{"status":"available","ecli":"ECLI:EU:C:2020:891","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Große Kammer","decided":"2020-10-30","aktenzeichen":"C-594/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Rn. 49 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742), ist wie folgt zu berichtigen: „Da die Entscheidung für die Kernenergie nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die in Rn. 33 dieses Urteils genannten Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.“ 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden, an deren Rand ein Hinweis auf den Beschluss anzubringen ist.","text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)\n30. Oktober 2020 (\n„Urteilsberichtigung“\nIn der Rechtssache C‑594/18 P-REC\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018,\nRepublik Österreich, vertreten zunächst durch G. Hesse, dann durch F. Koppensteiner und M. Klamert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch,\nKlägerin,\nandere Parteien des Verfahrens:\nEuropäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche, P. Němečková und K. Herrmann als Bevollmächtigte,\nBeklagte im ersten Rechtszug,\nTschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und I. Gavrilová als Bevollmächtigte,\nFranzösische Republik, vertreten zunächst durch D. Colas und P. Dodeller, dann durch P. Dodeller und T. Stehelin als Bevollmächtigte,\nGroßherzogtum Luxemburg, vertreten zunächst durch D. Holderer, dann durch T. Uri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,\nUngarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten im Beistand von P. Nagy, ügyvéd,\nRepublik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,\nSlowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Z. Lavery und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, QC, und von T. Johnston, Barrister,\nStreithelfer im ersten Rechtszug,\nerlässt\nDER GERICHTSHOF (Große Kammer)\nunter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und N. Piçarra, des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan, D. Šváby und S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe, des Richters C. Lycourgos, der Richterin L. S. Rossi und des Richters I. Jarukaitis (Berichterstatter),\nGeneralanwalt: G. Hogan,\nKanzler: A. Calot Escobar,\nnach Anhörung des Generalanwalts\nfolgenden\nBeschluss\n\n1\nAm 22. September 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) das Urteil Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742) erlassen.\n\n2\nDas Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Fehler, der gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen ist.\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:\n1. Rn. 49 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742), ist wie folgt zu berichtigen: „Da die Entscheidung für die Kernenergie nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die in Rn. 33 dieses Urteils genannten Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.“ 1. Rn. 49 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C‑594/18 P, EU:C:2020:742), ist wie folgt zu berichtigen: „Da die Entscheidung für die Kernenergie nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die in Rn. 33 dieses Urteils genannten Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.“\n2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden, an deren Rand ein Hinweis auf den Beschluss anzubringen ist. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden, an deren Rand ein Hinweis auf den Beschluss anzubringen ist.\nLuxemburg, den 30. Oktober 2020 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts","source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-10-30/c-594-18","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-10-30/c-594-18","retrieved":"2026-07-26 17:41:07.698677+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2020-10-30/c-594-18","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":"Große Kammer","date":"2020-10-30","dockets":["C-594/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2020:891","ids":{"ecli":"ECLI:EU:C:2020:891"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 30.10.2020 – C-594/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-10-30/c-594-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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