11. April 2011 antwortete ihr der Direktor der Hauptabteilung Personal und machte insbesondere geltend,\n dass die Bestimmungen der Politik zur Würde am Arbeitsplatz über das Untersuchungsverfahren hinsichtlich der Übermittlung\n von Schriftstücken zwischen den Parteien gegenwärtig überarbeitet würden, um die Verteidigungsrechte zu wahren und sie in\n Einklang mit den neuen Richtlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu bringen. \n \n\n \n\n37      Mit E-Mails vom 28. April 2011 wies die Hauptabteilung Personal jeden der angeblich Mobbenden darauf hin, dass sich unter\n den am 16. März 2011 versandten Dokumenten ärztliche Dokumente befänden, die die Klägerin im Rahmen des Untersuchungsverfahrens\n vorgelegt habe, und ersuchte sie, diese ärztlichen Daten mit strengster Vertraulichkeit zu behandeln.\n \n\n \n\n38      Am 2. Mai 2011 führte der vom Präsidenten der Bank bestellte Untersuchungsausschuss eine Anhörung der Klägerin sowie von Herrn\n X und Herrn Y durch.\n \n\n \n\n39      Die Zeugen, deren Ladung vor den Untersuchungsausschuss die Klägerin beantragt hatte, weigerten sich mit Ausnahme einer Person,\n vor dem Ausschuss zu erscheinen. Nachdem der Untersuchungsausschuss die von Herrn X benannten Zeugen und die Personen, die\n er auf eigene Veranlassung befragen wollte, angehört hatte, beschloss er, nicht auf der Anhörung der von der Klägerin benannten\n Zeugen zu bestehen.\n \n\n \n\n40      Am 11. Juli 2011 gab der Untersuchungsausschuss seine Stellungnahme ab (im Folgenden: Stellungnahme des Untersuchungsausschusses).\n Der Untersuchungsausschuss kam im Hinblick auf Herrn X zu dem Ergebnis, dass er kein „missbräuchliches und vorsätzliches Verhalten\n feststellen“ konnte, das „als Mobbing von [seiner] Seite beurteilt werden könnte“. Im Hinblick auf Herrn Y stellte er fest,\n dass bestimmte von der Klägerin vorgetragene Verhaltensweisen nachgewiesen seien, nahm aber nicht zu der Frage Stellung, ob\n diese Verhaltensweisen Mobbing darstellten. In dieser Stellungnahme formulierte der Untersuchungsausschuss auch eine Reihe\n von an die Bank gerichteten Empfehlungen.\n \n\n \n\n41      Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 setzte der Präsident der Bank die Klägerin davon in Kenntnis, dass er in Anbetracht der Stellungnahme\n des Untersuchungsausschusses beschlossen habe, ihre Beschwerde nicht weiter zu behandeln (im Folgenden: Entscheidung vom 27.\n Juli 2011). In diesem Schreiben wies der Präsident der Bank darauf hin, dass der Direktor der Hauptabteilung Personal der\n Klägerin für eine Diskussion über ihren möglichen Wechsel zum Finanzkontrolleur der Bank zur Verfügung stehe.\n \n\n \n\n42      Im August 2011, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, erhob die Klägerin beim EDSB eine Beschwerde wegen der Behandlung\n ihrer personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Bank im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Der EDSB leitete eine\n Untersuchung ein, setzte diese aber am 2. Februar 2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unionsrichters in der vorliegenden\n Rechtssache aus.\n \n\n \n\n43      Mit Schreiben vom 25. August 2011 stellte die Klägerin gegen die Bank einen Schadensersatzantrag auf Ersatz des Schadens,\n der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 und aufgrund des als Amtsfehler zu qualifizierenden\n Fehlverhaltens entstanden sei, dem sie seit September 2008 ausgesetzt gewesen sei.\n \n\n \n\n44      Mit Schreiben vom 1. September 2011 wies die Bank den Schadensersatzantrag zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 1. September\n 2011). \n \n\n \n\n45      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 ersuchte der Präsident der Bank den ehemaligen Generaldirektor der GD „Risikomanagement“,\n die Möglichkeit einer Versetzung der Klägerin in eine andere Direktion zu prüfen. \n \n\n \n\n46      Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 an den EDSB antwortete die Bank auf mehrere Fragen, die ihr der EDSB gestellt hatte.\n \n\n \n\n Anträge der Beteiligten und Verfahren \n\n \n\n47      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,\n \n\n \n\n–        die Schlussfolgerung der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass\n kein Sachverhalt vorliegt, der als gegen sie gerichtetes Mobbing eingestuft werden könnte; \n \n\n \n\n–        die Entscheidung vom 27. Juli 2011 aufzuheben; \n\n \n\n–        festzustellen, dass sie ein Opfer von Mobbinghandlungen geworden ist und dies noch ist; \n\n \n\n–        die Bank anzuweisen, diesem Mobbing ein Ende zu setzen; \n\n \n\n–        die Entscheidung vom 1. September 2011 aufzuheben; \n\n \n\n–        das Vorliegen von der Bank zuzurechnenden Amtsfehlern festzustellen; \n\n \n\n–        die Verantwortung der Bank hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011, die Mobbinghandlungen, deren\n Opfer sie war, sowie die der Bank zuzurechnenden Amtsfehler festzustellen;\n \n\n \n\n–        die Bank zu verurteilen, die entstandenen und künftigen körperlichen, immateriellen und materiellen Schäden der Klägerin,\n die ihre Ursache in der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011, in dem Mobbing, dem sie ausgesetzt war, und in\n den der Bank zuzurechnenden Amtsfehlern haben, zuzüglich Verzugszinsen auf den Schadensersatzbetrag zu ersetzen, und zwar:\n \n\n \n\n–        was die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 betrifft:\n\n \n\n–        hinsichtlich des materiellen Schadens durch Einbuße der Dienstbezüge: 113 100 Euro; \n\n \n\n–        hinsichtlich des immateriellen Schadens: 50 000 Euro; \n\n \n\n–        was das Mobbing betrifft, dem sie ausgesetzt war: \n\n \n\n–        hinsichtlich des materiellen Schadens durch Einbuße der Dienstbezüge und den Einschnitt in der Karriere: 132 100 Euro;\n\n \n\n–        hinsichtlich des immateriellen Schadens: 50 000 Euro; \n\n \n\n–        hinsichtlich der entstandenen Kosten:13 361,93 Euro;\n\n \n\n–        was die der Bank zuzurechnenden Amtsfehler betrifft: \n\n \n\n–        hinsichtlich des Verstoßes der Bank gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz: 10 000 Euro; \n\n \n\n–        hinsichtlich des Vorfalls bei der Vernehmung der Zeugen: 40 000 Euro;\n\n \n\n–        zur Beweiserhebung die Anhörung der im Beweisangebot im Anhang der Klageschrift benannten Zeugen anzuordnen und durchzuführen;\n\n \n\n–        zur Beweiserhebung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Umfangs des materiellen und immateriellen\n Schadens anzuordnen, der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011, des Mobbings, dem sie ausgesetzt\n war, und der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler entstanden ist und deren Gegenstand ausführlicher im Beweisangebot im Anhang\n der Klageschrift dargestellt ist;\n \n\n \n\n–        der Bank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n \n\n48      In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Bank:\n \n\n \n\n–        die Klage als unzulässig und/oder unbegründet abzuweisen; \n\n \n\n–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. \n\n \n\n49      Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der EDSB beantragt, als Streithelfer\n zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. \n \n\n \n\n50      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 24. April 2012 ist der EDSB als Streithelfer zugelassen\n worden. Der Streithilfeschriftsatz des EDSB ist am 1. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Der EDSB weist in\n diesem Schriftsatz darauf hin, dass er nur jene Anträge der Klägerin unterstütze, die eine Analyse der Datenschutzregelungen\n der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen\n bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr\n (ABl. 2001, L 8, S. 1) erfordern. Mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2012 bzw. vom 2. Juli 2012 haben die Klägerin und die Bank\n ihre Stellungnahmen zur Streithilfe des EDSB abgegeben. Die Bank hat beantragt, die Anträge des EDSB abzuweisen und dem EDSB\n die ihm durch den Beitritt entstandenen Kosten aufzuerlegen. \n \n\n \n\n51      Mit Schreiben an das Gericht vom 30. März 2012 hat die Klägerin beanstandet, dass einer der als Vertreter der Bank in der\n vorliegenden Rechtssache bestellten Bediensteten telefonischen Kontakt mit einer der Personen aufgenommen habe, die die Klägerin\n in ihrem Beweisangebot im Anhang ihrer Klageschrift als Zeugen vorgeschlagen habe, um herauszufinden, ob sie vor Gericht zugunsten\n der Klägerin aussagen wolle. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme habe die betroffene Person einem Kollegen der Klägerin mitgeteilt,\n dass sie aus Furcht vor Repressalien nicht aussagen wolle.\n \n\n \n\n52      Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 gab die Bank zum Schreiben der Klägerin vom 30. März 2012 Erklärungen ab. \n \n\n \n\n53      Mit Schreiben der Kanzlei vom 17. Januar 2014 sind die Beteiligten aufgefordert worden, zu den verfahrensleitenden Maßnahmen\n Stellung zu nehmen. Sie sind dieser Aufforderung ordnungsgemäß nachgekommen. In ihrer Antwort hat die Klägerin eine Neubewertung\n ihres nach ihrer Einschätzung erlittenen materiellen Schadens vorgenommen und geltend gemacht, dass er nunmehr 218 800 Euro\n betrage.\n \n\n \n\n54      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den ersten und den vierten Klagegrund fallen gelassen. Ferner hat sie beantragt,\n das Gericht möge den siebten und den achten Klageantrag zusammen behandeln.\n \n\n \n\n Zur Zulässigkeit \n\n \n\nI –  Zum dritten, auf Feststellung eines Mobbings gerichteten Klageantrag \n\n \n\n55      Die Klägerin beantragt, das Gericht möge feststellen, dass sie Opfer von Mobbing gewesen ist und es noch immer ist.\n \n\n \n\n56      Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht Aufgabe des Unionsrichters, Feststellungen grundsätzlicher Art zu treffen\n (Urteile De Nicola/EIB, T‑120/01 und T‑300/01, EU:T:2004:367, Rn. 136, und De Nicola/EIB, T‑264/11 P, EU:T:2013:461, Rn. 63).\n \n\n \n\n57      Daraus folgt, dass die Anträge auf Feststellung von Mobbing unzulässig und zurückzuweisen sind. Da die Klägerin beim Gericht\n auf die Anhörung von Zeugen gerichtete Beweisanträge mit dem Ziel gestellt hat, dieses Mobbing feststellen zu können, ist\n es weder erforderlich, derartige Maßnahmen anzuordnen, noch zu der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. März 2012 erhobenen\n prozesshindernden Einrede Stellung zu nehmen.\n \n\n \n\nII –  Zum fünften, auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. September 2011 gerichteten Klageantrag\n\n \n\n58      Mit der Entscheidung vom 1. September 2011 wies der Präsident der Bank den von der Klägerin an ihn gerichteten Schadensersatzantrag\n vom 25. August 2011 zurück, der auf den Ersatz von Schäden gerichtet war, die ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung\n vom 27. Juli 2011 und aufgrund des als Amtsfehler zu qualifizierenden Fehlverhaltens der Bank entstanden sein sollen, die\n diese ihr gegenüber seit dem September 2008 an den Tag gelegt habe.\n \n\n \n\n59      Das Gericht kommt zu der Feststellung, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage Schadensersatzanträge stellt, die auf\n Ersatz derselben Schäden gerichtet sind.\n \n\n \n\n60      In diesem Fall kann nicht eigenständig über die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. September 2011 entschieden werden\n (vgl. Urteil Verheyden/Kommission, F‑72/06, EU:F:2009:40, Rn. 30). \n \n\n \n\nIII –  Zum sechsten, auf Feststellung der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler gerichteten Klageantrag \n\n \n\n61      Die Klägerin beantragt, das Gericht möge feststellen, die Bank habe ihr gegenüber mehrere Amtsfehler begangen.\n \n\n \n\n62      Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensersatzanträge insbesondere beantragt, das Gericht\n möge die Bank zum Ersatz der Schäden verurteilen, die ihr aufgrund eben dieser Amtsfehler entstanden seien. Infolgedessen\n stellen die Anträge auf Feststellung der Amtsfehler eigenständige Anträge dar, die in Wirklichkeit darauf gerichtet sind,\n das Gericht zu veranlassen, die Begründetheit bestimmter zur Stützung ihrer Schadensersatzklage vorgetragener Argumente anzuerkennen.\n Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass derartige Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, da das Gericht nicht\n befugt ist, rechtliche Feststellungen zu treffen (Urteil A/Kommission, F‑12/09, EU:F:2011:136, Rn. 83; Beschluss Marcuccio/Kommission,\n F‑87/07, EU:F:2008:135, Rn. 36).\n \n\n \n\n63      Daher sind die Anträge auf Feststellung der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler als unzulässig zurückzuweisen.\n \n\n \n\n Zu den Aufhebungsanträgen und den Schadensersatzanträgen\n\n \n\nI –  Zu den auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 2011 gerichteten Anträgen\n\n \n\nA –  Vorbringen der Parteien \n\n \n\n64      Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 27. Juli 2011 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet\n und müsse aufgehoben werden. Hierzu trägt sie vor, die Stellungnahme des Untersuchungsausschusses enthalte einerseits alarmierende\n Feststellungen, die es erfordert hätten, dass der Präsident der Bank, anstatt zu entscheiden, ihre Beschwerde nicht weiter\n zu behandeln, Maßnahmen insbesondere zur Beendigung des Mobbings ergriffen hätte. In der Stellungnahme sei auch auf die öffentliche\n Verunglimpfung und die öffentlichen Erniedrigungen der Klägerin sowie ihre Ausgrenzung und ihren Ausschluss aus dem Kreis\n ihrer Kollegen hingewiesen worden. Ferner ergebe sich aus der Stellungnahme, dass Herr Y sie absichtlich von ihrer Stelle\n verdrängt habe. Andererseits enthalte die Stellungnahme des Untersuchungsausschusses die Empfehlung, die Klägerin ihren Interessen\n entsprechend wieder einzusetzen und ihr die Stelle eines Abteilungsleiters zuzuweisen, die ihr tatsächliche Karriereaussichten\n biete. Demzufolge ist die Klägerin der Auffassung, der Präsident der Bank habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen,\n indem er auf der Grundlage der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses die Entscheidung vom 27. Juli 2011 erlassen und\n es damit abgelehnt habe, ihre Beschwerde weiter zu behandeln, die zur Beendigung des Mobbings, dessen Opfer sie war, erforderlichen\n Maßnahmen zu erlassen, sie wieder in ihr Amt einzusetzen oder ihr eine gleichwertige Stelle zuzuweisen.\n \n\n \n\n65      Die Bank erwidert, die Entscheidung vom 27. Juli 2001 stehe nicht in Widerspruch zur Stellungnahme des Untersuchungsausschusses,\n da beide das Nichtvorliegen von Mobbing gegenüber der Klägerin feststellten. Im Übrigen habe der Präsident der Bank entsprechend\n den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2011 die Klägerin ersucht, einen Wechsel\n in eine andere Direktion der Bank in Betracht zu ziehen.\n \n\n \n\nB –  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\n66      Für das Gericht stellt sich die Frage, ob der Präsident der Bank einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als\n er in Anbetracht der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses die Entscheidung vom 27. Juli 2011 erlassen hat. Das Gericht\n hat bereits festgestellt, dass ein Fehler offensichtlich ist, wenn er bei Wahrung der praktischen Wirksamkeit, die dem Ermessensspielraum\n des Präsidenten der Bank zuerkannt werden muss, leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, denen die Ausübung der jeweiligen\n Entscheidungsbefugnis unterworfen ist, mit Sicherheit entdeckt werden kann (Urteil Canga Fano/Rat, F‑104/09, EU:F:2011:29,\n Rn. 35, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil Canga Fano/Rat, T‑281/11 P, EU:T:2013:252, Rn. 127).\n \n\n \n\n67      In der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses wurde darauf hingewiesen, dass dieser Ausschuss dazu aufgerufen ist, zu\n „untersuchen, ob [die Klägerin] einem Mobbing oder einer Belästigung durch [Herrn X und Herrn Y] ausgesetzt war, wobei der\n [Untersuchungsausschuss] unter Mobbing jedes missbräuchliche Verhalten versteht, das sich dauerhaft, wiederholt und systematisch\n in Verhaltensweisen, Worten, Handlungen, Gesten und schriftlichen Äußerungen manifestiert, die vorsätzlich erfolgen und die\n die Persönlichkeit, die Würde und die physische und psychische Integrität einer Person beschädigen“. Der Untersuchungsausschuss\n führt weiter aus, dass „[d]as Schlüsselkriterium zur Beantwortung der Frage, ob Mobbing vorliegt, im missbräuchlichen und\n absichtlichen Verhalten seitens der vom Beschwerdeführer genannten Personen liegt“ und dass er „sich darauf konzentrierte,\n die Rügen der [Klägerin] anhand dieser Kriterien zu analysieren“.\n \n\n \n\n68      Hierzu stellt das Gericht fest, dass nach Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex Mobbing als ein Verhalten definiert wird, das „sich\n in Form wiederholt feindseliger oder geschmackloser Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen [äußert], die über einen\n relativ langen Zeitraum von einem oder mehreren Mitarbeitern gegenüber einem anderen Bankangehörigen geäußert bzw. praktiziert\n werden“. Diese Vorschrift des Verhaltenskodex ist in Verbindung mit der entsprechenden Bestimmung der Politik zur Würde am\n Arbeitsplatz, im vorliegenden Fall mit ihrer Nr. 2.1, zu lesen, die eine Definition des Mobbings enthält und nach der die\n Frage, ob „es sich um vorsätzliches Verhalten handelt, … nicht erheblich [ist]. Entscheidend ist, dass sich das Mobbing und\n die Belästigung in unerwünschten und nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen äußern, die das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen\n der betroffenen Person beeinträchtigen“.\n \n\n \n\n69      Eine Lektüre von Nr. 2.1 der Politik zur Würde am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex kann somit\n zu einer doppelten Schlussfolgerung führen. Einerseits müssen die Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen im Sinne von\n Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen der betroffenen Person beeinträchtigen. Da es nicht\n notwendig ist, dass die betreffenden Verhaltensweisen vorsätzlich erfolgen, muss andererseits nicht nachgewiesen werden, dass\n diese Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen in der Absicht vorgenommen wurden, die Würde einer Person zu beschädigen.\n Mit anderen Worten kann auch Mobbing vorliegen, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Mobbende mit seinen Bemerkungen,\n Handlungen oder Verhaltensweisen das Opfer absichtlich schädigen wollte. Daher liegt Mobbing im Sinne von Nr. 2.1 der Politik\n zur Würde am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex vor, wenn Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen\n aufgrund ihrer Äußerung oder ihrer Begehung, objektiv zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens\n einer Person führten.\n \n\n \n\n70      Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage nach der Definition des Mobbings hat die Bank bekräftigt, dass ein Verhalten\n nur dann als Mobbing im Sinne von Nr. 2.1 der Politik zur Würde am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex\n angesehen werden könne, wenn dieses „missbräuchlich und vorsätzlich“ im Sinne der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses\n sei. \n \n\n \n\n71      Diese Aussage ist indessen nicht fundiert, da es, wie sich aus Rn. 69 des vorliegenden Urteils und aus Nr. 2.1 der Politik\n zur Würde am Arbeitsplatz ergibt, nicht erforderlich ist, dass das betreffende Verhalten vorsätzlich erfolgte.\n \n\n \n\n72      Die Bank hat in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass zwischen der „objektiven“ und „subjektiven“ Vorsätzlichkeit\n des angeblich Mobbenden unterschieden werden müsse und dass die Politik zur Würde am Arbeitsplatz, wenn sie bestimme, dass\n die Frage, ob es sich um ein vorsätzliches Verhalten handele, nicht erheblich sei, damit zum Ausdruck bringen wolle, dass\n allein die objektive Vorsätzlichkeit des angeblich Mobbenden erforderlich sei und eine subjektive Vorsätzlichkeit bei ihm\n nicht vorliegen müsse. Dieses Argument ist aber nicht stichhaltig, da der Wortlaut von Nr. 2.1 der Politik zur Würde am Arbeitsplatz\n keine derartige Unterscheidung erlaubt.\n \n\n \n\n73      Nach alledem ist festzustellen, dass der in der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses enthaltene und in Rn. 67 des vorliegenden\n Urteils wiedergegebene Begriff des Mobbings enger ist als jener, der sich aus einer Lektüre von Nr. 2.1 der Politik zur Würde\n am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex ergibt, und dass er daher mit der auf die Bediensteten der\n Bank anwendbaren Regelung nicht in Einklang steht.\n \n\n \n\n74      Der Vollständigkeit halber prüft das Gericht nunmehr, ob der Untersuchungsausschuss trotz des Umstands, dass er sich auf ein\n falsches Verständnis des Mobbings stützte, gleichwohl untersucht hat, ob sich Herr X und Herr Y tatsächlich so verhalten hatten,\n wie es ihnen von der Klägerin vorgeworfen wurde, um dann, falls diese Frage bejaht wird, zu beurteilen, ob diese Verhaltensweisen\n objektiv zu einer Beeinträchtigung der psychischen Verfassung der Klägerin geführt haben, in welchem Fall diese Verhaltensweisen\n als Mobbing anzusehen wären.\n \n\n \n\n75      Hierzu stellt das Gericht fest, dass sich der Untersuchungsausschuss – wie mehrere Passagen seiner Stellungnahme zeigen ‐\n darauf beschränkte, herauszufinden, ob die angeblich Mobbenden gegenüber der Klägerin eine „missbräuchliche und vorsätzliche“\n Haltung eingenommen hatten.\n \n\n \n\n76      So bemerkt der Untersuchungsausschuss, dass Herr Y „den Eindruck einer ehrgeizigen Person mit Visionen hinsichtlich ihrer\n beruflichen Zukunft gemacht hat, die von manchen als Dampfwalze beschrieben wird, die vorwärts rollt, ohne sich allzu sehr\n um kollaterale Schäden zu kümmern, die sie dabei verursachen kann“; er geht dabei nicht davon aus, dass „[die Klägerin] speziell\n im Blickwinkel von [Herrn Y] stand, da [dieser] wahrscheinlich auf dieselbe Weise vorgegangen wäre, wenn sich zu demselben\n Zeitpunkt irgendeine andere Person in der gleichen Situation wie [die Klägerin] befunden hätte: Sie war da, sie stand seinen\n Ambitionen im Weg, und ihre … krankheitsbedingte Abwesenheit blockierte teilweise eine gute Ausführung d[er] Arbeit, sie musste\n beiseitegeschoben werden“.\n \n\n \n\n77      Der Untersuchungsausschuss führt im Rahmen seiner Erwägungen und im Hinblick auf das von der Klägerin gerügte Verbreiten von\n Fehlinformationen und Zurückhalten von Informationen aus, dass er zwar „bestimmte Mängel bei der Informationsweitergabe an\n [die Klägerin] feststellt“, aber dass „[e]s … sich dabei … mehr um eine … Leichtfertigkeit und eine gewisse Nachlässigkeit\n handeln [dürfte] als um einen auf den Ausschluss [der Klägerin] vom Informationsfluss gerichteten missbräuchlichen Vorsatz“.\n \n\n \n\n78      Zur Rüge der Klägerin gegenüber den angeblich Mobbenden, diese hätten sie mittels der Schwächung und/oder Begrenzung ihrer\n Position und ihrer Zuständigkeiten „ins Abseits geschoben“, führt der Untersuchungsausschuss, nachdem er die tatsächliche\n Begründetheit dieses Vorwurfs festgestellt hat, aus, dass er „nicht davon ausgeht, dass [Herr X] vorsätzlich und missbräuchlich\n an dieser Demontage der Situation [der Klägerin] mitgewirkt hat“, und dass er vielmehr der Ansicht ist, dass Herr Y „bewusst\n die von [der Klägerin] in ihrer Abwesenheit hinterlassenen Lücken wieder ausgefüllt hat und dass er es als ,Kollateralschaden‘\n hingenommen hat, dass sie von ihren Funktionen verdrängt wird, um sich langfristig besser zu positionieren“.\n \n\n \n\n79      In gleicher Weise macht der Untersuchungsausschuss bei seinem Verweis auf die von der Klägerin erhobene Rüge der öffentlichen\n Diskreditierung geltend, dass „die erniedrigende und entwürdigende Situation, in der sich [die Klägerin] möglicherweise befunden\n hat, eher allgemein situationsbedingt war als dass sie von [Herrn X] und/oder [Herrn Y] bewusst und gewollt herbeigeführt\n worden wäre“.\n \n\n \n\n80      Zu der von der Klägerin erhobenen Rüge ihres Ausschlusses aus dem Kreis der Kollegen stellt der Untersuchungsausschuss im\n Übrigen fest, dass dieser Ausschluss, „der ihm als gegeben erscheint … nicht die Folge einer besonderen, auf die Ausgrenzung\n [der Klägerin] gerichteten, vorsätzlichen und missbräuchlichen Handlung gewesen ist“.\n \n\n \n\n81      Schließlich spricht eine Herrn X betreffende Passage dafür, dass der Untersuchungsausschuss zur Feststellung des Nichtvorliegens\n von Mobbing gelangte, da nach seiner Ansicht nicht erwiesen war, dass Herr X bewusst versuchte, die Klägerin zu schädigen.\n Denn nach der Prüfung des Verhaltens von Herrn X gegenüber der Klägerin, kam der Untersuchungsausschuss zu dem Ergebnis, dass\n er „[d]emzufolge … keine missbräuchliche und vorsätzliche Handlung feststellen [konnte], die als Mobbing seitens [Herrn X]\n eingestuft werden kann“.\n \n\n \n\n82      Auch wenn der Untersuchungsausschuss aufgrund des von ihm angewendeten fehlerhaften Begriffs des Mobbings, wie in den Rn. 75\n und 81 dieses Urteils ausgeführt, seine Untersuchungen beschränkte, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss\n feststellte, dass Herr X und Herr Y tatsächlich bestimmte, ihnen von der Klägerin vorgeworfene Verhaltensweisen an den Tag\n gelegt hätten. So führt der Untersuchungsausschuss aus, dass Herr X „nicht … mit der Energie gehandelt hat, die wahrscheinlich\n nötig gewesen wäre, um Herrn Y begreiflich zu machen, dass die Funktionen, die er vorübergehend inne hatte, vorübergehende\n Funktionen blieben“.\n \n\n \n\n83      Zu Herrn Y stellte der Untersuchungsausschuss fest, dass er „[die Klägerin] nach und nach von ihrer Stelle verdrängte, indem\n er sich alle strategischen Aspekte der Koordinationsaufgabe aneignete. Gegenwärtig besteht also die Situation, … dass das\n Organigramm der [GD ,Risikomanagement‘] so gestaltet ist, dass [Herr Y] alle Schlüsselaufgaben strategischer Art auf sich\n vereint, was ihm eine herausgehobene Position gegenüber der Führungsebene der Bank verschafft, und dass [die Klägerin] auf\n Verwaltungsaufgaben beschränkt ist. Es ist also eingetroffen, was von [der Klägerin] vorausgesagt wurde“. Der Untersuchungsausschuss\n fügt hinzu, nach seiner Ansicht sei Herr Y „von der allgemeinen Situation, in der sich die [GD ,Risikomanagement‘] zu diesem\n Zeitpunkt befand, in seinem Bestreben begünstigt [worden], seine Stellung auszubauen und seine berufliche Karriere voranzutreiben,\n und er [habe] es deshalb hingenommen, dass die Position [der Klägerin] entsprechend ausgehöhlt wurde“.\n \n\n \n\n84      Anschließend stellt der Untersuchungsausschuss fest, dass „er bestimmte Mängel bei der Informationsweitergabe an [die Klägerin\n erkenne]“, dass „die Rolle und die Zuständigkeiten der Klägerin … tatsächlich zu einem sehr großen Teil ihrer Schlüsselelemente\n und strategischen Bestandteile entleert [worden seien], die es im Übrigen [erlaubten], sich gegenüber der Führungsebene der\n Bank hervorzuheben und damit einer künftigen beruflichen Karriere den Weg zu bereiten“, und dass die Ausgrenzung der Klägerin\n aus dem Kreis ihrer Kollegen „ihm als gegeben erschein[e]“.\n \n\n \n\n85      Der Untersuchungsausschuss „ist [des Weiteren] überzeugt, dass [die Klägerin] alle Symptome eines Mobbingopfers zeigt: Depression,\n Traurigkeit, Angstgefühl, Minderwertigkeitsgefühl, Gefühl der Einsamkeit und der Isolierung, Infragestellung des Sinns des\n Lebens und des Berufsziels, weitgehende Beeinträchtigung der am Arbeitsplatz entstandenen Beziehungen“, und er stellte fest,\n dass die Klägerin „eine Person ist, die unter starkem psychischem Leidensdruck steht und alle Symptome von Mobbing zeigt“.\n \n\n \n\n86      Ausgehend von der Schlussfolgerung einerseits, dass bestimmte Verhaltensweisen, die die Klägerin den angeblich Mobbenden zur\n Last gelegt hatte, tatsächlich vorliegen, und andererseits, dass Symptome von Mobbing vorliegen, kommt das Gericht nicht an\n der Feststellung vorbei, dass der Untersuchungsausschuss nicht den Versuch unternommen hat, festzustellen, ob die erwähnten\n Verhaltensweisen die Ursache für die von der Klägerin gezeigten Symptome des Mobbings, insbesondere das beeinträchtigte Selbstwertgefühl\n und Selbstvertrauen, waren. Zu Herrn X führte der Untersuchungsausschuss aus, dass es ihm nicht möglich war „eine missbräuchliche\n und vorsätzliche Handlung festzustellen, die als Mobbing von [seiner] Seite eingestuft werden könnte“, und im Hinblick auf\n Herrn Y stellte der Untersuchungsausschuss fest, dass bestimmte, von der Klägerin vorgetragene Verhaltensweisen erwiesen seien,\n ohne aber zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Verhaltensweisen Mobbing darstellten.\n \n\n \n\n87      Nach alledem ist festzustellen, dass die Stellungnahme des Untersuchungsausschusses einerseits zum Abschluss einer Untersuchung\n erfolgte, bei der das Verhalten der angeblich Mobbenden nicht am Maßstab der Definition im Sinne von Nr. 2.1 der Politik zur\n Würde am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex geprüft wurde, und dass es ihr andererseits an Kohärenz\n fehlt, da sie feststellt, dass sowohl bestimmte von der Klägerin vorgetragene Verhaltensweisen seitens der angeblich Mobbenden\n als auch bei der Klägerin vorhandene Symptome von Mobbing vorgelegen hätten, ohne geprüft zu haben, ob die Letztgenannten\n von den Erstgenannten hervorgerufen wurden.\n \n\n \n\n88      Demzufolge ist die Stellungnahme des Untersuchungsausschusses mit Fehlern behaftet.\n \n\n \n\n89      Der Präsident der Bank hat daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er in Anbetracht dieser Stellungnahme\n die Entscheidung vom 27. Juli 2011 erließ. Da der Präsident der Bank damit rechtswidrig gehandelt hat, ist die Entscheidung\n vom 27. Juli 2011 aufzuheben.\n \n\n \n\n90      Demzufolge ist den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 2011 stattzugeben.\n \n\n \n\nII –  Zu den Schadensersatzforderungen der Klägerin\n\n \n\n91      Der Schadensersatzantrag zerfällt in drei Teile. Mit dem ersten Teil beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die sie\n aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 erlitten haben soll. Mit dem zweiten Teil begehrt sie den\n Ersatz der Schäden, die sie aufgrund des Mobbings und des Verstoßes der Bank gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht erlitten\n haben soll. Im Rahmen des dritten Teils verlangt sie den Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund von Amtsfehlern entstanden sein\n sollen.\n \n\n \n\nA –  Zum Ersatz der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 entstandenen Schäden\n\n \n\n1.     Vorbringen der Parteien\n\n \n\n92      Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 27. Juli 2011 habe ihr einen mit 218 800 Euro zu beziffernden materiellen\n Schaden verursacht. Da der Präsident der Bank es abgelehnt habe, im Hinblick auf ihre Person Maßnahmen zu treffen und sie\n wieder mit ihren Funktionen zu betrauen oder ihr wieder eine gleichwertige Stelle mit tatsächlichen Karriereperspektiven zuzuweisen,\n habe sie sich auf einer Arbeitsstelle ohne Zuständigkeiten und ohne Karriereperspektiven wiedergefunden. Die Entscheidung\n vom 27. Juli 2011 habe daher sowohl in der Vergangenheit wie in der Zukunft einen Einfluss auf ihre Vergütung und insbesondere\n auf ihre Zulagen, die entsprechend den Zielen und den Zuständigkeiten des Bediensteten festgesetzt würden. Die Klägerin weist\n darauf hin, dass die Entscheidung vom 27. Juli 2011 sie auch in einen Zustand der Ungewissheit und der Besorgnis versetzt\n habe, der ihr einen erheblichen immateriellen Schaden verursacht habe, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht wieder\n beseitigt werden könne und den sie nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro bewerte.\n \n\n \n\n93      Die Bank hält diesen Schadensersatzantrag für nicht begründet, da ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne.\n \n\n \n\n2.     Würdigung durch das Gericht \n\n \n\n94      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers vom Vorliegen dreier\n kumulativer Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche\n Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden\n beziehen (Urteil Skoulidi/Kommission, F‑4/07, EU:F:2008:22, Rn. 43, und Beschluss Marcuccio/Kommission, F‑69/10, EU:F:2011:128,\n Rn. 22). Für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt es daher, dass eine dieser drei Voraussetzungen nicht vorliegt\n (Urteil Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 11 und 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).\n \n\n \n\n95      Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von der Klägerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden ihre\n Ursache in der Entscheidung vom 27. Juli 2011 haben, deren Rechtswidrigkeit das Gericht in Rn. 89 des vorliegenden Urteils\n festgestellt hat.\n \n\n \n\n96      Nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Bank ist zu prüfen, ob diese rechtswidrige Entscheidung\n schädliche Folgen für die Klägerin hatte. \n \n\n \n\n97      Was erstens den Antrag der Klägerin anbelangt, der auf die Verurteilung der Bank zum Ersatz des materiellen Schadens gerichtet\n ist, der ihr durch die Entscheidung vom 27. Juli 2011 angeblich daraus erwachsen ist, dass die Bank ihre Beschwerde auf dem\n Verwaltungsweg nicht weiterverfolgte und es damit ablehnte, Maßnahmen in ihrem Interesse zu ergreifen, was dazu geführt habe,\n dass sie sich auf einer Stelle ohne Zuständigkeiten wiederfinde, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts\n durch den Richter dazu führt, dass dieser Rechtsakt rückwirkend nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung ist und dass, wenn\n der aufgehobene Rechtsakt bereits ausgeführt wurde, die Aufhebung dieser Wirkungen es erforderlich macht, die rechtliche Situation\n wieder herzustellen, in der sich der Kläger vor dem Erlass dieses Rechtsakts befand (Urteil Kalmár/Europol, F‑83/09, EU:F:2011:66,\n Rn. 88). Im Übrigen ist es gemäß Art. 266 AEUV die Aufgabe des Organs, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, „die sich\n aus dem Urteil des Gerichtshofs … ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.\n \n\n \n\n98      Im Rahmen der von der Bank zur Ausführung des vorliegenden Urteils zu ergreifenden Maßnahmen kann das Gericht in diesem Verfahrensstadium\n die Bank nicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen Schadens, einschließlich des ihr seit dem 27. Juli 2011\n erwachsenen materiellen Schadens, verurteilen, da es den Feststellungen in einem möglichen neuen Untersuchungsverfahren nicht\n vorgreifen kann. Daraus folgt, dass den dahin gehenden Anträgen der Klägerin nicht stattgegeben werden kann, da diese in jedem\n Fall verfrüht gestellt sind.\n \n\n \n\n99      Was zweitens den immateriellen Schaden betrifft, den die Klägerin nach ihrer Auffassung erlitten hat, ist darauf hinzuweisen,\n dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich\n hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sein\n kann, sofern der Kläger nicht nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren\n immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteil CH/Parlament,\n F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 64). Ferner steht fest, dass das Gefühl der ungerechten Behandlung und die Besorgnisse, mit denen\n eine Person aufgrund des Umstands konfrontiert ist, ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, um eine Anerkennung ihrer\n Rechte zu erreichen, einen Schaden darstellen kann, der sich allein auf den Umstand zurückführen lässt, dass die Verwaltung\n rechtswidrige Handlungen begangen hat. Diese Schäden sind zu ersetzen, wenn sie nicht durch die mit der Aufhebung der jeweiligen\n Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CC/Parlament, F‑9/12, EU:F:2013:116, Rn. 128,\n Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑457/13 P).\n \n\n \n\n100    In Rn. 89 des vorliegenden Urteils ist festgestellt worden, dass der Präsident der Bank eine Rechtsverletzung begangen hat,\n die zur Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 2011 führt. Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass der Umstand,\n dass der Präsident der Bank die Beschwerde der Klägerin auf dem Verwaltungsweg nicht weiterverfolgte, die Letztgenannte in\n einen Zustand der Unsicherheit und der Besorgnis versetzte, der einen von der rechtswidrigen Handlung, auf der die Aufhebung\n der Entscheidung vom 27. Juli 2011 beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden darstellt, der durch die Aufhebung dieser Entscheidung\n allein nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann.\n \n\n \n\n101    Das Gericht ist der Auffassung, dass der Präsident der Bank verpflichtet war, die Stellungnahme des Untersuchungsausschusses,\n da diese sich mit einer Beschwerde wegen Mobbings befasste, sorgfältig darauf zu prüfen, ob die Untersuchung korrekt durchgeführt\n wurde, und die Folgen aus möglicherweise festgestellten Fehlern zu ziehen.\n \n\n \n\n102    In Anbetracht der Umstände, unter denen die Entscheidung vom 27. Juli 2011 erlassen wurde, kommt das Gericht zu dem Schluss,\n dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden angemessen\n berücksichtigt wird, wenn der Ersatz dieses Schadens nach billigem Ermessen auf 30 000 Euro festgesetzt wird.\n \n\n \n\nB –  Zum Ersatz der angeblich aufgrund des Mobbings und des Verstoßes der Bank gegen ihre Fürsorgepflicht erlittenen Schäden\n\n \n\n1.     Vorbringen der Parteien \n\n \n\n103    Die Klägerin trägt vor, die Bank habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, da sie keine Maßnahmen ergriffen habe, um das Mobbing\n und die Belästigungen zu beenden, die Herr X und Herr Y ihr gegenüber an den Tag gelegt hätten, obwohl ihr Dienstvorgesetzter,\n die Hauptabteilung Personal und der Präsident der Bank davon unterrichtet worden seien. Die Bank habe es auch zugelassen,\n dass diese Verhaltensweisen während vieler Monate erfolgten. Insbesondere habe die Bank ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem\n sie das Ersuchen eines Facharztes unberücksichtigt gelassen habe, sie in einen anderen Dienstbereich zu versetzen. \n \n\n \n\n104    Dieser Verstoß gegen die Fürsorgepflicht wie auch das erlittene Mobbing hätten die Verschlechterung ihres physischen und psychischen\n Gesundheitszustands beschleunigt und bei ihr zu einem immateriellen Schaden geführt, den sie mit 50 000 Euro bewerte. Daneben\n sei ihr dadurch ein mit 218 800 Euro anzusetzender materieller Schaden entstanden, wobei sich dieser Betrag einerseits auf\n den Verlust von Zulagen in den Jahren 2010 bis 2015 und andererseits auf entgangene Beförderungschancen beziehe. Darüber hinaus\n trägt die Klägerin vor, sie sei aufgrund des Mobbings, dessen Opfer sie nach ihrer Ansicht war, gezwungen gewesen, zur Wahrnehmung\n ihrer Verteidigung in dem Untersuchungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen, wofür ihr Kosten in Höhe von 13 361,93 Euro\n entstanden seien.\n \n\n \n\n105    Die Bank beantragt die Abweisung dieses Schadensersatzantrags.\n \n\n \n\n2.     Würdigung durch das Gericht\n\n \n\n106    Erstens ist es Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob, wie von der Klägerin vorgetragen wird, die Bank ihre Fürsorgepflicht verletzt\n hat, indem sie ihr die Unterstützung verweigerte, als sie davon Mitteilung machte, dass sie Opfer von Mobbing sei.\n \n\n \n\n107    Hierzu ist festzuhalten, dass die Politik zur Würde am Arbeitsplatz für die Behandlung von Fällen des Mobbings und der Belästigung\n zwei Verfahren vorsieht, nämlich ein nicht förmliches Verfahren, mit dem der betroffene Bedienstete eine gütliche Beilegung\n anstrebt, und ein förmliches Verfahren, das es ihm erlaubt, eine förmliche Beschwerde zur späteren Behandlung durch einen\n Untersuchungsausschuss einzulegen.\n \n\n \n\n108    Wenn die Klägerin der Bank mit ihrer Rüge vorwirft, nicht die nach ihrer Meinung erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des\n Mobbings ergriffen zu haben, bevor sie am 18. Februar 2011 ihren Antrag auf Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gestellt\n habe, so ist dazu anzumerken, dass dieses Vorgehen der Bank Teil des nichtförmlichen, auf die Erzielung einer gütlichen Einigung\n zwischen der Klägerin und den angeblich Mobbenden gerichteten Verfahrens ist, und dass dies mangels anderweitiger Angaben\n der Klägerin nicht als Verstoß der Bank gegen ihre Fürsorgepflicht angesehen werden kann.\n \n\n \n\n109    Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Bank mit Schreiben vom 22. Februar 2011 auf den Antrag der Klägerin vom\n 18. Februar 2011 reagierte und dass diese mit Schreiben des Direktors der Hauptabteilung Personal vom 28. Februar 2011 über\n die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens informiert wurde. Danach wurden die verschiedenen Phasen des Verfahrens in kurzer\n Zeitfolge durchlaufen. Denn mit Schriftsatz vom 14. März 2011 legte die Klägerin ihre Beschwerde ein, auf die die angeblich\n Mobbenden mit Schriftsätzen vom 28. März 2011 antworteten. Der Untersuchungsausschuss hörte die Klägerin sowie Herrn X und\n Herrn Y am 2. Mai 2011 an und gab seine Stellungnahme am 11. Juli 2011 ab. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Unrecht\n vor, die Bank habe ihre Fürsorgepflicht während des Untersuchungsverfahrens verletzt.\n \n\n \n\n110    Was speziell das Argument der Klägerin anbelangt, die Bank habe der Empfehlung eines Facharztes, Herrn Dr. A, sie in einen\n anderen Dienstbereich zu versetzen, keine Folge geleistet, stellt das Gericht zunächst fest, dass diese Empfehlung vom 10.\n März 2011 datiert. Sodann trägt die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den verfahrensleitenden Maßnahmen vor, dass diese Diskussionen\n über ihren möglichen Wechsel in den Dienstbereich des Finanzkontrolleurs bereits im November 2010 begonnen hätten. Schließlich\n ist der Entscheidung vom 27. Juli 2011 zu entnehmen, dass die Diskussionen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits im Gange\n waren. Daher ist festzustellen, dass Diskussionen über einen möglichen Wechsel der Klägerin nach dem 10. März 2011 stattfanden.\n Somit hat die Klägerin zu Unrecht vorgetragen, die Bank habe den genannten Antrag auf Versetzung nicht beachtet.\n \n\n \n\n111    Zum Argument der Klägerin, die Diskussionen in der Bank über ihren Wechsel in den Dienstbereich des Finanzkontrolleurs oder\n auch andere Diskussionen über eine Versetzung in einen anderen Dienstbereich seien nicht auf eine Versetzung auf eine gleichwertige\n Stelle gerichtet gewesen, die ihr tatsächliche Karriereperspektiven geboten hätte, ist festzustellen, dass diesem Argument\n nicht gefolgt werden kann, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Bank nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat.\n \n\n \n\n112    Nach alledem ist der Schadensersatzantrag wegen Verletzung der Fürsorgepflicht abzuweisen.\n \n\n \n\n113    Zweitens hat das Gericht zu prüfen, ob das Mobbing, dem die Klägerin angeblich ausgesetzt war, bei ihr, wie sie vorträgt,\n zu materiellen und immateriellen Schäden geführt hat.\n \n\n \n\n114    Hierzu ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist, ein etwaiges Vorliegen von Mobbing festzustellen,\n und dass sich der Untersuchungsausschuss im vorliegenden Fall im Hinblick auf Herrn X auf die Feststellung beschränkte, dass\n es ihm nicht möglich war „eine missbräuchliche und vorsätzliche Handlung festzustellen, die als Mobbing von [seiner] Seite\n eingestuft werden könnte,“ und dass er im Hinblick auf Herrn Y nicht auf die Frage einging, ob die von der Klägerin vorgetragenen\n und von ihm festgestellten Verhaltensweisen Mobbing darstellten.\n \n\n \n\n115    Da das Gericht weder den Feststellungen in einer möglichen neuen Untersuchung oder in einer möglichen neuen Stellungnahme\n noch der künftigen Entscheidung des Präsidenten der Bank vorgreifen kann, ist der Schadensersatzantrag wegen seines verfrühten\n Charakters abzuweisen.\n \n\n \n\n116    Schließlich ist der Antrag der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für Kosten und Honorar des Rechtsanwalts zu prüfen,\n den sie zur Wahrnehmung ihrer Verteidigung in dem Untersuchungsverfahren beiziehen musste.\n \n\n \n\n117    Hierzu stellt das Gericht fest, dass die während des gerichtlichen Verfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähige\n Kosten im Sinne von Art. 86 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts darstellen und in diesem Rahmen zu behandeln sind. Was\n die während des Untersuchungsverfahrens wegen Mobbings aufgewendeten Rechtsanwaltskosten anbelangt, sieht Art. 91 dieser Verfahrensordnung\n unter den erstattungsfähigen Kosten mit Ausnahme der zum vorangehenden Verfahrensabschnitt gehörenden Kosten nur die mit dem\n Verfahren vor dem Gericht zusammenhängenden Kosten vor. Daher stünde die Einstufung von Kosten, die während des Untersuchungsverfahrens,\n vor dem gerichtlichen Verfahren aufgewendet wurden, als Schaden, der im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht zu ersetzen\n ist, in Widerspruch zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der während dieses Verfahrensabschnitts entstandenen Aufwendungen.\n Daher kann die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensersatzklage keine Erstattung ihrer im Untersuchungsverfahren aufgewendeten\n Kosten und der in diesem Verfahren angefallenen Honorare für ihren Rechtsanwalt erhalten.\n \n\n \n\n118    Nach alledem sind die Anträge der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die ihr angeblich aufgrund des Mobbings und des Verstoßes\n der Bank gegen ihre Fürsorgepflicht entstanden sind, abzuweisen.\n \n\n \n\nC –  Zum Ersatz der Schäden, die angeblich aufgrund der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler entstanden sind\n\n \n\n119    Zur Stützung ihres Schadensersatzantrags macht die Klägerin zwei Amtsfehler geltend, die die Bank während des Untersuchungsverfahrens\n begangen haben soll, wobei der erste in dem Verstoß der Bank gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und gegen die von\n der Politik zur Würde am Arbeitsplatz vorgesehenen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und der zweite in der Verhinderung\n der Anhörung von Zeugen bestehen soll.\n \n\n \n\n1.     Zum Verstoß der Bank gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und gegen die von der Politik zur Würde am Arbeitsplatz\n vorgesehenen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten\n \n\n \n\na)     Vorbringen der Beteiligten\n\n \n\n120    Die Klägerin macht geltend, die Bank habe gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die Regelungen zum Schutz personenbezogener\n Daten verstoßen, die in der 2005 vom EDSB genehmigten Politik zur Würde am Arbeitsplatz vorgesehen seien. Die Bank habe den\n ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens behindert, negative Gerüchte über die Klägerin hervorgerufen sowie ihren\n Ruf und ihre Glaubwürdigkeit beschädigt, was bei ihr zu einem immateriellen Schaden geführt habe, den sie mit 10 000 Euro\n bewerte.\n \n\n \n\n121    Zur Stützung ihrer Argumentation erhebt die Klägerin zwei Rügen.\n \n\n \n\n122    Im Rahmen ihrer ersten Rüge wirft die Klägerin der Bank vor, an den neuen Generaldirektor der GD „Risikomanagement“, der keine\n Beziehung zum Untersuchungsverfahren gehabt habe, den von Herrn X als Antwort auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2011 verfassten\n Schriftsatz weitergegeben zu haben. Des Weiteren beanstandet sie, dass „einige Angehörige des Verwaltungspersonals“ der Abteilung\n Koordination ebenfalls Zugang zu den Akten des Untersuchungsverfahrens gehabt hätten. In ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz\n des EDSB führt die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation einen Schriftwechsel in das Verfahren ein, dem zu entnehmen ist,\n dass eines der im Untersuchungsverfahren gegen Herrn X und Herrn Y verfassten Dokumente an Personen weitergeleitet wurde,\n die nicht Beteiligte des Verfahrens waren.\n \n\n \n\n123    Die Bank bestreitet, dem neuen Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ oder einer anderen nicht an dem Untersuchungsverfahren\n beteiligten Person Zugang zu dem von Herrn X im Rahmen des Untersuchungsverfahrens verfassten Schriftsatz verschafft zu haben.\n Sie weist darauf hin, dass sie die Klägerin und die angeblich Mobbenden über die absolute Vertraulichkeit, mit der die im\n Rahmen des Untersuchungsverfahrens ausgetauschten Dokumente behandelt werden müssten, informiert habe. \n \n\n \n\n124    Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Bank habe während des Untersuchungsverfahrens ihren gesamten Schriftsatz\n vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge an die angeblich Mobbenden weitergeleitet, obwohl diese Dokumente „zahlreiche\n personenbezogene Daten, insbesondere im Hinblick auf [ihre] Gesundheit enthielten“, und der angeblich Mobbende nach den Bestimmungen\n der Politik zur Würde am Arbeitsplatz keine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes erhalte.\n \n\n \n\n125    Die Bank trägt vor, die von der Politik zur Würde am Arbeitsplatz vorgesehene Regelung, wonach der angeblich Mobbende keine\n Kopie des Beschwerdeschriftsatzes erhalte, wahre nicht in vollem Umfang die Verteidigungsrechte, die in jedem Verfahren, das\n zu einer beschwerenden Maßnahme führen könne, geschützt werden müssten. Da das Untersuchungsverfahren zur Entlassung von Herrn\n X und Herrn Y hätte führen können, habe die Bank zur Wahrung der Verteidigungsrechte der angeblich Mobbenden und nach der\n Prüfung, ob die Weitergabe der Unterlagen insgesamt oder nur zu einem Teil erforderlich sei, entschieden, ihnen den gesamten\n Schriftsatz der Klägerin vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge zu übermitteln. Da die Klägerin Herrn X und Herrn Y\n beschuldigt habe, sie seien die Verursacher ihrer gesundheitlichen Probleme gewesen, habe man es insbesondere als notwendig\n erachtet, das ärztliche Attest des Psychiaters Dr. A vom 10. März 2011 weiterzuleiten, wonach die psychischen Probleme unter\n der Leitung des ehemaligen Generaldirektors der GD „Risikomanagement“ aufgrund des von ihm erzeugten Drucks begonnen hätten,\n und das die Empfehlung enthalten habe, die Klägerin in einen anderen Dienstbereich zu versetzen.\n \n\n \n\n126    Die Bank fügt hinzu, die Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 zusammen mit den Anhängen sei nicht unverhältnismäßig,\n umso mehr als die Klägerin mit Schreiben des Direktors der Hauptabteilung Personal vom 28. Februar 2011 ausdrücklich auf den\n Umstand hingewiesen worden sei, dass ihr gesamter Schriftsatz an die angeblich Mobbenden weitergegeben werde. Da die Klägerin\n gleichwohl beschlossen habe, ihren Schriftsatz mit allen seinen Anhängen und einschließlich ärztlicher Zeugnisse einzureichen,\n ohne zu beantragen, diese Dokumente vertraulich zu behandeln, habe sie stillschweigend ihre Zustimmung zur Weitergabe an Herrn\n X und Herrn Y gegeben.\n \n\n \n\n127    Auch wenn der EDSB in seinem Streithilfeschriftsatz die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Schadensersatzanträge\n wegen Verletzung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und der Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Anträge beantragt\n hat, nimmt er nur zur zweiten Rüge wegen der Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 an die angeblich Mobbenden\n Stellung. Er beantragt wie die Klägerin, das Gericht möge feststellen, dass diese Weitergabe einen Amtsfehler der Bank darstelle,\n und die Bank zum Ersatz der Schäden verurteilen, die der Klägerin aufgrund dieses Fehlers entstanden sind.\n \n\n \n\n128    Zur Stützung seiner Anträge macht der EDSB zwei Gründe geltend, die sich auf den Verstoß gegen die Politik zur Würde am Arbeitsplatz\n bzw. gegen die Verordnung Nr. 45/2001 beziehen.\n \n\n \n\n129    In ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz macht die Klägerin auch geltend, die Bank vertrete bei ihrer Interpretation\n der Verpflichtung zur Wahrung der Verteidigungsrechte keinen einheitlichen Standpunkt, da sie es in einem anderem Untersuchungsverfahren,\n das 2010 stattgefunden habe, im Gegenteil abgelehnt habe, die Beschwerde und die ihr beigefügten Dokumente an die Person,\n gegen die sich das Untersuchungsverfahren gerichtet habe, weiterzugeben.\n \n\n \n\n130    Die Bank führt in ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz des EDSB aus, der zweite vom EDSB vorgetragene Grund, betreffend\n den Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001, sei unzulässig, da die Klägerin diesen in der Klageschrift nicht geltend gemacht\n habe.\n \n\n \n\n131    Hinsichtlich der Begründetheit stellt die Bank zunächst fest, dass die gesamte Weitergabe des Schriftsatzes vom 14. März 2011\n einschließlich der Anhänge in Widerspruch zu ihrem internen Verfahren stehe, doch sei diese uneingeschränkte Weitergabe durch\n den Umstand gerechtfertigt, dass die Regelungen über das interne Verfahren die allgemeinen Bestimmungen im Bereich des Schutzes\n der Verteidigungsrechte achten müssten.\n \n\n \n\n132    Des Weiteren macht die Bank geltend, entgegen den Ausführungen des EDSB verstoße die Weitergabe des gesamten Schriftsatzes\n vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge nicht gegen die Verordnung Nr. 45/2001. Denn nach dem im Urteil X/EZB (T‑333/99,\n EU:T:2001:251) gefundenen Ergebnis mache es der Schutz der Verteidigungsrechte erforderlich, dass die Verteidigungsrechte\n in jedem Verfahren, das zu einer beschwerenden Maßnahme führen könne, geschützt werden müssten und nicht nur in gerichtlichen\n Verfahren. Im vorliegenden Fall könne nun aber das Untersuchungsverfahren zu einer Entlassung von Herrn X und Herrn Y, d. h.\n zu einer beschwerenden Maßnahme führen, und zwar vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Da die Bank die Verteidigungsrechte\n achten müsse, habe sie die oben beschriebene Weitergabe gemäß Art. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 veranlasst.\n \n\n \n\n133    Die Bank tritt auch dem Vortrag des EDSB entgegen, sie habe vor der Weiterleitung an die angeblich Mobbenden nicht ausreichend\n geprüft, ob die Weitergabe des Schriftsatzes vom 14. März 2011 in seinem gesamten oder auch nur in teilweisem Umfang erforderlich\n sei. Es handle sich dabei nur um Spekulationen des EDSB, und sie habe eindeutig eine solche gründliche Prüfung durchgeführt.\n \n\n \n\n134    In ihren Schriftsätzen, mit denen sie zu den verfahrensleitenden Maßnahmen Stellung nehmen, äußern sich die Klägerin und der\n EDSB zu der von der Bank in ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz erhobenen Unzulässigkeitseinrede.\n \n\n \n\nb)     Würdigung durch das Gericht\n\n \n\n135    Das Gericht wird zunächst prüfen, ob die Bank, wie von der Klägerin vorgebracht, tatsächlich die zwei oben erwähnten Amtsfehler\n begangen hat. Falls dies zu bejahen ist, wird es untersuchen, ob zwischen dem möglicherweise erlittenen Schaden und den angeblichen\n Fehlern ein Kausalzusammenhang besteht. Schließlich wird es sich zu dem gegebenenfalls zu zahlenden Schadensersatzbetrag äußern.\n \n\n \n\n Zu dem Dritten gewährten Zugang zu den Untersuchungsakten \n\n \n\n136    Zur Stützung ihrer Rüge, wonach der neue Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ sowie einige Angehörige der Personalverwaltung\n der Abteilung Koordination Zugang zu der während des Untersuchungsverfahrens erstellten Akte gehabt hätten, legt die Klägerin\n zum einen im Anhang ihrer Klageschrift einen Auszug aus dem von Herrn X in Beantwortung ihres Schriftsatzes vom 14. März 2011\n verfassten Schriftsatz und einen Auszug aus einem Dokument vor, das vom neuen Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ im\n Rahmen eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens erstellt wurde, das von der Klägerin gegen ihre Beurteilung für das Jahr 2010\n eingeleitet worden war, da sie der Auffassung ist, dass der zweite Auszug vom ersten erheblich beeinflusst worden sei. Zum\n anderen legt sie als Anhang zu ihrem Schriftsatz mit den Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz des EDSB zwei zwischen ihr\n und einem anderen Bediensteten der Bank ausgetauschte E-Mails vor.\n \n\n \n\n137    Was erstens die zwei Auszüge aus den als Anhang zur Klageschrift beigefügten Dokumenten betrifft, stellt das Gericht fest,\n dass sie jeweils einen Satz enthalten, der nahezu identisch formuliert ist.\n \n\n \n\n138    Hierzu merkt das Gericht an, dass die Bank im Schreiben vom 2. Februar 2012 an den EDSB geltend macht hat, das Dokument des\n neuen Generaldirektors der GD „Risikomanagement“, von dem ein Auszug der Klageschrift als Anhang beigefügt worden sei, sei\n von diesem als Antwort auf einen förmlichen Rechtsbehelf verfasst worden, den die Klägerin einige Tage, nachdem Herr X seinen\n Ruhestand angetreten habe, vor dem Rechtsbehelfsausschuss erhoben habe, der über ihre Beurteilung für das Jahr 2010 zu entscheiden\n gehabt habe. Da nun aber das gesamte Rechtsbehelfsverfahren unter der Verantwortlichkeit von Herrn X begonnen habe, habe Letztgenannter,\n bevor er seinen Ruhestand angetreten habe, eine Kopie eines seiner Schriftsätze an seinen Nachfolger, den neuen Generaldirektor\n der GD „Risikomanagement“, geschickt. Dieser von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestrittene Sachverhalt\n könnte damit die Ähnlichkeit des einen Satzes in den beiden Auszügen erklären. Denn das Gericht kann vernünftigerweise davon\n ausgehen, dass Herr X seinem Nachfolger alle jene Informationen weitergegeben hat, die er als Hilfe für eine Entscheidung\n über diesen förmlichen Rechtsbehelf für erheblich erachtete. Jedenfalls bieten die zwei von der Klägerin vorgelegten Auszüge\n keinen ausreichenden Nachweis, dass die Bank den von Herrn X als Antwort auf die Beschwerde der Klägerin verfassten Schriftsatz\n an den neuen Leiter der GD „Risikomanagement“ weitergegeben hat.\n \n\n \n\n139    Zweitens stellt das Gericht zum Austausch der E-Mails zwischen der Klägerin und einem anderen Bediensteten der Bank fest,\n dass die erste E-Mail, die Ausführungen zu dem Umstand enthält, dass der neue Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ vor\n dem zur Entscheidung über die Beurteilung für das Jahr 2010 berufenen Rechtsbehelfsausschuss vorgetragen hat, dass er eine\n Kopie des Schriftsatzes erhalten habe, den Herr X im Rahmen des auf ihre Beschwerde wegen Mobbings eingeleiteten Untersuchungsverfahrens\n erstellt habe und den er an eine der Klägerin unterstellte Mitarbeiterin weitergeleitet habe, von der Klägerin am 21. März\n 2012 verfasst wurde. In dieser E-Mail fragte die Klägerin ihren Korrespondenten, ob der von ihr verfasste Text korrekt wiedergebe,\n was der neue Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ bei seiner Anhörung durch den Rechtsbehelfsausschuss, an der sie selbst\n und der genannte Korrespondent teilgenommen hatten, gesagt habe. In seiner Antwort-E-Mail vom darauffolgenden Tag bestätigte\n der betreffende Bedienstete den Wortlaut des von der Klägerin verfassten Textes.\n \n\n \n\n140    In dieser Hinsicht weist das Gericht darauf hin, dass der an dem E‑Mail-Austausch, auf den sich die Klägerin beruft, beteiligte\n Bedienstete der Bank keine unmittelbare Zeugenaussage gemacht hat. Vielmehr beschränkte er sich auf die Bestätigung des von\n der Klägerin selbst verfassten Textes, wobei diese Abfassung im Übrigen erst am 21. März 2012 erfolgte, während die Anhörung\n vor dem Rechtsbehelfsausschuss im Jahr 2011 stattgefunden hatte. Darüber hinaus gibt die Klägerin in ihrer E-Mail an, dass\n der Schriftsatz von Herrn X nur an einen einzigen Bediensteten der Bank weitergeleitet worden sei und nicht, wie sie in ihrer\n Klageschrift ausführt, an „einige Angehörige des Personals“. Der Austausch der E-Mails, auf den sich die Klägerin beruft,\n kann daher im vorliegenden Fall nicht als ausreichender Beweis dafür dienen, dass die Bank den von Herrn X als Antwort auf\n die Beschwerde der Klägerin verfassten Schriftsatz an den neuen Leiter der GD „Risikomanagement“ sowie an mehrere Angehörige\n des Personals der Abteilung Koordination weitergeleitet hat.\n \n\n \n\n141    Nach alledem ist festzustellen, dass nicht erwiesen ist, dass die Bank Dritten Zugang zu den Akten der Untersuchung gewährte,\n da die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation keine Beweise vorgebracht hat.\n \n\n \n\n Zur Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge an die angeblich Mobbenden\n\n \n\n–       Zum Vorliegen des Fehlers\n\n \n\n142    Zur Stützung ihrer Argumentation, wonach der Bank ein Fehler anzulasten sei, da sie den Schriftsatz vom 14. März 2011 mit\n seinen Anhängen an die angeblich Mobbenden weitergegeben habe, macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der sich\n auf die Verletzung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und der von der Politik zur Würde am Arbeitsplatz vorgesehenen Regeln\n über den Datenschutz stützt.\n \n\n \n\n143    Das Gericht stellt fest, dass der EDSB in seinem Streithilfeschriftsatz einen zweiten Klagegrund geltend macht, der sich auf\n einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 stützt. Auf eine hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat der\n EDSB erklärt, es handle sich nicht um einen zweiten Klagegrund, sondern um ein Argument zur Stützung des von der Klägerin\n geltend gemachten Klagegrundes.\n \n\n \n\n144    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es einem Streithelfer, auch wenn Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß\n Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 110 § 3 der Verfahrensordnung\n des Gerichts ihn nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein\n Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre, nicht möglich sein kann, den\n in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu deformieren, indem er neue Klagegründe geltend\n macht (vgl. in diesem Sinne Urteile BaByliss/Kommission, T‑114/02, EU:T:2003:100, Rn. 417, und SELEX Sistemi Integrati/Kommission,\n T‑155/04, EU:T:2006:387, Rn. 42). Die Argumentation des EDSB, wonach die Bank bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 45/2001\n verletzt habe, kann somit keinen Erfolg haben, da mit ihr eindeutig ein Klagegrund geltend gemacht wird, der sich von dem\n der Klägerin, der sich auf den Verstoß gegen die Politik zur Würde am Arbeitsplatz stützt, unterscheidet.\n \n\n \n\n145    Da der EDSB nicht berechtigt ist, sich auf einen Klagegrund zu berufen, auf den sich die Klage nicht stützt, ist dieser zweite\n Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.\n \n\n \n\n146    Nach dieser Feststellung muss das Gericht darauf hinweisen, dass die Politik zur Würde am Arbeitsplatz ausdrücklich vorsieht,\n dass der angeblich Mobbende über den Gegenstand der Beschwerde informiert wird und die in diesem Zusammenhang erforderliche\n Unterrichtung erhält, dass er aber keine Kopie des Schriftsatzes des Beschwerdeführers bekommt.\n \n\n \n\n147    Aus dem Wortlaut der Politik zur Würde am Arbeitsplatz folgt, dass die Bank gegen diese verstoßen hat, als sie den gesamten\n Schriftsatz der Klägerin vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge an Herrn X und Herrn Y weitergegeben hat. Sie hat daher\n einen Fehler begangen, der die außervertragliche Haftung auslösen kann.\n \n\n \n\n148    Dieses Ergebnis wird weder durch die Verpflichtung der Bank zur Achtung der Verteidigungsrechte noch durch das von ihr angeführte\n Urteil X/EZB (EU:T:2001:251) entkräftet. Denn entgegen dem Vorbringen der Bank kann das Untersuchungsverfahren nicht unmittelbar\n zu einer Sanktion gegenüber dem angeblich Mobbenden führen, da diese Sanktion nur nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens\n beschlossen werden kann. Da das Untersuchungsverfahren nicht zu einer die angeblich Mobbenden beschwerenden Maßnahme führen\n konnte, war die Bank nicht berechtigt, zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte alle personenbezogenen Daten der Klägerin an\n sie weiterzugeben.\n \n\n \n\n149    Auch dem Argument der Bank, wonach die Klägerin vorab über die Weitergabe ihres Beschwerdeschriftsatzes an die angeblich Mobbenden\n informiert worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn der Umstand, dass sich die Klägerin nicht ausdrücklich einer Weitergabe\n ihres Schriftsatzes widersetzte, worin die Bank zugegebenerweise ein stillschweigendes Einverständnis mit dieser Weitergabe\n hätte sehen können, berechtigte die Bank nicht, ihre eigenen internen Regelungen, im vorliegenden Fall die Politik zur Würde\n am Arbeitsplatz mit ihrem ausdrücklichen Verbot, den Schriftsatz des Beschwerdeführers an den angeblich Mobbenden weiterzugeben,\n zu verletzen.\n \n\n \n\n–       Zum immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang\n\n \n\n150    Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht vorträgt, auf welche Weise die Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom\n 14. März 2011 einschließlich der Anhänge an die angeblich Mobbenden den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens\n behindert und bei ihr zu einem immateriellen Schaden geführt hat. Das Vorliegen dieses immateriellen Schadens ist somit nicht\n nachgewiesen.\n \n\n \n\n151    Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 mit seinen Anhängen\n an die angeblich Mobbenden habe Auswirkungen auf ihr bereits feindliches Arbeitsumfeld gehabt, da diese Weitergabe negative\n Gerüchte hinsichtlich ihrer Person hervorgerufen und ihren Ruf und ihre Glaubwürdigkeit beschädigt habe, weist das Gericht\n darauf hin, dass der Schriftsatz vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge mehrere personenbezogene Daten der Klägerin,\n insbesondere Daten zu ihrem Gesundheitszustand, enthält. Das Gericht kommt daher nicht umhin festzustellen, dass die Weiterleitung\n dieser personenbezogenen Daten der Klägerin an die angeblich Mobbenden bei ihr zu einem immateriellen Schaden geführt hat.\n \n \n\n \n\n–       Zum Ersatz des Schadens \n\n \n\n152    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift keine Ausführungen enthält, die speziell die Bewertung des von der Klägerin\n aufgrund der von der Bank veranlassten Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 an die angeblich Mobbenden\n erlittenen immateriellen Schadens betreffen.\n \n\n \n\n153    Unter diesen Umständen ist nach billigem Ermessen eine Bewertung des von der Klägerin erlittenen immateriellen Schadens vorzunehmen\n und dieser Schaden auf 5 000 Euro zu beziffern. Die Bank ist zu verurteilen, diesen Betrag auf dieser Grundlage an die Klägerin\n zu zahlen.\n \n\n \n\n2.     Zur Behinderung der Anhörung von Zeugen\n\n \n\na)     Vorbringen der Parteien\n\n \n\n154    Die Klägerin wirft der Bank vor, sie habe einerseits an mehrere Personen, die sie für eine mögliche Anhörung durch den Untersuchungsausschuss\n benannt habe, fehlerhafte Informationen weitergegeben, woraufhin diese sich geweigert hätten, eine Zeugenaussage zu leisten.\n Andererseits seien bestimmte Personen aus dem Kreis dieser möglichen Zeugen weder über den Umstand unterrichtet worden, dass\n sie als Zeugen vorgeschlagen worden seien, noch seien sie zu einer Anhörung geladen worden. Auf diese Weise habe die Bank\n den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens behindert und den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt. Dieses fehlerhafte\n Verhalten der Bank habe bei der Klägerin einen immateriellen Schaden verursacht, den sie nach billigem Ermessen mit 40 000\n Euro bewerte.\n \n\n \n\n155    Nach Ansicht der Bank sind die Anschuldigungen hinsichtlich der Behinderung der Anhörung von Zeugen unbegründet. \n \n\n \n\nb)     Würdigung durch das Gericht\n\n \n\n156    Was die erste Rüge anbelangt, folgt aus den Akten, dass bestimmte Personen, die die Klägerin für eine mögliche Anhörung durch\n den Untersuchungsausschuss benannt hatte, die Zeugenaussage verweigerten. Jedoch hat es die Klägerin versäumt, Beweise oder\n zumindest Indizien zur Stützung ihrer Argumentation zu liefern, wonach die fehlerhaften Informationen der Bank die Ursache\n für diese Weigerungen gewesen sind. Im Übrigen scheint sich die Klägerin ihres Vorbringens selbst nicht sicher zu sein, da\n sie in ihrer Klage angibt, dass „es den Anschein hat, dass … sich bestimmt[e] [Personen] … bei der Personalabteilung der Bank\n über dieses Verfahren erkundigt haben“ und dass ihnen eine Antwort gegeben „worden ist“. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.\n \n \n\n \n\n157    Was die zweite Rüge betrifft, die sich darauf stützt, dass der Untersuchungsausschuss nicht alle von der Klägerin als mögliche\n Zeugen benannten Personen geladen habe, genügt die Feststellung, dass nach der Politik zur Würde am Arbeitsplatz der Untersuchungsausschuss\n die Möglichkeit hat, dasjenige Verfahren anzuwenden, das ihm geeignet erscheint. Auch wenn diese Politik gleichfalls vorsieht,\n dass der Untersuchungsausschuss Gespräche mit „den möglicherweise von [dem Beschwerdeführer] benannten Zeugen“ führt, so lässt\n sich diese Bestimmung keinesfalls dahin auslegen, dass der Untersuchungsausschuss alle vom Beschwerdeführer gegebenenfalls\n benannten Zeugen zur Anhörung laden muss. Wie die Bank zu Recht geltend macht, hat der Untersuchungsausschuss im Gegenteil\n aus den von den Parteien benannten Personen jene auszuwählen, die gehört werden sollen. Die zweite Rüge ist daher ebenfalls\n zurückzuweisen. \n \n\n \n\n158    Da die beiden Rügen zurückgewiesen wurden, ist festzustellen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Bank die Anhörung der\n von der Klägerin vorgeschlagenen Zeugen behindert hat. \n \n\n \n\n159    Nach alledem ist die Bank, ohne dass die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen angeordnet werden müssten, als Ersatz\n für die aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 und aufgrund des Verstoßes der Bank gegen die Politik\n zur Würde am Arbeitsplatz entstandenen Schäden zur Zahlung von 35 000 Euro zu verurteilen.\n \n\n \n\n Kosten\n\n \n\n160    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels\n des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung\n kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten\n oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. \n \n\n \n\n161    Aus den in diesem Urteil angestellten Erwägungen folgt, dass die Bank die unterliegende Partei ist, da der Klage im Wesentlichen\n stattgegeben wurde. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, die Bank zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände\n des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, sind der Bank neben ihren\n eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die sowohl der Bank als auch der Klägerin\n aufgrund der Streithilfe des EDSB entstanden sind.\n \n\n \n\n162    Der Streithelfer trägt gemäß Art. 89 Abs. 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten. \n \n\n \n\nAus diesen Gründen hat\n\n \n\nDAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST\n\n(Zweite Kammer)\n \n\n \n\nfür Recht erkannt und entschieden:\n\n \n\n1.      Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 27. Juli 2011 wird aufgehoben.\n\n \n\n2.      Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an CG 35 000 Euro zu zahlen.\n\n \n\n3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n4.      Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von CG.\n\n \n\n5.      Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.\n\n \n\n \n\n \n \n\nRofes i Pujol\n\n \n \n \n\nBradley\n\n \n \n \n\nSvenningsen\n\n \n \n\n \n\n \n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2014.\n\n \n\n \n\n \n \n\nDie Kanzlerin\n\n \n  \n \n \n\n      Die Präsidentin\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n\nW. Hakenberg\n\n \n  \n \n \n\n      M. I. Rofes i Pujol\n\n \n \n\n \n\n \n\nInhaltsverzeichnis\n\n \n\n \n\nRechtlicher Rahmen\n\n \n\nSachverhalt\n\n \n\nAnträge der Beteiligten und Verfahren\n\n \n\nZur Zulässigkeit\n\n \n\nI –  Zum dritten, auf Feststellung eines Mobbings gerichteten Klageantrag\n\n \n\nII –  Zum fünften, auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. September 2011 gerichteten Klageantrag\n\n \n\nIII –  Zum sechsten, auf Feststellung der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler gerichteten Klageantrag\n\n \n\nZu den Aufhebungsanträgen und den Schadensersatzanträgen\n\n \n\nI –  Zu den auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. Juli 2011 gerichteten Anträgen\n\n \n\nA –  Vorbringen der Parteien\n\n \n\nB –  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\nII –  Zu den Schadensersatzforderungen der Klägerin\n\n \n\nA –  Zum Ersatz der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 27. Juli 2011 entstandenen Schäden\n\n \n\n1.  Vorbringen der Parteien\n\n \n\n2.  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\nB –  Zum Ersatz der angeblich aufgrund des Mobbings und des Verstoßes der Bank gegen ihre Fürsorgepflicht erlittenen Schäden\n\n \n\n1.  Vorbringen der Parteien\n\n \n\n2.  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\nC –  Zum Ersatz der Schäden, die angeblich aufgrund der der Bank zuzurechnenden Amtsfehler entstanden sind\n\n \n\n1.  Zum Verstoß der Bank gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und gegen die von der Politik zur Würde am Arbeitsplatz\n vorgesehenen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten\n \n\n \n\na)  Vorbringen der Beteiligten\n\n \n\nb)  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\nZu dem Dritten gewährten Zugang zu den Untersuchungsakten\n\n \n\nZur Weitergabe des gesamten Schriftsatzes vom 14. März 2011 einschließlich der Anhänge an die angeblich Mobbenden\n\n \n\n–  Zum Vorliegen des Fehlers\n\n \n\n–  Zum immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang\n\n \n\n–  Zum Ersatz des Schadens\n\n \n\n2.  Zur Behinderung der Anhörung von Zeugen\n\n \n\na)  Vorbringen der Parteien\n\n \n\nb)  Würdigung durch das Gericht\n\n \n\nKosten\n\n \n \n\n* Verfahrenssprache: Französisch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/gericht-oeffentlichen-dienst-europaeischen-union/2014-07-10/f-103-11","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/gericht-oeffentlichen-dienst-europaeischen-union/2014-07-10/f-103-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316624","retrieved":"2026-10-16 07:04:14.640459+00:00"}}