{"status":"available","doknr":"62018CC0461","ecli":"ECLI:EU:C:2020:298","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Evgeni Tanchev","decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"C-461/18","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben. – Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. – Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt vorbehalten. – Dem Anschlussrechtsmittel wird insoweit stattgegeben, als es auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), gerichtet ist, soweit darin vorgesehen ist, dass der Rat der Europäischen Union die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft. – Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. – Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel und vier Fünftel der Kosten der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. – Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Caviro Distillerie Srl tragen ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. – Der Rat der Europäischen Union und die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nEVGENI TANCHEV\nvom 23. April 2020 (\nRechtssache C‑461/18 P\nChangmao Biochemical Engineering Co. Ltd\ngegen\nDistillerie Bonollo SpA,\nIndustria Chimica Valenzana (ICV) SpA,\nDistillerie Mazzari SpA,\nCaviro Distillerie Srl,\nRat der Europäischen Union\n„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug – Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Nichtigkeitsklage eines Unionsherstellers – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit“\n\n1\nMit diesem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd die Aufhebung des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (\n\n2\nDa Changmao Biochemical Engineering im Verfahren vor dem Gericht nicht Partei, sondern Streithelferin war, bietet dieses Rechtsmittel dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Tragweite von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs (im Folgenden: Satzung) zu äußern, wonach Streithelfer im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel nur dann einlegen können, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt. Diese Rechtssache wirft zudem die Frage der Tragweite von Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873) (im Folgenden: Urteil Montessori), auf den Antidumpingbereich übertragbar ist.\nI. Rechtlicher Rahmen\n\n3\nArt. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) Abs. 9 der Grundverordnung bestimmt: „In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“\nII. Vorgeschichte des Rechtsstreits\n\n4\nWeinsäure wird als Lebensmittelzusatzstoff in Wein und anderen Getränken sowie als Abbindeverzögerer in Gips und anderen Produkten verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung (Weintrub) gewonnen. In China werden L‑(+)‑Weinsäure und DL-Weinsäure aus Benzol hergestellt. Die mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure weist dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auf und ist für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene Weinsäure.\n\n5\nChangmao Biochemical Engineering ist ein ausführender Hersteller von Weinsäure. Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA, die Caviro Distillerie Srl und die Comercial Química Sarasa, SL (im Folgenden: Klägerinnen im ersten Rechtszug) sind Unionshersteller von Weinsäure.\n\n6\nAm 24. September 2004 beschwerten sich mehrere Unionshersteller, darunter Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Comercial Química Sarasa bei der Europäischen Kommission über Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche.\n\n7\nAm 30. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (\n\n8\nAm 27. Juli 2005 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China (\n\n9\nAm 23. Januar 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (\n\n10\nChangmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory (im Folgenden: die beiden chinesischen ausführenden Hersteller) wurde mit der Verordnung Nr. 130/2006 Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung gewährt. Auf die von diesen beiden Unternehmen hergestellten Waren wurden Antidumpingzölle von 10,1 % bzw. 4,7 % eingeführt (\n\n11\nNachdem am 4. August 2010 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (\n\n12\nAm 9. Juni 2011 ging bei der Kommission ein Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung ein, der sich auf die beiden chinesischen ausführenden Hersteller bezog. Antragsteller waren die fünf oben in Nr. 5 genannten Unionshersteller. Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (\n\n13\nAm 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (\n\n14\nMit der Verordnung Nr. 349/2012 wurden die mit der Verordnung Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten.\n\n15\nNach Abschluss des die beiden chinesischen ausführenden Hersteller betreffenden Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat am 26. Juni 2012 die streitige Verordnung, mit der die Verordnung Nr. 349/2012 geändert wurde.\n\n16\nIm Wesentlichen wird mit der streitigen Verordnung den beiden chinesischen ausführenden Herstellern die MWB verweigert, und die auf die von ihnen hergestellten Erzeugnisse anwendbaren Antidumpingzölle werden nach der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Informationen eines an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellers in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, von 10,1 % auf 13,1 % bzw. von 4,7 % auf 8,3 % angehoben (\n\n17\nAm 5. Oktober 2012 erhob Changmao Biochemical Engineering Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.\n\n18\nMit Urteil vom 1. Juni 2017 (\nIII. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil\n\n19\nAm 28. September 2012 erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.\n\n20\nMit Entscheidung vom 9. September 2016 und Beschluss vom 15. September 2016 gab der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Changmao Biochemical Engineering auf Zulassung als Streithelfer mit der Maßgabe statt, dass sie, da diese Anträge nach Ablauf der Frist des Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 (\n\n21\nMit dem angefochtenen Urteil befand das Gericht die Klage für zulässig und den ersten Klagegrund für begründet und erklärte die streitige Verordnung für nichtig.\n\n22\nAls Erstes wies das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit zurück, mit der der Rat geltend gemacht hatte, die Klägerinnen seien erstens von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar und individuell betroffen und hätten zweitens kein Rechtsschutzinteresse.\n\n23\nInsbesondere (\n\n24\nAls Zweites erklärte das Gericht den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerügt worden war, für begründet.\n\n25\nDas Gericht führte aus, nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wende die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Ausgangsuntersuchung, unter gebührender Berücksichtigung des Art. 2 der Grundverordnung.\n\n26\nIm vorliegenden Fall sei in der Ausgangsuntersuchung der Normalwert hinsichtlich der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt worden sei, auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandsverkaufspreise jedes Unternehmens ermittelt worden und hinsichtlich der Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, auf der Grundlage von Angaben des Herstellers im Vergleichsland, und zwar der in Argentinien gezahlten Preise. Mit der streitigen Verordnung sei den beiden chinesischen ausführenden Herstellern bei der Überprüfung die MWB verweigert worden, so dass der Normalwert nicht mehr auf der Grundlage der von jedem dieser beiden Unternehmen in Rechnung gestellten tatsächlichen Inlandsverkaufspreise habe ermittelt werden können. Er sei im Wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt worden.\n\n27\nDas Gericht befand, dass die Tatsache, dass in der streitigen Verordnung der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, anhand der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land ermittelt worden sei, eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle. Da in der streitigen Verordnung nicht auf eine Änderung der Umstände Bezug genommen werde, verstoße diese Änderung der Methodik gegen die genannte Bestimmung.\n\n28\nFolglich erklärte das Gericht die streitige Verordnung für nichtig (\n\n29\nAuf Antrag der Klägerinnen erhielt es den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrecht, bis die Kommission und der Rat die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Im Licht des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), konnte dieser Zoll in Bezug auf Changmao Biochemical Engineering nicht aufrechterhalten werden.\nIV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien\n\n30\nMit diesem Rechtsmittel beantragt Changmao Biochemical Engineering, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl im Verfahren vor dem Gericht wie im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.\n\n31\nDistillerie Bonollo, Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Caviro Distillerie (im Folgenden zusammen: Distillerie Bonollo u. a.) beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragen weiter, der Rechtsmittelführerin und etwaigen Streithelfern ihre Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.\n\n32\nDer Rat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.\n\n33\nDie Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.\n\n34\nDie Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Damit beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe (\n\n35\nDistillerie Bonollo u. a. beantragen, den zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes (\n\n36\nDer Rat unterstützt die von der Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel gestellten Anträge.\n\n37\nChangmao Biochemical Engineering beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe für unzulässig und den fünften Klagegrund für unbegründet zu erklären oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über den fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben wird, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen. Schließlich beantragt sie, ihre Kosten Distillerie Bonollo u. a. aufzuerlegen.\n\n38\nIn der Sitzung vom 24. Oktober 2019 haben Changmao Biochemical Engineering, Distillerie Bonollo u. a., der Rat und die Kommission mündlich verhandelt.\nV. Das Anschlussrechtsmittel\n\n39\nDa die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel in erster Linie die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug in Frage stellt, ist dieses Anschlussrechtsmittel zuerst zu prüfen.\nA. Vorbringen der Parteien\n\n40\nDie Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die ersten vier vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe (\n\n41\nIhren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stützt die Kommission auf einen einzigen Anschlussrechtsmittelgrund. Das Gericht habe in den Rn. 51 bis 73 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.\n\n42\nErstens habe sich das Gericht für eine weite Auslegung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht auf das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sei, berufen können. Eine solche Auslegung, wonach diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn die angefochtene Unionshandlung sich materiell auf die Lage der Klägerin auswirke, stehe auch nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, die insoweit eine rechtliche Auswirkung verlange. Zweitens könne die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. nur berühren, wenn sie diesen ein materielles Recht verleihe. Distillerie Bonollo u. a. hätten aber keinen Anspruch auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für konkurrierende Hersteller aus Drittländern, da der Rat und die Kommission nach Art. 21 der Grundverordnung von der Einführung von Maßnahmen absehen könnten, wenn sie nicht im Interesse der Union liege.\n\n43\nDaher ist das angefochtene Urteil nach Ansicht der Kommission aufzuheben.\n\n44\nFolglich beantragt die Kommission, die ersten vier Klagegründe als unzulässig und den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Die Kommission räumt ein, dass der fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht geltend gemacht wird, zulässig sei, da es sich um einen verfahrensrechtlichen und nicht um einen materiell-rechtlichen Klagegrund handle. Er sei jedoch unbegründet, da es zwischen Distillerie Bonollo u. a. und der Kommission im Verwaltungsverfahren eine umfangreiche schriftliche und mündliche Kommunikation gegeben habe. Für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass er nicht selbst endgültig über den fünften Klagegrund entscheiden könne, beantragt die Kommission, die Sache zur Entscheidung über diesen Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen.\n\n45\nHilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben. Diesen Antrag stützt sie auf einen einzigen Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechterhalten, „bis die … Kommission und der Rat … die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus [diesem] Urteil ergeben“. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (\n\n46\nChangmao Biochemical Engineering schließt sich allen Anträgen der Kommission mit Ausnahme des von dieser gestellten (in der vorstehenden Randnummer zusammengefassten) Hilfsantrags an und beantragt zudem, ihre Kosten Distillerie Bonollo u. a. aufzuerlegen.\n\n47\nDistillerie Bonollo u. a. beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.\n\n48\nAls Erstes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, das Vorbringen der Kommission, der fünfte Klagegrund sei unbegründet, sei unzulässig. Denn erstens habe das Gericht diesen Klagegrund nicht geprüft, zweitens sei dies eine Tatsachenfrage, und drittens werde in der Anschlussrechtsmittelschrift auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs Bezug genommen, von denen die Kommission keine Kopie hätte erhalten dürfen, da sie allein auf der Grundlage des Sitzungsberichts als Streithelferin zugelassen worden sei. Jedenfalls sei dieser Anschlussrechtsmittelgrund unbegründet.\n\n49\nAls Zweites sei der einzige Anschlussrechtsmittelgrund, auf den der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestützt werde, insoweit unzulässig, als er gegen die Rn. 59 und 63 dieses Urteils gerichtet sei. Denn bezüglich der Erstgenannten rüge die Kommission eine Tatsachenfeststellung, und bezüglich der Zweitgenannten versuche sie nur, ihre eigene Auslegung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen Auslegung zu setzen.\n\n50\nDistillerie Bonollo u. a. machen weiter geltend, dieser einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei in vollem Umfang unbegründet oder gehe ins Leere. Insbesondere habe sich das Gericht nicht auf den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes berufen, um den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit zu erweitern, da die Bezugnahme auf diesen Grundsatz in Rn. 93 des angefochtenen Urteils keinen tragenden Charakter habe. Zudem sei, wie das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, ein Kläger von einem Rechtsakt der Union unmittelbar betroffen, wenn er in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern betroffen sei. Dieses Kriterium habe der Gerichtshof im Urteil Montessori bestätigt. Daher seien Distillerie Bonollo u. a. als direkte Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, für deren Erzeugnisse mit der streitigen Verordnung keine angemessenen Antidumpingzölle eingeführt worden seien, unmittelbar betroffen.\n\n51\nAls Drittes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der von der Kommission zur Stützung ihres Hilfsantrags angeführte einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei unbegründet. Nach Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils habe nicht nur der Rat, sondern auch das zuständige Organ, die Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben.\n\n52\nDer Rat unterstützt sämtliche Anträge der Kommission.\n\n53\nAls Erstes bringt der Rat vor, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht die vier vor ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Klagegründe rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt habe. Obwohl die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Licht des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen sei, könne dieser Grundsatz doch nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen außer Kraft setzen. Zudem habe die Rechtsprechung, wonach die Unionshandlung die Rechtsstellung und nicht die tatsächliche Situation des Klägers berühren müsse, weiter Bestand. Eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt würden, könne keine rechtliche Auswirkung auf Unionshersteller haben, da diese erstens keine Antidumpingzölle zu entrichten hätten und zweitens keinen Anspruch darauf hätten, dass ausführenden Drittlandsherstellern Antidumpingzölle auferlegt würden. Daher habe das Gericht in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt sei, wenn die tatsächliche Situation des Klägers berührt sei.\n\n54\nAls Zweites macht der Rat geltend, dass der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils den fünften Klagegrund für unbegründet erklären müsse.\n\n55\nAls Drittes bringt der Rat vor, falls der Gerichtshof das angefochtene Urteil nicht aufheben sollte, müsse er gleichwohl Nr. 2 des Tenors dieses Urteils aufheben, da die Verordnung Nr. 37/2014 nur der Kommission die Befugnis zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen verleihe.\nB. Würdigung\n\n56\nMit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils (im Folgenden: Hauptantrag der Kommission), weil das Gericht in den Rn. 51 bis 73 dieses Urteils rechtsfehlerhaft befunden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien. Hilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als dem Rat damit aufgegeben werde, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen (im Folgenden: Hilfsantrag der Kommission), weil seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014, allein die Kommission zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen befugt sei.\n\n57\nDistillerie Bonollo u. a. beantragen, beide Anträge zurückzuweisen, während der Rat und Changmao Biochemical Engineering beide Anträge unterstützen.\n1. Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels\n\n58\nDistillerie Bonollo u. a. machen die Unzulässigkeit erstens des von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführten einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes – Rechtsfehler hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit –, soweit dieser Grund gegen bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils gerichtet sei, und zweitens des Antrags der Kommission geltend, den fünften Klagegrund zurückzuweisen (\n\n59\nDiese Unzulässigkeitseinreden sind meines Erachtens zurückzuweisen.\na) Zulässigkeit des von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführten einzigen Anschlussrechtsmittelgrundes, soweit er gegen die Rn. 59 und 63 des angefochtenen Urteils gerichtet ist\n\n60\nAls Erstes machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Anschlussrechtsmittelgrund der Kommission sei unzulässig, soweit er gegen Rn. 59 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, in der das Gericht befunden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, da mit dieser für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle zum Ausgleich des Dumpings eingeführt worden seien, das der Schädigung von Distillerie Bonollo u. a. als Mitbewerber dieser beiden chinesischen Hersteller zugrunde liege. Nach Ansicht von Distillerie Bonollo u. a. ist dies eine Tatsachenfrage.\n\n61\nMeines Erachtens ist diese Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Die Kommission beanstandet nicht die Feststellung des Gerichts in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass Distillerie Bonollo u. a. in direktem Wettbewerb mit den beiden in der vorstehenden Nummer genannten chinesischen Hersteller gestanden hätten, was allerdings eine Tatsachenfeststellung ist, die einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich ist (\n\n62\nAls Zweites machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Anschlussrechtsmittelgrund sei unzulässig, soweit er gegen Rn. 63 des angefochtenen Urteils gerichtet sei, in der das Gericht das Vorbringen des Rates zurückgewiesen habe, der Kläger müsse, um die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit zu erfüllen, „ein subjektives Recht auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe“ haben. Damit versuche die Kommission nur, ihre eigene Auslegung an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen zu setzen.\n\n63\nAuch diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen. Es trifft zu, dass der Rat dieses Argument im ersten Rechtszug vorgebracht hatte und dass die Kommission dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug zur Unterstützung des Rates beigetreten war. Nach der Rechtsprechung können jedoch im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (\nb) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen\n\n64\nIn der Anschlussrechtsmittelschrift legt die Kommission zunächst die Gründe dar, aus denen sie Distillerie Bonollo u. a. für nicht unmittelbar betroffen von der streitigen Verordnung hält, und beantragt, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, wofür sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht geltend macht.\n\n65\nDistillerie Bonollo u. a. halten den Antrag der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, für unzulässig. Denn erstens das Gericht habe nicht über diesen Klagegrund entschieden, und zweitens sei die Frage, ob die Verteidigungsrechte von Distillerie Bonollo u. a. verletzt seien, eine Tatsachenfrage.\n\n66\nDiese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen.\n\n67\nErstens hat das Gericht den fünften Klagegrund im angefochtenen Urteil in der Tat nicht geprüft. Es brauchte ihn nicht zu prüfen, da es dem ersten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung – folgte und die streitige Verordnung auf dieser Grundlage für nichtig erklärte (in Ausübung seiner Befugnis nach Art. 61 der Satzung, den Rechtsstreit nach Aufhebung der Entscheidung des Gerichts endgültig zu entscheiden, prüft und als unbegründet zurückweist. In der Anschlussrechtsmittelschrift beantragt die Kommission nämlich die Zurückweisung des fünften Klagegrundes als unbegründet erst, nachdem sie dargelegt hat, warum Distillerie Bonollo u. a. von dem angefochtenen Urteil nicht unmittelbar betroffen seien und dieses Urteil folglich aufzuheben sei. Zudem führt die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung aus, dass sie ihre Ansicht zum fünften Klagegrund darlege, „um den Gerichtshof bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 61 der Satzung zu unterstützen“.\n\n68\nZweitens geht aus Art. 61 der Satzung zwar nicht hervor, ob der Gerichtshof bei der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits über Tatsachenfragen befinden kann, doch hat dieser sich in der Praxis für dazu befugt erachtet (\nc) Zulässigkeit des Antrags der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit er sich auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bezieht\n\n69\nIn der Anschlussrechtsmittelschrift bezieht sich die Kommission für ihren Antrag, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts (\n\n70\nDistillerie Bonollo u. a. machen geltend, die in der Anschlussrechtsmittelschrift enthaltenen Bezugnahmen auf die Antwort des Rates auf die schriftlichen Fragen des Gerichts seien unzulässig. Denn die Kommission sei nach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, d. h. auf der Grundlage des Sitzungsberichts, als Streithelferin im ersten Rechtszug zugelassen worden. Sie habe daher kein Recht auf Übermittlung der Antwort des Rates auf die Fragen des Gerichts gehabt. Folglich müsse der Gerichtshof die Entscheidung über den Antrag der Kommission ablehnen, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.\n\n71\nMeines Erachtens kann das Anschlussrechtsmittel nicht für unzulässig erklärt, soweit mit ihm auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts Bezug genommen wird.\n\n72\nIm vorliegenden Fall wurde die Kommission nach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 als Streithelferin zum Rechtsstreit vor dem Gericht zugelassen (\n\n73\nNach Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 kann, wenn der Antrag auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt wird, der Streithelfer „auf der Grundlage des ihm übermittelten Sitzungsberichts in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen“. Folglich hat der Streithelfer in diesem Fall kein Recht auf Übermittlung einer Abschrift der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung oder der Gegenerwiderung (\n\n74\nIm vorliegenden Fall hatte die Kommission jedoch ein Recht auf Übermittlung einer Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung. Art. 24 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 (\n\n75\nIch weise darauf hin, dass das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, auf die sich die Kommission in ihrem Anschlussrechtsmittel bezieht (\n\n76\nDaher kann unabhängig davon, ob die Kommission ein Recht auf Übermittlung der Antwort des Rates auf die Fragen des Gerichts hatte, der Umstand, dass sie sich in ihrem Anschlussrechtsmittel auf das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf diese Fragen bezieht, nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels, soweit es sich auf das Vorbringen des Rates bezieht, führen.\n2. Begründetheit\n\n77\nWie oben in Nr. 56 erwähnt, beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil, hilfsweise Nr. 2 des Tenors dieses Urteils, aufzuheben. Ich werde beide Anträge nacheinander prüfen.\na) Zum Hauptantrag der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\n78\nMit ihrem einzigen Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Distillerie Bonollo u. a. von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien.\n\n79\nNach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung Klage erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft.\n\n80\nNach ständiger Rechtsprechung erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (\n\n81\nDas Gericht entschied in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar betreffe, da diese das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst hätten und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde liege. Auch das zweite Kriterium für eine unmittelbare Betroffenheit sei erfüllt, da die Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des Antidumpingzollsatzes und der Einführung dieses Zolls auf die betreffenden Erzeugnisse gehabt hätten.\n\n82\nIch weise darauf hin, dass mit dem Anschlussrechtsmittel nur die vom Gericht in den Rn. 51 bis 73 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des ersten Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit und nicht die in Rn. 50 dieses Urteils enthaltene Analyse des zweiten Kriteriums beanstandet wird.\n\n83\nDie Kommission bringt vor, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. nicht betreffe, da diese keine Rechte habe, die durch den Erlass dieser Verordnung berührt sein könnten. Die Grundverordnung räume Distillerie Bonollo u. a. in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerinnen zwar Verfahrensrechte ein, doch seien für die Frage, ob ihre Rechtsstellung berührt sei, nur materielle Rechte, nicht aber Verfahrensrechte relevant. Weder der AEU-Vertrag noch die Grundverordnung räumten aber Distillerie Bonollo u. a. ein materielles Recht auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für konkurrierende Drittlandshersteller ein.\n\n84\nNach Ansicht von Distillerie Bonollo u. a. berührt die streitige Verordnung unmittelbar ihre Rechtsstellung, da sie ein Recht darauf hätten, auf dem Markt, auf dem sie tätig seien, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Dies folge entsprechend aus Rn. 50 des Urteils Montessori.\n\n85\nMeines Erachtens ist der von der Kommission für ihren Hauptantrag angeführte einzige Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen. Wie noch darzulegen sein wird, schlage ich vor, auf den vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Montessori gewählte Lösung zu übertragen und zu entscheiden, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. wegen deren Recht darauf, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, unmittelbar berührt.\n\n86\nZunächst weise ich darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen des Rates aus dem Umstand, dass Distillerie Bonollo u. a. mit der streitigen Verordnung keine Antidumpingzölle auferlegt werden, nicht folgt, dass diese Verordnung deren Rechtsstellung nicht berührt.\n\n87\nDer Grund dafür ist, dass Antidumpingzölle definitionsgemäß auf von Drittlandsherstellern produzierte Waren eingeführt werden, nicht aber auf Waren, die von Unionsherstellern wie Distillerie Bonollo u. a. produziert werden. Somit wären, folgte man der Ansicht des Rates, Unionshersteller nicht zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung von Antidumpingmaßnehmen befugt. Dies stünde kaum im Einklang mit den Urteilen vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16), und vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 36 bis 53), in denen die Nichtigkeitsklage eines Unionsherstellers für zulässig erklärt worden sei.\n\n88\nWeiter spricht für die oben in Nr. 85 dargelegte Ansicht, dass Antidumpingzölle von den Einführern des betreffenden Erzeugnisses in die Union gezahlt und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vereinnahmt werden, nachdem das Erzeugnis in den freien Verkehr in der Union überführt worden ist. Sie werden nicht von ausführenden Herstellern gezahlt. Somit wären, folgte man der Ansicht des Rates, ausführende Hersteller nicht zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung befugt, mit der Antidumpingzölle auf die Einfuhren ihrer eigenen Waren eingeführt werden. Dies stünde ebenfalls kaum im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Klagen von Herstellern und Ausführern der in Rede stehenden Erzeugnisse, denen auf der Grundlage von Informationen über ihre Geschäftstätigkeit Dumping vorgeworfen wird, zulässig sind (\n\n89\nDarüber hinaus teile ich, wie oben in Nr. 85 erwähnt, die Ansicht von Distillerie Bonollo u. a., dass die streitige Verordnung sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzt und dadurch unmittelbar ihr Recht darauf berührt, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.\n\n90\nDies folgt als Erstes aus dem Urteil Montessori. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass der Beschluss, mit dem die Kommission erstens bestimmte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen eingestuft, aber von der Anordnung ihrer Rückforderung abgesehen hatte und zweitens andere Maßnahmen nicht als Beihilfen eingestuft hatte, die Rechtsstellung der Klägerinnen unmittelbar berührte, da sie diese in eine nachteilige Wettbewerbssituation versetzte und dadurch ihr Recht darauf berührte, auf dem Markt, auf dem sie tätig waren, keinem durch die in Rede stehenden Maßnahmen verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (\n\n91\nIch schlage vor, die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Montessori gewählt hat, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem es nicht um die Beihilferegeln, sondern um die Antidumpingbestimmungen geht. Meines Erachtens berührt die streitige Verordnung unmittelbar die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. wegen deren Recht darauf, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumpingpraktiken – und nicht wie in jenem Urteil durch staatliche Beihilfen – verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.\n\n92\nFür diese Lösung spricht meiner Ansicht nach, dass die Antidumpingbestimmungen – wie die Art. 107 und 108 AEUV – den Wettbewerb schützen sollen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung dienen zwar Antidumpingmaßnahmen einem zweifachen Zweck: Zum einen sollen die handelsverzerrenden Auswirkungen von Dumping beseitigt und zum anderen soll ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Ich betone jedoch, dass Dumpingpraktiken als unfairer Wettbewerb durch Drittlandshersteller anzusehen ist, vor dem die Unionshersteller geschützt werden müssen (\n\n93\nZudem wird die Bedeutung des Wettbewerbszwecks von Antidumpingmaßnahmen durch die Regel des niedrigeren Zolls verdeutlicht. Nach dieser Regel ist, wie in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehen, die Höhe des Antidumpingzolls auf der Grundlage der Dumpingspanne zu ermitteln, es sei denn, die Schädigungsspanne ist geringer als die Dumpingspanne, in welchem Fall der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Schädigungsspanne zu ermitteln ist. Die Regel des niedrigeren Zolls stellt sicher, dass der Wirtschaftszweig der Union keinen Schutz erhält, der über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwenden (\n\n94\nDaher ist – in Analogie zum Urteil Montessori – festzustellen, dass die streitige Verordnung das Recht von Distillerie Bonollo u. a., auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, und damit deren Rechtsstellung unmittelbar berührt. Wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils befunden hat, sind Distillerie Bonollo u. a. Unionshersteller von Weinsäure und auf demselben Markt tätig wie die beiden chinesischen ausführenden Hersteller. Daher war die streitige Verordnung mit der Einführung von aus ihrer Sicht unangemessenen Antidumpingzöllen für diese beiden ausführenden Hersteller geeignet, sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation auf dem Binnenmarkt zu versetzen.\n\n95\nAls Zweites folgt entgegen dem Vorbringen der Kommission aus Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung nicht, dass Distillerie Bonollo u. a. kein Recht darauf haben, auf dem Markt, auf dem sie tätig sind, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.\n\n96\nDie Kommission ist der Ansicht, dass sie, wenn Dumping, Schädigung und Verursachung Letzter durch Ersteres festgestellt seien, gleichwohl nach Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen absehen könne, wenn solche Maßnahmen nicht im Interesse der Union lägen. Daraus folge, dass Distillerie Bonollo u. a. kein materielles Recht auf Schutz gegen Dumping hätten.\n\n97\nDem kann ich mich nicht anschließen.\n\n98\nNach der Rechtsprechung des Gerichts hat zwar der Wirtschaftszweig der Union kein Recht auf Einführung von Schutzmaßnahmen, selbst wenn Dumping und Schädigung festgestellt worden sind, da solche Maßnahmen nur eingeführt werden können, wenn gemäß Art. 9 Abs. 4 und Art. 21 der Grundverordnung auch festgestellt worden ist, dass sie im Interesse der Union gerechtfertigt sind (\n\n99\nIch gebe jedoch zu bedenken, dass dies eine negative Voraussetzung ist. Nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung kann die Kommission vom Erlass von Antidumpingmaßnahmen nur absehen, wenn diese nicht im Interesse der Union liegen (\n\n100\nÜberdies betone ich, dass der Umstand, dass die Kommission davon absehen kann, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde (\n\n101\nWenn die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes des Beihilfeempfängers verstoßen würde (\n\n102\nEbenso kann, wenn die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge, die Kommission beschließen, keine solchen Maßnahmen einzuführen. In diesem Fall werden die durch das Dumping verursachten Wettbewerbsverfälschungen nicht beseitigt, und der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt wird nicht wiederhergestellt. Das sollte den Gerichtshof nicht an der Feststellung hindern, dass ein Unionshersteller ein Recht darauf hat, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein.\n\n103\nDrittens würde entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission der Gerichtshof, sollte er entscheiden, dass das erste Kriterium für die unmittelbare Betroffenheit im vorliegenden Fall erfüllt ist, diese Entscheidung nicht aufgrund der bloß tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Verordnung auf die Situation von Distillerie Bonollo u. a. (im Gegensatz zu ihren rechtlichen Wirkungen) treffen.\n\n104\nWie oben in Nr. 85 erwähnt, berührt nämlich die streitige Verordnung die Situation von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar wegen ihres Rechts darauf, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, und nicht wegen irgendwelcher tatsächlicher Auswirkungen dieser Verordnung.\n\n105\nEs besteht auch kein Widerspruch zwischen der oben in Nr. 85 vorgeschlagenen Lösung und Rn. 81 des Urteils vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155). Der Gerichtshof hat dort entschieden, dass der Umstand, dass die amerikanischen Bioethanolhersteller durch eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden war, einen Wettbewerbsnachteil erlitten, für sich genommen nicht darauf schließen ließ, dass sie von dieser Verordnung unmittelbar betroffen waren. Ich weise erstens darauf hin, dass diese amerikanischen Bioethanolhersteller Drittlandshersteller waren, deren Waren einem Antidumpingzoll unterlagen, während Unionshersteller meines Erachtens ein Recht darauf haben, keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Zweitens waren diese amerikanischen Bioethanolhersteller nicht auf dem Binnenmarkt tätig (\n\n106\nViertens läuft die oben in Nr. 85 vorgeschlagene Lösung entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates nicht auf eine „Lockerung“ des ersten Kriteriums für die unmittelbare Betroffenheit hinaus.\n\n107\nWie oben in Nr. 87 erwähnt, wurde im Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 11 bis 16), Unionsherstellern die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen zuerkannt. Zudem wurde im Urteil vom 18. Oktober 2018, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission (T‑364/16, EU:T:2018:696, Rn. 36 bis 53), entschieden, dass Unionshersteller zur Anfechtung des Beschlusses befugt waren, mit dem die Kommission zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs die Einstellung der Erhebung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Waren eines bestimmten ausführenden Herstellers angeordnet hatte.\n\n108\nSollte der Gerichtshof befinden, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar berührt, würde damit folglich entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Rates die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht „gelockert“. Seine Entscheidung stünde im Einklang mit der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung.\n\n109\nHierfür spricht besonders, dass im Antidumpingbereich Klägern (seien es Unionshersteller, Drittlandshersteller oder Einführer) die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen deshalb abgesprochen wurde, weil sie von dieser Verordnung nicht individuell betroffen waren. Der Grund hierfür war nicht, dass sie von ihr nicht unmittelbar betroffen waren (\n\n110\nNach meiner Kenntnis gibt es nur eine Ausnahme. Dies ist das Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155), in dem den amerikanischen Bioethanolherstellern die Klagebefugnis mit der Begründung abgesprochen wurde, dass sie von dem angefochtenen Rechtsakt nicht unmittelbar betroffen waren. Wie jedoch oben in Nr. 105 dargelegt, war dies dem besonderen Umstand geschuldet, dass diese Hersteller Bioethanol nicht direkt in die Union einführten und dass ihre Produktion daher nicht unmittelbar dem eingeführten Antidumpingzoll unterworfen wurde.\n\n111\nDarüber hinaus wurde in Fällen, in denen Klägern die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen zuerkannt wurde, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit entweder nicht geprüft (\n\n112\nEs gibt nach meiner Kenntnis nur zwei Ausnahmen. Im Urteil vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216), wurde entschieden, dass eine Verordnung zur Ausweitung von Antidumpingmaßnahmen die Rechtsstellung eines Einführers unmittelbar betraf. Der Grund dafür war, dass die Möglichkeit einer Freistellung der Klägerin von dem ausgeweiteten Zoll durch die Kommission (für Einfuhren, mit denen der ursprüngliche Zoll nicht umgangen wurde) unter den gegebenen Umständen eine rein theoretische war (T‑364/16, EU:T:2018:696), entschieden, dass ein Beschluss, der die Nichterhebung von Antidumpingzöllen vorsah, die Situation der Unionshersteller „im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffene Ware führte“, unmittelbar betraf. Das Gericht stützte sich dafür u. a. auf den Umstand, dass sowohl der Antrag, der zum Erlass der ursprünglichen Verordnung geführt hatte, als auch der Antrag auf Auslaufüberprüfung von einem Händlerverband im Namen von Unionsherstellern, zu denen auch die Klägerinnen gehören, gestellt worden waren (jede Person, der durch diese Verordnung Rechte eingeräumt werden, von einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen unmittelbar betroffen sein kann.\n\n113\nFolglich findet sich in der Rechtsprechung aus meiner Sicht keine Stütze für das Vorbringen der Kommission, dass einem Unionshersteller die Klagebefugnis deshalb abgesprochen werden müsse, weil er keinen Anspruch auf Schutz gegen Dumping habe und die Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen ihn daher in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar betreffe. Vielmehr steht das angefochtene Urteil meines Erachtens im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte, in der, wie oben in Nr. 110 dargelegt, nach meiner Kenntnis die Klagebefugnis wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit des Klägers durch die angefochtene Maßnahme nur in einem Fall unter Umständen verneint wurde, die sich von denen der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.\n\n114\nFünftens überzeugt mich das Vorbringen der Kommission und des Rates nicht, dass sich das Gericht in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft auf das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist, berufen habe, um die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit zu „erweitern“.\n\n115\nIn diesen Randnummern befand das Gericht, da die streitige Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene gegenüber Distillerie Bonollo u. a. nach sich ziehen könne, verfügten diese grundsätzlich nicht über alternative Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene. Auch wenn dieser Umstand nicht den Wegfall der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit zur Folge haben könne, müsse die Voraussetzung, dass gegen eine Verordnung nur klagen könne, wer unmittelbar und individuell betroffen sei, im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgelegt werden.\n\n116\nArt. 47 der Charta zielt in der Tat nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern (\n\n117\nDas Gericht hat nicht auf die unmittelbare Betroffenheit von Distillerie Bonollo u. a. durch die streitige Verordnung geschlossen, indem es sich auf Art. 47 der Charta berufen hat. Dieser Schluss beruhte auf einer anderen Grundlage, nämlich auf dem in Rn. 59 des angefochtenen Urteils angeführten Umstand, dass Distillerie Bonollo u. a. das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst hatten und dass der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll dazu bestimmt war, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt wie die beiden chinesischen ausführenden Hersteller tätige Mitbewerber zugrunde liegt. Die Rn. 92 und 93 dienen nur der Bestätigung dieser Schlussfolgerung, zu der das Gericht bereits gekommen war.\n\n118\nIch weise auch darauf hin, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. aus den in der vorstehenden Nummer genannten Gründen unmittelbar berührt, die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht missachtet hat. Es hat eine weitere Auslegung dieser Voraussetzung als die von der Kommission und vom Rat vertretene zugrunde gelegt, was jedoch nicht deren Missachtung gleichkommt.\n\n119\nIch komme zu dem Ergebnis, dass die streitige Verordnung, da sie Distillerie Bonollo u. a. auf einem Markt, auf dem sie mit den beiden chinesischen ausführenden Herstellern konkurrieren, in eine nachteilige Wettbewerbsposition versetzt, das Recht von Distillerie Bonollo u. a., auf diesem Markt keinem durch Dumping verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, unmittelbar berührt. Daraus folgt, dass das Gericht mit der Feststellung in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung von Distillerie Bonollo u. a. unmittelbar berührt, keinen Rechtsfehler begangen hat und dass das einzige Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen ist.\n\n120\nFolglich ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen, soweit mit ihm die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird.\nb) Zum Hilfsantrag der Kommission auf Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils\n\n121\nHilfsweise beantragt die Kommission, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten wird, bis nicht nur die Europäische Kommission, sondern auch der Rat die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Die Kommission macht geltend, seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014 könne nur sie Antidumpingmaßnahmen erlassen.\n\n122\nDer Rat und Changmao Biochemical Engineering teilen die Auffassung der Kommission, während Distillerie Bonollo u. a. ihr entgegentreten.\n\n123\nMeines Erachtens ist dem Hilfsantrag der Kommission stattzugeben.\n\n124\nMit Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils erhielt das Gericht den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrecht, „bis die … Kommission und der Rat … die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem [angefochtenen] Urteil ergeben“.\n\n125\nNach Art. 266 Abs. 1 AEUV haben die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall ist die Verordnung vom Rat erlassen worden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rat die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen muss oder auch nur kann.\n\n126\nNach der Rechtsprechung ist die in Art. 266 Abs. 1 AEUV normierte Verpflichtung zum Tätigwerden keine Quelle von Befugnissen und befreit das betreffende Organ auch nicht von der Notwendigkeit, den Rechtsakt mit den Maßnahmen, die sich aus dem eine Maßnahme aufhebenden Urteil ergeben, auf einer Rechtsgrundlage zu erlassen, die erstens dieses Organ zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt und zweitens zum Zeitpunkt des Erlasses in Kraft ist (\n\n127\nMit Art. 1 der Verordnung Nr. 37/2014 wurde Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung dahin gehend geändert, dass endgültige Antidumpingzölle, die zuvor vom Rat eingeführt wurden, nunmehr von der Kommission einzuführen sind (\n\n128\nIm vorliegenden Fall können die Maßnahmen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, nur nach dem Tag erlassen werden, an dem dieses Urteil ergangen ist, also nach dem 3. Mai 2018. Somit können sie nur nach dem am 20. Februar 2014 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014 erlassen werden (\n\n129\nSomit kann nur die Kommission solche Maßnahmen erlassen.\n\n130\nIch komme zu dem Schluss, dass Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, soweit damit der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten wird, bis der Rat die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben. Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils hat jedoch Bestand, soweit damit dieser Zoll aufrechterhalten wird, bis die Kommission die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben.\n\n131\nIm Übrigen ist das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen.\nVI. Das Rechtsmittel\n\n132\nChangmao Biochemical Engineering beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft stattgegeben habe.\nA. Vorbringen der Parteien\n\n133\nMit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund beanstandet Changmao Biochemical Engineering die Rn. 132 bis 137 und 139 bis 141 des angefochtenen Urteils.\n\n134\nDieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.\n\n135\nMit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass die Ermittlung des Normalwerts in der streitigen Verordnung anhand der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land keine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstelle und dass jedenfalls eine Änderung der Umstände vorliege. Darüber hinaus habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik für mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehend befunden und damit die Unterschiede in den Verfahren zur Herstellung von Weinsäure in Argentinien und in China außer Betracht gelassen habe.\n\n136\nMit dem zweiten und dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Anwendung desselben Normalwerts auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwische.\n\n137\nDistillerie Bonollo u. a. machen geltend, erstens sei das Rechtsmittel unzulässig, zweitens sei der einzige Rechtsmittelgrund unzulässig und drittens sei dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls unbegründet.\n\n138\nErstens unterstützen Distillerie Bonollo u. a. die vom Rat und von der Kommission gegenüber dem Rechtsmittel erhobene Unzulässigkeitseinrede.\n\n139\nZweitens machen Distillerie Bonollo u. a. die Unzulässigkeit des ersten, des zweiten und des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend, soweit mit einem oder mehreren dieser Teile i) lediglich vor dem Gericht geltend gemachtes Vorbringen wiederholt werde, ii) eine Tatsachenfrage aufgeworfen werde, iii) beantragt werde, dass der Gerichtshof über einen Klagegrund entscheide, über den das Gericht nicht entschieden habe, oder iv) eine Hilfserwägung in der Begründung des angefochtenen Urteils beanstandet werde.\n\n140\nDrittens machen Distillerie Bonollo u. a. geltend, der einzige Rechtsmittelgrund sei jedenfalls unbegründet. Es habe in der streitigen Verordnung eine Änderung der Methodik gegeben, da die Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien nicht angewandt worden sei. Für eine Änderung der Umstände gebe es keinen Beweis. Zudem habe das Gericht entgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering die Unterschiede in den Herstellungskosten zwischen Argentinien und China nicht außer Betracht gelassen. Zum Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, die Anwendung desselben Normalwerts verwische jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern, weisen Distillerie Bonollo u. a. darauf hin, dass keine Bestimmung der Grundverordnung eine günstigere Behandlung kooperierender ausführender Hersteller hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts vorsehe.\n\n141\nDer Rat hält das Rechtsmittel für unzulässig. Das angefochtene Urteil berühre Changmao Biochemical Engineering nicht unmittelbar, wie es nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung erforderlich sei. Denn die streitige Verordnung sei, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar sei, bereits mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden. Daher seien Maßnahmen, die ergriffen würden, um dem angefochtenen Urteil nachzukommen, wie etwa die Neuermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien, nur auf Ninghai Organic Chemical Factory anwendbar.\n\n142\nDie Kommission hält das Rechtsmittel aus denselben Gründen für unzulässig wie der Rat. Jedenfalls sei es unbegründet. Denn in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung sei von der „in der [Ausgangs‑]Untersuchung“ angewandten Methodik die Rede und nicht von der für ein bestimmtes Unternehmen angewandten Methodik. Diese Bestimmung könne nicht in einer auf das einzelne Unternehmen bezogenen Weise angewandt werden. Zudem spreche ihre Entstehungsgeschichte für eine weite Auslegung der Pflicht zur Anwendung derselben Methodik bei der Überprüfung. Schließlich sei Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung als Ausdruck des nunmehr in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung zu sehen. Folglich müsse der Normalwert in der streitigen Verordnung anhand der Inlandsverkaufspreise für alle Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, einschließlich der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, ermittelt werden.\nB. Würdigung\n\n143\nChangmao Biochemical Engineering führt einen einzigen Rechtsmittelgrund an, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung es dem Rat nicht erlaube, in einer Interimsüberprüfung den Normalwert anhand der Herstellungskosten in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, zu ermitteln, während der Normalwert in der Ausgangsuntersuchung anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt worden sei.\n\n144\nDistillerie Bonollo u. a., der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n1. Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\n145\nDer Rat und die Kommission machen geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, da das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering nicht unmittelbar berühre, wie es nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung erforderlich sei, denn die streitige Verordnung sei, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar sei, bereits mit dem Urteil vom 1. Juni 2017,Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden. Distillerie Bonollo u. a. unterstützen die vom Rat und von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede, während Changmao Biochemical Engineering das Rechtsmittel für zulässig hält.\n\n146\nAus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass das Rechtsmittel zulässig ist.\n\n147\nDas Rechtsmittel ist von Changmao Biochemical Engineering eingelegt worden, die nicht Partei, sondern Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht war (\n\n148\nGemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung kann ein Streithelfer im ersten Rechtszug (soweit es sich nicht um einen Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan handelt) ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen, wenn dieses Urteil ihn „unmittelbar berührt“.\n\n149\nWie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, war die streitige Verordnung bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar war.\n\n150\nIch weise jedoch darauf hin, dass im angefochtenen Urteil die Tragweite der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nicht beschränkt wird (\n\n151\nIch weise auch darauf hin, dass das Organ, dem das mit einem Urteil für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, seiner ihm nach Art. 266 Abs. 1 AEUV obliegenden Verpflichtung, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, nur dann nachkommt, wenn es nicht nur dessen Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind (\n\n152\nMit dem angefochtenen Urteil wurde die streitige Verordnung mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat dadurch, dass er den Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt und dann bei der Überprüfung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, einen rechnerisch ermittelten Normalwert zugrunde gelegt habe, der im Wesentlichen anhand der Herstellungskosten in diesem Land ermittelt worden sei, die Methodik geändert und damit gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe. Demgemäß muss die Kommission, um ihrer Verpflichtung aus Art. 266 Abs. 1 AEUV nachzukommen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, das Verfahren wiedereröffnen und den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien neu ermitteln (\n\n153\nDa die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, wie oben in Nr. 150 dargelegt, in ihrer Tragweite nicht beschränkt ist, muss die Kommission, um die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien nicht nur für Ninghai Organic Chemical Factory, sondern auch für Changmao Biochemical Engineering neu ermitteln.\n\n154\nIm Gegensatz dazu wurde die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat und die Kommission durch ihre Weigerung, Changmao Biochemical Engineering Informationen über die Ermittlung des Normalwerts zukommen zu lassen, gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt hätten. Demgemäß muss die Kommission, um ihrer Verpflichtung zur Ergreifung der sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen nachzukommen, Changmao Biochemical Engineering Zugang zu diesen Informationen gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben.\n\n155\nDaher ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil andere zu ergreifende Maßnahmen als aus dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372).\n\n156\nFolglich berührt das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering unmittelbar wegen der Verpflichtung der Kommission, diesem Urteil dadurch nachzukommen, dass sie das Verfahren wiedereröffnet und den Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien neu ermittelt.\n\n157\nDies steht im Einklang mit dem Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534). In diesem Urteil befand der Gerichtshof, dass das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen drei Unternehmen für nichtig erklärt worden war, diese drei Unternehmen unmittelbar berührte. Dies lag darin begründet, dass „die Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils eine neue Prüfung der Beschwerde … vornehmen [musste und dass a]ls Ergebnis einer solchen Prüfung … die Kommission eine für [die drei Unternehmen] nachteilige Maßnahme erlassen [konnte], so dass diese dem Risiko einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt werden [konnten]“ (\n\n158\nIm vorliegenden Fall macht Changmao Biochemical Engineering unwidersprochen geltend, dass die Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien zur Einführung eines Antidumpingzollsatz führen würde, der deutlich höher wäre als der mit der streitigen Verordnung eingeführte Satz von 13,1 %. Daher besteht wie in dem in der vorstehenden Nummer angeführten Urteil eine Gefahr, dass die von der Kommission zur Durchführung des angefochtenen Urteils zu ergreifenden Maßnahmen für Changmao Biochemical Engineering nachteilig sein werden und Letztere Klagen auf Zahlung eines solchen Zolls ausgesetzt sein wird.\n\n159\nDie von mir oben in Nr. 156 gezogene Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. nicht in Frage gestellt, Changmao Biochemical Engineering sei nicht durch das angefochtene Urteil berührt, sondern durch die zu dessen Durchführung ergriffenen Maßnahmen, so dass das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering erst dann im Sinne von Art. 56 Abs. 2 der Satzung unmittelbar berühre, wenn diese Maßnahmen ergriffen würden.\n\n160\nDie Zulässigkeit eines von einem Streithelfer im ersten Rechtszug eingelegten Rechtsmittels gegen ein Urteil, mit dem eine Handlung der Union für nichtig erklärt worden ist, hängt nämlich nicht davon ab, dass das zuständige Organ seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV nachgekommen ist, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Denn eine solche Voraussetzung ist in Art. 56 Abs. 2 der Satzung nicht vorgesehen. Diese Bestimmung verlangt nur, dass „die Entscheidung des Gerichts“ die – aus dem die Handlung der Union für nichtig erklärenden Urteil folgende – Verpflichtung des zuständigen Organs zu berücksichtigen, die sich aus diesem ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Nicht zu berücksichtigen sind weder diese Maßnahmen selbst noch, ob sie rechtzeitig erlassen werden und ob das Urteil mit ihnen ordnungsgemäß durchgeführt wird.\n\n161\nChangmao Biochemical Engineering wird zwar die Möglichkeit haben, die Nichtigerklärung der zur Durchführung des angefochtenen Urteils ergriffenen Maßnahmen zu beantragen. Das gibt ihr jedoch entgegen dem Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. nicht „zwei Bissen vom selben Apfel“. Denn sollte sie die Klage auf Nichtigerklärung der zur Durchführung des angefochtenen Urteils ergriffenen Maßnahmen auf einen Klagegrund stützen, über den das Gericht bereits entschieden hat, so wäre dieser Klagegrund unzulässig, weil seine Geltendmachung gegen den Grundsatz res iudicata verstoßen würde (\n\n162\nIch weise auch darauf hin, dass, wenn die mit dem Urteil des Gerichts für nichtig erklärte Handlung der Union eine Verordnung ist, die Verpflichtung des zuständigen Organs, die zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, erst zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Rechtsmittels entsteht (\n\n163\nDeshalb ist es irrelevant, dass die Kommission die sich aus dem angefochtenen Urteil oder dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), ergebenden Maßnahmen noch nicht ergriffen hat (\n\n164\nEbenso irrelevant ist, dass die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung der mit der Verordnung Nr. 349/2012 eingeführten Maßnahme am 28. Juni 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 (\n\n165\nIch halte das Rechtsmittel somit für zulässig.\n2. Zulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes\n\n166\nErstens ist das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. zurückzuweisen, der erste, der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, weil mit ihnen nur das Vorbringen des Rates im ersten Rechtszug wiederholt werde. Wie oben in Nr. 63 dargelegt, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Ich weise darauf hin, dass mit dem Rechtsmittel bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils beanstandet werden, und zwar Rn. 132 hinsichtlich des Vorbringens, es habe keine Änderung der Methodik gegeben, die Rn. 132 und 135 bis 137 hinsichtlich des Vorbringens, die zwischen Argentinien und China bestehenden Unterschiede bei den Kosten der Herstellung von Weinsäure müssten für die Ermittlung eines gerechten Normalwerts berücksichtigt werden, Rn. 134 hinsichtlich des Vorbringens, es habe eine Änderung der Umstände gegeben, und die Rn. 139 bis 141 hinsichtlich des Vorbringens, dass jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischt würde, wenn die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, im Rahmen der Überprüfung angewandt würde.\n\n167\nZurückzuweisen ist zweitens das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a., soweit es dahin zu verstehen ist, dass damit geltend gemacht wird, das Vorbringen, es habe eine Änderung der Umstände gegeben, sei unzulässig, weil dies eine Tatsachenfrage sei. Ob die Tatsache, dass die MWB den beiden chinesischen ausführenden Herstellern zunächst gewährt und dann verweigert wurde, eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstellt, ist meines Erachtens eine Rechtsfrage.\n\n168\nDrittens stimme ich Distillerie Bonollo u. a. zwar darin zu, dass die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte unzulässig wäre, da das Gericht im angefochtenen Urteil nicht über diese Rüge entschieden hat, doch bin ich der Meinung, dass mit dem Rechtsmittel keine solche Rüge geltend gemacht wird. In der Rechtsmittelschrift heißt es zur Einleitung des dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes kurz, die Ausführungen des Gerichts zum Normalwert „widersprechen der ständigen Rechtsprechung …, mit der ein gerechter Preisvergleich sichergestellt und die Verteidigungsrechte der Ausführer gewahrt werden“ (\n\n169\nViertens ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 141 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass im Fall der Ermittlung des Normalwerts anhand der Daten eines Vergleichslands auf alle ausführenden Hersteller derselbe Normalwert angewandt werde, entgegen der Auffassung von Distillerie Bonollo u. a. nicht als gegen einen nichttragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet unzulässig. Vielmehr geht es, wie Distillerie Bonollo u. a. selbst meinen, ins Leere (\n\n170\nDer einzige Rechtsmittelgrund ist demnach meines Erachtens in vollem Umfang zulässig.\n3. Begründetheit\n\n171\nGemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung muss die Kommission in allen Überprüfungen nach diesem Artikel, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methode anwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, wobei u. a. Art. 2 dieser Verordnung gebührend zu berücksichtigen ist.\n\n172\nNach der Rechtsprechung ist die Ausnahme, aufgrund deren die Organe bei einer Änderung der Umstände im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik anwenden können als in der Ausgangsuntersuchung, strikt auszulegen (\n\n173\nIm vorliegenden Fall war in der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 130/2006 geführt hatte, für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt worden war, gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung der Normalwert anhand ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt worden (\n\n174\nDagegen wurde in der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, den beiden chinesischen ausführenden Herstellern die MWB verweigert. Daher konnte der Normalwert nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden. Er wurde im Wesentlichen gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung anhand der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt (\n\n175\nMit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass der Rat gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller einen rechnerisch ermittelten Normalwert verwendet habe, der auf den Herstellungskosten in Argentinien beruhe, während er in der Ausgangsuntersuchung den Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt habe.\n\n176\nDer einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil macht Changmao Biochemical Engineering geltend, es habe keine Änderung der Methodik gegeben und jedenfalls hätten sich die Umstände geändert, so dass das Gericht zu Unrecht auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erkannt habe.\n\n177\nMeines Erachtens greift der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durch.\n\n178\nEntgegen dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering (\n\n179\nNach der Rechtsprechung liegt eine Änderung der Methodik im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn in der Ausgangsuntersuchung der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlichen Preise für Ausfuhren in die Union ermittelt wurde, während in der Überprüfung gemäß Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung ein rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis auf der Grundlage der tatsächlichen Preise für die Ausfuhr in Drittländer festgesetzt wurde (\n\n180\nIm vorliegenden Fall war der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelt worden, während er in der Überprüfung für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB mehr gewährt werden konnte, im Wesentlichen anhand der Herstellungskosten in Argentinien ermittelt wurde. Im Licht der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung sehe ich darin eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung.\n\n181\nDarüber hinaus ist meines Erachtens nicht dargetan worden, dass sich die Umstände geändert haben.\n\n182\nNach der Rechtsprechung stellt insbesondere eine Mindestpreisverpflichtung (die bewirkte, dass die tatsächlichen Preise für Ausfuhren in die Union nicht mehr zuverlässig waren und dass in der Überprüfung ein Ausfuhrpreis anhand der Preise für Ausfuhren in Drittländer ermittelt werden musste) (\n\n183\nChangmao Biochemical Engineering beschränkt sich jedoch auf die Behauptung einer erheblichen Änderung der Umstände, die sich darin zeige, dass der Rat und die Kommission ihr in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt, in der Überprüfung aber verweigert hätten. Dies genügt meines Erachtens nicht, um eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darzutun.\n\n184\nIch weise insbesondere darauf hin, dass die Entscheidung, nicht die Inlandsverkaufspreise in Argentinien zugrunde zu legen, sondern den Normalwert anhand der Herstellungskosten in diesem Land rechnerisch zu ermitteln, im 27. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung damit begründet wird, dass „sich die Herstellungsverfahren in Argentinien und in … China voneinander unterscheiden, was die Preise und Kosten erheblich beeinflusst“. Wie Changmao Biochemical Engineering erläutert, wird Weinsäure in Argentinien aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnen, während sie in China mittels chemischer Synthese hergestellt wird. Aus der Verordnung Nr. 349/2012 geht jedoch hervor, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren und bei den Herstellungskosten von Weinsäure bereits zur Zeit der Ausgangsuntersuchung bestanden (\n\n185\nAllerdings bin ich der Ansicht, dass das Gericht seinen Befund in den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderlaufe, nicht angemessen und ausreichend begründet hat.\n\n186\nNach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hat die Kommission in der Überprüfung die gleiche Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden und dies „unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17“.\n\n187\nHat es, wie im vorliegenden Fall, keine Änderung der Umstände gegeben, genügt es zur Rechtfertigung einer Änderung der Methodik nicht, dass die neue Methodik geeigneter als die zuvor angewandte ist (\n\n188\nAus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung und aus der oben in Nr. 172 angeführten Rechtsprechung folgt nämlich, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik auch in der Überprüfung die Regel, die Anwendung einer anderen Methodik in der Überprüfung dagegen die Ausnahme ist. Würde zugelassen, dass eine neue Methodik bei Fehlen einer Änderung der Umstände im Verfahren der Überprüfung angewandt wird, auch wenn die zuvor angewandte Methodik nicht für Art. 2 oder Art. 17 der Grundverordnung zuwiderlaufend befunden worden ist, würde die Ausnahme zur Regel werden.\n\n189\nDaher ist zu prüfen, ob die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik in der Überprüfung Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde.\n\n190\nNach der Rechtsprechung muss der Rat dartun, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik nicht im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung stand (\n\n191\nVor dem Gericht hatte der Rat geltend gemacht, angesichts der Unterschiede im Verfahren zur Herstellung von Weinsäure zwischen Argentinien und China (tatsächlichen Ausfuhrpreisen der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen das synthetische Herstellungsverfahren zugrunde liege, auf der anderen Seite kein gerechter Vergleich gewesen.\n\n192\nIn den Rn. 135 bis 137 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das Vorbringen des Rates, die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik erlaube keinen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen, mit der Begründung zurück, dass erstens der Rat und die Kommission im Fall eines nicht gerechten Vergleichs den auf die anderen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzoll hätten ändern müssen, was sie nicht getan hätten, und dass zweitens mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure „dieselben Eigenschaften aufweist und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt ist“ wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene.\n\n193\nMeines Erachtens konnte das Gericht mit dieser Begründung allein nicht zu dem Schluss kommen, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Methodik „nicht … Art. 2 der Grundverordnung zuwiderläuft“ (\n\n194\nErstens zeigt der Umstand, dass der Rat den für die anderen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, eingeführten Zoll nicht geändert hat, nicht, dass die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderläuft. Er kann ebenso gut darauf hindeuten, dass der Rat gegen diese Bestimmung verstoßen hat, weil er den für die anderen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, eingeführten Zoll nicht geändert hat. Aus dem Vorgehen des Rates kann nicht auf die Rechtmäßigkeit der früheren oder der neuen Methodik geschlossen werden.\n\n195\nZweitens konnte sich das Gericht meines Erachtens für den Schluss, dass die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwidergelaufen wäre, nicht nur auf die Feststellung stützen, dass mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure „dieselben Eigenschaften aufweist und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt ist“ wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene. Denn durch die zwischen Argentinien und China bestehenden Unterschiede im Verfahren zur Herstellung von Weinsäure, auf die sich der Rat für das Vorbringen gestützt hat, dass die Anwendung der früheren Methodik Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde, werden dem 27. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zufolge (\n\n196\nDarüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren der Grund dafür waren, dass mit der streitigen Verordnung die Methodik geändert und der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien, sondern anhand der Herstellungskosten in diesem Land ermittelt wurde (\n\n197\nDer Rat, dem darzutun obliegt, dass die Anwendung der früheren Methodik rechtswidrig gewesen wäre, hatte zwar vor dem Gericht nur geltend gemacht, dass die Unterschiede im Herstellungsverfahren den in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebenen gerechten Vergleich nicht zuließen, nicht aber, dass diese Unterschiede die Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise in Argentinien für die Ermittlung des Normalwerts ausschlössen. Beides hängt jedoch meines Erachtens zusammen, wie der 42. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zeigt, wonach „[d]ie Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise in Argentinien mit anschließender Berichtigung des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung … keinen fairen Vergleich ermöglicht [hätte]“ (\n\n198\nFolglich hat das Gericht die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Methodik Art. 2 der Grundverordnung nicht zuwiderlaufen würde, nicht angemessen und ausreichend begründet.\n\n199\nWie die Kommission ausführt, lässt sich nicht geltend machen, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung sei dahin auszulegen, dass sich das Gebot der Anwendung derselben Methodik in der Ausgangsuntersuchung und in der Überprüfung nicht auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methodik als Ganzes, sondern auf die in dieser für jeden ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Methodik beziehe.\n\n200\nWäre dies richtig, müsste in der Überprüfung der Normalwert für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller anhand ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt werden (\n\n201\nMeines Erachtens kann jedoch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass das Gebot der Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik auch in der Überprüfung bedeutet, dass damit auf die für jeden ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Methodik Bezug genommen wird. Erstens steht einer solchen Auslegung der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, da danach die gleiche Methodik anzuwenden ist „wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“. Definitionsgemäß erstreckt sich eine Untersuchung auf alle Hersteller des betreffenden Erzeugnisses. Nichts im Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung deutet darauf hin, dass die individuelle Lage der ausführenden Hersteller zu berücksichtigen ist. Zweitens wurde entgegen dem Vorschlag der Kommission, Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zu streichen, „um eine größere übergreifende Kohärenz sicherzustellen“, weil er „gelegentlich dazu geführt [hat], dass eine eindeutig überholte Methodik … weiter verwendet werden musste“, nicht gestrichen (\n\n202\nFolglich greift der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durch, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.\n\n203\nDer Vollständigkeit halber werde ich indes kurz den zweiten und den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes prüfen.\n\n204\nMit dem zweiten und dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe in den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Anwendung desselben Normalwerts auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischen würde.\n\n205\nMeines Erachtens können der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.\n\n206\nIn den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils wies das Gericht das Vorbringen des Rates zurück, die Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, die kooperiert hätten, auf der einen Seite und für die anderen ausführenden Hersteller, die nicht kooperiert hätten, auf der anderen würde jede Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern verwischen. Nach Ansicht des Gerichts bliebe die Unterscheidung bestehen, da kooperierenden ausführenden Herstellern nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung eine individuelle Behandlung gewährt werden könne, nicht kooperierenden ausführenden Herstellern dagegen nicht.\n\n207\nDas Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, die Tatsache, dass kooperierenden ausführenden Herstellern eine individuelle Behandlung gewährt werden könne, nicht kooperierenden ausführenden Herstellern aber nicht, erlaube keine Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts, geht ins Leere. Wird einem ausführenden Hersteller nach Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung individuelle Behandlung gewährt, gilt zwar der auf alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anwendbare Normalwert, obwohl anhand der tatsächlichen Ausfuhrpreise dieses ausführenden Herstellers eine individuelle Dumpingspanne ermittelt wird. In den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils wird jedoch nicht die Frage geprüft, ob derselbe Normalwert für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, unabhängig davon gilt, ob sie kooperiert haben oder nicht. Er gilt, und das Gericht bestätigt dies. Die Frage ist, ob trotz der Geltung desselben Normalwerts eine individuelle Behandlung erlaubt, zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern zu unterscheiden.\n\n208\nAuch das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, derselbe Normalwert gelte nicht für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden sei, wenn sie unterschiedliche Herstellungsverfahren und ‑kosten hätten, geht aus demselben Grund ins Leere.\n\n209\nIch komme zum Ergebnis, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durchgreift. Das angefochtene Urteil ist somit aus diesem Grund aufzuheben.\n\n210\nMeines Erachtens ist der Gerichtshof nicht in der Lage, gemäß Art. 61 der Satzung endgültig über die Sache zu entscheiden. Die Entscheidung des Rechtsstreits bedingt eine erneute Würdigung der Umstände der Rechtssache im Licht der Ausführungen in den vorstehenden Nrn. 185 bis 198, zu der das Gericht besser in der Lage ist.\n\n211\nDie vorliegende Rechtssache ist demnach an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses prüft, ob die Anwendung der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik in der Überprüfung Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Sollte es entscheiden, dass dies der Fall war und dass der Rat daher in der Überprüfung eine neue Methodik anwenden konnte, ohne Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zuwiderzuhandeln, müsste das Gericht die übrigen vor ihm geltend gemachten Klagegründe prüfen.\nVII. Kosten\n\n212\nDa die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel vorzubehalten.\n\n213\nDer Gerichtshof hat jedoch über die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu entscheiden.\n\n214\nNach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.\n\n215\nIm vorliegenden Fall ist die Kommission mit ihrem Begehren unterlegen, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben, weil das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Distillerie Bonollo u. a. durch die streitige Verordnung unmittelbar betroffen seien, während sie mit ihrem Begehren obsiegt hat, Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als darin vorgesehen ist, dass der Rat die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft. Da Distillerie Bonollo u. a. die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beantragt haben, hat diese ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten von Distillerie Bonollo u. a. zu tragen, während Distillerie Bonollo u. a. ein Fünftel ihrer eigenen Kosten zu tragen haben.\n\n216\nNach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, hat der Rat, der dem Verfahren über das Anschlussrechtsmittel als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten zu tragen.\n\n217\nNach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer Streithilfepartei im ersten Rechtszug, die sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt, ihre eigene Kosten auferlegen. Da sich Changmao Biochemical Engineering am Verfahren über das Anschlussrechtsmittel beteiligt hat, hat sie ihre eigenen in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.\nVIII. Ergebnis\n\n218\nDemgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Urteil vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben. – Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. – Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt vorbehalten. – Dem Anschlussrechtsmittel wird insoweit stattgegeben, als es auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, EU:T:2018:251), gerichtet ist, soweit darin vorgesehen ist, dass der Rat der Europäischen Union die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen trifft. – Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. – Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel und vier Fünftel der Kosten der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. – Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Caviro Distillerie Srl tragen ein Fünftel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel. – Der Rat der Europäischen Union und die Changmao Biochemical Engineering Co. 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