{"status":"available","doknr":"OLD175134","ecli":"ECLI:EU:C:2018:941","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"C-627/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)\n\n \n\n22. November 2018 (\n *1\n )\n\n \n\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 861/2007 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Parteien‘ – Grenzüberschreitende Rechtssachen“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑627/17\n\n \n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakische Republik) mit Entscheidung vom 18. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 2017, in dem Verfahren\n\n \n\n ZSE Energia, a.s.\n \n\n \n\ngegen\n\n \n\n RG,\n \n\n \n\nBeteiligte:\n\n \n\n ZSE Energia CZ, s. r. o.,\n \n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,\n\n \n\nGeneralanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,\n\n \n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\n \n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder portugiesischen Regierung, vertreten durch M. J. Castello-Branco, L. Inez Fernandes und M. Figueiredo als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und A. Tokár als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\n Urteil\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1\n\n \n \n \n\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 861/2007).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2\n\n \n \n \n\nEs ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ZSE Energia, a.s. und RG wegen der Beitreibung einer Forderung mit einem Hauptbetrag von 423,74 Euro.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n \n\n \n\n \n Unionsrecht\n \n \n\n \n\n Verordnung Nr. 861/2007\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n3\n\n \n \n \n\nIm siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 861/2007 heißt es:\n\n \n\n„… Die Hindernisse für ein schnelles Urteil mit geringen Kosten verschärfen sich in grenzüberschreitenden Fällen. Es ist daher erforderlich, ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einzuführen. Ziel eines solchen europäischen Verfahrens sollte der erleichterte Zugang zur Justiz sein. …“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n4\n\n \n \n \n\nIm achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 861/2007 heißt es:\n\n \n\n„Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollten Streitigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen vereinfacht und beschleunigt und die Kosten verringert werden, indem ein fakultatives Instrument zusätzlich zu den Möglichkeiten geboten wird, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehen und unberührt bleiben. …“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n \n \n\nIm elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 861/2007 heißt es:\n\n \n\n„Zur Erleichterung der Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sollte der Kläger ein Klageformblatt ausfüllen und beim zuständigen Gericht einreichen. …“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\nArt. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 lautet:\n\n \n\n„Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n7\n\n \n \n \n\nArt. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 sieht vor:\n\n \n\n„Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2000 [Euro] nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\nIn Art. 3 der Verordnung Nr. 861/2007 heißt es:\n\n \n\n„(1)   Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.\n\n \n\n…\n\n \n\n(3)   Maßgeblicher Augenblick zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem das Klageformblatt beim zuständigen Gericht eingeht.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n \n \n\nArt. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 861/2007 bestimmt:\n\n \n\n„Fällt die erhobene Klage nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, so unterrichtet das Gericht den Kläger darüber. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin nicht zurück, so verfährt das Gericht mit ihr nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n10\n\n \n \n \n\nArt. 19 der Verordnung Nr. 861/2007 lautet:\n\n \n\n„Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n Slowakisches Recht\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n11\n\n \n \n \n\nNach § 60 des Gesetzes Nr. 160/2015, Zivilprozessordnung, in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung sind unter „Prozessparteien“ der Kläger und der Beklagte zu verstehen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n12\n\n \n \n \n\nGemäß § 81 dieses Gesetzes ist Streithelfer, wer sich am Verfahren auf Seiten des Klägers oder des Beklagten beteiligt und ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n13\n\n \n \n \n\nZSE Energia, die ihren Sitz in Bratislava (Slowakische Republik) hat, erhob bei dem vorlegenden Gericht eine Klage auf Zahlung einer Forderung in Höhe von 423,74 Euro, zuzüglich Verzugszinsen, gemäß dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n14\n\n \n \n \n\nSie bediente sich hierfür des in Anhang I der Verordnung Nr. 861/2007 enthaltenen Formblatts A, auf dem sie als Klägerin 1 genannt war.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n \n \n\nDes Weiteren wurde auf diesem Formblatt die in der Tschechischen Republik niedergelassene ZSE Energia CZ, s. r. o. als Klägerin 2 angegeben. In der gegenständlichen Klage hieß es, dass ZSE Energia CZ eine Vereinbarung mit ZSE Energia geschlossen habe, nach der ZSE Energia CZ gegen Provision die Verwaltung und Beitreibung bestimmter Forderungen von ZSE Energia, darunter die Forderung gegenüber RG mit Wohnsitz in Vojka nad Dunajom (Slowakische Republik), vornehme.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n \n \n\nDie Klägerin 2 teilte dem vorlegenden Gericht mit gesondertem Schriftsatz in der Anlage zur Klageschrift mit, dass sie dem anhängigen Rechtsstreit als Streithelferin im Sinne von § 81 der Zivilprozessordnung beitrete, da sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n17\n\n \n \n \n\nMit dem in Anhang II der Verordnung Nr. 861/2007 enthaltenen Formblatt B forderte das vorlegende Gericht die Klägerinnen 1 und 2 auf, das Formblatt A zu berichtigen. Es wies darauf hin, dass die in Rede stehende Klage Angaben zu zwei Klägerinnen enthalte, dass auf dem Formblatt aber angegeben sei, dass die Forderung nur gegenüber der Klägerin 1 zu begleichen sei. In der Annahme, dass die Klägerin 2 nicht die eigentliche Klägerin sei, ersuchte das vorlegende Gericht darum, nur die Klägerin 1 in der Klage zu nennen oder in dieser zu ergänzen, welche Forderung die Beklagte gegenüber der Klägerin 2 zu begleichen habe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n18\n\n \n \n \n\nAuf dieses Ersuchen hin übermittelte ZSE Energia dem vorlegenden Gericht ein gebührend berichtigtes Formblatt A, auf dem allein diese Gesellschaft als „Kläger“ genannt war, während ZSE Energia CZ darin nur als „Streithelfer“ angeführt wurde.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n19\n\n \n \n \n\nDas vorlegende Gericht fragte sich daraufhin, ob der ihm vorliegende Rechtsstreit eine grenzüberschreitende Rechtssache darstellt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 861/2007 fällt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n20\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen hat der Okresný súd Dunajská Streda (Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakische Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1.\n\n \n \n \n\nIst der Ausdruck „eine der Parteien“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen, dass er auch den „Streithelfer“ umfasst, d. h. eine am Verfahren beteiligte Person, bei der es sich weder um den Kläger noch um den Beklagten handelt, sondern die dem Verfahren nur beitritt, um die Anträge des Klägers oder des Beklagten zu unterstützen?\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2.\n\n \n \n \n\nFür den Fall, dass der „Streithelfer“ nicht als „Partei“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 anzusehen ist:\n\n \n\nFällt ein mit dem Formblatt A in Gang gesetztes Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten, wenn diese ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, und nur der „Streithelfer“ seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung?\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n Zu den Vorlagefragen\n \n\n \n\n \n Zur ersten Frage\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n21\n\n \n \n \n\nMit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Parteien“ bloß die klagende und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens oder auch einen „Streithelfer“ umfasst, der dem Verfahren beitritt, um die Anträge der einen oder der anderen Partei des Ausgangsverfahrens zu unterstützen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n22\n\n \n \n \n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 weder der Begriff „Parteien“ definiert noch insoweit auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil vom 7. August 2018, Bichat u. a., C‑61/17, C‑62/17 und C‑72/17, EU:C:2018:653, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n23\n\n \n \n \n\nDer Begriff „Parteien“ in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung muss daher in der Unionsrechtsordnung eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n24\n\n \n \n \n\nInsoweit ist zum einen festzustellen, dass es der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 für sich genommen nicht zulässt, mit Sicherheit zu behaupten, dass der Begriff „Parteien“ nicht auch den Begriff „Streithelfer“ umfasst.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n25\n\n \n \n \n\nZum anderen ist hinsichtlich der Zweifel, die das vorlegende Gericht zur Auslegung des Begriffs „Parteien“ aufgrund einer etwaigen Inkohärenz in der slowakischen Sprachfassung der Verordnung Nr. 861/2007 äußert, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n26\n\n \n \n \n\nWas den allgemeinen Aufbau der Verordnung Nr. 861/2007 angeht, ist mit dem vorlegenden Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung nur die Rechte und Pflichten der klagenden und der beklagten Partei des Ausgangsverfahrens regelt. So sind die in den Anhängen I und III dieser Verordnung enthaltenen Formblätter A und C vom „Kläger“ (Formblatt A) und vom „Beklagten“ (Formblatt C) auszufüllen. Dagegen ist, mit Ausnahme der Rubriken der Formblätter, die die Verordnung Nr. 861/2007 dem zuständigen Gericht vorbehält, für andere gegebenenfalls an dem Ausgangsrechtsstreit beteiligte Personen keine weitere Rubrik vorgesehen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n27\n\n \n \n \n\nFolglich kann aus dem allgemeinen Aufbau der Verordnung Nr. 861/2007 abgeleitet werden, dass eine Beteiligung von Streithelfern an den unter diese Verordnung fallenden Rechtssachen nicht vorgesehen war.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n28\n\n \n \n \n\nDiese Würdigung wird durch das Ziel der Verordnung Nr. 861/2007 bestätigt. In ihren Erwägungsgründen 7 und 8 sowie in ihrem Art. 1 wird nämlich hervorgehoben, dass das Ziel des fakultativen europäischen Verfahrens ein dreifaches ist. Damit soll es ermöglicht werden, Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher, schneller und mit geringeren Kosten beizulegen. Ein solches Ziel ließe sich indes nicht verwirklichen, wenn das geschaffene Verfahren die Beteiligung einer dritten Person, etwa als Streithelfer, zuließe.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n29\n\n \n \n \n\nIn diesem Zusammenhang ist auch – in Übereinstimmung mit den schriftlichen Erklärungen der slowakischen Regierung und der Kommission – darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 861/2007 (ABl. 2015, L 341, S. 1) den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Begriffsbestimmung für grenzüberschreitende Rechtssachen – entgegen dem diesbezüglichen Vorschlag der Kommission (COM[2013] 794 final) – nicht zu erweitern. Dieser Wille des Unionsgesetzgebers würde verkannt, wenn der Umstand, dass ein Streithelfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz haben, ausreichte, um den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 861/2007 auf einen Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren zu erstrecken.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n30\n\n \n \n \n\nNach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Parteien“ nur die klagende und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens umfasst.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n Zur zweiten Frage\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n31\n\n \n \n \n\nMit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen sind, dass ein Rechtsstreit dann in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wenn die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n32\n\n \n \n \n\nHierzu genügt der Hinweis, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 den Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich auf grenzüberschreitende Rechtssachen beschränkt. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, wie vom Gerichtshof in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgelegt, liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor, wenn die klagende und/oder die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n33\n\n \n \n \n\nFolglich fällt ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren, in dem die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 861/2007.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n34\n\n \n \n \n\nDer Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass die Verordnung Nr. 861/2007 ausweislich ihres achten Erwägungsgrundes ein Instrument ist, das, wenn die für seine Anwendung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich zu den Möglichkeiten geboten wird, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n35\n\n \n \n \n\nFällt die erhobene Klage nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 861/2007, so findet demnach das in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren durchgeführt wird, anwendbare Verfahrensrecht weiterhin Anwendung. In einem solchen Fall ist es gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung Sache des vorlegenden Gerichts, den Kläger darüber zu unterrichten und, wenn er seine Klage daraufhin nicht zurücknimmt, mit dieser nach Maßgabe des anzuwendenden nationalen Verfahrensrechts zu verfahren.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n36\n\n \n \n \n\nNach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen sind, dass ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren, in dem die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Kosten\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n37\n\n \n \n \n\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n 1.\n \n\n \n \n \n\n Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Parteien“ nur die klagende und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens umfasst.\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n 2.\n \n\n \n \n \n\n Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in der durch die Verordnung Nr. 517/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren, in dem die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n\nUnterschriften\n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n(\n *1\n ) Verfahrenssprache: Slowakisch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/175134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-11-22/c-627-17","cited_norms":[{"jurabk":"EuGFVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"EuGFVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EuGFVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EuGFVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EuGFVO","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/175134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/175134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-11-22/c-627-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/175134","retrieved":"2026-07-09 00:50:21.186246+00:00"}}