{"status":"available","doknr":"OLD175326","ecli":"ECLI:EU:C:2018:702","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2018-09-12","aktenzeichen":"C-601/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)\n\n \n\n12. September 2018 (\n *1\n )\n\n \n\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 8 Abs. 1 – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird – Einbeziehung“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑601/17\n\n \n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 2017, in dem Verfahren\n\n \n\n Dirk Harms,\n \n\n \n\n Ann-Kathrin Harms,\n \n\n \n\n Nick-Julius Harms,\n \n\n \n\n Tom-Lukas Harms,\n \n\n \n\n Lilly-Karlotta Harms,\n \n\n \n\n Emma-Matilda Harms\n \n\n \n\ngegen\n\n \n\n Vueling Airlines SA\n \n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Achte Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,\n\n \n\nGeneralanwalt: Y. Bot,\n\n \n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\n \n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder Vueling Airlines SA, vertreten durch B. Liebert, Rechtsanwältin,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\naufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\n Urteil\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1\n\n \n \n \n\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2\n\n \n \n \n\nEs ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Harms sowie ihren vier Kindern auf der einen und der Vueling Airlines SA auf der anderen Seite wegen der Erstattung des Preises von Flugscheinen, die über die Opodo Ltd gekauft wurden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n3\n\n \n \n \n\nIn Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 wird der Begriff „Flugschein“ definiert als „ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n4\n\n \n \n \n\nArt. 5 („Annullierung“) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:\n\n \n\n„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\nvom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,\n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n \n \n\nArt. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:\n\n \n\n„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\nder binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde …\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n–\n\n \n \n \n\neinem Rückflug zum ersten Abflugort …\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\nArt. 10 („Höherstufung und Herabstufung“) der Verordnung sieht in Abs. 2 vor:\n\n \n\n„Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\nbei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nb)\n\n \n \n \n\nbei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km … und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nc)\n\n \n \n \n\nbei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen … 75 % des Preises des Flugscheins.“\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n7\n\n \n \n \n\nHerr Harms erwarb für seine Frau, sich selbst und ihre vier Kinder über die Website opodo.de Flugscheine für einen von der Fluggesellschaft Vueling Airlines durchgeführten Flug von Hamburg (Deutschland) über Barcelona (Spanien) nach Faro (Portugal). Opodo berechnete Herrn Harms hierfür einen Betrag von 1108,88 Euro und stellte ihm die entsprechende Bestätigung aus, auf der dieser Betrag ohne nähere Erläuterungen angegeben war. Gleichzeitig erhielt Vueling Airlines von Opodo einen Betrag in Höhe von 1031,88 Euro.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\nDie von Familie Harms gebuchte Flugverbindung wurde jedoch nicht nach dem von Vueling Airlines vorgesehenen Reiseplan durchgeführt, was nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einer Annullierung des Fluges im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 gleichzusetzen ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n \n \n\nVor dem vorlegenden Gericht machen Herr und Frau Harms in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer vier Kinder geltend, dass Vueling Airlines nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet sei, ihnen den gesamten von Opodo in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 1108,88 Euro zu erstatten. Vueling Airlines stellt die Begründetheit der Klage nicht in Abrede, soweit sie den ihr von Opodo überwiesenen Betrag von 1031,88 Euro betrifft, da es sich dabei um den Preis der von Herrn Harms erworbenen Flugscheine handele. Die Erstattung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem an Opodo gezahlten Betrag von 1108,88 Euro lehnt sie hingegen ab, weil die Differenz von 77 Euro nicht Bestandteil des Preises der Flugscheine sei.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n10\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n \n\nIst der Begriff der „vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass damit der Betrag gemeint ist, den der Fluggast für das jeweilige Flugticket gezahlt hat, oder ist abzustellen auf den Betrag, den das beklagte Luftfahrtunternehmen tatsächlich erhalten hat, wenn in den Buchungsvorgang ein Vermittlungsunternehmen eingeschaltet ist, das die Differenz zwischen dem, was der Fluggast zahlt, und dem, was das Luftfahrtunternehmen erhält, vereinnahmt, ohne dies offenzulegen?\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zur Vorlagefrage\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n11\n\n \n \n \n\nMit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n12\n\n \n \n \n\nNach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen u. a. Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls eines Rückflugs zum ersten Abflugort anzubieten.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n13\n\n \n \n \n\nDer Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 stellt durch die Wendung „Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Begriff „Flugschein“ und dem Preis seines Erwerbs her, wobei ein solcher Flugschein von den betroffenen Fluggästen entweder unmittelbar beim Luftfahrtunternehmen oder über ein Vermittlungsunternehmen, etwa einen zugelassenen Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, erworben werden kann.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n14\n\n \n \n \n\nErhält ein solches Vermittlungsunternehmen hierfür, wie im Ausgangsverfahren, vom Fluggast eine Provision, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Provision einen Bestandteil des vom betroffenen Luftfahrtunternehmen dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises des Flugscheins darstellt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n \n \n\nInsoweit ist allgemein darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nur ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste gewährleistet werden soll, sondern auch ein Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n \n \n\nIm Licht dieser Ziele ist davon auszugehen, dass eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, zwar grundsätzlich als Bestandteil des dem Fluggast bei Annullierung des entsprechenden Fluges zu erstattenden Preises anzusehen ist. Für ihre Einbeziehung muss es jedoch angesichts der davon betroffenen Interessen der Luftfahrtunternehmen gewisse Grenzen geben.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n17\n\n \n \n \n\nZum letztgenannten Punkt ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, dass ein „Flugschein“ ein Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung darstellt, das bzw. die von einem Luftfahrtunternehmen oder einem von ihm zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Dieser Definition ist zu entnehmen, dass die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins – darunter sein Preis – auch dann, wenn er nicht von dem Luftfahrtunternehmen selbst ausgestellt wird, jedenfalls von ihm genehmigt werden müssen und somit nicht ohne sein Wissen festgelegt werden dürfen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n18\n\n \n \n \n\nDiese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, aus der hervorgeht, dass die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 261/2004 für den Fall, dass das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse verlegt als die, für die der Flugschein erworben wurde, vorgesehene teilweise Erstattung des „Preises des Flugscheins“ unter Einbeziehung allein der Bestandteile des Preises zu ermitteln ist, die in dem Sinne „unvermeidbar“ sind, dass ihre Zahlung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der vom Luftfahrtunternehmen angebotenen Leistungen erforderlich ist (Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 36).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n19\n\n \n \n \n\nEin ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins kann nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistungen erforderlich angesehen werden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n20\n\n \n \n \n\nNach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Kosten\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n21\n\n \n \n \n\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n\n \n\n \n\nMalenovský\n\n \n\n \n\n \n\nŠváby\n\n \n\n \n\n \n\nVilaras\n\n \n\n \n\n \n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2018.\n\n \n\n \n\n \n\nDer Kanzler\n\n \n\nA. Calot Escobar\n\n \n\n \n\n \n\nDer Präsident der Achten Kammer\n\n \n\nJ. Malenovský\n\n \n\n \n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n(\n *1\n ) Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/175326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-09-12/c-601-17","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/175326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/175326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-09-12/c-601-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/175326","retrieved":"2026-07-09 00:50:37.249386+00:00"}}