{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2025:709","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Maciej Szpunar","decided":"2025-09-18","aktenzeichen":"C-188/24","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Staatsrats (Frankreich) wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C‑188/24: Der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt umfasst die Verpflichtung der editorisch für Online-Kommunikationsdienste Verantwortlichen, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, ungeachtet des Umstands, dass sich diese Verpflichtung auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden. Die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, kann nicht allein deshalb vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen sein, weil diese Verpflichtung eine Folge generell-abstrakter Bestimmungen des Strafrechts darstellt, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen und die unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden. Dass der Erlass von Einzelmaßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Dienst nicht dazu angetan ist, den Schutz der in den Art. 1 und 24 der Charta und in Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte zu gewährleisten, erlaubt es nicht, von dem in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus abzuweichen, um eine Verpflichtung, die sich aus generell-abstrakten Bestimmungen ergibt, auf eine Kategorie von Diensteanbietern anzuwenden. In der Rechtssache C‑190/24: Der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 umfasst ein Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes treffendes Verbot, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, ungeachtet des Umstands, dass sich dieses Verbot auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden. Art. 3 der Richtlinie 2000/31 steht einem Verbot der Weiterverbreitung von Nachrichten und Hinweisen der Nutzer eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes, das ein Bestimmungsmitgliedstaat dieser Dienste auch den in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreibern dieser Dienste auferlegen will, nicht entgegen, sofern dieses Verbot die in Art. 3 Abs. 4 oder gegebenenfalls in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nMACIEJ SZPUNAR\nvom 18. September 2025 (\nVerbundene Rechtssachen C‑188/24 und C‑190/24\nWebGroup Czech Republic, a.s.,\nNKL Associates s. r. o.\ngegen\nMinistre de la Culture,\nPremier ministre (C‑188/24),\nBeteiligte:\nOsez le féminisme!\nLe mouvement du Nid,\nLes effronté-E‑S\nund\nCoyote System\ngegen\nMinistre de l’Intérieur et des Outre-mer,\nPremier ministre (C‑190/24)\n(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]).\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Dienste der Informationsgesellschaft – Koordinierter Bereich – Strafrechtliche Regelung, die ein generelles Verbot der Bereitstellung pornografischer Inhalte für Minderjährige enthält – Verbot der Weiterverbreitung von durch die Nutzer bereitgestellten Informationen“\nI. Einleitung\n\n1\nMit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof danach, auf welchem Weg ein Bestimmungsmitgliedstaat eines Dienstes der Informationsgesellschaft auf einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter eines solchen Dienstes nationale Maßnahmen anwenden darf, die Teil der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats sind.\nII. Rechtlicher Rahmen\nA. Unionsrecht\n1. Richtlinie 2000/31/EG\n\n2\nArt. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG ( „(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. … (5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) den Bereich der Besteuerung, b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG[ ( c) Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, d) die folgenden Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: – Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen; – Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht; – Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten“.\n\n3\nNach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. h dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚koordinierter Bereich‘: die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf – die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung; – die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie – Anforderungen betreffend die Waren als solche; – Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren; – Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden“.\n\n4\nArt. 3 („Binnenmarkt“) der genannten Richtlinie sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche. (4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: – Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, … ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen. b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, – den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich; – die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet. (5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist[,] dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden. …“\n\n5\nKapitel II („Grundsätze“) Abschnitt 4 („Verantwortlichkeit der Vermittler“) Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beziehen sich auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die Tätigkeiten in Form einer reinen Durchleitung („mere conduit“), einer „Caching“ genannten Form der Speicherung oder des Hosting ausübt. Diese Bestimmungen legen auch die Voraussetzungen fest, unter denen solche Anbieter von der Haftung für die Informationen freigestellt sind, die von Nutzern ihrer Dienste stammen.\n\n6\nArt. 14 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt insbesondere: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen“.\n\n7\nArt. 15 („Keine allgemeine Überwachungspflicht“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können“.\n2. Richtlinie 2010/13/EU\n\n8\nArt. 28b der Richtlinie 2010/13/EU ( „(1) Unbeschadet der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 … sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um a) Minderjährige gemäß Artikel 6a Absatz 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können; … (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die angemessenen Maßnahmen in Anbetracht der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und berechtigten Interessen, einschließlich derer der Video-Sharing-Plattform-Anbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses bestimmt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter solche Maßnahmen anwenden. Diese Maßnahmen müssen durchführbar und verhältnismäßig sein und der Größe des Video-Sharing-Plattform-Dienstes und der Art des angebotenen Dienstes Rechnung tragen. Solche Maßnahmen dürfen weder zu Ex‑ante-Kontrollmaßnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen, die nicht mit Artikel 15 der Richtlinie 2000/31 … im Einklang stehen, führen. Zum Schutz Minderjähriger gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels unterliegen die schädlichsten Inhalte den strengsten Maßnahmen der Zugangskontrolle. Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig: a) die Aufnahme der Anforderungen gemäß Absatz 1 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Video-Sharing-Plattform-Dienste und die Anwendung dieser Anforderungen; … f) die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattform-Nutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können; … h) die Bereitstellung von Systemen zur Kontrolle durch Eltern, die der Kontrolle der Endnutzer unterliegen, in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können; i) die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, leicht zu handhabenden und wirksamen Verfahren für den Umgang mit und die Beilegung von Beschwerden des Nutzers gegenüber dem Video-Sharing-Plattform-Anbieter in Bezug auf die Umsetzung der in den Buchstaben d bis h genannten Maßnahmen; … (4) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen unterstützen die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregulierung gemäß Artikel 4a Absatz 1. (5) Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in Absatz 3 genannten Maßnahmen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter. Die Mitgliedstaaten betrauen die nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen mit der Beurteilung dieser Maßnahmen. (6) Die Mitgliedstaaten können Video-Sharing-Plattform-Anbietern Maßnahmen auferlegen, die ausführlicher oder strenger sind als die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen. Erlassen sie solche Maßnahmen, halten die Mitgliedstaaten die im geltenden Unionsrecht festgelegten Anforderungen ein, darunter die Vorgaben der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 … oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU[ ( …“\nB. Französisches Recht\n1. Rechtssache C‑188/24\n\n9\nArt. 227‑24 des Code pénal (Strafgesetzbuch) lautet: „Wer eine Botschaft gewalttätigen, zum Terrorismus aufrufenden, pornografischen, einschließlich pornografische Bilder mit Beteiligung eines oder mehrerer Tiere beinhaltenden, die Menschenwürde schwerwiegend verletzenden oder Minderjährige zu körperlich gefährdenden Spielen verleitenden Inhalts herstellt, befördert, verbreitet, gleichgültig durch welches Mittel und über welchen Träger, oder wer mit einer solchen Botschaft Handel treibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 75000 Euro Geldstrafe bestraft, wenn diese Botschaft von Minderjährigen gesehen oder wahrgenommen werden kann. Werden die in diesem Artikel bezeichneten Straftaten über die Presse oder audiovisuelle Medien oder öffentliche Online-Kommunikation begangen, gelten für die Feststellung der verantwortlichen Personen die besonderen Bestimmungen der diese Materie regelnden Gesetze. Die in diesem Artikel bezeichneten Straftaten liegen auch dann vor, wenn einem Minderjährigen der Zugang zu den im ersten Absatz genannten Botschaften durch seine einfache Erklärung ermöglicht wird, dass er mindestens achtzehn Jahre alt sei.“\n\n10\nArt. 23 der Loi no 2020‑936 du 30 juillet 2020 visant à protéger les victimes de violences conjugales ( „Wenn der Leiter der Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation, im Folgenden: ARCOM) feststellt, dass eine Person, die einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst editorisch betreut, Minderjährigen unter Verstoß gegen Art. 227‑24 des Strafgesetzbuchs den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht, übermittelt er dieser Person … eine Abmahnung, in der er sie auffordert, sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Zugang von Minderjährigen zu den beanstandeten Inhalten unterbinden. … Wird der Aufforderung nicht binnen [einer zweiwöchigen Frist] Folge geleistet … und bleibt der Inhalt für Minderjährige weiterhin zugänglich, kann der Leiter der [ARCOM] den Präsidenten des Tribunal Judiciaire de Paris [Gericht erster Instanz Paris] darum ersuchen, anzuordnen, [dass der Zugang zu dem Dienst sowie seine Auflistung in einer Suchmaschine oder einem Verzeichnis unterbunden werden]“.\n\n11\nDie Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 23 dieses Gesetzes wurden im Décret no 2021‑1306 du 7 octobre 2021 relatif aux modalités de mise œuvre des mesures visant à protéger les mineurs contre l’accès à des sites diffusant un contenu pornographique (\n2. Rechtssache C‑190/24\n\n12\nArt. L. 130‑11 des Code de la route (Straßenverkehrsgesetzbuch) bestimmt: „I. – Wird auf einer Straße, ungeachtet dessen, ob sie für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist oder nicht, eine Verkehrskontrolle durchgeführt, bei der Fahrzeuge angehalten werden und die entweder dazu dient, die in den Art. L. 234‑9 oder L. 235‑2 dieses Gesetzbuchs oder den Art. 78‑2‑2 oder 78‑2‑4 des Code de procédure pénal [Strafprozessordnung] vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen oder um zu überprüfen, ob nicht die Justizbehörden gegen die Fahrer oder Mitfahrer wegen Verbrechen oder Vergehen fahnden, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder ob Fahrer oder Mitfahrer nicht aufgrund der Bedrohung, die sie für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, oder weil sich gegen sie eine Entscheidung über die amtswegige Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung richtet oder sie aus einer solchen Einrichtung entflohen sind, in der in Art. 230‑19 der Strafprozessordnung genannten Datei aufgeführt sind, kann die Verwaltungsbehörde den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes untersagen, die von Nutzern dieses Dienstes übermittelten Nachrichten oder Hinweise über diesen Dienst weiterzuverbreiten, wenn die Weiterverbreitung es anderen Nutzern ermöglichen könnte, sich dieser Kontrolle zu entziehen. Das im ersten Absatz dieses Abschnitts I genannte Verbot der Weiterverbreitung bedeutet für jeden Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes, dass er für alle ihm von der zuständigen Behörde genannten Straßen oder Straßenabschnitte alle Nachrichten oder Hinweise, die er bei normalem Betrieb des Dienstes üblicherweise an die Nutzer weiterverbreitet hätte, unterdrücken muss. Die Dauer dieses Verbots darf zwei Stunden nicht überschreiten, wenn die Verkehrskontrolle eine Maßnahme nach Art. L. 234‑9 oder L. 235‑2 dieses Gesetzbuchs betrifft, bzw. zwölf Stunden, wenn sie eine andere Maßnahme nach Abs. 1 dieses Abschnitts I betrifft. Die betroffenen Straßen oder Straßenabschnitte dürfen sich nicht über einen Radius von mehr als zehn Kilometern um den Verkehrskontrollpunkt erstrecken, wenn dieser außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, bzw. von mehr als zwei Kilometern um den Verkehrskontrollpunkt, wenn dieser innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt. …“\n\n13\nArt. L. 130‑12 des Straßenverkehrsgesetzbuchs sieht vor, dass ein Verstoß gegen das in Art. L. 130‑11 dieses Gesetzbuchs vorgesehene Verbot der Verbreitung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 30000 Euro Geldstrafe geahndet wird.\n\n14\nDas Décret no 2021‑468 du 19 avril 2021 portant application de l’article L. 130‑11 du code de la route (\nIII. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen\nA. Rechtssache C‑188/24\n\n15\nKlägerinnen des vorgenannten Ausgangsverfahrens sind die Webgroup Czech Republic und die NKL Associates s.r.o. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik). Sie betreiben Webseiten mit pornografischem Inhalt. Der Leiter der ARCOM übermittelte ihnen eine Abmahnung gemäß Art. 227‑24 des Strafgesetzbuchs und Art. 22 des Gesetzes vom 30. Juli 2020 (\n\n16\nWas Art. 227‑24 des Strafgesetzbuchs betrifft, so verbietet er jedermann die Verbreitung pornografischer Botschaften, die von Minderjährigen gesehen werden könnten. Art. 22 des Gesetzes vom 30. Juli 2020 hat klargestellt, dass die vorgenannte Straftat „auch dann [vorliegt], wenn einem Minderjährigen der Zugang zu den [betreffenden] Botschaften durch seine einfache Erklärung ermöglicht wird, dass er mindestens achtzehn Jahre alt sei“. Außerdem wurde mit Art. 23 des vorgenannten Gesetzes – dessen Anwendungsvoraussetzungen im Dekret vom 7. Oktober 2021 festgelegt wurden – dem Leiter der ARCOM die Befugnis übertragen, Personen, die sich nicht an dieses Verbot halten, eine Abmahnung zu übermitteln.\n\n17\nDie Klägerinnen des Ausgangsverfahrens fochten diese Abmahnungen vor dem Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) an (\n\n18\nMit ihren Klagen machen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens u. a. geltend, dass die Bestimmungen des Dekrets vom 7. Oktober 2021 insofern gegen die Ziele der Richtlinie 2000/31 verstießen, als sie generell-abstrakte Maßnahmen vorschrieben, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft bezögen und für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gälten.\n\n19\nIn Anbetracht des Gegenstands und der Natur des Rechtsstreits wurden mehrere Vereinigungen im Ausgangsverfahren als Streithelfer zugelassen, darunter „Les effronté-E‑S“, die geltend macht, dass die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Klagegründe nicht stichhaltig seien.\n\n20\nUnter diesen Umständen hat der Staatsrat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fallen erstens strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere generell-abstrakte Bestimmungen, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen, in den „koordinierten Bereich“ der Richtlinie 2000/31, wenn sie sowohl auf das Verhalten eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft als auch auf das Verhalten jeder anderen natürlichen oder juristischen Person Anwendung finden können, oder ist, da die Richtlinie lediglich das Ziel hat, bestimmte rechtliche Aspekte dieser Dienste zu harmonisieren, ohne den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren, und da sie nur auf diese Dienste anwendbare Anforderungen vorgibt, davon auszugehen, dass solche strafrechtlichen Bestimmungen nicht als Anforderungen angesehen werden können, die auf die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar sind und die in den durch diese Richtlinie „koordinierten Bereich“ fallen? Fallen insbesondere strafrechtliche Bestimmungen, die den Schutz von Minderjährigen gewährleisten sollen, in diesen „koordinierten Bereich“? 2. Fällt die Verpflichtung der für Online-Kommunikationsdienste editorisch Verantwortlichen, Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu den von ihnen verbreiteten pornografischen Inhalten zu verhindern, in den „koordinierten Bereich“ der Richtlinie 2000/31, die nur bestimmte rechtliche Aspekte der betreffenden Dienste harmonisiert, obwohl diese Verpflichtung zwar insofern die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft, als sie sich auf das Verhalten des Diensteanbieters, die Qualität oder den Inhalt des Dienstes bezieht, sie aber weder die Niederlassung der Diensteanbieter noch die kommerziellen Kommunikationen, elektronischen Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft und sich somit auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen ihres Kapitels II geregelt werden? 3. Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Wie sind die Anforderungen aus der Richtlinie 2000/31 und die Anforderungen aus dem Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union, insbesondere dem Schutz der Menschenwürde und des Kindeswohls, die durch die Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\nB. Rechtssache C‑190/24\n\n21\nDer vom in Frankreich ansässigen Unternehmen Coyote System erbrachte Dienst entspricht nach französischem Recht der in Art. L. 130‑11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs festgelegten Definition eines „elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes“.\n\n22\nDiese Bestimmung ermöglicht es der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Betreibern dieser Art von Diensten zu untersagen, während eines begrenzten Zeitraums und in einem begrenzten geografischen Umkreis Nachrichten ihrer Nutzer weiterzuverbreiten, durch die der Ort bekannt werden könnte, an dem Alkohol- und Drogenkontrollen sowie bestimmte kriminalpolizeiliche Maßnahmen, z. B. gegen Personen, die wegen Verbrechen oder schwerer Vergehen oder wegen Flucht aus einer psychiatrischen Einrichtung gesucht werden, durchgeführt werden (im Folgenden: in Rede stehendes Verbot der Weiterverbreitung). Im Dekret vom 19. April 2021 wurden die einheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Befugnis festgelegt.\n\n23\nCoyote System erhob beim Conseil d’État (Staatsrat) eine Klage, mit der die Nichtigerklärung des Dekrets vom 19. April 2021 begehrt wird. Zur Begründung dieser Klage berief sich das Unternehmen u. a. auf einen Verstoß gegen die Ziele der Richtlinie 2000/31 und gegen Art. 15 dieser Richtlinie. Die gleiche Rüge wird im Wege der Einrede auch gegen Art. L. 130‑11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs geltend gemacht.\n\n24\nUnter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes auferlegte Verbot, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, als Teil des „koordinierten Bereichs“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 anzusehen, obwohl es zwar die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft, da es sich auf das Verhalten des Diensteanbieters oder die Qualität oder den Inhalt des Dienstes bezieht, jedoch weder die Niederlassung der Diensteanbieter noch kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten oder die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betrifft und sich somit auf keinen der Bereiche bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen ihres Kapitels II geregelt sind? 2. Fällt ein Verbot der Weiterverbreitung, das u. a. verhindern soll, dass Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, sich Verkehrskontrollen entziehen können, unter die Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, die ein Mitgliedstaat Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat nicht auferlegen könnte, obwohl die Richtlinie 2000/31 ihrem 26. Erwägungsgrund zufolge den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nimmt, ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anzuwenden, um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind? 3. Ist Art. 15 der Richtlinie 2000/31, der es verbietet, den von ihm erfassten Diensteanbietern abgesehen von Pflichten in spezifischen Fällen eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung entgegensteht, die lediglich vorsieht, dass den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes vorgeschrieben werden kann, im Rahmen dieses Dienstes bestimmte Kategorien von Nachrichten oder Hinweisen punktuell nicht weiterzuverbreiten, ohne dass der Betreiber hierfür Kenntnis von deren Inhalt nehmen müsste?\nIV. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n25\nDie Rechtssachen C‑190/24 und C‑188/24 sind zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Am 24. März 2025 hat eine gemeinsame mündliche Verhandlung stattgefunden, in der Webgroup und NKL Associates, Coyote System, Les effronté-E‑S, die französische, die tschechische und die norwegische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben.\nV. Würdigung\n\n26\nDie Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen betreffen Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 und dabei vor allem den in Art. 3 dieser Richtlinie festgelegten Mechanismus sowie dessen zentralen Begriff, nämlich den des koordinierten Bereichs im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie.\n\n27\nBevor ich mit der Prüfung der Vorlagefragen beginne, werde ich einleitend einige Ausführungen zu diesem Mechanismus machen (Abschnitt A). Zudem werde ich ergänzende Überlegungen zur grenzüberschreitenden Dimension der Ausgangsverfahren anstellen, die, wie ich darlegen werde, für den Gegenstand der vorliegenden Vorlagefragen nicht unerheblich ist (Abschnitt B). Sodann werde ich die Tragweite dieser Fragen klären, bevor ich den Aufbau meiner Prüfung erläutere (Abschnitt C). Schließlich werde ich die Prüfung der Fragen vornehmen (Abschnitte D und E).\nA. Der Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegte Mechanismus\n\n28\nErstens ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31 ausschließlich die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betrifft und dass das vorlegende Gericht von der Annahme ausgeht, dass die Dienste, die in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen – deren Gültigkeit angefochten wird – fallen, solche Dienste darstellen.\n\n29\nZweitens ist zu beachten, dass der in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegte Mechanismus – dessen zentraler Begriff der „koordinierte Bereich“ ist – ausschließlich in grenzüberschreitenden Fällen eine Rolle spielt, in denen ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme konfrontiert werden kann (\n\n30\nArt. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 sieht nämlich vor, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Außerdem besagt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht „aus Gründen …, die in den koordinierten Bereich fallen“, einschränken dürfen. Ausnahmsweise kann ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen. Hierzu müssen mehrere kumulative Bedingungen erfüllt sein, die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a (materiell-rechtliche Bedingungen) und Art. 3 Abs. 4 Buchst. b (verfahrensrechtliche Bedingungen) dieser Richtlinie festgelegt sind.\n\n31\nObgleich die Formulierung „aus Gründen …, die in den koordinierten Bereich fallen“, in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Auslegung geben kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Richtlinie auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung beruht. Somit werden im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (\nB. Grenzüberschreitende Dimension der Ausgangsverfahren\n\n32\nDie vorliegenden Rechtssachen betreffen insbesondere die Auslegung von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31, in dem der Begriff „koordinierter Bereich“ definiert wird. Insoweit spielt, wie ich bereits ausgeführt habe (\n\n33\nIm vorliegenden Fall ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑190/24, Coyote System, in Frankreich ansässig, und die Vorlage zur Vorabentscheidung stammt von einem französischen Gericht. Es ist daher auf den ersten Blick legitim, sich zu fragen, ob die Antworten auf die Vorlagefragen, die den koordinierten Bereich betreffen, für die Zwecke des entsprechenden Ausgangsverfahrens erheblich sind.\n\n34\nHierzu ist festzustellen, dass Coyote System beim Staatsrat keine Klage im Rahmen eines das Unternehmen unmittelbar betreffenden Verwaltungsverfahrens, sondern eine eigenständige Nichtigkeitsklage wegen Befugnisüberschreitung erhoben hat, ebenso wie die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑188/24. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass der Staatsrat im Rahmen dieses Verfahrens eine in‑abstracto-Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen vornimmt. Folglich scheinen die Besonderheiten in Bezug auf Coyote System weder die Klagegründe, die dieses Unternehmen im Rahmen seiner Klage vor dem Staatsrat geltend machen kann, noch die Zuständigkeit des Staatsrats zu beschränken. Daraus folgt, dass die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑190/24 für die Zwecke des entsprechenden Ausgangsverfahrens erheblich und somit zu beantworten sind.\nC. Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen\n1. In Rede stehende nationale Maßnahmen\n\n35\nDie Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen betreffen nationale Maßnahmen, die die Französische Republik auch den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegen will.\n\n36\nIn der Rechtssache C‑188/24 beziehen sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf die Verpflichtung der für Online-Kommunikationsdienste editorisch Verantwortlichen, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu den von ihnen verbreiteten pornografischen Inhalten zu verhindern (im Folgenden: in Rede stehende Verpflichtung).\n\n37\nInsoweit verleihen die nationalen Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit im Ausgangsverfahren in Abrede gestellt wird, einer zuständigen Behörde die Befugnis, dem für einen Online-Kommunikationsdienst editorisch Verantwortlichen eine Abmahnung zu übermitteln, in der dieser aufgefordert wird, sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von Minderjährigen zu pornografischen Inhalten zu unterbinden (\n\n38\nDas vorlegende Gericht führt nämlich aus, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend machten, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht nur ein Verfahren vorsähen, mit dem eine Verwaltungsbehörde einen Diensteanbieter auffordern könne, eine Rechtsverletzung abzustellen, sondern dass sie im Hinblick auf den Inhalt des fraglichen Straftatbestands – wie durch die Ergänzung von Art. 227‑24 des Strafgesetzbuchs um die Bestimmungen, die aus dem Gesetz vom 30. Juli 2020 hervorgegangen seien, klargestellt werde – die Auswirkung hätten, dass in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassene Diensteanbieter verpflichtet würden, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang von Minderjährigen zu den von ihnen verbreiteten Inhalten zu verhindern (\n\n39\nIn der Rechtssache C‑190/24 betreffen die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen ein Verbot, das den Betreibern eines elektronischen Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes auferlegt wird, Nachrichten und Hinweise der Nutzer dieses Dienstes weiterzuverbreiten, wie sie es bei normalem Betrieb des Dienstes üblicherweise täten.\n2. Vorlagefragen und Prüfungsaufbau\n\n40\nDie Vorlagefragen in den beiden Rechtssachen überschneiden sich teilweise und betreffen Probleme, die beiden Rechtssachen gemein sind.\n\n41\nMit der ersten Frage in der Rechtssache C‑188/24 und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑190/24 soll geklärt werden, ob die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen ungeachtet des Umstands in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen, dass sich diese Maßnahmen auf keinen der Bereiche beziehen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n\n42\nAußerdem soll mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑188/24 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑190/24 geklärt werden, ob die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen vom koordinierten Bereich ausgenommen sind, weil sie eine Folge generell-abstrakter Bestimmungen des Strafrechts bzw. eine Maßnahme darstellen, die erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten.\n\n43\nDie dritten Fragen in diesen Rechtssachen werfen hingegen jeweils unterschiedliche Probleme auf. Die dritte Frage in der Rechtssache C‑188/24 betrifft nämlich die Vereinbarkeit der Anforderungen der Richtlinie 2000/31 mit den Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union ergeben. Die dritte Frage in der Rechtssache C‑190/24 bezieht sich auf die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 und soll klären, ob das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot, eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, der Anwendung des in Rede stehenden Weiterverbreitungsverbots entgegensteht.\n\n44\nAngesichts der Unterschiede zwischen den Rechtssachen C‑188/24 und C‑190/24 und zur Vereinfachung der Lesbarkeit der vorliegenden Schlussanträge werde ich die beiden Rechtssachen und die darin aufgeworfenen Fragen getrennt untersuchen.\nD. Rechtssache C‑188/24\n\n45\nFür meine Würdigung der in der Rechtssache C‑188/24 aufgeworfenen rechtlichen Probleme ist es erforderlich, die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen in veränderter Reihenfolge zu prüfen.\n\n46\nSomit werde ich zuvörderst das Problem des Verhältnisses zwischen der Reichweite des koordinierten Bereichs und der auf der Ebene des Unionsrechts durch die Richtlinie 2000/31 vorgenommenen Harmonisierung prüfen und dabei auch untersuchen, ob die in Rede stehende Verpflichtung eine Anforderung darstellt, die von vornherein in den koordinierten Bereich fällt (zweite Vorlagefrage). Sodann werde ich mich mit dem Verhältnis zwischen diesem Bereich und dem Bereich des Strafrechts befassen (erste Vorlagefrage). Schließlich werde ich prüfen, ob die in Rede stehende Verpflichtung, sofern die Richtlinie 2000/31 es untersagt, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Diensteanbieter ihr unterworfen werden, gleichwohl vermittels der Grundrechte auf sie angewandt werden kann (dritte Vorlagefrage).\n1. Zweite Vorlagefrage\na) Tragweite der Vorlagefrage\n\n47\nMit der zweiten Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob der koordinierte Bereich, wie er in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert wird, die Verpflichtung der für Online-Kommunikationsdienste editorisch Verantwortlichen umfasst, technische Vorkehrungen zu treffen, um zu den von ihnen verbreiteten pornografischen Inhalten den Zugang Minderjähriger ungeachtet des Umstands zu verhindern, dass sich diese Verpflichtung auf keinen der Bereiche bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n\n48\nVorab ist anzumerken, dass sich diese Frage zwar auf Kapitel II der Richtlinie 2000/31 bezieht; die Sachgebiete, auf die sie abzielt, werden aber nicht nur in diesem Kapitel, sondern auch in Kapitel III geregelt. Die Niederlassung von Diensteanbietern (Art. 4), kommerzielle Kommunikationen (Art. 6 bis 8), elektronische Verträge (Art. 9 bis 11), die Verantwortlichkeit der Vermittler (Art. 12 bis 15), Verhaltenskodizes (Art. 16), die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten (Art. 17), Klagemöglichkeiten (Art. 18) und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 19) werden nämlich in den Kapiteln II und III dieser Richtlinie geregelt, die die Art. 4 bis 15 bzw. die Art. 16 bis 20 umfassen.\n\n49\nBei der Prüfung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der koordinierte Bereich diejenigen Sachgebiete umfasst, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/31 geregelt werden, und, wenn dies der Fall ist, in einem zweiten Schritt konkret zu prüfen, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme in den koordinierten Bereich fällt.\n\n50\nZum einen geht das vorlegende Gericht nämlich von der Annahme aus, dass diese nationale Maßnahme nicht die durch die Kapitel II und III der Richtlinie 2000/31 harmonisierten Aspekte betrifft. Daran besteht in der Tat kein Zweifel.\n\n51\nZum anderen lässt der Wortlaut dieser Frage darauf schließen, dass das vorlegende Gericht auch von der Annahme ausgeht, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme vorbehaltlich der Antwort auf die Frage, ob der koordinierte Bereich auf die in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2000/31 genannten Sachgebiete beschränkt ist, als die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffende Anforderung in den koordinierten Bereich fällt. Meines Erachtens ist das zutreffend. Der Vollständigkeit halber – und da mehrere Parteien dieser Annahme widersprechen – werde ich jedoch prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine solche Anforderung darstellt.\nb) Reichweite des koordinierten Bereichs und Harmonisierung durch die Richtlinie 2000/31\n\n52\nDie französische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass für die Richtlinie 2000/31 ein Nexus zwischen dem koordinierten Bereich und dem durch die Richtlinie harmonisierten Bereich bestehe. Die allgemeinen Bestimmungen im einleitenden Teil eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts seien grundsätzlich dazu bestimmt, den Inhalt des Hauptteils dieses Rechtsakts zu erläutern. Diese allgemeinen Bestimmungen müssten daher im Zusammenhang mit den restlichen Bestimmungen des abgeleiteten Rechtsakts gelesen werden. Daraus folge, dass nur die nationalen Bestimmungen, die zur Umsetzung der Kapitel II und III dieser Richtlinie in nationales Recht erlassen würden, gemäß Art. 3 der Richtlinie „koordiniert“ werden müssten.\n\n53\nDie Richtlinie 2000/31 enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Reichweite des koordinierten Bereichs auf die Sachgebiete beschränkt wäre, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt sind.\n\n54\nErstens soll die Richtlinie 2000/31 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 vielmehr einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Darüber hinaus sorgt diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2, soweit dies für die Erreichung des vorgenannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die neben den in den Kapiteln II und III dieser Richtlinie geregelten Fragen den Binnenmarkt betreffen.\n\n55\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Logik des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus für den Binnenmarkt der Dienste der Informationsgesellschaft von der Logik der Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie unterscheidet. Denn dieser Mechanismus zielt im Wesentlichen darauf ab, die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (\n\n56\nWichtiger noch ist der Umstand, dass der in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegte Mechanismus vor allem dann von Interesse ist, wenn Harmonisierungsbestimmungen fehlen und ein Mitgliedstaat auf einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nationale Bestimmungen anwenden möchte, die nicht denjenigen entsprechen, die der andere Mitgliedstaat erlassen hat.\n\n57\nWie ich bereits dargelegt habe (\n\n58\nFolglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Ein Herkunftsmitgliedstaat kann den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft Verpflichtungen auferlegen, um die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten. Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (\n\n59\nUm die praktische Wirksamkeit des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus zu gewährleisten und seine vollständige Umsetzung gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel zu ermöglichen (\n\n60\nZweitens stellt Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 klar, dass der koordinierte Bereich die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen umfasst. Diese Formulierung ist weit genug, um auch rein nationale Bestimmungen einzuschließen, die ihren Ursprung nicht im Unionsrecht haben. Darüber hinaus steht sie im Gegensatz zu der in Art. 7 der Richtlinie 2000/31 verwendeten Formulierung, die in Bezug auf nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen auf die Anforderungen des Unionsrechts verweist (\n\n61\nDrittens heißt es im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31: „Eine künftige gemeinschaftliche Harmonisierung auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen werden, bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt“. Diese Klarstellung ist ein Indiz dafür, dass der koordinierte Bereich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch auf nationaler Ebene vorgesehene Anforderungen umfasst, die ihren Ursprung nicht im harmonisierten Unionsrecht haben.\n\n62\nViertens bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31, dass der in dieser Bestimmung festgelegte Mechanismus in den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Fällen, die unter andere Rechtsakte des Unionsrechts oder das Schuldrecht der Mitgliedstaaten fallen, keine Anwendung findet. Wäre der koordinierte Bereich auf die in den Kapiteln II und III dieser Richtlinie geregelten Sachgebiete beschränkt, wäre es jedoch nicht erforderlich, die Fälle, die in anderen Rechtsakten des Unionsrechts als der genannten Richtlinie oder im Schuldrecht geregelt werden, vom Anwendungsbereich dieses Mechanismus auszunehmen. Diese Fälle sind nämlich nicht Gegenstand der durch die Kapitel II und III vorgenommenen Harmonisierung und würden daher nicht in den koordinierten Bereich fallen.\n\n63\nFünftens schließlich wird diese Auslegung, wie Coyote System zu Recht ausgeführt hat, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt. Um festzustellen, ob eine nationale Rechtsvorschrift zum koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 gehört, beschränkt sich der Gerichtshof nämlich auf die Prüfung, ob sie unter die in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie festgelegte Definition dieses Bereichs fällt. Dagegen prüft er nicht, ob die in Rede stehenden Maßnahmen in eines der Sachgebiete fallen, die durch die Kapitel II und III der genannten Richtlinie geregelt werden (\n\n64\nEs ist daher davon auszugehen, dass Anforderungen, die die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen, auch dann in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen, wenn sich diese Anforderungen nicht auf Sachgebiete beziehen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n\n65\nEs ist nun im konkreten Fall zu prüfen, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme in den koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 fällt. Zu betonen ist, dass bei dieser Prüfung die Frage unberücksichtigt bleibt, ob diese Maßnahme vom koordinierten Bereich ausgenommen ist, weil sie unter das Strafrecht fällt: Diese Problematik ist Gegenstand der ersten Frage in dieser Rechtssache, die ich in einem späteren Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge untersuchen werde.\n\n66\nDaher bedarf es einiger Erläuterungen zum Begriff „koordinierter Bereich“ im Sinne der Richtlinie 2000/31.\nc) Anforderungen, die in den koordinierten Bereich fallen\n\n67\nArt. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert den Begriff „koordinierter Bereich“ als „die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind“.\n\n68\nDarüber hinaus besagt Art. 2 Buchst. h Ziff. i dieser Richtlinie, dass der koordinierte Bereich vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme und die Ausübung einer Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft. Diese Bestimmung stellt klar, dass sich die Anforderungen an die Ausübung insbesondere auf das Verhalten des Anbieters und die Qualität oder den Inhalt seines Dienstes beziehen.\n\n69\nAus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass mit den Anforderungen, die in den koordinierten Bereich fallen, aufgezeigt werden soll, wie eine einen Dienst der Informationsgesellschaft betreffende Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt werden soll (\n\n70\nNach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 umfasst der koordinierte Bereich jedoch keine Anforderungen wie Anforderungen betreffend die Waren als solche, betreffend die Lieferung von Waren und betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. Diese Bestimmung verwendet zwar eine offene Formulierung („wie“). Die Intention des Unionsgesetzgebers in Bezug auf diese Beschränkungen der Reichweite des koordinierten Bereichs ergibt sich jedoch eindeutig aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie. In diesem Erwägungsgrund (\n\n71\nIm Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung wie die in der in Rede stehenden nationalen Maßnahme vorgesehene eine Anforderung an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft darstellt.\nd) In Rede stehende Verpflichtung zur Ergreifung technischer Vorkehrungen\n\n72\nUm zu prüfen, ob die den für Online-Kommunikationsdienste editorisch Verantwortlichen auferlegte Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, in den koordinierten Bereich fällt, ist zu ermitteln, ob sie die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft.\n\n73\nDer Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob eine nationale Regelung, die Apotheken, die Arzneimittel online verkaufen, die Verpflichtung auferlegt, einen Anamnesefragebogen in den Bestellvorgang einzufügen, in den koordinierten Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31 fällt. Nach dieser Regelung musste vor der Bestätigung der ersten Bestellung, die ein Patient auf der Website einer Apotheke tätigt, ein Online-Anamnesefragebogen ausgefüllt werden (\n\n74\nIn seinem Urteil hat der Gerichtshof auf Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 verwiesen, wonach der „koordinierte Bereich“ die Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend den Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Verträge anwendbaren Anforderungen, umfasst, und hat die oben genannte Frage bejaht (\n\n75\nDer Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Maßnahme, um die es im Ausgangsverfahren ging, die Voraussetzungen regelte, unter denen der Vertrag über den Online-Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel geschlossen werden kann, sowie die Art und Weise, wie die Tätigkeit des Verkaufs und der Beratung des Apothekers online ausgeübt werden muss (\n\n76\nIn Anbetracht dieser Klarstellungen durch die Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme den Inhalt des den Nutzern zugänglichen Dienstes regelt, da sie den Anbieter verpflichtet, technische Vorkehrungen zu treffen, die gegenüber jedem Nutzer angewandt werden. Diese Maßnahme legt also fest, wie der Diensteanbieter seine Tätigkeit ausüben muss.\n\n77\nDarüber hinaus kann eine zuständige Verwaltungsbehörde einem Diensteanbieter, der die entsprechenden technischen Vorkehrungen nicht getroffen hat, eine Abmahnung übermitteln, und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann dies zur Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Seiten sowie zu deren Auslistung führen. Ein Diensteanbieter muss also der Verpflichtung nachkommen, Vorkehrungen zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger zu treffen, um die Tätigkeit der Online-Kommunikationsdienste rechtmäßig ausüben zu können.\n\n78\nIn Anbetracht der vorstehenden und der in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 die Verpflichtung der für Online-Kommunikationsdienste editorisch Verantwortlichen umfasst, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, ungeachtet des Umstands, dass sich diese Verpflichtung auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n2. Erste Vorlagefrage\na) Tragweite der ersten Vorlagefrage\n\n79\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist, weil diese Verpflichtung eine Folge generell-abstrakter Bestimmungen des Strafrechts darstellt, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen und die unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden.\n\n80\nUm festzustellen, ob die in Rede stehende Verpflichtung vom koordinierten Bereich ausgenommen ist, müssen mehrere entscheidende Aspekte geprüft werden, nämlich erstens der generell-abstrakte Charakter der nationalen Bestimmungen, die unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden, zweitens die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31, die diesen Bereich umreißen, und drittens die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie. Die Erwägungen zu diesen Aspekten werde ich durch Ausführungen zu Art. 3 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ergänzen.\nb) Generell-abstrakter Charakter der nationalen Bestimmungen\n\n81\nDas vorlegende Gericht macht den Gerichtshof darauf aufmerksam, dass sich die in Rede stehende Verpflichtung aus Bestimmungen generell-abstrakter Art ergibt, die sowohl auf das Verhalten eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft als auch auf das Verhalten jeder anderen natürlichen oder juristischen Person anwendbar sein können.\n\n82\nInsoweit definiert Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 den „koordinierten Bereich“ als die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. Daher ist es für die Einstufung als Anforderung unerheblich, dass der persönliche Anwendungsbereich einer nationalen Bestimmung nicht auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt ist. Allerdings ist zu beachten, dass eine Anforderung, die in einer nationalen Regelung vorgesehen ist, nur insoweit in den koordinierten Bereich fällt, als sie auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar ist.\n\n83\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Verbreitung pornografischer Bilder, die von Minderjährigen gesehen werden könnten, vor dem Aufkommen von Online-Diensten verboten war, nicht bedeutet, dass die in Rede stehende Verpflichtung vom koordinierten Bereich ausgenommen wäre. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehen sind, fällt nämlich jede nationale Maßnahme, die die Aufnahme oder die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betrifft, in den koordinierten Bereich. Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, nach der die Mitgliedstaaten befugt wären, zeitlich vor dieser Richtlinie liegende Maßnahmen, durch die der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft eingeschränkt werden könnte, beizubehalten, ohne die insoweit durch die Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen einzuhalten (\n\n84\nDass die in Rede stehende Verpflichtung aus Bestimmungen resultiert, die „auf jede natürliche oder juristische Person“ Anwendung finden, vermag sie daher nicht vom koordinierten Bereich auszunehmen. Ich komme nun zur Prüfung der Elemente, die den koordinierten Bereich abstecken.\nc) Absteckung des koordinierten Bereichs\n\n85\nDer koordinierte Bereich wird durch mehrere Elemente der Richtlinie 2000/31 abgesteckt.\n\n86\nFestzustellen ist, dass die Reichweite des koordinierten Bereichs vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 selbst abhängig ist (Art. 1 Abs. 5) und zum einen positiv durch die Definition des Begriffs „koordinierter Bereich“ (Art. 2 Buchst. h Ziff. i) und zum anderen negativ durch die in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (Art. 2 Buchst. h Ziff. ii) definiert wird. Schließlich wird der Anwendungsbereich des in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Mechanismus durch Art. 3 Abs. 3 und den Anhang dieser Richtlinie, auf den er verweist, eingegrenzt.\n\n87\nIch werde diese verschiedenen Elemente untersuchen, um festzustellen, ob strafrechtliche Bestimmungen vom koordinierten Bereich ausgenommen sind.\n\n88\nErstens stellt Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 klar, dass die Richtlinie keine Anwendung findet auf den Bereich der Besteuerung und auf bestimmte Fragen und spezifische Tätigkeiten. Der Unionsgesetzgeber hatte also nicht die Absicht, diesen Bereich und diese Fragen dieser Richtlinie oder dem in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Mechanismus zu unterwerfen (\n\n89\nZweitens stellt Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 klar, dass der koordinierte Bereich keine Anforderungen wie Anforderungen betreffend die Waren als solche, betreffend die Lieferung von Waren und betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden, umfasst. Obwohl diese Bestimmung eine offene Formulierung verwendet („wie“), ergibt sich aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber Anforderungen, die keine Online-Tätigkeiten betreffen, vom koordinierten Bereich ausnehmen wollte (\n\n90\nSchließlich wird drittens in der Liste der Fälle, auf die der in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegte Mechanismus gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie keine Anwendung findet, das Strafrecht nicht genannt (\n\n91\nFolglich enthalten die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31, die den koordinierten Bereich abstecken, keine Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, dass Maßnahmen, die zum Strafrecht eines Mitgliedstaats gehören, von diesem Bereich ausgenommen wären.\nd) Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/31 und das Strafrecht\n\n92\nIn ihren schriftlichen Erklärungen macht die französische Regierung geltend, dass die Richtlinie 2000/31 u. a. auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen worden sei (dessen Wortlaut in Art. 114 AEUV übernommen worden sei (\n\n93\nDarüber hinaus argumentiert die französische Regierung, dass eine übermäßig weite Definition des koordinierten Bereichs im Sinne der Richtlinie 2000/31, die das Strafrecht umfasse, gegen den Grundsatz der Territorialität des Strafrechts verstoße. Eine solche Definition würde zum einen zu einer Harmonisierung der Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts führen, für die es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts keine Grundlage gebe, und zum anderen zu einer gefährlichen Dekorrelation innerhalb des Systems, das für die Bekämpfung von Vergehen und Verbrechen gelte, je nachdem, ob sie online oder offline begangen würden.\n\n94\nInsoweit ist es zwar zutreffend, dass es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 heißt, dass „[es] Ziel dieser Richtlinie ist …, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren“.\n\n95\nDiese Klarstellung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass, um eine Harmonisierung des Bereichs des Strafrechts als solchem zu vermeiden, Anforderungen, die auf die Dienste der Informationsgesellschaft oder ihre Anbieter anwendbar sind und ihren Ursprung im Strafrecht haben, vom koordinierten Bereich auszunehmen wären.\n\n96\nGemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 sorgt diese Richtlinie nämlich für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die u. a. den Binnenmarkt betreffen. Diese Klarstellung bezieht sich auf Art. 3 der Richtlinie. Im Wesentlichen harmonisiert diese Bestimmung die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränken können, regeln.\n\n97\nDabei stellt die Richtlinie 2000/31 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Strafrecht oder das Strafprozessrecht nicht in Frage. Ebenso wenig schreibt sie den Erlass spezifischer nationaler Vorschriften in diesem Bereich vor. Allerdings muss zwischen der Frage, ob eine Zuständigkeit auf nationaler Ebene besteht, und der Frage, ob die Ausübung dieser Zuständigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, unterschieden werden.\n\n98\nInsoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2000/31 auf Grundlage von Art. 47 Abs. 2 EG, Art. 55 EG und Art. 95 EG – deren Wortlaut im Wesentlichen in Art. 53 Abs. 1 AEUV, Art. 62 AEUV und Art. 114 AEUV übernommen wurde – erlassen wurde. Diese Richtlinie hat, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, zum Ziel, einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt (\n\n99\nDenn nach Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassen das Parlament und der Rat die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Der Unionsgesetzgeber kann diese Bestimmung insbesondere im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (\n\n100\nGinge man davon aus, dass jede nationale Maßnahme, die in den Bereich des Strafrechts fällt, vom koordinierten Bereich ausgenommen ist, könnte ein Mitgliedstaat außerdem den in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus leicht umgehen: Er müsste lediglich die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft durch den Erlass von Bestimmungen mit strafrechtlichem Einschlag regeln. Ein solcher Ansatz bei der Auslegung des Begriffs „koordinierter Bereich“ könnte dazu führen, dass das Ziel dieses Mechanismus und seine praktische Wirksamkeit gefährdet würden.\n\n101\nIm Übrigen kann ich das Argument der französischen Regierung gut nachvollziehen, dass die Anwendung des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus zur Erreichung des Ziels des freien Verkehrs der Dienste der Informationsgesellschaft die territoriale Anwendbarkeit der aus dem Strafrecht stammenden nationalen Vorschriften beeinflussen könne. Dabei fiel, wie ich bereits ausgeführt habe, eine solche Rechtswirkung sehr wohl in den Zuständigkeitsbereich des Unionsgesetzgebers. Andererseits können die Mechanismen des Binnenmarkts, insbesondere diejenigen, die auf dem Herkunftslandprinzip beruhen, per definitionem die territoriale Reichweite der nationalen Vorschriften beeinflussen.\n\n102\nInsoweit kann, wie die französische Regierung selbst einräumt, das Strafrecht nicht prinzipiell vom koordinierten Bereich ausgenommen werden. Die französische Regierung ist nämlich der Ansicht, dass die in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG (\n\n103\nIn diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2006/123 auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 EG und Art. 55 EG erlassen wurde, die Art. 53 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 62 AEUV entsprechen. Diese Bestimmungen werden auch unter denjenigen genannt, die die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/31 bilden.\n\n104\nWenn also die Richtlinie 2006/123 – die selbst festlegt, dass sie die Vorschriften des Strafrechts weder berührt (\n\n105\nIn jedem Fall ist das Ergebnis, das mit den beiden Richtlinien erreicht werden soll, dasselbe. Ein Mitgliedstaat darf nämlich die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt, wie sie nach den Modalitäten der einen oder anderen Richtlinie umgesetzt wird, nicht durch Rückgriff auf die Strafrechtsbestimmungen seines innerstaatlichen Rechts beschränken.\n\n106\nZusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tatsache, dass die Richtlinie 2000/31 auf der Grundlage von Bestimmungen des EG-Vertrags erlassen wurde, die Art. 53 Abs. 1 AEUV, Art. 62 AEUV und Art. 114 AEUV entsprechen, nicht bedeutet, dass strafrechtliche Bestimmungen vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie ausgenommen wären.\ne) Durchsetzung des Strafrechts als Ausnahme vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft\n\n107\nNach der Logik des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus darf ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, grundsätzlich diesem Anbieter keine Anforderungen abverlangen, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie kann ein solcher Mitgliedstaat jedoch im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft Maßnahmen ergreifen, die von dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen, wenn mehrere kumulative Bedingungen erfüllt sind (\n\n108\nNach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 muss die betreffende einschränkende Maßnahme erforderlich sein, um u. a. den Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, zu gewährleisten. Maßnahmen, die zur Gewährleistung solcher im Allgemeininteresse liegenden Ziele erforderlich sind, können in den Bereich des Strafrechts fallen. Man könnte daher argumentieren, dass, wenn strafrechtliche Bestimmungen vom koordinierten Bereich ausgenommen wären, es nicht notwendig wäre, einem Mitgliedstaat zu gestatten, für die Zwecke dieser im Allgemeininteresse liegenden Ziele von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 abzuweichen.\n\n109\nIm gleichen Sinne sieht Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vor, dass ein Mitgliedstaat von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichen darf, wenn er sowohl den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, als auch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat über seine Absicht, die betreffenden einschränkenden Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet hat. Gemäß dieser erstgenannten Bestimmung müsste ein Mitgliedstaat, der solche abweichenden Maßnahmen ergreifen möchte, diese Verpflichtungen jedoch „unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung“, erfüllen. Obwohl dieser Zusatz Zweifel hinsichtlich der Auslegung aufwerfen könnte, ist es offensichtlich, dass er den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, die Durchsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus zu regeln.\n\n110\nIn diesem Zusammenhang wird der Zusatz in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 weiterhin durch den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt, wonach die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anwenden können, um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind, „ohne diese Maßnahmen der Kommission mitteilen zu müssen“. Daraus folgt, dass die Anwendung dieser nationalen Vorschriften, obwohl sie den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft behindert, nicht nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie mitgeteilt werden muss. Wie jede andere Maßnahme im koordinierten Bereich müssen diese nationalen Vorschriften jedoch die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie festgelegten materiell-rechtlichen Bedingungen erfüllen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Bestimmungen des Strafrechts und des Strafprozessrechts nicht als solche vom koordinierten Bereich ausgenommen sind.\nf) Ergebnis\n\n111\nAus den vorstehend dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verpflichtung nicht allein deshalb vom koordinierten Bereich ausgenommen sein kann, weil sie eine Folge strafrechtlicher Bestimmungen darstellt.\n\n112\nIch schlage daher vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, nicht allein deshalb vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen sein kann, weil diese Verpflichtung eine Folge generell-abstrakter Bestimmungen des Strafrechts darstellt, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen und die unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden.\n3. Dritte Vorlagefrage\na) Tragweite der dritten Vorlagefrage\n\n113\nMit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es angesichts dessen, dass der Erlass von Einzelmaßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Dienst den wirksamen Schutz der in den Art. 1 und 24 der Charta und in Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte nicht zu gewährleisten vermag, möglich ist, von dem in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus abzuweichen, um einer Kategorie von Diensteanbietern eine Verpflichtung aufzuerlegen, die sich aus generell-abstrakten Bestimmungen ergibt.\n\n114\nDas vorlegende Gericht geht nämlich von der Annahme aus, dass in Anbetracht der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen der Erlass von Einzelmaßnahmen nicht dazu angetan ist, einen solchen Schutz zu gewährleisten. Folglich genügt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Möglichkeit, eine Maßnahme, die diese Bedingungen erfüllt, gegen einen Betreiber öffentlicher Online-Kommunikationsdienste zu ergreifen, nicht den durch den Schutz der Grundrechte gebotenen Anforderungen.\n\n115\nVor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten, wenn die Richtlinie 2000/31 einer sich aus generell-abstrakten Bestimmungen ergebenden Verpflichtung wie der in Rede stehenden entgegensteht, diese Verpflichtung gleichwohl vermittels der Grundrechte den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Diensteanbietern auferlegen kann.\n\n116\nDiese Frage stellt sich nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die in Rede stehende Verpflichtung in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen, zweitens muss die Anwendung dieser Verpflichtung den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie einschränken, und drittens darf diese Verpflichtung nicht die in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllen.\n\n117\nInsoweit stellt die in Rede stehende Verpflichtung, wie sich aus meiner Prüfung der ersten beiden Fragen ergibt, eine Anforderung dar, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fällt (\n\n118\nHingegen ist sich das vorlegende Gericht durchaus bewusst, dass die in Rede stehende Verpflichtung nicht die Bedingungen von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 erfüllt. Diese Verpflichtung ergibt sich nämlich aus generell-abstrakten Bestimmungen, die, wie das vorlegende Gericht ausführt, unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden. Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass nationale Maßnahmen, die eine allgemeine und abstrakte Geltung haben, nicht als „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden können (\n\n119\nVor der Prüfung der dritten Frage ist daher zunächst festzustellen, ob die in Rede stehende Verpflichtung den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt.\nb) Zur Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten\n\n120\nMeines Erachtens hat der Unionsgesetzgeber klargestellt, dass die Anwendung einer Verpflichtung wie der in Rede stehenden auf einen Diensteanbieter den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt und dass diese Verpflichtung, vorbehaltlich der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Abweichungen, nicht von einem anderen Mitgliedstaat als dem auferlegt werden darf, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist.\n\n121\nNach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können, wobei zu solchen Maßnahmen beispielsweise Mittel zur Altersverifikation gehören.\n\n122\nIndessen ergibt sich aus Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, dass ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet er niedergelassen ist. Außerdem sieht Art. 28b Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 vor, dass dieser Mitgliedstaat dafür sorgt, dass der Anbieter angemessene Maßnahmen trifft, um Minderjährige vor nutzergenerierten Videos zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Nach Art. 28b Abs. 3 dieser Richtlinie beinhalten solche Maßnahmen, soweit zweckmäßig, u. a. die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattform-Nutzer in Bezug auf diese Videos.\n\n123\nDarüber hinaus wurde mit Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1083 (\n\n124\nUnabhängig davon, ob die Verordnung 2024/1083 zeitlich anwendbar ist (\n\n125\nEs ist daher davon auszugehen, dass eine Verpflichtung wie die in Rede stehende, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, grundsätzlich den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt.\n\n126\nKlarzustellen ist, dass diese Annahme nicht nur für eine solche Verpflichtung gilt, die sich aus generell-abstrakten Bestimmungen des Strafrechts ergibt, sondern auch für eine Abmahnung, die eine zuständige Behörde an den editorisch für einen Online-Kommunikationsdienst Verantwortlichen übermitteln kann.\n\n127\nUm der Verpflichtung aus Art. 28b Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 nachzukommen, müssen die Betreiber von Online-Plattformen nämlich nicht nur den Zugang zu pornografischen Inhalten beschränken, sondern auch eine Lösung einführen, die Minderjährige wirksam vor pornografischen Inhalten schützt, wodurch sich die Art und Weise, in der sie die Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft ausüben, ändert.\n\n128\nEbenso könnte Art. 23 des Gesetzes vom 30. Juli 2020 zwar Anlass zu der Annahme geben, dass ein Anbieter (nur) wegen eines pornografischen Inhalts abgemahnt werden kann; Art. 3 des Dekrets vom 7. Oktober 2021 legt jedoch nahe, dass sich diese Regelung auf das technische Verfahren bezieht, das eingesetzt wird, um sich zu vergewissern, dass die Nutzer, die auf den Dienst zugreifen wollen, volljährig sind.\n\n129\nAus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, grundsätzlich den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einschränkt. Ein Mitgliedstaat muss, um einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine solche Verpflichtung auferlegen zu können, die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten Bedingungen erfüllen.\n\n130\nIch komme nun zur Prüfung des Problems, das im Mittelpunkt der dritten Frage steht, nämlich der Vereinbarkeit der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Anforderungen mit denen des Schutzes der Grundrechte.\nc) Abweichung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 zur Durchsetzung der Grundrechte\n\n131\nWie die Kommission festgestellt hat, legt die dritte Frage nahe, dass die Richtlinie 2000/31 aufgrund der ihr innewohnenden Beschränkungen nicht den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte genügt, die durch die Art. 1 und 24 der Charta sowie Art. 8 EMRK garantiert werden.\n\n132\nAusweislich des zehnten Erwägungsgrunds der Richtlinie 2000/31 muss der in Art. 3 dieser Richtlinie festgelegte Mechanismus, damit der Binnenmarkt zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, jedoch ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz, gewährleisten.\n\n133\nInsoweit beruht der Mechanismus, wie ich bereits ausgeführt habe (\n\n134\nDes Weiteren beruht die Richtlinie 2000/31 auch auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wonach jeder Mitgliedstaat als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft dafür sorgen muss, dass der freie Verkehr solcher Dienste nicht eingeschränkt wird. Ein Bestimmungsmitgliedstaat muss daher davon ausgehen, dass der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Jugendschutzes auf einem angemessenen Niveau gewährleistet. Wenn dieser Schutz nicht gegeben ist, besteht die einzige Möglichkeit, die der Bestimmungsmitgliedstaat hat, um Abhilfe zu schaffen, darin, Maßnahmen gemäß den in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Anforderungen zu ergreifen.\n\n135\nInsoweit erfüllt die Richtlinie 2010/13 die Anforderungen an den Jugendschutz. Nach Art. 28b der Richtlinie sorgt ein Mitgliedstaat dafür, dass die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige zu schützen. Diese Maßnahmen können in der Umsetzung eines Systems zur Altersverifikation bestehen (\n\n136\nDas im Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes von Minderjährigen, das mit der in Rede stehenden nationalen Maßnahme verfolgt wird, wird zum einen im Rahmen der Umsetzung des Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat nach den hierfür in der Richtlinie 2010/13 vorgesehenen Bestimmungen und zum anderen durch den mögliche Abweichungen regelnden Mechanismus geschützt, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten punktuell und unter Einhaltung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Bedingungen berufen können.\n\n137\nAuf diese Weise hat der Unionsgesetzgeber dafür gesorgt, dass die Anforderungen des Binnenmarkts und des Schutzes der Grundrechte miteinander in Einklang gebracht werden. Die Annahme, dass die zu diesem Zweck in den Richtlinien 2000/31 und 2010/13 vorgesehenen Mechanismen nicht den in den Art. 1 und 24 der Charta festgelegten Anforderungen genügen, würde bedeuten, die Gültigkeit dieser beiden Richtlinien in Frage zu stellen.\n\n138\nWichtiger noch ist, dass diese Mechanismen den Konsens widerspiegeln, den die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Verantwortung für den Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten in einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr erreicht haben. Eine Infragestellung dieser Mechanismen würde ihre Wirksamkeit gefährden und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.\n\n139\nAußerdem hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass ein Mitgliedstaat sich auf ein Grundrecht berufen kann, um dessen Schutz zu erreichen, wenn ihm dies nicht durch eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts ermöglicht wird, doch galt dies nur in dem Fall, dass der Unionsrechtsakt keinen Ausnahmemechanismus vorsah, der diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit bot, das betreffende Grundrecht zu garantieren (\n\n140\nFolglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Tatsache, dass der Erlass von Einzelmaßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Dienst nicht dazu angetan ist, den Schutz der in den Art. 1 und 24 der Charta und in Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte zu gewährleisten, es nicht erlaubt, von dem in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus abzuweichen, um eine Verpflichtung, die sich aus generell-abstrakten Bestimmungen ergibt, auf eine Kategorie von Diensteanbietern anzuwenden.\nE. Rechtssache C‑190/24\n1. Zur ersten Vorlagefrage\n\n141\nDie erste Frage geht dahin, ob der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ein Verbot für Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes umfasst, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, ungeachtet des Umstands, dass sich dieses Verbot auf keinen der Bereiche bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n\n142\nZu beachten ist, dass nach meinen Erwägungen zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑188/24 der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auch dann umfasst, wenn sich diese Anforderungen nicht auf die Sachgebiete beziehen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden (\n\n143\nUm diese Frage zu beantworten, muss daher noch geprüft werden, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung eine Anforderung darstellt, die in den koordinierten Bereich fällt.\n\n144\nInsoweit ist festzustellen, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft berührt. Um ein solches Verbot einzuhalten, ist der Diensteanbieter nämlich gezwungen, den normalen Betrieb seines Dienstes einzuschränken oder auszusetzen und somit die betreffende Tätigkeit auf eine besondere Art und Weise auszuüben. Im vorliegenden Fall ändert der Umstand, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung den Anbieter nur punktuell und in Bezug auf eine bestimmte Verkehrskontrolle dazu verpflichtet, den Betrieb seines Dienstes einzuschränken, nichts am Wesen der Verpflichtung, die sich aus diesem Verbot ergibt. Allerdings kann dieser Umstand im Rahmen der Prüfung dessen von Bedeutung sein, ob das genannte Verbot den freien Verkehr von Diensten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 einschränkt oder ob es die in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt.\n\n145\nAußerdem ist zu beachten, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung mit einer Sanktion verbunden ist (\n\n146\nUnter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ein Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes treffendes Verbot umfasst, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, und zwar ungeachtet des Umstands, dass sich dieses Verbot auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden.\n2. Zur zweiten Vorlagefrage\na) Tragweite der Vorlagefrage und Umformulierung\n\n147\nDie zweite Frage geht, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurde, im Wesentlichen dahin, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist, weil es erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, die durchgeführt werden, um Personen zu stellen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.\n\n148\nInsoweit legt diese Formulierung nahe, dass es bei der Frage darum geht, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung in den Geltungsbereich des koordinierten Bereichs im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fällt.\n\n149\nIndessen nimmt diese Frage auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 („obwohl [die Richtlinie 2000/31] ihrem 26. Erwägungsgrund zufolge“) Bezug, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anwenden [können], um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind …“. Diese Bezugnahme, die mit dem Wort „obwohl“ eingeleitet wird, macht deutlich, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie deshalb ausgenommen ist, weil es erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, die durchgeführt werden, um Personen zu stellen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.\n\n150\nCoyote System ist der Ansicht, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung zwar in den koordinierten Bereich falle, aber keine Maßnahme in diesem Bereich darstellen könne, vermittels der ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft von dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Grundsatz abweichen und den freien Verkehr dieser Dienste beschränken könne.\n\n151\nCoyote System macht insoweit geltend, dass die nationale Maßnahme, die das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung aufstelle, entgegen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 nicht auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft abziele. Vielmehr sei dieses Verbot, um den Wortlaut des in der Vorlageentscheidung zitierten Urteils Google Ireland u. a. (\n\n152\nUnter diesem Blickwinkel ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof daher mit seiner zweiten Frage darum, sich damit zu befassen, ob Art. 3 der Richtlinie 2000/31 dem Verbot der Weiterverbreitung entgegensteht, das die Französische Republik als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft den in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Diensteanbietern auferlegen will.\n\n153\nIm nämlichen Zusammenhang hat die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen eine andere Perspektive für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung vorgeschlagen. Im Wesentlichen schränke dieses Verbot nicht den freien Verkehr von Diensten ein und unterliege daher nicht den in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Bedingungen. Zur Stützung ihrer These beruft sich die französische Regierung auf Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie, der Anordnungen gegenüber Anbietern von Hosting-Diensten betrifft.\n\n154\nEine solche Argumentation kann sich darauf auswirken, inwiefern das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung mit der Richtlinie 2000/31 vereinbar ist. Ich schlage daher vor, auch diesen Prüfungsansatz zu untersuchen, um dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungselemente an die Hand zu geben, die ihm bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen mit dieser Richtlinie von Nutzen sein können.\n\n155\nZu diesem Zweck schlage ich vor, die zweite Frage umzuformulieren und davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen möchte, ob Art. 3 der Richtlinie 2000/31 einem Verbot der Weiterverbreitung von Nachrichten und Hinweisen von Nutzern eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes entgegensteht, das ein Bestimmungsmitgliedstaat dieser Dienste den in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreibern solcher Dienste auferlegen möchte.\nb) Prüfungsaufbau\n\n156\nIn ihren schriftlichen Erklärungen führt die französische Regierung aus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung im Hinblick auf die Richtlinie 2000/31 mit der Prüfung der Problematik der in Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Anordnungen beginnen sollte, die nicht den in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterlägen, da sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht einschränkten.\n\n157\nIm Rahmen der Richtlinie 2000/31 ist die Frage, ob eine nationale Maßnahme den freien Verkehr von Diensten einschränkt, jedoch nur dann erheblich, wenn diese Maßnahme eine Anforderung darstellt, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie fällt. Aus Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen (\n\n158\nIn Anbetracht dieser Feststellung werde ich erstens prüfen, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung angesichts der mit ihm verfolgten Ziele vom koordinierten Bereich ausgenommen ist (Abschnitt c); zweitens werde ich auf die Argumentation der französischen Regierung eingehen, wonach dieses Verbot den freien Verkehr von Diensten nicht einschränke (Abschnitt d), und drittens werde ich kurz das Vorbringen von Coyote System prüfen, wonach das genannte Verbot die Bedingungen von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 nicht erfüllen könne (Abschnitt e).\nc) Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit\n\n159\nEs stellt sich die Frage, ob das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung vom koordinierten Bereich ausgenommen ist, weil es erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, die durchgeführt werden, um Personen zu stellen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.\n\n160\nInsoweit kann erstens, wie ich bereits ausgeführt habe (\n\n161\nZweitens ist weder die Art eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das ein Mitgliedstaat durch eine nationale Maßnahme zu schützen sucht, noch die Tatsache, dass diese Maßnahme zu dessen Erreichung erforderlich ist, ausschlaggebend für die Einstufung der Maßnahme als „eine in den koordinierten Bereich fallende Anforderung“. Um zu bejahen, dass eine nationale Maßnahme eine solche Anforderung darstellt, muss nämlich ihr Gegenstand untersucht und geprüft werden, ob sie die Aufnahme oder die Ausübung der Tätigkeit der Informationsgesellschaft betrifft (\n\n162\nDrittens spielen im Rahmen der Richtlinie 2000/31 die Ziele des Allgemeininteresses eine besondere Rolle, die sich von der des Gegenstands der betreffenden Maßnahme unterscheidet. Im Wesentlichen kann sich ein Mitgliedstaat auf die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie aufgeführten Ziele des Allgemeininteresses stützen, um mittels einer in den koordinierten Bereich fallenden Maßnahme vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen. Zu diesen Zielen des Allgemeininteresses zählen der Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit.\n\n163\nViertens heißt es im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Strafprozessvorschriften anwenden können, um Ermittlungs- und andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. Zu beachten ist, dass dieser Erwägungsgrund auch klarstellt, dass die Mitgliedstaaten dies im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen tun können. Wie ich bereits in Nr. 110 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, legt die Richtlinie 2000/31 nämlich die Bedingungen fest, unter denen ein Bestimmungsmitgliedstaat die Maßnahmen anwenden kann, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. Wie jede andere Maßnahme im koordinierten Bereich, mit der ein Bestimmungsmitgliedstaat den freien Verkehr von Diensten einschränken will, müssen die im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 genannten Maßnahmen zumindest die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie genannten materiell-rechtlichen Bedingungen erfüllen. Daraus ist zu folgern, dass Maßnahmen, die zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erforderlich sind, nicht vom koordinierten Bereich ausgenommen sind.\n\n164\nDaher kann eine Maßnahme, die die Ausübung der Tätigkeit einer Informationsgesellschaft betrifft, nicht allein deshalb vom koordinierten Bereich ausgenommen sein, weil sie den im Allgemeininteresse liegenden Zielen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient.\n\n165\nAls Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung nicht deshalb vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist, weil es erforderlich ist, um die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen zu gewährleisten, die durchgeführt werden, um Personen zu stellen, die wegen Verbrechen oder Vergehen gesucht werden oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.\nd) Anordnungen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht einschränken\n1) Darstellung der Problematik\n\n166\nNach der bisherigen Prüfung fällt das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung sehr wohl in den koordinierten Bereich.\n\n167\nAußerdem steht die Richtlinie 2000/31 einem Verbot der Weiterverbreitung, das ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreibern dieser Dienste auferlegen will, nicht von vornherein entgegen, sofern es die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft nämlich durch die Anwendung von Maßnahmen, die in den koordinierten Bereich fallen, den freien Verkehr dieser Dienste einschränken.\n\n168\nDie französische Regierung führt jedoch aus, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung den freien Verkehr von Diensten nicht einschränke, so dass es nicht den in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten Bedingungen unterliege.\n\n169\nGenauer gesagt fällt dieses Verbot nach Ansicht der französischen Regierung unter Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31; es schränke als solches den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ein. Das Verbot könne einem Diensteanbieter unabhängig davon auferlegt werden, in welchem Mitgliedstaat er niedergelassen sei, und ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine solche Anordnung erlassen wolle, sei in keinem Fall verpflichtet, das in Art. 3 Abs. 4 der genannten Richtlinie vorgesehene Verfahren für Abweichungen einzuhalten.\n2) Beurteilung\n\n170\nNach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 lässt dieser Artikel namentlich die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\n\n171\nZunächst ist festzuhalten, dass die in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Anordnung sowohl von dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, als auch von dem Bestimmungsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes erlassen werden kann (\n\n172\nInsoweit unterwirft zwar Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 jeden Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft der Aufsicht des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, doch sieht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vor, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß den in der letztgenannten Bestimmung hierfür vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen in Bezug auf diesen Anbieter ergreifen kann. Zu betonen ist, dass diese Bedingungen nicht die Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaats betreffen, sondern die Maßnahme, die dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Diensteanbieter auferlegen möchte.\n\n173\nDarüber hinaus regelt die Richtlinie 2000/31 als solche nicht die Verteilung der Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Gerichte und anderen Behörden der Mitgliedstaaten. So besagt Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie u. a., dass sich diese Richtlinie nicht mit der Zuständigkeit der Gerichte befasst, die insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (\n\n174\nNach dieser Klärung der Rahmenumstände ist nun das Vorbringen der französischen Regierung zu prüfen, wonach das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung als Anordnung nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 nicht den Bedingungen von Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie unterliege.\n\n175\nNach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 lässt dieser Artikel die Möglichkeit unberührt, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnungen zu erlassen, wonach eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern ist. Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen ein Anbieter eines Hosting-Dienstes von der Haftung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen freigestellt werden kann. Auf den ersten Blick ist es daher zweifelhaft, ob Art. 14 Abs. 3 der genannten Richtlinie den Ausschluss der Anwendung von Art. 3 dieser Richtlinie bewirken kann.\n\n176\nIch bin gleichwohl der Ansicht, dass der Grund dafür, dass eine Anordnung, die unter Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 fallen kann, möglicherweise nicht den in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegt, nicht in der ersten, sondern in der zweiten Bestimmung zu finden ist. Aus Art. 3 Abs. 2 ergibt sich nämlich, dass ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht durch Maßnahmen einschränken darf, die in den koordinierten Bereich fallen. Meines Erachtens schränkt eine Anordnung, die sich auf eine individualisierte Rechtsverletzung bezieht, unter bestimmen Bedingungen den freien Verkehr dieser Dienste möglicherweise nicht ein.\n\n177\nInsoweit sieht erstens Art. 18 der Richtlinie 2000/31 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass Maßnahmen getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht. Wenn jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsehen muss, solche Maßnahmen zu ergreifen, kann eine Anordnung, eine individualisierte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, die an einen Diensteanbieter von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, gerichtet wird, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nur begrenzt einschränken. Auch wenn sich diese Bestimmung nur auf die Klagemöglichkeiten bezieht, hängt die Frage, ob eine Anordnung den freien Verkehr von Diensten aus Sicht ihres Adressaten einschränkt, nicht von der Art der erlassenden Behörde ab, sondern von der Substanz und dem materiellen Inhalt der betreffenden Anordnung.\n\n178\nZweitens wird diese Auslegung, wie die französische Regierung zu Recht feststellt, auch durch das Urteil in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek (\n\n179\nDrittens hat der Unionsgesetzgeber diese Auslegung in der Verordnung (EU) 2022/2065 (\n\n180\nAus den vorstehenden Gründen bin ich der Ansicht, dass eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt, um eine individualisierte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, nicht den Bedingungen von Art. 3 der Richtlinie 2000/31 unterliegt, sofern sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht einschränkt. Diese Aussage ist eng zu verstehen, um den in dieser Bestimmung festgelegten Mechanismus nicht zu gefährden. Eine solche Anordnung muss darauf gerichtet sein, in Bezug auf eine individualisierte Rechtsverletzung Abhilfe zu schaffen, ohne jedoch im Übrigen die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft zu beeinträchtigen. So kann beispielsweise der Adressat einer solchen Anordnung nicht gezwungen werden, die Art und Weise zu ändern, wie er seine Tätigkeit als solche organisiert.\n\n181\nEs stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis solche Anordnungen, die den freien Verkehr von Diensten nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 einschränken, zu den in Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Anordnungen stehen.\n\n182\nHierzu ist festzustellen, dass diese beiden Bestimmungen unterschiedliche Funktionen erfüllen (\n\n183\nVor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme den freien Verkehr von Diensten einschränkt.\n3) Das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung\n\n184\nZur Erinnerung: Aus meiner Prüfung ergibt sich, dass eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt, um eine individualisierte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, möglicherweise nicht zur Folge hat, dass der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft eingeschränkt wird (\n\n185\nIm vorliegenden Fall sind weder die von den Nutzern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes mitgeteilten Informationen über Verkehrskontrollen noch deren Übermittlung durch diese Nutzer als solche rechtswidrig. Dagegen ist die Verbreitung dieser Informationen durch einen Betreiber dieses Dienstes unter Verstoß gegen ein von der zuständigen Behörde erlassenes Verbot rechtswidrig, und diese Rechtswidrigkeit scheint im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung gegenüber dem betreffenden Betreiber zu entstehen (\n\n186\nDas Verbot weist daher nicht die Merkmale einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt, um eine individualisierte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, auf, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht einschränken würde.\ne) Ergreifen von Maßnahmen im Hinblick auf einen bestimmten Dienst\n\n187\nAus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ergibt sich, dass eine Maßnahme, mit der ein Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie abweichen kann, im Hinblick auf „einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ ergriffen werden muss. Im Urteil Google Ireland u. a. (\n\n188\nInsoweit scheint eine zuständige Verwaltungsbehörde, auch wenn das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung gegenüber einem Betreiber eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenüber dem betreffenden Betreiber Wirkung entfaltet, nur ein einziges Verbot der Weiterverbreitung für die Verkehrskontrolle zu erlassen, die sie aus der Gesamtheit dieser Dienste ausklammern möchte.\n\n189\nDenn zum einen verlangt Art. R. 130‑12 des Straßenverkehrsgesetzbuchs, dass die Informationen über die Verbote der Weiterverbreitung den Betreibern mittels eines Informationssystems mitgeteilt werden. Daraus ergibt sich, dass die so erfolgte Mitteilung als Bekanntgabe der Verbotsentscheidung gilt.\n\n190\nZum anderen heißt es in Art. L. 130‑11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs an zwei Stellen, dass eine zuständige Verwaltungsbehörde den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes durch ein Verbot der Weiterverbreitung untersagt, Nachrichten und Hinweise bezüglich bestimmter Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Darüber hinaus hat Coyote System in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die zuständige Behörde das Verbot nicht nur an bestimmte Betreiber richten dürfe.\n\n191\nInsoweit scheint das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung zwar für jeden Anbieter eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes zu gelten (\n\n192\nIn diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Google Ireland u. a. (\n\n193\nAußerdem hat der Gerichtshof im Urteil Google Ireland u. a. zutreffend festgestellt (\n\n194\nIm vorliegenden Fall scheint es, vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, so zu sein, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung als „Maßnahme … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 eingestuft werden kann.\nf) Ergebnis\n\n195\nMeine Prüfung ergibt erstens, dass das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung angesichts der mit ihm verfolgten Ziele nicht vom koordinierten Bereich ausgenommen ist (\n\n196\nAus den vorstehenden Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31 einem Verbot der Weiterverbreitung von Nachrichten und Hinweisen der Nutzer eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes, das ein Bestimmungsmitgliedstaat dieser Dienste auch den in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreibern dieser Dienste auferlegen will, nicht entgegensteht, sofern dieses Verbot die in Art. 3 Abs. 4 oder gegebenenfalls in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.\n3. Zur dritten Vorlagefrage\na) Vorbemerkungen\n\n197\nDie dritte Frage betrifft die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 und soll klären, ob das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot der Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht der Anwendung des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung entgegensteht.\n\n198\nInsoweit betreffen die vorstehenden Erwägungen ausnahmslos das Funktionieren des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Binnenmarktmechanismus für Dienste der Informationsgesellschaft.\n\n199\nAbgesehen von der Frage, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen Anordnungen an Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten können, enthält die Richtlinie 2000/31 jedoch auch Bestimmungen, die die Grenzen dieser Anordnungen betreffen können. Zu diesen Bestimmungen gehören die Art. 14 und 15 der Richtlinie.\n\n200\nDiese Bestimmungen gelten u. a. dann, wenn ein Mitgliedstaat eine Anordnung an bestimmte Diensteanbieter richten möchte, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. In diesem Fall erfolgt die Prüfung, ob die Befugnis zum Erlass einer solchen Anordnung mit der Richtlinie 2000/31 in Einklang steht, in zwei Schritten: Zunächst erfolgt die Prüfung von Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31, dann die Prüfung von Art. 14 und 15 der Richtlinie.\n\n201\nFestzustellen ist, dass Art. 15 der Richtlinie 2000/31, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, nur dann einschlägig ist, wenn der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft in den Anwendungsbereich der Art. 12 bis 14 der Richtlinie fällt.\n\n202\nDa das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, auch Art. 15 der Richtlinie 2000/31 auszulegen, und da diese Bestimmung auf die Erbringung der u. a. in Art. 14 der Richtlinie genannten Dienste anwendbar ist, könnte man meinen, dass das vorlegende Gericht von der Annahme ausgeht, dass die Dienste, die in den Anwendungsbereich der vor ihm angefochtenen nationalen Bestimmungen fallen, Hosting-Dienste sind. Da diese Annahme in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, werde ich einige Anmerkungen dazu machen.\nb) Elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst\n1) Vorbemerkungen\n\n203\nDie in Rede stehenden nationalen Bestimmungen betreffen Betreiber von elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensten.\n\n204\nObwohl im Vorabentscheidungsersuchen nicht erläutert wird, worin ein solcher Dienst besteht, kann seine Funktionsweise aus dem Wortlaut dieser nationalen Bestimmungen abgeleitet werden. Darüber hinaus haben die Parteien einige Ausführungen gemacht, die sich auf die praktischen Aspekte der Funktionsweise dieser Dienste beziehen. Insoweit besteht eine weitere Schwierigkeit darin, dass diese Ausführungen zumindest teilweise nicht die Definition des im französischen Recht gewählten Begriffs „elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst“ zu betreffen scheinen, sondern den von Coyote System angebotenen Dienst und diesem ähnliche Dienste.\n\n205\nIch werde dennoch all diese Ausführungen heranziehen, um den Ausgangspunkt für die folgende Prüfung festzulegen. Es steht nämlich fest, dass Coyote System der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes im Sinne des französischen Rechts ist. Folglich wird sich eine Prüfung, die die Merkmale des Dienstes des genannten Unternehmens einbezieht, zumindest auf einen Teil des Anwendungsbereichs der vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Bestimmungen beziehen.\n\n206\nIn jedem Fall wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, das nationale Recht auszulegen und den Anwendungsbereich der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen zu ermitteln. Es wird ferner Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, im Licht der Erläuterungen des Gerichtshofs zu prüfen, ob ein Betreiber dieses Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt.\n2) Ausgangspunkt meiner Prüfung\n\n207\nEine der Hauptfunktionen eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes besteht offenbar darin, einem Fahrer Informationen über die Verkehrsbedingungen und Meldungen über andere Verkehrsereignisse auf der von ihm gewählten Route oder in dem Gebiet, in dem er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, bereitzustellen. Zu diesen Ereignissen gehören auch Verkehrskontrollen, die von Behörden durchgeführt werden.\n\n208\nArt. L. 130‑11 des Straßenverkehrsgesetzbuchs setzt voraus, dass ein solcher Dienst zumindest teilweise durch Nachrichten und Hinweise bestimmter Nutzer gespeist wird, die vom Betreiber des Dienstes an alle Nutzer weiterverbreitet werden.\n\n209\nIn der Praxis kann, wie von Coyote System in seinen schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, der Nutzer eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes auf ein Symbol drücken, das einer der vorgegebenen Kategorien von Verkehrsereignissen entspricht, um ein Ereignis sowie seinen Standort zu melden und diese Meldung mit einer personalisierten Nachricht oder einem Foto zu versehen.\n\n210\nDiese Meldung wird sofort und automatisch an alle Nutzer verbreitet, die dann, wenn sie die Meldung für falsch halten, den Fehler durch Drücken eines dafür vorgesehenen Symbols melden können. Wenn mehrere Nutzer einen Fehler melden, wird die betreffende Meldung gelöscht.\n\n211\nCoyote System erklärte in Bezug auf die Anzeige der gemeldeten Ereignisse außerdem, dass die Funktionsweise seines Dienstes auf einem Algorithmus beruht, der die Meldungen verwaltet, um insbesondere sich überschneidende Meldungen zu verbinden und Meldungen zu löschen, die von der Nutzergemeinschaft in hinreichendem Maße als nicht zuverlässig beanstandet wurden. Die Betreiber übten jedoch keine Kontrolle über den Inhalt der von den Nutzern eingegebenen Meldungen aus und leiteten sie unverändert an die Nutzer weiter.\n\n212\nObwohl sich der Mechanismus, auf dem die Funktionsweise aller anderen elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste beruht, a priori von dem Mechanismus von Coyote System unterscheidet, scheint die Funktionsweise all dieser Dienste im Übrigen von der Verarbeitung einer beträchtlichen Menge an von den Nutzern eingegebenen Informationen abzuhängen, was den Einsatz eines automatisierten Mechanismus erfordert.\n\n213\nNach diesen Ausführungen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst in einer „Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 (Abschnitt 3) besteht, und in einem zweiten Schritt, ob ein Betreiber eines solchen Dienstes ein „Vermittler“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinn ist (Abschnitt 4).\n3) Zum Begriff des Hosting-Dienstes\n\n214\nArt. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 betrifft die Erbringung von Hosting-Diensten, d. h. von Diensten der Informationsgesellschaft, die in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen im Auftrag dieses Nutzers bestehen.\n\n215\nEin solcher Dienst kann auch die Verbreitung dieser Informationen an die Öffentlichkeit im Auftrag eines Nutzers umfassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich der Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet, der Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden (\n\n216\nEs stellt sich also die Frage, ob die elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienste Dienste darstellen, deren Gegenstand der vorstehenden Beschreibung entspricht.\n\n217\nIm Gegensatz zu Informationen, die Plattformen für soziale Netzwerke im Internet und Video-Sharing-Plattformen bereitgestellt werden, werden Informationen über die Verkehrsbedingungen dem Betreiber eines elektronischen Dienstes nicht zum Zweck der Speicherung und Verbreitung als solche übermittelt, sondern um den Bestand an Informationen zu speisen, die dem Betreiber zur Verfügung stehen und die algorithmisch verarbeitet werden. Durch diese Verarbeitung wird ein einheitliches Bild erzeugt, das die Verkehrsbedingungen in einem bestimmten Gebiet so wirklichkeitsgetreu wie möglich darstellt. Der Betreiber übermittelt sodann das Ergebnis dieser Verarbeitungsvorgänge an die Nutzer, um ihnen in Echtzeit Informationen über die Verkehrsbedingungen in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen.\n\n218\nMit Ausnahme der ersten Meldung eines Ereignisses werden die von einem Nutzer eingegebenen Informationen daher nicht über den betreffenden Dienst in der Form an die Nutzergemeinschaft verbreitet, in der der Nutzer sie bereitgestellt hat. Vielmehr schafft dieser Dienst auf der Grundlage der von den Nutzern eingegebenen Informationen eine neue „Informationsebene“, und die Gewährung des Zugangs zu dieser Ebene ist der zentrale Gegenstand dieses Dienstes.\n\n219\nSodann ist es, um auf die erste Meldung eines Ereignisses zurückzukommen, wohl so, dass diese sofort und automatisch an alle Nutzer des betreffenden Dienstes verbreitet wird.\n\n220\nIm Rahmen eines Hosting-Dienstes im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 werden Speicherung und Verbreitung jedoch im Auftrag eines Nutzers vorgenommen, was voraussetzt, dass der Nutzer diese Vorgänge initiiert und eine gewisse Kontrolle über diese Vorgänge behält.\n\n221\nInsoweit ist zu betonen, dass die Funktionsweise des Dienstes von Coyote System auf einem Algorithmus beruht, der Meldungen löscht, die von der Nutzergemeinschaft in hinreichendem Maße als nicht zuverlässig beanstandet wurden. Das Ergebnis der von diesem Algorithmus durchgeführten Verarbeitungsvorgänge tritt somit an die Stelle der Entscheidung des Nutzers, der eine erste Meldung zum Zwecke ihrer Verbreitung eingegeben hat. Zwar kann die Löschung beanstandeter Meldungen in den allgemeinen Nutzungsbedingungen des Dienstes vorgesehen sein, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass die im Auftrag eines Nutzers eingeleiteten Speicher- und Verbreitungsvorgänge durch das Ergebnis der algorithmischen Verarbeitung aller beim Betreiber eingegangenen Informationen unterbrochen werden.\n\n222\nSchließlich scheint die gleiche Verarbeitung auch bei den von Coyote System erwähnten Meldungen, die mit einer personalisierten Nachricht oder einem Foto versehen werden, stattzufinden. Diese werden nämlich sofort und automatisch verbreitet, und die anderen Nutzer können ihre Richtigkeit bestätigen oder in Abrede stellen. Alle diese Mitteilungen werden algorithmisch verarbeitet, und nur das Ergebnis dieser Vorgänge wird den Nutzern über den Dienst übermittelt (\n\n223\nDaraus folgt, dass ein elektronischer, auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst nicht darin besteht, dass die von den Nutzern eingegebenen Informationen als solche gespeichert und über diesen Dienst verbreitet werden, sondern darin, dass auf der Grundlage dieser Informationen eine neue Informationsebene geschaffen wird, die den Nutzern ein einheitliches Bild liefert, das die Verkehrsbedingungen in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Echtzeit und so wirklichkeitsgetreu wie möglich darstellt.\n\n224\nInsoweit bestimmt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie keine Anwendung findet, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie kann auch dann keine Anwendung finden, wenn der Diensteanbieter den Nutzern ein Konglomerat von Informationen übermittelt, die ihm zur Verfügung gestellt wurden, die aber nach ihrer Neuzusammenstellung in diesem Konglomerat nicht mehr als solche erkennbar sind. Ein auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie.\n\n225\nIch werde meine Prüfung jedoch für den Fall fortsetzen, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgt und der Ansicht ist, dass ein auf Geolokalisierung gestützter Fahrerassistenz- oder Navigationsdienst einen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 darstellen kann. Im Wesentlichen muss, damit die Speicherung durch den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft unter diese Bestimmung fällt, das Verhalten dieses Anbieters auf das eines „Vermittlers“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen des Abschnitts 4 dieser Richtlinie gewollten Sinn beschränkt bleiben (\n4) Zur Eigenschaft des Hosting-Anbieters\n\n226\nAus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 im Licht ihres 42. Erwägungsgrunds ergibt sich, dass die Tätigkeit des Anbieters eines Dienstes der Informationsgesellschaft, damit dieser Anbieter in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, rein technischer, automatischer und passiver Art sein muss, was bedeutet, dass dieser Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.\n\n227\nIm Rahmen der Prüfung, ob die Tätigkeit eines Anbieters eine Tätigkeit der vorgenannten Art ist, spielt der Grad der Beteiligung des Anbieters an der Bestimmung der Art und Weise, wie die bereitgestellten Informationen präsentiert werden, und an der „Kuratierung“ des Inhalts eine wichtige Rolle.\n\n228\nSo hat der Gerichtshof im Urteil L’Oréal u. a., in dem es um den Betreiber eines Marktplatzes ging (\n\n229\nSo impliziert zunächst die Tatsache, dass ein Anbieter die Struktur der allgemeinen Präsentation der im Auftrag der Nutzer gespeicherten Informationen festlegt, nicht, dass er den Inhalt dieser Informationen kennt oder kontrolliert. Daher bedeutet die Tatsache, dass ein Betreiber eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes die Kategorien von Verkehrsereignissen vorbestimmt, die die Nutzer zur Meldung eines Ereignisses auswählen können, nicht, dass dieser Betreiber eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis oder Kontrolle über die Daten im Zusammenhang mit dieser Meldung verschaffen kann. Denn die Entscheidung, eine Meldung einer bestimmten Kategorie zuzuordnen, wird vom Nutzer des Dienstes getroffen, und die von ihm getroffene Wahl gibt die aktuellen Verkehrsbedingungen möglicherweise nicht korrekt wieder.\n\n230\nDarüber hinaus wird die erste Meldung eines Verkehrsereignisses sofort und automatisch an alle Nutzer verbreitet. Der Betreiber des Dienstes prüft zu diesem Zeitpunkt nicht, ob die Meldung richtig ist, und die Verbreitung der Meldung erfordert keine Maßnahmen seinerseits.\n\n231\nEine Prüfung, die sich auf die ersten Meldungen konzentriert, liefert jedoch ein unvollständiges Bild des in Rede stehenden Dienstes. Denn die von den Nutzern eingegebenen Informationen werden nicht unverändert verbreitet, sondern algorithmisch verarbeitet, um ein einheitliches Bild zu liefern, das die Verkehrsbedingungen in einem bestimmten Gebiet darstellt (\n\n232\nDie Frage lautet daher: Spielt der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis oder Kontrolle über den Inhalt der Nachrichten verschaffen kann, wenn er einen Algorithmus zur automatischen Verwaltung der miteinander interagierenden Meldungen eingerichtet hat, so dass die Präsentation all dieser Meldungen im Rahmen seines Dienstes von der Funktionsweise dieses Algorithmus abhängt? Denn unabhängig vom Inhalt der Nachrichten und Hinweise, die von jedem Nutzer dieses Dienstes individuell übermittelt werden, wird das Endergebnis all dieser Übermittlungen, das allen Nutzern zugänglich ist, mit Hilfe eines Algorithmus bestimmt, der die Meldungen neu zusammenstellt oder löscht.\n\n233\nCoyote System vertritt die Auffassung, dass der Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes die von den Nutzern dieses Dienstes übermittelten Meldungen nicht kontrolliert: Diese Meldungen würden sofort und automatisch an alle Nutzer des Dienstes verbreitet, ohne jeglichen Eingriff des Betreibers. Etwaige Änderungen an den gespeicherten Meldungen, einschließlich ihrer Löschung, seien durch das Eingreifen anderer Nutzer bedingt. Folglich seien, um die von diesem Unternehmen verwendete Formulierung aufzugreifen, es die Nutzer des Dienstes, die „die Meldungen von Anfang bis Ende generieren, klassifizieren, ändern und löschen“.\n\n234\nGeneralanwalt Poiares Maduro hat hierzu in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Google France und Google (\n\n235\nIn jüngerer Zeit hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen YouTube und Cyando (\n\n236\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil YouTube und Cyando (\n\n237\nDaraus ist zu folgern, dass der Anbieter seine Eigenschaft als Hosting-Anbieter nicht allein deshalb verlieren kann, weil er einen Algorithmus einsetzt, der eine automatisierte Indexierung der von den Nutzern bereitgestellten Inhalte vornimmt und den Nutzern Inhalte empfiehlt, die sie interessieren könnten, ohne jedoch andere Inhalte zu löschen oder zu verbergen.\n\n238\nEine algorithmische Verarbeitung der von den Nutzern bereitgestellten Informationen besteht jedoch möglicherweise nicht in einer Kuratierung der Inhalte, sondern in der Schaffung eines neuen Informationskorpus, in dem die von den Nutzern bereitgestellten Informationen nicht mehr als solche erkennbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betreffende Dienst – wie im vorliegenden Fall – ein möglichst wirklichkeitsgetreues Bild eines Ausschnitts aus der Realität liefern soll. In einem solchen Fall kann der Betreiber dieses Dienstes eine Rolle spielen, die ihm zumindest eine Kontrolle über die von den Nutzern bereitgestellten Informationen verschafft. Denn wenn der Betreiber durch die Programmierung seines Algorithmus die Relevanz jeder von seinen Nutzern bereitgestellten Information anhand von Kriterien bestimmt, die seiner Meinung nach eine wirklichkeitsgetreue Darstellung der Verkehrsbedingungen ermöglichen, müsste davon ausgegangen werden, dass er eine solche Kontrolle ausübt. Dabei bestimmt der Betreiber die Quantität und „Qualität“ der Informationen, die erforderlich sind, um eine Information im System zu bestätigen oder zu löschen. Darüber hinaus können sich diese Kriterien nicht nur auf die bloße Menge an übereinstimmenden oder abweichenden Informationen zu einem bestimmten Verkehrsereignis beziehen, sondern u. a. auch auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Nutzers und der von ihm bereitgestellten Informationen.\n\n239\nAuch wenn der vom Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes verwendete Algorithmus auf die von allen Nutzern dieses Dienstes übermittelten Informationen gerichtet ist, fällt seine Programmierung in den Zuständigkeitsbereich dieses Betreibers und ermöglicht es ihm, die Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen auszuüben. Der Betreiber des Dienstes kann sich somit nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 berufen.\n\n240\nAngesichts des Ergebnisses meiner Prüfung von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 und in Anbetracht dessen, dass Art. 15 der Richtlinie 2000/31 nur für die Erbringung der u. a. in der erstgenannten Bestimmung genannten Dienste gilt, ist davon auszugehen, dass diese zweitgenannte Bestimmung im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung mit der Richtlinie 2000/31 nicht einschlägig ist. Der Vollständigkeit halber werde ich dennoch eine Prüfung der dritten Frage vornehmen, für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Prüfung in Bezug auf Art. 14 dieser Richtlinie nicht folgen sollte.\nc) Art. 15 der Richtlinie 2000/31\n\n241\nMit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Richtlinie 2000/31 dem entgegensteht, dass den Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes die Verpflichtung auferlegt wird, im Rahmen dieses Dienstes bestimmte Kategorien von Nachrichten oder Hinweisen punktuell nicht weiterzuverbreiten, ohne dass der Betreiber hierfür Kenntnis von deren Inhalt nehmen müsste.\n\n242\nUm diese Frage zu beantworten, muss festgestellt werden, ob ein dem Betreiber mitgeteiltes Verbot der Weiterverbreitung diesem Verpflichtungen auferlegt, die sich auf einen spezifischen Fall beschränken. Denn auch wenn Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 den Mitgliedstaaten verbietet, den Hosting-Anbietern eine allgemeine Verpflichtung aufzuerlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, ergibt sich aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass ein solches Verbot nicht für Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“ gilt.\n\n243\nInsoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 unvereinbar sind (\n\n244\nWie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Glawischnig-Piesczek ausgeführt habe (\n\n245\nIn diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Glawischnig-Piesczek (\n\n246\nDarüber hinaus habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mc Fadden (\n\n247\nFestzustellen ist, dass alle Aspekte, die eine Überwachungspflicht abstecken, miteinander verknüpft sind. Um die Frage zu beantworten, ob eine Anordnung das Verbot nach Art. 15 der Richtlinie 2000/31 einhält, müssen diese Aspekte daher umfassend beurteilt werden.\n\n248\nIm Licht dieser Erwägungen ist zu entscheiden, ob zur Einhaltung des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung ein Betreiber eine Überwachung durchführen muss, die so gezielt ist, dass sie sich auf einen spezifischen Fall beschränkt.\n\n249\nInsoweit ist daran zu erinnern, dass nach französischem Recht für jede Kontrolle, die die zuständige Behörde den elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensten entziehen möchte, eine Verbotsentscheidung erlassen wird. Darüber hinaus ist die Verpflichtung, die einem Betreiber durch ein Verbot der Weiterverbreitung auferlegt wird, zeitlich begrenzt. Aus Art. L 130‑11 der Straßenverkehrsgesetzbuchs ergibt sich nämlich, dass die Höchstdauer eines Verbots durch die Art der betreffenden Verkehrskontrolle bestimmt wird und in keinem Fall zwölf Stunden überschreiten darf. Ebenso variiert nach dieser Bestimmung das Gebiet, für das das Verbot gilt, je nachdem, ob es sich um eine geschlossene Ortschaft handelt oder nicht, so dass die einem Betreiber auferlegte Verpflichtung auch einer räumlichen Begrenzung unterliegt.\n\n250\nUm ein Verbot der Weiterverbreitung einzuhalten, darf ein Betreiber somit keine Informationen weitergeben, die sich auf eine konkret definierte Verkehrskontrolle beziehen. Er muss keine autonome Beurteilung aller gespeicherten Informationen vornehmen, sondern muss, um die unter das Verbot fallenden Informationen zu identifizieren, die in der Verbotsentscheidung genannten Kriterien anwenden, die die Reichweite des Verbots sachlich, zeitlich und räumlich begrenzen.\n\n251\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, dass vorbehaltlich der Prüfung, die das nationale Gericht gegebenenfalls vorzunehmen hat, das in Rede stehende Verbot der Weiterverbreitung keine über die Verpflichtungen in einem spezifischen Fall hinausgehenden Verpflichtungen mit sich bringt.\n\n252\nDieses Ergebnis wird durch das Vorbringen von Coyote System nicht in Frage gestellt, wonach entgegen den Ausführungen des nationalen Gerichts ein Verbot der Weiterverbreitung die Betreiber de facto dazu zwinge, von den von den Nutzern übermittelten Nachrichten Kenntnis zu nehmen, um festzustellen, ob ihr Inhalt in den Bereich der in Art. L. 130‑11 II des Straßenverkehrsgesetzbuchs (\n\n253\nCoyote System widerspricht der Einschätzung des vorlegenden Gerichts nämlich, ohne jedoch zu begründen, warum eine Filterung nicht automatisch und ohne vorherige Prüfung des Inhalts der Nachrichten durch den Betreiber nach dem Vorbild der im Urteil Glawischnig-Piesczek dargelegten Lösung (\n\n254\nAngesichts all dieser Umstände ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 15 der Richtlinie 2000/31 dem nicht entgegensteht, dass Betreibern eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes die Verpflichtung auferlegt wird, im Rahmen dieses Dienstes bestimmte Kategorien von Nachrichten oder Hinweisen nicht weiterzuverbreiten, sofern diese Betreiber zur Identifizierung der von diesem Verbot erfassten Nachrichten oder Hinweise nicht gezwungen sind, eine autonome Beurteilung aller gespeicherten Informationen vorzunehmen, sondern stattdessen die in der Verbotsentscheidung genannten Kriterien anwenden müssen, die die Reichweite des Verbots sachlich, zeitlich und räumlich begrenzen.\n\n255\nUnbeschadet der vorstehenden ergänzenden Bemerkungen zur Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/31 bleibe ich bei meiner in Nr. 240 der vorliegenden Schlussanträge vertretenen Auffassung, dass diese Bestimmung im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Verbots der Weiterverbreitung mit der Richtlinie 2000/31 nicht einschlägig ist.\nVI. Ergebnis\n\n256\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Staatsrats (Frankreich) wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C‑188/24: 1. Der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt umfasst die Verpflichtung der editorisch für Online-Kommunikationsdienste Verantwortlichen, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, ungeachtet des Umstands, dass sich diese Verpflichtung auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden. 2. Die Verpflichtung, technische Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Inhalten zu verhindern, kann nicht allein deshalb vom koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 ausgenommen sein, weil diese Verpflichtung eine Folge generell-abstrakter Bestimmungen des Strafrechts darstellt, die bestimmte Handlungen als zu ahndende Straftat einstufen und die unterschiedslos auf jede natürliche oder juristische Person Anwendung finden. 3. Dass der Erlass von Einzelmaßnahmen in Bezug auf einen bestimmten Dienst nicht dazu angetan ist, den Schutz der in den Art. 1 und 24 der Charta und in Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte zu gewährleisten, erlaubt es nicht, von dem in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Mechanismus abzuweichen, um eine Verpflichtung, die sich aus generell-abstrakten Bestimmungen ergibt, auf eine Kategorie von Diensteanbietern anzuwenden. In der Rechtssache C‑190/24: 1. Der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 umfasst ein Betreiber eines elektronischen, auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes treffendes Verbot, Nachrichten oder Hinweise von Nutzern, die es anderen Nutzern ermöglichen könnten, sich bestimmten Verkehrskontrollen zu entziehen, mittels dieses Dienstes weiterzuverbreiten, ungeachtet des Umstands, dass sich dieses Verbot auf keines der Sachgebiete bezieht, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie geregelt werden. 2. Art. 3 der Richtlinie 2000/31 steht einem Verbot der Weiterverbreitung von Nachrichten und Hinweisen der Nutzer eines auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenz- oder Navigationsdienstes, das ein Bestimmungsmitgliedstaat dieser Dienste auch den in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Betreibern dieser Dienste auferlegen will, nicht entgegen, sofern dieses Verbot die in Art. 3 Abs. 4 oder gegebenenfalls in Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 18.09.2025 – C-188/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-09-18/c-188-24","cited_norms":[{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":48},{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":24},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"RL 2010/13/EU","ref":"Art 28b","ref_norm":"28b","n":3},{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"DLRL","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"E-Commerce-RL","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"RL 2010/13/EU","ref":"Art 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"RL 2010/13/EU","ref":"Art 28a","ref_norm":"28a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-09-18/c-188-24","retrieved":"2026-07-27 12:27:50.764754+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2025-09-18/c-188-24","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Maciej Szpunar","date":"2025-09-18","dockets":["C-188/24"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:2025:709","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2025:709"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 18.09.2025 – C-188/24","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-09-18/c-188-24","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"E-Commerce-RL/3","law":"E-Commerce-RL","abbreviation":"E-Commerce-RL","ref":"3","label":"Art 3 E-Commerce-RL","mentions":48},{"id":"E-Commerce-RL/2","law":"E-Commerce-RL","abbreviation":"E-Commerce-RL","ref":"2","label":"Art 2 E-Commerce-RL","mentions":24},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":5},{"id":"AEUV/114","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"114","label":"Art 114 AEUV","mentions":4},{"id":"AEUV/53","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"53","label":"Art 53 AEUV","mentions":3},{"id":"AEUV/62","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"62","label":"Art 62 AEUV","mentions":3},{"id":"rl-2010-13-eu/28b","law":"rl-2010-13-eu","abbreviation":"RL 2010/13/EU","ref":"28b","label":"Art 28b RL 2010/13/EU","mentions":3},{"id":"E-Commerce-RL/1","law":"E-Commerce-RL","abbreviation":"E-Commerce-RL","ref":"1","label":"Art 1 E-Commerce-RL","mentions":2},{"id":"DLRL/1","law":"DLRL","abbreviation":"DLRL","ref":"1","label":"Art 1 DLRL","mentions":1},{"id":"E-Commerce-RL/7","law":"E-Commerce-RL","abbreviation":"E-Commerce-RL","ref":"7","label":"Art 7 E-Commerce-RL","mentions":1},{"id":"E-Commerce-RL/18","law":"E-Commerce-RL","abbreviation":"E-Commerce-RL","ref":"18","label":"Art 18 E-Commerce-RL","mentions":1},{"id":"rl-2010-13-eu/6a","law":"rl-2010-13-eu","abbreviation":"RL 2010/13/EU","ref":"6a","label":"Art 6a RL 2010/13/EU","mentions":1},{"id":"rl-2010-13-eu/28a","law":"rl-2010-13-eu","abbreviation":"RL 2010/13/EU","ref":"28a","label":"Art 28a RL 2010/13/EU","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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