{"status":"available","doknr":"62017CO0450","ecli":"ECLI:EU:C:2020:38","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2020-01-16","aktenzeichen":"C-450/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Rn. 5 des Urteils vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2019:372), ist wie folgt zu berichtigen: „Art. 6 dieser Verordnung sieht vor: ‚(1) Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus [(SSM)] wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. … Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)] oder den [Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)] beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.‘“ 2. Rn. 39 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.“ 3. Rn. 42 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“ 4. Rn. 43 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „So soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Verordnung Nr. 468/2014 u. a. das in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk festlegen, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Art. 6, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM regelt.“ 5. Rn. 49 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Folglich hat der Rat, wie das Gericht in den Rn. 54, 63 und 72 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben entschieden hat, der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs ‚besondere Umstände‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen; diese Befugnis wurde durch den Erlass der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 umgesetzt.“ 6. Rn. 58 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Der in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Vergleich dieser Bestimmungen bestätigt die Beurteilung des Gerichts in Rn. 77 seines Urteils, wonach der Unionsgesetzgeber durch die Einrichtung des SSM in Art. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Berücksichtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts mit der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung in Einklang gebracht hat.“ 7. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.","text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)\n16. Januar 2020 ( *1 )\n„Urteilsberichtigung“\nIn der Rechtssache C‑450/17 P-REC\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juli 2017,\nLandeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing,\nRechtsmittelführerin,\nandere Parteien des Verfahrens:\nEuropäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und R. Bax als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,\nBeklagte im ersten Rechtszug,\nEuropäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,\nStreithelferin im ersten Rechtszug,\nerlässt\nDER GERICHTSHOF (Erste Kammer)\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie des Richters L. Bay Larsen,\nGeneralanwalt: G. Hogan,\nKanzler: A. Calot Escobar,\nnach Anhörung des Generalanwalts\nfolgenden\nBeschluss\n\n1\nAm 8. Mai 2019 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2019:372) erlassen.\n\n2\nDieses Urteil enthält in seiner Fassung der Verfahrenssprache Fehler, die gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen sind.\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:\n1. Rn. 5 des Urteils vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2019:372), ist wie folgt zu berichtigen: „Art. 6 dieser Verordnung sieht vor: ‚(1) Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus [(SSM)] wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. … Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)] oder den [Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)] beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.‘“ 1. Rn. 5 des Urteils vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C‑450/17 P, EU:C:2019:372), ist wie folgt zu berichtigen: „Art. 6 dieser Verordnung sieht vor: ‚(1) Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus [(SSM)] wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. … Die Institute, für die eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch die [Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)] oder den [Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)] beantragt oder entgegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.‘“\n2. Rn. 39 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.“ 2. Rn. 39 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.“\n3. Rn. 42 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“ 3. Rn. 42 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“\n4. Rn. 43 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „So soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Verordnung Nr. 468/2014 u. a. das in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk festlegen, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Art. 6, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM regelt.“ 4. Rn. 43 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „So soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Verordnung Nr. 468/2014 u. a. das in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk festlegen, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Art. 6, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM regelt.“\n5. Rn. 49 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Folglich hat der Rat, wie das Gericht in den Rn. 54, 63 und 72 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben entschieden hat, der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs ‚besondere Umstände‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen; diese Befugnis wurde durch den Erlass der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 umgesetzt.“ 5. Rn. 49 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Folglich hat der Rat, wie das Gericht in den Rn. 54, 63 und 72 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben entschieden hat, der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs ‚besondere Umstände‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen; diese Befugnis wurde durch den Erlass der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 umgesetzt.“\n6. Rn. 58 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Der in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Vergleich dieser Bestimmungen bestätigt die Beurteilung des Gerichts in Rn. 77 seines Urteils, wonach der Unionsgesetzgeber durch die Einrichtung des SSM in Art. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Berücksichtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts mit der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung in Einklang gebracht hat.“ 6. Rn. 58 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Der in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Vergleich dieser Bestimmungen bestätigt die Beurteilung des Gerichts in Rn. 77 seines Urteils, wonach der Unionsgesetzgeber durch die Einrichtung des SSM in Art. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Berücksichtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts mit der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung in Einklang gebracht hat.“\n7. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen. 7. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.\nLuxemburg, den 16. Januar 2010 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Ersten Kammer J.-C. Bonichot\n( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"eugh","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-01-16/c-450-17","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EU) Nr. 1024/2013","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 1024/2013","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 468/2014","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 468/2014","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Gerichtshof der Europäischen Union","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-01-16/c-450-17","retrieved":"2026-07-26 17:17:08.241467+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2020-01-16/c-450-17","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2020-01-16","dockets":["C-450/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2020:38","ids":{"doknr":"62017CO0450","ecli":"ECLI:EU:C:2020:38"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 16.01.2020 – C-450/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2020-01-16/c-450-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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Rn. 39 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Es trifft zu, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 die EZB ihre Aufgaben innerhalb des SSM wahrnimmt, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht, und darauf achtet, dass dieser wirksam und einheitlich funktioniert.“ 3. Rn. 42 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 468/2014 werden die durch die Verordnung Nr. 1024/2013 eingerichteten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM in dieser Verordnung weiterentwickelt und näher ausgeführt.“ 4. Rn. 43 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „So soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Verordnung Nr. 468/2014 u. a. das in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk festlegen, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Art. 6, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden innerhalb des SSM regelt.“ 5. Rn. 49 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Folglich hat der Rat, wie das Gericht in den Rn. 54, 63 und 72 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben entschieden hat, der EZB eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen, deren dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden im Rahmen des SSM und unter Aufsicht der EZB bei den weniger bedeutenden Kreditinstituten im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung hinsichtlich einiger dieser Aufgaben durch Art. 6 gestattet wird, wobei der EZB die ausschließliche Befugnis eingeräumt wird, den Inhalt des Begriffs ‚besondere Umstände‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung zu bestimmen; diese Befugnis wurde durch den Erlass der Art. 70 und 71 der Verordnung Nr. 468/2014 umgesetzt.“ 6. Rn. 58 dieses Urteils ist wie folgt zu berichtigen: „Der in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Vergleich dieser Bestimmungen bestätigt die Beurteilung des Gerichts in Rn. 77 seines Urteils, wonach der Unionsgesetzgeber durch die Einrichtung des SSM in Art. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 die Berücksichtigung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts mit der Erfüllung der Ziele dieser Verordnung in Einklang gebracht hat.“ 7. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. 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