{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2026:359","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2026-04-30","aktenzeichen":"C-30/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vorläufige Fassung\n\nURTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)\n\n30. April 2026(*)\n\n„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Art. 10 – Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) – Aufhebung der Immunität – Mitglied, dessen Immunität im Rahmen gerichtlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgehoben wurde – Ernennung im Rahmen einer neuen Mandatsperiode – Keine Erforderlichkeit einer erneuten Aufhebung der Immunität wegen derselben Handlung “\n\nIn der Rechtssache C‑30/25\n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 7. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 2025, in dem Strafverfahren gegen\n\nFR,\n\nBeteiligte:\n\nAuditeur du travail,\n\nZT,\n\nGQ,\n\nKH,\n\nAN,\n\nFU,\n\nEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter),\n\nGeneralanwältin: L. Medina,\n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n–        von FR, vertreten durch M. Aboudi und M. Casado García-Hirschfeld, Avocats,\n\n–        des Auditeur du travail, vertreten durch seinen Stellvertreter M. Laurent,\n\n–        von ZT, vertreten durch N. de Montigny, Avocate,\n\n–        von GQ, KH, AN und FU, vertreten durch V. Bodson und L. Levi, Avocats,\n\n–        des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, vertreten durch L. Camarena Januzec, K. Gambino und M. Pascua Mateo als Bevollmächtigte,\n\n–        der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, L. Jans und C. Pochet als Bevollmächtigte,\n\n–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,\n\nnach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2026\n\nfolgendes\n\nUrteil\n\n1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 266, im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen).\n\n2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen FR, ein Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), dem Gewalttaten oder Mobbing am Arbeitsplatz gegenüber ZT, GQ, KH, AN und FU vorgeworfen werden.\n\n Rechtlicher Rahmen\n\n AEU-Vertrag\n\n3        In Art. 300 Abs. 4 AEUV heißt es, dass „die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses … an keine Weisungen gebunden [sind]. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der [Europäischen] Union aus.“\n\n4        Art. 343 AEUV bestimmt:\n\n„Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls … über die Vorrechte und Befreiungen … Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.“\n\n Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen\n\n5        In Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen heißt es:\n\n„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments\n\na)      steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,\n\nb)      können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.\n\nDie Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.\n\n…“\n\n6        Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen lautet:\n\n„Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.\n\nDies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union.“\n\n Statut der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses\n\n7        In Art. 9 („Recht auf Schutz und Immunität bei der Wahrnehmung der Aufgaben“) des Statuts der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Januar 2012, das insbesondere auf der Grundlage der Geschäftsordnung dieser beratenden Einrichtung erlassen wurde, hieß es:\n\n„…\n\n3.      Immunität\n\n3.1      Jede Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats steht, ist nur mit Zustimmung des Ausschusses zulässig, es sei denn, dass es auf frischer Tat festgenommen wird.\n\n…\n\n4.      Verfahren im Zusammenhang mit der Immunität\n\n4.1      Jedes an den Präsidenten gerichtete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds wird dem Präsidium mitgeteilt.\n\n…\n\n6.      Pflichten der Institution und ihres Präsidenten\n\n6.1      Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Vorrechte und Befreiungen achtet der Ausschuss vor allem auf die Wahrung seiner Integrität als demokratische beratende Einrichtung sowie die Gewährleistung der Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats.\n\n…“\n\n Ausgangsverfahren und Vorlagefrage\n\n8        Am 6. Dezember 2018 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung ein, die Vorwürfe strafbaren Verhaltens von FR – der seit 1. Mai 2004 Mitglied des EWSA war – gegenüber Bediensteten dieser beratenden Einrichtung betraf.\n\n9        Am 10. Januar 2020 übermittelte das OLAF seinen Untersuchungsbericht dem Ministère public (Staatsanwaltschaft, Belgien). Dieser Bericht geht auf missbräuchliches Verhalten und Mobbing von FR, insbesondere gegenüber GQ, KH, AN und FU, ein.\n\n10      Als Mitglied des EWSA stand FR in dem Zeitraum, auf den sich die Vorwürfe strafbaren Verhaltens beziehen, gemäß Art. 343 AEUV und Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen Immunität zu.\n\n11      Im Anschluss an die Übermittlung des Berichts über die vom OLAF durchgeführte Untersuchung ersuchte das Auditorat du travail (Arbeitsauditorat, Belgien) den EWSA am 4. Juni 2020, die Immunität von FR aufzuheben.\n\n12      Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hob das Plenum des EWSA die Immunität von FR mit dessen Zustimmung auf. Dieser Beschluss über die Aufhebung der Immunität gilt für das gesamte auf der Untersuchung des OLAF beruhende Verfahren sowie für die daran anknüpfende gerichtliche Verfolgung der während der Mandatsperiode von Oktober 2015 bis September 2020 mutmaßlich begangenen Straftaten.\n\n13      Am 21. September 2020 begann eine neue Mandatsperiode und FR wurde für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren zum Mitglied des EWSA ernannt.\n\n14      Mit einer Ladung, die FR am 20. März 2024 zugestellt wurde, wurde er vom Arbeitsauditorat wegen des Vorwurfs von Gewalttaten oder Mobbing am Arbeitsplatz gegenüber ZT, GQ, KH, AN und FU vor das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel, Belgien), das vorlegende Gericht, geladen. Der zur Last gelegte Sachverhalt soll sich zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 17. Juli 2020 zugetragen haben.\n\n15      FR machte geltend, dass er ein neues Mandat innehabe, an das erneut die in Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehene Immunität geknüpft sei, so dass das Arbeitsauditorat nach dieser Neuernennung die Aufhebung seiner Immunität erneut hätte beantragen und erhalten müssen.\n\n16      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts könnte dieses Vorbringen von FR eine gewisse Stütze im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), finden, in dem der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen entschieden habe, dass es erforderlich sei, die Aufhebung der Immunität einer zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählten Person zu beantragen, um deren Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten, wenn der Beginn der Untersuchungshaft und des sie begründenden Sachverhalts der Wahl und mithin dem Mandat, das der betreffenden Person die Immunität verliehen habe, vorgelagert gewesen seien, was darauf hindeuten könnte, dass die Strafverfolgung nur dann fortgesetzt werden könne, wenn bei Erwerb eines neuen Mandats erneut die Aufhebung der Immunität beantragt werde.\n\n17      In diesem Urteil sei es jedoch nicht wie im vorliegenden Fall um einen Vertreter eines Mitgliedstaats gegangen, auf den Art. 10 dieses Protokolls zur Anwendung komme, sondern um ein Mitglied des Europäischen Parlaments, für das Art. 9 des Protokolls gelte.\n\n18      Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\nUm den europäischen Organen und ihren Mitgliedern zu ermöglichen, ihre Aufgaben bzw. ihre Mandate in voller Unabhängigkeit, frei von Zwang und unrechtmäßigem Druck wahrzunehmen, knüpft Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Verfolgung eines Vertreters der Mitgliedstaaten, der an den Arbeiten der Organe der Union teilnimmt, durch ein Strafgericht an die Voraussetzung, dass zuvor dessen Immunität aufgehoben wird. Ist bei dem betreffenden europäischen Organ ein neues Ersuchen um Aufhebung der Immunität zu stellen, wenn der Betroffene nach der erstmaligen Aufhebung der Immunität bei laufenden Ermittlungen, aber vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens dazu bestellt wurde, innerhalb desselben europäischen Organs im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat auszuüben?\n\n Zur Vorlagefrage\n\n19      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen dahin auszulegen ist, dass es, wenn der EWSA die Immunität eines seiner Mitglieder wegen bestimmter strafbarer Handlungen mit der Begründung aufgehoben hat, dass eine solche Aufhebung dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe, erforderlich ist, bei dieser beratenden Einrichtung ein neues Ersuchen um Aufhebung der Immunität zu stellen, wenn der Betroffene dazu bestellt wurde, im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat innerhalb des EWSA auszuüben.\n\n20      Als Erstes sieht Art. 343 AEUV vor, dass die Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen genießt.\n\n21      Ferner ergibt sich aus dem Verweis in Art. 10 Abs. 2 dieses Protokolls auf dessen Abs. 1, dass den Mitgliedern einer beratenden Einrichtung der Union wie dem EWSA während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zustehen.\n\n22      Die „üblichen Befreiungen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Protokolls sind als Verweis auf die in dem am 18. April 1961 in Wien geschlossenen Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vorgesehenen Immunitäten zu verstehen, die Diplomaten gewährt werden, um die wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat zu gewährleisten; sie schützen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Union teilnehmen (Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 43).\n\n23      Aus Art. 300 Abs. 4 AEUV geht jedoch hervor, dass die Mitglieder des EWSA an keine Weisungen gebunden sind und ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union ausüben.\n\n24      Wie die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, vertreten die Mitglieder des EWSA somit nicht die Mitgliedstaaten, denen gegenüber sie ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausüben.\n\n25      Folglich kann der Verweis in Art. 10 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen auf die üblichen Befreiungen im Sinne von dessen Abs. 1 nicht dahin verstanden werden, dass die den Mitgliedern des EWSA nach Art. 10 Abs. 2 des Protokolls gewährte Immunität gleicher Art ist wie die Immunität, die dessen Abs. 1 den Vertretern der Mitgliedstaaten zuerkennt, die an den Arbeiten der Union teilnehmen.\n\n26      Als Zweites ergibt sich aus dem Ziel, das mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen verfolgt wird, dass die der Union durch dieses Protokoll eingeräumten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen insofern funktionalen Charakter haben, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert werden soll, was insbesondere impliziert, dass die den Mitgliedern des EWSA gewährten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 57, und vom 5. Februar 2026, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament [Aufhebung der parlamentarischen Immunität], C‑572/23 P, EU:C:2026:70, Rn. 75 bis 77).\n\n27      Folglich müssen für ein Mitglied des EWSA bei der Ausübung seiner Tätigkeit die für die Erfüllung der Aufgaben dieser beratenden Einrichtung notwendigen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 46).\n\n28      Ferner ist es der den Mitgliedern des EWSA gewährten Immunität inhärent, dass die Immunität des Betroffenen aufgehoben werden sollte, wenn ihre Aufrechterhaltung nicht im Interesse der Union geboten ist. In Anbetracht der Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur loyalen Zusammenarbeit gegenüber den Mitgliedstaaten muss einem Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds einer beratenden Einrichtung der Union nämlich stattgegeben werden, wenn die Interessen der Union dem nicht nachweislich entgegenstehen (Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 74).\n\n29      Insoweit ist die funktionale Immunität der Mitglieder des EWSA nicht absolut und mit anderen Rechten und öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen, u. a mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und – genauer – der Notwendigkeit, unabhängige und unparteiische Ermittlungen sowie ein unabhängiges und unparteiisches Urteil über Straftaten sicherzustellen und eine Straflosigkeit von Personen, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sind, zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 103).\n\n30      Im vorliegenden Fall wurde der EWSA gemäß Art. 9 des Statuts der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit mutmaßlichen strafbaren Handlungen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds dieser beratenden Einrichtung ersucht und hat diesem Ersuchen mit Beschluss vom 15. Juli 2020 stattgegeben.\n\n31      Dieser Beschluss, der von FR nicht angefochten wurde, impliziert, dass der EWSA davon ausging, dass die Überstellung dieses Mitglieds an ein Strafgericht dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe.\n\n32      Weder aus den Unionsverträgen noch aus dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen noch aus anderen Rechtsinstrumenten der Union ergibt sich, dass ein solcher Beschluss über die Aufhebung einer Immunität nur befristet gälte oder hinfällig würde, wenn ein Mitglied des EWSA, dessen Immunität aufgehoben wurde, dazu bestellt wird, im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat innerhalb dieser beratenden Einrichtung auszuüben. Außerdem sieht auch der in Rede stehende Beschluss über die Aufhebung der Immunität selbst offensichtlich keine zeitliche Befristung vor.\n\n33      Wie der EWSA und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen geltend machen, kann somit, wenn der EWSA der Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder zugestimmt und festgestellt hat, dass dessen Überstellung an ein Strafgericht dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft, der bloße Umstand, dass der Betroffene dazu bestellt wurde, im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat innerhalb des EWSA auszuüben, nichts an dieser Feststellung ändern, da das zu berücksichtigende Interesse als solches nicht mit diesem Umstand zusammenhängt.\n\n34      Insoweit obliegt ein Beschluss über die Aufhebung einer Immunität zum einen dem EWSA als einer Einrichtung der Union und nicht den Personen, aus denen er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammensetzt; zum anderen wird ein solcher Beschluss – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Union und nicht des persönlichen Interesses der Mitglieder des EWSA erlassen.\n\n35      Ferner ist ein Beschluss über die Aufhebung einer Immunität – dessen Gültigkeit nicht von der Dauer des Mandats des betroffenen Mitglieds abhängt – geeignet, zur Effektivität der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten beizutragen, die selbst unmittelbar den Interessen der Union dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 74).\n\n36      Daher hat der Umstand einer neuen Zusammensetzung des EWSA nicht zur Folge, dass ein von diesem bereits erlassener Beschluss über die Aufhebung einer Immunität allein deshalb überprüft werden müsste, weil das Mandat eines seiner Mitglieder erneuert wurde oder sich die Zusammensetzung des EWSA geändert hat.\n\n37      Vor diesem Hintergrund können die vorstehenden Erwägungen nicht durch das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), in Frage gestellt werden.\n\n38      Dieses Urteil betraf nämlich ausschließlich die Frage, ob einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament in Untersuchungshaft befindlichen Person ab dieser Bekanntgabe Immunität gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen zustand, was bedeutet hätte, die Untersuchungshaft – und nicht die parlamentarische Immunität – aufzuheben.\n\n39      Dagegen hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall eine Frage zur Auslegung von Art. 10 dieses Protokolls, nämlich betreffend die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds einer beratenden Einrichtung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Handlungen, im Hinblick auf die bereits eine Aufhebung der Immunität gewährt wurde, wobei dies unter Berücksichtigung des Umstands erfolgte, dass die Fortsetzung der Ermittlungen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnte – ohne dass die allfällige Verhängung einer neuen oder anderen Zwangsmaßnahme als derjenigen zur Debatte stünde, die während der vorherigen Amtszeit im Raum stand.\n\n40      Darüber hinaus kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 bis 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, aufgrund struktureller und funktionaler Unterschiede zwischen dem EWSA und dem Europäischen Parlament die für die Mitglieder des EWSA geltende Immunitätsregelung nicht in Analogie zu der in Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Immunitätsregelung für Europaabgeordnete in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), geprüft werden.\n\n41      Schließlich wurde der Beschluss über die Aufhebung der Immunität von FR auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung erlassen, die das Arbeitsauditorat dem EWSA zusammen mit seinem Ersuchen um Aufhebung der Immunität übermittelt hatte. Folglich war der EWSA in Anbetracht der allein aufgrund dieses Sachverhalts beabsichtigten Strafverfolgung der Auffassung, dass die Überstellung von FR an ein Strafgericht dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe, und es dessen Immunität daher aufzuheben galt. Dagegen vermag ein solcher Beschluss über die Aufhebung der Immunität es nicht zu rechtfertigen, dass sich dieses Mitglied des EWSA wegen anderer in Ausübung seines Amtes begangener Taten als derjenigen, die im Ersuchen um Aufhebung seiner Immunität genannt sind, vor einem Strafgericht verantworten muss, was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist.\n\n42      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in Verbindung mit Art. 343 AEUV dahin auszulegen ist, dass es, wenn der EWSA die Immunität eines seiner Mitglieder wegen bestimmter strafbarer Handlungen mit der Begründung aufgehoben hat, dass eine solche Aufhebung dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe, nicht erforderlich ist, bei dieser beratenden Einrichtung ein neues Ersuchen um Aufhebung der Immunität zu stellen, wenn der Betroffene dazu bestellt wurde, im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat innerhalb des EWSA auszuüben, sofern der Gegenstand des Strafverfahrens in der Zwischenzeit nicht erweitert wurde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Gegenstand des strafrechtlichen Ausgangsverfahrens tatsächlich von dem Beschluss des EWSA über die Aufhebung der Immunität gedeckt ist.\n\n Kosten\n\n43      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:\n\nArt. 10 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist in Verbindung mit Art. 343 AEUV dahin auszulegen, dass es, wenn der EWSA die Immunität eines seiner Mitglieder wegen bestimmter strafbarer Handlungen mit der Begründung aufgehoben hat, dass eine solche Aufhebung dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufe, nicht erforderlich ist, bei dieser beratenden Einrichtung ein neues Ersuchen um Aufhebung der Immunität zu stellen, wenn der Betroffene dazu bestellt wurde, im Rahmen einer neuen Mandatsperiode ein neues Mandat innerhalb des EWSA auszuüben, sofern der Gegenstand des Strafverfahrens in der Zwischenzeit nicht erweitert wurde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Gegenstand des strafrechtlichen Ausgangsverfahrens tatsächlich von dem Beschluss des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Aufhebung der Immunität gedeckt ist.\n\nUnterschriften\n\n*      Verfahrenssprache: Französisch.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-04-30/c-30-25","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 343","ref_norm":"343","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-04-30/c-30-25","retrieved":"2026-07-09 09:40:25.086558+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2026-04-30/c-30-25","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2026-04-30","dockets":["C-30/25"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:EU:C:2026:359","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2026:359"},"cite_as":"EuGH, Urteil vom 30.04.2026 – C-30/25","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2026-04-30/c-30-25","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AEUV/343","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"343","label":"Art 343 AEUV","mentions":5},{"id":"AEUV/300","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"300","label":"Art 300 AEUV","mentions":2},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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