{"status":"available","doknr":"62017CC0100","ecli":"ECLI:EU:C:2018:214","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"C-100/17","doktyp":"Schlussanträge","leitsatz":"Nach alledem und unbeschadet der Beurteilung des zweiten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof schlage ich vor, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund von Gul Ahmed zurückweist.","text_plain":"ÉDITION PROVISOIRE DU 9/02/2018\nVERSION 1.\nText as sent to translation on 09/02/18 – Please email French text to Cabinet Sharpston by 7/3/18\nSCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN\nELEANOR SHARPSTON\nvom 22. März 2018 (\nRechtssache C‑100/17 P\nGul Ahmed Textile Mills Ltd\ngegen\nRat der Europäischen Union\n„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Auswirkung von Ereignissen während des Gerichtsverfahrens – Gründe für das Interesse – Beweislast“\n\n1\nDiese Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed), mit dem sie beantragt, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV) (\n\n2\nDiese Rechtssache wirft die wichtige Frage auf, wann ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht. Der Gerichtshof wird die Gelegenheit haben, zu beurteilen, ob die beantragte Nichtigerklärung der Klägerin unter Berücksichtigung der möglicherweise eintretenden rechtlichen und tatsächlichen Situationen einen Vorteil verschaffen kann. Allgemeiner hat der Gerichtshof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu bestimmten verfahrensrechtlichen Aspekten der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses fortzuentwickeln, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der Verfahrensrechte der Klägerin.\nSachverhalt und rechtlicher Rahmen\n\n3\nGul Ahmed ist ein pakistanisches Unternehmen, das Bettwäsche aus Baumwolle herstellt und in die Europäische Union ausführt.\n\n4\nAm 4. November 2002 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung in Bezug auf die Einfuhren derartiger Waren in die Europäische Union ein.\n\n5\nAm 2. März 2004 erließ der Rat auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung die Verordnung Nr. 397/2004 zur Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe von 13,1 % auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan, die den in der Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wird.\n\n6\nNach einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (\n\n7\nNach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung trat der so eingeführte endgültige Antidumpingzoll am 4. März 2009 außer Kraft, d. h. fünf Jahre nach seiner Einführung.\n\n8\nAm 28. Mai 2004 erhob Gul Ahmed beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 397/2004, soweit diese sie betraf.\n\n9\nIn ihrer Klageschrift machte Gul Ahmed fünf Klagegründe geltend. Insbesondere machte sie mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, der Rat habe bei der Berechnung des Normalwerts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung und gegen das Antidumping-Übereinkommen (\n\n10\nDas Gericht hat mit Urteil vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04) (\n\n11\nDer Rat legte mit Unterstützung der Kommission ein Rechtsmittel ein und beantragte, dass der Gerichtshof das Urteil aufhebt.\n\n12\nMit Urteil vom 14. November 2013, Rat/Gul Ahmed Textile Mills (C‑638/11 P) (\n\n13\nAm 26. November 2015 fand beim Gericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache T‑199/04 RENV statt. In dieser Verhandlung machte der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, das Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed sei entfallen.\n\n14\nZur Begründung führten die beiden Organe aus, dass der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll am 2. März 2009 ausgelaufen sei, so dass Ausfuhren der fraglichen Ware nicht länger diesem Zoll unterfielen. Des Weiteren sei die Frist für die Erhebung einer Klage auf Ersatz von bei der Anwendung des Zolls entstandenen Schäden gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs am 1. Mai 2014 (\n\n15\nDas Gericht setzte Gul Ahmed eine Frist von zwei Wochen ab dem Datum der mündlichen Verhandlung für die Einreichung einer Stellungnahme (zusammen mit Beweismaterialien, die ihr fortbestehendes Interesse an der zu entscheidenden Rechtssache belegen könnten) zu der so erhobenen Einrede der Unzulässigkeit.\n\n16\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2015 reichte Gul Ahmed ihre Stellungnahme ein und machte geltend, dass ihr Rechtsschutzinteresse fortbestehe. Sie nannte die folgenden fünf Gründe: (i) ihr Interesse an einer Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat, (ii) die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der dadurch entstanden sei, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, (iii) ihre Aussicht, eine Erstattung des gezahlten endgültigen Antidumpingzolls zu erhalten, (iv) ihr Interesse daran, sicherzustellen, dass sich eine ähnliche Rechtswidrigkeit künftig nicht wiederhole, und (v) die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des durch die streitige Verordnung entstandenen Schadens zu erheben.\n\n17\nMit Schreiben vom 6. bzw. 20. Januar 2016 reichten die Kommission und der Rat ihre Stellungnahmen ein. Im Wesentlichen beantragten sie, dass das Gericht das Vorbringen von Gul Ahmed zurückweist und entscheidet, dass sie kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. Somit sei eine Erledigung eingetreten.\nAngefochtenes Urteil und Rechtsmittel\n\n18\nMit Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV), entschied das Gericht, dass (i) ein behauptetes Interesse an einer Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat, (ii) eine behauptete Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der dadurch entstanden sei, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, (iii) ein behauptetes Interesse daran, sicherzustellen, dass sich eine ähnliche Rechtswidrigkeit künftig nicht wiederhole, und (iv) ein behauptetes Interesse an der Wiederherstellung des Rufs von Gul Ahmed kein Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed begründeten. Weiterhin entschied es, dass (v) die behauptete Aussicht, eine Erstattung des gezahlten endgültigen Antidumpingzolls zu erhalten, ein solches Interesse begründe, wenn auch nur im Hinblick auf den ersten, den vierten und den fünften Klagegrund (\n\n19\nDementsprechend entschied das Gericht, dass es nicht erforderlich sei, über den zweiten und den dritten Klagegrund zu entscheiden, und prüfte nur den ersten, den vierten und den fünften Klagegrund. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Klagegründe unbegründet seien, und wies die Klage dementsprechend insgesamt ab.\n\n20\nMit ihrem Rechtsmittel beantragt Gul Ahmed, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und über die Begründetheit aller Klagegründe entscheidet, hilfsweise, dass er die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückverweist. Sie macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.\n\n21\nErstens bringt sie vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass sie im Hinblick auf den zweiten und den dritten in der Klageschrift angeführten Klagegrund kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, und dass das Gericht diese Feststellung nicht angemessen begründet habe. Zweitens führt sie eine Reihe von Argumenten an, mit denen sie geltend macht, dass das Gericht durch die Zurückweisung der ersten beiden Teile des fünften Klagegrundes verschiedene Rechtsfehler begangen habe.\n\n22\nDer Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.\n\n23\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 haben Gul Ahmed, der Rat und die Kommission mündlich vorgetragen.\n\n24\nWie vom Gerichtshof gewünscht, beschränke ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes.\nWürdigung\nAllgemeine Bemerkungen zum Begriff des Rechtsschutzinteresses\n\n25\nDas Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses an einer Nichtigkeitsklage verlangt nach dem Verständnis, das das Gericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, eine strenge Prüfung. Folgt man der Argumentation des Gerichts, hätte Gul Ahmed für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht nur die Nichtigkeitsklage erheben, sondern auch eine Klage auf Ersatz des durch die Verordnung verursachten Schadens erheben und bei den zuständigen nationalen Behörden ein Verfahren zur Erstattung der in verschiedenen Zeiträumen gezahlten Antidumpingzölle einleiten müssen.\n\n26\nDurch Zeitablauf ist die Verordnung, deren Nichtigerklärung Gul Ahmed begehrte, ausgelaufen, und jeglicher Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung von Zöllen ist verjährt. Hat Gul Ahmed dennoch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage?\n\n27\nMeiner Auffassung nach verhält es sich so, dass ein Kläger in einer solchen Lage zu Umsichtigkeit und Besonnenheit verpflichtet ist. Mit anderen Worten obliegt es ihm, Änderungen seiner rechtlichen Situation im Laufe der Zeit sorgfältig im Auge zu behalten und die weiteren gegebenenfalls notwendigen Schritte zu unternehmen, um sein Rechtsschutzinteresse zu wahren. Versäumt er dies, läuft er Gefahr, dass der Beklagte erfolgreich Einwände gegen sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erhebt.\n\n28\nSo besehen stellt eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage eine wesentliche Vorstufe zur Behebung eines entstandenen Schadens dar. In den meisten Fällen wird sie selbst jedoch den Schaden nicht wiedergutmachen. Dazu bedarf es einer Schadensersatzklage. Dies bedeutet nicht, dass die erste Klage (die Nichtigkeitsklage) von der Schadensersatzklage abhinge. Entgegen dem Vorbringen von Gul Ahmed verfälscht das eigenständige, aber dennoch miteinander zusammenhängende Wesen dieser beiden Verfahrensarten nicht das Rechtsschutzsystem, das der Vertrag Einzelpersonen zugänglich macht.\n\n29\nDie Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind in Art. 263 AEUV festgelegt. Zu diesen gehört u. a., (i) dass die Nichtigerklärung einer Handlung „mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ begehrt wird, (ii) dass der Kläger aufgrund unmittelbarer und individueller Betroffenheit klagebefugt ist und (iii) dass die Klage innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen erhoben wird (\n\n30\nJedoch reicht es nicht aus, dass alle in Art. 263 AEUV vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Die Nichtigerklärung dieser Handlung muss als solche Rechtswirkungen haben können, so dass der Rechtsbehelf, wenn er erfolgreich ist, der Person, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann (\n\n31\nDas Erfordernis eines solchen Interesses stellt, obwohl es in Art. 263 AEUV nicht vorgesehen ist, eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die von den Unionsgerichten getrennt von den in diesem Artikel niedergelegten Voraussetzungen geprüft wird (\n\n32\nNach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein (andernfalls ist die Klage unzulässig) und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (\n\n33\nDie Verordnung Nr. 397/2004 trat am 4. März 2009 außer Kraft. Das vorliegende Verfahren ist dadurch jedoch nicht gegenstandslos geworden, da das Außerkrafttreten ex nunc wirkte und seine Folgen somit nicht denen entsprechen, die eine Nichtigerklärung grundsätzlich gehabt hätte (\n\n34\nAus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das Interesse eines Klägers nicht notwendigerweise entfällt, wenn ein angefochtener Rechtsakt keine Wirkungen mehr für die Zukunft hat (\n\n35\nIn dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass das Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf bestimmte Teile ihrer Klageschrift, nämlich den zweiten und den dritten Klagegrund, entfallen sei.\n\n36\nKann man den Begriff des Rechtsschutzinteresses rechtmäßig dahin auslegen, dass es durch bloßen Zeitablauf entfallen kann und mit ihm der Anspruch des Klägers auf gerichtliche Prüfung seiner Rechtssache erlischt?\n\n37\nDiesen Ansatz lehne ich grundsätzlich ab.\n\n38\nEine solche Auslegung würde bedeuten, dass die Verfahrensdauer, die dem Kläger grundsätzlich nicht zugerechnet werden kann (\n\n39\nDies wäre gleichbedeutend damit, es hinzunehmen, dass Maßnahmen der Organe mit zeitlich begrenzter Wirkung, die nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage, jedoch noch vor Erlass des Urteils eines Gerichts hierüber außer Kraft treten, nicht durch die Unionsgerichte überprüfbar wären (\n\n40\nDer Gerichtshof hat in seinem wegweisenden Urteil Les Verts/Parlament (\n\n41\nDie oben beschriebene Situation liefe sowohl der Rechtsprechung als auch dem Sinn und Zweck von Art. 263 AEUV zuwider, wonach der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht (\n\n42\nDie Frage des Rechtsschutzinteresses ist demnach von verfassungsrechtlicher Bedeutung und in den weiteren Kontext des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz zu stellen, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (\n\n43\nMeiner Auffassung nach sprechen alle diese Elemente dafür, den Begriff des Rechtsschutzinteresses weit auszulegen (\n\n44\nIch lehne das Vorbringen des Rates und der Kommission ab, dass bei einer solchen Auslegung die Gefahr bestehe, die Nichtigkeitsklage in eine Popularklage zu verwandeln. In den nationalen Systemen vieler Mitgliedstaaten kann eine enge Auslegung des Interesses in der Tat dazu dienen, die Justiz vor einer riesigen Flut von Gerichtsverfahren zu schützen (\n\n45\nIch bin wie Generalanwalt Bobek der Auffassung, dass man nichts an der Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ändern sollte, um eine bestimmte Anzahl von Verfahren zu gewährleisten (übersteigerten Anforderungen gestellt werden sollten, wenn die engen Voraussetzungen der zweiten oder der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV bereits erfüllt sind (\n\n46\nDie Aussicht auf einen persönlichen Nutzen oder Vorteil im Fall des Obsiegens bei Gericht ist für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses entscheidend. Dieses Kriterium ist jedoch möglicherweise unangemessen subjektiv und unbeständig, da ihm eine klare Schwelle oder ein eindeutiger Maßstab für die nötige positive Auswirkung fehlt, die ein Obsiegen in der Rechtssache für die Lage des Klägers haben muss (\n\n47\nDas Interesse kann nur konkret für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Folgen beurteilt werden, die die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts für die individuelle Lage des Klägers haben kann. Generalanwalt Wahl hat in diesem Kontext festgestellt, der Gerichtshof sei bemüht, den Begriff des „fortbestehenden Interesses“ nicht zu eng auszulegen (\n\n48\nDabei sollte der Grad der Wahrscheinlichkeit oder der Plausibilität, dass ein Vorteil erlangt wird, von geringer Bedeutung sein (\n\n49\nIch denke nicht, dass die Wahl eines großzügigen Ansatzes dazu führt, dass das Gericht Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgibt (\n\n50\nVor diesem Hintergrund prüfe ich nun, ob Gul Ahmed ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat.\nZulässigkeit des Rechtsmittels\n\n51\nDer Rat beantragt, dass der Gerichtshof verschiedene Teile des Rechtsmittels insofern für unzulässig erklärt, als mit ihnen im Wesentlichen eine erneute Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts begehrt und die vor diesem geltend gemachten Klagegründe wiederholt würden.\n\n52\nEs stimmt, dass das Rechtsmittel nicht immer genau ist und, wie der Rat zutreffend feststellt, sich stellenweise auf Argumente beschränkt, die vor dem Gericht bereits vorgetragen worden sind (\n\n53\nGleichwohl ist eindeutig, dass Gul Ahmed die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet, so dass die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können (\n\n54\nZudem ist der Gerichtshof nicht allein an das Vorbringen der Parteien gebunden, sondern kann, sofern angemessen, darüber hinaus die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den Sachverhalt anwenden; andernfalls müsste er unter Umständen auf der Grundlage fehlerhafter rechtlicher Erwägungen entscheiden (\n\n55\nDaher schlage ich vor, dass der Gerichtshof die Begründetheit des Vorbringens von Gul Ahmed prüft, soweit dieses sich auf rechtliche Gesichtspunkte bezieht und die Tatsachenfeststellung und ‑beurteilung des Gerichts nicht in Frage stellt (\nProzessuale Aspekte betreffend das behauptete fehlende Rechtsschutzinteresse\n\n56\nGul Ahmed trägt vor, dass Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach dem ein Interesse zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift nachgewiesen werden müsse, nicht herangezogen werden könne, um von einem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt dasselbe zu verlangen. Somit sei ein Kläger, sobald er sein Rechtsschutzinteresse einmal dargelegt habe, von der Last befreit, sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen.\n\n57\nNach ständiger Rechtsprechung hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (\n\n58\nSobald der Kläger jedoch – wie Gul Ahmed – nachgewiesen hat, dass bei der Einreichung der Klageschrift alle erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Vermutung dafür greifen, dass er sie auch weiterhin erfüllt.\n\n59\nDiese Vermutung besteht, solange sie nicht angefochten wird. Somit muss ein Kläger nicht (beispielsweise) alle zwei Monate Belege einreichen, um sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen und seine ursprüngliche Klageschrift „neu zu bestätigen“. Eine Verfahrensvorschrift, die so etwas vorsähe, wäre nicht praktikabel.\n\n60\nDer Beklagte kann diese Vermutung jedoch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anfechten. Da eine solche Anfechtung einer Gegenklage gegen den Kläger ähnelt, ist es Sache des Beklagten, präzise und mit zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen die genaue Begründung für die Anfechtung vorzutragen (\n\n61\nIn einem Verfahrenssystem (wie das bei den Unionsgerichten anwendbare), das stark auf das schriftliche Verfahren gestützt ist, ist normalerweise davon auszugehen, dass eine solche Anfechtung schriftlich geltend gemacht wird. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anfechtung erstmals mündlich in der Verhandlung vorgebracht wird, scheint mir, dass das Gericht in der Regel eine Frist setzen sollte, innerhalb deren der Anfechtende (d. h. der Beklagte) eine förmliche Anfechtung einreichen muss, in der er deren genauen Umfang nennt und die notwendigen Nachweise beifügt, um prima facie den Vortrag zu substantiieren, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers tatsächlich erloschen ist.\n\n62\nSobald der Beklagte dies getan hat, geht die Beweislast auf den Kläger über, dem eine angemessene Gelegenheit eingeräumt werden muss, seinen Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die ihn nicht in eine gegenüber seinem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (\n\n63\nSobald das Gericht Schriftsätze beider Parteien erhalten hat, muss es die vorgetragenen Argumente und die zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen prüfen und anschließend zu einer Entscheidung kommen (\n\n64\nIn der vorliegenden Rechtssache ist dieser Weg jedoch nicht beschritten worden. In der mündlichen Verhandlung beim Gericht am 25. November 2015 haben der Rat und die Kommission mündlich vorgetragen, dass das Interesse von Gul Ahmed im Laufe des Verfahrens entfallen sei, da die streitige Verordnung ausgelaufen sei und eine Schadensersatzklage verjährt wäre. Gleichzeitig hat die Kommission eine Reihe von Gründen vorgebracht, die ein Rechtsschutzinteresse möglicherweise begründen könnten, und dann auf einer Analyse der Rechtsprechung beruhende detaillierte Argumente angeführt, um darzulegen, warum ihrer Ansicht nach keiner von ihnen ein Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed begründen könne (\n\n65\nIst das Vorgehen in dieser Rechtssache mit Mängeln behaftet, da die von mir oben in den Nrn. 61 bis 63 genannten allgemeinen Regeln nicht eingehalten wurden?\n\n66\nMeiner Auffassung nach wurden die von den Organen geltend gemachten Einreden in der mündlichen Verhandlung selbst angemessen substantiiert (ohne dass Gul Ahmed widersprochen hätte). Gul Ahmed war somit in der Lage, zur Anfechtung ihres Rechtsschutzinteresses Stellung zu beziehen. Es stimmt, dass man normalerweise davon ausgehen kann, dass eine gewichtige Einrede dieser Art schriftlich erhoben wird. Gul Ahmed hat jedoch nie beantragt, dass das Gericht den anfechtenden Parteien aufgibt, dies zu tun, und sie hat auch keine Vorbehalte zum so durchgeführten Verfahren geäußert. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass das vom Gericht durchgeführte improvisierte Verfahren nicht die Verteidigungsrechte von Gul Ahmed verletzt hat.\n\n67\nNach alledem komme ich zu der Schlussfolgerung, dass das Gericht nicht gegen Verfahrensvorschriften zur Beweislast oder den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen hat.\nHat Gul Ahmed ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Vermeidung der Gefahr einer künftigen wiederkehrenden Rechtswidrigkeit?\n\n68\nGul Ahmed trägt vor, die geltend gemachten Fehler des Organs bei der Berechnung der Dumpingspanne seien nicht fallspezifisch, sondern dürften sich in der Zukunft wiederholen. Daher sei es gerechtfertigt, dass sie das Verfahren weiter verfolge, damit der Rat daran gehindert werde, diese Rechtswidrigkeit in der Zukunft zu wiederholen.\n\n69\nDer Rat bringt vor, dass keine solche Gefahr bestehe. Erstens sei die Gefahr, dass eine neue Untersuchung im Hinblick auf Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan eröffnet werde, rein hypothetisch. Zweitens seien die behaupteten Fehler jedenfalls fallspezifisch, da die angewandte Methodologie darauf beruht habe, dass es keine überprüfbaren Daten gegeben habe und Gul Ahmed nicht kooperiert habe (\n\n70\nDas Interesse eines Klägers entfällt nicht notwendigerweise, wenn ein angefochtener Rechtsakt keine Wirkungen mehr für die Zukunft hat (\n\n71\nIn der vorliegenden Rechtssache lässt erstens die Tatsache, dass seit dem Auslaufen des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Textilien von Gul Ahmed in die Europäische Union mehrere Jahre verstrichen sind, die Möglichkeit einer weiteren Untersuchung nicht rein hypothetisch werden. Vielmehr können die Preisbildungspraktiken der pakistanischen Erzeuger von Bettwäsche aus Baumwolle, wenn sie wieder die Voraussetzungen für die Anwendung von Unionsvorschriften über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren zu erfüllen scheinen, durchaus wieder untersucht werden.\n\n72\nZweitens bedeutet die Tatsache, dass sich der Rat mangels verlässlicher primärer Informationsquellen „jeder anderen vertretbaren Methode“ gemäß Art. 2 Abs. 3, 5 und 6 der Grundverordnung bedient hat, nicht per se, dass die behaupteten Methodikfehler fallspezifisch waren. Der Rat musste bei der Anwendung dieser Bestimmung einer bestimmten Methodik folgen und sich auf bestimmte Kriterien stützen.\n\n73\nEs ist nicht einfach, potenziell wiederkehrende Fehler einerseits und fallspezifische Fehler andererseits voneinander abzugrenzen. Möglicherweise wurde eine bestimmte Lösung ad hoc angewandt, um eine neue Situation zu klären. Oder sie spiegelt eine gefestigte Praxis bzw. ein „Muster“ der Verwaltung wider, die bzw. das die Kommission für den Umgang mit einer wiederkehrenden Situation entwickelt hat. Dann ist die Erwartung plausibel, dass sie in der Zukunft wiederholt wird.\n\n74\nMeines Erachtens sind das Fehlen zuverlässiger Primärdaten und die mangelnde Kooperation der Untersuchten wohl keine neuen Probleme in einer Antidumpinguntersuchung. Daraus folgt, dass grundsätzlich bestimmte behauptete Fehler, die bei einer solchen Untersuchung möglicherweise begangen wurden, tatsächlich methodischer Art sein können und somit wahrscheinlich in der Zukunft bei ähnlichen Untersuchungen wiederholt werden.\n\n75\nJedoch hat der Rechtsbeistand von Gul Ahmed in der mündlichen Verhandlung darauf bestanden, dass Gul Ahmed mit ihrem Rechtsmittel tatsächlich das Fehlen jeglicher bestimmten Methodik rüge und die Kommission ihre Feststellungen auf willkürliche Ad-hoc-Entscheidungen gestützt habe.\n\n76\nNach diesem Verständnis ergibt sich aus dem Vorbringen von Gul Ahmed nicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hätte, dass es den behaupteten Fehler der Kommission als fallspezifisch eingeordnet hat. Wie der Rat und die Kommission zutreffend geltend machen, wird mit diesem Vorbringen nur beantragt, dass der Gerichtshof den Sachverhalt und die Ausführungen zur Begründetheit, die beim Gericht vorgetragen wurden, überprüft, wofür der Gerichtshof nicht zuständig ist. Tatsächlich räumt Gul Ahmed mit diesem Vorbringen im Wesentlichen ein, dass die behaupteten Fehler fallspezifisch waren. Ich komme zu dem Ergebnis, dass Gul Ahmed nicht dargelegt hat, dass die behauptete Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt werden könnte, und dass die darauf bezogene Begründung des Gerichts dem rechtlich Gebotenen (\nDie behauptete teilweise Zurückweisung des dritten Klagegrundes\n\n77\nGul Ahmed macht geltend, das Gericht habe die teilweise Zurückweisung des dritten Klagegrundes nicht begründet und über den restlichen Klagegrund nicht entschieden.\n\n78\nWie der Rat und die Kommission zutreffend feststellen, beruht das Vorbringen von Gul Ahmed auf einem offensichtlichen Missverständnis von Rn. 58 des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer hat sich das Gericht darauf beschränkt, bei der Prüfung eines fortbestehenden Interesses am Ausgang der Rechtssache fünf Umstände aufzuzeigen, die für diese besonders waren. Es stellte fest, dass Gul Ahmed kein Rechtsschutzinteresse an diesem Klagegrund habe und es im Hinblick darauf nicht zu entscheiden brauche.\n\n79\nIch schlage deshalb vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.\nDer behauptete Verstoß gegen den im Urteil Shanghai Excell aufgestellten Grundsatz\n\n80\nGul Ahmed scheint das Urteil Shanghai Excell so zu verstehen, dass man, wenn man ihr Vorbringen für unzulässig erklären würde, einräumen würde, dass Rechtsakte, deren Rechtswirkungen auslaufen, nachdem eine Klage auf ihre Nichtigerklärung erhoben wurde, jedoch bevor ein Urteil ergangen ist, von einer Kontrolle ausgeschlossen werden können, was mit Art. 263 AEUV unvereinbar ist.\n\n81\nEin solches Verständnis des Urteils Shanghai Excell würde bedeuten, dass ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob sich andere Umstände ändern, bei einem Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf Rechtsakte, deren Rechtswirkungen vor Erlass eines Urteils auslaufen, systematisch als bestehend gelten müsste. Wie der Rat und die Kommission zu Recht anmerken, kann ein solcher Grundsatz dieser Rechtsprechung und insbesondere den Rn. 56 ff. des Urteils nicht entnommen werden.\n\n82\nIch schlage daher vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.\nHat das Gericht sein Urteil nicht angemessen mit Gründen versehen?\n\n83\nGul Ahmed trägt, wenn auch allgemein, vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, dass es keine Begründung gegeben habe und nicht auf das ganze Vorbringen und alle Nachweise eingegangen sei, die sie zur Darlegung ihres fortbestehenden Rechtsschutzinteresses geltend gemacht habe.\n\n84\nIch habe die Angemessenheit der Begründung des Gerichts zur Gefahr einer zukünftigen wiederkehrenden Rechtswidrigkeit bereits erörtert (\nErstattung der Verfahrenskosten durch den Rat\n\n85\nGul Ahmed ist der Auffassung, dass sie im Hinblick auf die Erstattung ihrer Kosten über ein legitimes Rechtsschutzinteresse verfüge. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung als solche der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten verschaffen würde, da diese Gegenstand eines gesonderten Antrags seien und selbst eine obsiegende Partei unter bestimmten Umständen zur Tragung der Kosten verurteilt werden könne (\n\n86\nIch bin mit der Schlussfolgerung des Gerichts einverstanden, nicht jedoch mit seiner Begründung.\n\n87\nEin Antrag, die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist kein selbständiger Antrag. Er ist ein Nebenantrag, der dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts untergeordnet ist. Verliert eine Partei ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Hauptantrag, verliert sie auch jegliches Interesse an dem Antrag auf Erstattung der damit verbundenen Kosten.\n\n88\nArt. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt, dass ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung unzulässig ist. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks dieser Bestimmung kann ein Interesse an der Erstattung der Verfahrenskosten als solches nicht als Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens dienen. Zur Begründung eines entsprechenden Interesses muss ein Kläger ein über die Kosten hinausgehendes Interesse darlegen (\n\n89\nDaher schlage ich vor, dass der Gerichtshof feststellt, dass das Begehren, die Kosten eines Gerichtsverfahrens erstattet zu erhalten, keine unabhängige Grundlage für die Begründung eines Rechtsschutzinteresses darstellt. Diese Feststellung rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Schlussfolgerung des Gerichts zutreffend bleibt.\nKünftige Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden haben sollen\n\n90\nGul Ahmed stützt sich auch darauf, dass sie beabsichtige, zu einem zukünftigen Zeitpunkt Schadensersatz wegen der geltend gemachten überlangen Dauer des Verfahrens bei den Unionsgerichten einzufordern. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gul Ahmed zur Einforderung eines solchen Schadensersatzes bei ihm eine Schadensersatzklage erheben müsse. Daher könne sie diesen Grund nicht anführen, um ihr Rechtsschutzinteresse in der vorliegenden Rechtssache zu begründen (\n\n91\nMit dem Ergebnis des Gerichts bin ich einverstanden, mit seiner Begründung jedoch nicht.\n\n92\nNach gefestigter Rechtsprechung kann ein Kläger insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines ihn beeinträchtigenden Rechtsakts behalten, als die Feststellung der Rechtswidrigkeit als Grundlage für eine zukünftige Klage auf Ersatz des ihm durch den streitigen Rechtsakt entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens (\n\n93\nJedoch hängt der Erfolg einer Klage auf Ersatz eines Schadens aufgrund überlanger Verfahrensdauer allgemein nicht von einer vorherigen erfolgreichen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts ab (\n\n94\nDaher schlage ich vor, dass Gerichtshof feststellt, dass die Absicht, eine zukünftige Klage auf Ersatz des Schadens wegen überlanger Verfahrensdauer zu erheben, kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf ein laufendes Nichtigkeitsverfahren begründet. Diese Feststellung ist jedoch nicht geeignet, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, da die Schlussfolgerung des Gerichts zutreffend bleibt.\nErstattung der gezahlten Antidumpingzölle\n\n95\nGul Ahmed macht geltend, dass der Antrag auf Erstattung der seit August 2007 auf die fraglichen Einfuhren gezahlten Antidumpingzölle, den ihre Tochtergesellschaft, die GTM (Europe) Ltd (im Folgenden: GTM), bei den belgischen Behörden gestellt habe, gemeinsam mit ähnlichen Anträgen ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse begründe. Der Rat entgegnet, dass das Interesse einer Tochtergesellschaft irrelevant sei.\n\n96\nDas Gericht hat erstens festgestellt, dass das Interesse der Tochtergesellschaft von Gul Ahmed mit dem von Gul Ahmed „zusammenfalle“ und dieses somit begründe (\n\n97\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Gul Ahmed erklärt, sie habe deswegen keine Beweise zum Beleg dieser weiteren Erstattungsanträge eingereicht, weil diese von unabhängigen Einführern ihrer Waren gestellt worden und somit ihrer Ansicht nach für die Rechtssache irrelevant gewesen seien.\n\n98\nUnter diesen Umständen ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, dass es seine Beurteilung allein auf den Erstattungsantrag von GTM gestützt hat. Zudem musste es seinen Standpunkt hinsichtlich dieser anderen nur allgemein geltend gemachten Anträge nicht besonders begründen und war auch nicht verpflichtet, zu erklären, warum es sie für irrelevant hielt (\n\n99\nWürde die streitige Verordnung für nichtig erklärt, wäre die Rechtsgrundlage für die Erstattung der auf die Einfuhren der Waren von Gul Ahmed gezahlten Antidumpingzölle Art. 116 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Zollkodex der Union. Gemäß Art. 121 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex ist ein Antrag auf Erstattung innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der fraglichen Zollschuld zu stellen. Daraus folgt, dass nur innerhalb dieser Frist gestellte Erstattungsanträge – wie der von GTM – von Gul Ahmed zur Begründung ihres Interesses herangezogen werden konnten.\n\n100\nDer zweite und der dritte in der Klageschrift von Gul Ahmed angeführte Klagegrund beziehen sich tatsächlich auf Elemente der streitigen Verordnung, die durch die Verordnung Nr. 695/2006 ersetzt wurden (\n\n101\nZudem würde, selbst wenn der Gerichtshof die streitige Verordnung für nichtig erklären würde und diese Nichtigerklärung den Rat theoretisch dazu veranlassen könnte, die Verordnung Nr. 595/2006 zu überprüfen oder rückwirkend aufzuheben, dies Gul Ahmed allenfalls eine zukünftige und unsichere Aussicht auf Erlangung eines Vorteils verschaffen. Dies alleine reicht nicht aus, um ihr Rechtsschutzinteresse zu begründen (\n\n102\nDaraus folgt, dass die darauf bezogene Begründung, mit der das Gericht das Vorbringen von Gul Ahmed zurückgewiesen hat, ausreichend klar ist.\nWiederherstellung des Rufs von Gul Ahmed\n\n103\nDie schriftlichen Äußerungen von Gul Ahmed und ihre Rechtsmittelschrift enthalten keinen Hinweis auf ihr Interesse daran, dass ihr Ruf wiederhergestellt wird. Das Gericht hat festgestellt, dass Gul Ahmed insoweit „keine näheren Angaben zu ihrem Vorbringen“ gemacht habe (\n\n104\nDie Aussicht, den Ansehensverlust eines Klägers wiederherzustellen, gehört nicht zu seiner rechtlichen, sondern zu seiner tatsächlichen Situation. Ein Rechtsschutzinteresse kann durch eine klare Aussicht (im Gegensatz zu einer absoluten Gewissheit), einen solchen tatsächlichen Nutzen zu erlangen, begründet sein (\n\n105\nNach gefestigter Rechtsprechung stellt die Einführung von Antidumpingzöllen eine Verteidigungs- und Schutzmaßnahme gegen den aus Dumpingpraktiken resultierenden unlauteren Wettbewerb dar (\n\n106\nTrotzdem muss der Kläger, damit diese Grundsätze Anwendung finden, die Angelegenheit in seinen Schriftsätzen vorgetragen und Nachweise beigefügt haben, die die Schädigung seines Rufs durch die Verordnung, deren Nichtigerklärung er beantragt, belegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ich werde diese Möglichkeit daher nicht weiter betrachten.\nZukünftiges Gerichtsverfahren wegen durch die streitige Verordnung verursachten Schäden\n\n107\nGul Ahmed hat beim Gericht, wenn auch nur allgemein, die Möglichkeit geltend gemacht, dass sie den Rat auf Ersatz des ihr durch die Verordnung Nr. 397/2004 entstandenen Schadens verklagen könnte. Der Rat und die Kommission haben entgegnet, dass eine Klage auf Ersatz eines durch die streitige Verordnung verursachten Schadens jedenfalls verjährt sei. Das Gericht ist auf dieses Vorbringen in dem angefochtenen Urteil nicht eingegangen.\n\n108\nGrundsätzlich besteht das Rechtsschutzinteresse eines Klägers an einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts fort, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit als Grundlage für eine künftige Klage auf Ersatz des ihm durch den streitigen Rechtsakt entstandenen Schadens oder für Verhandlungen mit dessen Urheber dienen kann (\n\n109\nNach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs ist eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der EU fünf Jahre nach Eintritt des ihr zugrunde liegenden Ereignisses verjährt, es sei denn, dass die Verjährung durch die Einreichung der Klageschrift, mit der die außervertragliche Haftung der Europäischen Union vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird (\n\n110\nIn Bezug auf den Gul Ahmed im Geltungszeitraum der streitigen Verordnung entstandenen Schaden, insbesondere im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle auf Einfuhren ihrer Waren in die EU, ist Verjährung eingetreten. Die Verordnung lief am 4. März 2009 aus, und die Verjährungsfrist wurde nie unterbrochen. Insbesondere unterbricht die Tatsache, dass Gul Ahmed eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, nicht die Verjährungsfrist (\n\n111\nTheoretisch ist es möglich, dass Gul Ahmed andere Schäden erlitten hat, die erst später aufgetreten sind und für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ebenfalls theoretisch könnte es auch fortdauernde Schäden geben wie die Zahlung von Kosten einer Bankbürgschaft (\n\n112\nEine Rufschädigung habe ich weiter oben in diesen Schlussanträgen erörtert (\nSchlussfolgerung zur Einhaltung der Begründungspflicht\n\n113\nVor diesem Hintergrund komme ich zu dem Schluss, dass das Gericht eine angemessene Begründung gegeben hat und dass das gegenteilige Vorbringen von Gul Ahmed zurückgewiesen werden sollte.\nKosten\n\n114\nDa der Gerichtshof mich gebeten hat, nur den ersten Rechtsmittelgrund von Gul Ahmed zu prüfen, und die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auffassung des Gerichtshofs nicht nur zu diesem Rechtsmittelgrund, sondern auch zum zweiten Rechtsmittelgrund abhängt, spreche ich zu den Kosten in dieser Rechtssache keine Empfehlung aus.\nErgebnis\n\n115\nNach alledem und unbeschadet der Beurteilung des zweiten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof schlage ich vor, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund von Gul Ahmed zurückweist.","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-100/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-03-22/c-100-17","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 263","ref_norm":"263","n":6}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-100/17","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-100/17"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-03-22/c-100-17","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-100/17","retrieved":"2026-07-27 12:49:38.485825+00:00"}}