{"status":"available","doknr":"OLD521189","ecli":"ECLI:EU:C:2026:427","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2026-05-21","aktenzeichen":"C-427/26","doktyp":"Schlussantrag des Generalanwalts","leitsatz":null,"text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN\n\nJULIANE KOKOTT\n\nvom 21. Mai 2026(1)\n\nRechtssache C‑189/25\n\nUmweltorganisation VIRUS – Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales u. a.\n\n(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Österreich])\n\n„ Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Anwendungsbereich – Plan oder Programm im Bereich Verkehr – Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten – Erster förmlicher Vorbereitungsakt – Genehmigung eines Straßenbauprojekts in mehreren Stufen – Konsequenzen einer fehlenden Umweltprüfung des Plans oder Programms für nachfolgende Genehmigungen – Verzeichnis der Bundesstraßen – S 1 Wiener Außenring “\n\nI.      Einleitung\n\n1.        Kurz nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie (SUP steht für strategische Umweltprüfung)(2) änderte Österreich die Wegepunkte einer geplanten Schnellstraße zur östlichen Umfahrung Wiens. Im Zuge eines Rechtsstreits über die wasserrechtlichen Genehmigungen eines Abschnitts dieser Umfahrung stellt sich die Frage, ob diese Änderung der Wegepunkte einer Umweltprüfung bedurft hätte. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht fragt den Gerichtshof daher,\n\n–        ob diese Änderung als solche einer Umweltprüfung bedurfte,\n\n–        ob diese Verpflichtung zeitlich anwendbar war und\n\n–        ob eine Verletzung der Prüfungspflicht Folgen für die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung hätte.\n\n2.        Insbesondere die letztgenannte Frage kann erhebliche praktische Bedeutung haben, weil es darum geht, ob das Versäumnis einer Umweltprüfung auch noch nach langer Zeit die Wirksamkeit nachgelagerter Entscheidungen in Frage stellen kann.\n\nII.    Rechtlicher Rahmen\n\n3.        Die Ziele der SUP-Richtlinie ergeben sich insbesondere aus Art. 1:\n\n„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“\n\n4.        Pläne und Programme werden durch Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie definiert:\n\n„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\n\na)      ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,\n\n–        die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und\n\n–        die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“.\n\n5.        Die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung ist in Art. 3 der SUP-Richtlinie geregelt:\n\n„(1)      Die unter die Abs. 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen.\n\n(2)      Vorbehaltlich des Abs. 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,\n\na)      die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der [UVP-Richtlinie(3)] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder\n\nb)      …“\n\n6.        Der „Bau von Autobahnen und Schnellstraßen“ setzt nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 7 Buchst. b der UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus.\n\n7.        Art. 4 der SUP-Richtlinie legt allgemeine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltprüfung fest:\n\n„(1) Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.\n\n(2)      …\n\n(3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten wenden, unter anderem zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, Art. 5 Abs. 2 und 3 an.“\n\n8.        Art. 13 Abs. 1 und 3 der SUP-Richtlinie regeln ihre zeitliche Anwendbarkeit:\n\n„(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.\n\n(2)      …\n\n(3)      Die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung von Art. 4 Abs. 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.“\n\nIII. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen\n\n9.        Das österreichische nationale Bundesstraßennetz bildet die in den Verzeichnissen 1 (Autobahnen) und 2 (Schnellstraßen) des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG) beschriebenen Straßenzüge. Diese sind dort in Form von topografischen Fixpunkten beschrieben, den sogenannten Wegepunkten, zwischen denen die Bundesstraße eine Verbindung herstellt. Diese beiden Verzeichnisse des BStG stellen einen verpflichtend zu erlassenden Plan aus dem Bereich Verkehr dar.\n\n10.      Vor Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie, am 29. März 2002, wurde die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße mit folgender Beschreibung des Streckenverlaufs in das Verzeichnis 2 des BStG aufgenommen: „Knoten Vösendorf (A 2, A 21) – Knoten Schwechat (A 4) – Wien [Albern – Lobau/Ölhafen (A 22)] – Großebersdorf (A 5) – Korneuburg (A 22).“\n\n11.      Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie, am 9. Mai 2006, wurde der Verlauf der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Verzeichnis 2 des BStG wie folgt neu beschrieben: „Knoten Vösendorf (A 2, A 21) – Knoten Rothneusiedl (A 24) – Knoten Rustenfeld – Knoten Schwechat (A 4) – Knoten bei Raasdorf (A 23) – Knoten bei Raasdorf (S 8) – Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) – Knoten Eibesbrunn (A 5) – Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld – Leopoldsdorf (B 16)“. Für diese Änderungen des BStG wurden aber weder eine Umweltprüfung noch ein Screening, d. h. eine Vorprüfung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung, durchgeführt.\n\n12.      Am 26. März 2009 beantragte die Projektwerberin, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), beim (damaligen) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“ in den Bundesländern Wien und Niederösterreich. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führte zu diesem Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein Genehmigungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 26. März 2015 erteilte er die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und dem Forstgesetz 1975. Darin bestimmte er den Straßenverlauf gemäß BStG, genehmigte den Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz und erteilte eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz (im Folgenden: UVP-Genehmigung).\n\n13.      Das Bundesverwaltungsgericht änderte am 18. Mai 2018 die UVP-Genehmigung und legte neue Nebenbestimmungen fest bzw. fasste bestehende Nebenbestimmungen neu. Die Frage, ob die Änderungen des Verlaufs vom 9. Mai 2006 einer Strategischen Umweltprüfung bzw. einem Screening nach der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wären und, wenn ja, ob dies Auswirkungen auf die Genehmigung hätte, wurde vom Gericht in dieser Entscheidung zur UVP-Genehmigung mit der Begründung verneint, dass bloß redaktionelle Änderungen vorlägen bzw. es sich um keine Netzveränderungen im Sinne der SUP-Richtlinie handele. Die UVP-Genehmigung ist rechtskräftig.\n\n14.      In der Folge wurden weitere Genehmigungen nach Wasserrecht und Naturschutzrecht für den 1. Verwirklichungsabschnitt von Süßenbrunn bis Groß-Enzersdorf erteilt. Auch diese Genehmigungen sind rechtskräftig.\n\n15.      Der Landeshauptmann von Wien und die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilten die im Ausgangsverfahren angefochtenen wasserrechtlichen Genehmigungen für den 2. Verwirklichungsabschnitt Schwechat bis Groß-Enzersdorf.\n\n16.      Mehrere Umweltorganisationen und Einzelpersonen (die Kläger) betreiben im Ausgangsrechtsstreit die Klage gegen diese Genehmigungen.\n\n17.      Die Kläger rügen u. a. den der Genehmigung des Vorhabens zugrunde liegenden Eintrag der S 1 im Verzeichnis 2 zum BStG in der Fassung aller seiner Änderungen. Für diesen Plan seien zu Unrecht weder eine Strategische Umweltprüfung noch ein Screening nach der SUP-Richtlinie durchgeführt worden.\n\n18.      Die ASFINAG vertritt hingegen die Auffassung, der erste förmliche Vorbereitungsakt der Änderungen des Eintrags der S 1 liege vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie, so dass diese nicht anwendbar sei. Diese Änderungen seien nämlich seit dem 31. März 2003 in zahlreichen Experten-Anhörungen beraten und in einer Sitzung der beteiligten Landesregierungen mit einem „Rat der Sachverständigen“ am 8. März 2004 beschlossen worden. Im Protokoll dieser Sitzung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es keinen Knoten Ölhafen geben werde. In dieser Sitzung sei nach Einbeziehung der Behörden und Sachverständigen außerdem beschlossen worden, dass die Tunnelvariante unter Entfall eines Anschlusses an die A 22 weiterzuverfolgen sei. Zusätzlich verweist die ASFINAG auf die rechtskräftige UVP-Genehmigung in der Fassung der Änderungen durch das Bundesverwaltungsgericht.\n\n19.      Das Bundesverwaltungsgericht richtet daher die folgenden Fragen an den Gerichtshof:\n\n1)      Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie, so auszulegen, dass ein Anhang zu einer nationalen gesetzlichen Vorschrift (Verzeichnis), der Straßenzüge durch die Festlegung bestimmter geografischer Punkte (Anfangs‑, Zwischen-[Weg‑], Endpunkte) zu „Bundesstraßen“ erklärt, wobei diese Festlegung verbindlich die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung des Verlaufs der Straße im Rahmen eines künftig zur Genehmigung einzureichenden konkreten Projekts und die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde definiert, einen „Rahmen für eine künftige Genehmigung“ von in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekten setzt, auch wenn diese gesetzliche Vorschrift für die Genehmigung des Projekts zwar spezifische Genehmigungsvoraussetzungen vorsieht, darunter insbesondere die Straßenverkehrssicherheit, die funktionelle Bedeutung oder die Umweltverträglichkeit, diese Genehmigungsvoraussetzungen jedoch auf die Festlegung des Straßenzugs durch geografische Punkte nicht weiter Bezug nehmen?\n\nSollte Frage 1. bejaht werden:\n\n2)      Ist Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass ein erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinn dieser Bestimmung bereits vorliegt, wenn Unterlagen, die nach dem im Mitgliedstaat anwendbaren einschlägigen Fachrecht vor einer Planänderung zu erstellen sind, in Ausarbeitung waren und diese während ihrer Ausarbeitung auch wiederholt beteiligten Gebietskörperschaften, Standortgemeinden und Genehmigungsbehörden vorgestellt wurden sowie ein beratendes Sachverständigengremium darüber beraten hat?\n\n3)      Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass im Fall, dass ein konkretes Projekt nach der UVP-Richtlinie in mehreren Stufen genehmigt wird, ein Plan, dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung bilden, auch einen Rahmen für alle weiteren für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen setzt?\n\n20.      VIRUS, ASFINAG, die Republik Österreich sowie die Europäische Kommission haben sich im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof geäußert. Zwei weitere Vereinigungen haben Schriftsätze eingereicht, in denen sie sich dem Vorbringen von VIRUS angeschlossen haben, ohne eigene inhaltliche Stellungnahmen abzugeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen, weil er sich für ausreichend unterrichtet hält.\n\nIV.    Rechtliche Würdigung\n\n21.      Die Vorlagefragen beziehen sich darauf, ob die Festlegung der Wegepunkte in den sachlichen Anwendungsbereich der Prüfungspflicht nach der SUP-Richtlinie fällt, weil sie einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt (dazu unter A), und gegebenenfalls, ob die Prüfungspflicht auch zeitlich anwendbar war (dazu unter B). Wenn eine Prüfungspflicht bestand, stellt sich die Folgefrage, ob das Fehlen einer solchen Prüfung weiteren Genehmigungen im Zusammenhang mit diesem Vorhaben entgegensteht (dazu unter C).\n\nA.      Erste Frage: Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung der Festlegung von Wegepunkten\n\n22.      Mit der ersten Frage will das Bundesverwaltungsgericht erfahren, ob die Änderung der Wegepunkte vom 9. Mai 2006 in den materiellen Anwendungsbereich der Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung fiel.\n\n23.      Nach Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie schließt der Ausdruck Pläne und Programme deren Änderungen ein, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.\n\n24.      Daher können Änderungen von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung voraussetzen.(4) Auch die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Die Änderung der Wegepunkte wurde von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet. Es ist zwar keine Verpflichtung ersichtlich, die Änderung vorzunehmen, doch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht es aus, dass der Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen.(5) Auch dies war bei der streitigen Änderung gegeben.\n\n25.      Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die u. a. im Bereich Verkehr ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird.\n\n26.      Es steht außer Streit, dass die streitgegenständliche Schnellstraße in den Bereich Verkehr fällt und ein Projekt im Sinne von Anhang I Nr. 7 Buchst. b der UVP-Richtlinie ist.\n\n27.      Die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich vielmehr darauf, ob die Festlegung dieser Wegepunkte für sich genommen bereits hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und Durchführung eines solchen Projekts enthält, um als Rahmen angesehen zu werden.\n\n28.      Der Gerichtshof hat präzisiert, unter welchen Bedingungen ein Rechtsakt einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt. Dafür muss er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegen und dadurch eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.(6) Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen.(7) Der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ ist daher qualitativ und nicht quantitativ zu verstehen.(8) Entscheidend ist also nicht, wie viele Vorgaben es gibt, sondern welche Auswirkungen sie auf die Umwelt haben könnten.\n\n29.      Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein Rahmen gesetzt wird, wenn die Maßnahme insbesondere Kriterien und Modalitäten hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen festlegt.(9)\n\n30.      Das allgemein gehaltene Schutzziel eines Schutzgebiets nach innerstaatlichem Recht, das im Wesentlichen einer gesetzlichen Schutzvorschrift entsprach, erreichte dagegen nach Auffassung des Gerichtshofs nicht diese Schwelle, weil es nur einen gewissen Einfluss auf den Standort der Projekte ausüben konnte, indem es die Standortwahl innerhalb des Schutzgebiets erschwerte und sie dagegen außerhalb dieses Gebiets erleichterte.(10)\n\n31.      Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt insbesondere vor dem Hintergrund dieser letztgenannten Feststellungen zur Ausweisung eines Schutzgebiets, ob die Festlegung von Wegepunkten für eine Schnellstraße eine ausreichend signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung des Projekts aufstellt. Mit den Wegepunkten seien auch noch keine konkreten Anforderungen an die Genehmigung und Durchführung des Straßenprojekts verbunden.\n\n32.      Nach dem Vorabentscheidungsersuchen bestimmen die Wegepunkte jedoch einen Korridor, innerhalb dessen die Straße verlaufen soll. Dies ist eine wesentliche Vorgabe zum Standort. Die weitere Konkretisierung des Projekts muss innerhalb dieses Korridors erfolgen und auf die Verwirklichung des durch die Wegepunkte vorgegebenen Gesamtprojekts abzielen.\n\n33.      In der Trassenwahl einer Schnellstraße liegt aber das größte Potenzial für die (nachteiligen) Umweltauswirkungen dieses Vorhabens. Zwar werden diese Auswirkungen später konkretisiert, doch viel wichtiger ist, um welchen Straßentyp es geht, wo die Straße verläuft und wo daher ihre Umweltauswirkungen entstehen.\n\n34.      Wie das Bundesverwaltungsgericht selbst feststellt, werden durch das Vorhaben u. a. die biologische Vielfalt, der Boden und der Verbrauch von Fläche im Bereich der Trasse berührt. Darüber hinaus verursachen Straßen in ihrer Umgebung Lärm und Luftverschmutzung. Da es um eine Schnellstraße geht, also um ein großes Vorhaben mit erheblichem Verkehrsaufkommen, sind schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten.\n\n35.      Wie auch Österreich anerkennt, setzt daher die Festlegung bestimmter Wegepunkte eines Straßenbauprojekts, die es verbindlich erlaubt, einen Antrag auf Bestimmung des Verlaufs der Straße im Rahmen eines künftig zur Genehmigung einzureichenden konkreten Projekts zu stellen, einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie.\n\n36.      Nach dem Vorbringen Österreichs und von ASFINAG war die Änderung der Wegepunkte im März 2006 jedoch gegenüber ihrer ursprünglichen Festlegung so geringfügig, dass die Änderung keine Umweltprüfung erfordert habe.\n\n37.      Insofern ist zunächst anzumerken, dass diese Frage nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist. Es steht dem Gerichtshof folglich frei, ob er sie erörtert, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben.(11)\n\n38.      Österreich trägt überzeugend vor, dass auch Änderungen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn sie qualitativ eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten festlegen, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können.(12) Dies folgt auch im Gegenschluss aus Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie.(13)\n\n39.      Ob die geänderten Wegepunkte zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können, ergibt sich aber nicht aus dem Vorabentscheidungsersuchen. Einerseits handelt es sich Österreich und ASFINAG zufolge nur um redaktionelle Änderungen. Nach dem Vorabentscheidungsersuchen ist eine frühere Entscheidung des vorlegenden Gerichts zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.(14) Andererseits sind nicht nur Wegepunkte, sondern auch Knoten hinzugekommen, also Anschlussstellen an andere Straßen. Vor allem aber betrifft der nach dem Vorabentscheidungsersuchen weggefallene Wegepunkt „Wien [Albern – Lobau/Ölhafen (A 22)]“ einen besonders sensiblen Aspekt der Straße. Dort quert das Straßenprojekt nämlich die Donau und den Nationalpark Donau-Auen. Es hat den Anschein, dass die Streichung dieses Wegepunkts mit erheblichen Änderungen der Planung dieser Querung zusammenhängt. Folglich muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Änderungen zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können.\n\n40.      Nur ergänzend sei angemerkt, dass gerade diese Donauquerung im Korridor zwischen den Wegepunkten „Knoten Schwechat (A 4) – Knoten bei Raasdorf (A 23)“ prima facie erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben könnte. Dort befindet sich wie gesagt der Nationalpark Donau-Auen (Wiener Teil) (AT1301000), und möglicherweise ist auch das Gebiet Donau-Auen östlich von Wien (AT1204000 und AT1204V00) betroffen. Wenn die Änderung der Wegepunkte die Auswirkungen dieser Querung beeinflusst hätte, hätte sie folglich gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie(15) einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen bedurft. In diesem Fall hätte aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie bei der Änderung der Wegepunkte zwingend eine Umweltprüfung durchgeführt werden müssen.\n\nB.      Zweite Frage: erster förmlicher Vorbereitungsakt\n\n41.      Da die Festlegung der Wegepunkte möglicherweise in den materiellen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung fällt, ist die zweite Frage zu erörtern. Sie betrifft die zeitliche Anwendung der Verpflichtung zur Umweltprüfung.\n\n42.      Die Änderungen der Festlegung der Wegepunkte wurden am 9. Mai 2006 angenommen, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie am 21. Juli 2004.\n\n43.      ASFINAG beruft sich jedoch darauf, dass diese Änderungen der Wegepunkte bereits seit einer Projektstartbesprechung am 31. März 2003 in zahlreichen Experten-Anhörungen beraten worden seien. Insbesondere seien in einer Sitzung der beteiligten Landesregierungen mit einem „Rat der Sachverständigen“ am 8. März 2004 bestimmte Entscheidungen getroffen worden.\n\n44.      Dieses Vorbringen könnte einer Verpflichtung zur Umweltprüfung entgegenstehen, weil sie nicht für alle Pläne und Programme gilt, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist angenommen wurden. Eine Umweltprüfung ist gemäß Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie vielmehr für Pläne und Programme erforderlich, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist erstellt wurde. Lag der erste förmliche Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt, so unterlag die Maßnahme der Verpflichtung nur, wenn sie mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall ist das aber nicht gegeben, weil die Änderungen bereits am 9. Mai 2006 vorgenommen wurden, also innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Umsetzungsfrist.\n\n45.      Sowohl die Projektstartbesprechung als auch nachfolgende Experten-Anhörungen und die Sitzung vom 8. März 2004 haben nach dem Vorbringen von ASFINAG die Änderungen der Wegepunkte vorbereitet.\n\n46.      Zweifelhaft ist jedoch, ob es sich dabei um „förmliche Vorbereitungsakte“ handelte. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sehen einen solchen Akt vielmehr erst im Ministerialentwurf für die Änderung der Wegepunkte aus dem Jahr 2005.\n\n47.      ASFINAG stützt ihre Auffassung auf einen Leitfaden der Kommission. Das Wort „förmlich“ bedeute danach nicht zwangsläufig, dass die Vorbereitung des Akts durch die nationale Gesetzgebung vorgeschrieben sein müsse. Es sage nichts über die Rechtswirkung des Akts im nationalen Recht aus. Jeder Fall sei einzeln zu bewerten. Dabei seien Faktoren wie die Art des betreffenden Akts, die Art der vorangegangenen Maßnahmen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass durch die Übergangsvorschrift die Rechtssicherheit und eine verantwortungsvolle Verwaltung gewährleistet werden sollten.(16)\n\n48.      Ein solcher Leitfaden kann zwar bei der Auslegung der SUP-Richtlinie berücksichtigt werden, doch er ist nicht verbindlich.(17)\n\n49.      Den genannten Aussagen der Kommission ist insoweit zuzustimmen, als der Rechtssicherheit bei der Auslegung des Begriffs des „ersten förmlichen Vorbereitungsakts“ entscheidende Bedeutung zukommt.(18) Das zeigen die Vorgeschichte von Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie, die Verwendung des Begriffs „förmlich“ sowie der systematische Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird.\n\n50.      Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie greift die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf, mit der er eine ähnliche Übergangsregelung in die ursprüngliche UVP-Richtlinie(19) hineingelesen hat. Damals hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Genehmigungsverfahren besteht, wenn das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegt.(20) Er begründete dieses Ergebnis damit, dass die Richtlinie überwiegend Projekte größeren Umfangs betrifft, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordert. Diese Verfahren sind bereits auf nationaler Ebene komplex. Es wäre nicht angebracht, sie durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern, wenn sie vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden. Eine Anwendung der UVP-Richtlinie könne in diesem Fall bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigen.(21) In der Folge hat der Gesetzgeber bei einigen,(22) aber nicht allen(23) nachfolgenden Änderungen der UVP-Richtlinie ähnliche Übergangsregelungen integriert.\n\n51.      Der Gerichtshof hat es allerdings abgelehnt, informelle Kontakte und Unterredungen zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger vor Ablauf der Umsetzungsfrist als Beginn eines Genehmigungsverfahrens anzuerkennen. Solche Kontakte könnten für die Zwecke der Durchführung der Richtlinie nicht als zuverlässiges Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens herangezogen werden. Sie würden zwar den Inhalt und die beabsichtigte Stellung eines Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens betreffen. Der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung sei jedoch das einzige zulässige Kriterium. Dieses Kriterium entspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sei geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten.(24)\n\n52.      Schon weil Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie offensichtlich von dieser Rechtsprechung inspiriert ist, muss ein förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne dieser Bestimmung von vergleichbarer Qualität sein wie ein förmlicher Antrag, der ein Genehmigungsverfahren einleitet. Auch für den Beginn der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Verhinderung einer Umgehung klare Kriterien gelten.\n\n53.      Die anderen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie maßgeblichen Kriterien, also das Ende der Umsetzungsfrist, der Zeitraum von 24 Monaten danach sowie die Annahme des Plans oder Programms bzw. die Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren haben diese Qualität. Es handelt sich um eindeutig feststellbare Zeitpunkte, die in der Regel öffentlich bekannt gegeben werden. Daher wäre es inkohärent, für das letzte Kriterium, den Vorbereitungsakt, der ausdrücklich „förmlicher“ Natur sein muss, weniger strenge Anforderungen zu akzeptieren.\n\n54.      Dafür spricht auch Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der SUP-Richtlinie. Danach werden prüfungspflichtige Pläne oder Programme aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt. Der Erlass der Maßnahme ist folglich in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen.(25) Fehlt eine solche Festlegung, so liegt auch kein Plan oder Programm vor, der oder das einer Prüfung bedürfte.(26) Wenn aber das Verfahren der Ausarbeitung festgelegt ist, so muss es auch einen Vorbereitungsakt geben, der dieses Verfahren förmlich einleitet.\n\n55.      Folglich muss der erste förmliche Vorbereitungsakt Teil eines „förmlichen“ Verfahrens sein. Ein derartiges Verfahren enthält bestimmte, in ihrer Form definierte Schritte, insbesondere einen ersten Schritt, der eindeutig den Beginn des Verfahrens bezeichnet.\n\n56.      Ob eine der in der zweiten Frage genannten Vorbereitungshandlungen nach diesen Maßstäben als förmlicher Vorbereitungsakt anzusehen ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden.\n\n57.      Dabei muss es insbesondere prüfen, ob diese Handlungen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Teil eines förmlichen Verfahrens der Ausarbeitung von Änderungen der Wegepunkte eines Straßenbauvorhabens sind.\n\n58.      Für ein solches Verfahren reicht es nicht aus, dass beteiligte Stellen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die Vorbereitungshandlungen prinzipiell in ihren Aufgabenbereich fallen. Denn auch gesetzlich vorgesehene Stellen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben informell handeln.\n\n59.      Vielmehr spricht der Umstand, dass die Änderung der Wegepunkte in einem Gesetzgebungsverfahren festgelegt wurde, dafür, die Einbringung des Gesetzgebungsvorhabens als den ersten förmlichen Vorbereitungsakt anzusehen, falls das innerstaatliche Recht keine früheren förmlichen Vorbereitungsakte für diese Änderung vorsieht.\n\n60.      Ein erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie muss folglich nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften das darin vorgesehene Verfahren der Ausarbeitung des betreffenden Plans oder Programms einleiten.\n\nC.      Dritte Frage: Folgen der fehlenden Umweltprüfung\n\n61.      Mit der dritten Frage möchte das Bundesverwaltungsgericht erfahren, ob nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie ein Plan, dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung eines Projekts bilden, das nach der UVP-Richtlinie in mehreren Stufen genehmigt wird, auch einen Rahmen für alle weiteren Genehmigungen setzt, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind.\n\n62.      Diese Frage soll klären, ob Fehler bei der Anwendung der SUP-Richtlinie im Hinblick auf die Änderung der Wegepunkte auch die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsfall streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungen berühren.\n\n63.      Diese Genehmigungen sind die letzte Stufe von mehreren Entscheidungen, die alle notwendig sind, um den Bau der Straße zu ermöglichen. Zunächst legte das österreichische Parlament in einem Gesetz die Wegepunkte fest bzw. änderte sie, anschließend bestimmte der österreichische Verkehrsminister insbesondere die genaue Trasse mit der UVP-Genehmigung vom 26. März 2015 in der Fassung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2018 und als letzten Schritt haben zwei österreichische Bundesländer für das Vorhaben wasserrechtliche Genehmigungen erteilt.\n\n64.      Die Vorlagefrage zielt folglich darauf ab, ob eine Klage gegen diese letzten Genehmigungen wegen eines Fehlers auf der ersten Stufe einen „Domino-Effekt“ auslösen kann, der die Nutzung aller bisher zugunsten des Vorhabens ausgesprochenen Entscheidungen verhindert.\n\n65.      Ausgangspunkt der Beantwortung dieser Frage ist der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Danach müssen die Mitgliedstaaten die Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben.(27) Wenn die SUP-Richtlinie verletzt wurde, weil ein Plan oder ein Programm keiner danach notwendigen strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, so muss der Plan oder das Programm daher ausgesetzt oder aufgehoben werden,(28) damit die Prüfung durchgeführt werden kann.(29)\n\n66.      Der Gerichtshof hat darauf aufbauend entschieden, dass die innerstaatlichen Gerichte die Maßnahmen ergreifen müssen, die ihr nationales Recht vorsieht und die geeignet sind, zu verhindern, dass ein solcher Plan oder ein solches Programm, einschließlich der im Rahmen dieses Programms zu entwickelnden Projekte, ohne eine Umweltprüfung durchgeführt werden kann.(30) Daraus hat er geschlossen, dass ein innerstaatliches Gericht in der Regel verpflichtet ist, eine Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, die auf der Grundlage des Plans oder des Programms erteilt wurde, der bzw. das seinerseits unter Verstoß gegen die Pflicht zur Vornahme einer Umweltprüfung angenommen worden war.(31)\n\n67.      Das Bundesverwaltungsgericht legt dar, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen nach österreichischem Recht nicht unmittelbar auf der Festlegung der Wegepunkte beruhen. Letztere sind nur die Grundlage für die UVP-Genehmigung. An diesem rechtskräftigen Bescheid könnten die wasserrechtlichen Genehmigungen nichts mehr ändern.\n\n68.      In diese Richtung geht auch das Vorbringen von ASFINAG, dass der Gerichtshof im Urteil zu dem Projekt der Errichtung von Windkraftanlagen in Aalter und Nevele nur die Aufhebung einer Genehmigung verlangt habe, die auf der Grundlage des betreffenden Plans oder Programms erlassen wurde.(32) Die Ausführungen in diesem Urteil erklären sich jedoch aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt, der tatsächlich eine Genehmigung betraf, die auf der Grundlage des betreffenden Plans oder Programms erteilt wurde.\n\n69.      Der Ansatz des Gerichtshofs reicht jedoch viel weiter. Er stellt nicht streng darauf ab, ob der unter Verletzung der SUP-Richtlinie erlassene Plan oder das Programm nach innerstaatlichem Recht die Rechtsgrundlage der Entscheidung ist, die die Durchführung des Plans oder des Programms ermöglicht. Der Gerichtshof verlangt vielmehr, dass die Gerichte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern.(33)\n\n70.      Dadurch soll wirksam sichergestellt werden, dass die Folgen des Fehlers beim Erlass des Plans oder Programms tatsächlich behoben werden. Entweder werden die zuständigen Stellen daran gehindert, den Plan oder das Programm durchzuführen, oder sie beseitigen den Fehler vor der Durchführung, indem sie die Umweltprüfung nachholen.(34)\n\n71.      Die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind notwendig, um den in den Wegepunkten liegenden Plan durchzuführen, also die Schnellstraße zu bauen. Das ist sogar ihr einziger Zweck. Ein Fehler beim Erlass dieses Plans lässt folglich die „Geschäftsgrundlage“ der wasserrechtlichen Genehmigungen entfallen. Gleichzeitig wäre die Aufhebung oder Aussetzung der Genehmigungen geeignet, die Durchführung des Plans zu verhindern.\n\n72.      Anders wären möglicherweise Entscheidungen zu beurteilen, die zwar in den Anwendungsbereich des Plans oder Programms fallen, aber nicht seine Durchführung bezwecken. Aber diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.\n\n73.      Anders als ASFINAG vorträgt, steht die Rechtskraft der UVP-Genehmigung einer Verpflichtung zur Aufhebung oder Aussetzung der wasserrechtlichen Genehmigungen nicht entgegen. Die letztgenannten Genehmigungen sind nämlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen, während die rechtskräftige UVP-Genehmigung von der Aufhebung oder Aussetzung nicht unmittelbar berührt würde.\n\n74.      Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Verpflichtung zur Aufhebung oder Aussetzung nachfolgender Durchsetzungsentscheidungen entfallen kann. Dies setzt voraus, dass der Fehler bei der Annahme des Plans oder Programms bereits durch eine spätere Prüfung behoben wurde. Diese müsste alle Themen abdecken, die auch Gegenstand einer Umweltprüfung des Plans oder des Programms, hier also der Änderung der Wegepunkte, hätten sein müssen.(35)\n\n75.      ASFINAG und Österreich haben dem Gerichtshof mitgeteilt, dass mittlerweile tatsächlich eine solche Prüfung stattfand. Daneben könnte im vorliegenden Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht kommen, die nach dem Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit der UVP-Genehmigung vom 26. März 2015 durchgeführt wurde.(36) Außerdem erwähnt Österreich eine freiwillig unter Bezugnahme auf die SUP-Richtlinie durchgeführte Umweltprüfung der Stadt Wien aus den Jahren 2001 bis 2003. Ob eine dieser Prüfungen den Anforderungen der SUP-Richtlinie entsprach, muss das vorlegende Gericht entscheiden.\n\n76.      Vorbehaltlich einer Heilung des Fehlers müssen die innerstaatlichen Gerichte somit die Maßnahmen ergreifen, die ihr nationales Recht vorsieht und die geeignet sind, um wirksam zu verhindern, dass ein Plan oder ein Programm, einschließlich der im Rahmen dieses Plans oder Programms zu entwickelnden Projekte, durchgeführt werden kann, ohne dass eine nach der SUP-Richtlinie notwendige Umweltprüfung des Plans oder des Programms durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck müssen sie gegebenenfalls nachgelagerte Entscheidungen zur Durchführung des Plans oder Programms aufheben oder aussetzen, obwohl der Plan oder das Programm streng genommen weder die Rechtsgrundlage noch eine Voraussetzung für den Erlass dieser Entscheidungen war.\n\nV.      Ergebnis\n\n77.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) wie folgt zu beantworten:\n\n1)      Die Festlegung bestimmter Wegepunkte eines Straßenbauprojekts, die es verbindlich erlaubt, einen Antrag auf Bestimmung des Verlaufs der Straße im Rahmen eines künftig zur Genehmigung einzureichenden konkreten Projekts zu stellen, setzt einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.\n\n2)      Ein erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42 muss nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften das darin vorgesehene Verfahren der Ausarbeitung des betreffenden Plans oder Programms einleiten.\n\n3)      Vorbehaltlich einer Heilung des Fehlers müssen die innerstaatlichen Gerichte die Maßnahmen ergreifen, die ihr nationales Recht vorsieht und die geeignet sind, um wirksam zu verhindern, dass ein Plan oder ein Programm, einschließlich der im Rahmen dieses Plans oder Programms zu entwickelnden Projekte, durchgeführt werden kann, ohne dass eine nach der Richtlinie 2001/42 notwendige Umweltprüfung des Plans oder des Programms durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck müssen sie gegebenenfalls nachgelagerte Entscheidungen zur Durchführung des Plans oder Programms aufheben oder aussetzen, obwohl der Plan oder das Programm streng genommen weder die Rechtsgrundlage noch eine Voraussetzung für den Erlass dieser Entscheidungen war.\n\n1      Originalsprache: Deutsch.\n\n2      Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).\n\n3      Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. 2014, L 124, S. 1).\n\n4      Urteile vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C567/10, EU:C:2012:159, Rn. 36 bis 43), vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 44), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 43).\n\n5      Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 52).\n\n6      Urteile vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 67 und 68), und vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C‑300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60).\n\n7      Urteile vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68), und vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C‑300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60 und 61).\n\n8      Urteile vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C671/16, EU:C:2018:403, Rn. 55) sowie Thybaut u. a. (C160/17, EU:C:2018:401, Rn. 55), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 70).\n\n9      Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C‑300/20, EU:C:2022:102, Rn. 62).\n\n10      Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C‑300/20, EU:C:2022:102, Rn. 66 bis 69).\n\n11      Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP (C‑241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), vom 18. Dezember 2014, Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 37), und vom 16. April 2026, Nitrogénművek (C‑519/24, EU:C:2026:297, Rn. 20).\n\n12      Urteile vom 8. Mai 2019, Verdi Ambiente e Società (VAS) – Aps Onlus u. a. (C305/18, EU:C:2019:384, Rn. 52), und vom 12. Juni 2019, CFE (C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 71).\n\n13      Urteil vom 9. März 2023, An Bord Pleanála u. a. (Gelände der St Teresa’s Gardens) (C‑9/22, EU:C:2023:176, Rn. 40).\n\n14      Gemäß Nr. 9 des Vorabentscheidungsersuchens handelt es sich um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018.\n\n15      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).\n\n16      Umsetzung [der] Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2003), Rn. 3.65.\n\n17      Vgl. Urteil vom 22. Februar 2024, PO und Moesgaard Meat 2012 (C‑311/22, EU:C:2024:145, Rn. 55).\n\n18      Vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C‑43/10, EU:C:2011:651, Nr. 162).\n\n19      Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40).\n\n20      Urteil vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (C‑81/96, EU:C:1998:305, Rn. 23).\n\n21      Urteil vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland (C‑81/96, EU:C:1998:305, Rn. 24).\n\n22      Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. 1997, L 73, S. 5) und Art. 3 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1).\n\n23      Dazu Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 21 bis 31).\n\n24      Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland (Großkrotzenburg) (C431/92, EU:C:1995:260, Rn. 32).\n\n25      Urteile vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 52).\n\n26      Urteil vom 4. Oktober 2024, Friends of the Irish Environment (Project Ireland 2040) (C‑727/22, EU:C:2024:825, Rn. 29 und 32).\n\n27      Urteile vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).\n\n28      Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 46).\n\n29      Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).\n\n30      Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47).\n\n31      Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83, 88 und 89).\n\n32      Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 88).\n\n33      Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 47).\n\n34      Vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).\n\n35      Urteil vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a. (C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 62), und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58).\n\n36      Siehe oben, Nr. 12.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-05-21/c-427-26","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-05-21/c-427-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521189","retrieved":"2026-09-28 20:40:38.737747+00:00"}}