{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2024:236","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwältin Tamara Ćapeta","decided":"2024-03-14","aktenzeichen":"C-541/22","doktyp":"Schlussanträge der Generalanwältin","leitsatz":"Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN\nTAMARA ĆAPETA\nvom 14. März 2024 (\nRechtssache C‑541/22 P\nAraceli García Fernández,\nFaustino González Parra,\nFernando Luis Treviño de Las Cuevas,\nJuan Antonio Galán Alcázar,\nLucía Palazuelo Vallejo-Nágera,\nMacon, SA,\nMarta Espejel García,\nMemphis Investments Ltd,\nPedro Alcantara de la Herrán Matorras,\nPedro José de Jesús Benito Trebbau López,\nPedro Regalado Cuadrado Martínez,\nMaría Rosario Mari Juan Domingo\ngegen\nEleveté Invest Group, SL,\nAntonio Bail Cajal,\nCarlos Sobrini Marín,\nEdificios 1326 de l’Hospitalet, SL,\nJuan José Homs Tapias,\nAnna María Torras Giro,\nMarbore 2000, SL,\nTrístan González del Valle,\nEuropäische Kommission,\nEinheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB),\nKönigreich Spanien,\nBanco Santander, SA\n„Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 18 – Voraussetzungen für eine Abwicklung – Art. 20 – Bewertung für Abwicklungszwecke – Art. 296 AEUV – Begründungspflicht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage – Abwicklung von Banco Popular“\nI. Einleitung\n\n1\nDer Einheitliche Abwicklungsmechanismus (im Folgenden: SRM) wurde 2014 eingerichtet (\n\n2\nDie Rechtsmittelführer sind natürliche und juristische Personen, die Anteilseigner oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals von Banco Popular waren, bevor das Abwicklungskonzept (\n\n3\nMit ihrer Klage vor dem Gericht fochten die Rechtsmittelführer das Abwicklungskonzept, seine Billigung durch die Kommission sowie die damit zusammenhängenden Schriftstücke an und begehrten eine Entschädigung sowie einen Ausgleich. Diese Klage wurde gemeinsam mit fünf anderen als Pilotsache vor dem Gericht ausgewählt (T‑523/17, EU:T:2022:313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), als unbegründet abgewiesen.\n\n4\nDaneben ist im Zusammenhang mit der Abwicklung von Banco Popular ein weiteres Rechtsmittel in der Rechtssache C‑535/22 P, Aeris Invest/Kommission und SRB (\n\n5\nFür die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, das Abwicklungskonzept und seine Billigung durch die Kommission (sowie andere im ersten Rechtszug beanstandete Schriftstücke) zu überprüfen, sondern die Art und Weise, in der das Gericht seine Kontrollbefugnisse ausgeübt hat (\n\n6\nKürzlich wurde der einschlägige Prüfungsmaßstab vom Gerichtshof im Urteil Crédit lyonnais konsolidiert (\n\n7\nDieser Maßstab wird durch die Anforderungen von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) untermauert. Für die Wirksamkeit gerichtlicher Kontrolle und die Wahrung der Verteidigungsrechte ist es „erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen“ (\n\n8\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die beiden angefochtenen Urteile zu bestätigen.\nII. Sachverhalt des Verfahrens vor dem Gericht\n\n9\nDer für das vorliegende Rechtsmittel maßgebliche Sachverhalt, der in den Rn. 25 bis 83 des angefochtenen Urteils näher erläutert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n10\nIm Jahr 2016 begann sich die finanzielle Lage von Banco Popular zu verschlechtern. Am 5. Dezember 2016 verabschiedete die Präsidiumssitzung des SRB einen Abwicklungsplan für die Banco‑Popular-Gruppe. Bevorzugtes Abwicklungsinstrument im Abwicklungsplan von 2016 war das in Art. 27 der SRM-Verordnung vorgesehene Bail-in‑Instrument. Dieser Plan kam bei der schließlich erfolgten Abwicklung jedoch nicht zur Anwendung.\n\n11\nIm April 2017 leitete Banco Popular ein privates Veräußerungsverfahren mit dem Ziel ihrer Veräußerung an einen starken Wettbewerber ein, um ihre Finanzlage zu verbessern. Die Angebotsfrist für Interessenten am Erwerb von Banco Popular endete ursprünglich am10. Juni 2017 und wurde dann bis Ende Juni 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Banco Santander S.A. (im Folgenden: Banco Santander) Banco Popular mit, dass sie im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens kein verbindliches Angebot abgeben könne.\n\n12\nAm 23. Mai 2017 gab die Vorsitzende des SRB, Frau Elke König, dem Fernsehsender Bloomberg ein Interview, in dem sie u. a. zur Situation von Banco Popular befragt wurde.\n\n13\nDen gesamten Mai 2017 hindurch berichteten zahlreiche Nachrichtenagenturen, darunter Reuters, über die Schwierigkeiten von Banco Popular. In dem von Reuters veröffentlichten Artikel hieß es u. a., dass nach den Angaben eines hohen, nicht namentlich genannten Unionsbeamten einer der wichtigsten Bankenprüfer in Europa die Unionsbeamten gewarnt habe, dass die Abwicklung von Banco Popular erforderlich sein könnte, wenn sie keinen Käufer finde. In dem Artikel hieß es weiter, dieser Beamte habe angegeben, dass die Vorsitzende des SRB kürzlich eine „Frühwarnung“ herausgegeben habe, und erklärt, dass der SRB das Verfahren (im Fall von Banco Popular) im Hinblick auf eine mögliche Intervention genau verfolge. Am selben Tag veröffentlichte der SRB eine Pressemitteilung, in der er den Inhalt dieses Artikels dementierte.\n\n14\nIn den ersten Junitagen 2017 kam es bei Banco Popular zu massiven Liquiditätsabflüssen.\n\n15\nAm 3. Juni 2017 wurde in der Präsidiumssitzung des SRB der an den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien, im Folgenden: FROB) gerichtete Beschluss SRB/EES/2017/06 über die Veräußerung von Banco Popular erlassen. Der SRB billigte die sofortige Einleitung des Verfahrens zur Veräußerung von Banco Popular durch den FROB und teilte ihm die Anforderungen an die Veräußerung gemäß Art. 39 der Richtlinie 2014/59 (\n\n16\nAm 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung eine erste Bewertung (im Folgenden: Bewertung 1) zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abwicklung vor. Diese Bewertung wurde von Deloitte erstellt, die der SRB am 23. Mai 2017 als unabhängige Person beauftragt hatte.\n\n17\nAm Vormittag des 5. Juni 2017 stellte Banco Popular einen ersten Antrag auf Notfallliquiditätshilfe bei der Banco de España (Bank von Spanien) und am Nachmittag einen zweiten Antrag mit einer Erhöhung des gewünschten Betrags wegen ganz erheblicher Liquiditätsbewegungen. Auf Antrag der Bank von Spanien und nachdem die EZB am selben Tag den Antrag von Banco Popular auf Notfallliquiditätshilfe beurteilt hatte, erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular für den Zeitraum bis zum 8. Juni 2017. Banco Popular erhielt einen Teil dieser Notfallliquiditätshilfe; die Bank von Spanien war jedoch nicht in der Lage, ihr die restliche Notfallliquiditätshilfe zur Verfügung zu stellen (\n\n18\nAm 6. Juni 2017 stellte die EZB fest, dass Banco Popular im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der SRM-Verordnung ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, und teilte diese Bewertung dem SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 3 der SRM-Verordnung mit (\n\n19\nAm selben Tag übermittelte Deloitte dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 diente der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Einschätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger in einem regulären Insolvenzverfahren für Banco Popular behandelt würden, sowie der Ermöglichung einer fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel (\n\n20\nAm 7. Juni 2017 teilte der FROB dem SRB mit, dass er am selben Tag um 3.12 Uhr ein verbindliches Angebot von Banco Santander erhalten habe, die Anteile an Banco Popular für den Betrag von einem Euro zu erwerben. Der FROB schlug dem SRB vor, dieses Angebot anzunehmen.\n\n21\nIn seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 nahm der SRB das Angebot von Banco Santander an und legte das Abwicklungskonzept fest. Zur Anwendung kam das Instrument der Unternehmensveräußerung (\n\n22\nDieses Konzept wurde der Kommission um 5.13 Uhr zur Billigung vorgelegt. Um 6.30 Uhr billigte die Kommission das Abwicklungskonzept mit einem an den SRB gerichteten Beschluss.\n\n23\nAm 14. Juni 2018 übermittelte Deloitte dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der SRM-Verordnung vorgesehene Bewertung der Unterschiede bei der Behandlung, mit der geklärt werden sollte, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3).\n\n24\nAm 17. März 2020 erließ der SRB den Beschluss SRB/EES/2020/52 (\nIII. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil\n\n25\nMit einer am 7. August 2017 beim Gericht eingereichten Klage beantragten die Kläger die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts und seiner Billigung durch die Kommission sowie eine Entschädigung, die Nichtigerklärung der Bewertung 2 und die Leistung eines Ausgleichs.\n\n26\nAm 12. April 2019 wurden das Königreich Spanien und Banco Santander als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und des SRB zugelassen.\n\n27\nMit Beschluss vom 12. Mai 2021 gab das Gericht dem SRB auf, die vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2, der Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017 betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen. Nach Durchsicht dieser Schriftstücke entschied das Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021, dass sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien, und entfernte sie aus der Akte.\n\n28\nDas Gericht hat die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.\nIV. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n29\nMit ihrem am 11. August 2022 eingelegten Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – ihren Anträgen vor dem Gericht stattzugeben, das Abwicklungskonzept und seine Billigung durch die Kommission für nichtig zu erklären und demgemäß die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen ihre Investitionen in Banco Popular zurückzuerstatten oder sie zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu leisten; – die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu leisten; – die Bewertung 2 für nichtig zu erklären und die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen einen Ausgleich zu zahlen; – der Kommission und dem SRB die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; – anzuordnen, dass die zugesprochenen Beträge um Ausgleichszinsen ab dem 23. Mai 2017 oder, hilfsweise, ab dem 7. Juni 2017 bis zum Tag der Verkündung des Urteils und um Verzugszinsen ab diesem Tag ergänzt werden, mit Ausnahme der durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten, für die nur Verzugszinsen ab dem genannten Tag anfallen; – ihnen jeden weiteren Ausgleich zuzusprechen, den der Gerichtshof für angebracht hält.\n\n30\nDie Kommission, der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander beantragen, – das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführern die durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\n31\nBanco Santander beantragt darüber hinaus für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgibt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst über die Nichtigkeitsklage entscheidet, – die Wirkung seines Urteils im Einklang mit Art. 264 AEUV zu beschränken, indem er die Auswirkungen des Verkaufs von Banco Popular an Banco Santander aufrechterhält.\nV. Analyse\n\n32\nDie Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen sie, dass Art. 18 der SRM-Verordnung im angefochtenen Urteil fehlerhaft ausgelegt und angewendet werde. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, Art. 20 der SRM-Verordnung werde im angefochtenen Urteil fehlerhaft ausgelegt und angewendet. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund fordern sie eine Entschädigung gemäß Art. 264 AEUV, beruhend auf der Nichtigerklärung des im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlusses. Schließlich rügen sie mit dem vierten Rechtsmittelgrund, dass das angefochtene Urteil Fehler in Bezug auf den unabhängigen Antrag auf außervertragliche Haftung der Union enthalte.\n\n33\nWie bereits ausgeführt, bilden die vorliegenden Schlussanträge eine Einheit mit den parallelen Schlussanträgen. Daher wird der erste Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels in den Nrn. 20 bis 48 der parallelen Schlussanträge analysiert, während der fünfte und der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes (\n\n34\nDie verbleibenden Rechtsmittelgründe betreffen erstens gerügte Verstöße gegen Art. 20 der SRM-Verordnung, auf die ich in Abschnitt A eingehen werde. Zweitens betreffen sie ein Schadensersatzbegehren, das ich in Abschnitt B behandeln werde. Schließlich berufen sich die Rechtsmittelführer auch auf die außervertragliche Haftung der Europäischen Union, mit der ich mich in Abschnitt C auseinandersetzen werde.\n\n35\nIm Rahmen der folgenden Analyse werde ich erläutern, warum der Gerichtshof das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückweisen sollte.\nA. Art. 20 der SRM-Verordnung\n\n36\nMit den ersten vier Teilen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Fehler bei der Auslegung von Art. 20 der SRM-Verordnung und seiner Anwendung auf die verschiedenen Bewertungen von Banco Popular begangen (\n\n37\nWie der Gerichtshof im Urteil Aeris Invest/SRB (\n\n38\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bewertungen 1 und 2 im Zuge der Abwicklung von Banco Popular zur ersten Kategorie gehören, während die Bewertung 3 zur zweiten Kategorie gehört (\n\n39\nDie Rechtsmittelführer machen erstens geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Bewertungen 1 und 2 im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 der SRM-Verordnung fair, vorsichtig und realistisch seien.\n\n40\nZunächst bin ich der Ansicht, dass das Gericht zu Recht darauf hingewiesen hat (\n\n41\nTatsächlich hat das Gericht die Bewertung 2 in Bezug auf jede Kategorie von Vermögenswerten eingehend geprüft und dabei als Kontext, in dem Deloitte die Bewertung vornahm, die Dringlichkeit der Situation berücksichtigt (\n\n42\nSchließlich hat das Gericht meines Erachtens zutreffend auf die unterschiedlichen Zwecke der Bewertungen 1 und 2 hingewiesen sowie darauf, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten (und bei einem unterschiedlichen Informationsstand) erstellt worden seien, und ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sie einander nicht widersprächen (\n\n43\nIch bin deshalb der Ansicht, dass das Gericht Art. 20 Abs. 1 der SRM-Verordnung zutreffend ausgelegt und angewendet hat.\n\n44\nZweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen (\n\n45\nZu dem in Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung vorgesehenen Ziel hat das Gericht festgestellt, dass der SRB in der Bewertung 1 eine Analyse dieses Ziels vorgenommen habe, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung erfüllt seien (\n\n46\nDas Gericht hat auch zutreffend die Vereinbarkeit der Bewertung 2 mit den in Art. 20 Abs. 5 Buchst. b, f und g der SRM-Verordnung vorgesehenen Zielen geprüft, da Deloitte in dieser Bewertung, gestützt auf Art. 36 Abs. 4 Buchst. b, f und g der Richtlinie 2014/59, in der Sache auf die gleichen Ziele Bezug nahm (\n\n47\nDie Rechtsmittelführer machen zutreffend geltend, das Gericht habe in Rn. 298 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass sie nicht speziell auf das in Art. 20 Abs. 5 Buchst. c der SRM-Verordnung vorgesehene Ziel eingegangen seien (\n\n48\nDas Gericht hat jedoch zu Recht auf Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung verwiesen, wonach bei der vorläufigen Bewertung „die Anforderungen von Absatz 4 und – insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist – die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden [müssen]“. In dieser Bestimmung wird Art. 20 Abs. 5 nicht erwähnt. Darüber hinaus hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass Art. 20 Abs. 11 der SRM-Verordnung von Bedeutung ist, wonach eine Bewertung, die nicht die Anforderungen von Art. 20 Abs. 5 erfüllt, als vorläufig zu betrachten ist.\n\n49\nMeines Erachtens ist dem Gericht bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung daher kein Fehler unterlaufen.\n\n50\nDrittens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Bewertung 2 nicht gegen die Anforderungen von Art. 20 Abs. 7 und 9 der SRM-Verordnung verstoße.\n\n51\nDas Gericht hat ausgeführt, Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung, der vorläufige Bewertungen betreffe, sehe vor, dass die Anforderungen der Abs. 1, 7 und 9 von Art. 20 nur erfüllt werden müssten, soweit dies unter den gegebenen Umständen „angemessen und durchführbar“ sei (\n\n52\nDie Wendung „insoweit dies … angemessen und durchführbar ist“ schließt daher meines Erachtens ein, dass die Bewertung auf konsolidierter Basis erstellt wurde, statt sich auf jedes Unternehmen der Banco-Popular-Gruppe zu beziehen, was, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, in Art. 20 Abs. 7 der SRM-Verordnung nicht verlangt wird (\n\n53\nDem Gericht ist auch kein Fehler unterlaufen, als es zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bewertung 2 im Einklang mit Art. 20 Abs. 9 der SRM-Verordnung stehe, obwohl sie keine Unterteilung der Gläubiger in Klassen enthalten habe, da diese Informationen erst für die Bewertung 3 (\n\n54\nViertens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung in Bezug auf die Bewertung 2 fehlerhaft ausgelegt und angewendet. Sie bringen vor, da der (nach Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung vorläufigen) Bewertung 2 (entgegen Art. 20 Abs. 11 Satz 2 der SRM-Verordnung) keine endgültige Ex-post-Bewertung gefolgt sei, sei das auf einer solchen vorläufigen Bewertung basierende Abwicklungskonzept ungültig.\n\n55\nIn Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts hat der SRB bestätigt, dass er keine endgültige Ex-post-Bewertung vornehmen werde, da dies keinem praktischen Zweck im Rahmen von Art. 20 Abs. 11 der SRM-Verordnung dienen würde (\n\n56\nDas Gericht hat seine Feststellung, dass das Fehlen einer Ex-post-Bewertung für die Gültigkeit des Abwicklungskonzepts unerheblich sei, auf Art. 20 Abs. 13 der SRM-Verordnung gestützt, wonach „eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar[stellt], um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen“ (nach der Annahme des Abwicklungskonzepts vorgenommene Bewertung und ihre Billigung durch die Kommission für die Gültigkeit des Konzepts oder der Billigung unerheblich sind (\n\n57\nUnter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Aeris Invest/SRB (\n\n58\nIm Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten vier Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.\nB. Zum Schadensersatzbegehren\n\n59\nZu ihrem dritten Rechtsmittelgrund führen die Rechtsmittelführer lediglich in einem Absatz aus, dass sie ihr Vorbringen zum Schadensersatzbegehren aufrechterhalten.\n\n60\nDie Rechtsmittelführer geben zwar die einschlägigen Randnummern des angefochtenen Parallelurteils an, nehmen aber nur allgemein auf ihr Schadensersatzbegehren und auf Art. 264 AEUV Bezug, ohne nähere Angaben dazu, welchen Fehler das Gericht begangen haben soll (\n\n61\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (\n\n62\nIch schlage dem Gerichtshof daher vor, diesen Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.\nC. Außervertragliche Haftung der Union\n\n63\nIm Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer zwei Argumente vor. Erstens machen sie geltend, das Gericht habe es versäumt, einen Verstoß des SRB gegen die Vertraulichkeitspflicht nach Art. 88 der SRM-Verordnung sowie Art. 339 AEUV festzustellen. Dieser Verstoß betreffe das Interview, das die Vorsitzende des SRB, Frau König, am 23. Mai 2017 Bloomberg gegeben habe, und das Durchsickern von Informationen, die von verschiedenen Presseorganen veröffentlicht worden seien (\n\n64\nZweitens sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihre Einwände gegen die Bewertung 2 und das sich daraus ergebende Begehren nach einer Entschädigung unzulässig seien.\n\n65\nZum ersten Argument tragen die Rechtsmittelführer vor, die Information, dass Banco Popular beobachtet werde, habe entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 613 des angefochtenen Urteils als solche vertraulichen Charakter.\n\n66\nIm 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung sind die Informationen aufgeführt, die als vertraulich angesehen werden können: der Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne, Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, etwa darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens.\n\n67\nDas Gericht hat die Informationen geprüft, die die Vorsitzende des SRB bei dem Interview geliefert hatte. Insbesondere sagte sie: „Ich spreche nie über einzelne Banken. Wir haben mehr als eine Bank auf unserem Radarschirm, und natürlich ist auch Banco Popular ein Fall, den wir beobachten, sie ist aber nicht der einzige.“ (\n\n68\nDas Gericht sah darin Äußerungen mit allgemeinem Charakter und stellte fest, dass die „Information, dass Banco Popular als vom einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfasstes Institut ‚beobachtet‘ wird, … nicht vertraulich [ist]“ (\n\n69\nMeines Erachtens hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Äußerungen der Vorsitzenden des SRB allgemein genug waren, um nicht preiszugeben, dass bei Banco Popular gerade darüber befunden wurde, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt waren – was eine nach dem 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung vertrauliche Information wäre.\n\n70\nIn Bezug auf den Reuters-Artikel hat das Gericht es in den Rn. 619 bis 643 des angefochtenen Urteils als nicht erwiesen angesehen, dass ein Mitarbeiter des SRB für das Durchsickern von Informationen verantwortlich gewesen sei, und hat im Unterbleiben eines Dementis der durchgesickerten Informationen durch den SRB keinen Beweis für seine Verantwortlichkeit gesehen.\n\n71\nDarüber hinaus hat das Gericht in Rn. 623 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger „nicht darlegen, welche in diesem Artikel enthaltenen Informationen vertraulich sein sollen oder inwieweit deren Offenlegung eine Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den SRB oder die Kommission begründen soll“.\n\n72\nAußerdem hat es in Rn. 625 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der SRB eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, in der er der weiten Auslegung, die der Reuters-Artikel dem von der Vorsitzenden des SRB gegebenen Interview beigemessen habe, mit einem Dementi entgegengetreten sei.\n\n73\nFerner hat das Gericht in den Rn. 628 bis 632 des angefochtenen Urteils auf andere öffentlich verfügbare Informationen verwiesen, die belegten, dass der Reuters-Artikel keine vertraulichen Informationen enthalten habe.\n\n74\nSchließlich hat das Gericht in Rn. 637 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, den Vorwurf, ein Beamter des SRB oder der Kommission habe die Informationen an Reuters weitergegeben, mit Beweisen zu untermauern.\n\n75\nDie Rechtsmittelführer bringen zudem vor, das Gericht habe eine Reihe von Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, machen jedoch nicht ihre Verfälschung geltend. Dies gilt für den Vergleich zwischen dem Inhalt des Interviews mit Bloomberg und dem Inhalt des Reuters-Artikels sowie für die gerügte Weitergabe von Informationen an die spanischen Behörden.\n\n76\nIch halte dieses Vorbringen für unzulässig, da der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen oder die Prüfung der Beweise zuständig ist, es sei denn, dass die Rechtsmittelführer geltend machen, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, und eine solche Verfälschung ergebe sich in offensichtlicher Weise aus den Akten (\n\n77\nDarüber hinaus muss die Partei, die eine Verfälschung von Beweisen rügt, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht ihres Erachtens zu der Verfälschung veranlasst haben (\n\n78\nDie Rechtsmittelführer beschränken sich darauf, die bereits vom Gericht gewürdigten Tatsachen zu wiederholen, ohne darzutun, dass es Beweise verfälscht hätte.\n\n79\nIch bin daher der Auffassung, dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass der SRB und die Kommission nicht gegen ihre Vertraulichkeitspflicht nach Art. 88 der SRM-Verordnung und Art. 339 AEUV verstoßen haben.\n\n80\nFür den Fall, dass der Gerichtshof gegenteiliger Ansicht sein sollte, muss ich mich noch mit dem Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem den Rechtsmittelführern entstandenen Schaden befassen.\n\n81\nDie Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es in den Rn. 653 bis 674 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass zwischen dem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht und der Abwicklung von Banco Popular kein Kausalzusammenhang bestehe.\n\n82\nMeines Erachtens hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Liquiditätsprobleme von Banco Popular bereits vor dem Interview am 23. Mai 2017 schwerwiegend waren und dass ihre Liquiditätskrise durch multiple Faktoren verursacht worden war, die ihren Ursprung in den im Februar und April 2017 angekündigten schlechten Ergebnissen der Bank hatten.\n\n83\nIn Anbetracht der Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang bin ich der Ansicht, dass das Gericht zu dem Schluss berechtigt war, dass die Kläger keinen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten nachgewiesen hatten, das der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss (\n\n84\nMeines Erachtens ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes daher zurückzuweisen.\n\n85\nZum zweiten Argument hat das Gericht auf Art. 20 Abs. 15 der SRM-Verordnung (\n\n86\nAuch ihr Schadensersatzbegehren hat das Gericht als unzulässig eingestuft, da die SRM-Verordnung keine Möglichkeit vorsehe, eine Entschädigung zu verlangen, und da die Kläger weder den genauen Umfang des Schadens noch den genauen Betrag der geforderten Entschädigung beziffert hätten. Es hat diese Feststellung mit dem Hinweis untermauert, dass die Kläger ihr Begehren nicht anhand der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Europäischen Union gemäß Art. 340 AEUV strukturiert hätten (\n\n87\nIch schlage dem Gerichtshof daher vor, die Feststellungen des Gerichts zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zu bestätigen.\nVI. Ergebnis\n\n88\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 14.03.2024 – C-541/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2024-03-14/c-541-22","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"RL 2014/59/EU","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2024-03-14/c-541-22","retrieved":"2026-07-27 12:14:01.020222+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2024-03-14/c-541-22","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwältin Tamara Ćapeta","date":"2024-03-14","dockets":["C-541/22"],"decision_type":"Schlussanträge der Generalanwältin","ecli":"ECLI:EU:C:2024:236","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2024:236"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 14.03.2024 – C-541/22","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2024-03-14/c-541-22","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"AEUV/264","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"264","label":"Art 264 AEUV","mentions":3},{"id":"AEUV/339","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"339","label":"Art 339 AEUV","mentions":2},{"id":"AEUV/296","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"296","label":"Art 296 AEUV","mentions":1},{"id":"AEUV/340","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"340","label":"Art 340 AEUV","mentions":1},{"id":"rl-2014-59-eu/36","law":"rl-2014-59-eu","abbreviation":"RL 2014/59/EU","ref":"36","label":"Art 36 RL 2014/59/EU","mentions":1},{"id":"rl-2014-59-eu/39","law":"rl-2014-59-eu","abbreviation":"RL 2014/59/EU","ref":"39","label":"Art 39 RL 2014/59/EU","mentions":1},{"id":"vo-eu-806-2014/18","law":"vo-eu-806-2014","abbreviation":"VO (EU) Nr. 806/2014","ref":"18","label":"Art 18 VO (EU) Nr. 806/2014","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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