{"status":"available","doknr":"62019CO0426","ecli":"ECLI:EU:C:2019:778","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"C-426/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)\n\n24. September 2019(*)\n\n„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem nicht die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“\n\nIn der Rechtssache C‑426/19 P\n\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Juni 2019,\n\nKurt Hesse, wohnhaft in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann,\n\nKläger,\n\nandere Parteien des Verfahrens:\n\nWedl & Hofmann GmbH mit Sitz in Mils (Österreich),\n\nKlägerin im ersten Rechtszug,\n\nAmt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),\n\nBeklagter im ersten Rechtszug,\n\nerlässt\n\nDER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)\n\nunter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),\n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\naufgrund des Vorschlags der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar\n\nfolgenden\n\nBeschluss\n\n\n1\nHerr Kurt Hesse begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO (TESTA ROSSA) (T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 68/2016-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Hesse und Wedl & Hofmann teilweise aufgehoben hat.\n\nZum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels\n\n\n2\nGemäß Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Prüfung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft, die vorherige Zulassung dieses Rechtsmittels durch den Gerichtshof voraus.\n\n\n3\nGemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Regeln ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.\n\n\n4\nNach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.\n\n\n5\nGemäß Art. 170b Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.\n\n\n6\nZur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil gefährde die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, weil das Gericht zum einen den Sachverhalt verfälscht und aufgrund dessen die Rechtsprechung zur Wendung „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 unzutreffend angewendet habe und sich zum anderen in Widerspruch zu den aus Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C‑40/01, EU:C:2003:145), hervorgehenden rechtlichen Grundsätzen gesetzt habe.\n\n\n7\nIm Einzelnen habe das Gericht erstens mit seiner in Rn. 39 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, es sei „unstreitig, dass … die streitigen Waren der Klassen 21 und 25 von [den Franchise- und Lizenznehmern von Wedl & Hofmann] auf dem Markt an die Endverbraucher veräußert werden“, den Sachverhalt verfälscht und deshalb zu Unrecht angenommen, dass die Franchisenehmer der Wedl & Hofmann GmbH als Wiederverkäufer gehandelt hätten. Das Gericht habe daher die sich aus Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO – Takko (FRUIT) (T‑431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395), ergebenden rechtlichen Grundsätze im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke und insbesondere des Kriteriums der Benutzung dieser Marke nach außen unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet.\n\n\n8\nZweitens habe das Gericht auch mit seiner Feststellung in Rn. 41 des angefochtenen Urteils, dass „Aufträge auch an andere Unternehmen als Franchise‑ und Lizenznehmer vergeben worden“ seien, den Sachverhalt verfälscht und folglich einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass jedenfalls eine Benutzung der angegriffenen Marke nach außen – und nicht nur innerhalb des Unternehmens, das Inhaber dieser Marke sei, oder innerhalb eines Netzes von Franchise- oder Lizenznehmern – stattgefunden habe.\n\n\n9\nDrittens habe das Gericht mit seiner Auffassung, dass etwaige Benutzungshandlungen der Wedl & Hofmann GmbH gegenüber ihren Lizenz- und Franchisenehmern Benutzungshandlungen nach außen seien, Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C‑40/01, EU:C:2003:145), verkannt.\n\n\n10\nViertens habe das Gericht, da die Benutzung der angegriffenen Marke auf den Waren, die die Wedl & Hofmann GmbH ihren Franchisenehmern überlassen habe, dazu habe dienen sollen, den Absatzmarkt für „Kaffee“ und „Dienstleistungen einer Kaffeebar“ zu sichern und zu erhalten, Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C‑40/01, EU:C:2003:145), verkannt, aus der sich ergebe, dass für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung entscheidend sei, dass es der Wedl & Hofmann GmbH mit der Benutzung ihrer Marke auf den überlassenen Waren nicht darum gehe, einen Absatzmarkt für diese Waren zu erschließen oder zu sichern.\n\n\n11\nWas erstens das in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, ist jedoch festzustellen, dass ein solches Vorbringen, da es auf eine angebliche Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht gestützt ist und weder die Anwendung der sich aus Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO – Takko (FRUIT) (T‑431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395), ergebenden rechtlichen Grundsätze noch die rechtliche Beurteilung des Gerichts in Frage stellt, grundsätzlich nicht geeignet sein kann, für sich genommen – selbst wenn es begründet sein sollte – eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen.\n\n\n12\nWas zweitens das in den Rn. 9 und 10 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, genügt die Feststellung, dass der Antrag keinen Anhaltspunkt enthält, der die Annahme zuließe, dass dieses Vorbringen eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.\n\n\n13\nUnter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit dem Vorbringen in seinem Zulassungsantrag nicht darzutun vermag, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.\n\n\n14\nNach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.\n\nKosten\n\n\n15\nNach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.\n\n\n16\nIm vorliegenden Fall erging der vorliegende Beschluss, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde und diesen Kosten entstehen konnten, so dass zu entscheiden ist, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.\n\nAus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):\n\n1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.\n\n2. Herr Kurt Hesse trägt seine eigenen Kosten.\n\nLuxemburg, den 24. September 2019\n\nDer Kanzler\n\nDie Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln\n\nA. Calot Escobar\n\nR. Silva de Lapuerta\n\n* Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-426/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2019-09-24/c-426-19","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-426/19","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-426/19"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2019-09-24/c-426-19","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-426/19","retrieved":"2026-10-21 21:27:14.279534+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2019-09-24/c-426-19","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2019-09-24","dockets":["C-426/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2019:778","ids":{"doknr":"62019CO0426","ecli":"ECLI:EU:C:2019:778"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 24.09.2019 – C-426/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2019-09-24/c-426-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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