{"status":"available","doknr":"62018CO0065(01)","ecli":"ECLI:EU:C:2018:426","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2018-06-12","aktenzeichen":"C-65/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Nexans France SAS und die Nexans SA tragen die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑65/18 P(R)‑R.","text_plain":"RechtsmittelVorläufiger RechtsschutzWettbewerbEuropäischer Markt für EnergiekabelBeschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Verletzung von Art. 101 AEUV festgestellt wirdVeröffentlichungTeilweise Zurückweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Beschluss enthaltener InformationenAussetzung der VollziehungZusammenhang zwischen der Voraussetzung des fumus boni iuris und der Voraussetzung der Dringlichkeit\n\nIn der Rechtssache C‑65/18 P(R)\n\nbetreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Januar 2018,\n\nNexans France SAS mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),\n\nNexans SA mit Sitz in Courbevoie,\n\nProzessbevollmächtigte: M. Powell und A. Rogers, Solicitors, sowie G. Forwood, avocate,\n\nRechtsmittelführerinnen,\n\nandere Partei des Verfahrens:\n\nEuropäische Kommission, vertreten durch I. Zaloguin, G. Meessen und H. van Vliet als Bevollmächtigte,\n\nAntragsgegnerin im ersten Rechtszug,\n\nerlässt\n\nDER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS\n\nnach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet\n\nBeschluss\n\n1Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nexans France SAS und die Nexans SA die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 23. November 2017, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑423/17 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:835), mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, der darauf gerichtet war, die Vollziehung des Beschlusses C(2017) 3051 final der Kommission vom 2. Mai 2017 über einen Antrag auf vertrauliche Behandlung (Sache COMP/AT.39610 – Energiekabel, im Folgenden: streitiger Beschluss) auszusetzen, soweit dieser Antrag hinsichtlich der in den Nrn. 7 und 8 des streitigen Beschlusses enthaltenen, aus einer Beschlagnahme bei den Rechtsmittelführerinnen und einem weiteren Wirtschaftsteilnehmer stammenden Informationen (im Folgenden: streitige Informationen) abgelehnt wurde, sowie darauf, der Europäischen Kommission aufzugeben, die Veröffentlichung einer Fassung ihres Beschlusses C(2014) 2139 final vom 2. April 2014 (Sache COMP/AT.39610 – Energiekabel, im Folgenden: Energiekabelbeschluss), die die streitigen Informationen enthält, zu unterlassen.\n\nVorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht\n\n2\n\nDie Vorgeschichte des Rechtsstreits und das Verfahren vor dem Gericht sind in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zusammengefasst worden:\n\n\n1\nAm 28. Januar 2009 führte die Europäische Kommission eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Nexans France, einer der Antragstellerinnen, in Paris (Frankreich) durch.\n\n\n2\nNach den Angaben von Nexans und Nexans France, den Antragstellerinnen, beschlossen die Prüfer der Kommission, en bloc eine große Zahl von Dateien in E‑Mails der Computer von zwei Mitarbeitern von Nexans France und die gesamte Festplatte eines dieser Mitarbeiter zu kopieren sowie sie versiegelt in ihre Räumlichkeiten in Brüssel (Belgien) zur späteren Prüfung mitzunehmen.\n\n\n3\nNach den Angaben der Antragstellerinnen nahm die Kommission vom 3. bis 11. März 2009 in ihren Räumlichkeiten in Brüssel in Anwesenheit der Rechtsanwälte der Antragstellerinnen, aber ohne Beisein eines Vertreters der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde, eine Prüfung der kopierten Dokumente vor. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Prüfer der Kommission systematisch den Inhalt der Festplatten geprüft, die als relevant eingestuften Dokumente ausgewählt und diese ausgedruckt. Kopien dieser Dokumente seien den Rechtsanwälten der Antragstellerinnen übermittelt worden, und danach sei der Inhalt der Festplatten gelöscht worden.\n\n\n4\nMit ihrer am 7. April 2009 vor dem Gericht erhobenen Klage beanstandeten die Antragstellerinnen insbesondere dieses Vorgehen. Im Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596), wies das Gericht u. a. die Anträge auf Aufhebung der Beschlagnahme der Dokumente als unzulässig zurück. …\n\n\n5\nIn der am 24. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittelschrift ihres gegen das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596), eingelegten Rechtsmittels haben die Antragstellerinnen nicht beanstandet, dass der im ersten Rechtszug in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme geltend gemachte Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Antragstellerinnen zurück.\n\n\n6\nAm 2. April 2014 erließ die Kommission [den Energiekabelbeschluss].\n\n\n7\nMit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte die Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission den Antragstellerinnen mit, dass sie beabsichtige, gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eine nicht vertrauliche Fassung des Energiekabelbeschlusses auf ihrer Website zu veröffentlichen. Außerdem forderte die GD Wettbewerb die Antragstellerinnen auf, mögliche vertrauliche oder Geschäftsgeheimnisse darstellende Informationen zu bezeichnen und ihre Auffassung zu dieser Einstufung zu begründen.\n\n\n8\nMit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Antragstellerinnen gegen den Energiekabelbeschluss eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑449/14 in das Register eingetragen wurde. Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machten sie insbesondere geltend, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie sich Informationen in rechtswidriger Weise beschafft und en bloc, ohne vorherige Prüfung, eine große Menge elektronischer Daten zur späteren Überprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel kopiert habe.\n\n\n9\nMit Schreiben vom 3. Mai 2016 informierte die GD Wettbewerb die Antragstellerinnen im Anschluss an diverse Schriftwechsel in Bezug auf die Anträge auf vertrauliche Behandlung über ihre Absicht, den Energiekabelbeschluss, abgesehen von bestimmten Informationen, die ihrer Meinung nach vertraulich bleiben müssten, vollständig zu veröffentlichen.\n\n\n10\nMit Schreiben vom 18. Mai 2016 stellten die Antragstellerinnen beim Anhörungsbeauftragten einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29).\n\n\n11\nIn diesem Antrag machten die Antragstellerinnen u. a. geltend, dass die aus einer Beschlagnahme in den Geschäftsräumen von Nexans France und eines anderen Wirtschaftsteilnehmers stammenden Angaben im Energiekabelbeschluss als vertraulich eingestuft werden müssten.\n\n\n12\nAm 2. Mai 2017 erließ der Anhörungsbeauftragte im Namen der Kommission den [streitigen Beschluss].\n\n\n13\nIm [streitigen Beschluss] gab die Kommission dem Antrag auf vertrauliche Behandlung für bestimmte, in Art. 1 des Beschlusses aufgeführte Informationen statt und wies ihn hinsichtlich der [streitigen Informationen] zurück.\n\n\n14\nMit Klageschrift, die am 11. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beim Gericht beantragt, den [streitigen Beschluss] für nichtig zu erklären, soweit ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung der streitigen Informationen zurückgewiesen wurde.\n\n\n15\nMit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den Art. 278 und 279 AEUV gestellt, der im Wesentlichen dahin geht, der Präsident des Gerichts möge\n\ndie Vollziehung des [streitigen] Beschlusses aussetzen, soweit der Antrag auf vertrauliche Behandlung der streitigen Informationen zurückgewiesen wurde;\n\nder Kommission aufgeben, es zu unterlassen, eine Fassung des Energiekabelbeschlusses, die die streitigen Informationen enthält, zu veröffentlichen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache T‑449/14 über den ersten Klagegrund entschieden hat;\n\nder Kommission die Kosten auferlegen.\n\n\n16\nIm Anschluss an den Antrag der Antragstellerinnen erließ der Präsident des Gerichts am 12. Juli 2017 ohne vorherige Anhörung der Kommission einen Beschluss auf der Grundlage von Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts. Darin gab er der Kommission auf, den Vollzug des [streitigen Beschlusses] auszusetzen, bis der Beschluss ergangen ist, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird, und keine Fassung des Energiekabelbeschlusses, die die streitigen Informationen enthält, zu veröffentlichen, bevor das Gericht über den ersten Klagegrund der von den Antragstellerinnen in der Rechtssache T‑449/14 erhobenen Klage entschieden hat.\n\nAngefochtener Beschluss\n\n3Nach einer Darstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts in Bezug auf die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen in den Rn. 18 bis 22 des angefochtenen Beschlusses hat der Präsident des Gerichts in Rn. 23 dieses Beschlusses festgestellt, dass im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen sei, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei.\n\n4\n\nInsoweit hat der Präsident des Gerichts in den Rn. 24 bis 31 des angefochtenen Beschlusses die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts aufgestellten Grundsätze dargestellt. Im Licht dieser Grundsätze hat er in den Rn. 32 bis 48 des Beschlusses Folgendes ausgeführt:\n\n32 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen unter Berufung auf Rn. 38 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), vorbringen, da der vorläufige Schutz von ihnen als vertraulich bezeichneter Informationen begehrt werde, müsse bei der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendigerweise von der Prämisse ausgegangen werden, dass die als vertraulich bezeichneten Informationen tatsächlich vertraulich seien.\n\n33 Die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), ergangen ist, sowie die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen ist, unterscheiden sich aber deutlich von den Umständen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.\n\n34 Wie insbesondere aus den Rn. 18 und 38 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), hervorgeht, hatte die Pilkington Group Ltd nämlich in ihrer Nichtigkeitsklage Einwände gegen die Beurteilung der Kommission erhoben, wonach die Informationen, deren Offenlegung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 beabsichtigt worden sei, keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne insbesondere von Art. 339 AEUV sowie von Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung darstellten. Daher beruhten die Erwägungen, aufgrund deren der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im konkreten Fall erfüllt sei, auf der ausdrücklich in Rn. 47 dieses Beschlusses genannten Prämisse, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen.\n\n35 Desgleichen ergibt sich aus Rn. 84 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), dass die Evonik Degussa GmbH der Beurteilung entgegengetreten war, wonach die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse seien und auch nicht unter das Berufsgeheimnis fielen.\n\n36 Im Übrigen hatten die Antragstellerinnen in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen sind, nach den Angaben in den Rn. 47 bzw. 83 dieser Beschlüsse geltend gemacht, dass ihnen durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen schon aufgrund ihrer Natur ein Schaden entstehen könne.\n\n37 Dagegen ist im vorliegenden Fall erstens darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen nicht geltend machen, dass die streitigen Informationen unter das Geschäftsgeheimnis fielen.\n\n38 Zweitens enthält der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz neben der Behauptung, dass die streitigen Informationen vertraulich seien, nur wenige spezifische Angaben hinsichtlich der Art und des Inhalts der Umstände, aufgrund deren die Antragstellerinnen die Vertraulichkeit geltend machen.\n\n39 Drittens haben sich die Antragstellerinnen nicht um den Nachweis bemüht, dass die streitigen Informationen ihrem Wesen nach wirtschaftlich sensibel sind, weil sie von ihren Wettbewerbern im Rahmen des normalen Wettbewerbs verwertet werden können.\n\n40 Viertens verweisen die Antragstellerinnen, soweit sie geltend machen, dass die streitigen Informationen Nachweise für die Zuwiderhandlung enthalten [und] Einzelheiten der Zuwiderhandlung erkennen lassen, insbesondere die Namen der von dem Verhalten betroffenen Kunden und Projekte sowie die Beträge der in Rechnung gestellten Preise und die von den Beteiligten verfolgten Ziele … sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung, auf die Erwägungsgründe 284, 372 Buchst. g und 436 des Energiekabelbeschlusses als eindeutige Beispiele für die Art der Informationen, auf die sie Bezug nehmen.\n\n41 In den Erwägungsgründen 284, 372 Buchst. g und 436 des Energiekabelbeschlusses werden jedoch nicht die Namen der Kunden und der betroffenen Projekte erwähnt, und sie enthalten insbesondere keine Beträge der in Rechnung gestellten Preise.\n\n42 Fünftens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei Informationen, die geheim oder vertraulich waren, aber fünf Jahre alt oder älter sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr aktuell sind und ihren geheimen oder vertraulichen Charakter verloren haben, es sei denn, die Partei, die sich darauf beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von Drittbetroffenen sind. Diese Erwägungen, die zu einer widerleglichen Vermutung führen, gelten sowohl im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung gegenüber Streithelfern im Rahmen von Rechtsbehelfen vor den Unionsgerichten als auch im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, durch die Kommission (Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).\n\n43 Im vorliegenden Fall wurden die streitigen Informationen bei der Nachprüfung im Jahr 2009 gesammelt. Die Antragstellerinnen haben jedoch nicht den Versuch unternommen, die Gründe darzulegen, aus denen die streitigen Informationen ihren geheimen oder vertraulichen Charakter aufgrund ihrer Natur trotz des Zeitablaufs nicht verloren haben sollen.\n\n44 Sechstens haben sich die Antragstellerinnen auch nicht darum bemüht, die Vertraulichkeit der streitigen Informationen im Hinblick auf die Natur dieser Informationen selbst nachzuweisen; vielmehr machen sie geltend, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Unschuldsvermutung machten es erforderlich, die Informationen nicht offenzulegen, bis im Rahmen der Rechtssache T‑449/14 die Rechtmäßigkeit ihrer Erlangung festgestellt worden sei.\n\n45 Siebtens vollzieht sich nach der Rechtsprechung die Prüfung der Frage, ob Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen, im Allgemeinen mittels einer dreistufigen Analyse, bei der geklärt wird, ob die Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, ob durch ihre Offenlegung dem Auskunftsgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann und ob die Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T‑341/12, EU:T:2015:51, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n46 Damit überschneidet sich die Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit in gewissem Umfang mit der Prüfung der Frage, ob die streitigen Informationen als unter das Berufsgeheimnis fallend zu beurteilen sind, was im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zur Prüfung des fumus boni iuris gehört.\n\n47 Unter diesen Umständen kann die bloße – im Übrigen durch nichts untermauerte – Behauptung, dass die Informationen, deren Offenlegung in Rede steht, unter das Berufsgeheimnis fielen, wegen der Gefahr, die Analyse der Voraussetzung der Dringlichkeit zu verfälschen, nicht ausreichen, um die Prämisse aufzustellen, dass sie unter das Berufsgeheimnis fallen.\n\n48 Daher kann – anders als in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen sind – bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Prämisse ausgegangen werden, dass die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen.\n\n5Deshalb hat der Präsident des Gerichts in den Rn. 48 bis 81 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob es den Rechtsmittelführerinnen gelungen war, die Dringlichkeit ihres Antrags nachzuweisen, was den Erlass einstweiliger Anordnungen gerechtfertigt hätte. Zu diesem Zweck hat er die drei Ursachen des Schadens analysiert, der den Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen entstünde, wenn die Vollziehung der streitigen Entscheidung nicht ausgesetzt wird, und zwar aufgrund der Beeinträchtigung ihres guten Rufs und der Gefahr, mit Schadensersatzklagen überzogen zu werden (Rn. 54 bis 67 des Beschlusses), sowie der Gefahr, dass ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigt wird, weil einer etwaigen Nichtigerklärung des Energiekabelbeschlusses ihre volle Wirkung genommen würde (Rn. 68 bis 81 des Beschlusses).\n\n6\n\nIm Rahmen der Prüfung dieser dritten Schadensursache hat sich der Präsident des Gerichts in den Rn. 69 bis 78 des angefochtenen Beschlusses mit dem Argument der Rechtsmittelführerinnen befasst, zur Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf müsse die Vollziehung des streitigen Beschlusses ausgesetzt werden, bis die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der streitigen Informationen überprüft worden sei. Sodann hat er in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Beschlusses folgende ergänzende Feststellungen getroffen:\n\n79 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der These, ein Schaden sei definitionsgemäß schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen, da er den Bereich der Grundrechte berühre, nicht gefolgt werden kann, da es nicht genügt, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus möglicherweise ergebende Schaden zwingend schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen ist. Der verstärkte Schutz der Grundrechte, der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben soll, stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, da die Grundrechte und insbesondere das im vorliegenden Fall geltend gemachte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Unionsrecht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags geschützt waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40).\n\n80 Zwar kann die Verletzung bestimmter Grundrechte wie des in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung als solche schon wegen der Natur des verletzten Rechts zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen. Es obliegt jedoch stets der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in ihrem konkreten Fall darzulegen und zu beweisen (Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 41).\n\n81 Im vorliegenden Fall weisen die Antragstellerinnen nicht nach, dass sich der Schaden, der sich konkret aus der von ihnen gerügten Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben soll, von dem Schaden unterscheidet, der aus einer Beeinträchtigung ihres guten Rufs und aus Schadensersatzklagen resultieren würde; die Prüfung dieses Schadens hat aber oben in den Rn. 62 und 67 zu der Schlussfolgerung geführt, dass die Antragstellerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die von ihnen behaupteten Schäden schwerwiegend sind.\n\n7Auf der Grundlage dieser Prüfung hat der Präsident des Gerichts den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und seinen Beschluss vom 12. Juli 2017 aufgehoben.\n\nVerfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien\n\n8\n\nMit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen,\n\nden angefochtenen Beschluss aufzuheben;\n\ndie Vollziehung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die streitigen Informationen auszusetzen;\n\nder Kommission aufzugeben, die Veröffentlichung einer Fassung des Energiekabelbeschlusses, die die streitigen Informationen enthält, zu unterlassen, solange das Gericht nicht über den ersten Klagegrund der von ihnen erhobenen Klage in der Rechtssache T‑449/14 entschieden hat;\n\nhilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und\n\ndie Kommission zu verurteilen, die durch das Rechtsmittelverfahren sowie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.\n\n9Mit gesondertem Schriftsatz, der am 31. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführerinnen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.\n\n10Im Einklang mit Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist durch Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. Februar 2018, Nexans France und Nexans/Kommission (C‑65/18 P [R]‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:62), der ohne Anhörung der anderen Parteien des Verfahrens erlassen worden ist, die Vollziehung des streitigen Beschlusses ausgesetzt und der Kommission aufgegeben worden, die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung des Energiekabelbeschlusses, die die Angaben in den Nrn. 7 und 8 des streitigen Beschlusses enthält, bis zum Erlass des Beschlusses zu unterlassen, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird, oder des Beschlusses, mit dem über das vorliegende Rechtsmittel entschieden wird, je nachdem, welcher Beschluss zuerst ergeht.\n\n11\n\nIn ihrer Rechtsmittelbeantwortung, die am 6. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt die Kommission,\n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen;\n\nhilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;\n\nhöchst hilfsweise, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, und\n\ndie Rechtsmittelführerinnen zu verurteilen, die durch das vorliegende Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu tragen.\n\nZum Rechtsmittel\n\n12Das Rechtsmittel stützt sich auf zwei Gründe, mit denen gerügt wird, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen von der Prämisse ausgegangen sei, dass die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen, und zum anderen das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf falsch beurteilt habe.\n\nZum ersten Rechtsmittelgrund\n\n13Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in den Rn. 33 bis 37 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen seien. Dort habe der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Würdigung auf die Prämisse gestützt, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Informationen vertraulich seien. Ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen in den genannten Rechtssachen seien die Rechtsmittelführerinnen in der vorliegenden Rechtssache in ihrer Nichtigkeitsklage der Beurteilung der Kommission entgegengetreten, wonach die streitigen Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fielen. Sie hätten dabei zwar nicht geltend gemacht, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien, aber detailliert dargelegt, dass sie vertraulichen Charakter hätten und daher nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts aufgestellten Kriterien unter das Berufsgeheimnis hätten fallen müssen. Überdies hätte den Präsidenten des Gerichts, entgegen seinen Feststellungen in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses, der Umstand, dass sich diese Frage mit der Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris überschneide, nicht davon abhalten dürfen, von einer solchen Prämisse auszugehen.\n\n14Bei der Entscheidung über den vorliegenden Rechtsmittelgrund ist zu beachten, dass nach Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen. Dabei können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung über die Klage erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. u. a. Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 35, sowie vom 4. Oktober 2017, Wall Street Systems UK/EZB, C‑576/17 P[R]‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:735, Rn. 22 und 23).\n\n15Insoweit hat das Gericht zu Recht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beurteilung der Frage, ob der Erlass einstweiliger Anordnungen dringlich ist, um die Offenlegung als vertraulich bezeichneter Informationen zu verhindern, in gewissem Umfang mit der Prüfung überschneidet, ob hinsichtlich des vertraulichen Charakters der genannten Informationen, auf den sich der Antragsteller beruft, ein fumus boni iuris vorliegt.\n\n16Wie die Rechtsmittelführerinnen im Übrigen selbst geltend machen, heißt es nämlich in Rn. 38 des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) – einer Rechtssache, in der Pilkington geltend machte, ihr sei durch die Veröffentlichung vertraulicher Informationen ein Schaden entstanden –, dass der Präsident des Gerichts bei der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zwangsläufig von der Prämisse ausgehen musste, dass die nach dem Vorbringen von Pilkington vertraulichen Informationen tatsächlich vertraulich waren.\n\n17In der genannten Randnummer hat der Vizepräsident des Gerichtshofs jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Berücksichtigung einer solchen Prämisse keinen Einfluss auf die Prüfung des fumus boni iuris hat, dessen Prüfung mit der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Zusammenhang steht, dabei aber von dieser verschieden ist.\n\n18In Rn. 45 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T‑462/12 R, EU:T:2013:119), der Gegenstand des Rechtsmittels war, über das mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), entschieden wurde, hatte der Präsident des Gerichts selbst ausdrücklich klargestellt, dass das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im konkreten Fall vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris nachgewiesen worden sei. Daher konnte er erst nach der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des fumus boni iuris in den Rn. 67 bis 72 seines Beschlusses – einer Prüfung, die im Übrigen im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt wurde – tatsächlich von der Prämisse ausgehen, dass die in Rede stehenden Informationen vertraulich waren, woraufhin er die beantragten einstweiligen Anordnungen erließ.\n\n19Das Gleiche galt für die Rechtssache, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen ist. Dort war der Vizepräsident des Gerichtshofs mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts befasst. In dieser Rechtssache hatte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, bevor er in Rn. 85 des Beschlusses entschied, dass bei der Prüfung der Dringlichkeit im konkreten Fall von der Prämisse ausgegangen werden muss, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen, in Rn. 84 seines Beschlusses nicht nur ausgeführt, dass die Antragstellerin in dieser Rechtssache im Rahmen ihres Rechtsmittels die vom Gericht vorgenommene Würdigung, dass die Informationen weder Geschäftsgeheimnisse seien noch unter das Berufsgeheimnis fielen, beanstandet hatte, sondern auch, dass eine Prima-facie-Prüfung des insoweit relevanten Vorbringens zur Stützung der Rechtsmittelgründe nicht den Schluss erlaubte, dass die Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter hatten.\n\n20Dagegen konnte der Vizepräsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission (C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21), in dem er gleichfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, und zwar gegen das Urteil vom 15. Juli 2015, AGC Glass Europe u. a./Kommission (T‑465/12, EU:T:2015:505), nicht von der gleichen Prämisse ausgehen. Dies ergibt sich aus Rn. 33 des Beschlusses, dem zu entnehmen ist, dass das Gericht in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen ist, in den Rn. 22 bis 54 seines Urteils den sechsten von den Antragstellerinnen zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund geprüft und zurückgewiesen hatte. Mit ihm hatten sie die Würdigung des Anhörungsbeauftragten gerügt, wonach die dort in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse darstellten. Außerdem richtete sich das von den Antragstellerinnen eingelegte Rechtsmittel nicht gegen diesen Teil des genannten Urteils, so dass als endgültig entschieden anzusehen war, dass die Informationen keine Geschäftsgeheimnisse darstellten.\n\n21Folglich muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nur dann, wenn zum einen die Person, die vorläufigen Rechtsschutz begehrt, vorbringt, dass die Informationen, deren Veröffentlichung sie vorläufig verhindern will, Geschäftsgeheimnisse darstellten oder in anderer Weise unter das Berufsgeheimnis fielen, und zum anderen dieses Vorbringen die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, grundsätzlich im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit von der Prämisse ausgehen, dass diese Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen oder unter das Berufsgeheimnis fallen.\n\n22Daher ist, entgegen der von den Rechtsmittelführerinnen offensichtlich vertretenen Auffassung, das Vorbringen, die Informationen, die offengelegt werden sollten, seien vertraulich, kein ausreichender Grund für den Erlass einstweiliger Anordnungen, wenn ein solches Vorbringen die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus den Rn. 37 bis 46 des angefochtenen Beschlusses, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die streitigen Informationen seien vertraulich, nicht die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllte.\n\n23Insoweit ist festzustellen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wie der Präsident des Gerichts in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, im Rahmen der Prüfung aller kumulativen Voraussetzungen, von denen eine Aussetzung der Vollziehung und andere einstweilige Anordnungen abhängen, über ein weites Ermessen verfügt und dass er anhand der Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge ihrer Prüfung frei bestimmen kann, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n24Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichts in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er zunächst prüfen wolle, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei. Im Rahmen seiner Prüfung hat er sich jedoch in den Rn. 37 bis 46 des Beschlusses in Wirklichkeit mit der Begründetheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen zu der Frage befasst, ob die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen, ohne daraus ausdrücklich Schlussfolgerungen in Bezug auf die Frage zu ziehen, ob diese Ausführungen die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllten.\n\n25Obwohl es der Analysestruktur an Kohärenz mangelt, geht aus dem angefochtenen Beschluss doch hinreichend klar hervor, dass nach der Überzeugung des Präsidenten des Gerichts im vorliegenden Fall die Berufung der Rechtsmittelführerinnen auf die Vertraulichkeit der genannten Informationen nicht die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllte.\n\n26Insoweit hat der Präsident des Gerichts zum einen in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, wonach bei Informationen, die geheim oder vertraulich waren, aber fünf Jahre alt oder älter sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr aktuell sind und ihren geheimen oder vertraulichen Charakter verloren haben, es sei denn, die Partei, die sich darauf beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von Drittbetroffenen sind. Diese Erwägungen, die zu einer widerleglichen Vermutung führen, gelten sowohl im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung gegenüber Streithelfern im Rahmen von Rechtsbehelfen vor den Unionsgerichten als auch im Kontext von Anträgen auf vertrauliche Behandlung im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, durch die Kommission (Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64).\n\n27Zum anderen hat der Präsident des Gerichts in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die streitigen Informationen bei der Nachprüfung durch die Dienststellen der Kommission im Lauf des Jahres 2009 gesammelt worden seien und dass die Rechtsmittelführerinnen nicht den Versuch unternommen hätten, die Gründe darzulegen, aus denen die streitigen Informationen ihren geheimen oder vertraulichen Charakter aufgrund ihrer Natur trotz des Zeitablaufs nicht verloren haben sollen.\n\n28Schon allein auf dieser Grundlage war der Präsident des Gerichts zu der Annahme berechtigt, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt war. Daher sind die übrigen, in den Rn. 37 bis 41 und 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Gründe, mit denen ein vertraulicher Charakter dieser Informationen ausgeschlossen werden soll, ergänzender Natur.\n\n29Im Rahmen ihres Rechtsmittels haben sich die Rechtsmittelführerinnen aber darauf beschränkt, die letztgenannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses zu rügen, ohne der in dessen Rn. 43 enthaltenen Feststellung entgegenzutreten. Die von ihnen gegen diese Gründe vorgebrachten Argumente sind deshalb als ins Leere gehend zurückzuweisen.\n\n30Unter diesen Umständen ist der Präsident des Gerichts rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheidet, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142), ergangen sind.\n\n31Mithin ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.\n\nZum zweiten Rechtsmittelgrund\n\n32Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die in den Rn. 68 bis 81 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Würdigung des Präsidenten des Gerichts, aufgrund deren er ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, dass der streitige Beschluss ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.\n\n33Dabei hat der Präsident des Gerichts zum einen in den Rn. 69 bis 78 seines Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen geprüft und zurückgewiesen, wonach es zur Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich sei, die Vollziehung des streitigen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der streitigen Informationen auszusetzen. Zum anderen hat er in den Rn. 79 bis 81 seines Beschlusses ergänzend ausgeführt, die Rechtsmittelführerinnen hätten jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sich der Schaden, der sich konkret aus der von ihnen gerügten Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ergeben solle, von dem Schaden unterscheide, der aus einer Beeinträchtigung ihres guten Rufs und aus Schadensersatzklagen resultieren würde und dessen Vorliegen in den Rn. 62 und 67 des Beschlusses verneint worden sei.\n\n34In Anbetracht der Struktur der vom Präsidenten des Gerichts angestellten Erwägungen ist daher als Erstes zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels nachweisen konnten, dass ihm bei den ergänzenden Ausführungen seiner Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen ist.\n\n35Das ist nicht der Fall.\n\n36Soweit die Rechtsmittelführerinnen zunächst vorbringen, die Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei als solche geeignet, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, genügt es, der Kommission und den Ausführungen des Präsidenten des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses – denen die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Rechtsmittel nicht entgegengetreten sind – beizupflichten, dass der These, ein Schaden sei definitionsgemäß schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen, da er den Bereich der Grundrechte berühre, nicht gefolgt werden kann, weil es nicht genügt, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus möglicherweise ergebende Schaden zwingend schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).\n\n37Sodann genügt zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Veröffentlichung der streitigen Informationen sei geeignet, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, weil sie zu Schadensersatzklagen führen könne, die Feststellung, dass diese Schadensursache vom Präsidenten des Gerichts geprüft wurde, der in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn man davon ausginge, dass der streitige Beschluss die entscheidende Ursache des geltend gemachten Schadens sei und dass dieser finanzielle Schaden nicht wiedergutzumachen sei, nichts zum Nachweis der Schwere des von ihnen behaupteten Schadens vorgetragen hatten.\n\n38Gleiches gilt hinsichtlich des Schadens, der sich aus einer Beeinträchtigung des guten Rufs der Rechtsmittelführerinnen ergeben soll. In Rn. 67 seines Beschlusses ist der Präsident des Gerichts nämlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts zum Nachweis dafür vorgetragen hätten, ob und in welchem Umfang die Veröffentlichung des Energiekabelbeschlusses infolge des streitigen Beschlusses die Beeinträchtigung ihres guten Rufs hätte verschlimmern können.\n\n39Unter diesen Umständen hat der Präsident des Gerichts keinen Rechtsfehler begangen, als er in Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses auf seine Schlussfolgerung verwiesen hat, aufgrund deren er in den Rn. 62 und 67 des Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat, wonach ihnen durch die Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein schwerer Schaden entstanden sei, der sich aus der Beeinträchtigung ihres guten Rufs und der Gefahr ergebe, mit Schadensersatzklagen überzogen zu werden.\n\n40Schließlich genügt in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht auf der Annahme beruhe, dass die entscheidende Ursache all dieser Schadensursachen nicht die Veröffentlichung der streitigen Informationen sei, sondern die zugrunde liegende, im Energiekabelbeschluss nachgewiesene Zuwiderhandlung – da, wenn dieser Beschluss für nichtig erklärt würde, die entscheidende Ursache für den Schaden nicht er, sondern die Veröffentlichung der streitigen Informationen als solche wäre –, die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen haben, anhand dessen sich nachvollziehen ließe, weshalb dieser Umstand – unterstellt, ihr Vorbringen wäre begründet – die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts in Frage stellen würde, dass die Rechtsmittelführerinnen keine hinreichenden Gesichtspunkte zum Nachweis der Schwere der Schäden vorgebracht hatten, die sich aus der Beeinträchtigung ihres guten Rufs und der Gefahr, mit Schadensersatzklagen überzogen zu werden, ergeben sollen.\n\n41Daraus folgt, dass der Präsident des Gerichts in Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsfehler begangen hat, so dass die zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente, die sich gegen die Rn. 68 bis 78 des Beschlusses richten, in Anbetracht der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Beschlusses angeführten Gründe ins Leere gehen.\n\n42Da der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls nicht begründet ist, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.\n\nKosten\n\n43Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.\n\n44Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑65/18 P(R)‑R entstandenen Kosten aufzuerlegen.\n\n1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Nexans France SAS und die Nexans SA tragen die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑65/18 P(R)‑R.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-65/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-06-12/c-65-18","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1/2003","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-65/18","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-65/18"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-06-12/c-65-18","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-65/18","retrieved":"2026-10-21 21:27:12.765161+00:00"},"language":"de","available_languages":["de"],"card":{"id":"eugh/2018-06-12/c-65-18","court":"EuGH","court_id":"eugh","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof","panel":null,"date":"2018-06-12","dockets":["C-65/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:EU:C:2018:426","ids":{"doknr":"62018CO0065(01)","ecli":"ECLI:EU:C:2018:426"},"cite_as":"EuGH, Beschluss vom 12.06.2018 – C-65/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-06-12/c-65-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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