{"status":"available","doknr":"OLD521374","ecli":"ECLI:EU:C:2026:508","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2026-06-18","aktenzeichen":"C-508/26","doktyp":"Schlussantrag des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"Vorläufige Fassung\n\nSCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\n\nMACIEJ SZPUNAR\n\nvom 18. Juni 2026(1)\n\nRechtssache C‑395/25\n\nOrkla Care AB\n\ngegen\n\nKemikalieinspektionen\n\n(Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen [Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Schweden])\n\n„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen – Verpackung, die eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweist, wie sie/es für Lebensmittel verwendet wird – Für Verbraucher irreführender Charakter – Verpackung für flüssige Waschmittel – Verpackungen, die den üblicherweise für Getränke verwendeten Verpackungen ähneln “\n\nI.      Einleitung\n\n1.        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung einer Bestimmung der CLP-Verordnung(2), die Anforderungen an die Verpackung von als gefährlich eingestuften Stoffen oder Gemischen festlegt. Konkret stellt sich das vorlegende Gericht zum einen die Frage nach den Anforderungen, die verhindern sollen, dass gefährliche Stoffe und Gemische in Verkehr gebracht werden, deren Verpackung die Verbraucher irreführen könnte, indem sie den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Lebensmittel, und zum anderen die Frage nach verschiedenen Aspekten der Beurteilung, die es vorzunehmen hat, um festzustellen, ob die fraglichen Produkte diese Anforderungen erfüllen.\n\nII.    Rechtlicher Rahmen\n\nA.      Unionsrecht\n\n1.      CLP-Verordnung\n\n2.        In Art. 3 Abs. 1 der CLP-Verordnung heißt es: „Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft“.\n\n3.        Art. 4 („Allgemeine Einstufungs‑, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten“) Abs. 4 und 10 dieser Verordnung bestimmt:\n\n„(4) Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird.\n\n…\n\n(10)      Stoffe und Gemische werden erst dann in Verkehr gebracht, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.“\n\n4.        Art. 35 („Verpackung“) der genannten Verordnung sieht vor:\n\n„(1) Die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische entspricht folgenden Anforderungen:\n\n…\n\nc)      Die Verpackungen und Verschlüsse sind in allen Teilen so fest und stark, dass sie sich nicht lockern und allen bei der Handhabung normalerweise auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten.\n\n…\n\n(2)      Verpackungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, haben weder eine Form oder ein Design, die/das die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen könnte, noch weisen sie eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design auf, wie sie/es für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet wird, wodurch die Verbraucher irregeführt werden könnten.\n\n…“\n\n2.      Verordnung (EU) 2019/1020\n\n5.        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020(3) bestimmt:\n\n„Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden: Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.“\n\n6.        Die CLP-Verordnung ist im Anhang der Verordnung 2019/1020 aufgeführt.\n\n7.        Art. 11 Abs. 1 und 9 dieser Verordnung sieht vor:\n\n„(1)      Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten\n\na)      in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen,\n\n…\n\n(9) Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen.“\n\nB.      Schwedisches Recht\n\n8.        Die Aufsichtsbehörde für Chemikalien (im Folgenden: Aufsichtsbehörde), eine Verwaltungsbehörde des Königreichs Schweden, ist die Behörde, die gemäß Art. 43 der CLP-Verordnung für die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zuständig ist, wie sich aus § 32 Abs. 5 der Förordningen (2008:245) om kemiska produkter och biotekniska organismer (Verordnung [2008:245] über chemische Produkte und biotechnische Organismen) ergibt.\n\n9.        Darüber hinaus ist gemäß Kapitel 2 §§ 19 und 21 der Miljötillsynsförordningen (2011:13) (Umweltaufsichtsverordnung [2011:13]) die Aufsichtsbehörde die Marktüberwachungsbehörde, die gemäß Art. 16 der Verordnung 2019/1020 geeignete Maßnahmen ergreift, wenn ein Produkt, für das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union gelten, bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet oder nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. In einem solchen Fall fordert die Aufsichtsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität oder das Risiko binnen eines von ihr festzulegenden Zeitraums zu beenden.\n\n10.      Die Aufsichtsbehörde ist gemäß Kapitel 26 § 9 des Miljöbalken (1998:808) (Umweltgesetzbuch [1998:808]) befugt, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung 2019/1020 erforderlichen Gebote und Verbote auszusprechen.\n\nIII. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen\n\n11.      Die Orkla Care AB, eine Gesellschaft schwedischen Rechts, vertreibt chemische Produkte, u. a. flüssige Waschmittel. Die Verpackung der fraglichen Produkte besteht aus einer quaderförmigen Kartonverpackung mit gefalteter Oberseite mit Schraubverschluss auf einer Seite der Faltung.\n\n12.      Nachdem die Aufsichtsbehörde von Verbrauchern darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Verpackungen der Produkte von Orkla Care Ähnlichkeiten mit Verpackungen von Lebensmitteln aufwiesen und mit solchen verwechselt werden könnten, forderte sie das Unternehmen auf, hierzu sowie zu der Frage, inwiefern die Verpackung dieser Produkte den in Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung festgelegten Anforderungen genügten, Stellung zu nehmen.\n\n13.      Orkla Care bestritt das Vorliegen von Ähnlichkeiten zwischen den Verpackungen ihrer Produkte und Verpackungen von Lebensmitteln und trug vor, dass erstere den Anforderungen der vorgenannten Bestimmung entsprächen. Sie führte insoweit aus, i) dass diese Verpackungen keine Abbildungen von Elementen zeigten, die mit Lebensmitteln verwechselt werden könnten, sondern Abbildungen von Textilien, ii) dass ein Siegeletikett abgerissen werden müsse, bevor das Produkt verwendet werden könne, und dass die auf der Verpackung enthaltenen Hinweise, wonach der Inhalt nicht zum Verzehr bestimmt sei, ausreichende Sicherheit böten, iii) dass die fraglichen Produkte lediglich augenreizend, jedoch bei Verschlucken ungefährlich seien, und iv) dass die Wahl der Kartonverpackung durch ökologische Erwägungen bedingt gewesen sei.\n\n14.      Die Aufsichtsbehörde gelangte in Anbetracht der Aufmachung der fraglichen Verpackungen, insbesondere wegen der Form (quaderförmige Kartonverpackung mit quadratischem Boden und gefalteter Oberseite mit Schraubverschluss auf einer Seite der Faltung) und der farblichen Gestaltung sowie einer Kennzeichnung, dass das Produkt vegan sei, zu dem Schluss, dass diese Verpackungen sowohl ihrer Form als auch ihres Designs wegen zur Irreführung von Verbrauchern und zur Verwechslung mit Lebensmitteln führen könnten. Die Aufsichtsbehörde befand deshalb, dass die Verpackungen den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung nicht genügten. Sie beschloss daher, Orkla Care zu untersagen, die in Rede stehenden Produkte in Verpackungen mit der fraglichen Aufmachung und dem fraglichen Design abzufüllen.\n\n15.      Orkla Care erhob Klage beim Mark- och miljödomstolen i Nacka (Boden- und Umweltgericht Nacka, Schweden). Dieses Gericht änderte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nur insoweit teilweise ab, als es feststellte, dass das Verbot drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils wirksam werde, und bestätigte sie im Übrigen. Das Gericht entschied nämlich, dass die Verpackung wegen des Designs, der Größe und des Verschlussmechanismus im Zusammenspiel mit der farblichen Gestaltung und der Aufmachung mit beispielsweise für Milch, Joghurt, Fruchtsaft und andere flüssige Lebensmittel verwendeten Lebensmittelverpackungen verwechselt werden und deshalb die Neugier von Kindern wecken oder anziehen könne. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass das Verbot der Aufsichtsbehörde verhältnismäßig sei und nicht über das erforderliche Maß hinausgehe. Im Übrigen kam es dem Verlangen von Orkla Care, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht nach.\n\n16.      Gegen dieses Urteil legte Orkla Care Rechtsmittel beim Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, ein. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Verpackungen der in Rede stehenden Produkte, die als gefährlich im Sinne der CLP-Verordnung eingestufte Gemische enthalten, den in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Verpackungsanforderungen genügen.\n\n17.      Vor diesem Hintergrund hat das Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Schweden) mit Entscheidung vom 11. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2025, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n1.      Auf Grundlage welcher detaillierten Kriterien ist die Beurteilung gemäß Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung vorzunehmen, ob eine Verpackung eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweist, wie sie/es beispielsweise für Lebensmittel verwendet wird? Müssen Maßnahmen zur Unterscheidung einer Verpackung von beispielsweise Lebensmittelverpackungen während des gesamten Lebenszyklus der Verpackung permanent vorhanden sein oder können sie abreißbar gestaltet sein?\n\n2.      Ist die Beurteilung, ob eine Verpackung eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design wie die/das für beispielsweise Lebensmittel aufweist, auf der Grundlage der Lebensmittelverpackungen auf dem Markt, auf dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, oder auf dem Markt, auf dem es an die Öffentlichkeit abgegeben wird, vorzunehmen, und muss die Beurteilung dann allein auf den nationalen Markt, auf den gesamten Unionsmarkt oder auf Teile davon abstellen?\n\n3.      Wie ist der Begriff „Verbraucher“ in Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung auszulegen und anzuwenden? Bezieht er sich auf den Durchschnittsverbraucher oder müssen vulnerable oder benachteiligte Verbrauchergruppen wie beispielsweise sehbehinderte Personen, Personen mit anderen Behinderungen und Kinder ebenfalls in den Begriff des Verbrauchers einbezogen werden? Falls ja: Wie sind deren spezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen?\n\n4.      Wie hoch muss der Grad des Risikos sein, dass der Verbraucher irregeführt wird und glaubt, dass die Verpackung Lebensmittel enthält? Genügt ein theoretisches oder unerhebliches Risiko oder muss ein tatsächliches Risiko gegeben sein? Ist es relevant, bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob es tatsächlich zur Verwechslung mit Lebensmitteln gekommen ist, wenn derartige Informationen verfügbar sind?\n\n5.      Sind bei der Anwendung von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung die Gefahrenkategorie und das spezifische Risiko des Stoffs oder Gemischs zu berücksichtigen? Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für eine Verpackung gilt, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthält und eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweist, wie sie/es für Lebensmittel verwendet wird, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verpackungsinhalt nicht bei Verschlucken gefährlich ist, sondern nur bei anderen Expositionen, beispielsweise, dass das Gemisch eine reversible Augenreizung verursachen kann?\n\n18.      Schriftliche Erklärungen sind von Orkla Care, der deutschen und der französischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.\n\nIV.    Würdigung\n\nA.      Vorbemerkungen\n\n1.      Zu den Vorlagefragen\n\n19.      Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof fünf Fragen zu Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung zur Vorabentscheidung vor. Diese Bestimmung legt in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der CLP-Verordnung bestimmte Anforderungen fest, die eine Verpackung erfüllen muss, die einen Stoff oder ein Gemisch enthält, der bzw. das in eine der in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Gefahrenklassen eingestuft ist und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird. Gemäß Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung müssen die Lieferanten eines als gefährlich eingestuften Stoffes oder Gemisches gewährleisten, dass dieser bzw. dieses vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen der Titel III und IV, einschließlich Art. 35 Abs. 2 der Verordnung, gekennzeichnet und verpackt wird.\n\n20.      Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die fragliche Verpackung ein Gemisch enthält, das die in Anhang I der CLP-Verordnung aufgeführten Kriterien für eine Gesundheitsgefahr erfüllt, und zwar konkret die in Nr. 3.3 dieses Anhangs genannten Kriterien, nämlich „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, und dass dieses Gemisch in die Gefahrenkategorie 2 „Augenreizung“ eingestuft ist.\n\n21.      Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung unterscheidet zwei Fälle: den Fall, dass die Form oder das Design einer Verpackung die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen könnte, und den Fall, dass die Aufmachung oder das Design einer Verpackung derjenigen bzw. demjenigen ähnlich ist, die bzw. das für andere Produkte, u. a. für Lebensmittel, verwendet wird, wodurch die Verbraucher irregeführt werden könnten. Da der Wortlaut der Vorlagefragen nahelegt, dass das vorlegende Gericht den zweiten Fall im Blick hat, werde ich mich in meiner Prüfung auf diesen konzentrieren.\n\n2.      Zur CLP-Verordnung\n\n22.      Bevor ich mit der Prüfung der Vorlagefragen beginne, möchte ich eine Anmerkung zur Stellung der CLP-Verordnung im größeren Rahmen der Instrumente zur Produktsicherheit und zu deren Zielen machen.\n\n23.      Obwohl diese Verordnung den Begriff „Verbraucher“ verwendet, u. a. in ihrem Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1, fügt sie sich nicht in den größeren Rahmen des Verbraucherrechts ein, das in erster Linie ein Gleichgewicht zwischen zwei Vertragsparteien herstellen soll, nämlich dem Unternehmer und der Partei, die sich in einer schwächeren vertraglichen Position befindet. Stattdessen verfolgt sie zwei Hauptziele: zum einen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie zum anderen die Vereinfachung des Handels mit chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb des Binnenmarkts und darüber hinaus(4).\n\n24.      Folglich wurden die den Lieferanten nach der CLP-Verordnung obliegenden Verpflichtungen nicht nur im Interesse der Abnehmer gefährlicher Stoffe oder Gemische, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit eingeführt. Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung darf daher nicht im Licht des Regelwerks der Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes im engeren Sinne dieses Begriffs ausgelegt werden. Diese Bestimmung dient vielmehr dem Schutz aller Personen, die einen bestimmten Stoff oder ein bestimmtes Gemisch verwenden könnten, bzw. sogar aller Personen, die Zugang dazu haben.\n\nB.      Zur ersten Vorlagefrage – die Beurteilungskriterien\n\n25.      Die erste Vorlagefrage besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil dieser Frage möchte das vorlegende Gericht die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen der Aufmachung oder dem Design einer Verpackung, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthält und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, und der Aufmachung oder dem Design einer Verpackung, die ein Lebensmittel enthält, ermitteln, die der Unionsgesetzgeber in Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung anspricht. Mit dem zweiten Teil dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei dieser Beurteilung eine an der erstgenannten Verpackung angebrachte Sicherheitsvorrichtung zu berücksichtigen ist, die dazu dienen soll, diese Verpackung von einer Verpackung zu unterscheiden, die ein Lebensmittel enthält, wenn diese Vorrichtung nicht während der gesamten Lebensdauer der Verpackung intakt bleibt.\n\n1.      Erster Teil der Frage – die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen\n\n26.      Obwohl Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen nicht näher definiert, lassen sich diese aus der Systematik und den Zielen dieser Verordnung ableiten.\n\n27.      Was die Ziele der CLP-Verordnung betrifft, so soll diese u. a. das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes für Stoffe, Gemische und bestimmte spezifische Erzeugnisse gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern(5). Im Hinblick auf dieses Ziel kann zum einen Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vermarktung einer breiten Palette von Produkten untersagen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische verhindern soll, deren Verpackungen nicht den darin vorgesehenen Anforderungen genügen. Folglich ist die Beurteilung, ob eine bestimmte Verpackung diesen Anforderungen genügt, im Einzelfall vorzunehmen.\n\n28.      Zum anderen müssen die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen im gesamten Unionsgebiet einheitlich sein. Sie dürfen daher nicht von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sondern sind der CLP‑Verordnung zu entnehmen.\n\n29.      Art. 2 Nr. 36 dieser Verordnung definiert insoweit erstens den Begriff „Verpackung“ als „ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können“. Eine Verpackung im Sinne dieser Verordnung ist somit offenbar jedes Element eines Produkts, das für dessen Vertrieb an die breite Öffentlichkeit erforderlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den dafür geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse von Logistik und Handel.\n\n30.      Zweitens impliziert die Verwendung der Begriffe „Aufmachung“ und „Design“ im zweiten Fall von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung, die durch die Konjunktion „oder“ verbunden sind, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei der Beurteilung gemäß dieser Bestimmung alle wahrnehmbaren Merkmale der Verpackung eines betreffenden Produkts zu berücksichtigen sind. Was somit die Aufmachung und das Design der Verpackung eines Produkts betrifft, die der Verpackung eines Lebensmittels potenziell ähnlich ist, so stellen Elemente wie Form, Größe, Volumen des Produkts, verwendete Materialien, Gestaltung, Kennzeichnung, Farbe sowie Geruch kennzeichnende Merkmale der Verpackung dar. Denn gerade diese Merkmale ermöglichen es der breiten Öffentlichkeit, Lebensmittel zu identifizieren, und können eine unerwünschte Ähnlichkeit zwischen den Verpackungen solcher Produkte und denjenigen, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, begründen.\n\n31.      Drittens wird diese Auslegung durch die Analyse anderer Rechtsinstrumente des Unionsrechts im Bereich der Produktsicherheit gestützt.\n\n32.      Mit der Verordnung (EU) 2023/988(6) werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden(7). Auch wenn diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist(8), bildet sie den allgemeinen Rahmen für die Produktsicherheit in Ersetzung(9) der Richtlinie 87/357/EWG(10), die für Verbraucherprodukte galt, die wie Lebensmittel aussehen. Diese Verordnung liefert somit relevante Anhaltspunkte dafür, welche Elemente nach Ansicht des Unionsgesetzgebers geeignet sind, die Verbraucher hinsichtlich des Lebensmittelcharakters eines bestimmten Produkts irrezuführen. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts könnte man sich daher an diesen Elementen orientieren, um meine in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Auslegung der CLP-Verordnung zu stützen.\n\n33.      Insoweit sind die nach Ansicht des Unionsgesetzgebers maßgeblichen Beurteilungskriterien in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2023/988 festgelegt. Nach dieser Bestimmung ist bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, d. h. ob es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe Risiken birgt, u. a. das Erscheinungsbild des Produkts zu berücksichtigen, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte.\n\n34.      Im Übrigen enthielt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357, die durch die Verordnung 2023/988 aufgehoben und ersetzt wurde, eine nahezu identische Auflistung von Kriterien(11). Diese Auflistung wird im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009(12) wieder aufgenommen, der dieselben Bedenken hinsichtlich der Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln zum Ausdruck bringt und feststellt, dass „[d]ie Aufmachung kosmetischer Mittel und insbesondere ihre Form, ihr Geruch, ihre Farbe, ihr Aussehen, ihre Verpackung, ihre Kennzeichnung, ihr Volumen und ihre Größe … die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher nicht dadurch gefährden [sollte], dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden, im Einklang mit der [Richtlinie 87/357]“.\n\n35.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil der ersten Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung die Merkmale einer Verpackung wie Form, Größe, Volumen, verwendete Materialien, Gestaltung, Kennzeichnung, Farbe sowie Geruch zu berücksichtigen sind.\n\n2.      Zweiter Teil der Frage – die Beurteilungskriterien und der Lebenszyklus der Verpackung\n\n36.      Dieser Teil der Frage betrifft ebenfalls die in Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung genannten Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Verpackungen. Anders als der erste Teil der Frage, der diese Kriterien abstrakt betrachtet, betrifft dieser zweite Teil einen konkreten Aspekt des Ausgangsverfahrens.\n\n37.      Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich nämlich, dass die fraglichen Verpackungen mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die dazu dienen soll, sie von Verpackungen zu unterscheiden, die ein Lebensmittel enthalten, und die bei der ersten Verwendung des Produkts abgerissen wird. Diese Beschreibung entspricht den Ausführungen von Orkla Care, die vor den nationalen Behörden und in ihren schriftlichen Erklärungen angegeben hat, dass die fraglichen Verpackungen mit einem Siegeletikett versehen seien, das den Verschluss bedecke und vor der Verwendung des Produkts aufgerissen werden müsse.\n\n38.      Ich verstehe diesen zweiten Teil der Frage daher so, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit der Verpackungen nach Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung auch ein Element der Aufmachung und des Designs einer Verpackung zu berücksichtigen ist, das dazu dienen soll, diese von Verpackungen für Lebensmittel zu unterscheiden, wenn dieses Element nicht während des gesamten Lebenszyklus des Produkts intakt bleibt.\n\n39.      Insoweit kann eine Verpackung, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthält, zum einen mit Elementen versehen sein, die ihre Ähnlichkeit mit Verpackungen von Lebensmitteln beseitigen. Die Frage, ob das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen, um jegliche Verwechslungsgefahr für die Verbraucher auszuschließen, die Aufmachung und das Design einer Verpackung oder den Gesamteindruck, den sie vermittelt, verändert, ist im Einzelfall zu beurteilen(13).\n\n40.      Zum anderen kann sich die Aufmachung einer Verpackung im Laufe des Lebenszyklus des betreffenden Produkts ändern. Bestimmte Elemente der Verpackung können nach der ersten Verwendung des Produkts verschwinden, wie dies bei verschiedenen Arten von Plomben oder Sicherheitsvorrichtungen für den Transport von Waren der Fall ist. Solche Vorrichtungen stellen in Anbetracht der weiten Definition des Begriffs „Verpackung“ in Art. 2 Nr. 36 der CLP-Verordnung, die „ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können“ umfasst, Elemente der Aufmachung einer Verpackung dar(14). Obwohl der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung insoweit keine nützlichen Anhaltspunkte liefert, bin ich der Ansicht, dass diejenigen Elemente der Verpackung, die nicht dazu bestimmt sind, während der gesamten Lebensdauer des Produkts intakt zu bleiben, grundsätzlich nicht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind.\n\n41.      Denn erstens ist Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung im Licht der allgemeinen Erwägungen zur Rolle dieser Verordnung in der Rechtsordnung der Union zu sehen. Wie ich in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, soll diese Verordnung nicht nur den Abnehmer eines Stoffes oder Gemisches zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung oder des Erwerbs schützen, sondern auch jeden potenziellen Verwender eines solchen Stoffes oder Gemisches, und zwar während des gesamten Lebenszyklus des Produkts.\n\n42.      Zweitens bestimmt Art. 35 Abs. 1 Buchst. c der CLP-Verordnung, dass die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische u. a. der Anforderung entsprechen muss, dass die Verpackungen und Verschlüsse in allen Teilen so fest und stark sein müssen, „dass sie sich nicht lockern“ und allen bei der Handhabung normalerweise auftretenden Belastungen und Verformungen zuverlässig standhalten. Die Auslegung von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung muss derselben Logik folgen.\n\n43.      Drittens ist ein weiterer kontextbezogener Aspekt zu berücksichtigen, der sich aus Anhang II Nr. 3.3.2 der CLP-Verordnung(15) in Bezug auf die äußere Verpackung ergibt, auch wenn diese Nummer flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, betrifft. Aus ihr ergibt sich nämlich, dass die äußere Verpackung ihre Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen „für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung“ beibehalten muss. Dieselbe Anforderung muss auch für flüssige Waschmittel gelten, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in Verpackungen enthalten sind, die nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.\n\n44.      Ich schlage daher vor, den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen ein Element der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder eines gefährlichen Gemisches, das dazu dienen soll, diese von Verpackungen für Lebensmittel zu unterscheiden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, wenn es nicht während des gesamten Lebenszyklus des Produkts intakt bleibt.\n\n45.      In Anbetracht der Ausführungen in den Nrn. 35 und 44 der vorliegenden Schlussanträge ist die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung Merkmale einer Verpackung wie Form, Größe, Volumen des Produkts, verwendete Materialien, Gestaltung, Kennzeichnung, Farbe sowie Geruch zu berücksichtigen sind. Dagegen ist ein Element der Verpackung, das dazu dienen soll, sie von Verpackungen für Lebensmittel zu unterscheiden, bei dieser Beurteilung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht während des gesamten Lebenszyklus des Produkts intakt bleibt.\n\nC.      Zur zweiten Vorlagefrage – der relevante Markt\n\n46.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Ähnlichkeit zwischen der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches und der eines Lebensmittels im Hinblick auf den nationalen Markt allein, den gesamten Unionsmarkt oder bestimmte Teile davon zu beurteilen ist.\n\n47.      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist die Aufsichtsbehörde nur für die Marktüberwachung in Bezug auf Verpackungen zuständig, die auf dem schwedischen Markt in Verkehr gebracht werden. Dieser Zuständigkeitsbereich könne ein Indiz dafür sein, dass die Ähnlichkeit der Verpackungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung im Hinblick auf die Gesamtheit der schwedischen Verbraucher und im Vergleich zu den Verpackungen der auf dem schwedischen Markt in Verkehr gebrachten Produkte zu beurteilen sei. Die genannte Verordnung enthalte jedoch keine näheren Angaben zum relevanten Markt.\n\n48.      Insoweit liefert der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung keine Anhaltspunkte für die Lösung des durch die zweite Vorlagefrage aufgeworfenen Rechtsproblems. Die Antwort auf diese Frage muss daher im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze, auf denen die Unionsrechtsordnung beruht, gefunden werden.\n\n49.      Nach der herkömmlichen Logik des öffentlichen Rechts und auch des Völkerrechts sind die Befugnisse einer nationalen Aufsichtsbehörde aufgrund des Grundsatzes der territorialen Souveränität auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der diese Behörde eingerichtet und ihr Zuständigkeiten übertragen hat. Zwar muss, wie ich in einem anderen Zusammenhang festgestellt habe, das Unionsrecht nicht zwingend diesem Ansatz folgen(16). Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Unionsgesetzgeber beschlossen hätte, diesen grundlegenden Ansatz im Rahmen der Durchsetzung von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten aufzugeben.\n\n50.      Denn gemäß Art. 43 Abs. 1 der CLP-Verordnung „[benennen] [d]ie Mitgliedstaaten … die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen zuständig ist/sind, sowie die Behörden, die für die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zuständig sind“. Nach Art. 46 dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten auch alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Stoffe und Gemische nur dann in Verkehr gelangen, wenn sie gemäß dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet, gemeldet und verpackt werden. Art. 43 Abs. 2 der Verordnung sieht vor, dass die nationalen Behörden „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung [zusammenarbeiten] und … den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten jede notwendige und sachdienliche Unterstützung [leisten]“.\n\n51.      Die Tatsache, dass jeder Mitgliedstaat somit mindestens eine Behörde benennen muss, die für die Durchsetzung der CLP-Verordnung zuständig ist, einschließlich des Verbots des Inverkehrbringens von Produkten, deren Verpackung nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und dass alle nationalen Behörden angehalten sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, ist ein Indiz dafür, dass eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in erster Linie gewährleisten muss, dass diese Verordnung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingehalten wird.\n\n52.      Der Umstand, dass der relevante Markt der Markt eines Mitgliedstaats ist, steht der einheitlichen Auslegung und Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung nicht entgegen. Wie sich nämlich aus meiner Prüfung der ersten Vorlagefrage ergibt, sind die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen für alle Mitgliedstaaten identisch.\n\n53.      Dennoch können sich die nationalen Besonderheiten und Konsumgewohnheiten von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden. So wird beispielsweise in einigen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten(17) Milch oder Sahne noch immer in Plastikbeuteln verpackt. Diese Praxis hat ihren Ursprung in dem Bestreben, die Produktionskosten für Lebensmittel zu optimieren. Heute scheint sie eher eine Frage der Gewohnheiten der Verbraucher zu sein. Für einen Verbraucher aus einem dieser Mitgliedstaaten verstärkt diese Praxis jedoch die Ähnlichkeit zwischen Lebensmitteln und Non-Food-Produkten, die in Plastikbeuteln verkauft werden. In anderen Mitgliedstaaten hingegen ist die Verwendung einer solchen Verpackung weniger verbreitet, was die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Produktgruppen für die betroffenen Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten verringert und die Wahrscheinlichkeit mindert, dass sie ein Non-Food-Produkt mit einem Lebensmittel verwechseln.\n\n54.      Im Übrigen ist die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten und Konsumgewohnheiten in dem vom Unionsgesetzgeber gewählten Ansatz hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der von den nationalen Behörden bei der Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung getroffenen Entscheidungen verankert.\n\n55.      Die Verordnung 2019/1020 schafft nämlich eine grundlegende Regelung („insoweit … als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union [eine solche nicht] gibt“, um den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu zitieren), damit die Marktüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben können. Diese Verordnung gilt u. a. für Produkte, die der CLP-Verordnung unterliegen(18).\n\n56.      Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2019/1020 sieht vor, dass in Ermangelung besonderer Rechtsvorschriften in diesem Bereich „bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen [ist], es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen“. Da die CLP-Verordnung keine Vorschriften zu dieser Problematik enthält, dürfte der in Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2019/1020 vorgesehene Ansatz auf Entscheidungen nationaler Behörden anzuwenden zu sein, die im Fall eines Verstoßes gegen Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung erlassen wurden.\n\n57.      Dieser Ansatz stellt keinen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen nationaler Behörden dar. Vielmehr dürfte er auf der Logik beruhen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Präzedenzfall für die nationalen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten darstellt. Die mit dieser Entscheidung verbundene Vermutung der Nichtkonformität kann jedoch von diesen anderen nationalen Behörden im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verfahren widerlegt werden.\n\n58.      Aus der Funktionsweise dieses Ansatzes lässt sich somit ableiten, dass die Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden in erster Linie nationale Tragweite haben. Tatsächlich erleichtert die Vermutung der Nichtkonformität die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Behörden und trägt zur Harmonisierung der Entscheidungen innerhalb der Union bei, ohne jedoch eine absolute Kohärenz hinsichtlich der Ergebnisse der Beurteilung der Ähnlichkeit der Verpackungen im Hinblick auf Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung zu erfordern.\n\n59.      Die Auslegung dieser Bestimmung, wonach der relevante Markt der nationale Markt ist, steht nicht im Widerspruch zum Ziel der CLP-Verordnung, den Handel mit chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen innerhalb des Binnenmarkts zu vereinfachen.\n\n60.      Insoweit sollte die Richtlinie 87/357 u. a. die Vermarktung der Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die deshalb die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden, untersagen. Sie verfolgte ein doppeltes Ziel: die Gewährleistung eines angemessenen – und in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen – Verbraucherschutzes sowie die Beseitigung von Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarkts. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Richtlinie für eine unbestimmte Zahl von Erzeugnissen galt, die bestimmte Merkmale aufweisen und für die in jedem Einzelfall und „je nach Mitgliedstaat“ zu bestimmen ist, ob sie mit den in dieser Richtlinie angeführten Risiken verbunden sein können(19). Da die CLP-Verordnung ähnliche Ziele wie die Richtlinie 87/357 verfolgt, muss die Auslegung von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung derselben Logik folgen.\n\n61.      Angesichts des Umstands,, dass der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung keinen Hinweis auf den relevanten Markt für die Bewertung enthält, die durchgeführt werden muss, um die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen festzustellen, und in Anbetracht der territorialen Reichweite der Tätigkeiten einer für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörde bin ich zusammenfassend der Ansicht, dass die Entscheidungen dieser Behörde ihre Wirkungen in erster Linie im Mitgliedstaat der betreffenden zuständigen Behörde entfalten. Folglich müssen diese Entscheidungen auf Tatsachen beruhen, die den Markt dieses Mitgliedstaats betreffen.\n\n62.      Ich schlage daher vor, die zweite Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Ähnlichkeit zwischen der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches und der eines Lebensmittels allein im Hinblick auf den Markt des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, der die betreffende nationale Behörde als für die Umsetzung dieser Bestimmung zuständig benannt hat.\n\nD.      Zur dritten Vorlagefrage – der Durchschnittsverbraucher\n\n63.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung ausschließlich den Durchschnittsverbraucher erfasst oder ob er auch vulnerable oder benachteiligte Verbrauchergruppen wie beispielsweise sehbehinderte Personen, Personen mit anderen Behinderungen und Kinder einbezieht, und, falls ja, wie die spezifischen Bedürfnisse dieser Gruppen zu berücksichtigen sind. Meine Prüfung dieser Frage erfolgt in vier Schritten.\n\n64.      Erstens werde ich den Begriff „Verbraucher“ im Sinne des zweiten Falls von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung untersuchen, um festzustellen, ob er nicht nur den Durchschnittsverbraucher, sondern auch andere Personen umfasst. Zweitens werde ich auf die Bedenken des vorlegenden Gerichts eingehen, wonach der erste Fall von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung sowohl auf Verbraucher als auch auf Kinder Bezug nimmt, was seiner Ansicht nach nahelegt, dass die Bedürfnisse der Kinder im Rahmen des zweiten Falls, der nur Verbraucher erwähne, nicht zu berücksichtigen seien. Drittens werde ich mich mit den Auswirkungen anderer Bestimmungen des Unionsrechts und der von Orkla Care angeführten Rechtsprechung auf meine Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ befassen. Viertens werde ich erläutern, wie die spezifischen Bedürfnisse vulnerabler oder benachteiligter Personen zu berücksichtigen sind.\n\n1.      Der Begriff „Verbraucher“\n\n65.      Die CLP-Verordnung definiert zwar den in Art. 35 Abs. 2 verwendeten Begriff „Verbraucher“ nicht, liefert jedoch diesbezüglich mehrere Hinweise.\n\n66.      Erstens soll diese Bestimmung, wie ich bereits in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, alle Personen schützen, die die betreffenden Produkte verwenden könnten, bzw. sogar alle Personen, die Zugang zu ihnen haben. Vulnerable oder benachteiligte Personen dürfen von diesem Schutz nicht ausgeschlossen werden, da es Aufgabe einer zivilisierten Gesellschaft ist, durch ihr Handeln und ihre Gesetze für die besonders Schutzbedürftigen zu sorgen.\n\n67.      Zweitens bezieht sich der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung auf Verpackungen, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten, der bzw.das „an die breite Öffentlichkeit“ abgegeben wird. Obwohl diese Verordnung diesen Begriff nicht näher definiert, ergibt sich aus dem Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mit Leitlinien zu den in der CLP-Verordnung festgelegten Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen(20) (im Folgenden: ECHA-Leitlinien), dass Produkte für die „breite Öffentlichkeit“ bestimmt sind, wenn sie z. B. bei einem Einzelhändler oder einer Verkaufsstelle im Angebot sind, bei dem bzw. der die breite Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Produkten hat, oder wenn sie über eine Website verkauft werden. Auch wenn diese Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, können sie zweckdienliche Anhaltspunkte für die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts liefern und damit zu deren einheitlicher Anwendung beitragen(21). Darüber hinaus ist es bezeichnend, dass die Definition dieses Begriffs in dem Teil der Leitlinien enthalten ist, der sich u. a. mit Produkten befasst, die für Kinder zugänglich sein können. In jedem Fall handelt es sich bei den betreffenden Produkten um gefährliche Stoffe und Gemische, die unter Umständen in Verkehr gebracht werden – d. h. „an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden“ –, unter denen Personen Stoffen oder Gemischen ausgesetzt sein können, die nicht für sie bestimmt sind.\n\n68.      Insoweit lassen sich drittens zweckdienliche Erkenntnisse aus den Anforderungen der CLP-Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen ableiten, die den Lieferanten von flüssigen Waschmitteln, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, obliegen. So heißt es in den ECHA-Leitlinien(22): „Neben diesen spezifischen Vorschriften [für solche Waschmittel] ist der Lieferant gemäß Artikel 35 Absatz 2 [der CLP-Verordnung] dafür verantwortlich, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Design der Verpackung für Kinder nicht anziehend wirkt, sodass die Produkte z. B. nicht fälschlicherweise für Lebensmittel oder Spielzeuge gehalten werden“.\n\n69.      Viertens wird die Auslegung, wonach der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung auch vulnerable oder benachteiligte Personen erfasst, durch entsprechende Hinweise in anderen Rechtsinstrumenten des Unionsrechts im Bereich der Produktsicherheit gestützt.\n\n70.      Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 87/357 bereits klargestellt, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr für Verbraucher, die sich aus der Ähnlichkeit zwischen einem Non-Food-Produkt und einem Lebensmittel ergibt, durch die zuständigen Behörden „die Verletzlichkeit von Personen- und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen [ist], die mit Erzeugnissen, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, konfrontiert sein können, darunter insbesondere von Kindern“(23).\n\n71.      Darüber hinaus hat sich der Unionsgesetzgeber in dem Nachfolgerechtsakt dieser Richtlinie noch deutlicher ausgedrückt. Gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2023/988 haben alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger wie etwa „Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen“ das Recht auf sichere Produkte. Zudem bestimmt Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung, dass bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, insbesondere die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für „schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen“, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit zu berücksichtigen sind.\n\n72.      Da sich die Verweise auf diese beiden Rechtsinstrumente des Unionsrechts im Rahmen der Prüfung der ersten Frage als relevant erwiesen haben(24), ist davon auszugehen, dass sie auch im Rahmen der dritten Frage relevant sind.\n\n73.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung alle Personen umfasst, die die betreffenden gefährlichen Stoffe oder Gemische verwenden könnten, bzw. sogar alle Personen, die Zugang zu ihnen haben, einschließlich vulnerabler oder benachteiligter Personen.\n\n2.      Sind Kinder Verbraucher?\n\n74.      Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob Kinder ebenfalls als Verbraucher im Sinne des zweiten Falls von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung anzusehen sind, da diese Bestimmung u. a. vorsieht, dass die Verpackungen die aktive Neugier von Kindern nicht wecken oder anziehen dürfen.\n\n75.      Zwar werden im ersten Fall von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung, der sich auf die Form oder das Design einer Verpackung bezieht, nicht nur Verbraucher, sondern auch Kinder genannt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Kinder keine Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung sind. Ich verstehe diesen spezifischen Verweis auf Kinder als Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers, die Bedeutung der Interessen von Kindern hervorzuheben, und nicht eines Willens, ihnen den Schutz vorzuenthalten, der Verbrauchern als solchen gewährt wird.\n\n76.      Mehrere der von mir bereits erläuterten Aspekte sprechen für diese Auslegung. Wie ich bereits ausgeführt habe(25), verweisen die ECHA-Leitlinien auf Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung und auf die Gefahr, dass ein Kind einen Stoff oder ein Gemisch mit einem Lebensmittel verwechselt. Darüber hinaus werden Kinder in der Richtlinie 87/357 und in der Verordnung 2023/988(26) als geschützte Verbraucher genannt, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber sie im Rahmen der CLP-Verordnung nicht schützen wollte.\n\n77.      Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass Kinder zwar im ersten Fall von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung neben den Verbrauchern genannt werden, sie jedoch im Rahmen des zweiten Falls nicht vom Begriff „Verbraucher“ ausgeschlossen sind. Es bleibt zu prüfen, ob meine Auslegung dieses Begriffs nicht durch die Tatsache in Frage gestellt wird, dass bestimmte Rechtsinstrumente des Unionsrechts auf den „Durchschnittsverbraucher“ Bezug nehmen.\n\n3.      Der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ in anderen Rechtsinstrumenten des Unionsrechts\n\n78.      Bei der Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne des zweiten Falls von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung darf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, den Anwendungsbereich dieses Begriffs nicht auf den Durchschnittsverbraucher zu beschränken, nicht außer Acht gelassen werden. Diese Entscheidung hängt mit der Art der Produkte zusammen, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, nämlich als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische.\n\n79.      Im Übrigen wird der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Unionsrecht in den Richtlinien verwendet, die das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien herstellen sollen. In Anbetracht der Ausführungen in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge sind diese Richtlinien im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig.\n\n80.      Zudem hat der Gerichtshof den Begriff „Durchschnittsverbraucher“ zwar in seinen Urteilen zu anderen Rechtsinstrumenten des Unionsrechts im Bereich der Produktsicherheit verwendet. Orkla Care verweist insoweit auf die Urteile zu den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008(27) und Nr. 1223/2009 sowie zur Richtlinie 2000/13/EG(28). Diese Urteile sind jedoch im vorliegenden Fall nicht relevant.\n\n81.      Was nämlich erstens die Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, so bezieht sich diese auf den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen. Sie soll die Markttransparenz und den fairen Wettbewerb fördern, um zu verhindern, dass der geografische Ursprung eines Produkts von Wirtschaftsteilnehmern „monopolisiert“ wird, da dieser Ursprung die Kaufentscheidung eines Verbrauchers beeinflussen kann(29). Es geht also nicht nur um den Schutz der Gesundheit der Personen, die die betreffenden Produkte konsumieren, sondern vor allem um den Einfluss der geografischen Angabe auf die Wahrnehmung der Produkte durch die Verbraucher. Aus diesem Grund ist das Urteil Viiniverla(30), in dem die zentrale Problematik die Verordnung Nr. 110/2008 betraf, im vorliegenden Fall nicht relevant.\n\n82.      Zweitens betrifft die Verordnung Nr. 1223/2009 gemäß ihrem Art. 1 kosmetische Mittel und soll das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten. Diese Verordnung legt jedoch den Schwerpunkt auf die Sicherheit der Personen, für die die betreffenden Mittel bestimmt sind. Denn Art. 3 dieser Verordnung bezieht sich auf die Sicherheit von kosmetischen Mitteln bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung(31).\n\n83.      In diesem Zusammenhang bezieht sich das von Orkla Care angeführte Urteil Estée Lauder(32) auf den Vorgängerrechtsakt der Verordnung Nr. 1223/2009, nämlich die Richtlinie 76/768/EWG(33), und befasst sich mit den Bestimmungen über die Werbung für kosmetische Mittel, da diese das Kaufverhalten der Verbraucher beeinflussen kann.\n\n84.      Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil A. M. (Kennzeichnung kosmetischer Mittel)(34), das ebenfalls von Orkla Care angeführt wurde, zwar festgestellt, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgeschriebene Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels „den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher klar über den Verwendungszweck des betreffenden Mittels zu informieren [hat], damit er nicht über seine Anwendung und Verwendungsweise in die Irre geführt wird und es so verwendet, dass seine Gesundheit nicht beeinträchtigt wird“. Allerdings sind auch diese vom Gerichtshof vorgenommenen Konkretisierungen von dem Bestreben geleitet, nicht die Gesundheit der breiten Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern die Gesundheit der Person zu schützen, für die das Produkt bestimmt ist.\n\n85.      Drittens betraf die Richtlinie 2000/13 die Etikettierung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür. Die von Orkla Care insoweit angeführten Urteile beziehen sich auf Angaben zur Zusammensetzung, zum Ursprung oder zur Herkunft solcher Lebensmittel oder zu deren therapeutischen Eigenschaften(35), die Verbraucher dazu bewegen oder davon abhalten können, ein bestimmtes Erzeugnis zu erwerben und zu verbrauchen(36).\n\n86.      Insgesamt geht es in der von Orkla Care angeführten Rechtsprechung um den Begriff „Durchschnittsverbraucher“ nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der breiten Öffentlichkeit vor Irreführung und dem unbewussten Verzehr eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sondern im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Irreführung in Bezug auf die Eigenschaften eines Produkts sowie dessen Kauf und Verzehr. Diese Rechtsprechung kann daher meine Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung nicht in Frage stellen.\n\n4.      Die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse\n\n87.      Die dritte Vorlagefrage betrifft auch die Art und Weise, wie die spezifischen Bedürfnisse vulnerabler oder benachteiligter Personen, die mit einem gefährlichen Stoff oder Gemisch in Kontakt kommen könnten, zu berücksichtigen sind.\n\n88.      Orkla Care macht insoweit geltend, dass, wenn sehbehinderte Personen als unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne des zweiten Falls von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung fallend angesehen werden, zu berücksichtigen sei, dass diese Personen in der Praxis über Methoden verfügen, um den Inhalt von Verpackungen zu erkennen, wobei sie sich bei Bedarf Unterstützung holen.\n\n89.      Meiner Ansicht nach muss die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung alle Personen umfasst, die die betreffenden Stoffe und Gemische verwenden könnten, bzw. sogar alle Personen, die Zugang zu ihnen haben, einschließlich vulnerabler oder benachteiligter Personen, zu einem speziellen Ansatz bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Verpackungen solcher Produkte und denen von Lebensmitteln führen.\n\n90.      Bei dieser Beurteilung sind nämlich die kognitiven Fähigkeiten von Personen zu berücksichtigen, deren Sinne oder Assoziationsvermögen nicht denen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers entsprechen. Es geht also nicht um die Möglichkeit, dass sich eine Person, die ein Lebensmittel kaufen möchte, aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches und der eines Lebensmittels irrt, sondern um die Möglichkeit, dass eine sehbehinderte Person oder ein Kind diese beiden Verpackungen verwechselt. Die Verpackungen gefährlicher Stoffe oder Gemische dürfen daher keine irreführenden Hinweise auf Lebensmittel enthalten, da sie mit deren Verpackungen verwechselt werden könnten.\n\n91.      Mir ist bewusst, dass diese Auslegung von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer einschränkt, die Gestaltung der Verpackung ihrer Produkte frei zu wählen. Allerdings müssen Erwägungen zur Eroberung von Märkten und Gewinnung von Kunden dadurch, dass sich ihre Produkte von denen der Wettbewerber unterscheiden, angesichts der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Entscheidungen hinter dem Schutz der breiten Öffentlichkeit vor den Risiken zurücktreten, die mit dem Verzehr von als gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen verbunden sind.\n\n92.      In Anbetracht der Erwägungen in den Nrn. 73, 77, 85 und 90 der vorliegenden Schlussanträge ist die dritte Vorlagefrage somit dahin zu beantworten, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung alle Personen umfasst, die die betreffenden gefährlichen Stoffe oder Gemische verwenden könnten, bzw. sogar alle Personen, die Zugang zu ihnen haben, einschließlich vulnerabler oder benachteiligter Personen und insbesondere Kinder. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Verpackungen solcher Produkte und denen von Lebensmitteln sind die kognitiven Fähigkeiten vulnerabler oder benachteiligter Personen zu berücksichtigen, deren Sinne oder Assoziationsvermögen nicht denen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers entsprechen.\n\nE.      Zur vierten Vorlagefrage – das Ausmaß der Verwechslungsgefahr\n\n93.      Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Risiko, dass der Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung irregeführt wird, hoch sein muss, oder ob ein theoretisches oder geringes Risiko genügt. Es möchte ferner wissen, ob der Umstand relevant ist, dass es tatsächlich zu einer Verwechslung gekommen ist.\n\n94.      Diese Zweifel scheinen ihren Ursprung in dem Vorbringen von Orkla Care zu haben, wonach – unter Bezugnahme auf bestimmte Sprachfassungen von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung(37) – geltend gemacht wird, dass die im ersten Fall dieser Bestimmung genannte Anforderung hinsichtlich der Verwechslungsgefahr geringer sei als die im zweiten Fall genannte.\n\n95.      In gleicher Weise hebt das vorlegende Gericht die Unterschiede hinsichtlich des geforderten Grades des Risikos hervor, die zwischen bestimmten Sprachfassungen von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung bestehen. So legen seiner Ansicht nach bestimmte Sprachfassungen dieser Bestimmung nahe, dass der erste Fall erfüllt sei, wenn ein potenzielles Risiko bestehe, dass die Verbraucher irregeführt würden (eine bestimmte Verpackung die Verbraucher irreführen könnte), während der zweite Fall kategorischer formuliert sei und das Bestehen eines höheren Risikos erfordere.\n\n96.      Allerdings bin ich zum einen nicht davon überzeugt, dass im Hinblick auf Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung alle von Orkla Care angeführten Sprachfassungen nahelegen, dass der zweite Fall von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung ein höheres Risiko erfordert als der erste Fall(38). Zum anderen stelle ich im Gegensatz zum vorlegenden Gericht nicht in allen Sprachfassungen einen Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Fall dieser Bestimmung fest(39). In Anbetracht dieser Diskrepanz zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die genannte Bestimmung daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, deren Bestandteil sie ist, auszulegen.\n\n97.      Insofern soll die CLP-Verordnung ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten(40).\n\n98.      Im zweiten Fall von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung stellt zumindest nach den meisten Sprachfassungen dieser Verordnung die Irreführung eines Verbrauchers keine unvermeidbare Konsequenz eines den Verpackungen wesenseigenen Merkmals dar, sondern eine potenzielle Konsequenz, d. h. ein Risiko.\n\n99.      Denn dieser Fall legt den Schwerpunkt auf die Ähnlichkeit der Aufmachung und des Designs der Verpackungen, die die Verbraucher irreführen könnte. Wird eine solche Ähnlichkeit festgestellt und gibt es keine Elemente, die sie beseitigen können, genügt ein nicht unerhebliches Risiko einer Irreführung, das über ein theoretisches Risiko hinausgeht, für die Annahme, dass die Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung nicht eingehalten wurden.\n\n100. Was die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, ob es bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln relevant ist, ob es tatsächlich zu einer solchen Verwechslung gekommen ist, bin ich daher der Ansicht, dass kein Nachweis einer tatsächlichen Irreführung verlangt werden kann. Der Gerichtshof hat bereits in Bezug auf die Richtlinie 87/357 entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht durch objektive und belegte Daten nachweisen müssen, dass die Verbraucher die Erzeugnisse mit Lebensmitteln verwechseln werden und dass die Gefahr der Verwechslung erwiesen ist(41). Diese Auslegung lässt sich auf die CLP-Verordnung übertragen. Ergänzend anzumerken ist, dass eine für die Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung zuständige nationale Behörde, um den theoretischen Charakter der Gefahr auszuschließen, die Information berücksichtigen kann, dass es zu einer solchen Verwechslung gekommen ist, wenn eine derartige Information verfügbar ist.\n\n101. Ich schlage daher vor, die vierte Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 35 Abs. 2 der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass das Bestehen eines nicht unerheblichen Risikos einer Irreführung, das über ein theoretisches Risiko hinausgeht, für die Annahme genügt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen nicht eingehalten wurden. Die Information, dass es tatsächlich zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln gekommen ist, kann ein Indiz für das Bestehen eines solchen Risikos sein.\n\nF.      Zur fünften Vorlagefrage – die Berücksichtigung der spezifischen Gefahr oder des spezifischen Risikos\n\n1.      Vorlagefrage und Darstellung des Problems\n\n102. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung der Konformität der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches mit dieser Bestimmung die Gefahrenkategorie und das spezifische Risiko, die mit diesem Stoff oder Gemisch verbunden sind, entscheidend sind, und ob diese Bestimmung für Verpackungen gilt, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und eine ähnliche Aufmachung oder ein ähnliches Design aufweisen, wie sie/es für Lebensmittel verwendet wird, wenn dieser Inhalt bei Verschlucken nicht gefährlich ist.\n\n103. Diese Frage geht auf das Vorbringen im Rahmen des von Orkla Care eingelegten Rechtsmittels zurück, das in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wiedergegeben wird. Nach Ansicht von Orkla Care muss erstens, wenn die Gesundheitsgefahr eines Stoffes oder Gemisches gering sei, das Risiko einer Irreführung höher sein, damit die Bestimmung Anwendung finde, und umgekehrt.\n\n104. Zweitens könne eine Irreführung nur solche Verwechslungen betreffen, die das Risiko eines Schadens für den Verbraucher erhöhten, da irreführende Verpackungen, deren Inhalt nicht gefährlich sei, anderen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher unterlägen. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bedeute nicht zwangsläufig, dass der Verbraucher der mit einem bestimmten Stoff verbundenen Gefahr ausgesetzt sei. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr in einer vorübergehenden Augenreizung. Da die fraglichen Verpackungen in keiner Weise denen eines Produkts ähnelten, das dazu bestimmt sei, mit den Augen in Kontakt zu kommen, sei eine mögliche Verwechslung mit Lebensmitteln für die Frage, ob der Verbraucher dem Risiko einer vorübergehenden Augenreizung ausgesetzt sein könnte, irrelevant.\n\n2.      Würdigung\n\n105. Was die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung auf gefährliche Stoffe und Gemische betrifft, die bei Verschlucken nicht gefährlich sind, ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen für alle Stoffe oder Gemische gelten, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als gefährlich eingestuft sind(42). Diese Anforderungen gelten somit auch für Stoffe und Gemische, bei denen sich das Risiko auf Augenreizungen beschränkt.\n\n106. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verpackung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung entspricht, die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie, in die der fragliche gefährliche Stoff oder das fragliche gefährliche Gemisch eingestuft ist, sowie das spezifische Risiko, das mit diesem gefährlichen Stoff oder Gemisch verbunden ist, zu berücksichtigen sind.\n\n107. Zudem sind die in Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung genannten Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Aufmachung und des Designs der Verpackungen sowie das dort genannte Kriterium des Risikos einer Irreführung unabhängig vom Gefahrenprofil des in Rede stehenden Stoffes oder Gemisches identisch. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht nur auf Fälle, in denen unter bestimmten Verwendungsbedingungen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit einer Person festgestellt werden könnte, sondern soll jegliche Verwechslung aufgrund der Ähnlichkeit einer Verpackung, die einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthält, mit der Verpackung eines Lebensmittels verhindern. Vor diesem Hintergrund beruht die genannte Bestimmung auf einer binären Logik: Entweder ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft und seine Verpackung muss den in ihr vorgesehenen Anforderungen entsprechen, oder dies ist nicht der Fall und es gelten für ihn bzw. es lediglich andere Verbraucherschutzvorschriften. Diese Entscheidung des Unionsgesetzgebers spiegelt den Willen wider, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit zu gewährleisten(43).\n\n108. Im Übrigen steht diese Auslegung, wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, im Einklang mit der Tatsache, dass die CLP-Verordnung nicht auf einer Risikobewertung(44), sondern auf einer Gefahrenbewertung beruht.\n\n109. In seiner Rechtsprechung zum Vorgängerrechtsakt der CLP-Verordnung, nämlich der Richtlinie 67/548/EWG(45), hat der Gerichtshof nämlich klargestellt, dass die Bewertung der Gefahren die erste Phase des Verfahrens zur Risikobewertung ist, die ein genaueres Konzept darstellt. Eine Bewertung der durch die Eigenschaften der Stoffe bedingten Gefahren darf – anders als eine Risikobewertung – nicht auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden und kann unabhängig vom Ort der Verwendung des Stoffes, vom Expositionsweg (Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt) und vom Grad der Exposition wirksam erfolgen(46).\n\n110. Die Unterscheidung zwischen der Gefahrenbewertung und der Risikobewertung behält auch im Rahmen der CLP-Verordnung ihre Bedeutung. Diese Verordnung sollte nämlich nach ihrem 15. Erwägungsgrund das derzeitige Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das die Richtlinie 67/548 bietet, insgesamt erhalten. Darüber hinaus wurde, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Unterscheidung zwischen den Gefahren und den Risiken sowohl in der CLP‑Verordnung als auch in der Verordnung Nr. 1907/2006 beibehalten(47).\n\n111. Nach der CLP-Verordnung beeinflussen jedoch die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie die Kennzeichnungselemente, die nach Art. 17 dieser Verordnung, u. a. in Verbindung mit Anhang I Nr. 3.3.4 („Gefahrenkommunikation“) der Verordnung, vorgeschrieben sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird somit in dem durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismus berücksichtigt, da die Anforderungen an die Gefahrenkommunikation je nach Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie variieren.\n\n112. Ich schlage daher vor, die fünfte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verpackung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung entspricht, weder die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie, in die der fragliche gefährliche Stoff oder das fragliche gefährliche Gemisch eingestuft ist, noch das mit diesem gefährlichen Stoff oder Gemisch verbundene spezifische Risiko zu berücksichtigen sind.\n\nV.      Ergebnis\n\n113. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Svea hovrätt, Mark- och miljööverdomstolen (Berufungsgericht für Svealand, Boden- und Umweltobergericht, Schweden) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:\n\n1.      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Verpackungen gemäß Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Merkmale einer Verpackung wie Form, Größe, Volumen des Produkts, verwendete Materialien, Gestaltung, Kennzeichnung, Farbe sowie Geruch zu berücksichtigen. Dagegen ist ein Element der Verpackung, das dazu dienen soll, sie von Verpackungen für Lebensmittel zu unterscheiden, bei dieser Beurteilung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht während des gesamten Lebenszyklus des Produkts intakt bleibt.\n\n2.      Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008\n\nist dahin auszulegen, dass\n\ndie Ähnlichkeit zwischen der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches und der eines Lebensmittels allein im Hinblick auf den Markt des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, der die betreffende nationale Behörde als für die Umsetzung dieser Bestimmung zuständig benannt hat.\n\n3.      Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008 umfasst alle Personen, die die betreffenden gefährlichen Stoffe oder Gemische verwenden könnten, bzw. sogar alle Personen, die Zugang zu ihnen haben, einschließlich vulnerabler oder benachteiligter Personen und insbesondere Kinder. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Verpackungen solcher Produkte und denen von Lebensmitteln sind die kognitiven Fähigkeiten vulnerabler oder benachteiligter Personen zu berücksichtigen, deren Sinne oder Assoziationsvermögen nicht denen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers entsprechen.\n\n4.      Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1272/2008\n\nist dahin auszulegen, dass\n\ndas Bestehen eines nicht unerheblichen Risikos einer Irreführung, das über ein rein theoretisches Risiko hinausgeht, für die Annahme genügt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen nicht eingehalten wurden. Die Information, dass es tatsächlich zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln gekommen ist, kann ein Indiz für das Bestehen eines solchen Risikos sein.\n\n5.      Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verpackung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1272/2008 entspricht, sind weder die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie, in die der fragliche gefährliche Stoff oder das fragliche gefährliche Gemisch eingestuft ist, noch das mit diesem gefährlichen Stoff oder Gemisch verbundene spezifische Risiko zu berücksichtigen.\n\n1      Originalsprache: Französisch.\n\n2      Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1, im Folgenden: CLP-Verordnung).\n\n3      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. 2019, L 169, S. 1).\n\n4      Vgl. Erwägungsgründe 1 bis 3 bzw. 4 und 5 der CLP-Verordnung, in denen klargestellt wird, dass der Handel mit Stoffen und Gemischen nicht nur den Binnenmarkt, sondern auch den Weltmarkt betrifft. Die Verordnung trägt dieser Tatsache Rechnung, um den internationalen Handel zu vereinfachen. \n\n5      Vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der CLP-Verordnung.\n\n6      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. 2023, L 135, S. 1).\n\n7      Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2023/988.\n\n8      Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2023/988 sieht nämlich vor, dass diese Verordnung insoweit gilt, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung stellt eine solche spezifische Bestimmung dar.\n\n9      Vgl. 104. Erwägungsgrund der Verordnung 2023/988.\n\n10      Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. 1987, L 192, S. 49).\n\n11      Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 87/357 betraf Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist, und die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.\n\n12      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).\n\n13      Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n14      Siehe Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n15      In der Fassung der Verordnung Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2014, L 350, S. 1).\n\n16      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Irish Ferries (C‑570/19, EU:C:2021:177, Nr. 194).\n\n17      Zur Veranschaulichung vgl. „Bagged Milk Still Popular in Slovakia“, https://www.esmmagazine.com/packaging-design/bagged-milk-still-popular-in-slovakia-7589.\n\n18      Siehe Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n19      Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, Get Fresh Cosmetics (C‑122/21, EU:C:2022:421, Rn. 39).\n\n20      Guidance on labelling and packaging in accordance with Regulation (EC) No 1272/2008 (Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung [EG] Nr. 1272/2008) vom 2. März 2021, https://echa.europa.eu/documents/10162/2324906/clp_labelling_en.pdf/89628d94-573a-4024-86cc-0b4052a74d65, Abschnitt 3.4.1, S. 18.\n\n21      Vgl. S. 2 der ECHA-Leitlinien. Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf ein anderes ähnliches Dokument auch Urteil vom 13. März 2025, Cassella-med und MCM Klosterfrau (C‑589/23, EU:C:2025:173, Rn. 40).\n\n22      ECHA-Leitlinien, Abschnitt 3.4.2, S. 21 (Hervorhebung nur hier).\n\n23      Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, Get Fresh Cosmetics (C‑122/21, EU:C:2022:421, Rn. 43).\n\n24      Siehe Nrn. 33 und 34 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n25      Siehe Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n26      Siehe Nrn. 33 und 34 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n27      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16).\n\n28      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29).\n\n29      Vgl. Erwägungsgründe 2 und 7 bis 9 der Verordnung Nr. 110/2008.\n\n30      Urteil vom 21. Januar 2016 (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25).\n\n31      Um jegliche Verwirrung zu vermeiden und der Vollständigkeit halber möchte ich klarstellen, dass die Verweise auf die Verordnung Nr. 1223/2009 in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge nicht dazu dienen, sich an den darin gewählten Ansätzen zu orientieren, sondern dazu, auf die Ansätze der Richtlinie 87/357 – auf die diese Verordnung Bezug nimmt – zu verweisen, die sich auf Erzeugnisse bezieht, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden.\n\n32      Urteil vom 13. Januar 2000 (C‑220/98, EU:C:2000:8, Rn. 30).\n\n33      Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. 1976, L 262, S. 169), in der durch die Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1988, L 382, S. 46) geänderten Fassung.\n\n34      Urteil vom 17. Dezember 2020 (C‑667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 36).\n\n35      Vgl. Urteile vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts (C‑239/02, EU:C:2004:445, Rn. 46), vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 61) sowie vom 4. Juni 2015, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C‑195/14, EU:C:2015:361, Rn. 36).\n\n36      Urteil vom 15. Juli 2004, Douwe Egberts (C‑239/02, EU:C:2004:445, Rn. 45).\n\n37      Insoweit verweist Orkla Care auf die englische Fassung („likely … to mislead consumers, or have a similar presentation or a design used for foodstuff …, which would mislead consumers“), die französische Fassung („susceptible … d’induire les consommateurs en erreur, ni une présentation ou une esthétique similaire à celles qui sont utilisées pour les denrées alimentaires, … qui tromperait les consommateurs“) sowie die schwedische Fassung („[f]örpackningar … får varken ha en form eller formgivning som kan … vilseleda konsumenterna eller ha ett utförande eller en formgivning … som skulle vilseleda konsumenterna“) (Hervorhebung nur hier).\n\n38      In der englischen Fassung kann sich die Formulierung „likely … to mislead“ (erster Fall von Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der CLP-Verordnung) auf ein objektives, einer bestimmten Verpackung wesenseigenes Merkmal beziehen, während die Formulierung „which would mislead “ (zweiter Fall dieser Bestimmung) dahin ausgelegt werden kann, dass ein hypothetischer oder sogar potenzieller Kausalzusammenhang ausreicht.\n\n39      Zur Veranschaulichung: Der fragliche Unterschied ist u. a. in der dänischen Sprachfassung („eller vildlede forbrugerne, eller have en lignende fremtoning eller et design, … som vil vildlede forbrugerne“) und der italienischen Sprachfassung („o sia tale da indurre i consumatori in errore, né hanno una presentazione o un disegno …, atti a indurre i consumatori in errore“), die in beiden Fällen dieselbe Formulierung verwenden, nicht ohne weiteres erkennbar (Hervorhebung nur hier).\n\n40      Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Erwägungsgründe 1, 3 und 54 der CLP-Verordnung.\n\n41      Vgl. Urteil vom 2. Juni 2022, Get Fresh Cosmetics (C‑122/21, EU:C:2022:421, Rn. 44).\n\n42      Siehe Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n43      Siehe Nr. 97 der vorliegenden Schlussanträge.\n\n44      Demgegenüber geht es in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) um diese Art der Bewertung.\n\n45      Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. 2001, L 225, S. 1) und durch die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 (ABl. 2008, L 246, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 67/548).\n\n46      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Nickel Institute (C‑14/10, EU:C:2011:503, Rn. 81 und 82), und Etimine (C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 74 und 75).\n\n47      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Nickel Institute (C‑14/10, EU:C:2011:503, Rn. 81), und Etimine (C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 74).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-06-18/c-508-26","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-06-18/c-508-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521374","retrieved":"2026-09-28 20:44:03.287143+00:00"}}