{"status":"available","doknr":"62024CC0319","ecli":"ECLI:EU:C:2026:79","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Andrea Biondi","decided":"2026-02-05","aktenzeichen":"C-319/24","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113), aufzuheben, soweit es die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. e, g, i und k der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat; – die Durchführungsverordnung 2020/1336 in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd für nichtig zu erklären, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung 2016/1036 Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat; – die im ersten Rechtszug erhobene Klage im Übrigen abzuweisen; – das Anschlussrechtsmittel der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd zurückzuweisen; – der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission und der Kuraray Europe GmbH im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind; – der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd 75 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 75 % der Kosten der Kommission im ersten Rechtszug aufzuerlegen und der Kommission 25 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 25 % der Kosten dieser Unternehmen im ersten Rechtszug aufzuerlegen; – der Wegochem Europe BV ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; – der Kuraray Europe GmbH ihre eigenen Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nANDREA BIONDI\nvom 5. Februar 2026 (\nRechtssache C‑319/24 P\nEuropäische Kommission\ngegen\nSinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd,\nSinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd,\nCentral-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd\n„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 – Mangelnde Zusammenarbeit – Art. 18 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Gerechter Vergleich auf derselben Handelsstufe – Rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Fall von nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland – Art. 2 Abs. 6a und 10 der Verordnung 2016/1036 – Berichtigungen – Wirtschaftliche Einheit – Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung 2016/1036 – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Verordnung 2016/1036“\nI. Einleitung\n\n1\nDie vorliegende Rechtssache betrifft wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Antidumpinguntersuchungen der Europäischen Kommission.\n\n2\nEs ist das erste Mal, dass der Gerichtshof die Anwendung der neuen Methode nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung (\n\n3\nDie Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Kommission und ein Anschlussrechtsmittel der Klägerinnen des ersten Rechtszugs, drei Unternehmen der Sinopec-Gruppe (\n\n4\nIm Wesentlichen führte die Kommission mit der streitigen Verordnung u. a. einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 17,3 % auf die Einfuhren bestimmter PVA-Erzeugnisse von Sinopec ein.\n\n5\nNachdem die Kommission festgestellt hatte, dass in China „nennenswerte Verzerrungen“ vorlägen (\n\n6\nIn diesem Zusammenhang stellte die Kommission erstens bei Sinopec Ningxia im Hinblick auf die gemeldeten Herstellungskosten schwerwiegende Mängel fest. Daher stützte sie sich bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für dieses Unternehmen auf die „verfügbaren Informationen“ nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung (\n\n7\nZweitens nahm die Kommission Abwärtsberichtigungen des Ausfuhrpreises vor, indem sie die Versicherungs‑, Transport‑, Bereitstellungs‑, Verlade‑, Kreditkosten und Bankgebühren (im Folgenden: streitige Kosten) abzog (Drittens nahm die Kommission eine Abwärtsberichtigung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vor (Viertens nahm die Kommission eine Berichtigung des Normalwerts nach oben gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung vor (\n\n8\nIm angefochtenen Urteil stellte das Gericht erstens fest, dass die Kommission gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoßen habe, soweit sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Sinopec Ningxia für jeden Warentyp den höchsten Normalwert der anderen ausführenden Hersteller zugrunde gelegt habe (Zweitens kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, verstoßen habe, soweit sie „die streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis abgezogen habe. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, als sie von Sinopec die Erbringung eines unzumutbaren Beweises verlangt habe (Drittens kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen habe, soweit sie der Auffassung gewesen sei, dass die Funktionen von Sinopec Central-China mit denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar seien (\n\n9\nDas Gericht erklärte die streitige Verordnung daher in Bezug auf Sinopec für nichtig, soweit die Kommission die genannten Verstöße begangen habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.\n\n10\nDie Kommission und Sinopec legten beim Gerichtshof ein Rechtsmittel bzw. Anschlussrechtsmittel ein.\nII. Zum Rechtsmittel\n\n11\nMit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch die Kuraray Europe GmbH (im Folgenden: Kuraray), Streithelferin im ersten Rechtszug, das angefochtene Urteil aufzuheben und Sinopec die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.\n\n12\nSinopec, unterstützt durch die Wegochem Europe BV (im Folgenden: Wegochem), Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragt im Wesentlichen, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.\n\n13\nDie Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen der in Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge genannten Verstöße festgestellt.\nA. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung\n\n14\nDer erste Rechtsmittelgrund der Kommission betrifft die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 211 bis 221 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern gab das Gericht dem Klagegrund statt, mit dem Sinopec einen Verstoß der Kommission gegen Art. 18 der Grundverordnung geltend machte.\n\n15\nDie maßgeblichen Bestimmungen von Art. 18 der Grundverordnung lauten: „(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. … (5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden. … (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Untersuchungsergebnis führen, [das] für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“\n1. Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n16\nIn den Erwägungsgründen 327 bis 329 der streitigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass bei Sinopec Ningxia im Hinblick auf die gemeldeten Herstellkosten schwerwiegende Mängel vorlägen, und beschloss daher, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für dieses Unternehmen „verfügbare Informationen“ nach Art. 18 der Grundverordnung zugrunde zu legen. Somit wurde der Normalwert für dieses Unternehmen nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung anhand der Informationen von anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern rechnerisch ermittelt. Konkret legte die Kommission für jeden von Sinopec Ningxia gemeldeten Warentyp den höchsten rechnerisch ermittelten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugrunde.\n\n17\nIm 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass dieser Ansatz benachteiligend sei. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es, da sie „nicht in der Lage war, die von Sinopec Ningxia übermittelten Daten zu überprüfen und folglich für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu verwenden, … keinen Beweis [gibt], aus dem hervorginge, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwenden, liegen würde“.\n\n18\nIm angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die Kommission in der streitigen Verordnung von der Vermutung ausgegangen sei, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia nicht unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller liege. Das Gericht wies darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von Art. 18 der Grundverordnung keine solche gesetzliche Vermutung habe aufstellen wollen, die die Unionsorgane von jedem Beweiserfordernis befreie. Es stellte fest, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt habe, dass sie von einer Vermutung ausgegangen sei, und dass sie, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dazu befragt, erläutert habe, dass die fehlende Bereitschaft von Sinopec Ningxia zur Mitarbeit der Anhaltspunkt in den Akten gewesen sei, auf den sie sich bei der systematischen Verwendung des höchsten Normalwerts der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gestützt habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kommission dadurch, dass sie von dieser Vermutung ausgegangen sei, gegen Art. 18 der Grundverordnung verstoßen habe.\n2. Kurze Zusammenfassung des Vortrags der Parteien\n\n19\nMit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch Kuraray, geltend, das Gericht habe Art. 18 der Grundverordnung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt. Entgegen den Feststellungen des Gerichts sei die Kommission in den Erwägungsgründen 329 und 333 der streitigen Verordnung von keiner „Vermutung“ ausgegangen, die auf der fehlenden Bereitschaft von Sinopec Ningxia zur Mitarbeit basiere. Die Kommission habe lediglich aus der Tatsache, dass Sinopec Ningxia bei mehreren Gelegenheiten die fehlenden Daten nicht vorgelegt habe, den Schluss gezogen, dass ihre Normalwerte mindestens so hoch sein müssten wie die höchsten Normalwerte für die gleichen Warentypen der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Dies stelle keine „Bestrafung“ von Sinopec Ningxia dar. Vielmehr habe die Kommission lediglich Daten aus den Akten verwendet, die sich auf die anderen ausführenden Hersteller bezögen. Außerdem habe die Kommission in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug an keiner Stelle auf eine solche Vermutung Bezug genommen. Somit habe das Gericht die Darstellung ihrer Erwägungen im 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung verfälscht.\n\n20\nWegochem macht zunächst geltend, der erste Rechtsmittelgrund der Kommission sei unzulässig, da er darauf gerichtet sei, Tatsachenfeststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil in Frage zu stellen. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission von einer Vermutung ausgegangen sei und Sinopec Ningxia bestraft habe. Folglich ersuche die Kommission den Gerichtshof, die zugrunde liegenden Beweise und Tatsachen erneut zu würdigen.\n\n21\nSinopec, unterstützt durch Wegochem, macht im Wesentlichen erstens geltend, dass die Kommission keine Schlussfolgerung vorgenommen habe, sondern von einer Vermutung ausgegangen sei. Abgesehen von der Begründung im 333. Erwägungsgrund habe die Kommission keine Beweise oder Argumente dargetan, die die systematische Verwendung des höchsten Normalwerts pro Warentyp stützten. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der einzige Anhaltspunkt, auf den sich die Kommission gestützt habe, die fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit gewesen sei. Es sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission von einer Vermutung ausgegangen sei. Sinopec macht zweitens geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie eine Schlussfolgerung vorgenommen hätte, nicht das Recht gehabt hätte, eine bestimmte Tatsache auszuwählen, um den fehlenden Kooperationswillen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (WTO) sei es nicht zulässig, dass eine Behörde, wenn bestimmte Informationen nicht vorgelegt worden seien, einfach davon ausgehe, dass die fehlenden Informationen zwangsläufig belastend seien, und das Fehlen dieser Informationen so negativ wie möglich deute. Drittens übertreibe die Kommission mit ihrer Befürchtung, dass der Ansatz des Gerichts für ausführende Hersteller den Anreiz schaffen könne, selektiv die Mitarbeit zu verweigern. Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung schreibe nicht vor, dass das Ergebnis weniger günstig sein müsse. Die Kommission habe die Möglichkeit gehabt, andere Werte zu verwenden, wie den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der anderen ausführenden Hersteller, der ebenfalls „weniger günstig“ hätte sein können. Stattdessen habe die Kommission dafür gesorgt, dass die ausgewählten Ersatzdaten für Sinopec möglichst nachteilig seien.\n3. Würdigung\na) Zur Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes und zur Zuständigkeit des Gerichtshofs\n\n22\nWas die von Wegochem erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, ist ein Streithelfer nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat (\n\n23\nIm vorliegenden Fall hat Sinopec keine Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund erhoben. Daraus folgt, dass Wegochem keine Einrede der Unzulässigkeit erheben kann und der Gerichtshof somit nicht verpflichtet ist, auf diese Einrede einzugehen.\n\n24\nDie Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung eines Rechtsstreits ist jedoch eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die der Gerichtshof zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch von Amts wegen prüfen kann (\n\n25\nDa der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels für die Feststellung der Tatsachen – außer im Fall ihrer Verfälschung (\n\n26\nIm vorliegenden Fall sollen mit dem ersten Rechtsmittelgrund jedoch keine tatsächlichen Umstände in Frage gestellt werden. Vielmehr betrifft der erste Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage in Bezug auf die Auslegung von Art. 18 der Grundverordnung und insbesondere den Umfang des Ermessens der Kommission, wenn sie bei fehlender Mitarbeit einer interessierten Partei beschließt, die „verfügbaren Informationen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus beanstandet die Kommission die Auslegung des 333. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung im angefochtenen Urteil und macht geltend, das Gericht habe den Sinn dieses Erwägungsgrundes verfälscht. Folglich ist der Gerichtshof für die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission zuständig.\nb) Zur Begründetheit\n1) Art. 18 der Grundverordnung\n\n27\nZum Vorbringen der Kommission, das Gericht habe im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler in Bezug auf Art. 18 der Grundverordnung begangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung der Kommission nicht die Befugnis verleiht, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit darauf angewiesen, dass diese Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (\n\n28\nDeshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, Feststellungen auf der Grundlage der „verfügbaren Fakten“ getroffen werden können (\n\n29\nDem 27. Erwägungsgrund der Grundverordnung ist zu entnehmen, dass Art. 18 der Grundverordnung die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, die Beweisführung durch die Kommission zu vereinfachen, wenn sie aufgrund der fehlenden Mitarbeit der interessierten Parteien auf materielle Hindernisse stößt (\n\n30\nVor diesem Hintergrund sind interessierte Parteien verpflichtet, nach besten Kräften zu kooperieren und alle Informationen vorzulegen, über die sie verfügen und die die Unionsorgane für ihre Feststellungen für erforderlich halten (immanent und soll die loyale und sorgfältige Mitarbeit dieser Unternehmen fördern (\n\n31\nIm Interesse der Wirksamkeit und Effizienz des Antidumpingverfahrens ist sicherzustellen, dass die interessierten Parteien tatsächlich und in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiten, indem sie nach besten Kräften handeln und die Untersuchung nicht behindern. Die negativen Folgen, die eine interessierte Partei bei einer unzureichenden oder nur zum Teil erbrachten Mitarbeit fürchten müsste – in dem Sinne, dass dies für sie zu einem Ergebnis führen kann, das für sie weniger günstig ist, als wenn sie in vollem Umfang an der Untersuchung mitgearbeitet hätte –, müssen ein Anreiz dafür sein, an der Untersuchung in vollem Umfang und ohne Vorbehalte mitzuarbeiten (\n\n32\nFerner ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und juristischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (\n\n33\nDarüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (\n\n34\nGleichwohl ist eine strenge gerichtliche Kontrolle, wenn auch innerhalb der oben genannten Grenzen, gerade unter Berücksichtigung des Ermessens der Kommission von wesentlicher Bedeutung. Insbesondere sollte die Komplexität der von der Kommission vorgenommenen wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertungen die Gerichte nicht davon abhalten, zu untersuchen, ob das verwendete Beweismaterial sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist (\n2) Anwendung in der vorliegenden Rechtssache\n\n35\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Sinopec Ningxia keine zuverlässigen Daten zu ihren Produktionskosten vorgelegt hatte und sich die Kommission daher wegen der mangelnden Zusammenarbeit gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf „verfügbare Informationen“ stützen konnte, um den Normalwert von Sinopec Ningxia rechnerisch zu ermitteln.\n\n36\nDas Gericht hat jedoch in Rn. 218 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 329 und 333 der streitigen Verordnung nach der Feststellung der fehlenden Kooperationsbereitschaft eine Vermutung angewandt habe, wonach der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia nicht unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen ausführenden Hersteller gelegen habe.\n\n37\nEine Vermutung kann allgemein als ein rechtlicher Mechanismus definiert werden, der darin besteht, aus einer feststehenden Tatsache oder einem feststehenden Tatsachenkomplex eine ungewisse Tatsache (oder einen ungewissen Tatsachenkomplex) abzuleiten (\n\n38\nIn Anbetracht der Möglichkeit, gemäß Art. 18 der Grundverordnung Feststellungen auf der Grundlage der in den Akten „verfügbaren Fakten“ zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, ist es den Unionsorganen gestattet, aus dem direkten Beweis von Tatsachen, die sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen ermittelt haben, den indirekten Beweis der infolge der mangelnden Bereitschaft der Parteien zur Mitarbeit unbekannt gebliebenen Tatsachen abzuleiten. Mit anderen Worten ermöglicht Art. 18 der Grundverordnung es den Unionsorganen, sich auf Vermutungen zu stützen, wenn eine logische und angemessene Verbindung zwischen den ermittelten und den unbekannt gebliebenen Tatsachen besteht. Ein Verbot für die Unionsorgane, sich auf solche Vermutungen zu berufen, würde darauf hinauslaufen, unzumutbare Hindernisse für den Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen zu schaffen, wenn Unionsorgane in einer Untersuchung mit mangelnder Zusammenarbeit konfrontiert sind (\n\n39\nIn der streitigen Verordnung steht jedoch an keiner Stelle, dass die Kommission eine Vermutung angewandt hätte. Vielmehr beanstandet die Kommission die vom Gericht vorgenommene Auslegung der streitigen Verordnung und macht geltend, das Gericht habe den Sinn des 333. Erwägungsgrundes verfälscht, als es zu dem Schluss gelangt sei, dass sich die Kommission auf eine Vermutung gestützt habe. Die Kommission bestreitet auch, eingeräumt zu haben, dass sie von einer Vermutung ausgegangen sei.\n\n40\nBei aufmerksamer Lektüre des 333. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung, wie in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben, zeigt sich, dass die Kommission in diesem Erwägungsgrund weder eine Tatsache noch die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache anhand einer anderen Tatsache nachgewiesen oder daraus abgeleitet hat. Die Kommission hat sich in diesem Erwägungsgrund darauf beschränkt, das Vorbringen von Sinopec, es sei benachteiligend, unter den „verfügbaren Daten“ den höchsten Normalwert je Warentyp der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auszuwählen, als nicht bewiesen zurückzuweisen. Sie stellte lediglich fest, dass eine Benachteiligung durch diesen Ansatz nicht bewiesen sei, da die Akten keine Anhaltspunkte dafür enthielten, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen, ähnliche Rohstoffe verwendenden mitarbeitenden Hersteller liegen würde.\n\n41\nDaraus folgt erstens, dass meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kommission auf eine Vermutung stützte, da sie keine (unsichere) Tatsache aus einer anderen (sicheren) Tatsache ableitete. Die Kommission hat den Normalwert von Sinopec Ningxia weder ermittelt noch abgeleitet. Sie vermerkte lediglich, dass keine Beweise für die behauptete Benachteiligung durch die systematische Verwendung des höchsten Normalwerts der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorlägen.\n\n42\nZweitens ist die Feststellung im 333. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, es gebe keine Beweise, anhand deren die Kommission beurteilen könne, ob die Normalwerte von Sinopec Ningxia unter den ausgewählten Werten liegen würden, zutreffend und mit keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da feststeht, dass Sinopec Ningxia keine zuverlässigen Daten zur Bestimmung ihrer Normalwerte vorgelegt hatte.\n\n43\nInsoweit reicht die bloße Möglichkeit, sich auf andere verfügbare Daten oder Fakten in der Akte zu stützen, nicht aus, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachzuweisen. Wie bereits dargelegt, besteht das Ziel von Art. 18 der Grundverordnung darin, es der Kommission zu ermöglichen, ihre Untersuchung trotz zeitweiliger Hindernisse abzuschließen, einschließlich in Fällen mangelnder Zusammenarbeit, in denen der Kommission ein weites Ermessen bei der Prüfung und Beurteilung der „verfügbaren Informationen“ zusteht.\n\n44\nWie aus Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, muss die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens in den Akten enthaltene und hinreichend beweiskräftige „verfügbare Informationen“ auswählen, die die Effizienz und Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union auch bei mangelnder Zusammenarbeit gewährleisten. Die Kommission kann keine „verfügbaren Informationen“ auswählen, bei denen die Gefahr besteht, dass mangelnde Zusammenarbeit bei der Untersuchung belohnt wird. Sinopec kann daher, da die Akten wegen ihrer mangelnden Zusammenarbeit keine zuverlässigen Daten zu ihren Kosten enthalten, nicht verlangen, dass andere Werte – wie der durchschnittliche Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller – verwendet werden, da dies möglicherweise dazu führen würde, dass die mangelnde Zusammenarbeit belohnt wird. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, kann die Verwendung eines solchen Werts die unerwünschte Wirkung haben, dass für ausführende Hersteller der Anreiz geschaffen wird, die Zusammenarbeit selektiv in all den Bereichen zu verweigern, von denen sie wissen, dass sie im Vergleich zu anderen Exporteuren überdurchschnittlich hohe Kosten hatten. Jedenfalls hat Sinopec nicht dargelegt, warum die Kommission diesen Wert anstelle des höchsten Normalwerts je Warentyp der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller hätte verwenden sollen.\n\n45\nDarüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Kommission durch die Verwendung dieses Normalwerts die ungünstigsten „verfügbaren Informationen“ gewählt und Sinopec Ningxia dadurch bestraft hat. Die Daten der anderen mitarbeitenden ausführenden Wirtschaftsteilnehmer sind nämlich nicht die einzigen verfügbaren Informationen, die die Kommission wegen der mangelnden Zusammenarbeit von Sinopec Ningxia hätte berücksichtigen können. Wie Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung zu entnehmen ist, können die „verfügbaren Informationen“ auch Angaben europäischer Hersteller in ihrem Antrag umfassen sowie verfügbare Daten aus unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Statistiken und Zolldokumente. Angesichts dieser unterschiedlichen Quellen, die ebenfalls hätten berücksichtigt werden können, wurde nicht bewiesen, dass die Kommission durch die Verwendung des höchsten Normalwerts je Warentyp der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller sicherstellte, dass die Ersatzdaten für Sinopec Ningxia möglichst ungünstig waren. Somit ist der Vorwurf einer Benachteiligung durch diese Datenauswahl nicht substantiiert.\n\n46\nJedenfalls ist, wie bereits dargelegt, die Gefahr, dass die bei mangelnder Zusammenarbeit verwendeten „verfügbaren Informationen“ gemäß Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung zu einem weniger günstigen Ergebnis führen können, dem Antidumpingverfahren immanent, und Sinopec Ningxia hätte sich dieser Gefahr bewusst sein müssen.\n\n47\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht in den Rn. 211 bis 221 des angefochtenen Urteils den Sinn des 333. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung verfälscht und einen Rechtsfehler begangen hat, der gegen Art. 18 der Grundverordnung verstößt. Folglich ist meines Erachtens dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben.\nB. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung\n\n48\nDer zweite Rechtsmittelgrund der Kommission betrifft wichtige Fragen hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen der Verpflichtung der Kommission, gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung einen gerechten Vergleich vorzunehmen, und der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung in Fällen, in denen die Ausfuhr aus Ländern erfolgt, deren Inlandsmarkt erwiesenermaßen nennenswerte Verzerrungen aufweist. Darüber hinaus werden weitere wichtige Fragen zur Beweislast und zum Beweismaßstab für die im Rahmen des gerechten Vergleichs erforderlichen Berichtigungen aufgeworfen.\n\n49\nIn Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung heißt es: „Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung [der Grundverordnung] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, und zwar nach den nachstehenden Vorschriften. Die Kommission kann unter anderem die folgenden Quellen heranziehen: – entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; … – falls sie dies für angemessen hält, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie – Inlandskosten, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise … positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. … Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“\n\n50\nArt. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmt: „Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. … Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende [in den Buchst. a bis k genannte] Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden: …“\n\n51\nDer zweite Rechtsmittelgrund der Kommission betrifft die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 124 bis 139 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission durch Abzug der „streitigen Kosten“ (d. h. Versicherungs‑, Transport‑, Bereitstellungs‑, Verlade- und Kreditkosten sowie Bankgebühren) vom Ausfuhrpreis gegen ihre Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe vorzunehmen, verstoßen habe, da diese Kosten wahrscheinlich nicht vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen worden seien.\n1. Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n52\nIn der streitigen Verordnung (\n\n53\nUm den Ausfuhrpreis auf dieselbe Handelsstufe wie den Normalwert zu bringen, d. h. auf die Stufe „ab Werk“, zog die Kommission die „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis ab (\n\n54\nIn ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung beanstandete Sinopec, dass die Kommission „die streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis ausgeschlossen habe, während diese Kosten ihrer Meinung nach nicht aus den VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land ausgeschlossen worden seien (\n\n55\nDie Kommission äußerte sich dazu im 314. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, der wie folgt lautet: „Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Kosten dieser Art in den für den Hersteller im repräsentativen Land gemeldeten VVG-Kosten eingeschlossen waren. Darüber hinaus legten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinen Beweis des Gegenteils vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.“\n\n56\nSinopec beanstandete diese Feststellung vor dem Gericht und machte geltend, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen.\n\n57\nDas Gericht gab diesem Klagegrund statt. Erstens stellte es in den Rn. 124 bis 127 des angefochtenen Urteils fest, dass Berichtigungen, die dazu dienten, für den Ausfuhrpreis die Stufe „ab Werk“ zu erreichen, um zu gewährleisten, dass im Einklang mit Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung „ein gerechter Vergleich“ durchgeführt werde, nur dann erforderlich seien, wenn der Normalwert ebenfalls auf der Stufe „ab Werk“ berechnet werde. Nach der Rechtsprechung habe es somit der Kommission, die sich dafür entschieden habe, den fraglichen Vergleich auf der Stufe „ab Werk“ vorzunehmen, oblegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Berichtigungen für einen gerechten Vergleich erforderlich gewesen seien.\n\n58\nZweitens wies das Gericht in den Rn. 128 bis 139 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass jedenfalls, selbst wenn man davon ausgehe, dass Sinopec und nicht der Kommission die Beweislast oblegen habe, Sinopec ihren Antrag auf Berichtigungen ordnungsgemäß begründet habe. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission die Berechnung der VVG-Kosten auf Daten aus der „Datenbank Orbis“ gestützt habe, die Ilkalem beträfen und nicht detailliert genug seien, um auszuschließen, dass sie „die streitigen Kosten“ beinhalteten. Daher war das Gericht der Auffassung, dass die Kommission, die selbst nicht über eine genauere Aufschlüsselung der VVG-Kosten von Ilkalem verfügt, von Sinopec vernünftigerweise nicht verlangen könne, dass diese ihren Antrag auf Berichtigung des Normalwerts weiter untermauere und Daten zu einem dritten Unternehmen vorlege, die genauer seien als die der Kommission vorliegenden Daten. Somit habe die Kommission im 314. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung von Sinopec die Erbringung eines unzumutbaren Beweises verlangt. Anders als in der Fallkonstellation im Urteil Changmao (\n2. Kurze Zusammenfassung des Vortrags der Parteien\n\n59\nDer zweite Rechtsmittelgrund der Kommission besteht aus zwei Teilen.\n\n60\nMit dem ersten Teil wendet sich die Kommission, unterstützt durch Kuraray, gegen die Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils. Sie macht geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt und die gefestigten Regeln zur Beweislast bei Berichtigungen umgekehrt. Das Gericht habe seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 6a und Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vermischt.\n\n61\nMit dem zweiten Teil wendet sich die Kommission gegen die Rn. 128 bis 139 des angefochtenen Urteils. Erstens habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht, als es festgestellt habe, dass Sinopec in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptet habe, dass die zur Berechnung des Normalwerts einbezogenen VVG-Kosten „höchstwahrscheinlich“ die „streitigen Kosten“ umfasst hätten. In Wahrheit sei in der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung keine Analyse der Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden. Dieses Argument sei nur von Wegochem in ihrem Streithilfeschriftsatz vor dem Gericht vorgebracht worden. Zweitens habe das Gericht den Beweismaßstab nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung falsch angewandt. Das Gericht habe lediglich festgestellt, es lasse sich nicht „ausschließen“, dass die Daten von Ilkalem, die zur rechnerischen Ermittlung der VVG-Kosten verwendet worden seien, die „streitigen Kosten“ beinhalteten. Somit habe das Gericht nicht ordnungsgemäß festgestellt, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich die „streitigen Kosten“ beinhalte. Drittens habe das Gericht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung falsch angewandt, als es festgestellt habe, dass die Kommission Sinopec eine unangemessene Beweislast auferlegt habe, obwohl sie alle Daten offengelegt habe, die ihr im Zusammenhang mit der beantragten Berichtigung vorgelegen hätten.\n\n62\nWegochem erklärt vorab, dass der erste Teil ins Leere gehe, da die Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils nicht dessen Tenor stützten. Sodann macht Sinopec, unterstützt durch Wegochem, erstens geltend, dieser Teil beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass für Ausgaben, die Teil des „Zurückrechnungsverfahrens“ seien, nicht nachgewiesen werden müsse, dass es sich um Faktoren handle, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, während dies für Ausgaben, die nicht Teil des „Zurückrechnungsverfahrens“ seien, nachgewiesen werden müsse. Ein solches Vorgehen widerspreche jedoch sowohl dem Unionsrecht als auch dem WTO-Recht. Die Kommission trage bei jeder von ihr vorgenommenen Berichtigung die Beweislast dafür, dass ein Unterschied vorliege, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse. Sinopec macht zweitens geltend, dass das Argument der Kommission für das „Zurückrechnen“ des Ausfuhrpreises auf die Stufe „ab Werk“ jedenfalls nicht schlüssig sei, da es keine Beweise dafür gebe, dass der nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung berechnete Normalwert ebenfalls auf der Stufe „ab Werk“ ermittelt worden sei. Die Feststellung in der streitigen Verordnung, dass der Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ berechnet worden sei, sei nicht substantiiert.\n\n63\nWas den zweiten Teil betrifft, bestreitet Sinopec erstens, dass der Sachverhalt verfälscht worden sein solle. In der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung habe Sinopec – unabhängig von Wegochem – darauf hingewiesen, dass ein Ausfuhrpreis „ab Werk“ wahrscheinlich mit einem Normalwert auf einer anderen Handelsstufe verglichen werde. Zweitens sei der Antrag auf Berichtigung ordnungsgemäß begründet gewesen, und das Gericht habe den richtigen Beweismaßstab angewandt. Es müsse nicht positiv festgestellt werden, dass die VVG-Kosten „die streitigen Kosten“ beinhaltet hätten. Nach ständiger Unionsrechtsprechung sei es ausreichend, dass etwas nicht ausgeschlossen werden könne. Was drittens die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung betreffe, unterscheide sich die Fallkonstellation im Urteil Changmao von derjenigen der vorliegenden Rechtssache.\n3. Würdigung\n\n64\nDa der zweite Rechtsmittelgrund die Frage des Zusammenspiels von Art. 2 Abs. 6a und Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung aufwirft, halte ich es für angebracht, zunächst den Kontext dieser Bestimmungen im Licht der bestehenden Rechtsprechung zu untersuchen (Abschnitte a und b) und anschließend die beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen (Abschnitte c und d).\na) Rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung\n\n65\nArt. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung – in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben – enthält eine besondere Regelung, die Vorschriften für die Ermittlung des Normalwerts bei Ausfuhren aus Ländern festlegt, deren Inlandsmarkt erwiesenermaßen nennenswerte Verzerrungen im Sinne dieser Bestimmung aufweist. Diese besondere Regelung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2321 (\n\n66\nWährend nach der früheren Fassung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft anhand der tatsächlichen Preise und Kosten eines mitarbeitenden Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wurde, muss nach der neuen Methode gemäß Art. 2 Abs. 6a der Normalwert der ausführenden Hersteller anhand von hypothetischen unverzerrten Herstellkosten und angemessenen Beträgen für VVG-Kosten sowie für Gewinne berechnet werden.\n\n67\nWie die Kommission erläutert hat, fordert sie bei der Anwendung der Methode nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung zunächst bei den ausführenden Herstellern Informationen zu den Produktionsfaktoren und den Mengen an, die für die Herstellung jedes betroffenen Warentyps verwendet werden, und anschließend ermittelt sie die unverzerrten Werte für die verwendeten Produktionsfaktoren anhand von Daten, die „ohne Weiteres verfügbar“ sind im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a erster Gedankenstrich der Grundverordnung, und ersetzt die verzerrten Preise und Kosten durch diese Werte, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.\n\n68\nWas die VVG-Kosten betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sind, sieht der letzte Unterabsatz von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage unverzerrter Kosten einen „unverzerrten und angemessenen“ Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne beinhalten muss.\n\n69\nDas Ziel von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung besteht darin, zu verhindern, dass für Antidumpinguntersuchungen verzerrte Daten zu Preisen und Kosten im Ausfuhrland verwendet werden (\n\n70\nAußerdem ist Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung – ebenso wie die frühere Fassung von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in Bezug auf „Länder ohne Marktwirtschaft“ – Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers, eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ausfuhrländern, in denen nennenswerte Verzerrungen vorliegen, für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht. Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat (\n\n71\nIm gleichen Sinne ist die Rechtsprechung zur früheren Fassung von Art. 2 Abs. 7, wonach die Unionsorgane bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft über ein weites Ermessen verfügen (\n\n72\nInsoweit ist die Feststellung einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten keine Ausnahme von dieser Rechtsprechung. Außerdem schreibt der letzte Unterabsatz von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung keine besondere Methode für die Festlegung dieser Spannen vor. Somit verfügt die Kommission im Rahmen der beiden vorgegebenen Parameter („unverzerrt und angemessen“) über ein beträchtliches Ermessen. Dies gilt auch für die Datenbank, die zur Erhebung der relevanten Daten für die Berechnung des Normalwerts und der VVG-Kosten verwendet wird (\n\n73\nDaher obliegt es der Partei, die die Zuverlässigkeit der von der Kommission zur Berechnung der VVG-Kosten verwendeten Daten in Frage stellen will, ihre Darlegungen auf Umstände zu stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln lassen (\nb) Zur Verpflichtung, einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durchzuführen\n\n74\nGemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung – in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben – ist ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf derselben Handelsstufe durchzuführen. Wenn die Vergleichbarkeit der Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben ist, werden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen.\n\n75\nDer Wortlaut des ersten Satzes von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung orientiert sich offensichtlich am ersten Satz von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens, da er im Wesentlichen gleich lautet (\n1) Gerechter Vergleich auf derselben Handelsstufe\n\n76\nNach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung muss der gerechte Vergleich auf derselben Handelsstufe durchgeführt werden, jedoch wird nicht näher ausgeführt, auf welcher Handelsstufe der Vergleich zu erfolgen hat. Daher obliegt es der Kommission, im Rahmen ihres Ermessens die geeignete Handelsstufe auszuwählen (niemals als gerecht angesehen werden.\n\n77\nUm den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, kann es erforderlich sein, diese Werte anzupassen und so Anteile oder Kosten abzuziehen, die nicht auf der Handelsstufe anfallen, die für den Vergleich gewählt wurde (\n\n78\nDieser Vorgang wird als „Zurückrechnen“ des Normalwerts und des Ausfuhrpreises auf dieselbe Handelsstufe bezeichnet. Dabei werden von beiden Werten die Elemente abgezogen, die nicht der für den Vergleich gewählten Handelsstufe entstammen. Ziel der Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ist es nämlich, die Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wiederherzustellen (\n\n79\nSo ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zu dem Zweck vorgenommen werden kann, Unterschieden bei den Faktoren Rechnung zu tragen, die beide Preise und somit ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, damit gewährleistet ist, dass der Vergleich auf derselben Handelsstufe durchgeführt wird (\n2) Gerechter Vergleich bei rechnerischer Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung\n\n80\nDie Verpflichtung, nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe durchzuführen, und die dazu ergangene Rechtsprechung gelten zweifellos auch dann, wenn der Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung berechnet wird. Dieser Fall ist jedoch etwas anders gelagert als Fälle, in denen der Normalwert nach den üblichen Regeln ermittelt wird. Bei der Berechnung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung stützt sich die Kommission nämlich auf hypothetische unverzerrte Herstellkosten und angemessene Beträge für VVG-Kosten und Gewinne. Statt also durch „Zurückrechnen“ Kosten abzuziehen, die nicht zu der für den Vergleich gewählten Handelsstufe gehören, sollte die Kommission zuerst den Normalwert auf der gewählten Handelsstufe berechnen, indem sie von vornherein „ohne Weiteres verfügbare“ Daten verwendet, die diese Kosten nicht beinhalten.\n\n81\nInsoweit mögen sich zwar, wie im Wesentlichen im Urteil des Gerichts in der Rechtssache CCME festgestellt, Berichtigungen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in der Praxis als notwendig erweisen, um die Unterschiede zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu berücksichtigen, die ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Bestimmte Abzüge dürfen jedoch nicht an einem Wert vorgenommen werden, der rechnerisch ermittelt wurde und daher kein realer Wert ist. Dieser Wert wird nämlich grundsätzlich nicht durch Elemente beeinflusst, die seine Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, da es sich dabei um einen theoretischen Wert handelt, der durch das Zusammenrechnen mehrerer Elemente ermittelt wird, zu denen keine Posten gehören, die abzuziehen wären (\n\n82\nZusammenfassend lässt sich sagen, dass immer dann, wenn die Kommission den Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung auf der Grundlage von „ohne Weiteres verfügbaren“ Daten auf der für den Vergleich gewählten Handelsstufe berechnet (einschließlich VVG-Kosten, die im Rahmen ihres weiten Ermessens als „unverzerrt und angemessen“ auf dieser Handelsstufe festgestellt wurden), kein Grund besteht, Berichtigungen vorzunehmen, um den Normalwert weiter zurückzurechnen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dieser Wert (oder die damit verbundenen VVG-Kosten) Elemente enthält, die nicht dieser Handelsstufe entstammen.\n\n83\nInsoweit ist hinsichtlich des gerechten Vergleichs zwischen dem nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof konkret in Bezug auf VVG-Kosten festgestellt hat, dass die Bestimmung des Normalwerts und diejenige des Ausfuhrpreises nach unterschiedlichen Regeln erfolgen und daher die Vertriebs‑, Gemein- und Verwaltungskosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen in gleicher Weise behandelt werden müssen (\n3) Beweislast und Beweismaßstab in Bezug auf Berichtigungen\n\n84\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Partei, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen, dass ihr Antrag berechtigt ist. Dies bedeutet, dass die Beweislast dafür, dass die spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssen, derjenige trägt, der sich darauf beruft, wer dies auch sei. Folglich obliegt es der Partei, die sich auf eine solche Berichtigung berufen möchte, darzutun, dass der Faktor, aufgrund dessen die Berichtigung beantragt wird, geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen (\n\n85\nWenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – oder der Ausfuhrpreise – denknotwendig nach oben – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind. Ist hingegen die Kommission der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, obliegt es diesem Organ, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte zu liefern, die belegen, dass die Voraussetzung für die Vornahme der Berichtigung erfüllt ist (\n\n86\nDer Gerichtshof hat kürzlich bestätigt, dass die Regel, wonach eine Partei, die wegen eines der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannten Faktoren eine Berichtigung beantragt, nachzuweisen hat, dass dieser Faktor geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen, unabhängig von der bei der Bestimmung des Normalwerts angewandten Methode gilt (\n\n87\nSomit führt der Umstand, dass der Normalwert auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung und somit auf der Grundlage der Daten der ausführenden Hersteller des geeigneten repräsentativen Landes rechnerisch ermittelt wird, nicht zu einer Verringerung der Beweislast, die sich aus der in Rn. 84 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt (\nc) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n88\nZunächst weise ich darauf hin, dass ich entgegen dem Vorbringen von Wegochem nicht der Ansicht bin, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ins Leere geht. Die Feststellung des Gerichts – in Rn. 139 des angefochtenen Urteils –, dass dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Sinopec stattzugeben sei, beruht auf zwei alternativen Argumentationslinien (\n\n89\nDer erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft im Wesentlichen die Beweislast in Bezug auf die Berichtigungen, die durch den Abzug der „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis vorgenommen wurden. Die Kommission wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 127 des angefochtenen Urteils, wonach es ihr oblegen habe, „den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Berichtigungen für einen gerechten Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert erforderlich waren“.\n\n90\nFür die Klärung dieser Frage ist es besonders wichtig, den in den Nrn. 52 bis 55 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen tatsächlichen Hintergrund zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall berechnete die Kommission den Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung. Im 341. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass der Normalwert „ab Werk“ berechnet worden sei.\n\n91\nUm einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durchführen zu können, musste die Kommission den Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe, d. h. auf der Stufe „ab Werk“, ermitteln. Um den Ausfuhrpreis auf diese Handelsstufe zu bringen, führte die Kommission die in den Nrn. 77 und 78 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte „Zurückrechnung“ durch, indem sie die „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis abzog.\n\n92\nEs steht fest, dass die „streitigen Kosten“ nicht der von der Kommission gewählten Handelsstufe „ab Werk“ zuzurechnen sind und daher der Abzug dieser Kosten erforderlich war, um den Ausfuhrpreis auf die Stufe „ab Werk“ zu bringen.\n\n93\nSinopec hat nämlich weder vor der Kommission noch vor dem Gericht bestritten, dass es erforderlich war, die Kosten vom Ausfuhrpreis abzuziehen, um diesen Wert auf die Stufe „ab Werk“ zu bringen. Vielmehr hat Sinopec geltend gemacht, der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert sei nicht gerecht, da der rechnerisch ermittelte Normalwert möglicherweise die „streitigen Kosten“ beinhalte. Sinopec hat ausdrücklich in Frage gestellt, dass der Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ berechnet wurde.\n\n94\nSomit war es Sinopec, die eine Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts beantragte, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Aus demselben Grund (d. h., weil der Normalwert nach Ansicht von Sinopec nicht auf der Stufe „ab Werk“ berechnet worden war) beantragte Sinopec hilfsweise, dass die Kommission die „streitigen Kosten“ nicht aus dem Ausfuhrpreis „herausrechnen“ solle. Diese Auslegung des Sachverhalts wird sowohl durch den Wortlaut von Rn. 128 des angefochtenen Urteils als auch durch die Stellungnahmen von Sinopec und Wegochem selbst ausdrücklich bestätigt.\n\n95\nDies veranlasst mich zu zwei Überlegungen.\n\n96\nErstens ist die Kommission im vorliegenden Fall in Bezug auf die notwendige Abwärtsberichtigung des Ausfuhrpreises mit dem Ziel, ihn für einen gerechten Vergleich auf die gewählte Handelsstufe „ab Werk“ zu bringen, meiner Meinung nach ihrer Beweislast (die ihr nach der in den Nrn. 84 und 85 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung obliegt) nachgekommen.\n\n97\nAls die Akten erkennen ließen, dass der Ausfuhrpreis Elemente enthielt (die „streitigen Kosten“), die nicht zu dieser Handelsstufe gehörten, war es offenkundig notwendig, diese Kosten abzuziehen (in re ipsa) (\n\n98\nAngesichts ihrer Verpflichtung, einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, musste die Kommission natürlich sicherstellen, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auch auf derselben Handelsstufe erfolgte, d. h. auf der Stufe „ab Werk“. Dies betrifft jedoch die Ermittlung des Normalwerts und nicht das Zurückrechnen des Ausfuhrpreises. Die Kommission hatte im 341. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung festgestellt, dass der Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ berechnet worden sei. Solange nicht feststeht, dass diese Feststellung falsch war und der Normalwert nicht auf dieser Stufe berechnet wurde – was, wie wir noch sehen werden, nicht nachgewiesen wurde –, betrifft dies nicht das Zurückrechnen des Ausfuhrpreises auf die für den Vergleich gewählte Handelsstufe.\n\n99\nZweitens ergibt sich aus Nr. 93 der vorliegenden Schlussanträge, dass Sinopec entgegen der Feststellung der Kommission der Auffassung war, dass der Normalwert nicht auf der Stufe „ab Werk“ rechnerisch ermittelt worden sei, und daher eine Berichtigung des Normalwerts beantragte, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Somit oblag es nach der in den Nrn. 84 und 85 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung Sinopec, den Beweis dafür zu erbringen, dass eine Berichtigung des Normalwerts erforderlich war, um die Stufe „ab Werk“ zu erreichen, oder, hilfsweise, nachzuweisen, dass der Abzug der „streitigen Kosten“ für ein Zurückrechnen des Ausfuhrpreises auf die für den gerechten Vergleich gewählte Handelsstufe nicht erforderlich war.\n\n100\nDas Gericht hat daher einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass die Abzüge der „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis „für einen gerechten Vergleich … erforderlich waren“. Die Kommission hatte nämlich nachgewiesen, dass Abwärtsberichtigungen des Ausfuhrpreises erforderlich waren, um den Ausfuhrpreis auf die Handelsstufe zu bringen, die für einen gerechten Vergleich gewählt wurde. Es war vielmehr Sinopec, die geltend gemacht hatte, dass der Normalwert nicht auf dieser Handelsstufe berechnet worden sei und daher für einen gerechten Vergleich berichtigt werden müsse. Folglich musste Sinopec ihr Vorbringen substantiieren.\n\n101\nDieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Sinopec geltend gemacht hat, es gebe keine Beweise dafür, dass sich der nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelte Normalwert auch auf der Stufe „ab Werk“ befunden habe.\n\n102\nZwar ist es zutreffend, dass, wie Sinopec hervorhebt, ein Normalwert, der nach der Methode gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wird, nicht zwangsläufig und per definitionem auf der Stufe „ab Werk“ ermittelt wird. Ein rechnerisch ermittelter Normalwert befindet sich jedoch auf der Stufe „ab Werk“, wenn die Kommission bei seiner Berechnung nur Elemente einbezieht, die auf dieser Handelsstufe vorhanden sind.\n\n103\nOb ein Normalwert, den die Kommission nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung ermittelt, auf der Stufe „ab Werk“ berechnet wird oder nicht, hängt letztlich von den Daten ab, die für seine Berechnung verwendet werden. Wie sich aus den Nrn. 80 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, sollte die Kommission für die Berechnung der in den rechnerisch ermittelten Normalwert auf der Stufe „ab Werk“ einfließenden VVG-Kosten keine Daten verwenden, die Kosten enthalten, die nicht auf dieser Handelsstufe angefallen sind. Falls die Kommission solche Daten verwendet, muss sie den rechnerisch ermittelten Normalwert berichtigen, indem sie diese Kosten abzieht.\n\n104\nGenau dieses Argument ist jedoch von Sinopec angeführt worden und hätte von ihr mit Beweisen untermauert werden müssen, damit die beantragte Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts vorgenommen wird. Diese Frage ist im Rahmen der Begründetheit des zweiten Teils relevant, der den Beweismaßstab betrifft. Sie hat keine Bedeutung für die Frage, wem die Beweislast obliegt, im vorliegenden Fall nämlich Sinopec, die bestritten hat, dass der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk berechnet worden sei, und eine Berichtigung beantragt hatte.\n\n105\nNach alledem bin ich der Ansicht, dass dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission stattzugeben ist.\nd) Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes\n\n106\nDer zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Rn. 128 bis 139 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das alternative Szenario geprüft hat, in dem Sinopec die Beweislast für die fraglichen Berichtigungen oblag (erstens die behauptete Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht (Abschnitt d.1), zweitens den Beweismaßstab für die von Sinopec beantragte Berichtigung des Normalwerts (Abschnitt d.2) und drittens den Vorwurf, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als sie die Erbringung eines unzumutbaren Beweises verlangt habe (Abschnitt d.3).\n1) Zum Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung\n\n107\nErstens ist auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, als es in Rn. 128 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, Sinopec habe in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung geltend gemacht, dass der Normalwert „höchstwahrscheinlich“ unter Einbeziehung der „streitigen Kosten“ rechnerisch ermittelt worden sei.\n\n108\nDie Anforderungen der Rechtsprechung an eine Verfälschung des Sachverhalts sind hoch. Das Gericht muss Tatsachenfeststellungen getroffen haben, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergibt. Die Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, und das Gericht muss die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der betreffenden Beweise offensichtlich überschritten haben (\n\n109\nIm vorliegenden Fall ist der Stellungnahme von Sinopec zur endgültigen Unterrichtung zu entnehmen, dass Sinopec in diesem Dokument beanstandet hat, dass zwar die „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis abgezogen worden seien, um ihn auf die Stufe „ab Werk“ zu bringen, ein solcher Abzug jedoch nicht für den rechnerisch ermittelten Normalwert durchgeführt worden sei. Die Kommission habe daher einen Ausfuhrpreis ab Werk mit einem rechnerisch ermittelten Normalwert verglichen, bei dem unklar sei, welche Handelsstufe der Berechnung zugrunde liege. Somit sei der Normalwert „vermutlich bei Lieferung“ ermittelt worden.\n\n110\nDiese Analyse des Wortlauts der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zeigt, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Stellungnahme von Sinopec keine konkrete „Analyse der Wahrscheinlichkeit“ enthielt. Aus den Akten des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Wahrscheinlichkeitsszenario in der Tat erstmals von Wegochem vor dem Gericht entwickelt wurde.\n\n111\nAbgesehen davon ist die Darstellung des Vorbringens von Sinopec durch das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils nicht unrichtig. Der Kern des Vorbringens (d. h. Abzug der „streitigen Kosten“ vom Ausfuhrpreis und nicht vom rechnerisch ermittelten Normalwert) wird deutlich dargelegt. Außerdem impliziert die Verwendung des Begriffs „vermutlich“, dass eine gewisse Analyse der Wahrscheinlichkeit durchgeführt wurde, auch wenn der Begriff „vermutlich“ einen geringeren Grad an Sicherheit zum Ausdruck bringt als der Begriff „höchstwahrscheinlich“.\n\n112\nDaher bin ich nicht der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die hohen Anforderungen erfüllt sind, die für die Feststellung einer Sachverhaltsverfälschung gelten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Kommission jedoch anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass des Rechtsakts verfügte (\n2) Beweismaßstab nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung\n\n113\nZu prüfen ist zweitens der Vorwurf der Kommission, das Gericht habe den Beweismaßstab für Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung falsch angewandt.\n\n114\nIn Bezug auf den Beweismaßstab für Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung hat die in Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung klargestellt, dass, wenn ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – beantragt, es ihm obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind.\n\n115\nWas speziell die VVG-Kosten betrifft, die nach dem letzten Unterabsatz von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung ermittelt werden, ergibt sich aus der in Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichts, dass es der Partei, die die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Daten in Frage stellen will, obliegt, ihre Darlegungen auf Umstände zu stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln lassen.\n\n116\nIm angefochtenen Urteil hat das Gericht in Rn. 128 festgestellt, dass Sinopec ihren Antrag auf Berichtigung des Normalwerts, insbesondere der VVG-Kosten, zwecks Gewährleistung eines gerechten Vergleichs ordnungsgemäß begründet habe. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die der Orbis-Datenbank entnommenen und von der Kommission für die Ermittlung der VVG-Kosten verwendeten Daten zum türkischen Unternehmen Ilkalem die „streitigen Kosten“ beinhalteten. Tatsächlich stellte es fest, dass diese Daten nicht detailliert oder genau genug seien, um mit Sicherheit festzustellen, ob die „streitigen Kosten“ darin enthalten seien oder nicht (\n\n117\nEine erste Schlussfolgerung, die unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil gezogen werden kann, lautet, dass – bei der Untersuchung der Kommission und auf der Ebene des Gerichts – nicht definitiv bewiesen worden ist, dass die „streitigen Kosten“ tatsächlich in den Daten beinhaltet waren, die die Kommission verwendete, um die VVG-Kosten nach dem letzten Unterabsatz von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln. Hätte Sinopec nachgewiesen, dass die streitigen Kosten in den Daten enthalten waren, hätte die Kommission, wie sich aus den Nrn. 80 und 82 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, eine Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts vornehmen müssen, um diese Posten außerhalb der für den gerechten Vergleich gewählten Handelsstufe abzuziehen. Dies war vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall.\n\n118\nVor diesem Hintergrund kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass Sinopec in ihrem in Nr. 109 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Berichtigungsantrag nachgewiesen hatte, dass die ben in Nr. 114 der vorliegenden Schlussanträge genannten und von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme der Berichtigung erfüllt waren. Zwar handelte es sich dabei um eine besonders schwierige Aufgabe, da die relevanten Daten einen Dritten, nämlich den türkischen Hersteller Ilkalem, betrafen und die Kommission selbst keine Daten besaß, anhand deren sie hätte feststellen können, ob die „streitigen Kosten“ in den relevanten Daten enthalten waren oder nicht (\n\n119\nIn diesem Zusammenhang könnte man sich allerdings fragen, ob erstens die Kommission aufgrund der von Sinopec in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung geäußerten Zweifel die Daten der Orbis-Datenbank dennoch hätte unberücksichtigt lassen müssen, da sie nicht genau genug waren, um festzustellen, ob die „streitigen Kosten“ in den rechnerisch ermittelten VVG-Kosten enthalten waren oder nicht.\n\n120\nIm 215. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die für Ilkalem verfügbaren Daten „insgesamt den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen wie alle normalerweise von der Kommission bei [Antidumpingu]ntersuchungen herangezogenen Finanzdaten. Daher liefert der gegenwärtig für dieses Unternehmen verfügbare Detaillierungsgrad alle erforderlichen Informationen und beeinträchtigt nicht die Eignung des Unternehmens für diese Untersuchung“. Diese Feststellungen wurden von Sinopec nicht bestritten. Die Eignung der Daten für die rechnerische Ermittlung der VVG-Kosten wurde von Sinopec nicht in Frage gestellt. Daher gab es für die Kommission keinen Grund, die Daten unberücksichtigt zu lassen.\n\n121\nZweitens könnte man sich fragen, ob die Kommission wegen der von Sinopec in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung geäußerten Zweifel nach genaueren Daten hätte suchen müssen, um einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten.\n\n122\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Art. 2 Abs. 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand von Daten zu ermitteln hatte, die „ohne Weiteres verfügbar“ waren.\n\n123\nDie Anforderung, dass die Daten „ohne Weiteres verfügbar“ sein müssen, gewährleistet, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung Daten verwendet, die rasch eingesehen und überprüft werden können (\n\n124\nZweifellos obliegt es der Kommission, einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn der Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung anhand von Daten berechnet wird, die „ohne Weiteres verfügbar“ sind. Allerdings sind die Untersuchungsbefugnisse der Kommission, wie in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, insofern begrenzt, als die Grundverordnung ihr keine Untersuchungsbefugnis verleiht, die es ihr ermöglichen würde, Unternehmen zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen.\n\n125\nInsoweit hat die Kommission im 238. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung festgestellt, dass eine „genauere Aufschlüsselung der VVG-Kosten [von Ilkalem] nicht ohne Weiteres verfügbar“ war. Im selben Erwägungsgrund hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung vorschreibt, dass die Kommission „ohne Weiteres verfügbare“ Daten verwenden muss und Ersuchen bei Herstellern im repräsentativen Land nicht vorgesehen sind. Ferner hat die Kommission festgestellt, dass, auch wenn es möglich wäre, Angaben dieser Art bei den Herstellern anzufragen und zu überprüfen, die erfassten Daten höchstwahrscheinlich vertraulich wären. Sinopec hat diese Feststellungen nicht bestritten. Außerdem haben Sinopec und Wegochem in ihren Stellungnahmen nicht näher ausgeführt, wie und wo die Kommission genauere Daten hätte finden können.\n\n126\nAllgemein ausgedrückt: Es ist nicht auszuschließen, dass „ohne Weiteres verfügbare Daten“, die die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet, in bestimmten Fällen nicht detailliert genug sind, um Berichtigungsanträge abzulehnen, die – wie im vorliegenden Fall – selbst nicht hinreichend begründet sind.\n\n127\nDies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission die Daten in solchen Fällen nicht zur Berechnung des Normalwerts verwenden darf. Dies gilt erst recht, wenn die Eignung der verwendeten Daten selbst nicht in Frage gestellt wird (\n\n128\nAußerdem verfügt die Kommission, wie in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, bei der Feststellung unverzerrter und angemessener VVG-Kosten zur Verwendung im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung über ein weites Ermessen. Folglich ist in diesem Zusammenhang bei der gerichtlichen Überprüfung der Standard anzuwenden, der für die Überprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers gilt (\n\n129\nZusammenfassend lassen sich aus den vorstehenden Erwägungen zwei Folgen ableiten.\n\n130\nZum einen hat das Gericht einen Rechtsfehler in Bezug auf den Beweismaßstab für Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung begangen, indem es festgestellt hat, dass Sinopec in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ihren Antrag auf Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts ordnungsgemäß begründet habe.\n\n131\nZum anderen kann, auch wenn das Gericht im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kommission aufgrund des Berichtigungsantrags von Sinopec zwecks Gewährleistung eines gerechten Vergleichs die beantragte Berichtigung des Normalwerts hätte vornehmen müssen, ein entsprechendes Ergebnis daraus abgeleitet werden, dass das Gericht dem Klagegrund von Sinopec stattgegeben hat, mit dem diese einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung rügte.\n\n132\nWährend jedoch, wie in Nr. 92 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, in Bezug auf den Ausfuhrpreis feststand, dass „die streitigen Kosten“ abgezogen werden mussten, da sie nicht der für den Vergleich gewählten Handelsstufe entstammten, fehlten genaue Angaben in Bezug auf den rechnerisch ermittelten Normalwert, und es war, wie das Gericht selbst festgestellt hat, nicht nachgewiesen worden, dass die für die Berechnung der VVG-Kosten verwendeten Daten die streitigen Kosten beinhalteten (\n\n133\nSomit hat das Gericht einen weiteren Rechtsfehler in Bezug auf den Beweismaßstab für Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung begangen, indem es dem Klagegrund von Sinopec stattgegeben hat und im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der streitigen Berichtigungen des rechnerisch ermittelten Normalwerts im vorliegenden Fall erfüllt seien.\n3) Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung\n\n134\nSchließlich ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Kommission geltend macht, das Gericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung festgestellt.\n\n135\nDieses letzte Argument des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft zwei Rügen des Gerichts. Erstens hat das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission einen unzumutbaren Beweis verlangt habe, als sie Sinopec aufgefordert habe, ihren Antrag auf Berichtigung des Normalwerts weiter zu untermauern und Daten zu einem dritten Unternehmen vorzulegen, die genauer seien als die der Kommission vorliegenden Daten. Zweitens hat das Gericht in Rn. 138 des angefochtenen Urteils beanstandet, dass die Kommission Sinopec nicht die Daten übermittelt habe, die es dieser ermöglicht hätten, ihren Antrag auf Berichtigung weiter zu untermauern.\n\n136\nZunächst ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, den letzten Satz von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens nicht ausdrücklich übernimmt, wonach „[d]ie Behörden … die betroffenen Parteien davon in Kenntnis [setzen], welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und … diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf[erlegen]“ (\n\n137\nZwar sieht Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung als solcher keine positive Verpflichtung der Unionsorgane vor, den interessierten Parteien spezifische Informationen zu etwaigen Berichtigungen zwecks gerechten Vergleichs zu übermitteln, doch bedeutet dies nicht, dass die Grundverordnung die im letzten Satz von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens aufgestellten Erfordernisse nicht berücksichtigt hat. Diese Erfordernisse sind Bestandteil des Verfahrenssystems, das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Antidumpingverfahren geschaffen hat, die die Organe nach dieser Verordnung durchführen, die im Licht des in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung auszulegen ist (\n\n138\nDer erste Vorwurf, mit dem das Gericht beanstandet hat, die Kommission habe einen unzumutbaren Beweis verlangt, bezieht sich auf den 314. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung (in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben).\n\n139\nIn diesem Erwägungsgrund stellte die Kommission erstens fest, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass „die streitigen Kosten“ in den für den türkischen Hersteller gemeldeten VVG-Kosten eingeschlossen gewesen seien, und zweitens, dass Sinopec „darüber hinaus“„keinen Beweis des Gegenteils vor[gelegt]“ habe. Somit wies die Kommission in diesem Erwägungsgrund im Wesentlichen den Antrag auf Berichtigung des Normalwerts, den Sinopec in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung gestellt hatte (wie in Nr. 109 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben), als unsubstantiiert zurück.\n\n140\nWie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags anhand der von Sinopec vorgelegten Informationen und nicht auf der Grundlage von Argumenten, die dieser Stellungnahme später hinzugefügt wurden, zu beurteilen. Die Argumente, die vor dem Gericht, insbesondere von Wegochem, vorgetragen worden sind, lassen erkennen, dass es zweifellos möglich gewesen wäre, den Antrag von Sinopec besser zu untermauern, um größere Zweifel an den von der Kommission verwendeten Daten aus der Orbis-Datenbank zu schüren. Somit vermag der Vorwurf, die Beweislast sei unmöglich gewesen, nichts daran zu ändern, dass der Antrag auf Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts nicht hinreichend begründet war.\n\n141\nSelbst wenn es für Sinopec unverhältnismäßig schwierig gewesen wäre, zu beweisen, wie es die in Nr. 114 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung verlangt, dass die „streitigen Kosten“ in den der Orbis-Datenbank entnommenen Daten von Ilkalem enthalten waren, ergibt sich jedenfalls aus den Nrn. 125 und 126 der vorliegenden Schlussanträge, dass die Kommission in Ermangelung endgültiger Gewissheit über bestimmte geltend gemachte Umstände in Bezug auf die „ohne Weiteres verfügbaren“ und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung verwendeten Informationen berechtigt war, diese Daten für die Berechnung des Normalwerts heranzuziehen, selbst wenn sie nicht detailliert genug waren, um den unsubstantiierten Berichtigungsantrag endgültig abzulehnen.\n\n142\nAus einem allgemeinen politischen Blickwinkel betrachtet, ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Methode nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung eine Stattgabe von Anträgen auf Berichtigung des rechnerisch ermittelten Normalwerts, die nicht rechtlich hinreichend begründet sind im Sinne der in den Nrn. 114 und 115 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, die Gefahr mit sich brächte, dass die gesamte Methode der Verwendung ohne Weiteres verfügbarer Daten untergraben wird.\n\n143\nDer zweite Vorwurf des Gerichts bezieht sich auf den Umstand, dass die Kommission Sinopec nicht die Daten übermittelt hat, die es dieser ermöglicht hätten, ihren Antrag weiter zu untermauern.\n\n144\nInsoweit ist festzustellen, dass, wie in Nr. 137 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, das durch die Grundverordnung geschaffene Verfahrenssystem für Antidumpingverfahren, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, zwar vorsieht, dass den Parteien einige Verfahrensrechte im Zusammenhang mit den für einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung notwendigen Informationen zustehen, doch steht nirgendwo geschrieben, dass die Kommission verpflichtet ist, den interessierten Parteien Informationen zu übermitteln, die nicht in ihren Akten enthalten sind. Daraus lassen sich zwei alternative Schlussfolgerungen ziehen: Entweder machen die Parteien geltend, dass die Kommission keine ausreichenden Daten erhoben habe und somit während der Untersuchung gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, allerdings ergibt sich aus den Nrn. 119 bis 128 der vorliegenden Schlussanträge, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, oder aber sie können keinen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend machen, der sich auf den Vorwurf stützt, sie hätten Informationen nicht erhalten, die sich nicht in den Akten befinden.\n\n145\nWenn feststeht, dass die Kommission den Parteien alle relevanten, in der Akte befindlichen Informationen, die weitergegeben werden konnten, übermittelt hat, kann nicht allein deshalb, weil sie einer interessierten Partei keine Daten zur Verfügung gestellt hat, die es dieser ermöglicht hätten, ihren Antrag weiter zu untermauern, ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen. Dieses Ergebnis wird durch das Urteil Changmao bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Kläger in einer solchen Situation der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen kann, durch die Auferlegung einer unangemessenen Beweislast gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und seine Verteidigungsrechte verletzt zu haben (\n\n146\nNach alledem ist meines Erachtens auch dem dritten Argument des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und folglich dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission insgesamt stattzugeben.\nC. Dritter Rechtsmittelgrund: Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung\n\n147\nDer dritte Rechtsmittelgrund der Kommission betrifft die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 65 bis 113 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen habe, als sie eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten gemäß dieser Bestimmung vorgenommen habe.\n\n148\nIn Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung heißt es: „Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.“\n1. Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n149\nWie sich aus den Erwägungsgründen 365 bis 374 der streitigen Verordnung ergibt, hielt die Kommission eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung für gerechtfertigt.\n\n150\nInsbesondere vertrat die Kommission im 373. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung die Auffassung, dass in Anbetracht des Gesamtbilds der Sinopec Group und der Tätigkeiten von Sinopec Central-China, einem verbundenen Unternehmen, das alle Ausfuhrverkäufe der betreffenden Produkte von Sinopec in die Europäische Union durchführte, Sinopec Central-China „nicht als interne Verkaufsabteilung betrachtet werden kann, sondern die Voraussetzungen als Händler im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung erfüllt“. Für diese Schlussfolgerung stützte sich die Kommission auf fünf Gesichtspunkte ( – Erstens habe Sinopec Central-China Abnehmer gesucht und Kontakt zu ihnen hergestellt; – zweitens habe Sinopec Chongqing, ein Hersteller der betreffenden Produkte, direkte Ausfuhrverkäufe durchgeführt; – drittens hätten Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia, ein weiterer Hersteller der betreffenden Produkte, Direktverkäufe in China getätigt; – viertens hätten Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Vertriebskosten getragen; – fünftens habe Sinopec Central-China auch mit Waren anderer Hersteller als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gehandelt.\n\n151\nSinopec beanstandete die oben genannte Schlussfolgerung vor dem Gericht.\n\n152\nIm angefochtenen Urteil wies das Gericht erstens das Argument der Kommission zurück, wonach eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung grundsätzlich vorzunehmen sei, sobald ein Unternehmen ein verbundenes Unternehmen gründe, um seine Ausfuhrverkäufe durchzuführen (\n\n153\nZweitens gab das Gericht der Kommission recht, dass angesichts des Bestehens einer gemeinsamen Kontrolle zu prüfen sei, ob die Gesamtheit der maßgeblichen Sachverhalte das Bestehen einer „wirtschaftlichen Einheit“ beweise und somit die vom verbundenen Händler erfüllten Aufgaben denen einer internen Verkaufsabteilung ähnlich seien. Ausgehend von dieser Feststellung prüfte das Gericht, ob die Kommission ausreichende übereinstimmende Anhaltspunkte dafür geliefert hatte, dass trotz des Bestehens einer gemeinsamen Kontrolle nicht davon ausgegangen werden konnte, dass Sinopec Central-China als interne Verkaufsabteilung handelte, so dass es erforderlich war, die fragliche Berichtigung vorzunehmen (\n\n154\nSomit prüfte das Gericht jeden der fünf oben genannten Gesichtspunkte. Es kam zu dem Ergebnis, dass der erste und der fünfte Gesichtspunkt keine Relevanz für die Frage hätten, ob es sich bei Sinopec Central-China um eine interne Verkaufsabteilung oder einen Verkaufsagenten handle (\n\n155\nAngesichts dieser Erwägungen stellte das Gericht fest, dass der zweite und der dritte Umstand nicht ausreichten, um ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu liefern, die belegten, dass die Funktionen von Sinopec Central-China mit denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar seien, oder ihrer Anerkennung als interner Verkaufsabteilung entgegenstünden. Folglich habe die Kommission nicht den Nachweis erbracht, der ihr nach der Rechtsprechung obliege, so dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter (\n2. Kurze Zusammenfassung des Vortrags der Parteien\n\n156\nDer dritte Rechtsmittelgrund der Kommission besteht aus zwei Teilen.\n\n157\nMit dem ersten Teil wendet sich die Kommission, unterstützt durch Kuraray, gegen die Rn. 65 bis 79 des angefochtenen Urteils. Die Kommission macht geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und die für die Berichtigung nach der einschlägigen Rechtsprechung geltenden Beweislastregeln missachtet. Die Kommission habe den ihr obliegenden Beweis im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erbracht. Aufgrund der von der Kommission vorgelegten Beweise sei die Beweislast auf Sinopec übergegangen, die den Beweis dafür hätte erbringen müssen, dass die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Folglich seien die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet.\n\n158\nMit dem zweiten Teil macht die Kommission erstens geltend, dass das Gericht durch die gesonderte Prüfung der einzelnen in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge genannten Beweismittel einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung begangen habe. Nach der Rechtsprechung könne die Bedeutung dieser Gesichtspunkte nur als Ganzes gewürdigt werden und nicht durch gesonderte Prüfung der einzelnen Gesichtspunkte. Sie erhielten nur dann Aussagekraft, wenn sie als gesamtes Bündel von Indizien zur Stützung des in der streitigen Verordnung festgestellten Ergebnisses berücksichtigt würden. Das Gericht habe diesen Standard nicht angewandt. Zweitens wendet sich die Kommission gegen die Feststellungen des Gerichts zu jedem der fünf in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte. Insbesondere in Bezug auf den dritten Gesichtspunkt rügt die Kommission einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht.\n\n159\nSinopec, unterstützt durch Wegochem, tritt dem Vorbringen der Kommission zum ersten Teil entgegen.\n\n160\nZum zweiten Teil macht Wegochem zunächst geltend, dass er unzulässig sei, da es sich um einen Versuch handle, Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen. Sodann treten Sinopec und Wegochem dem Vorbringen der Kommission zu jedem der fünf oben genannten Gesichtspunkte entgegen.\n3. Würdigung\na) Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung\n\n161\nGemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung kann eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen für die betreffenden Verkäufe vorgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt als „Provision“ auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.\n\n162\nSatz 2 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eingefügt (\n\n163\nWie das Gericht jedoch in den Rn. 60 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann nach der Rechtsprechung eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht vorgenommen werden, wenn der Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden (\n\n164\nDer Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, ändert nämlich nichts daran, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Ein solcher Konzern organisiert lediglich intern auf diese Weise Tätigkeiten, die in anderen Fällen von einer wirtschaftlichen Einheit ausgeübt werden. Aus wirtschaftlicher Perspektive besteht der Sinn und Zweck der Anerkennung einer wirtschaftlichen Einheit darin, zu verhindern, dass bei der Bewertung eines Produkts die Verkaufskosten nur deshalb künstlich ausgeschlossen werden, weil ein Konzern eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft und keine interne Verkaufsabteilung einsetzt. Beide Unternehmensstrukturen sind wirtschaftlich gleichwertig (\n\n165\nDaraus folgt, dass bei einem Händler, der mit einem in einem Drittstaat ansässigen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter (\n\n166\nEine wirtschaftliche Einheit besteht, wenn ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, einer Vertriebsgesellschaft für seine Produkte überträgt, die er wirtschaftlich kontrolliert (\n\n167\nDaher basiert die Analyse auf einem funktionalen Ansatz. Entscheidend ist die inhaltliche Ausgestaltung und nicht die Form. Im Rahmen der Prüfung, ob zwischen einem Hersteller und seinem verbundenen Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, ist es entscheidend, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu betrachten. Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegelt, haben die Unionsorgane „sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt (\n\n168\nInsbesondere sollte geprüft werden, welche Funktion der verbundene Händler innerhalb seiner Gruppe ausübt. Daher hat die Kommission die übergeordneten Funktionen zu prüfen, die dieses Unternehmen bei der Vermarktung und Ausfuhr des betreffenden Produkts sowie anderer Produkte sowohl innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu unabhängigen Drittherstellern ausübt (\n\n169\nIm Rahmen der notwendigen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler ist verschiedenen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, wie dem Autonomiegrad des verbundenen Händlers (\nb) Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes\n\n170\nMit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Kommission im Wesentlichen gegen die Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, es gebe eine „allgemeine Regel“, wonach grundsätzlich eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen sei, sobald ein Unternehmen eine verbundene Handelsgesellschaft gründe, um seine Ausfuhrverkäufe durchzuführen.\n\n171\nDiese Beurteilung des Gerichts enthält jedoch keinen Rechtsfehler und stellt entgegen dem Vorbringen der Kommission keine Missachtung der für die Berichtigung nach der einschlägigen Rechtsprechung geltenden Beweislastregeln dar.\n\n172\nWie das Gericht in den Rn. 65 bis 68 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat – und wie sich aus Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge ergibt –, ist nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannten spezifischen Berichtigungen von der Partei zu tragen, die sich auf sie beruft. Ist die Kommission somit der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller, in diesem Fall Sinopec Central-China, verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, obliegt es diesem Organ, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern (\n\n173\nNur wenn die Kommission übereinstimmende Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die fragliche Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt hat, obliegt es dieser Vertriebsgesellschaft oder ihrem verbundenen Hersteller, den Nachweis zu erbringen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist, indem z. B. nachgewiesen wird, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (\n\n174\nDaraus folgt erstens, dass es nach der Rechtsprechung keine allgemeine Regel gibt, nach der eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen werden muss, nur weil das Unternehmen eine verbundene Handelsgesellschaft gründet, um seine Ausfuhrverkäufe durchzuführen.\n\n175\nDie Kommission muss übereinstimmende Anhaltspunkte dafür liefern, dass die mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft (der verbundene Händler) ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, obwohl der Hersteller den verbundenen Händler kontrolliert oder eine gemeinsame Kontrolle beider Unternehmen vorliegt.\n\n176\nIm vorliegenden Fall geht es im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes jedoch gerade um die Frage, ob die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass Sinopec Central-China trotz ihrer Stellung als verbundener Händler solche Funktionen ausübte.\n\n177\nZweitens tritt der von der Kommission in ihrem Rechtsmittel erwähnte und in Nr. 173 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Übergang der Beweislast auf Sinopec erst dann ein, wenn die Kommission solche übereinstimmenden Anhaltspunkte geliefert hat.\n\n178\nMithin ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.\nc) Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes\n1) Zur Zulässigkeit\n\n179\nIm Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist zunächst auf die von Wegochem erhobene Einrede der Unzulässigkeit einzugehen. Wie in den Nrn. 22 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, auf die ich hiermit Bezug nehme, ist Wegochem nicht berechtigt, diese Einrede geltend zu machen. Da sie jedoch die Zuständigkeit des Gerichtshofs betrifft, muss dieser sie von Amts wegen prüfen.\n\n180\nNach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (\n\n181\nAllerdings stellt die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung der Beweise den zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat, eine Rechtsfrage dar, für die der Gerichtshof zuständig ist (\n2) Zur Begründetheit\n\n182\nIn der Sache wendet sich die Kommission zunächst gegen den Beurteilungsmaßstab, den das Gericht bei der Prüfung der Beweise angewandt hat.\n\n183\nInsoweit teile ich die Auffassung der Kommission, dass nach der Rechtsprechung die fünf in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte, die das Bündel von Indizien darstellen, nicht einzeln im Hinblick auf ihre individuelle Bedeutung zu beurteilen sind, sondern insgesamt als umfassendes Bündel von Indizien zur Stützung des Ergebnisses in der streitigen Verordnung zu berücksichtigen sind.\n\n184\nWie sich nämlich aus der in den Nrn. 167 und 168 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, sind bei der Feststellung, ob eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt ist oder ob sie ungerechtfertigt ist, weil der Hersteller und sein mit den Ausfuhren in die Europäische Union beauftragter verbundener Händler eine wirtschaftliche Einheit bilden, „sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegeln.\n\n185\nIm vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch eine umfassende Würdigung aller Faktoren vorgenommen, die das Ergebnis der Kommission in der streitigen Verordnung stützen. Nachdem es – in den Rn. 82 bis 111 des angefochtenen Urteils – jeden der fünf Gesichtspunkte einzeln geprüft hatte, ist es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils zu seinem endgültigen Ergebnis gelangt, wobei es ausdrücklich auf alle fünf Elemente des Indizienbündels Bezug genommen hat. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die beiden einzigen Elemente, die es für relevant hielt, nämlich der zweite und der dritte Gesichtspunkt, nicht ausreichten, um ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu liefern, die belegten, dass die Funktionen von Sinopec Central-China mit denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar seien. Somit ist die Rüge der Kommission, das Gericht habe einen falschen Beurteilungsmaßstab angewandt, zurückzuweisen.\n\n186\nSodann beanstandet die Kommission die vom Gericht vorgenommene Analyse der fünf oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkte, die das Bündel von Indizien darstellen, auf die die Kommission ihr Ergebnis in der streitigen Verordnung stützte.\n\n187\nInsoweit weise ich darauf hin, dass der Feststellung, die das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils nach seiner umfassenden Würdigung der Beweise getroffen hat, nur zwei der fünf Gesichtspunkte zugrunde liegen, auf die sich die Kommission in der streitigen Verordnung gestützt hat, weil das Gericht zwei Gesichtspunkte (den ersten und den fünften) für irrelevant erklärt hat und zu einem weiteren Gesichtspunkt (dem vierten) festgestellt hat, dass er nichts an der Beurteilung des zweiten und des dritten Umstands ändern könne.\n\n188\nSomit wäre, selbst wenn das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils den richtigen Beurteilungsmaßstab angewandt hat, die gesamte Beurteilung fehlerhaft, wenn festgestellt werden sollte, dass die Gesamtwürdigung – aufgrund eines Rechtsfehlers bei der Beurteilung der Relevanz bestimmter Faktoren – nur auf einen Teil der Beweise gestützt war.\n\n189\nWas den ersten der fünf oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkte betrifft, nämlich dass Sinopec Central-China Abnehmer gesucht und Kontakt zu ihnen hergestellt habe, hat das Gericht in den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieser Umstand keine Relevanz habe. Da die Suche nach Abnehmern und die Herstellung des Kontakts zu ihnen Tätigkeiten seien, die sowohl von einer internen Verkaufsabteilung als auch von einem Verkaufsagenten ausgeübt werden könnten, sei dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung nicht relevant.\n\n190\nDie Kommission beanstandet diese Beurteilung, die, soweit sie sich auf die Relevanz eines Gesichtspunkts bezieht, der bei der Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt wurde, eine Rechtsfrage betrifft (\n\n191\nWie oben dargelegt (\n\n192\nInsoweit teile ich die Auffassung des Gerichts, dass die Suche nach Abnehmern und die Herstellung des Kontakts zu ihnen eine Tätigkeit darstellt, die in Ermangelung eines externen Verkaufsagenten von einer internen Verkaufsabteilung ausgeübt werden kann. Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der erste Gesichtspunkt nicht entscheidend ist für die Feststellung, ob der verbundene Händler als interne Verkaufsabteilung oder als Vertriebsagent tätig wird.\n\n193\nDie Tatsache, dass ein Gesichtspunkt nicht zwangsläufig entscheidend ist, bedeutet jedoch nicht, dass er irrelevant ist.\n\n194\nDass der verbundene Händler nach Abnehmern sucht und Kontakt zu ihnen herstellt, ist ein relevanter Faktor, um die übergeordneten Funktionen zu verstehen, die das verbundene Unternehmen vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Beziehung zum Hersteller ausübt. Sollte festgestellt werden, dass das verbundene Unternehmen nicht nach Abnehmern gesucht und nicht unmittelbar Kontakt zu ihnen hergestellt hat, wäre dies ein starkes Indiz dafür, dass das Unternehmen keine ähnlichen Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass das Gericht den Umstand, dass ein verbundener Händler Produkte vermarktet hat, Kontakte mit bestehenden und potenziellen Kunden verwaltet hat, Aufträge akquiriert und erhalten hat sowie Verkäufe ausgehandelt hat, als relevanten Faktor angesehen hat, um festzustellen, ob das Unternehmen als Vertreter handelte (\n\n195\nFolglich hat das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass der erste Gesichtspunkt für die Feststellung, ob Sinopec Central-China als ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung handelte, nicht relevant sei.\n\n196\nWas den zweiten oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkt betrifft, dass Sinopec Chongqing direkte Ausfuhrverkäufe durchgeführt habe, macht die Kommission keinen konkreten Rechtsfehler bei der Analyse des Gerichts in den Rn. 85 bis 94 des angefochtenen Urteils geltend. Vielmehr beanstandet die Kommission, dass das Gericht die Beurteilung der Direktverkäufe nicht mit einer Analyse ihrer Relevanz für die wirtschaftliche Beziehung zwischen Sinopec Chongqing und Sinopec Central-China verbunden habe. Soweit die Kommission jedoch so zu verstehen ist, dass sie eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Gerichts beantragt, ist dieser Antrag im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig. Soweit die Rüge der Kommission so zu verstehen ist, dass sie sich gegen den Beurteilungsmaßstab des Gerichts richtet, ist diese Rüge bereits in den Nrn. 182 bis 185 der vorliegenden Schlussanträge zurückgewiesen worden.\n\n197\nZum dritten oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkt hat das Gericht in den Rn. 97 und 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die direkten Inlandsverkäufe von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia zwar belegten, dass sie die notwendige Infrastruktur besäßen, um ohne Zwischenhändler tätig zu sein, die Hersteller jedoch berechtigt seien, für ihre Ausfuhrgeschäfte andere interne Abteilungen oder verbundene Unternehmen einzusetzen als für ihre Inlandsmärkte. Das Gericht ist daher zu dem Schluss gekommen, dass der dritte Umstand kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür sei, dass Sinopec Central-China nicht als interne Verkaufsabteilung anerkannt werden könne.\n\n198\nEntgegen dem Vorbringen der Kommission sehe ich in dieser Argumentation keinen Widerspruch. Folglich greift die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht nicht durch. Soweit die Kommission den Gerichtshof ersucht, die Beweiswürdigung des Gerichts zu überprüfen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als das angefochtene Urteil, ist dieser Antrag im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig.\n\n199\nWas den vierten oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkt betrifft, nämlich dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Vertriebskosten getragen hätten, hat das Gericht diesen Gesichtspunkt in den Rn. 100 bis 102 des angefochtenen Urteils mit dem zweiten und dem dritten Gesichtspunkt verbunden und festgestellt, dass er nichts an der Beurteilung dieser Gesichtspunkte ändern könne.\n\n200\nDie Kommission selbst verbindet ihre Beanstandung dieses Teils des Urteils mit dem Vorwurf, die Prüfung des zweiten und des dritten Gesichtspunkts sei rechtswidrig. Aus den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich jedoch, dass die Rügen im Zusammenhang mit der Prüfung des zweiten und des dritten Gesichtspunkts zurückzuweisen sind. Daher kann auch die Rüge, die die Kommission, gegen die Analyse des vierten Gesichtspunkts durch das Gericht richtet, nicht durchgreifen.\n\n201\nWas schließlich den fünften oben in Nr. 150 genannten Gesichtspunkt betrifft, wonach Sinopec Central-China auch mit Waren anderer Hersteller als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gehandelt habe, hat das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieser Gesichtspunkt für den Nachweis, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen ausgeübt habe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, völlig irrelevant sei. Die Analyse, die zu diesem Ergebnis geführt hat, besteht aus zwei Teilen. Zum einen hat das Gericht in den Rn. 106 bis 108 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Kommission nicht auf den fünften Gesichtspunkt berufen könne, um geltend zu machen, dass keine wirtschaftliche Einheit nachgewiesen sei, da sie nicht geprüft habe, welchen Anteil der Verkauf aller Waren, die nicht von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia stammten, am Gesamtumsatz von Sinopec Central-China habe. Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass jedenfalls, selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Kommission darauf habe beschränken dürfen, den von Sinopec Central-China mit den PVA-Verkäufen erzielten Umsatz zu prüfen, feststehe, dass die Ankäufe der PVA von Drittherstellern durch Sinopec Central-China nur 2 % ihrer PVA-Ankäufe bei Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia ausmachten und die von Sinopec Central-China von Drittherstellern gekauften PVA jedenfalls in China an ein „verbundenes Unternehmen“ verkauft worden seien.\n\n202\nDie Kommission beanstandet diese Beurteilung, die, soweit sie sich – wie in Bezug auf den ersten Gesichtspunkt – auf die Relevanz eines Gesichtspunkts bezieht, der bei der Prüfung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt wurde, eine Rechtsfrage betrifft (\n\n203\nIn Bezug auf den ersten Teil der Analyse, auf den sich das Gericht für seine Schlussfolgerung in Rn. 111 des angefochtenen Urteils gestützt hat, weise ich darauf hin, dass die Analyse in den Rn. 106 und 107 des Urteils mit der dort angeführten Rechtsprechung im Einklang steht. Jedoch ist die Feststellung in Rn. 108 des Urteils, dass sich die Kommission überhaupt nicht auf den fünften Gesichtspunkt als relevanten Faktor berufen könne, weil sie nicht geprüft habe, welchen Anteil der Verkauf aller Waren, die nicht von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia stammten, am Gesamtumsatz von Sinopec Central-China habe, meines Erachtens fehlerhaft.\n\n204\nWie oben dargelegt (sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler widerspiegeln. Folglich können diese Faktoren nicht zwingend auf die Analyse des Anteils der von dem verbundenen Händler getätigten Verkäufe aller Waren an seinem Gesamtumsatz beschränkt sein. Der Anteil der Verkäufe der betroffenen Ware kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein, den die Unionsorgane bei der Analyse berücksichtigen dürfen (\n\n205\nDem zweiten Teil der Analyse, der in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils enthalten ist, hat das Gericht die Formulierung „jedenfalls“ vorangestellt, so dass er als beiläufige, für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderliche Überlegung anzusehen ist (obiter dictum). In diesen Randnummern scheint das Gericht, auch wenn es dies nicht ausdrücklich so formuliert hat, im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass, ausgehend von der Prüfung des (von der Kommission berücksichtigten) sehr begrenzten Umsatzes, den Sinopec Central-China (nur) mit der von Drittherstellern bezogenen betroffenen Ware erzielt habe, der fünfte Gesichtspunkt keinen hinreichenden Beweis für die Annahme darstelle, dass das Unternehmen ähnliche Funktionen ausgeübt habe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.\n\n206\nAllerdings wird dieses, den fünften Gesichtspunkt betreffende (implizite) Ergebnis in keiner Weise in Rn. 112 des angefochtenen Urteils erwähnt, in der das Gericht seine Gesamtwürdigung der fünf Gesichtspunkte vornimmt. Somit hat das Gericht den fünften Gesichtspunkt überhaupt nicht als Beweis im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, da es diesen Gesichtspunkt (zu Unrecht) für irrelevant gehalten hat.\n\n207\nDaher bin ich im Ergebnis der Ansicht, dass das Gericht zwei Rechtsfehler begangen hat, als es davon ausgegangen ist, dass der erste und der fünfte Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung, ob Sinopec Central-China trotz ihrer Stellung als verbundenes Unternehmen ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübte, nicht relevant seien.\n\n208\nDa somit die Gesamtwürdigung der Beweise durch das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils nur auf dem zweiten und dem dritten Gesichtspunkt basiert, weil das Gericht den ersten und den fünften Gesichtspunkt zu Unrecht für irrelevant erklärt hat, ist festzustellen, dass die Gesamtwürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist.\n\n209\nIch schlage dem Gerichtshof daher vor, dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Kommission stattzugeben.\nIII. Zum Anschlussrechtsmittel\n\n210\nDas Anschlussrechtsmittel von Sinopec betrifft die Rn. 141 bis 159 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern wies das Gericht die Rüge zurück, mit der Sinopec die Entscheidung der Kommission beanstandete, den Normalwert nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung nach oben zu berichtigen, um der Differenz zwischen dem zu zahlenden Mehrwertsteuersatz und dem Erstattungssatz für die Mehrwertsteuer bei Ausfuhrverkäufen Rechnung zu tragen.\n\n211\nMit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Sinopec, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Berichtigung des Normalwerts für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer bestätigt hat, die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit in ihr diese Berichtigung vorgenommen wurde, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise beantragt Sinopec, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.\n\n212\nDie Kommission, unterstützt durch Kuraray, beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und Sinopec die Kosten aufzuerlegen. Kuraray beantragt ferner, das Anschlussrechtsmittel für unzulässig zu erklären.\n\n213\nSinopec stützt ihr Anschlussrechtsmittel auf vier Gründe.\n\n214\nIn den Rn. 141 bis 159 des angefochtenen Urteils bestätigte das Gericht die Entscheidung der Kommission in den Erwägungsgründen 387 und 388 der streitigen Verordnung, den rechnerisch ermittelten Normalwert zu berichtigen, um die im Ausfuhrpreis enthaltene nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung der streitigen Verordnung zwar nicht leicht zu verstehen sei, die Kommission jedoch unter Berücksichtigung des Kontexts und gestützt durch die Beweise in der Verfahrensakte hinreichend nachgewiesen habe, dass erstens der Ausfuhrpreis die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer beinhalte, während der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung anhand von Daten eines repräsentativen Landes ohne Mehrwertsteuer ermittelt worden sei, und zweitens diese Asymmetrie eine Berichtigung des Normalwerts nach oben rechtfertige, um einen gerechten Vergleich zwischen diesem Wert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten (\n\n215\nDas Gericht war jedoch der Auffassung, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für diese Berichtigung herangezogen habe, da rechnerisch ermittelte Normalwerte, die auf Daten eines repräsentativen Landes beruhten, nicht ausdrücklich von dieser Bestimmung erfasst seien. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Fehler jedoch nicht entscheidend, da die Kommission nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung auch aufgrund von anderen Faktoren, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, einschließlich nicht erstattungsfähiger Mehrwertsteuer, eine Berichtigung vornehmen dürfe (\nA. Zur Zulässigkeit und zur Erheblichkeit des Anschlussrechtsmittels\n\n216\nErstens trägt Kuraray vor, dass das Anschlussrechtsmittel insgesamt unzulässig sei. Sinopec habe weder dargelegt noch nachgewiesen, welchen Vorteil ihr das Anschlussrechtsmittel verschaffen würde.\n\n217\nMit ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht Kuraray im Wesentlichen geltend, dass Sinopec kein Rechtsschutzinteresse habe. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anschlussrechtsmittelführer nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn ihm das Anschlussrechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Außerdem kann der Gerichtshof von Amts wegen feststellen, dass eine Partei an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels kein Interesse hat (\n\n218\nWie in den Nrn. 22 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist Kuraray als Streithelferin nicht berechtigt, diese Einrede der Unzulässigkeit geltend zu machen. Da sie jedoch die Zuständigkeit des Gerichtshofs betrifft, muss dieser sie von Amts wegen prüfen.\n\n219\nMeines Erachtens besteht kein Zweifel daran, dass Sinopec Interesse an der Einlegung des Anschlussrechtsmittels hat. Sollte dem Anschlussrechtsmittel stattgegeben werden und der Gerichtshof entscheiden, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, als es die Auffassung vertreten hat, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung vorgenommen werden könne, würden der für die Ermittlung der Dumpingspanne von Sinopec herangezogene Normalwert und folglich auch der Antidumpingzoll gesenkt werden. Dies wäre für Sinopec zweifellos von Vorteil.\n\n220\nZweitens macht die Kommission, ohne eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, geltend, dass das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang ins Leere gehe, da es sich nicht gegen die Rn. 160 bis 164 des angefochtenen Urteils richte. Insbesondere habe Sinopec nicht Rn. 160 des Urteils beanstandet, in der das Gericht dadurch, dass es den Begriff „Notwendigkeit“ verwendet habe, bestätigt habe, dass eine Berichtigung erforderlich gewesen sei. Diese Randnummer stehe somit im Widerspruch zu dem Vorbringen von Sinopec im Anschlussrechtsmittel.\n\n221\nRn. 160 des angefochtenen Urteils stellt nur eine Zusammenfassung des Vorbringens von Sinopec im Rahmen der zweiten Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes dar. Es handelt sich nicht um eine Feststellung des Gerichts. Der Umstand, dass diese Randnummer nicht konkret beanstandet wird, beeinträchtigt die Erheblichkeit des Anschlussrechtsmittels in keiner Weise.\nB. Erster Anschlussrechtsmittelgrund\n\n222\nMit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht Sinopec geltend, das Gericht habe dadurch, dass es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Berichtigung für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer die Rechtsgrundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung geändert habe, die Einleitung von Art. 2 Abs. 10 sowie Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung falsch ausgelegt.\n\n223\nDie Kommission habe im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien, da sie in der streitigen Verordnung nicht diese Bestimmung, sondern Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung angewandt habe. Es sei nicht Sache des Gerichts, sondern der Kommission gewesen, die Berichtigung auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung vorzunehmen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt gewesen seien. Das Gericht habe lediglich die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission zu überprüfen, während die Berichtigung von Rechtsfehlern der Kommission nicht zu den Aufgaben des Gerichts zähle. Die unzulässige Ersetzung der Rechtsgrundlage durch das Gericht habe es ermöglicht, die Berichtigung aufrechtzuerhalten, obwohl die Kommission ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei.\n\n224\nDie Kommission, unterstützt durch Kuraray, tritt dem Vorbringen von Sinopec entgegen.\n\n225\nIn den Rn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission festgestellt habe, dass der Ausfuhrpreis einen Betrag enthalte, der der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer entspreche, während der Normalwert ohne Mehrwertsteuer ermittelt worden sei, und dass diese Asymmetrie es rechtfertige, den Normalwert nach oben zu berichtigen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu gewährleisten.\n\n226\nSinopec hat diese Randnummern des angefochtenen Urteils und die darin enthaltenen Feststellungen nicht beanstandet. Insbesondere bestreitet Sinopec nicht, dass angesichts der erwähnten Asymmetrie, die zweifellos die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste, eine Berichtigung des Normalwerts nach oben erforderlich war, um einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten.\n\n227\nIn Rn. 157 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für die Berichtigung des Normalwerts nach oben angesehen habe. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass dieser Fehler keine Nichtigerklärung der streitigen Verordnung rechtfertige, da er keinen entscheidenden Einfluss auf die Würdigung der Kommission gehabt habe, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien. Diese „Ersetzung der Rechtsgrundlage“ für die Berichtigung, wie Sinopec es formuliert, wird im Rahmen des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes beanstandet.\n\n228\nDie Feststellung des Gerichts in Rn. 157 des angefochtenen Urteils enthält jedoch meines Erachtens keinen Rechtsfehler.\n\n229\nErstens hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt sind.\n\n230\nDiese Bestimmung sieht vor, dass „[e]ine Berichtigung … auch für Unterschiede bei anderen nicht unter [Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j der Grundverordnung] genannten Faktoren vorgenommen werden [kann], sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise … nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“.\n\n231\nDie Bestimmung stellt eine Auffangklausel dar, die in das Antidumpingrecht der Union aufgenommen wurde (\n\n232\nWie in den Nrn. 225 und 226 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, steht fest, dass der Umstand, dass zum einen der Ausfuhrpreis einen Betrag enthielt, der der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer entsprach, und zum anderen der Normalwert ohne Mehrwertsteuer berechnet wurde, zu Unterschieden bei Faktoren führte, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten, so dass eine Berichtigung des Normalwerts nach oben gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gerechtfertigt war, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Folglich ist die Voraussetzung des ersten Satzes dieser Bestimmung erfüllt.\n\n233\nWas den zweiten Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung betrifft, wonach „dies … insbesondere dann der Fall [ist], wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“, so deutet das Wort „insbesondere“ darauf hin, dass es sich nicht um eine zusätzliche Anforderung handelt. Vielmehr soll eine Situation veranschaulicht werden, in der die Voraussetzung – d. h. der Nachweis, dass sich der fragliche Faktor auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkt – erfüllt ist.\n\n234\nDa nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen wurde, dass die mit der Mehrwertsteuer verbundene Asymmetrie zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt habe, hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien.\n\n235\nZweitens war in einer Situation, in der erwiesenermaßen eine Berichtigung erforderlich war, um einen gerechten Vergleich nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu gewährleisten, und die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt waren, der Rechtsfehler der Kommission, als sie die Berichtigung Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung zuordnete, rein formaler Natur. Der Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Berichtigung hatte nämlich keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Kommission, dass die Berichtigung erforderlich war, oder auf die Höhe der Berichtigung und die sich daraus ergebende Dumpingspanne. Wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, kann ein Fehler von rein formaler Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Rechtsgrundlage, nicht zur Nichtigerklärung des betreffenden Unionsrechtsakts führen (\n\n236\nWas drittens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe seine Befugnisse überschritten, die auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission beschränkt seien, bin ich nicht der Ansicht, dass das Gericht das erforderliche Maß an gerichtlicher Kontrolle überschritten hat, indem es die Würdigung der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzt hätte. Das Gericht hat sich nämlich bei seiner Schlussfolgerung auf Gesichtspunkte gestützt, die integraler Bestandteil der Argumentation der Kommission in der streitigen Verordnung sind, und das Ergebnis seiner Beurteilung steht im Einklang mit dem verfügenden Teil dieses Rechtsakts (\n\n237\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Anschlussrechtsmittelgrund von Sinopec als unbegründet zurückzuweisen.\nC. Zweiter Anschlussrechtsmittelgrund\n\n238\nDer zweite Anschlussrechtsmittelgrund von Sinopec richtet sich gegen Rn. 158 des angefochtenen Urteils. Sinopec macht geltend, die Feststellung des Gerichts, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert den Preis der betreffenden Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands „ersetzt“, sei eine fehlerhafte Auslegung von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung. Während ein Normalwert, der nach der Methode in Art. 2 Abs. 3 bis 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werde, als Näherungswert für den Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt dienen solle, sei dies bei Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung nicht der Fall, da die Kommission im Rahmen dieser Vorschrift Inlandsverkäufe vollständig außer Acht zu lassen habe. Der Nachweis, dass „Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen“, sei jedoch eine notwendige Voraussetzung, um eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung vorzunehmen.\n\n239\nDie Kommission, unterstützt durch Kuraray, tritt dem Vorbringen von Sinopec entgegen. Kuraray macht ferner geltend, der zweite Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er nicht so klar und deutlich sei, dass der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Daher seien die Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt.\n\n240\nWas zunächst die Zulässigkeit des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes betrifft, bin ich der Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass der Gerichtshof die Unzulässigkeitseinrede von Kuraray, die, wie sich aus den Nrn. 22 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, als Streithelferin nicht berechtigt ist, die Einrede geltend zu machen, von Amts wegen prüft, der Anschlussrechtsmittelgrund nicht unzulässig ist. Der Anschlussrechtsmittelgrund enthält nämlich eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Teile des Urteils (Rn. 158 des angefochtenen Urteils), dessen Aufhebung Sinopec beantragt, sowie der rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen (behaupteter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung) (\n\n241\nDer Anschlussrechtsmittelgrund geht meines Erachtens jedoch ins Leere. Wie in Nr. 233 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, enthält der zweite Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung keine zusätzliche Anforderung. Vielmehr wird eine konkrete Situation hervorgehoben, in der die im ersten Halbsatz genannte Voraussetzung – nämlich der Nachweis, dass sich die Unterschiede bei den fraglichen Faktoren auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken – erfüllt ist. In den Rn. 153 bis 157 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den Normalwert nach oben zu berichtigen, da die genannte Voraussetzung erfüllt sei. Selbst wenn daher, wie Sinopec geltend macht, Rn. 158 des Urteils in Bezug auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k fehlerhaft wäre, würde dieser Fehler nicht das Ergebnis in Frage stellen, dass die Berichtigung im vorliegenden Fall gerechtfertigt war.\n\n242\nJedenfalls liegt dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund auch ein falsches Verständnis des angefochtenen Urteils zugrunde. Mit der Feststellung in Rn. 128 des angefochtenen Urteils, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert den Preis der betreffenden Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands „ersetzt“, hat das Gericht nämlich, anders als das Vorbringen von Sinopec nahelegt, nicht gemeint, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Inlandsverkäufe berücksichtigen müsse. Vielmehr wollte das Gericht zum Ausdruck bringen, dass der nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelte Normalwert im Rahmen des gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis den Normalwert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung ersetzt.\n\n243\nDaher schlage ich vor, dass der Gerichtshof auch den zweiten Anschlussrechtsmittelgrund von Sinopec zurückweist.\nD. Dritter Anschlussrechtsmittelgrund\n\n244\nMit dem dritten Anschlussrechtsmittelgrund macht Sinopec geltend, das Gericht habe die ihm vorliegenden Beweise verfälscht, da es die Relevanz einer Entscheidung des United States Court of International Trade (Vereinigte Staaten von Amerika) nicht geprüft habe, in der bestätigt worden sei, dass Berichtigungen für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer nicht nur im Rahmen eines gerechten Vergleichs, sondern auch bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts rechtswidrig seien. Da das Gericht im angefochtenen Urteil nicht auf diese Entscheidung Bezug genommen habe und somit ihre Relevanz nicht geprüft habe, liege eine Verfälschung der Beweise vor. Diese Verfälschung habe sich auf die Schlussfolgerung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils ausgewirkt, der zufolge die Kommission nachgewiesen habe, dass die Vornahme einer Berichtigung für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer notwendig gewesen sei.\n\n245\nDie Kommission, unterstützt durch Kuraray, tritt dem Vorbringen von Sinopec entgegen. Kuraray macht ferner geltend, der dritte Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, da Sinopec nichts vorgetragen habe, worauf sich die angebliche Verfälschung der Beweise stützen ließe. Daher seien die Anforderungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht erfüllt.\n\n246\nWas zunächst die von Kuraray erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, bin ich auch hier der Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass der Gerichtshof die Unzulässigkeitseinrede, die Kuraray als Streithelferin nicht geltend machen darf (\n\n247\nAllerdings ist der dritte Anschlussrechtsmittelgrund meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.\n\n248\nErstens teile ich die Auffassung der Kommission, dass es nicht relevant ist, ob die Praxis der Unionsorgane mit dem Standpunkt der US-Behörden übereinstimmt. Die Entscheidung des United States Court of International Trade (US-Gerichtshof für internationalen Handel) ist ein Beispiel für eine Praxis in einer anderen Rechtsordnung, die für eine bestimmte Auslegung des Antidumpingrechts der Union sprechen kann, jedoch nicht als „Beweis“ eingestuft werden darf. Da somit kein Beweis vorliegt, kann es keine „Verfälschung von Beweisen“ geben.\n\n249\nZweitens kann jedenfalls die unterbliebene Würdigung eines Beweises nicht zu einer Verfälschung dieses Beweises führen. Nach der Rechtsprechung muss ein Rechtsmittelführer im Rahmen einer Rüge der Verfälschung von Beweismitteln nicht nur genau angeben, welche Gesichtspunkte das Gericht verfälscht haben soll, sondern auch die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (\n\n250\nSomit setzt eine Verfälschung von Beweisen voraus, dass die Beweise in einer Weise gewürdigt wurden, die ihrem Inhalt offensichtlich widerspricht. Sinopec macht jedoch nicht geltend, dass das Gericht die Würdigung der Entscheidung des United States Court of International Trade (US-Gerichtshof für internationale Handel), die Sinopec dem Gericht vorgelegt hatte, verfälscht habe. Vielmehr beanstandet Sinopec, dass das Gericht diesen Beweis im Rahmen seiner Würdigung völlig außer Acht gelassen habe. Dieses Vorbringen läuft im Wesentlichen auf den Vorwurf eines Begründungsmangels hinaus.\n\n251\nSelbst wenn das Vorbringen von Sinopec so zu verstehen wäre, müsste es jedoch zurückgewiesen werden. Der Umstand, dass im angefochtenen Urteil nicht auf die fragliche Entscheidung des United States Court of International Trade (US-Gerichtshof für internationalen Handel) Bezug genommen wird, impliziert zwangsläufig, dass das Gericht die Entscheidung für irrelevant gehalten hat. Die fehlende Bezugnahme im angefochtenen Urteil hindert Sinopec jedenfalls nicht daran, Rügen in Bezug auf das angefochtene Urteil zu erheben, und steht auch einer Prüfung der Rügen durch den Gerichtshof nicht im Wege.\n\n252\nDaher schlage ich vor, dass der Gerichtshof auch den dritten Anschlussrechtsmittelgrund von Sinopec zurückweist.\nE. Vierter Anschlussrechtsmittelgrund\n\n253\nMit dem vierten Anschlussrechtsmittelgrund wendet sich Sinopec gegen die Rn. 150 bis 156 des angefochtenen Urteils. Sinopec rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung der Begründungspflicht.\n\n254\nErstens habe die Änderung der Rechtsgrundlage in Bezug auf die Berichtigung für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b zu Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung Sinopec daran gehindert, Beweise dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung nicht erfüllt gewesen seien. Sinopec räumt ein, dass sie vor dem Gericht Gelegenheit gehabt habe, die Frage zu erörtern, ob die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung erfüllt seien. Jedoch sei das Recht, vor der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, gehört zu werden, von der Möglichkeit einer Anhörung vor dem Gericht zu unterscheiden. Sinopec macht geltend, dass die Kommission möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn Sinopec die Gelegenheit gehabt hätte, ihre Argumente vorzutragen, insbesondere zu der Voraussetzung im zweiten Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung.\n\n255\nZweitens habe die Kommission trotz ihrer Anfragen nicht dargelegt, warum die fragliche Berichtigung erforderlich sei, wenn der Normalwert auf Informationen eines Drittstaats beruhe. Erst im Verfahren vor dem Gericht habe die Kommission eine Erklärung geliefert. Wenn es der Kommission jedoch erlaubt sei, erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor den Unionsgerichten zu erklären, warum sie sich für ein bestimmtes Vorgehen entschieden habe, insbesondere wenn eine solche Erklärung ausdrücklich im Verwaltungsverfahren erbeten worden sei und die Unionsgerichte festgestellt hätten, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, berge dies die Gefahr einer Aushöhlung der Begründungspflicht und des Rechts der interessierten Parteien auf Anhörung.\n\n256\nDie Kommission, unterstützt durch Kuraray, tritt dem Vorbringen von Sinopec entgegen.\n\n257\nWas erstens die beanstandete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, weise ich darauf hin, dass sich das Vorbringen von Sinopec auf die Voraussetzung im zweiten Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung fokussiert. Wie jedoch in den Nrn. 232 und 241 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, enthält der zweite Halbsatz von Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung keine zusätzliche Anforderung, sondern hebt lediglich eine konkrete Situation hervor, in der die im ersten Halbsatz genannte Voraussetzung erfüllt ist. In einer solchen Situation, in der die Voraussetzung des ersten Halbsatzes erfüllt und die Berichtigung daher gerechtfertigt ist, hätte es somit keine Auswirkungen auf die fragliche Berichtigung, wenn Sinopec tatsächlich keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Argumente zu der Voraussetzung des zweiten Halbsatzes vorzutragen. Daher geht der vorliegende Rechtsmittelgrund meines Erachtens ins Leere.\n\n258\nJedenfalls kann nach ständiger Rechtsprechung zwar vom Kläger nicht verlangt werden, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich dieser Beteiligte ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, jedoch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der in Rede stehenden Handlung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden (\n\n259\nIm vorliegenden Fall hat Sinopec jedoch keine Gesichtspunkte geltend gemacht, aus denen sich ergibt, dass in einer Situation, in der, wie in den Nrn. 225 und 226 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, die Berichtigung gerechtfertigt war, das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.\n\n260\nWas den zweiten Teil des vierten Anschlussrechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen die Argumentation der Kommission im Wesentlichen enthalten [muss], … jedoch keine besondere Begründung für jedes der zahlreichen sachlichen Argumente der interessierten Parteien aufzuführen [braucht]“ und „[d]as Gericht … insoweit zusätzliche Erläuterungen von der Kommission anfordern und sie im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigen [kann], sofern sie sich auf Gesichtspunkte stützen, die Teil der Akten der Kommission sind“.\n\n261\nSinopec stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass sich die zusätzlichen Erläuterungen der Kommission auf Gesichtspunkte stützten, die Teil ihrer Akten waren. Vor diesem Hintergrund kann auch der zweite Teil des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.\n\n262\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auch den vierten Anschlussrechtsmittelgrund von Sinopec und damit das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.\nIV. Zur Klage vor dem Gericht\n\n263\nGemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.\n\n264\nMeines Erachtens ist dies erstens bei der von Sinopec vor dem Gericht erhobenen zweiten Rüge des dritten Klagegrundes der Fall, mit der geltend gemacht wird, dass die Quelle der verfügbaren Daten benachteiligend sei. Aus den Nrn. 35 bis 46 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich nämlich, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 329 und 333 der streitigen Verordnung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den Normalwert für Sinopec Ningxia gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt hat, indem sie Informationen der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Art. 18 der Grundverordnung verwendet hat und konkret für jeden von Sinopec Ningxia gemeldeten Warentyp den höchsten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugrunde gelegt hat. Daher ist die zweite Rüge des dritten Klagegrundes von Sinopec insgesamt zurückzuweisen.\n\n265\nZweitens bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof auch über den ersten und den zweiten Teil des zweiten von Sinopec vor dem Gericht erhobenen Klagegrundes endgültig entscheiden kann, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung geltend gemacht wird.\n\n266\nWas den Vorwurf betrifft, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, einen gerechten Vergleich auf derselben Handelsstufe zwischen dem Ausfuhrpreis und dem nach Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert vorzunehmen, ergibt sich in Bezug auf „die streitigen Kosten“ aus den Nrn. 64 bis 146 der vorliegenden Schlussanträge, dass die Kommission insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der streitigen Verordnung begangen hat. Daher ist dieser Vorwurf – im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes – zurückzuweisen.\n\n267\nWas den behaupteten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung betrifft, ergibt sich aus den Nrn. 161 bis 169 und Nr. 184 der vorliegenden Schlussanträge, dass bei der Feststellung, ob eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt ist, weil der verbundene Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, oder ob sie ungerechtfertigt ist, weil der Hersteller und sein mit den Ausfuhren in die Europäische Union beauftragter verbundener Händler eine wirtschaftliche Einheit bilden, „sämtliche relevanten Faktoren“ zu berücksichtigen sind, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegeln.\n\n268\nIm vorliegenden Fall sind daher die fünf in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte zu untersuchen, die das Bündel von Indizien darstellen, auf das sich die Kommission in der streitigen Verordnung gestützt hat, um festzustellen, dass die Berichtigung gerechtfertigt sei. Es ist zu prüfen, ob die Kommission zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte geliefert hat, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Berichtigung vorlagen (\n\n269\nWas den ersten Gesichtspunkt betrifft, nämlich dass Sinopec Central-China Abnehmer gesucht und Kontakt zu ihnen hergestellt habe, ergibt sich aus den Nrn. 189 bis 194 der vorliegenden Schlussanträge, dass diese Tätigkeit für die Feststellung, dass ein verbundenes Unternehmen ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, relevant ist, jedoch nicht entscheidend ist für die Beurteilung, ob der verbundene Händler als interne Verkaufsabteilung oder als Vertriebsagent tätig wird.\n\n270\nWas den zweiten Gesichtspunkt betrifft, nämlich dass Sinopec Chongqing direkte Ausfuhrverkäufe in die Vereinigten Staaten durchgeführt habe, verweise ich auf die Analyse in den Rn. 88 bis 93 des angefochtenen Urteils, die die einschlägige Rechtsprechung korrekt anwendet. Demnach ist dieser Gesichtspunkt für die Analyse relevant, doch angesichts des vergleichsweise geringen Umfangs der Verkäufe und der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist der Umstand für sich genommen kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorliegen.\n\n271\nWas den dritten Gesichtspunkt betrifft, nämlich dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Direktverkäufe in China getätigt hätten, verweise ich auf die Analyse in den Rn. 95 bis 99 des angefochtenen Urteils, die die einschlägige Rechtsprechung korrekt anwendet. Demnach ist dieser Gesichtspunkt, auch wenn er für die Analyse relevant ist, für sich genommen kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass die Voraussetzungen für die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorliegen.\n\n272\nGleiches gilt für den vierten Gesichtspunkt, der in Nr. 150 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführt ist und dem zufolge Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia Vertriebskosten getragen haben. Da unstreitig ist, dass Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia nur in Bezug auf Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt und – im Fall von Sinopec Chongqing – direkte Ausfuhrverkäufe in die Vereinigten Staaten Kosten getragen haben, ist das Vorhandensein dieser Vertriebskosten mit dem zweiten bzw. dritten Gesichtspunkt verbunden.\n\n273\nWas schließlich den fünften Gesichtspunkt betrifft, wonach Sinopec Central-China auch mit Waren anderer Hersteller als Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gehandelt habe, steht fest, dass die Akten keine Informationen dazu enthalten, welchen Anteil der Verkauf aller Waren, die nicht von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia stammten, am Gesamtumsatz hatte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Ankäufe der PVA von Drittherstellern durch Sinopec Central-China nur 2 % ihrer PVA-Ankäufe bei Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia ausmachten. Somit wurde der Umsatz, den Sinopec Central-China mit ihren PVA-Verkäufen erzielte, aus den PVA generiert, die sie fast ausschließlich von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia gekauft hatte. Außerdem ist unstreitig, dass die von Sinopec Central-China von Drittherstellern gekauften PVA nicht in die Europäische Union ausgeführt, sondern in China an ein verbundenes Unternehmen verkauft wurden und insoweit somit konzerninterne Geschäftsvorgänge vorlagen. Daher ist der Umstand, dass der verbundene Händler Waren von Drittherstellern verkauft, zwar ein wichtiger Gesichtspunkt, der bei der Analyse zu berücksichtigen ist, doch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist festzustellen, dass der fünfte Gesichtspunkt keinen hinreichenden Beweis für die Annahme darstellt, dass der verbundene Händler ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.\n\n274\nAngesichts aller vorstehenden Erwägungen zu den fünf Gesichtspunkten bin ich der Ansicht, dass diese Gesichtspunkte zusammengenommen unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht ausreichen, um ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte zu liefern, die belegen, dass Sinopec Central-China ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübte. Folglich hat die Kommission nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung erfüllt waren. Daher ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Sinopec stattzugeben.\nV. Kosten\n\n275\nNach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit endgültig entscheidet. In Art. 138 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, heißt es in Abs. 1, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, und in Abs. 3, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.\n\n276\nWenn der Gerichtshof meine Würdigung des Rechtsmittels der Kommission und des Anschlussrechtsmittels von Sinopec teilt, ist Sinopec mit ihrem Anschlussrechtsmittel unterlegen. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, Sinopec entsprechend den von der Kommission und Kuraray gestellten Anträgen die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission und Kuraray im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels entstanden sind.\n\n277\nIn meinem Vorschlag für die endgültige Entscheidung über die Klage im ersten Rechtszug ist Sinopec jedoch mit einem ihrer drei Klagegründe, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, erfolgreich, während die Klage im Übrigen abgewiesen wird, einschließlich des Klagegrundes, der Gegenstand des Anschlussrechtsmittels ist. Da die Kommission beantragt hat, Sinopec die Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen, schlage ich dem Gerichtshof vor, Sinopec 75 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 75 % der Kosten der Kommission im ersten Rechtszug aufzuerlegen und der Kommission 25 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 25 % der Kosten von Sinopec im ersten Rechtszug aufzuerlegen.\nVI. Ergebnis\n\n278\nIm Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission (T‑762/20, EU:T:2024:113), aufzuheben, soweit es die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. e, g, i und k der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat; – die Durchführungsverordnung 2020/1336 in Bezug auf die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd für nichtig zu erklären, soweit die Europäische Kommission bei der Berechnung des Antidumpingzollsatzes auf die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten und verkauften Polyvinylalkohole in die Europäische Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung 2016/1036 Berichtigungen des Ausfuhrpreises nach unten vorgenommen hat; – die im ersten Rechtszug erhobene Klage im Übrigen abzuweisen; – das Anschlussrechtsmittel der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd zurückzuweisen; – der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission und der Kuraray Europe GmbH im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind; – der Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd, der Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd und der Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd 75 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 75 % der Kosten der Kommission im ersten Rechtszug aufzuerlegen und der Kommission 25 % ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug und 25 % der Kosten dieser Unternehmen im ersten Rechtszug aufzuerlegen; – der Wegochem Europe BV ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; – der Kuraray Europe GmbH ihre eigenen Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-319/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-02-05/c-319-24","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-319/24","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-319/24"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-02-05/c-319-24","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-319/24","retrieved":"2026-09-30 07:34:03.817496+00:00"}}