{"status":"available","doknr":"OLD522303","ecli":"ECLI:EU:C:2026:792","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2026-09-24","aktenzeichen":"C-792/26","doktyp":"Schlussantrag des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\n\nMANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA\n\nvom 24. September 2026(1)\n\nRechtssache C‑573/25\n\nSuzhou Anri Child Products Co. Ltd\n\ngegen\n\nCybex GmbH\n\n(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland])\n\n„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – Rechtsanwaltskosten in nationalen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 9 Abs. 7 – Begriff ‚durch [einstweilige Maßnahmen] entstandener Schaden‘ – Art. 14 – Begriffe ‚Prozesskosten‘ und ‚sonstige Kosten‘ – Recht auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz oder als Prozesskosten – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 70 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 – Art. 79 Abs. 7 Buchst. f – In einem Verfahren in einem Mitgliedstaat beantragte Erstattung der in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstandenen Rechtsanwaltskosten — Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 6/2002, der Verordnung Nr. 2245/2002 und der Richtlinie 2004/48 – Obergrenzen der Kosten im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO “\n\n1.        Im Ausgangsrechtsstreit (der der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dient) vor einem deutschen Gericht stellt sich in erster Linie die Frage, welche Prozesskosten die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes obsiegende Partei von der in diesem Verfahren unterlegenen Partei verlangen kann.\n\n2.        Bis zu diesem Punkt wirft die Streitigkeit keine besonderen Probleme auf, und ihre Lösung sollte sich nach den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2004/48/EG(2) richten.\n\n3.        Allerdings beantragt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes obsiegende Partei, dass in die Kostenfestsetzung vor dem deutschen Gericht die Kosten des Anwalts einbezogen werden, der diese Partei in zwei noch anhängigen Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vertreten hat, in denen sie die Nichtigerklärung der von der Gegenpartei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster(3) beantragt.\n\n4.        In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2004/48 und der Verordnungen über die Gemeinschaftsgeschmacksmuster, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 6/2002(4) und der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002(5).\n\nI.      Rechtlicher Rahmen\n\nA.      Unionsrecht\n\n1.      Richtlinie 2004/48\n\n5.        Art. 1 („Gegenstand“) lautet:\n\n„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“\n\n6.        Art. 3 bestimmt betreffend die „Allgemeine Verpflichtung“ der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Kapitel II geregelten „Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe[n]“:\n\n„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.\n\n(2)      Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“\n\n7.        In Art. 9 („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“) Abs. 7 heißt es:\n\n„Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für [den] durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.“\n\n8.        Art. 13 („Schadensersatz“) sieht vor:\n\n„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.\n\nBei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:\n\na)      Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder\n\nb)      sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.\n\n(2)      Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“\n\n9.        Art. 14 („Prozesskosten“) bestimmt:\n\n„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“\n\n2.      Verordnung Nr. 6/2002\n\n10.      Art. 70 („Kostenverteilung“) sieht vor:\n\n„(1)      Der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.\n\n…“\n\n11.      In Art. 78 („Vertretung“) heißt es:\n\n„(1)      Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur wahrgenommen werden:\n\na)      durch einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausüben kann, oder\n\n…“\n\n12.      Art. 90 („Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“) bestimmt:\n\n„…\n\n(2)      In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Artikel 85 Absatz 2 gilt entsprechend.\n\n…“\n\n3.      Verordnung Nr. 2245/2002\n\n13.      Art. 79 („Kostenverteilung und Kostenfestsetzung“) sieht vor:\n\n„…\n\n(7)      Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen:\n\n…\n\nf)      Kosten für die Vertretung – im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002,\n\ni)      des Antragstellers im Verfahren zur Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Höhe von bis zu 400 EUR;\n\n…“\n\nB.      Deutsches Recht\n\n1.      Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO)(6)\n\n14.      § 91 („Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht“) bestimmt:\n\n„(1)      Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. …\n\n(2)      Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, …\n\n…“\n\n15.      § 269 („Klagerücknahme“) lautet:\n\n„…\n\n(3)      Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. …\n\n(4)      Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. …\n\n…“\n\n16.      § 945 („Schadensersatzpflicht“) sieht vor:\n\n„Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.“\n\n2.      Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(7)\n\n17.      § 2 („Höhe der Vergütung“) bestimmt:\n\n„(1)      Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).\n\n(2)      Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. …“\n\n18.      § 13 enthält eine Tabelle der Gebühren nach dem Gegenstandswert („Wertgebühren“), in der für jede Stufe des Gegenstandswerts der Betrag der Grundgebühr festgelegt ist.\n\nII.    Sachverhalt, Rechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen\n\n19.      Die Cybex GmbH und die Suzhou Anri Child Products Co. Ltd (im Folgenden: Suzhou) stellen Kinderwagen her, die sie im Gebiet der Europäischen Union vertreiben(8).\n\n20.      Auf einer Messe, die vom 8. bis 10. September 2022 in Köln (Deutschland) stattfand, präsentierte Suzhou ihr Modell „S63“, stellte es den Anwesenden zur Verfügung und verkaufte es.\n\n21.      Da Cybex der Ansicht war, dass Suzhou ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt habe, forderte Cybex Suzhou auf, den Vertrieb des Modells „S63“ zu unterlassen.\n\n22.      Der Rechtsstreit zwischen den beiden Unternehmen hat zu zwei Verfahren unterschiedlicher Art geführt: zu einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem vorlegenden Gericht und zu einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO.\n\nA.      Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem deutschen Gericht\n\n23.      Da Suzhou der Aufforderung von Cybex nicht nachkam, stellte Cybex beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass Suzhou ihre Geschmacksmuster verletze. Hilfsweise machte Cybex geltend, dass das Modell „S63“ von Suzhou eine Nachahmung des Originals von Cybex darstelle, so dass Suzhou mit ihrem Angebot eine Gefahr der Verwechslung mit dem Original hervorrufe.\n\n24.      Am 9. September 2022 erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, mit der Suzhou untersagt wurde, ihren Kinderwagen „S63“ in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.\n\n25.      Am 31. Oktober 2022 erhob Suzhou gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch beim erlassenden Gericht.\n\n26.      Am 22. Dezember 2022 hob das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung auf.\n\n27.      Am 27. Dezember 2022 legte Cybex beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) Berufung ein, um im Wesentlichen die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung zu erwirken.\n\n28.      Am 28. April 2023 und am 26. Mai 2023 nahm Cybex die Berufung zurück, bevor über sie entschieden wurde.\n\n29.      Am 16. Oktober 2023 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf Cybex zur Tragung der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.\n\nB.      Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO\n\n30.      Parallel zu dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor den deutschen Gerichten stellte Suzhou am 17. November 2022 beim EUIPO zwei Anträge auf Nichtigerklärung der von Cybex eingetragenen Geschmacksmuster.\n\n31.      Das Verfahren vor dem EUIPO ist noch anhängig.\n\nC.      Festsetzung der Kosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\n\n32.      Am 16. Oktober 2023 beantragte Suzhou beim Landgericht Düsseldorf die Festsetzung der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen. Ihr Antrag umfasste neben dem Rechtsanwaltshonorar Reisekosten und sonstige Kosten.\n\n33.      Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 setzte das Landgericht Düsseldorf den Gesamtbetrag der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, die Cybex Suzhou zu erstatten hatte, auf 8 748,04 Euro fest.\n\n34.      Suzhou hat beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt, die Kosten der Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO zu den für ihre Verteidigung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes angefallenen Kosten hinzuzurechnen. Die Summe der Kosten in den drei Verfahren belief sich auf insgesamt 100 966,77 Euro.\n\n35.      Zur Begründung ihres Antrags hat Suzhou geltend gemacht, dass\n\n–        zur Verteidigung gegen die einstweilige Verfügung nicht nur gehört habe, dagegen Widerspruch zu erheben und diesen zu begründen, sondern auch, die Geschmacksmuster von Cybex vor dem EUIPO anzufechten;\n\n–        die Kosten ihrer Anwälte in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO zu den Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gehörten. Es handele sich um einen Schaden, der ihr aus dem letztlich erfolglos von Cybex gegen sie geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstanden sei.\n\n36.      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf dem Gerichtshof zwölf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen ich hier lediglich die siebte, die achte und die neunte wiedergebe. Diese lauten wie folgt:\n\n7.      Sind Art. 70 Abs. 1 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 und Art. 79 Abs. 7 Buchst. h der Verordnung Nr. 2245/2002 dahin auszulegen, dass sie – vorbehaltlich eines Eingreifens von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) – eine abschließende Regelung dazu treffen, ob und in welcher Höhe ein Beteiligter eines vor dem EUIPO geführten Verfahrens zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Ersatz der ihm für die Durchführung des Verfahrens entstandenen „notwendigen Kosten“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beanspruchen kann mit der Folge, dass Befugnisse der Gerichte, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 7 oder Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vorzusehen sind, weder darauf gerichtet sein müssen noch darauf gerichtet sein dürfen, dem Beteiligten einen weiter gehenden Anspruch auf Ersatz der ihm durch das Verfahren entstandenen „notwendigen Kosten“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu verschaffen?\n\n8.      Sofern nach der Antwort auf Frage 7 die Kostenregelungen der Verordnung Nr. 6/2002 und der Verordnung Nr. 2245/2002 eine Anwendung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 nicht ausschließen: Können zu den gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dem Antragsgegner zu erstattenden „sonstigen Kosten“ eines gerichtlichen Verfahrens, in dem auf einen gemäß Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie gestellten Antrag des Antragsgegners zu prüfen ist, ob eine einstweilige Maßnahme, die gestützt auf die Verletzung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Art. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gegen den Antragsgegner beantragt und angeordnet wurde, unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Antragsgegners aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen ist, auch die Rechtsanwaltskosten zählen, die der Antragsgegner aufgewendet hat, um vor dem EUIPO ein Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters durchzuführen?\n\n9.      Wenn Frage 3 bejaht wurde und nach der Antwort auf Frage 8 die dem Antragsgegner in seiner Funktion als Beteiligter des von ihm vor dem EUIPO angestrengten Nichtigkeitsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten zu den ihm als „obsiegender Partei“ des Verfahrens auf Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 zu erstattenden „sonstigen Kosten“ zählen können: Sind die durch das Nichtigkeitsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten auch insoweit „zumutbar und angemessen“ und „in der Regel“ von der unterlegenen Partei zu tragen, als sie die in Art. 79 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2245/2002 festgelegten Höchstsätze übersteigen, und sind\n\nI)      bei dieser Prüfung oder\n\nII)      bei der Prüfung, ob der Anordnung, die unterlegene Partei müsse diese Kosten auch insoweit tragen, als sie die Höchstsätze übersteigen, „Billigkeitsgründe … entgegenstehen“, außerdem die in Vorlagefrage 4 unter a) bis d) angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie darüber hinaus der Umstand, dass der Antragsgegner den Einwand der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gemäß Art. 90 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bei Ausübung seines durch Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/48 gewährleisteten Rechts zur Stellungnahme hätte erheben können?\n\nIII. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n37.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 1. September 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.\n\n38.      Suzhou und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Beide haben, ebenso wie Cybex, an der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2026 teilgenommen.\n\n39.      Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehen sich die vorliegenden Schlussanträge nur auf die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage.\n\nIV.    Würdigung\n\nA.      Abgrenzung des Streitgegenstands\n\n40.      Das vorlegende Gericht stellt zwölf Vorlagefragen, die in zwei Blöcke unterteilt werden können:\n\n–        Die ersten sechs Fragen betreffen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den deutschen Gerichten des ersten und des zweiten Rechtszugs. Sie ersuchen um Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 über die Prozesskosten und den Schadensersatz. Es wird die Frage aufgeworfen, in welche Kategorie die Anwaltshonorare einzuordnen sind.\n\n–        Die letzten sechs Fragen (Fragen 7 bis 12) betreffen die Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten gemäß den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002.\n\n–        In der siebten, der achten und der neunten Frage geht es insbesondere darum, ob auf die Kosten der anwaltlichen Vertretung in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO neben den beiden soeben genannten Verordnungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 anzuwenden sind.\n\nB.      Unzulässigkeit der siebten, der achten und der neunten Vorlagefrage\n\n41.      Wie ich bereits ausgeführt habe, beantragt Suzhou, in die Festsetzung der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor den deutschen Gerichten den Betrag mit einzubeziehen, der den Anwaltskosten entspricht, die in den Verfahren vor dem EUIPO (in denen Suzhou die Nichtigerklärung der von Cybex eingetragenen Geschmacksmuster beantragt hat) angefallen sind.\n\n42.      Das Landgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass nach deutschem Recht der Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich auf die im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes angefallenen Kosten beschränkt sei. Daher umfasse er die Kosten für die vor dem EUIPO geführten Verfahren nicht.\n\n43.      Gleichwohl legt dieses Gericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 über die Erstattung der Prozesskosten im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO vor.\n\n44.      Aus den nachstehend dargelegten Gründen halte ich diesen Teil des Vorabentscheidungsersuchens für unzulässig.\n\n45.      Die Verordnung Nr. 6/2002 schafft ein autonomes und einheitliches System des Schutzes von Gemeinschaftsgeschmacksmustern (jetzt Unionsgeschmacksmustern), dessen Kernstück die Tätigkeit des EUIPO bildet. Titel VI dieser Verordnung sieht ein Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Nichtigerklärung eingetragener Geschmacksmuster vor.\n\n46.      Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, die nach einem kontradiktorischen Schriftsatzwechsel über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheidet. Ihre Entscheidung kann bei den Beschwerdekammern des EUIPO angefochten werden; deren Entscheidungen unterliegen der weiteren Überprüfung durch das Gericht der Europäischen Union.\n\n47.      Art. 70 der Verordnung Nr. 6/2002 betrifft die Kostenverteilung. In Abs. 1 heißt es, dass der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten trägt, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.\n\n48.      In der Verordnung Nr. 2245/2002 wird bestätigt, dass die dem obsiegenden Beteiligten im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO tatsächlich entstandenen Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Insoweit werden Höchstbeträge in Abhängigkeit von der Kategorie der Kosten festgelegt(9).\n\n49.      Die in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 enthaltene Regelung der Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO beruht auf einer unumgänglichen Prämisse: Es muss einen unterliegenden Beteiligten geben, der die für die Durchführung dieses Verfahrens notwendigen Kosten zu tragen hat.\n\n50.      Wenn – wie hier – das Verfahren vor dem EUIPO nicht abgeschlossen ist, kann weder von einem unterliegenden noch von einem obsiegenden Beteiligten die Rede sein, und es stellt sich (noch) nicht die Frage, wer, wie, in welcher Höhe und wann die Kosten dieses Verfahrens einschließlich des Betrags der Kosten für die Vertretung zu tragen hat.\n\n51.      Daher ist jede Frage zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002, die die Kostenverteilung durch die Organe des EUIPO am Ende des Nichtigkeitsverfahrens regeln, verfrüht.\n\n52.      Die Unzulässigkeit der siebten bis neunten Vorlagefrage tritt umso deutlicher hervor, wenn man bedenkt, dass der Rechtsstreit, aus dem sich die Vorlagefragen ergeben, nicht die Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO betrifft (für die das vorlegende Gericht nicht zuständig ist), sondern ein anderes Gerichtsverfahren, in dem ausschließlich darüber entschieden wurde, ob eine einstweilige Verfügung wegen einer mutmaßlichen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt war oder nicht.\n\n53.      Wie ich bereits ausgeführt habe, stellt das vorlegende Gericht fest, dass seine Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten grundsätzlich auf die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sei. Anschließend scheint es jedoch der Anhängigkeit der Verfahren vor dem EUIPO keine Bedeutung beizumessen, gerade so, als ob dieser Umstand für die Beurteilung des Antrags von Suzhou, die Kosten der Verfahren vor dem EUIPO in die Kosten des nationalen Verfahrens einzubeziehen, nicht relevant wäre.\n\n54.      Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass es „ohne Bedeutung ist, welchen Ausgang die Nichtigkeitsverfahren genommen haben“(10). Dieser Feststellung kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 außer Acht lässt.\n\n55.      Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 6/2002 und der Verordnung Nr. 2245/2002 über die Prozesskosten sollen neben anderen Fragen den Anspruch auf Erstattung der Vergütung, die dem Anwalt des obsiegenden Beteiligten an einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO zusteht, abschließend regeln.\n\n56.      Nach diesen Bestimmungen kann der obsiegende Beteiligte in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO keine weiter gehende als die in diesen Verordnungen vorgesehene Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen. Das vorlegende Gericht darf daher die sich aus ihnen ergebende Regelung nicht außer Acht lassen, um im Rahmen eines von dem Verfahren vor dem EUIPO unabhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes – und noch bevor das EUIPO eine Entscheidung getroffen hat – über die Kosten des im Nichtigkeitsverfahren auftretenden Anwalts zu entscheiden.\n\n57.      Vorlagefragen wie diese als zulässig anzusehen, könnte zu einer Verlagerung von Streitigkeiten über die in Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten auf die nationalen Gerichte führen, noch bevor die betreffenden Verfahren zum Abschluss gekommen sind. Der in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 vorgesehenen Kostenverteilungsregelung würde damit die praktische Wirksamkeit genommen.\n\n58.      Die Vorlagefragen zu der in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 vorgesehenen Kostenverteilungsregelung sind daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich(11).\n\nC.      (Hilfsweise) Prüfung in der Sache\n\n59.      Für den Fall, dass der Gerichtshof die siebte bis neunte Vorlagefrage für zulässig erachten sollte, werde ich mich zu deren Inhalt äußern.\n\n60.      Der Rechtsstreit betrifft, wie ich bereits ausgeführt habe, die Erstattung der (bis zu einem gewissen Zeitpunkt angefallenen(12)) Kosten des Rechtsanwalts, der Suzhou in den auf Antrag dieses Unternehmens vor dem EUIPO geführten Nichtigkeitsverfahren vertreten hat.\n\n61.      Die in den drei Fragen angesprochenen Probleme hängen miteinander zusammen. Zusammengefasst geht es um Folgendes:\n\n–        Sind die Regelungen des Systems zur Festsetzung der Kosten vor dem EUIPO abschließend? Wäre dies der Fall, könnte bei den nationalen Gerichten nur das, was in diesem System vorgesehen ist, verlangt werden.\n\n–        Wenn die Regelungen des EUIPO-Systems nicht abschließend sind: Ist es möglich, die Kosten eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO als „sonstige Kosten“ im Rahmen der Kostenfestsetzung für ein nationales Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen?\n\n–        Wenn diese „sonstigen Kosten“ in die Kostenfestsetzung des nationalen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einbezogen werden, gelten dann für sie die in der Verordnung Nr. 2245/2002 festgelegten Obergrenzen?\n\n62.      Ich werde zunächst auf das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2004/48, der Verordnung Nr. 6/2002 und der Verordnung Nr. 2245/2002 eingehen; anschließend werde ich mich mit der Eigenart der Honorare der Rechtsanwälte befassen, die in Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO tätig werden.\n\n1.      Verhältnis zwischen der Richtlinie 2004/48, der Verordnung Nr. 6/2002 und der Verordnung Nr. 2245/2002\n\n63.      Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 über die Prozesskosten enthalten eine Sonderregelung (lex specialis), die u. a. die Erstattung der Vergütung, die der Rechtsanwalt der obsiegenden Partei im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO erhält, abschließend regelt.\n\n64.      Aus dieser Regelung ergibt sich Folgendes:\n\n–        Die obsiegende Partei kann von der unterliegenden Partei keine weiter gehende als die in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 vorgesehene Erstattung ihrer Anwaltskosten verlangen.\n\n–        Die nationalen Behörden sind an der Kostenfestsetzung nicht beteiligt. Diese obliegt dem EUIPO, und zwar durch die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer.\n\n–        Die endgültige Entscheidung des EUIPO, in der die Kosten festgesetzt werden, ist vollstreckbar(13).\n\n65.      Art. 70 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie der ihn ergänzende Art. 79 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2245/2002 enthalten, wie schon gesagt, eine abschließende Regelung der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten zwischen den Beteiligten eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO.\n\n66.      Die Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO ist nur möglich: a) nach Maßgabe dieser Bestimmungen und b) soweit die Partei, die die Erstattung beantragt, in dem genannten Verfahren obsiegt hat.\n\n67.      Die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO, die als Prozesskosten anzusehen sind, fällt daher weder unter Art. 9 Abs. 7 noch unter Art. 14 der Richtlinie 2004/48.\n\n68.      Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem nationalen Gericht und das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO sind in dem Sinne zwei getrennte Verfahren(14), dass sie jeweils eigenen Regeln unterliegen. Mit anderen Worten gelten die Vorschriften über die Kostenregelung für Verfahren vor dem EUIPO nicht für nationale Verfahren und umgekehrt.\n\n69.      Entgegen dem Vorbringen von Suzhou(15) ist es, soweit es hier von Belang ist, unerheblich, dass die die Kosten betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 6/2002 älter sind als die Richtlinie 2004/48. Diese Richtlinie hat an dem in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 festgelegten System der Kostenerstattung nichts geändert. Dieses System, das in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Merkmale aufweist, wurde ohne eine Überarbeitung durch die Richtlinie 2004/48 beibehalten.\n\n70.      Die in den Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 enthaltene Kostenregelung, die auf die Verfahren vor dem EUIPO anwendbar ist, stellt somit ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes und vollständiges System dar, mit dem die Richtlinie 2004/48 nichts zu tun hat.\n\n71.      Wäre die siebte Vorlagefrage zulässig, so wäre letztlich zu antworten, dass auf den Rechtsstreit nur die Verordnungen Nr. 6/2002 und Nr. 2245/2002 anwendbar sind. Diese Antwort schließt ohne Weiteres die Notwendigkeit aus, auf die achte und die neunte Frage einzugehen, die von der Prämisse ausgehen, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles anwendbar ist.\n\n72.      Gleichwohl werde ich mich ganz hilfsweise mit den übrigen Vorlagefragen befassen.\n\n2.      Eigenart der Anwaltskosten\n\n73.      Wäre die Richtlinie 2004/48 auf die Kosten von Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO anzuwenden (quod non), so wäre zu klären, ob die Erstattung der Anwaltskosten nach einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kategorien (Schadensersatz, Prozesskosten oder „sonstige Kosten“) zuerkannt werden könnte.\n\n74.      Abschnitt 6 von Kapitels II der Richtlinie 2004/48 befasst sich mit „Schadensersatz und Rechtskosten“. Er enthält zwei Artikel:\n\n–        Art. 13 („Schadensersatz“) regelt den Schadensersatz, den jeder Geschädigte wegen des ihm infolge der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstandenen Schadens geltend machen kann.\n\n–        Art. 14 („Prozesskosten“) regelt sowohl die Prozesskosten im engeren Sinne als auch die „sonstigen Kosten“ im Zusammenhang mit Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die der unterlegenen Partei auferlegt werden können.\n\n75.      In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache United Video Properties(16) habe ich darauf hingewiesen, dass Anwaltshonorare zu den Prozesskosten gehören: „Die ‚Prozesskosten‘ umfassen definitionsgemäß solche Honorare[(17)], und dies gilt … auch … in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs“(18).\n\n76.      Das Urteil in der Rechtssache United Video Properties hat diese Auffassung bestätigt: „Was … die Bedeutung des in Art. 14 der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Begriffs der von der unterlegenen Partei zu erstattenden ‚Prozesskosten‘ betrifft, umfasst dieser Begriff u. a. die Anwaltshonorare, … die im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehenden Kosten ausmachen“(19).\n\n77.      Daher können Anwaltshonorare als Bestandteil der Prozesskosten nicht gleichzeitig als Schadensersatz angesehen werden, ohne die sich aus der Richtlinie 2004/48 selbst ergebende Differenzierung zwischen diesen Begriffen zu verwischen.\n\n78.      Dem Gerichtshof zufolge lassen sich jedoch bestimmte durch die Einschaltung eines Anwalts entstandene Kosten von den Honoraren abgrenzen: „[D]ie Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, [fallen] unter den Begriff ‚sonstige Kosten‘ im Sinne dieser Bestimmung“(20).\n\n79.      Suzhou schlägt vor, die im Rahmen der Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstandenen Anwaltskosten als „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 einzustufen(21). Diese Kosten hingen „unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammen“(22).\n\n80.      Zur Begründung des unmittelbaren und engen Zusammenhangs zwischen den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den deutschen Gerichten trägt Suzhou vor, Erstere gehörten zu einer üblichen Verteidigungsstrategie gegen Angriffe auf der Grundlage eingetragener Rechte(23).\n\n81.      Insoweit argumentiert Suzhou wie folgt:\n\n–        Der Antrag von Cybex auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe Suzhou gezwungen, sich in einer Weise zu verteidigen, die sich nicht darauf habe beschränken können, die Einrede der Nichtigkeit im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben.\n\n–        Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2004/48 eröffne den Weg für eine Sachentscheidung. Als Suzhou die einstweilige Verfügung angefochten habe, habe sie jedoch noch nicht wissen können, ob es zu einer Sachentscheidung kommen werde. Daher habe sie, wenn sie von den Vorteilen eines Nichtigkeitsverfahrens profitieren wolle, ein solches Verfahren einleiten müssen, als die einstweilige Verfügung gegen sie beantragt worden sei.\n\n82.      Das Vorbringen von Suzhou überzeugt mich nicht. Ich teile vielmehr die Auffassung der Kommission, dass die Anwaltskosten für Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den deutschen Gerichten stehen. Die zuerst genannten Kosten sind „Kosten, die in einem von dem vorliegend verfahrensgegenständlichen Verfahren getrennten und eigenständigen Verfahren angefallen sind und deren Erstattungsfähigkeit damit ausschließlich im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen [ist]“(24).\n\n83.      Art. 90 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig …“\n\n84.      Es bestand daher keine Notwendigkeit, ein Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO einzuleiten, da die Verordnung Nr. 6/2002 den Weg für eine Sachentscheidung über die Nichtigkeit des Geschmacksmusters im (nationalen) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet. Das vorlegende Gericht räumt ein, dass „der Antragsgegner [(Suzhou)] den Einwand der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters … bei Ausübung seines … Rechts zur Stellungnahme [im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes] hätte erheben können“(25).\n\n85.      Selbst wenn man rein hypothetisch annähme, dass ein unmittelbarer und enger Zusammenhang mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde, darf der im Urteil Koch Media entwickelte Grundsatz nicht aus seinem Zusammenhang gerissen werden. In jener Rechtssache ging es um eine außergerichtliche Tätigkeit, mit der die Partei, die der Ansicht war, dass ihr Recht des geistigen Eigentums verletzt worden sei, versucht hatte, einen Konflikt zu vermeiden. Zu diesem Zweck nutzte sie die anwaltlichen Dienstleistungen, um eine außergerichtliche Abmahnung zu erteilen(26).\n\n86.      Der Umstand, dass die Vergütung des Rechtsanwalts, um die es im Urteil Koch Media ging, angesichts ihres außergerichtlichen Charakters unter den Begriff „sonstige Kosten“ fiel, bedeutet nicht, dass die Kosten, die im vorliegenden Fall durch die Einschaltung des Anwalts von Suzhou vor dem EUIPO entstanden sind, denselben Charakter hätten.\n\n87.      Da Suzhou sich freiwillig entschlossen hat, die Nichtigkeit im Rahmen des in der Verordnung Nr. 6/2002 festgelegten Verfahrens zu beantragen, muss sie sich an die dafür geltenden Vorschriften halten: In diesem Rahmen fließen die Anwaltskosten in die Kostenfestsetzung ein, die von den Organen des EUIPO gemäß den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen wird. Folglich sind die Kosten, die durch die Einschaltung des Anwalts von Suzhou in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstanden sind, als Prozesskosten und nicht als „sonstige Kosten“ einzustufen(27).\n\n88.      Auch Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48, der Sicherungsmaßnahmen betrifft, die nach ihrem Erlass hinfällig geworden sind, ändert an dieser Lösung nichts. In einem solchen Fall bestimmt die Vorschrift, dass der Antragsgegner „Ersatz für [den] durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden“ verlangen kann.\n\n89.      Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass die Vertretung durch den Anwalt von Suzhou in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO (die unabhängig sind vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) einen aus der Vollziehung der einstweiligen Maßnahme verursachten Schaden darstellt(28). Vielmehr handelt es sich um eine einseitige Entscheidung, die Teil der Verfahrensstrategie von Suzhou war, die sich dafür entschieden hat, das EUIPO anzurufen, obwohl sie die etwaige Nichtigkeit der in Rede stehenden Geschmacksmuster vor dem nationalen Gericht hätte geltend machen können(29).\n\n3.      Kostenobergrenzen gemäß der Verordnung Nr. 2245/2002\n\n90.      Suzhou macht geltend, dass das nationale Gericht, das für die Entscheidung über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstandenen Kosten zuständig sei, auch über die Erstattung der Kosten ihres Anwalts im Rahmen der Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entscheiden dürfe, selbst wenn diese über die in der Verordnung Nr. 2245/2002 festgelegten Grenzen hinausgingen.\n\n91.      Suzhou begründet dieses Vorbringen damit, dass die in der Verordnung Nr. 2245/2002 festgelegten Grenzen sehr niedrig seien und nicht die tatsächlich üblichen Gebühren für Dienstleistungen von Rechtsanwälten im Bereich des geistigen Eigentums abdeckten. Die Erstattung, die von der unterlegenen Partei aufgrund dieser Bestimmung verlangt werden könne, sei daher unangemessen und gegebenenfalls sogar unerheblich(30).\n\n92.      Als Antwort auf dieses Vorbringen könnte man sich auf den Hinweis beschränken, dass Suzhou angesichts dessen, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO noch anhängig ist, auch Schuldnerin eines Kostenerstattungsanspruchs sein könnte (wenn sie im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens nicht obsiegt) oder zumindest zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden könnte, statt Gläubigerin eines Anspruchs auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten zu sein. Dieser Umstand allein macht bereits die Inkohärenz ihres Vorbringens deutlich.\n\n93.      Im Übrigen hat in diesem Rechtsstreit niemand die Gültigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2245/2002 in Frage gestellt, die Obergrenzen für die Kosten in Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO festlegen. Diese Obergrenzen:\n\n–        ergeben sich aus der Eigenart eines vereinfachten und leicht zugänglichen Verwaltungsverfahrens, dessen Kosten nicht abschreckend sein dürfen(31);\n\n–        entsprechen dem Gebot der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, das „in besonderem Maße [gilt], wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen“(32).\n\nV.      Ergebnis\n\n94.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) für unzulässig zu erklären.\n\nHilfsweise schlage ich vor, auf diese Vorlagefragen wie folgt zu antworten:\n\nArt. 70 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Art. 79 Abs. 7 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster\n\nsind dahin auszulegen, dass\n\nsie eine abschließende Regelung des Systems der Auferlegung, Verteilung und Festsetzung der Kosten in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor dem EUIPO enthalten. Die Verpflichtung zur Erstattung der in diesen Verfahren entstandenen Kosten, die der obsiegenden Partei in Bezug auf die Anwaltshonorare zuzusprechen sind, unterliegt nicht Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.\n\n1      Originalsprache: Spanisch.\n\n2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 16).\n\n3      Der im Rechtsstreit verwendete Ausdruck „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ entspricht dem derzeit verwendeten Ausdruck „Unionsgeschmacksmuster“.\n\n4      Verordnung des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1). Die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822) ist auf den vorliegenden Rechtsstreit in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar.\n\n5      Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 341, S. 28).\n\n6      RGBl. 1877, S. 83.\n\n7      BGBl. 2004 I S. 718.\n\n8      Cybex ist Inhaberin der beim EUIPO eingetragenen Geschmacksmuster mit den Nrn. 002510883-0005 und 002510883-0006. Das von ihr vertriebene Sortiment umfasst einen in mehreren Farb- und Ausstattungsvarianten erhältlichen Kinderwagen, dessen Gestell entsprechend den im Unionsgeschmacksmusterregister hinterlegten Darstellungen gefertigt ist.\n\n9      Art. 79 Abs. 7 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 2245/2002 bestimmt, dass die Kosten für die Vertretung – im Sinne von Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – des Antragstellers im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 400 Euro nicht übersteigen.\n\n10      Dies wird im (nicht nummerierten) Vorlagebeschluss in Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a Unterabs. 3 festgestellt. Die genannte Nr. 2 widmet sich dem „zweiten Streitgegenstand“, d. h. dem Anspruch auf Ersatz der durch die Vertretung in den Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten.\n\n11      Zwar besteht eine Vermutung zugunsten der Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen, doch wird diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt: Es ist nicht vernünftig, das Vorabentscheidungsersuchen als zulässig anzusehen, solange noch nicht feststeht, ob ein Anspruch auf die im Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO entstandenen Anwaltshonorare besteht.\n\n12      Die Erstattung wird für die Kosten beantragt, die bis zu dem Datum angefallen sind, der mit dem Ende des Berufungsverfahrens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zusammenfällt.\n\n13      Nach Art. 71 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 6/2002 kann der Betroffene die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht vor der zuständigen Stelle betreiben. Auch wenn die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats für die Klagen mit dem Ziel einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen zuständig sind, kann die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.\n\n14      In der mündlichen Verhandlung hat Suzhou, ohne das Vorbringen in ihren schriftlichen Erklärungen um neue Argumente zu ergänzen, darauf hingewiesen, dass die Unabhängigkeit der beiden Verfahren voneinander der Berücksichtigung anderer Vorschriften des Unionsrechts wie Art. 9 Abs. 7 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48 nicht entgegenstehe.\n\n15      Rn. 61 der schriftlichen Erklärungen von Suzhou.\n\n16      C‑57/15, EU:C:2016:201 (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties), Nr. 49.\n\n17      Ich halte es nicht für relevant, dass im Verlauf des Verfahrens zur Erarbeitung der Richtlinie die ausdrückliche Erwähnung der Anwaltshonorare in Art. 14 entfallen ist, weil es sich – ob mit oder ohne ausdrückliche Erwähnung – um einen der charakteristischsten Bestandteile der Prozesskosten handelt.\n\n18      Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\n\n19      Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22). Im Folgenden: Urteil United Video Properties.\n\n20      Urteil vom 28. April 2022, Koch Media (C‑559/20, EU:C:2022:317, im Folgenden: Urteil Koch Media, Tenor, Nr. 1).\n\n21      Abschnitt IV.3. der schriftlichen Erklärungen von Suzhou, Rn. 52 ff.\n\n22      Sie verwendet die Formulierung aus dem Urteil Koch Media (Rn. 41).\n\n23      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diesen Ansatz kritisiert und die Ansicht vertreten, dass der mehr oder weniger übliche Charakter einer Praxis kein rechtlich tragfähiges Argument darstelle.\n\n24      Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 65.\n\n25      Neunte Vorlagefrage, am Ende. In der mündlichen Verhandlung hat Cybex bestätigt, dass die Honorare, wenn der Einwand der Nichtigkeit vor den deutschen Gerichten erhoben worden wäre, in die Kostenfestsetzung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätten einbezogen werden können.\n\n26      Es handelte sich um „die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten“ (Rn. 45 des Urteils Koch Media).\n\n27      Die Kommission teilt diese Auffassung in Rn. 65 ihrer schriftlichen Erklärungen.\n\n28      In Rn. 27 ihrer schriftlichen Erklärungen merkt Suzhou an, dass die deutschen Gerichte den Begriff des aus der Vollziehung entstandenen Schadens eng auslegten, so dass die Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die einstweilige Verfügung oder für Gegenangriffe (z. B. durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage) nicht davon umfasst seien.\n\n29      In der mündlichen Verhandlung hat Cybex darauf hingewiesen, dass die Verteidigungsstrategie gegen den Erlass einstweiliger Maßnahmen sehr weitreichend sein könne und dass die Möglichkeit bestehe, z. B. Verfahren in anderen Ländern der Union einzuleiten, um den Fortgang des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. \n\n30      Rn. 36 ihrer schriftlichen Erklärungen unter Anführung des Urteils United Video Properties (Rn. 30).\n\n31      Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 – auch wenn sich dieser auf die Erlangung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bezieht – heißt es: „Ein grundlegendes Ziel dieser Verordnung besteht darin, dass das Verfahren … für die Anmelder mit den geringst möglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist.“ Der 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung verbindet die Schaffung eines Klageverfahrens betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Ziel, dass dieses „kosten- und zeitsparend“ sein soll.\n\n32      So habe ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache United Video Properties (Nr. 61) unter Anführung des Urteils Irland/Kommission (325/85, EU:C:1987:546, Rn. 18) argumentiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-09-24/c-792-26","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/48/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 6/2002","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"RL 2004/48/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 6/2002","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 6/2002","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 6/2002","ref":"Art 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/522303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/522303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-09-24/c-792-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/522303","retrieved":"2026-09-28 20:56:23.065799+00:00"}}