{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2022:358","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Anthony Collins","decided":"2022-05-05","aktenzeichen":"C-700/20","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (United Kingdom) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 kann eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nANTHONY COLLINS\nvom 5. Mai 2022 (\nRechtssache C‑700/20\nThe London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited\ngegen\nKingdom of Spain\n(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Commercial Court] [Hoher Gerichtshof (England & Wales), Abteilung Queen’s Bench (Kammer für Handelssachen), Vereinigtes Königreich])\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. d – Art. 34 Nrn. 1 und 3 – Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung – Urteil, das mit einem Urteil unvereinbar ist, das entsprechend einem Schiedsspruch zwischen denselben Beteiligten und in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“\nI. Einleitung\n\n1\nEs ist nicht ganz zwei Jahrzehnte her, dass im November 2002 die M/T Prestige (im Folgenden: Schiff), ein Öltanker, der auf den Bahamas registriert und als Einhüllenschiff konstruiert war, vor der Küste Galiciens (Spanien) in zwei Teile zerbrach und sank. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Schiff 70000 Tonnen Schweröl geladen und das bei der Havarie austretende Öl führte zu erheblichen Schäden an den Stränden, Städten und Dörfern entlang der Nordküste Spaniens und der Westküste Frankreichs. Wie in den Nrn. 13 bis 26 dieser Schlussanträge näher ausgeführt wird, ergab sich aus dem Untergang des Schiffs ein langwieriger Streit zwischen dem Schiffsversicherer und dem spanischen Staat, der in zwei verschiedenen Verfahren in zwei Mitgliedstaaten betrieben wurde. Dies führte zu zwei Urteilen, von denen eines von der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña, Spanien) erlassen wurde, das andere vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich). Letztendlich machte der spanische Staat vor den Gerichten von England und Wales die Anerkennung des Urteils der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) geltend. In den letzten Tagen des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ersuchte der High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England & Wales]) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 34 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (\nII. Rechtlicher Rahmen\nA. Internationales Recht\n\n2\nArt. I Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ( „Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“\n\n3\nArt. III des New Yorker Übereinkommens von 1958 lautet: „Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.“\nB. Unionsrecht\n1. Verordnung Nr. 44/2001\n\n4\nArt. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, dass diese in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ist sie nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden.\n\n5\nGemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 ist „[u]nter ‚Entscheidung‘ … jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.\n\n6\nArt. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.“\n\n7\nIn Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es: „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn 1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde; … 3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; 4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“\n\n8\nNach ihrem Art. 71 Abs. 1 lässt die Verordnung Nr. 44/2001 Übereinkommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.\n2. Verordnung Nr. 1215/2012\n\n9\nDa sich an der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Formulierung seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens nichts geändert hat, scheint der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Beurteilung des Anwendungsbereichs der darin vorgesehenen Ausnahme relevant zu sein ( „Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen. Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem [New Yorker Übereinkommen von 1958] zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat. Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“\nC. Englisches Recht\n\n10\nSection 66 („Vollstreckung des Schiedsspruchs“) des Arbitration Act 1996 (Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996) ( „(l) Ein vom Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung erlassener Schiedsspruch kann mit Genehmigung des Gerichts in gleicher Weise vollstreckt werden wie ein Urteil oder ein Beschluss des Gerichts mit entsprechendem Inhalt. (2) Wird die entsprechende Genehmigung erteilt, so kann ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch ergehen. (3) Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs wird nicht genehmigt, wenn und soweit der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass das Schiedsgericht für den Erlass des Schiedsspruchs sachlich unzuständig war. Das Recht, einen solchen Einwand zu erheben, kann erloschen sein …“\n\n11\nSection 73 („Verlust des Rechts, Einwände zu erheben“) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 bestimmt: „(1) Lässt sich ein am Schiedsverfahren Beteiligter auf das Schiedsverfahren ein oder nimmt er weiter daran teil, ohne, sei es umgehend oder innerhalb der in der Schiedsvereinbarung, vom Schiedsgericht oder in einer Bestimmung in diesem Teil dafür vorgesehenen Frist einen Einwand zu erheben wegen (a) fehlender sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts, (b) nicht ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens, (c) Nichteinhaltung der Schiedsvereinbarung oder einer Bestimmung in diesem Teil oder (d) jeglicher sonstigen das Schiedsgericht oder das Verfahren betreffenden Unregelmäßigkeit, so kann er diesen Einwand später nicht vor dem Schiedsgericht oder dem Gericht erheben, es sei denn, er weist nach, dass ihm zu der Zeit, als er sich auf das Verfahren einließ oder weiter daran teilnahm, die Gründe für den Einwand nicht bekannt waren und er sie bei angemessener Sorgfalt nicht hätte feststellen können. (2) Entscheidet das Schiedsgericht, dass seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist, und sieht ein Beteiligter am Schiedsverfahren, der diese Entscheidung hätte beanstanden können, sei es (a) durch ein zur Verfügung stehendes schiedsgerichtliches Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren oder (b) durch Anfechtung des Schiedsspruchs, von der Beanstandung ab oder nimmt er diese nicht innerhalb der in der Schiedsvereinbarung oder in einer Bestimmung in diesem Teil dafür vorgesehenen Frist vor, so kann er später hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts keinen Einwand erheben, der auf Gründe gestützt ist, die Gegenstand der Entscheidung waren.“\nD. Spanisches Recht\n\n12\nArt. 117 der Ley Orgánica 10/1995 del Código Penal (Organgesetz Nr. 10/1995, Strafgesetzbuch) vom 23. November 1995 (\nIII. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen\n\n13\nAls das Schiff sank, hatten seine Eigentümer (im Folgenden: Eigentümer) eine Versicherung in Form einer Protection & Indemnity Insurance (P&I Insurance) bei The London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited (im Folgenden: Club) ( „3.1 Entstehen einem Mitglied Haftpflichten, Kosten oder Aufwendungen, gegen die es versichert ist, so hat es Anspruch darauf, dass die Vereinigung diese aus den Mitteln dieser Klasse ersetzt, WOBEI DIES MIT DER MAßGABE GILT, dass: 3.1.1 es eine Vorbedingung für diesen Leistungsanspruch ist, dass das Mitglied den Gesamtbetrag der betreffenden Haftpflichten, Kosten oder Aufwendungen tatsächlich gezahlt hat (und zwar aus ihm uneingeschränkt gehörenden Mitteln und nicht aus Darlehen oder auf sonstige Weise), …“\n\n14\nRegel 43 der Regeln des Clubs enthielt unter der Überschrift „Gerichtliche Zuständigkeit und Recht“ eine Schiedsklausel, nach der, „falls es zu Differenzen oder Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Vereinigung kommen sollte“, „die entsprechende Differenz oder Streitigkeit“ einem Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London (Vereinigtes Königreich) zu unterwerfen ist, und zwar nach englischem Recht und dem Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996.\n\n15\nEnde 2002 wurde in Spanien ein Strafverfahren eingeleitet, das sich unter anderem gegen den Kapitän, den Ersten Offizier und den Maschinisten des Schiffs richtete.\n\n16\nEtwa im Juni 2010, nach Abschluss der Ermittlungsphase des Strafverfahrens, machten mehrere juristische Personen, darunter der spanische Staat, zivilrechtliche Ansprüche gegen mehrere in Anspruch Genommene geltend, auch gegen den Club als Haftpflichtversicherer der Eigentümer aufgrund des Versicherungsvertrags; diese Ansprüche waren auf das sich aus Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs ergebende Recht auf direkte Inanspruchnahme gestützt. An dem spanischen Verfahren beteiligte sich der Club nicht.\n\n17\nAm 16. Januar 2012 leitete der Club in London ein Schiedsverfahren ein mit dem Antrag auf Feststellung, dass der spanische Staat wegen der Schiedsklausel im Versicherungsvertrag gehalten sei, seine Ansprüche gemäß Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs in London geltend zu machen, und dass der Club dem spanischen Staat hinsichtlich dieser Ansprüche weder nach englischem Recht noch nach dem Vertrag hafte. An dem Schiedsverfahren beteiligte sich der spanische Staat nicht (\n\n18\nMit seinem am 13. Februar 2013 ergangenen Schiedsspruch (im Folgenden: Schiedsspruch) entschied das Schiedsgericht, dass der Vertrag englischem Recht unterliege, da es sich nach englischem Kollisionsrecht um Ansprüche vertraglicher Art handele. Der spanische Staat könne daher nicht in den Genuss der vertraglichen Ansprüche der Eigentümer kommen, ohne sowohl die Schiedsklausel als auch die „Pay-to-be-paid“-Klausel einzuhalten. Überdies hätte der spanische Staat ein Schiedsverfahren in London einleiten müssen, um die Zahlung vom Club zu erhalten. Mangels vorheriger Erfüllung der versicherten Haftpflicht durch die Eigentümer hafte der Club dem spanischen Staat nicht für die Ansprüche. Jedenfalls übersteige die Haftung des Clubs nicht den Betrag von 1 Milliarde US-Dollar.\n\n19\nIm März 2013 beantragte der Club beim vorlegenden Gericht gemäß Section 66 (1) und (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 die Genehmigung dafür, den Schiedsspruch im Zuständigkeitsgebiet des vorlegenden Gerichts in derselben Weise wie ein Urteil oder einen Beschluss zu vollstrecken, sowie den Erlass eines Urteils entsprechend dem Schiedsspruch. Der spanische Staat trat dem Antrag entgegen. Er beantragte gemäß Section 67 und/oder 72 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996, den Schiedsspruch aufzuheben und/oder die Nichtigkeit des Schiedsspruchs festzustellen. Die betreffenden Bestimmungen sehen vor, dass ein englischer Schiedsspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden kann, dass dem Schiedsgericht die sachliche Zuständigkeit gefehlt habe und dass die Einleitung eines Schiedsverfahrens in dem betreffenden Rechtsstreit nicht statthaft gewesen sei. Außerdem machte der spanische Staat auch geltend, dass das vorlegende Gericht es ablehnen sollte, sein Ermessen dahin gehend auszuüben, dass es ein Urteil erlässt.\n\n20\nNach siebentägiger Verhandlung, in deren Zuge Tatsachenbeweis und Sachverständigenbeweis zum spanischen Recht erhoben wurde, erging am 22. Oktober 2013 die Entscheidung des vorlegenden Gerichts. Mit dem entsprechenden Beschluss wurden die Anträge des spanischen Staates abgewiesen, dem Club wurde gemäß Section 66 (1) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 die Vollstreckung des Schiedsspruchs gestattet, und gemäß Section 66 (2) desselben Gesetzes wurde festgestellt, dass gegen den spanischen Staat ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch zu erlassen sei. Am selben Tag erging ein gesondertes förmliches Urteil, in dem es hieß, dass „gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 gegen den [spanischen Staat] ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch erlassen wird“ (\n\n21\nGegen das Urteil gemäß Section 66 legte der spanische Staat ein Rechtsmittel zum Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ein. Mit Urteil vom 1. April 2015 wies dieses Gericht das Rechtsmittel zurück.\n\n22\nIm spanischen Verfahren erging am 13. November 2013 das Urteil der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña). Darin wurden keine Feststellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung der Eigentümer oder des Clubs getroffen. Gegen das Urteil legten verschiedene Beteiligte Rechtsmittel zum Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschied dieser unter anderem, dass der Kapitän und die Eigentümer hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche hafteten und dass der Club gemäß Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs – vorbehaltlich der Gesamthaftungshöchstgrenze von 1 Milliarde US-Dollar – direkt haftbar sei. Die Sache wurde zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Haftung der in dem spanischen Verfahren in Anspruch Genommenen an die Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) zurückverwiesen. Mit Urteil vom 15. November 2017 (das am 11. Januar 2018 berichtigt wurde) entschied diese, dass der Kapitän, die Eigentümer und der Club wegen des Unfalls gegenüber mehr als 200 einzelnen Beteiligten (einschließlich des spanischen Staates) auf Beträge von mehr als 1,6 Milliarden Euro hafteten; im Fall des Clubs vorbehaltlich der Gesamthaftungshöchstgrenze von 1 Milliarde US-Dollar. Gegen dieses Urteil legten verschiedene Beteiligte Rechtsmittel zum Tribunal Supremo ein, der es mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (das am 21. Januar 2019 abgeändert wurde), von geringfügigen Änderungen abgesehen, bestätigte.\n\n23\nAm 1. März 2019 erließ die Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) einen Vollstreckungsbeschluss, mit dem die den einzelnen Vollstreckungsgläubigern einschließlich des spanischen Staates gegen die jeweiligen Vollstreckungsschuldner einschließlich des Clubs zustehenden Vollstreckungsbeträge festgesetzt wurden (im Folgenden: spanische Entscheidung).\n\n24\nAm 25. März 2019 beantragte der spanische Staat beim High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England & Wales]) gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anerkennung der spanischen Entscheidung. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (im Folgenden: Registrierungsbeschluss) statt (\n\n25\nAm 26. Juni 2019 legte der Club gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Rechtsbehelf gegen diesen Registrierungsbeschluss ein. Dieser war auf zwei Gründe gestützt. Erstens wurde geltend gemacht, dass die spanische Entscheidung gemäß Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem Urteil gemäß Section 66, dass der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) am 1. April 2015 bestätigt habe, unvereinbar sei. Zweitens wurde unter Bezugnahme auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der spanischen Entscheidung der öffentlichen Ordnung Englands offensichtlich widersprechen würde. Der spanische Staat trat dem vom Club eingelegten Rechtsbehelf entgegen. Er bat das vorlegende Gericht, sechs Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 zur Vorabentscheidung vorzulegen.\n\n26\nVor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen]) am 22. Dezember 2020 beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann angesichts der Art der Fragen, über die ein nationales Gericht bei der Entscheidung darüber zu befinden hat, ob es ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlässt, ein nach dieser Vorschrift ergangenes Urteil eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen? 2. Kann ein Urteil, das wie ein Urteil nach Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 entsprechend einem Schiedsspruch ergeht, angesichts dessen, dass es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der in Art. l Abs. 2 Buchst. d vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung relevante ‚Entscheidung‘ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen? 3. Für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Anwendung findet, ist dann, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der inländischen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil damit wegen eines früheren inländischen Schiedsspruchs oder eines früheren Urteils, das ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, entsprechend dem Schiedsspruch erlassen hat, gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen würde, eine Berufung auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 als Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung zulässig oder regelt Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung abschließend die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne der Verordnung entgegenstehen können?\nIV. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n27\nDer Club, die deutsche, die spanische, die französische und die polnische Regierung, das Vereinigte Königreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.\n\n28\nIn der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2022 haben der Club, die spanische, die französische und die polnische Regierung, das Vereinigte Königreich und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die an sie gerichteten Fragen des Gerichtshofs beantwortet.\n\n29\nAm 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Gemäß Art. 86 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (\nV. Rechtliche Würdigung\nA. Vorbemerkungen\n\n30\nVorab möchte ich zwei Anmerkungen machen.\n\n31\nErstens: In der Verhandlung haben einige Beteiligte versucht, Punkte in Frage zu stellen, über die bereits vom vorlegenden Gericht entschieden worden ist. Dies betrifft die Feststellungen, dass die auf Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs gestützten Ansprüche des spanischen Staates gegen den Club nach englischem Recht als Ansprüche auf Durchsetzung von Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen sind und nicht als eigenständige, aus spanischen Gesetzen abgeleitete Rechte, dass die entsprechenden Verpflichtungen nach englischem Recht nur gemäß den für sie geltenden Bedingungen durchgesetzt werden können, d. h. im Wege eines Schiedsverfahrens und vorbehaltlich der „Pay-to-be-paid“-Klausel, und dass eine Entscheidung über die Ansprüche im Wege eines Schiedsverfahrens erfolgen kann.\n\n32\nIm Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (\n\n33\nZweitens: Die französische Regierung ist der Ansicht, dass die spanische Entscheidung und das Urteil gemäß Section 66 nicht unvereinbar seien. Der Umstand, dass ein nationales Gericht zuständig sei, schließe weder absolut noch insbesondere im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen notwendigerweise aus, dass ein anderes nationales Gericht oder ein Schiedsgericht Zuständigkeit beanspruche, und umgekehrt. Der Club habe es nicht für notwendig erachtet, am spanischen Verfahren teilzunehmen, und ein Gericht sei weder nach spanischem Recht noch nach Völkerrecht gehalten, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, weil es eine Schiedsklausel gebe. Offenkundig habe sich das spanische Gericht im Hinblick darauf, dass keine auf das Vorhandensein einer solchen Klausel gestützte Zuständigkeitsrüge erhoben worden sei, für für den Rechtsstreit zuständig befunden. Die im Urteil gemäß Section 66 getroffene Feststellung, dass das vom Club angerufene Schiedsgericht aufgrund der Schiedsklausel im Versicherungsvertrag zuständig sei, führe folglich nicht dazu, dass das Urteil mit der spanischen Entscheidung unvereinbar wäre.\n\n34\nAußerdem führt die französische Regierung aus, dass der Umstand, dass das Schiedsgericht entschieden habe, dass die „Pay-to-be-paid“-Klausel Dritten, die einen vom Versicherten verursachten Schaden erlitten hätten, entgegengehalten werden könne, solange keine vorherige Zahlung erfolgt sei, ein nationales Gericht nicht daran hindere, von der Anwendung dieser Klausel abzusehen – erst recht, wenn, wie in diesem Fall, der betroffene Beteiligte vor dem Gericht weder die Klausel geltend gemacht noch sich darauf gestützt habe, dass keine vorherige Zahlung erfolgt sei. Ein Beteiligter könne sich nicht auf die Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung berufen, wenn er es versäumt habe, vor dem Gericht zu erscheinen, das die zweite Entscheidung erlassen habe, deren Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die erste Entscheidung ergangen sei, geltend gemacht werde.\n\n35\nDie Argumentation der französischen Regierung greift aus den beiden folgenden Gründen nicht durch.\n\n36\nErstens liegt den Vorlagefragen – worauf das Vereinigte Königreich in der Verhandlung hingewiesen hat und wie auch die französische Regierung selbst in ihren schriftlichen Erklärungen angemerkt hat – die Prämisse zugrunde, dass die spanische Entscheidung und das Urteil gemäß Section 66 unvereinbar sind. Zudem ist, worauf das Vereinigte Königreich ebenfalls in der Verhandlung hingewiesen hat, aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 18. Dezember 2020 über die zur Vorabentscheidung vorzulegenden Fragen ersichtlich, dass es der ausdrücklichen Anregung des spanischen Staates, dem Gerichtshof Fragen zur Unvereinbarkeit vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich sind, zu bestimmen und zu formulieren (\n\n37\nZweitens greifen diese Argumente jedenfalls nicht durch. In der Rechtssache Hoffmann hat der Gerichtshof entschieden, dass hinsichtlich der Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen zu prüfen ist, ob diese Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen (\nB. Zu den ersten beiden Fragen\n\n38\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen kann. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass ein solches Urteil aufgrund der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dem entgegensteht, dass das Urteil eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung darstellen kann.\n\n39\nDa diese beiden Fragen in engem Zusammenhang miteinander stehen, schlage ich vor, sie gemeinsam zu behandeln.\n\n40\nVorab ist anzumerken, dass ich die Ausführungen des Vereinigten Königreichs zurückweisen würde, wonach der Gerichtshof die Beantwortung der ersten beiden Fragen ablehnen sollte, da diese „im Wesentlichen einen Konflikt darüber betreffen, ob der Streit durch das Schiedsverfahren erschöpfend beigelegt wurde oder nicht“, und ihr Gegenstand folglich unter die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d geregelte Ausnahme falle. Erstens geht es in den beiden Fragen um die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d, Art. 32 und Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Solange diese Auslegung nicht vorgenommen wurde, lässt sich unmöglich sagen, ob der zugrunde liegende Streit zwischen den Beteiligten durch das Schiedsverfahren erschöpfend beigelegt wurde. Mit dem Einwand, den das Vereinigte Königreich diesbezüglich geltend macht, wird somit der Karren vor das Pferd gespannt. Zweitens war es in der Rechtssache Owens Bank (\n\n41\nDie Gründe für den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 wie auch der Umfang dieses Ausschlusses gehen aus den Materialien für die frühere, in Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens (\n\n42\nAus dem Jenard-Bericht (\n\n43\nDas Brüsseler Übereinkommen und seine Nachfolgeregelung, die Verordnung Nr. 44/2001, sollten also nicht in die Funktionsweise des New Yorker Übereinkommens von 1958 in den Mitgliedstaaten eingreifen (\n\n44\nDie Kommission weist zutreffend darauf hin, dass das New Yorker Übereinkommen von 1958 in dem Verfahren, in dem diese Vorlage zur Vorabentscheidung ergangen ist, keine Rolle spielt, da die in Art. I Abs. 1 des Übereinkommens genannte Voraussetzung – dass es um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem anderen Staat als demjenigen geht, in dem der Schiedsspruch ergangen ist – im Ausgangsverfahren nicht erfüllt ist. Überdies fällt die spanische Entscheidung offensichtlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001, deren Bestimmungen die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regeln.\n\n45\nWenngleich der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 (und auch der Vorgängerregelung, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens) keine klaren Angaben dazu enthält, inwieweit die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist, ist doch allgemein anerkannt, dass es sich um einen „umfassenden“ (\n\n46\nSo wird aus dem Jenard-Bericht (\n\n47\nIm Einklang damit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Rich, die die von einem nationalen Gericht vorgenommene Benennung eines Schiedsrichters betraf, entschieden, „dass die Parteien des Brüsseler Übereinkommens … die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen wollten“ (\n\n48\nMeines Erachtens wird aus den vorstehenden Ausführungen deutlich, dass ein entsprechend einem Schiedsspruch ergangenes Urteil (wie etwa ein Urteil nach Section 66 [2] des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996) unter den in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit fällt. Überdies scheinen sowohl das vorlegende Gericht als auch alle Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof über diese Auslegung einig zu sein.\n\n49\nWie der Club, das Vereinigte Königreich und die Kommission zutreffend ausführen, bewirkt der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere, dass es nicht möglich ist, sich auf diese Verordnung zu stützen, um einen Schiedsspruch in einem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken, indem man den Schiedsspruch zunächst in ein Urteil übernehmen lässt und dann bei den Gerichten des anderen Mitgliedstaats die Vollstreckung des Urteils gemäß Kapitel III der Verordnung beantragt (\n\n50\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Hier wird nicht versucht, die Anerkennung oder Vollstreckung eines nach Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 ergangenen englischen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat zu erwirken. In der vorliegenden Sache geht es um die Wirkung, die einem solchen Urteil zukommt, wenn es mit einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Anerkennung und Vollstreckung in England und Wales geltend gemacht wird, unvereinbar ist.\n\n51\nDann stellt sich die Frage, ob eine solche Konstellation in den vorgesehenen Anwendungsbereich von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.\n\n52\nWie der Club, das Vereinigte Königreich und die Kommission bin ich aus folgenden drei Gründen der Ansicht, dass ein Urteil gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 offensichtlich als in dem um Anerkennung ersuchten Mitgliedstaat ergangene „Entscheidung“ einzustufen ist.\n\n53\nErstens ist der Begriff „Entscheidung“ in Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 sehr weit definiert (\n\n54\nZweitens hat der Gerichtshof in Rn. 17 seines Urteils in der Rechtssache Solo Kleinmotoren ausgeführt, dass, um als eine „Entscheidung“ im Sinne des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden zu können, „die betreffende Entscheidung … von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein [muss], das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet“ (\n\n55\nEin Urteil, das gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlassen wurde, erfüllt diese Voraussetzungen in vollem Umfang. Aus der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Beschreibung des Verfahrens, nach dem englische Gerichte gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 Urteile erlassen, mit denen Schiedssprüchen Wirkung verliehen wird, wird deutlich, dass es sich dabei weder um eine automatische Genehmigung des Schiedsspruchs noch um eine bloße Formalität handelt. Das Gericht hört die Parteien an und trifft eine gerichtliche Entscheidung über eine Reihe materieller Fragen, etwa darüber, ob die Zuständigkeit des Schiedsrichters gegeben war, ob der Erlass des Urteils im Interesse der Rechtspflege ist (Erwägungen bezüglich der Praktikabilität und des Nutzens des Erlasses der entsprechenden Entscheidung), über Fragen der öffentlichen Ordnung und die Interessen Dritter. Für die Entscheidung über diese Punkte kann das Gericht anordnen, verschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen zu untersuchen und darüber zu verhandeln (\n\n56\nAuch scheint es – worauf das Vereinigte Königreich und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend hinweisen – so zu sein, dass die Ermächtigung zur Entscheidung darüber, ob ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch erlassen wird, nicht auf dem Schiedsspruch oder auf der Vereinbarung der Parteien, den Streit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, beruht, sondern auf der dem englischen Gericht für diesen Zweck übertragenen Zuständigkeit, die die Entscheidung über materielle Streitpunkte zwischen den Parteien umfasst. Entgegen den Ausführungen der deutschen und der französischen Regierung befindet sich das englische Gericht nämlich nicht in derselben Lage wie ein Gericht, dass einen von den Parteien geschlossenen Vergleich bestätigt, so wie es unter den Umständen der Fall war, die dem Urteil in der Rechtssache Solo Kleinmotoren zugrunde lagen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass „Prozessvergleiche … im Wesentlichen vertraglicher Natur [sind], da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird“ (\n\n57\nDrittens teile ich die in den schriftlichen Ausführungen des Clubs und des Vereinigten Königreichs vertretene Auffassung, dass der Umstand, dass das gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlassene Urteil nicht auf jeden der Streitpunkte eingeht, mit denen das Schiedsgericht befasst war, dem nicht entgegensteht, dass das Urteil eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt (\n\n58\nEs stimmt, dass in der englischen Fassung des Urteils in der Rechtssache Solo Kleinmotoren (\n\n59\nAuch teile ich die vom Club, der deutschen Regierung (\n\n60\nArt. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht dafür maßgeblich, ob eine Entscheidung im Sinne von Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung in deren Anwendungsbereich fällt, und zwar aus dem einfachen Grund, dass diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Zwecken erlassen wurden und unterschiedliche Ziele verfolgen.\n\n61\nWas den Zweck und die Ziele von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, so kann eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 der Verordnung, wenn sie denn in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, in den Genuss der gegenseitigen Anerkennung und somit der „Freizügigkeit“ kommen. Um es mit der vom Club verwendeten Formulierung zu sagen: „Art. 1 betrifft die Anwendung der Verordnung auf das Verfahren, die sich im Fall eines Antrags auf Vollstreckung gemäß Kapitel III nach dem Gegenstand der zu vollstreckenden Entscheidung (hier: der spanischen Entscheidung) richtet“, und „wenn festgestellt wird, dass die Verordnung auf das Verfahren Anwendung findet, spielt Art. 1 keine weitere Rolle“.\n\n62\nArt. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dagegen dient – worauf der Club, die deutsche Regierung, das Vereinigte Königreich und die Kommission hinweisen – einem anderen Zweck und verfolgt andere Ziele, nämlich, die innerstaatliche Rechtsordnung des Mitgliedstaats zu schützen und sicherzustellen, dass das Rechtsleben nicht dadurch gestört wird, dass der Mitgliedstaat gezwungen ist, ein ausländisches Urteil anzuerkennen, das mit einer Entscheidung seiner eigenen Gerichte unvereinbar ist. Laut dem Jenard-Bericht wohnt dieser Grundsatz dem Brüsseler Übereinkommen inne (\n\n63\nDa der Ausschluss gewisser Materien aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen mit sich brachte, brauchte man Regeln dafür, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Auf die sich im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ergebende Gefahr der Unvereinbarkeit wurde von mehreren Generalanwälten ausdrücklich hingewiesen (von Generalanwalt Darmon in den Schlussanträgen in der Rechtssache Rich und von Generalanwältin Kokott in den Schlussanträgen in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (\n\n64\nIn seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann (\n\n65\nIch stimme mit der Kommission darin überein, dass die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Hoffmann (\n\n66\nAbschließend ist zu sagen, dass mich das vom Club, vom Vereinigten Königreich und von der Kommission vorgebrachte Argument überzeugt hat, dass eine Auslegung von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, nach der Entscheidungen staatlicher Gerichte, mit denen Schiedssprüche übernommen werden (so wie das in Rede stehende Urteil gemäß Section 66 [2]), nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift fielen, zu mindestens zwei Anomalien führen würde.\n\n67\nErstens könnte nach Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 eine in einem Drittstaat ergangene frühere Entscheidung, die per definitionem nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, der Anerkennung einer späteren, damit unvereinbaren Entscheidung entgegenstehen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ergeht, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Dagegen käme einer unvereinbaren Entscheidung aus dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, und deren Gegenstand für nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallend befunden würde, nicht diese Wirkung zu. Beispielsweise könnte eine von einem Gericht in Bolivien (einem Drittstaat) erlassene Entscheidung der Anerkennung einer von einem Gericht in Irland (einem Mitgliedstaat) erlassenen Entscheidung in Frankreich (einem anderen Mitgliedstaat) entgegenstehen, wohingegen es nicht möglich wäre, sich auf eine von einem französischen Gericht erlassene Entscheidung zu stützen, um die Anerkennung der irischen Entscheidung in Frankreich zu verhindern.\n\n68\nZweitens käme einem nicht im Inland ergangenen Schiedsspruch in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein höherer Rang zu als einem im Inland ergangenen und von den Gerichten des Mitgliedstaats übernommenen Schiedsspruch. Hat ein Mitgliedstaat einen ausländischen Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 anerkannt, so kann er sich später nicht auf die Verordnung Nr. 44/2001 berufen, um eine Entscheidung eines Mitgliedstaats zu vollstrecken, die im Widerspruch zu dem ausländischen Schiedsspruch steht. Ein inländischer Schiedsspruch, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, in ein Urteil übernommen wird, wäre in einer schlechteren Position, da ihm weder der Status eines Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 (\n\n69\nAll dies führt mich dazu, mich der Ansicht des Clubs, des Vereinigten Königreichs und der Kommission anzuschließen, dass ein gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 ergangenes Urteil eine „Entscheidung …, die … in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“, im Sinne von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellen kann, unabhängig davon, ob es in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.\n\n70\nIch schlage deshalb vor, dass der Gerichtshof die erste und die zweite Frage dahin beantwortet, dass ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen kann, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.\nC. Zur dritten Frage\n\n71\nMit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach der Auffassung des Gerichtshofs keine Anwendung findet, auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung stützen kann, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung zu versagen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein früherer inländischer Schiedsspruch oder ein früheres entsprechend dem betreffenden inländischen Schiedsspruch erlassenes Urteil besteht. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob es unter diesen Umständen auf Art. 34 Nr. 1 zurückgreifen kann oder ob die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit zu einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung führen können, in Art. 34 Nrn. 3 und 4 abschließend geregelt sind.\n\n72\nAngesichts der Antwort, die ich dem Gerichtshof zur Beantwortung der ersten beiden Fragen vorschlage, die die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Probleme löst und dem vorlegenden Gericht die Lösung des Konflikts zwischen dem Urteil gemäß Section 66 und der spanischen Entscheidung ermöglicht, ist die Beantwortung der dritten Frage meines Erachtens nicht erforderlich. Sowohl der Vollständigkeit halber als auch für den Fall, dass der Gerichtshof, was die vorgeschlagene Antwort auf die ersten beiden Fragen angeht, zu einer anderen Auffassung gelangen sollte, werde ich jedoch kurz auf die dritte Frage eingehen.\n\n73\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen, da diese Bestimmung ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet. Sie kann nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (\n\n74\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt eine Anwendung der Ordre-public-Klausel ferner nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts darstellt (\n\n75\nHier kann auch auf den Jenard-Bericht (\n\n76\nÜberdies stellt Art. 34 Nrn. 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001, worauf Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salzgitter Mannesmann Handel hingewiesen hat, eine lex specialis im Verhältnis zu Art. 34 Nr. 1 dar, der allgemeiner Natur ist. Daher ist Art. 34 Nr. 1 nicht anwendbar, soweit die betreffenden Ordre-public-Erwägungen unter die anderen Ausnahmen fallen (\n\n77\nIch teile deshalb die von der französischen Regierung vertretene Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, die Frage der Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit in Art. 34 Nr. 3 bzw. Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 abschließend zu regeln, womit die Möglichkeit, in diesem Kontext auf den Begriff der öffentlichen Ordnung zurückzugreifen, ausgeschlossen wurde. Folglich sollte der Gerichtshof keine weite Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vornehmen, die die Wirksamkeit der Nrn. 3 und 4 dieser Vorschrift beschränken oder eine Umgehung der darin aufgestellten Voraussetzungen ermöglichen würde.\n\n78\nFür den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Sachverhalt, der dieser Vorlage zur Vorabentscheidung zugrunde liegt, nicht anwendbar ist, schlage ich deshalb vor, dass er entscheidet, dass sich das vorlegende Gericht nicht auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung stützen kann, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung zu versagen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein früherer inländischer Schiedsspruch oder ein früheres entsprechend dem betreffenden inländischen Schiedsspruch erlassenes Urteil besteht, und dass die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit zu einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung führen können, in Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001 abschließend geregelt sind.\nVI. Ergebnis\n\n79\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (United Kingdom) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 kann eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"is_opinion":true,"kind_note":"An opinion (for example an Advocate General's), not a decision of the court: it proposes how the court should rule.","label":"EuGH (GA), Schlussanträge vom 05.05.2022 – C-700/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2022-05-05/c-700-20","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2022-05-05/c-700-20","retrieved":"2026-07-27 11:57:12.474203+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2022-05-05/c-700-20","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Generalanwalt Anthony Collins","date":"2022-05-05","dockets":["C-700/20"],"decision_type":"Schlussanträge des Generalanwalts","ecli":"ECLI:EU:C:2022:358","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2022:358"},"cite_as":"EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Collins vom 05.05.2022 – C-700/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2022-05-05/c-700-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_a_decision","cited_norms":[{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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