{"status":"available","doknr":"62016CC0266","ecli":"ECLI:EU:C:2018:1","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":"Generalanwalt Melchior Wathelet","decided":"2018-01-10","aktenzeichen":"C-266/16","doktyp":"Schlussanträge des Generalanwalts","leitsatz":"Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zunächst die vierte und dann die dritte Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu beantworten: a) Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der von der Europäischen Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und der Unionsrechtsakte, mit denen derartige Abkommen genehmigt oder umgesetzt werden, können die Regeln des Völkerrechts unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Quellen des Völkerrechts unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: Die Union muss an die geltend gemachte Norm gebunden sein, diese muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein, und schließlich dürfen Art und Struktur der Norm einer gerichtlichen Kontrolle des beanstandeten Rechtsakts nicht entgegenstehen. b) Der vom Internationalen Gerichtshof in dem Fall Monetary Gold Removed from Rome von 1943 aufgestellte Grundsatz, wonach jener Gerichtshof nicht die Befugnis hat, seine Gerichtsbarkeit gegenüber einem Staat, der an dem vor ihm anhängigen Verfahren nicht beteiligt ist, ohne dessen Zustimmung auszuüben, findet keine Anwendung auf die gerichtliche Kontrolle der von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und der Unionsrechtsakte, mit denen derartige Abkommen genehmigt oder umgesetzt werden. a) Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen sind insoweit, als sie für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gelten, mit Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV, Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV unvereinbar. b) Die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, der Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sowie die Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sind ungültig. ( ) „Nachdem die gesetzgebende Gewalt tatsächlich in die Hände des Besatzers übergegangen ist, hat dieser alle unter seinem Einfluss stehenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“ ( ) „Die Besatzungsmacht kann die Bevölkerung des besetzten Gebiets jedoch Bestimmungen unterwerfen, die unerlässlich sind zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebiets und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besatzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besatzungsstreitkräfte oder ‑verwaltung sowie der durch sie benutzten Anlagen und Verbindungslinien.“","text_plain":"SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS\nMELCHIOR WATHELET\nvom 10. Januar 2018 (\nRechtssache C‑266/16\nWestern Sahara Campaign UK,\nThe Queen\ngegen\nCommissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs,\nSecretary of State for Environment, Food and Rural Affairs\n(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] [Hoher Gerichtshof (England und Wales), Abteilung Queen’s Bench (Verwaltungsgericht), Vereinigtes Königreich])\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko – Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen – Rechtsakte, mit denen der Abschluss des Abkommens und des Protokolls genehmigt wurde – Verordnungen über die Aufteilung der durch das Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 3 EUV und das Völkerrecht – Anwendung auf die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer“\nI. Einleitung\n\n1\nDas vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (\n\n2\nEs handelt sich um das erste Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von der Union abgeschlossener völkerrechtlicher Abkommen sowie der hierzu ergangenen Abschlussakte. In diesem Zusammenhang wirft es neue Rechtsfragen auf. Sie beziehen sich auf die Befugnis des Gerichtshofs, über die Gültigkeit der von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen zu entscheiden, auf die Voraussetzungen, die ein Einzelner erfüllen muss, um sich auf völkerrechtliche Regeln im Rahmen der diese Abkommen betreffenden Gültigkeitsprüfung berufen zu können, und auf die Auslegung dieser Regeln; diese Fragen sind von größter Bedeutung für die richterliche Kontrolle des auswärtigen Handelns der Union und des seit den 1960er Jahren betriebenen Prozesses der Entkolonialisierung der Westsahara.\n\n3\nEinige der Antworten auf diese Fragen werden zwar politische Implikationen haben. Wie jedoch der Internationale Gerichtshof ausgeführt hat, reicht „der Umstand, dass eine Rechtsfrage auch politische Aspekte aufweist, ‚wie es bei zahlreichen im Bereich der internationalen Angelegenheiten aufgeworfenen Fragen naturgemäß der Fall ist‘, … nicht aus, um sie ihres Charakters einer ‚Rechtsfrage‘ zu entkleiden und ‚dem Gerichtshof eine Zuständigkeit zu entziehen, die ihm nach seinem Statut ausdrücklich zusteht‘. Der Gerichtshof kann einer Frage, mit der er aufgefordert wird, einer im Wesentlichen justiziellen Aufgabe nachzukommen, ungeachtet ihrer politischen Aspekte den Rechtscharakter nicht aberkennen …“ (\nII. Rechtlicher Rahmen\nA. Fischereiabkommen\n\n4\nDem Fischereiabkommen gingen mehrere Abkommen voraus, die zwischen der Union und dem Königreich Marokko seit 1987 im Fischereisektor getroffen worden waren. Sein Abschluss wurde durch die Verordnung Nr. 764/2006 im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Nach Art. 17 dieser Verordnung trat es am 28. Februar 2007 in Kraft (\n\n5\nNach seiner Präambel sowie seinen Art. 1 und 3 begründet dieses Abkommen eine Partnerschaft, die zu einer wirksamen Umsetzung der Fischereipolitik des Königreichs Marokko sowie ganz allgemein zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres beitragen soll, und zwar im Wege von Regeln für die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, für die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führen, Zugang zu den marokkanischen Fischereizonen haben, für Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit in diesen Zonen und für die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des Fischereisektors.\n\n6\nArt. 2 („Begriffsbestimmungen“) sieht vor: „Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls sowie des Anhangs bedeuten: a) ‚marokkanische Fischereizone‘: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos; …“\n\n7\nArt. 5 („Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereizonen“) bestimmt: „(1) Marokko verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten. … (4) Die [Union] verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Marokkos geltenden Rechtsvorschriften halten; dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.“\n\n8\nIn Art. 7 („Finanzielle Gegenleistung“) heißt es: „(1) Die [Union] gewährt Marokko eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den marokkanischen Fischereigebieten, zusätzlich zu den von den Gemeinschaftsschiffen für die Lizenzen zu entrichtenden Gebühren; b) Fördermitteln der [Union] zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den marokkanischen Gewässern. (2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.“\n\n9\nArt. 11 („Geltungsbereich“) sieht vor: „Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der [AEU-] Vertrag … angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos.“\n\n10\nGemäß Art. 13 („Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten“) konsultieren „[b]ei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens … die Vertragsparteien einander“.\n\n11\nNach Art. 16 sind „[d]as Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen … Bestandteil dieses Abkommens“. Dieses Protokoll und dieser Anhang nebst Anlagen waren für einen Zeitraum von vier Jahren vereinbart worden (\nB. Protokoll von 2013\n\n12\nAm 18. November 2013 unterzeichneten die Union und das Königreich Marokko das Protokoll von 2013 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Fischereiabkommen. Es trat am 15. Juli 2014 in Kraft (\n\n13\nSein Art. 1 („Allgemeine Grundsätze“) bestimmt: „Das Protokoll mit seinem Anhang und den Anlagen ist Bestandteil des … Fischereiabkommens …, das im Rahmen des … Abkommens … zur Gründung einer Assoziation … geschlossen wurde. … Die Umsetzung des vorliegenden Protokolls erfolgt … gemäß Artikel 2 des [Assoziationsabkommens] zur Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.“\n\n14\nIn Art. 2 („Anwendungszeitraum, Laufzeit und Fangmöglichkeiten“) heißt es: „Die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Fischereiabkommens für einen Zeitraum von vier Jahren geltenden Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens sind in der dem vorliegenden Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. …“\n\n15\nArt. 3 („Finanzielle Gegenleistung“) lautet: „(1) Der jährliche Gesamtwert des Protokolls wird für den in Artikel 2 genannten Zeitraum mit 40000000 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen: a) 30000000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des … Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt: i) 16000000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen; ii) 14000000 EUR zur Förderung der Fischereipolitik in Marokko; b) geschätzte 10000000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Lizenzen, die gemäß Artikel 6 des Fischereiabkommens und den in Kapitel I Abschnitte D und E des Anhangs des vorliegenden Protokolls festgelegten Bedingungen ausgestellt werden. … (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der ‚Trésorerie Générale du Royaume du Maroc‘ überwiesen; die Bankverbindung wird von den marokkanischen Behörden mitgeteilt. (5) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden.“\n\n16\nArt. 6 („Unterstützung der Fischereipolitik in Marokko“) sieht Folgendes vor: „(1) Mit der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Protokolls wird im Rahmen der Strategie ‚Halieutis‘ zur Förderung des Fischereisektors die Entwicklung und Umsetzung der Fischereipolitik in Marokko unterstützt. (2) Marokko verwendet und verwaltet diese Mittel nach Maßgabe der Ziele und der entsprechenden jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, die die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss einvernehmlich, im Einklang mit dem ‚Halieutis‘-Programm und auf der Grundlage einer Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der geplanten Vorhaben festlegen. … (6) Je nach Art der Vorhaben und der Dauer ihrer Umsetzung legt Marokko dem gemischten Ausschuss einen Bericht über die Umsetzung der abgeschlossenen Vorhaben vor, die im Rahmen der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt wurden, einschließlich der erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, insbesondere der Auswirkungen auf Beschäftigung und Investitionen sowie aller quantifizierbaren Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen und ihrer geografischen Verteilung. Diese Angaben werden auf der Grundlage von Indikatoren gemacht, die vom gemischten Ausschuss detailliert festzulegen sind. (7) Darüber hinaus legt Marokko vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht über die Umsetzung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor, einschließlich der in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Angaben. (8) Die beiden Vertragsparteien begleiten die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, falls erforderlich, auch über den Ablauf dieses Protokolls hinaus sowie gegebenenfalls während einer Aussetzung gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls. …“\nC. Verordnung Nr. 764/2006\n\n17\nDem ersten Erwägungsgrund der Verordnung zufolge haben „[d]ie [Union] und das Königreich Marokko … ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der [Union] in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko Fangmöglichkeiten einräumt“.\n\n18\nGemäß Art. 1 der Verordnung wird das „Fischereiabkommen … im Namen der [Union] genehmigt“.\nD. Beschluss 2013/785/EU\n\n19\nDem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses zufolge hat „[d]ie Union … mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen“.\n\n20\nGemäß Art. 1 des Beschlusses wird „[d]as … Protokoll [von 2013] … im Namen der Union genehmigt“.\nE. Verordnung Nr. 1270/2013\n\n21\nNach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hat „[d]ie Union … mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen … ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt [werden], die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen. Das neue Protokoll wurde am 24. Juli 2013 paraphiert.“\n\n22\nGemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung werden die im Protokoll von 2013 festgesetzten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Im Zuge dieser Aufteilung wurde dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine Quote von 4525 t in der Kategorie Industrielle pelagische Fischerei zugewiesen.\nIII. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen\n\n23\nDie Western Sahara Campaign UK (im Folgenden: WSC) ist eine unabhängige Freiwilligenorganisation mit Sitz im Vereinigten Königreich, die das Ziel verfolgt, die Anerkennung des der Bevölkerung der Westsahara zustehenden Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern.\n\n24\nSie hat zwei miteinander zusammenhängende Verfahren gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Finanz- und Zollverwaltung, Vereinigtes Königreich) und den Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums, Vereinigtes Königreich) anhängig gemacht.\n\n25\nDie britische Finanz- und Zollverwaltung ist die Beklagte im ersten Verfahren, in dem sich WSC gegen die Gewährung einer Zollpräferenz für Erzeugnisse aus der Westsahara wendet, die als Waren mit Ursprung im Königreich Marokko gekennzeichnet waren. Der Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums ist der Beklagte im zweiten Verfahren, in dem sich WSC dagegen wendet, dass die streitigen Rechtsakte es dem Minister erlauben, Lizenzen für den Fischfang in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern zu erteilen.\n\n26\nIn diesen Verfahren macht WSC geltend, das Europa‑Mittelmeer‑Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2000, L 70, S. 2, im Folgenden: Assoziationsabkommen) und das Fischereiabkommen seien rechtswidrig, soweit sie auf die Westsahara Anwendung fänden. Beide Abkommen seien ungültig, da sie gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts und gegen Art. 3 Abs. 5 EUV verstießen, der die Union zur Einhaltung des Völkerrechts verpflichte. Diese im Kontext einer illegalen Besetzung abgeschlossenen Abkommen verletzten mehrere Regeln des Völkerrechts, insbesondere das der Bevölkerung der Westsahara zustehende Recht auf Selbstbestimmung, Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen und die auf militärische Besetzungen anwendbaren Regeln des humanitären Völkerrechts.\n\n27\nDie britische Finanz- und Zollverwaltung und der Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums bestreiten die Befugnis von WSC, sich auf völkerrechtliche Regeln zu berufen, um die Rechtswidrigkeit der streitigen Abkommen vor Gericht geltend zu machen; jedenfalls seien die Klagen, mit denen WSC vor den englischen Gerichten die Politik des Königreichs Marokko gegenüber der Westsahara in Frage stellen wolle, nicht justiziabel. In der Sache tragen sie vor, in diesen Abkommen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Union eine Missachtung zwingender Normen des Völkerrechts anerkannt oder unterstützt hätte. Außerdem sei die andauernde Okkupation des Gebiets der Westsahara durch das Königreich Marokko kein Hindernis dafür, dass mit ihm Abkommen über die Nutzung der natürlichen Ressourcen dieses Gebiets getroffen würden, zumal von den Vertragsparteien dieser Abkommen anerkannt werde, dass diese Nutzung der Bevölkerung des betreffenden Gebiets zugutekommen müsse.\n\n28\nIn diesem Zusammenhang äußert sich der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich) dahin, dass „[die Unionsorgane] in der Frage, wo die souveränen Grenzen eines Drittstaats verlaufen, nicht immer neutral bleiben können, vor allem dann nicht, wenn es sich um eine rechtswidrige Okkupation des Territoriums eines anderen Staates handelt“ (\n\n29\nDieses Gericht ist der Ansicht, auch wenn das Königreich Marokko behaupte, dass die Westsahara Teil seines souveränen Hoheitsgebiets sei, werde dieser Anspruch weder von der internationalen Gemeinschaft im Allgemeinen noch von der Union im Besonderen anerkannt. Das vorlegende Gericht sieht in der Präsenz des Königreichs Marokko vielmehr eine Besetzung, die es sogar als „andauernde Okkupation“ bezeichnet (\n\n30\nObwohl die Auffassung der Unionsorgane, dass die andauernde Okkupation des Gebiets der Westsahara durch das Königreich Marokko völkerrechtlich betrachtet den Abschluss von Abkommen zur Nutzung der natürlichen Ressourcen dieses Gebiets nicht ausschließe, keinen offensichtlichen Fehler darstelle, gehe die grundlegende Frage dahin, ob speziell die in Rede stehenden Abkommen bestimmten Grundsätzen des Völkerrechts widersprächen und ob die Wünsche der Bevölkerung der Westsahara und ihrer anerkannten Vertreter hinreichend berücksichtigt worden seien.\n\n31\nEs gebe Argumente dafür, dass die Unionsorgane bei der Anwendung des Völkerrechts insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, als die betreffenden Abkommen abgeschlossen worden seien, ohne dass das Königreich Marokko seinen Status als Verwaltungsmacht anerkannt und seine Verpflichtungen aus Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen sowie die Pflicht, die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara zu fördern, erfüllt hätte.\n\n32\nUnter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Bezieht sich die Bezeichnung „Marokko“ in den Art. 9, 17 und 94 sowie im Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens nur auf das von den Vereinten Nationen und der Union anerkannte souveräne Hoheitsgebiet von Marokko, und schließt daher dieses Abkommen aus der Westsahara stammende Produkte von der gemäß dem Assoziationsabkommen zollfreien Einfuhr in die Union aus? 2. Wenn aus der Westsahara stammende Produkte gemäß dem Assoziationsabkommen zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden können, ist dann das Assoziationsabkommen im Hinblick auf die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 5 EUV, zur Einhaltung der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts und zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beizutragen, und auf den Umfang, in dem das Assoziationsabkommen zugunsten der saharauischen Bevölkerung, in ihrem Namen und entsprechend ihren Wünschen und/oder in Absprache mit ihren anerkannten Vertretern abgeschlossen wurde, gültig? 3. Ist das partnerschaftliche Fischereiabkommen, wie es durch die Verordnung Nr. 764/2006, den Beschluss 2013/785 und die Verordnung Nr. 1270/2013 genehmigt und durchgeführt worden ist, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV, nach dem die Union verpflichtet ist, einen Beitrag zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Grundsätze des Völkerrechts und zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zu leisten, gültig, wenn berücksichtigt wird, inwieweit es zum Wohl des Volkes der Westsahara, in dessen Namen, mit dessen Willen und/oder unter Hinzuziehung anerkannter Vertreter von ihm abgeschlossen wurde? 4. Kann die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend machen, dass Unionsrechtsakte wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht ungültig sind, wenn berücksichtigt wird, a) dass sie sich nicht auf Rechte aus dem Unionsrecht beruft, obwohl sie nach innerstaatlichem Recht die Ungültigkeit von Unionsrecht geltend machen könnte, und/oder b) dass der Internationale Gerichtshof nach dem Grundsatz, den er im Urteil vom 15. Juni 1954, Monetary Gold Removed from Rome in 1943 (I.C.J. Reports 1954, S. 19), aufgestellt hat, keine Feststellungen treffen darf, mit denen ein Staat, der nicht Streitpartei ist und auch nicht erklärt hat, durch die Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs gebunden sein zu wollen, wegen seines Verhaltens gerügt oder in seinen Rechten verletzt wird?\n\n33\nMit Beschluss vom 23. November 2016 hat das vorlegende Gericht die Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader) als Beteiligte zu dem bei ihm anhängigen Verfahren zugelassen.\nIV. Verfahren vor dem Gerichtshof\n\n34\nDas Vorabentscheidungsersuchen ist am 13. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die spanische, die französische und die portugiesische Regierung sowie der Rat und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.\n\n35\nMit Schreiben vom 17. Januar 2017 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht ersucht mitzuteilen, ob es in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), an der ersten und der zweiten Vorlagefrage festhalten oder diese zurückziehen wolle.\n\n36\nMit Schreiben vom 3. Februar 2017 hat das vorlegende Gericht seine ersten beiden Vorlagefragen mit der Begründung zurückgezogen, dass es ihre Beantwortung nicht mehr für erforderlich halte.\n\n37\nMit Schreiben vom 17. Februar 2017 hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsrechtsstreits und die Beteiligten an dem bei ihm anhängigen Verfahren gebeten, binnen drei Wochen zur etwaigen Bedeutung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage Stellung zu nehmen und mehrere Fragen zu beantworten; diesem Ersuchen haben WSC, Comader, die spanische und die französische Regierung (\n\n38\nAm 6. September 2017 hat eine Sitzung stattgefunden, in der WSC, Comader, die spanische und die französische Regierung sowie der Rat und die Kommission mündlich verhandelt haben.\nV. Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage\n\n39\nMit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob das Fischereiabkommen, wie es durch die Verordnung Nr. 764/2006 genehmigt und durch das (mit dem Beschluss 2013/785 genehmigte) Protokoll von 2013 sowie durch die Verordnung Nr. 1270/2013 umgesetzt wurde, unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 5 EUV, wonach die Union „einen Beitrag … zur strikten Einhaltung … des Völkerrechts … [und] zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ zu leisten hat, und des Umfangs, in dem dieses Abkommen zugunsten der saharauischen Bevölkerung, in ihrem Namen, entsprechend ihren Wünschen und/oder in Absprache mit ihren anerkannten Vertretern abgeschlossen wurde, gültig ist.\n\n40\nDie vierte Frage, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof stellt, betrifft die Voraussetzungen, unter denen es möglich ist, sich im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Unionsrechtsakten aufgrund eines Ersuchens um Vorabentscheidung über deren Gültigkeit auf das Völkerrecht zu berufen.\n\n41\nDiese Vorlagefragen sind meines Erachtens eng miteinander verbunden und müssen zusammen geprüft werden.\nA. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs\n\n42\nDie dritte Vorlagefrage zielt auf das Fischereiabkommen (mit den Ergänzungen durch das Protokoll von 2013) ab, wobei der Gerichtshof ersucht wird, über die Gültigkeit dieses von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrags zu entscheiden. Sie bezieht sich jedoch auch auf die vom Rat zu diesem Abkommen erlassenen Genehmigungs- und Umsetzungsakte.\n\n43\nNach Auffassung des Rates fehlt es dem Gerichtshof an der Zuständigkeit, um im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Fischereiabkommens zu befinden, da dieses als völkerrechtliche Übereinkunft keine Handlung der Organe im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV sei. Die Gültigkeit einer von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft könne nur vor deren Abschluss im Rahmen des Gutachtenverfahrens gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV geprüft werden. Hilfsweise trägt der Rat zusammen mit der Kommission sowie der spanischen und der französischen Regierung vor, es könne angenommen werden, dass das Vorabentscheidungsersuchen in Wahrheit die Gültigkeit der Rechtsakte betreffe, mit denen der Abschluss des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 genehmigt worden sei, d. h. der Verordnung Nr. 764/2006 und des Beschlusses 2013/785.\n\n44\nNach meinem Dafürhalten ist diese Rüge der Unzuständigkeit aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.\n\n45\nGemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung „über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe … der Union“.\n\n46\nNach ständiger Rechtsprechung stellt ein von der Union abgeschlossenes völkerrechtliches Abkommen „für die [Union] die Handlung eines [Unions]organs“ im Sinne des Art. 267 AEUV dar (\n\n47\nÜberdies erstreckt sich dem Gerichtshof zufolge die Gültigkeitskontrolle im Wege der Vorabentscheidung auf alle Handlungen der Organe „ohne jede Ausnahme“ (vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen [hat], das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird“ (\n\n48\nAllerdings gehören die von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen, da mit einem Dritten vereinbart, sowohl der Völkerrechtsordnung als auch der Rechtsordnung der Union an.\n\n49\nWährend in der Völkerrechtsordnung ein internationaler Vertrag nur aus einem der in den Art. 46 bis 53 des am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (\n\n50\nUm so weit wie möglich Komplikationen rechtlicher Art und im Bereich der internationalen Politik zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn eine von der Union abgeschlossene internationale Übereinkunft mit dem EU- und dem AEU‑Vertrag unvereinbar wäre, nach dem Völkerrecht jedoch gültig bliebe, haben die Verfasser dieser Verträge das präventive Gutachtenverfahren geschaffen, das heute in Art. 218 Abs. 11 AEUV geregelt ist.\n\n51\nDer Gerichtshof hat sich zur Begründung seiner Zuständigkeit dafür, die Vereinbarkeit internationaler Übereinkünfte im Rahmen des Gutachtenverfahrens zu überprüfen, übrigens auf den Umstand berufen, dass ihm diese Zuständigkeit jedenfalls aufgrund der Art. 258, 263 und 267 AEUV zusteht. Er hat entschieden, dass „[d]ie Frage, ob der Abschluss eines bestimmten Abkommens in die Zuständigkeit der [Union] fällt und ob gegebenenfalls von dieser Zuständigkeit in einer mit den Vertragsvorschriften zu vereinbarenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, … grundsätzlich entweder unmittelbar nach Artikel [258 AEUV] oder Artikel [263 AEUV] oder aber im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor den Gerichtshof gebracht werden kann“ (\n\n52\nDer Gerichtshof ist daher befugt, „alle Fragen [zu prüfen], die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des [internationalen] Abkommens mit den [EU- und AEU‑]Verträgen hervorrufen können“ (\n\n53\nDamit die vorerwähnten Komplikationen vermieden werden, kann somit ein „geplantes“ völkerrechtliches Abkommen, wenn der Gerichtshof ein ablehnendes Gutachten über dessen Vereinbarkeit mit dem EU- und dem AEU‑Vertrag abgegeben hat, nicht in Kraft treten, es sei denn, dass es zuvor geändert worden ist (Vereinbarkeit (\n\n54\nNach alledem ist der Gerichtshof für die Überprüfung der Gültigkeit des Rechtsakts zuständig, mit dem der Rat den Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens genehmigt hat (\n\n55\nDer Gerichtshof hat mithin die Befugnis, die Entscheidung des Rates, durch die der Abschluss des betreffenden völkerrechtlichen Abkommens genehmigt wird, aufzuheben (bei einer Nichtigkeitsklage) oder für ungültig zu erklären (bei einem Vorabentscheidungsersuchen) (\n\n56\nIn solchen Fällen sind die Vertragsparteien völkerrechtlich weiterhin an das völkerrechtliche Abkommen gebunden, wobei die Unionsorgane verpflichtet sind, die Unvereinbarkeiten dieses Abkommens mit dem EU- und dem AEU-Vertrag sowie mit den sich daraus ergebenden Verfassungsgrundsätzen zu beheben (\n\n57\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass der vom Internationalen Gerichtshof in dem Fall Monetary Gold Removed from Rome von 1943 (\n\n58\nDemnach soll mit den Vorlagefragen Folgendes geklärt werden: – die Gültigkeit der Verordnung Nr. 764/2006, soweit sie das Fischereiabkommen genehmigt, „das den Fischern aus der [Union] in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko Fangmöglichkeiten einräumt“ ( – die Gültigkeit des Beschlusses 2013/785, soweit er das Protokoll von 2013 genehmigt, „mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen“ ( – die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1270/2013, soweit sie die Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll von 2013 auf die Mitgliedstaaten aufteilt, und – die Vereinbarkeit des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 mit dem EU- und dem AEU-Vertrag sowie mit den Verfassungsgrundsätzen, die sich daraus ableiten lassen, wozu insbesondere die nach Art. 3 Abs. 5 EUV für das auswärtige Handeln der Union vorgeschriebene Wahrung der Grundrechte und des Völkerrechts gehören.\n\n59\nIm Folgenden werde ich alle diese Akte als die „streitigen Rechtsakte“ bezeichnen.\nB. Zur Sache\n1. Vorbemerkungen\n\n60\nSowohl die Parteien des Ausgangsrechtsstreits als auch die Beteiligten am Verfahren vor dem Gerichtshof sind der Ansicht, die streitigen Rechtsakte seien auf das Gebiet der Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer anwendbar. Diese Feststellung lässt sich dem Wortlaut des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 jedoch nicht eindeutig entnehmen. In beiden fehlt nämlich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Westsahara.\n\n61\nEs ist somit zunächst zu untersuchen, ob die streitigen Rechtsakte auf die Westsahara anwendbar sind, da es andernfalls ausgeschlossen wäre, ihre Gültigkeit im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht und von WSC angeführten Vorschriften in Frage zu stellen (\n\n62\nNach meiner Meinung führt eine Auslegung des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 im Einklang mit den in Art. 31 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens niedergelegten Auslegungsregeln für Verträge zu dem Ergebnis, dass beide Übereinkommen sehr wohl auf das Gebiet der Westsahara sowie die daran angrenzenden Gewässer anwendbar sind, und zwar aus folgenden Gründen.\n\n63\nErstens ist nach Art. 31 Abs. 1 dieses Übereinkommens „[e]in Vertrag … nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“. Nach Abs. 2 „bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen … jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde“. Damit gehört zum Zusammenhang das Protokoll von 2006, das nicht mehr in Kraft ist, dessen Inhalt aber, was den Geltungsbereich des Fischereiabkommens angeht, im Wesentlichen dem des Protokolls von 2013 entspricht.\n\n64\nNach Art. 31 Abs. 3 dieses Übereinkommens ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise zudem u. a. „jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen“ zu berücksichtigen. Folglich sind für die Auslegung des Geltungsbereichs des Fischereiabkommens die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von 2013 zu berücksichtigen.\n\n65\nIm vorliegenden Fall gilt das Fischereiabkommen nach seinem Art. 11 hinsichtlich des Königreichs Marokko „für das Gebiet Marokkos und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos“. Art. 2 Buchst. a des Abkommens definiert die „marokkanische Fischereizone“, in der die Nutzung der Fischbestände nach diesem Abkommen erfolgt, als „die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos“ (\n\n66\nDiese Begriffe sind in den Anlagen 2 und 4 zum Anhang des Protokolls von 2013 näher bestimmt. Auf Ersuchen des Gerichtshofs hat die Kommission sechs Karten vorgelegt, aus denen die Abmessungen der Fischereizonen gemäß den Spezifikationen in diesen Anlagen hervorgehen:\n\n67\nWie diese Karten zeigen, erstreckt sich die Fischereizone Nr. 3 (Kat. 3: nicht industrielle Fischerei Süd) südlich des Breitengrads 30°40’00”N jenseits von drei Seemeilen, während sich die Fischereizone Nr. 4 (Kat. 4: Fischerei auf demersale Arten) südlich des Breitengrads 29°N jenseits der 200-Meter-Isobathe für Trawler und von zwölf Seemeilen für Langleiner erstreckt; die Fischereizone Nr. 5 (Kat. 5: Thunfischfang) erfasst die gesamte marokkanische Atlantikzone jenseits von drei Seemeilen mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30’N/7°35’W und 35°48’N/6°20’W miteinander verbindet, während sich die Fischereizone Nr. 6 (Kat. 6: industrielle pelagische Fischerei) südlich des Breitengrads 29°N für Frostertrawler jenseits von 15 Seemeilen und für Trawler vom Typ RSW jenseits von acht Seemeilen erstreckt (\n\n68\nWas die letztere Fischereizone betrifft, geht aus dem Protokoll der Sitzung des im Rahmen des Fischereiabkommens eingesetzten dritten gemischten Ausschusses vom 17. und 18. März 2008 in Brüssel hervor, dass sich die Union und das Königreich Marokko darauf verständigt haben, dass die Fischereitätigkeit in dieser Zone nur südlich des Breitengrads 26°07’N ausgeübt werden kann. Gemäß Kapitel III des Anhangs des Protokolls 2013 und der Anlage 4 zu diesem Anhang kann nämlich das Königreich Marokko diese geografischen Koordinaten einseitig ändern, sofern es die Kommission mindestens einen Monat im Voraus über eine solche Änderung informiert.\n\n69\nDie südliche Grenze dieser Fischereizonen ist weder im Fischereiabkommen noch im Protokoll von 2013 festgelegt (\n\n70\nIm Übrigen wird durch die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung genannten Fangmengen pro Fischereizone bestätigt, dass das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 fast ausschließlich auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung finden (\n\n71\nHinsichtlich der Anwendung des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 auf das Festland sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii dieses Protokolls vor, dass ein 14 Mio. Euro betragender Teil der von der Union an das Königreich Marokko gezahlten finanziellen Gegenleistung zur Förderung der Fischereipolitik in Marokko bestimmt ist, was dem Rat und der Kommission zufolge Infrastrukturinvestitionen im Gebiet der Westsahara umfasst. Außerdem hat nach Kapitel X des Anhangs des Protokolls von 2013 die Anlandung eines Teils der Fänge in marokkanischen Häfen zu erfolgen, wozu laut Rat und Kommission auch Häfen in der Westsahara gehören. Schließlich müssen das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 dem Rat und der Kommission zufolge der Bevölkerung der Westsahara zugutekommen, was an sich eine Anwendung dieses Abkommens und dieses Protokolls auf das Festland darstellt.\n\n72\nZweitens wird die Feststellung, dass das Fischereiabkommen auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer anwendbar ist, durch die Entstehungsgeschichte des Abkommens bestätigt. Wie die Kommission nämlich bemerkt hat, geht das Fischereiabkommen auf die Fischereiabkommen zurück, die das Königreich Spanien vor seinem Beitritt zur Union mit dem Königreich Marokko abgeschlossen hatte (\n\n73\nDrittens schließlich kommt nach Art. 31 Abs. 4 dieses Übereinkommens den Absichten der Parteien ausschlaggebende Bedeutung zu, da es dort heißt, dass „[e]ine besondere Bedeutung … einem Ausdruck beizulegen [ist], wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben“. Meines Erachtens war es die Absicht der Union und des Königreichs Marokko, dass das Fischereiabkommen auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer als Gewässer unter marokkanischer Hoheit oder Gerichtsbarkeit Anwendung finden sollte. 1976 annektierte das Königreich Marokko den nördlich der Strecke zwischen dem Schnittpunkt der Atlantikküste mit dem Breitengrad 24°N sowie dem Schnittpunkt des Breitengrads 23°N mit dem Längengrad 13°W gelegenen Teil der Westsahara (\n\n74\nWas die Union anbelangt, geht aus den Erklärungen, die mehrere Mitgliedstaaten bei der Genehmigung des Protokolls von 2013 im Rat abgegeben haben, klar hervor, dass sowohl dieses als auch das Fischereiabkommen auf die Westsahara anwendbar sind (\n\n75\nIn diesem Kontext scheint mir – anders als im Fall des Assoziationsabkommens, das Gegenstand des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), war – die Absicht der Vertragsparteien offenkundig festzustehen: Das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 sind auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer anwendbar. Somit obliegt dem Gerichtshof die Prüfung, ob diese mit den streitigen Rechtsakten umgesetzte Absicht deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV und die von WSC geltend gemachten völkerrechtlichen Regeln berührt.\n2. Möglichkeit, sich auf Regeln des Völkerrechts zu berufen, um die Ungültigkeit der streitigen Rechtsakte vor Gericht geltend zu machen\na) Allgemeine Grundsätze\n\n76\nMit ihrer Argumentation stellt WSC die streitigen Rechtsakte im Wesentlichen unter zwei Aspekten in Frage. Erstens dürfe die Union von Rechts wegen mit dem Königreich Marokko keine für das Gebiet der Westsahara und für die daran angrenzenden Gewässer geltenden Abkommen abschließen. Zweitens seien die streitigen Rechtsakte, selbst wenn die Union befugt sein sollte, derartige Abkommen zu schließen, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV und das Völkerrecht wegen ihres Inhalts ungültig. Zur Begründung beruft sich WSC auf mehrere Regeln des Völkerrechts, insbesondere auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker, auf Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen, auf den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen und auf das humanitäre Völkerrecht, soweit dessen Regeln den Abschluss der auf die besetzten Gebiete anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen dieser Gebiete betreffen. In der Sitzung hat WSC klargestellt, dass sie die Gültigkeit der streitigen Rechtsakte nicht unter dem Gesichtspunkt des internationalen Seerechts in Frage stelle.\n\n77\nDer Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums, Comader, die spanische, die französische und die portugiesische Regierung sowie der Rat und die Kommission sprechen der WSC unter Hinweis auf die im Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), aufgestellten Grundsätze die Befugnis ab, sich vor Gericht auf diese völkerrechtlichen Regeln zu berufen.\n\n78\nNach den Rn. 51 bis 55 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), können die Normen des Völkervertragsrechts unter den folgenden Voraussetzungen vor Gericht geltend gemacht werden: Die Union muss an diese Normen gebunden sein, Letztere müssen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein, und schließlich dürfen ihre Art und Struktur einer gerichtlichen Kontrolle des beanstandeten Rechtsakts nicht entgegenstehen.\n\n79\nNach den Rn. 101 bis 103 und 107 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), können die Regeln des Völkergewohnheitsrechts unter den folgenden Voraussetzungen vor Gericht geltend gemacht werden: Die Zuständigkeit der Union für den Erlass des beanstandeten Rechtsakts muss durch diese Regeln in Frage gestellt werden können, und durch diesen Rechtsakt müssen Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können.\n\n80\nObwohl die Einzelnen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Unionsrechtsakten das Völkerrecht geltend machen zu können, lassen sich die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze meines Erachtens nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Rechtssache übertragen. Diese Grundsätze betreffen nämlich die gerichtliche Kontrolle rein interner einseitiger Maßnahmen des abgeleiteten Rechts (Verordnungen, Richtlinien usw.) (\n\n81\nInsoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen (UNO) den Staaten vorbehalten ist (\n\n82\nDaraus folgt, dass kein internationales Gericht, auch nicht der Internationale Gerichtshof, die Zuständigkeit besitzt, das auswärtige Handeln der Union zu kontrollieren. Daher wäre, selbst wenn die Union durch ihr Handeln zwingende Normen des Völkerrechts im Sinne von Art. 53 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens oder sogenannte „Erga-omnes“-Verpflichtungen des Völkergewohnheitsrechts verletzte (\n\n83\nBestimmte internationale Übereinkünfte räumen allerdings der Union die Möglichkeit ein, „sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen“, wobei der Gerichtshof ihr diese Möglichkeit in seiner Rechtsprechung zubilligt (\n\n84\nDies ist beim Fischereiabkommen nicht der Fall, dessen Art. 13 („Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten“) bestimmt: „Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.“ Da kein unabhängiges und unparteiisches Gericht mit der Befugnis geschaffen wurde, über die im Rahmen des Fischereiabkommens möglicherweise entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden, hängt deren Beilegung vom guten Willen der Vertragsparteien ab und kann daher leicht von jeder Partei blockiert werden (\n\n85\nWenn der Gerichtshof somit mangels Alternativen das einzige Rechtsprechungsorgan ist, das die Zuständigkeit besitzt, das auswärtige Handeln der Union zu kontrollieren und zu überprüfen, ob dieses Handeln „zur strikten Einhaltung … des Völkerrechts [und] zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ beiträgt (\n\n86\nZwar müssen die Einzelnen in diesem Kontext bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um unter Berufung auf das Völkerrecht die Vereinbarkeit eines von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommens mit Art. 3 Abs. 5 EUV in Frage stellen zu können; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht dergestalt sein, dass sie eine effektive gerichtliche Kontrolle des auswärtigen Handelns der Union praktisch unmöglich machen würden.\n\n87\nDies wäre aber meines Erachtens der Fall, wenn die Grundsätze, die für den im Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864) behandelten Fall aufgestellt wurden, ohne Weiteres auf die Kontrolle der Gültigkeit der streitigen Rechtsakte übertragen würden.\n\n88\nBei manchen der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten völkerrechtlichen Regeln handelt es sich nämlich sowohl um solche des Gewohnheitsrechts als auch um solche des Vertragsrechts, da sie in mehreren Verträgen und völkerrechtlichen Übereinkünften kodifiziert wurden, während andere, wie das Recht auf Selbstbestimmung, dem allgemeinen Völkerrecht zuzurechnen sind (C‑366/10, EU:C:2011:864), entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung auf sie vor Gericht möglich ist.\n\n89\nZudem hat der Gerichtshof deshalb, weil er die Möglichkeit einer Berufung auf das Völkergewohnheitsrecht nicht von vornherein ausschließen wollte, dafür andere Voraussetzungen als für die Berufung auf das Völkervertragsrecht aufgestellt; es würde aber ebendieser Zielsetzung zuwiderlaufen, wenn – wie es der Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums, die spanische, die französische und die portugiesische Regierung sowie der Rat und die Kommission vorschlagen – in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Völkervertragsrecht erfüllt sind, eine Berufung auf das allgemeine Völkerrecht davon abhängig gemacht würde, dass auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Völkervertragsrecht erfüllt sein müssen.\n\n90\nEine solche Lösung würde es den Einzelnen von vornherein unmöglich machen, sich vor Gericht auf immerhin wesentliche Regeln des Völkerrechts zu berufen, wie etwa zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts oder sogenannte völkerrechtliche Erga‑omnes-Verpflichtungen, und zwar aus den folgenden Gründen.\n\n91\nZunächst muss nach der ersten Voraussetzung, unter der Regeln des Völkergewohnheitsrechts vor Gericht geltend gemacht werden können – und die der Gerichtshof für den Fall aufgestellt hat, dass der beanstandete Rechtsakt eine rein interne einseitige Maßnahme des abgeleiteten Rechts ist –, die Zuständigkeit der Union für den Erlass dieses Rechtsakts durch die geltend gemachten Regeln in Frage gestellt werden können. Ich erinnere daran, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), ergangen ist, und in den Rechtssachen, in denen die in Rn. 107 dieses Urteils angeführten Urteile ergangen sind, um die Zuständigkeit der Union für den Erlass des beanstandeten Rechtsakts ging, von dem behauptet wurde, er habe extraterritoriale Auswirkungen.\n\n92\nIm vorliegenden Fall stellt niemand die Zuständigkeit (\n\n93\nSodann erweist sich die Anwendung der zweiten Voraussetzung, unter der Regeln des Völkergewohnheitsrechts in einem Fall wie dem vorliegenden geltend gemacht werden können, als noch problematischer. Nach dieser Voraussetzung müssen durch den beanstandeten Rechtsakt Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können (\n\n94\nIm vorliegenden Fall begründen die streitigen Rechtsakte Rechte und Verpflichtungen nur für die Union und für das Königreich Marokko. In der Tat sehe ich keine Bestimmung in den streitigen Rechtsakten, die Rechte oder Verpflichtungen für die Einzelnen begründen würde, vielleicht mit Ausnahme der Reeder aus der Union (ich habe jedoch meine Zweifel), für deren Schiffe eine Fanglizenz im Rahmen des Fischereiabkommens ausgestellt worden ist. Selbst wenn also anzunehmen wäre, dass eine bestimmte Personengruppe nach dieser Voraussetzung die streitigen Rechtsakte einer gerichtlichen Kontrolle zuführen könnte, bestünde diese Gruppe ausschließlich aus Personen, die aus dem Fischereiabkommen einen Nutzen ziehen und somit kein Interesse daran haben, gerichtlich gegen dieses Abkommen vorzugehen.\n\n95\nWarum schließlich sollte sich „die gerichtliche Kontrolle … auf die Frage beschränken, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Grundsätze unterlaufen sind“ (\n\n96\nDiesen Punkt möchte ich wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und der Unionsrechtsakte, mit denen derartige Abkommen genehmigt oder umgesetzt werden, können die Regeln des Völkerrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden, die jedoch nichts mit ihrer formellen Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Quellen des Völkerrechts nach der Klassifizierung gemäß Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zu tun haben. Diese Voraussetzungen sind in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), aufgeführt: Danach muss die Union an die geltend gemachte Norm gebunden sein, diese muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein, und schließlich dürfen Art und Struktur der Norm einer gerichtlichen Kontrolle des beanstandeten Rechtsakts nicht entgegenstehen.\n\n97\nAnhand dieser Grundsätze werde ich prüfen, inwieweit die im vorliegenden Fall einschlägigen Regeln des Völkerrechts, auf die sich WSC beruft, vor Gericht geltend gemacht werden können.\nb) Zur Möglichkeit, sich vor Gericht auf die Regeln des Völkerrechts zu berufen, die auf den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen zur Nutzung natürlicher Ressourcen der Westsahara anwendbar sind\n\n98\nDurch die streitigen Rechtsakte hat die Union mit dem Königreich Marokko ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen und umgesetzt, das die Nutzung der Fischereiressourcen der Westsahara durch die Union vorsieht. In diesem Zusammenhang werde ich prüfen, inwieweit es möglich ist, vor Gericht die Regeln des Völkerrechts geltend zu machen, aufgrund deren sowohl der Abschluss eines auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer anwendbaren völkerrechtlichen Abkommens als auch die Nutzung der natürlichen Ressourcen dieses Gebiets in Frage gestellt werden könnte. Dabei trage ich dem Umstand Rechnung, dass das Königreich Marokko nach seinem Selbstverständnis die Westsahara als Teil seines Hoheitsgebiets ansieht, dass das Königreich Marokko nach Ansicht der Unionsorgane de facto die Verwaltungsmacht der Westsahara ist und dass es dem vorlegenden Gericht und WSC zufolge die Besatzungsmacht der Westsahara ist.\n1) Das Selbstbestimmungsrecht\ni) Das Selbstbestimmungsrecht gehört zu den „Menschenrechten“\n\n99\nIch möchte sogleich darauf hinweisen, dass für das Recht auf Selbstbestimmung meines Erachtens nicht die Voraussetzungen gelten, unter denen die Regeln des Völkerrechts vor Gericht geltend gemacht werden können, denn dieses Recht gehört zu den Menschenrechten.\n\n100\nWie der Gerichtshof in den Rn. 284 und 285 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), entschieden hat, ist die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union, so dass Maßnahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Union nicht als rechtens anerkannt werden können. Die Verpflichtungen aufgrund einer internationalen Übereinkunft können daher nicht die Verfassungsgrundsätze des EU- und des AEU-Vertrags beeinträchtigen, zu denen auch Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 21 EUV zählen, wonach das auswärtige Handeln der Union die Menschenrechte achten muss. Der Gerichtshof hat somit im Rahmen des durch den EU- und den AEU-Vertrag geschaffenen umfassenden Systems von Rechtsbehelfen sicherzustellen, dass diese Rechte geachtet werden.\n\n101\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „sind … die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Der Gerichtshof lässt sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind.“ (\n\n102\nAlle Mitgliedstaaten (und das Königreich Marokko) sind Vertragsparteien des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) ( „(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“ (\n\n103\nFerner wird in Kapitel VIII („Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker“) der Schlussakte von Helsinki von 1975, auf die Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV verweist und der alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, das Selbstbestimmungsrecht mit einer Formulierung bekräftigt, die fast mit dem jeweils identischen Art. 1 des IPwskR und des IPbpR übereinstimmt. Dieses Kapitel lautet wie folgt: „Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen. Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker haben alle Völker jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen die universelle Bedeutung der Achtung und der wirksamen Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker für die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten; sie erinnern auch an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.“\n\n104\nDas Selbstbestimmungsrecht ist somit ein Menschenrecht, das als solches im Rahmen mehrerer internationaler Organisationen und Instrumente sowie von der Rechtslehre anerkannt worden ist (\nii) Das Selbstbestimmungsrecht als Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts und des Völkervertragsrechts sowie Erga-omnes-Verpflichtung\n\n105\nAuf jeden Fall erfüllt das Selbstbestimmungsrecht als in mehreren internationalen Vertragsinstrumenten (Erga-omnes-Verpflichtung (\n– Die Union ist an das Selbstbestimmungsrecht gebunden\n\n106\nWie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), entschieden hat, ist die Union an das Selbstbestimmungsrecht gebunden, bei dem es sich um eine Erga-omnes-Verpflichtung und ein Grundprinzip des Völkerrechts handelt (\n\n107\nDas Selbstbestimmungsrecht ist nämlich in Art. 1 Nr. 2 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt (gebunden sind“ (\n\n108\nFerner zählt das Selbstbestimmungsrecht zu den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki, auf die Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV verweist (\n\n109\nSchließlich erfolgt die Umsetzung des Protokolls von 2013, wie sich aus dessen Art. 1 ergibt, unter Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wozu auch die Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker gehört.\n– Das Selbstbestimmungsrecht ist eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regel des Völkerrechts\n\n110\nWie der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864), entschieden hat, ist „[d]iese Voraussetzung … erfüllt, wenn die geltend gemachte Bestimmung eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen“.\n\n111\nDas Selbstbestimmungsrecht erfüllt diese Voraussetzung, wie die Rn. 90, 92 und 93 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), zeigen, in denen der Gerichtshof dieses Recht auf die Westsahara und deren Bevölkerung angewandt hat, ohne den geringsten Zweifel an seinem Inhalt oder an seiner Tragweite zu äußern.\n\n112\nDie Tatsache, dass der Internationale Gerichtshof entschieden hat, dass der Bau einer Mauer durch Israel im Gebiet des Westjordanlands eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des palästinensischen Volkes darstellt, weil er einer De‑facto-Annexion gleichkommt (\n\n113\nIn der Tat wird sein Inhalt in mehreren Instrumenten hinreichend präzisiert.\n\n114\nIn diesem Zusammenhang hat der Internationale Gerichtshof unter Berufung auf Art. 1 Nr. 2 der Charta der Vereinten Nationen die Existenz eines „Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung und der Völker unter fremder Unterjochung, Herrschaft oder Ausbeutung“ anerkannt (\n\n115\nDer Inhalt dieses Rechts ist in den gleichlautenden Art. 1 des IPwskR und des IPbpR näher erläutert (\n\n116\nDazu enthält die Resolution 1514 (XV) folgende Erklärung: „1. Die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Herrschaft und Ausbeutung stellt eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte dar, steht im Widerspruch zur Charta der Vereinten Nationen und ist ein Hindernis für die Förderung des Friedens und der Zusammenarbeit in der Welt. 2. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung; kraft dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und verfolgen frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. … 4. Alle bewaffneten Aktionen oder Unterdrückungsmaßnahmen, gleich welcher Art, gegen abhängige Völker sind einzustellen, um diesen die Möglichkeit zu bieten, ihr Recht auf volle Unabhängigkeit friedlich und frei auszuüben; die Integrität ihres nationalen Territoriums ist zu achten. …“\n\n117\nDie Resolution 1541 (XV) enthält die Grundsätze, von denen sich die Verwaltungsmächte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen müssen. Nach dem Grundsatz VI wird davon ausgegangen, dass das Recht auf Selbstbestimmung ausgeübt wurde, wenn das Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung ein unabhängiger und souveräner Staat wird, wenn es sich einem unabhängigen Staat frei anschließt oder wenn es in einen unabhängigen Staat eingegliedert wird.\n\n118\nIn Bezug auf die Eingliederung in einen unabhängigen Staat sieht der Grundsatz IX Buchst. b vor: „Die Eingliederung muss dem von der Bevölkerung des Hoheitsgebiets frei und in vollem Bewusstsein der Änderung ihres Status geäußerten Wunsch entsprechen, wobei die Befragung in demokratischen und informationsbasierten Verfahren zu erfolgen hat, die unparteiisch anzuwenden sind und auf dem allgemeinen Erwachsenenwahlrecht beruhen müssen. Die [UNO] wird erforderlichenfalls die Anwendung dieser Methoden kontrollieren.“\n\n119\nSchließlich enthält die Resolution 2625 (XXV) die „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“. Gemäß dem Abschnitt „Der Grundsatz der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker“ hat „[j]eder Staat … die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker im Einklang mit den Bestimmungen der Charta [der Vereinten Nationen] zu fördern“.\n\n120\nDie Resolution verpflichtet die Staaten auch, „jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche die Völker, auf die sich die Erläuterung dieses Grundsatzes bezieht, ihres Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit beraubt“.\n\n121\nWas insbesondere die Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung wie die Westsahara anbelangt, sieht diese Resolution vor, dass ein solches Gebiet „einen vom Hoheitsgebiet des Staates, von dem es verwaltet wird, gesonderten und unterschiedlichen Status [hat]; dieser gesonderte und unterschiedliche Status nach der Charta [der Vereinten Nationen] bleibt so lange bestehen, bis das Volk … des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung sein Recht auf Selbstbestimmung im Einklang mit der Charta und insbesondere mit ihren Zielen und Grundsätzen ausgeübt hat“ (\n\n122\nZuletzt heißt es im Allgemeinen Teil der Resolution 2625 (XXV), „dass die Grundsätze der Charta, die in diese Erklärung eingegangen sind, Grundprinzipien des Völkerrechts darstellen, [weshalb] alle Staaten auf[gerufen werden], sich in ihrem internationalen Verhalten von diesen Grundsätzen leiten zu lassen und ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der strikten Einhaltung dieser Grundsätze zu gestalten“.\n\n123\nNach alledem hängt das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich seiner Erfüllung oder Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes ab.\n\n124\nDemgemäß genießt die Bevölkerung der Westsahara, wie der Internationale Gerichtshof und der Gerichtshof entschieden haben, das Recht auf Selbstbestimmung (\n– Art und Struktur des Rechts auf Selbstbestimmung stehen einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Rechtsakte nicht entgegen\n\n125\nIn Rn. 89 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), hat der Gerichtshof entschieden, bei seiner Entscheidung über die vom Front Polisario erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Assoziationsabkommens hätte „[d]as Gericht … [das Recht auf Selbstbestimmung] berücksichtigen müssen“. Daraus folgt, dass Art und Struktur dieses Rechts einer gerichtlichen Kontrolle von Rechtsakten der Union nicht entgegenstehen.\n\n126\nArt. 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt nämlich: „Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“\n\n127\nAußerdem gehört dem Internationalen Gerichtshof zufolge „das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu den Erga-omnes-Verpflichtungen“ (Erga-omnes-Verpflichtung] resultierende rechtswidrige Situation nicht anzuerkennen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, keine Hilfe oder Unterstützung dabei zu leisten, die durch diese [Verletzung] entstandene Situation aufrechtzuerhalten. Es obliegt im Übrigen allen Staaten, unter Beachtung der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts dafür zu sorgen, dass die aus der [Verletzung] resultierenden Hemmnisse, die das [betroffene] Volk [in diesem Fall das palästinensische Volk] an der Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts hindern, beseitigt werden.“ (\n\n128\nSchließlich wird das Selbstbestimmungsrecht oft als zwingende Völkerrechtsnorm bezeichnet, deren Verletzung gemäß Art. 53 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens die Nichtigkeit eines internationalen Vertrags zur Folge haben kann (\n\n129\nDaraus folgt, dass Art und Struktur des Selbstbestimmungsrechts keineswegs einer gerichtlichen Kontrolle entgegenstehen, sondern den Gerichtshof vielmehr verpflichten, zu überprüfen, ob die Union mit den streitigen Rechtsakten dieses Recht geachtet, keine aus einer Verletzung dieses Rechts resultierende rechtswidrige Situation anerkannt und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung einer solchen Situation geleistet hat (\n2) Der Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen\n\n130\nDer Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen garantiert das souveräne Recht eines jeden Staates und eines jeden Volkes, über die natürlichen Reichtümer und Ressourcen seines Hoheitsgebiets im Interesse der nationalen Entwicklung und zum Wohl seiner Bevölkerung frei zu verfügen (\n\n131\nWie der UN-Untergeneralsekretär für Rechtsangelegenheiten und Rechtsberater, Hans Corell, in seinem Schreiben vom 29. Januar 2002 an den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats erklärt hat, bleiben „[die] Tragweite und [die] genauen rechtlichen Auswirkungen [des Grundsatzes der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen] … zweifelhaft“ (\n\n132\nIn der Tat bestätigt seine rechtliche Stellungnahme, welche Schwierigkeiten damit verbunden sind, verwendet er doch unterschiedliche Begriffe, um zu beschreiben, was unter einer Nutzung der natürlichen Ressourcen zugunsten der Bevölkerung des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung zu verstehen ist. Er spricht nämlich von einer Nutzung, die nicht „unter Missachtung der Bedürfnisse und Interessen der Bevölkerung [des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung], ohne dass diese davon profitierte“, erfolgt (\n\n133\nGleichwohl steht es trotz dieser terminologischen Unterschiede fest, dass die Nutzung natürlicher Ressourcen zumindest der Bevölkerung des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung zugutekommen muss; dies reicht aus, um den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen zu einem hinreichend klaren und genauen Kriterium zu machen.\n\n134\nDieser Grundsatz ist auch so beschaffen, dass eine gerichtliche Kontrolle der streitigen Rechtsakte auf ihn gestützt werden kann. Das Parlament hatte nämlich die Annahme des schließlich 2013 abgeschlossenen Protokolls zunächst mit der Begründung blockiert, dieses enthalte keine ausreichenden Garantien dafür, dass die Nutzung der natürlichen Fischereiressourcen der Westsahara durch die Fischereifahrzeuge der Union der Bevölkerung dieses Gebiets zugutekommen würde. Der Rat und die Kommission erkennen zudem an, dass das Kriterium des Nutzens für die Bevölkerung der Westsahara eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der dieses Gebiet betreffenden Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko ist.\n3) Die Regeln des humanitären Völkerrechts, die auf den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen zur Nutzung der natürlichen Ressourcen des besetzten Gebiets anwendbar sind\n\n135\nDas vorlegende Gericht, WSC sowie die britische Finanz- und Zollverwaltung und der Minister für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums halten die Präsenz des Königreichs Marokko in der Westsahara für eine Besetzung (\n\n136\nDazu weise ich darauf hin, dass die Frage, ob das Königreich Marokko die Besatzungsmacht der Westsahara ist und das Fischereiabkommen sowie das Protokoll von 2013 in dieser Eigenschaft abgeschlossen hat, eine Frage der Auslegung des Völkerrechts ist, auf die die Voraussetzungen, unter denen sie nach dem Unionsrecht vor Gericht aufgeworfen werden kann, keine Anwendung finden.\n\n137\nWenn das Königreich Marokko aber die Besatzungsmacht der Westsahara ist (worauf ich später noch zurückkommen werde (\n\n138\nDiese Bestimmungen erfüllen dann nämlich die in Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Voraussetzungen, unter denen das Völkerrecht vor Gericht geltend gemacht werden kann.\n\n139\nErstens stellen die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 und des Genfer Abkommens IV unantastbare und einklagbare völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze und Erga-omnes-Verpflichtungen dar (\n\n140\nZweitens sind sie inhaltlich hinreichend genau und unbedingt, da die Erfüllung oder Wirkungen der Verpflichtungen, die sie den Besatzungsmächten auferlegen, nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.\n\n141\nDrittens schließlich steht weder ihre Art noch ihre Struktur als unantastbare Regeln einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Rechtsakte, insbesondere der Verordnung Nr. 764/2006, des Beschlusses 2013/785 und der Verordnung Nr. 1270/2013, insoweit entgegen, als durch diese eine zwischen der Union und dem Königreich Marokko vereinbarte Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara genehmigt und umgesetzt wird. Dabei ist die Union verpflichtet, die aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen resultierende rechtswidrige Situation nicht anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der durch diesen Verstoß entstandenen Situation zu leisten (\n\n142\nNachdem bestimmt worden ist, welche Regeln des Völkerrechts vor Gericht geltend gemacht werden können, werde ich nun die Vereinbarkeit der streitigen Rechtsakte mit diesen Regeln prüfen.\n3. Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 764/2006, des Beschlusses 2013/785 und der Verordnung Nr. 1270/2013 sowie zur Vereinbarkeit des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 mit den einklagbaren Regeln des Völkerrechts, auf die Art. 3 Abs. 5 EUV verweist\na) Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara durch die streitigen Rechtsakte und zu der Verpflichtung, keine aus einer Verletzung dieses Rechts resultierende rechtswidrige Situation anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten\n\n143\nMit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), hat der Gerichtshof entschieden, dass das zwischen der Union und dem Königreich Marokko bestehende Assoziationsabkommen, das nach seinem Wortlaut „für das Gebiet des Königreichs Marokko“ gilt, auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, da eine solche Anwendung mit dem Recht der Bevölkerung dieses Gebiets auf Selbstbestimmung sowie mit Art. 29 (räumlicher Geltungsbereich von Verträgen) und mit Art. 34 (Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wonach ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte begründen kann) des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens unvereinbar wäre (\n\n144\nNach Ansicht des Rates und der Kommission ist der vorliegende Fall von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), ergangen ist, da das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 anders als das Assoziationsabkommen auf die Westsahara anwendbar seien. Nach ihrem Verständnis dieses Urteils bestand das Problem des Assoziationsabkommens nämlich darin, dass dieses auf die Westsahara angewandt worden sei, ohne rechtlich darauf anwendbar zu sein, da eine solche Anwendung mit dem Recht der Bevölkerung dieses Gebiets auf Selbstbestimmung sowie mit Art. 29 (räumlicher Geltungsbereich von Verträgen) und mit Art. 34 (Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wonach ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte begründen kann) des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens unvereinbar wäre. Nach dieser Argumentation bestünde der von Rat und Kommission in Betracht gezogene Weg, wie die Anwendung des Assoziationsabkommens auf die Westsahara mit dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), in Einklang gebracht werden könnte, darin, den Geltungsbereich dieses Abkommens durch eine Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu erweitern, um ihn ausdrücklich auf die Westsahara zu erstrecken.\n\n145\nDieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Wenn es mit dem Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung der Westsahara unvereinbar ist, ein mit dem Königreich Marokko geschlossenes völkerrechtliches Abkommen, dessen räumlicher Geltungsbereich die Westsahara nicht ausdrücklich umfasst, auf dieses Gebiet anzuwenden, ist dies erst recht bei einem völkerrechtlichen Abkommen der Fall, das wie das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 auf das Gebiet der Westsahara und auf die angrenzenden Gewässer Anwendung findet (\n\n146\nDieser Erst-recht-Schluss genügt meines Erachtens für die Feststellung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung der Westsahara verletzt wurde. Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass die streitigen Rechtsakte deshalb das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung der Westsahara missachten, weil sie weder einer freien Verfolgung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Bevölkerung noch einer freien Verfügung über deren natürliche Reichtümer und Ressourcen entsprechen (\n1) Zum Bestehen eines freien Willens der Bevölkerung der Westsahara, durch die streitigen Rechtsakte ihre wirtschaftliche Entwicklung zu verfolgen und über ihre natürlichen Reichtümer und Ressourcen zu verfügen\n\n147\nDie folgenden Umstände (\n\n148\nAm 20. Dezember 1966 verabschiedete die UN‑Generalversammlung die Resolution 2229 (XXI) betreffend die Frage der Gebiete Ifni und Spanisch‑Sahara, in der sie das „unveräußerliche Recht de[s] [Volkes] von Spanisch-Sahara auf Selbstbestimmung [bekräftigte]“ und das Königreich Spanien als Verwaltungsmacht aufforderte, „so bald wie möglich die Modalitäten für die Organisation eines Referendums festzulegen, das unter der Aufsicht der [UNO] durchgeführt wird, damit die einheimische Bevölkerung dieses Gebiets ihr Recht auf Selbstbestimmung frei ausüben kann“.\n\n149\nDas Königreich Spanien teilte der UNO am 20. August 1974 mit, dass es beabsichtige, unter ihrer Aufsicht ein Referendum in der Westsahara zu organisieren (\n\n150\nIm Mai 1975 war die Mission de visite de l’ONU au Sahara occidental (UN-Kontrollmission in der Westsahara) trotz der aufgetretenen Schwierigkeiten „in der Lage, nach ihrem Aufenthalt in dem Gebiet festzustellen, dass sich der Großteil der Bevölkerung in Spanisch-Sahara offensichtlich für die Unabhängigkeit aussprach“ (\n\n151\nAm 16. Oktober 1975 gab der Internationale Gerichtshof auf einen von der UN-Generalversammlung im Rahmen ihrer Arbeiten zur Entkolonialisierung der Westsahara gestellten Antrag hin ein Gutachten ab, dem zufolge die Westsahara zum Zeitpunkt der Kolonisierung durch Spanien kein Niemandsland (terra nullius) war und es während der spanischen Kolonialherrschaft zwischen dem Sultan von Marokko und bestimmten der im Gebiet der Westsahara lebenden Stämme zwar Rechtsbeziehungen in Form von Treueverhältnissen gab, zwischen dem Gebiet der Westsahara und dem Königreich Marokko aber kein Verhältnis einer territorialen Souveränität bestand (\n\n152\nIn einer am Tag der Veröffentlichung des Gutachtens gehaltenen Rede erklärte der König von Marokko, dass „alle Welt … anerkannt [hat], dass die [Westsahara] [zum Königreich Marokko] gehört“, und es „[dessen] Sache [ist], dieses Gebiet friedlich zurückzuerlangen“. Er rief deshalb zur Durchführung eines Marsches auf, an dem 350000 Personen teilnahmen („Grüner Marsch“) (\n\n153\nAuf Betreiben des Königreichs Spanien beauftragte der UN‑Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär, Kurt Waldheim, einen Bericht über die Ergebnisse seiner Beratungen mit den beteiligten Parteien, darunter insbesondere das Königreich Marokko, zu erstellen (\n\n154\nLaut diesem Bericht vertrat Letzteres die Ansicht, ein Referendum sei überflüssig, weil der Internationale Gerichtshof die historischen Treueverhältnisse zwischen dem Sultan von Marokko und den traditionell im Gebiet der Westsahara lebenden Stämmen anerkannt habe und weil jedenfalls „die Bevölkerung des Gebiets ihr Selbstbestimmungsrecht bereits de facto ausgeübt und sich für eine Rückkehr des Gebiets nach Marokko ausgesprochen hatte“; der jüngste Beweis hierfür sei „der Treueid, den [Khatri Ould Said a Ould El Jomaini], Präsident der Djemââ[ (\n\n155\nAuf die Proteste des Königreichs Spanien gegen den Grünen Marsch verabschiedete der UN-Sicherheitsrat am 6. November 1975 die Resolution 380 (1975) über die Westsahara, in der er „mit Bedauern zur Kenntnis [nahm], dass es zu dem … angekündigten Marsch gekommen ist“, und „[das Königreich Marokko] auffordert[e], alle Teilnehmer des Marsches unverzüglich aus dem Gebiet der Westsahara zurückzuziehen“. Das Königreich Marokko leistete dieser Aufforderung einige Tage später Folge.\n\n156\nWährend der durch den Grünen Marsch hervorgerufenen Krise nahmen das Königreich Spanien, das Königreich Marokko und die Islamische Republik Mauretanien trilaterale Verhandlungen auf, die am 14. November 1975 zu der Grundsatzerklärung Spaniens, Marokkos und Mauretaniens zur Westsahara (\n\n157\nDieses Abkommen sah außerdem vor, dass „[d]ie spanische Präsenz … definitiv bis zum 28. Februar 1976 beendet sein [sollte]“ und dass „[d]ie über die Djemââ zum Ausdruck gebrachte Meinung der saharauischen Bevölkerung … beachtet werden [sollte]“.\n\n158\nEs stellte sich sodann heraus, dass dieses Abkommen durch mehrere formell als „Gesprächsaufzeichnungen“ bezeichnete Vereinbarungen zwischen diesen drei Ländern ergänzt wurde, durch die bestimmte wirtschaftliche Aspekte des Übergangs der Verwaltung der Westsahara, insbesondere die Fischereirechte in den an dieses Gebiet angrenzenden Gewässern, geregelt werden sollten (\n\n159\nDie Existenz eines Abkommens über die Fischereirechte in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern und die Tatsache, dass der UN‑Generalsekretär davon nicht unterrichtet worden war, werden auch durch die Drahtberichte des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt (\n\n160\nAm 28. November 1975 erklärten 67 Mitglieder der Djemââ, darunter ihr Vizepräsident, bei einem Treffen in El Guelta Zemmur (Westsahara) einstimmig, dass die Djemââ nicht demokratisch von der Bevölkerung der Westsahara gewählt sei und daher nicht über deren Selbstbestimmung entscheiden könne. Sie beschlossen einstimmig die endgültige Auflösung der Djemââ (\n\n161\nAm 10. Dezember 1975 ließ die UN-Generalversammlung über zwei Resolutionen zur Frage der Westsahara abstimmen, die einen unterschiedlichen Inhalt aufweisen (\n\n162\nEs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von den 144 Staaten, die an der 2435. Plenarsitzung der Generalversammlung teilnahmen, 88 für die Resolution 3458 A (XXX) stimmten, wobei es keine Gegenstimme und 41 Enthaltungen gab; 15 Staaten nahmen an der Abstimmung nicht teil. Die gegenwärtigen Mitgliedstaaten der Union stimmten für diese Resolution, mit Ausnahme der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, die sich der Stimme enthielten, sowie der Republik Malta, die an der Abstimmung nicht teilnahm. Das Königreich Marokko blieb der Abstimmung ebenfalls fern.\n\n163\nDie Resolution 3458 B (XXX) war stärker umstritten: Nur 56 Staaten stimmten dafür, während sich 42 Staaten dagegen aussprachen; es gab 34 Enthaltungen, und zwölf Staaten nahmen an der Abstimmung nicht teil. Nur elf der gegenwärtigen Mitgliedstaaten der Union stimmten für diese Resolution (\n\n164\nTrotz ihrer Unterschiede bekräftigen die beiden Resolutionen „das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung der [West]sahara“ (\n\n165\nDie Resolution 3458 A (XXX) sieht außerdem vor, dass das Selbstbestimmungsrecht „unter der Aufsicht der [UNO]“ ausgeübt werden müsse, und „[b]ittet den Generalsekretär, im Benehmen mit der spanischen Regierung als Verwaltungsmacht … die für die Aufsicht über die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts notwendigen Maßnahmen zu treffen“ (\n\n166\nIm gleichen Sinne sieht die Resolution 3458 B (XXX) vor, dass die Bevölkerung der Westsahara ihr Selbstbestimmungsrecht „durch eine mit Hilfe eines vom Generalsekretär bestimmten Vertreters der [UNO] organisierte freie Abstimmung“ ausüben sollte (\n\n167\nEnde des Jahres 1975 begann das Königreich Spanien mit dem Rückzug seiner Verwaltung aus der Westsahara. Während die spanischen Truppen abrückten, marschierten marokkanische und mauretanische Streitkräfte in das Gebiet der Westsahara ein. Mancherorts kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen Streitkräften und Kämpfern des Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) (Volksfront zur Befreiung der Westsahara) (\n\n168\nBei einer Pressekonferenz im Februar 1976 erklärte der schwedische Botschafter bei der UNO und Sonderbeauftragte des UN‑Generalsekretärs für die Westsahara, Olof Rydbeck: „Die militärische Lage [in der Westsahara], wie sie sich heute darstellt, macht eine sinnvolle Abstimmung der Sahrauis sehr schwierig, wenn nicht unmöglich.“ (\n\n169\nDas Königreich Spanien setzte mit seiner an den UN‑Generalsekretär gerichteten Denkschrift vom 25. Februar 1976 diesen davon in Kenntnis, dass es beschlossen habe, am folgenden Tag (26. Februar 1976) seine Präsenz in der Westsahara definitiv zu beenden, und dass für diesen Tag eine Sitzung der Djemââ anberaumt worden sei, auf der der spanische Gouverneur in seiner Eigenschaft als Angehöriger der vorläufigen Verwaltung die Djemââ über diesen Beschluss unterrichten werde (\n\n170\nAm 26. Februar 1976 beendete das Königreich Spanien seine Präsenz im Gebiet der Westsahara und teilte in einem Schreiben vom selben Tag an den UN‑Generalsekretär mit, dass „es jede völkerrechtliche Verantwortung für die Verwaltung [der Westsahara] ablehnt und seine Beteiligung an der dort eingerichteten vorläufigen Verwaltung einstellt“ (\n\n171\nAm selben Tag billigte die Djemââ trotz ihrer Auflösung durch 67 ihrer Mitglieder „[die] Rückkehr [der Westsahara] nach Marokko und nach Mauretanien“ und verlieh „somit der einhelligen Meinung der saharauischen Völker und aller Stämme Ausdruck, deren authentische und legitime Stimme und Vertreterin sie ist“ (\n\n172\nDiese Zusammenkunft der Djemââ wurde weder vom Königreich Spanien noch von der UNO als Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara im Sinne der Resolutionen 3458 A und B (XXX) der UN‑Generalversammlung anerkannt (\n\n173\nIn der Denkschrift des Königreichs Spanien vom 25. Februar 1975 an den UN-Generalsekretär heißt es: „Dieses Treffen [wird] nicht die Volksabstimmung [ersetzen], wie sie in den Abkommen von Madrid vom 14. November 1975 und in der Resolution 3458 B (XXX) der Generalversammlung vorgesehen ist, es sei denn, die hierfür notwendigen Voraussetzungen, einschließlich insbesondere der Anwesenheit eines vom [Generalsekretär] bestimmten Vertreters der [UNO] gemäß Nr. 4 dieser Resolution, sind erfüllt.“ (\n\n174\nIn seiner Antwort auf die Denkschrift des Königreichs Spanien vom 25. Februar 1975 stellte der UN-Generalsekretär unter Hinweis auf die Nrn. 7 und 8 der Resolution 3458 A (XXX) sowie auf Nr. 4 der Resolution 3458 B (XXX) Folgendes fest: „Aus den vorstehend erwähnten Nummern geht hervor, dass weder die spanische Regierung in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsmacht noch die vorläufige Verwaltung, an der Spanien beteiligt ist, die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um den Bevölkerungsgruppen der Westsahara die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu gewährleisten. Selbst wenn es also zeitlich machbar gewesen wäre und die notwendigen Informationen über das Treffen der Djemââ vorgelegen hätten, von dem Ihre Regierung, wie Sie mir gestern mitteilten, keine Kenntnis hatte, würde die Anwesenheit eines von mir bestimmten Vertreters der [UNO] bei diesem Treffen als solche keine Umsetzung der vorerwähnten Resolutionen der Generalversammlung darstellen.“ (\n\n175\nAm 14. April 1976 schloss das Königreich Marokko mit der Islamischen Republik Mauretanien einen Vertrag über die Aufteilung des Gebiets der Westsahara (\n\n176\nIn der Zwischenzeit war in dieser Region ein bewaffneter Konflikt zwischen dem Königreich Marokko, der Islamischen Republik Mauretanien und dem Front Polisario ausgebrochen.\n\n177\nIm Mai 1979 teilte die Islamische Republik Mauretanien dem UN Generalsekretär mit, sie sei bereit, die Bestimmungen der Resolutionen 3458 A (XXX) und 3458 B (XXX) der UN‑Generalversammlung umzusetzen und nach Mitteln und Wegen zu suchen, damit das Selbstbestimmungsrecht in der Westsahara ausgeübt werden könne (\n\n178\nAm 10. August 1979 schloss die Islamische Republik Mauretanien mit dem Front Polisario einen Friedensvertrag, mit dem sie hinsichtlich der Westsahara auf jegliche Gebietsansprüche verzichtete (\n\n179\nAm 21. November 1979 verabschiedete die UN‑Generalversammlung die Resolution 34/37 über die Frage der Westsahara, in der sie „das unveräußerliche Recht des Volkes der Westsahara auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit gemäß der Charta der [UNO] sowie der Ziele der Generalversammlungsresolution 1514 (XV) [bekräftigt]“, „die Verschärfung der Lage, die durch die fortgesetzte Besetzung der Westsahara durch Marokko entstanden ist [lebhaft bedauert]“, „Marokko eindringlich [bittet], sich an den Friedensbemühungen zu beteiligen und die Besetzung des Gebiets der Westsahara zu beenden“ und „zu diesem Zweck empfiehlt, dass [der Front Polisario] als Vertretung des Volkes der Westsahara ohne Einschränkungen an allen Bemühungen um eine gerechte, dauerhafte und endgültige politische Lösung der Frage der Westsahara gemäß den Resolutionen und Erklärungen der [UNO] mitwirken sollte“ (\n\n180\nDer bewaffnete Konflikt zwischen dem Front Polisario und dem Königreich Marokko dauerte an, bis beide Parteien am 30. August 1988 den insbesondere vom UN-Generalsekretär unterbreiteten Vorschlägen für die Konfliktbeilegung grundsätzlich zustimmten, wonach u. a. ein Waffenstillstand ausgerufen und unter der Aufsicht der UNO ein Referendum über die Selbstbestimmung organisiert werden sollte (\n\n181\nSeit dieser Zeit wurden keine Fortschritte erzielt, die es der Bevölkerung der Westsahara ermöglichen würden, ihr Recht auf Selbstbestimmung auszuüben. Der UN-Generalsekretär hat die Lage in seinem letzten Bericht über die Westsahara wie folgt beschrieben: „Die Schwierigkeit [bei der Suche nach einer Lösung] ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Parteien hinsichtlich der Geschichte des Konflikts und der diese betreffenden Dokumente unterschiedliche Auffassungen und Interpretationsansätze vertreten. Marokko ist der Ansicht, dass die Westsahara schon zu seinem nationalen Hoheitsgebiet gehöre und dass es bei den Verhandlungen nur um seinen Vorschlag eines Autonomiestatuts unter marokkanischer Hoheitsgewalt gehen könne, wobei Algerien an diesen Verhandlungen teilnehmen müsse. Der Front Polisario macht geltend, dass die Generalversammlung die Westsahara als Gebiet ohne Selbstregierung definiert habe, weshalb es Sache der einheimischen Bevölkerung sei, über ihre Zukunft im Rahmen eines Referendums zu entscheiden, bei dem die Unabhängigkeit eine Option darstelle, dass alle Vorschläge und Ideen, von welcher Partei sie auch herrührten, erörtert werden müssten und dass die Verhandlungen nur zwischen Marokko und dem Front Polisario stattfinden dürften.“ (\n\n182\nAus all diesen Fakten geht hervor, dass der Bevölkerung der Westsahara, statt dass sie ihr Selbstbestimmungsrecht nach den Angaben des Internationalen Gerichtshofs in seinem Westsahara‑Gutachten hätte ausüben können (\n\n183\nZudem bedingt das Selbstbestimmungsrecht diesen Resolutionen zufolge die freie Wahl zwischen drei Optionen (\n\n184\nDeshalb stellen der vom Präsidenten der Djemââ am 4. November 1975 im Namen der saharauischen Stämme dem König von Marokko geleistete Treueid und das Treffen der Djemââ vom 26. Februar 1976, die von der UNO und vom Königreich Spanien als Verwaltungsmacht der Westsahara und als Mitglied der vorläufigen Verwaltung dieses Gebiets nicht anerkannt wurden, nicht die nach den Resolutionen 1514 (XV), 1541 (XV), 2625 (XXV) sowie 3458 A und B (XXX) der UN-Generalversammlung erforderliche Abstimmung der Bevölkerung der Westsahara über die Selbstbestimmung dar.\n\n185\nNach alledem wurde die Westsahara in das Königreich Marokko eingegliedert, ohne dass die Bevölkerung dieses Gebiets ihren freien Willen dazu hätte äußern können. Da das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 vom Königreich Marokko aufgrund der einseitigen Eingliederung der Westsahara in sein Hoheitsgebiet und der von ihm beanspruchten Hoheitsgewalt über dieses Gebiet abgeschlossen wurden, ist es klar, dass die Bevölkerung der Westsahara nicht frei über ihre natürlichen Ressourcen verfügt hat, wie es in den gleichlautenden Art. 1 des IPwskR und des IPbpR, in Nr. 2 der Resolution 1514 (XV) der UN‑Generalversammlung und in Kapitel VII der Schlussakte von Helsinki von 1975 vorgeschrieben ist.\n\n186\nAus diesem Grund verletzt die durch die streitigen Rechtsakte eingeführte und umgesetzte Nutzung der Fischereiressourcen in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern das Recht der Bevölkerung dieses Gebiets auf Selbstbestimmung (\n2) Zu der Verpflichtung, keine aus einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara resultierende rechtswidrige Situation anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten\n\n187\nAuch wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die streitigen Rechtsakte als solche das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung der Westsahara nicht verletzten und die Verletzung dieses Rechts nicht der Union, sondern allein dem Königreich Marokko zuzurechnen sei, würden diese Rechtsakte gleichwohl nicht der Verpflichtung der Union genügen, keine aus der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara resultierende rechtswidrige Situation anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten (\n\n188\nDas Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 gelten, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, für die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer wie eine Übereinkunft, die ausschließlich auf das von der internationalen Gemeinschaft als souveränes Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko anerkannte Gebiet anwendbar wäre.\n\n189\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Ständige Internationale Gerichtshof entschieden hat, „die Möglichkeit, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, gerade ein Merkmal der Hoheitsgewalt des Staates“ (\n\n190\nDies gilt auch für völkerrechtliche Abkommen, die sich auf das Meer beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs ergeben sich nämlich „die das Meer betreffenden Rechte aus den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats über das Landgebiet, woraus sich folgender Grundsatz herleiten lässt: ‚Das Land beherrscht das Meer‘ … Daher ist zur Ermittlung der Rechte, die einem Küstenstaat am Meer zustehen, von dem Gebietsstand an Land auszugehen.“ (\n\n191\nDer Internationale Gerichtshof hat ausgeführt: „Es steht fest, dass ‚der Anspruch eines Staates auf … die ausschließliche Wirtschaftszone auf dem Grundsatz beruht, wonach infolge der Projektion der Küsten oder Küstenstreifen das Land das Meer beherrscht‘ …. Wie der Gerichtshof festgestellt hat …, ist ‚das Land die Rechtsquelle für die Befugnisse, die einem Staat in den angrenzenden Meeresgebieten zustehen‘ …“ (\n\n192\nWenn das Land also das Meer beherrscht, besteht, wie Comader bemerkt hat, kein Zweifel daran, dass das Königreich Marokko beim Abschluss des Fischereiabkommens davon ausgegangen ist, dass es die Hoheitsgewalt über die Westsahara mit den Rechten und Pflichten hinsichtlich der an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer besitze, die das Völkerrecht dem Küstenstaat zuspricht (\n\n193\nAus diesem Grund ist das Argument des Rates und der Kommission zurückzuweisen, die streitigen Rechtsakte beinhalteten mit dem Hinweis auf die „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko“ keine Anerkennung des Anspruchs des Königreichs Marokko auf die Souveränität über das Gebiet der Westsahara und auf die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit dieses Staates über die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer.\n\n194\nErstens stellen die Aushandlung und der Abschluss eines für die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer geltenden völkerrechtlichen Abkommens mit dem Königreich Marokko als solche eine rechtliche Anerkennung der Eingliederung (\n\n195\nIch erinnere daran, dass im Osttimor-Fall, in dem sich die Portugiesische Republik (als von der Republik Indonesien aus Osttimor vertriebene Verwaltungsmacht) und Australien (als Drittland, das mit der Republik Indonesien ein auf Osttimor anwendbares völkerrechtliches Abkommen geschlossen hatte) gegenüberstanden, Australien die Auffassung vertreten hatte, dass „die Aufnahme von Verhandlungen [für den Abschluss des Vertrags von 1989 betreffend den Timor Gap] … die rechtliche Anerkennung der Eingliederung Osttimors in die Republik Indonesien durch Australien“ bedeutet habe (\n\n196\nDass ein für ein Landgebiet und seine Seegebiete geltendes Fischereiabkommen geeignet ist, den Beweis für die Anerkennung von Hoheitsgewalt zu liefern, wird gerade durch die Geschichte der Westsahara belegt. Ich erinnere insoweit daran, dass das Königreich Marokko als Beweis für seine Souveränität über die Westsahara die internationalen Abkommen angeführt hat, die es mit mehreren Staaten geschlossen hatte, namentlich die mit dem Königreich Spanien seit 1767 abgeschlossenen Handels- und Fischereiabkommen (\n\n197\nWie der Internationale Gerichtshof entschieden hat, stellt aber die Annexion eines Gebiets, dessen Bevölkerung das Selbstbestimmungsrecht zusteht, das von ihr noch nicht ausgeübt worden ist, eine Verletzung der Beachtung dieses Rechts dar (de iure anerkennt.\n\n198\nZweitens genügt der Ausdruck „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko“ nicht, um die rechtliche Anerkennung der Hoheitsgewalt des Königreichs Marokko über die Westsahara auszuschließen, und zwar aus zwei Hauptgründen.\n\n199\nDer erste ist, dass das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 nicht nur für die an die Westsahara angrenzenden Gewässer, sondern auch für das Landgebiet der Westsahara gelten (\n\n200\nDer zweite Grund betrifft die Anwendung des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer. Anders als die Kommission meint, lassen sich durch den Ausdruck „Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Marokkos“ (souveränen Rechte und die Gerichtsbarkeit anerkannt werden, die das Königreich Marokko über diese Gewässer für sich als Küstenstaat in Anspruch nimmt (\n\n201\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zwischen dem Königreich Spanien und dem Königreich Marokko geschlossenen Fischereiabkommen aus der Zeit vor der Ratifizierung des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (\n\n202\nDas Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See und das Übereinkommen über die Hohe See, unterzeichnet in Genf am 29. April 1958, sahen kein Recht der Staaten vor, eine ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) zu schaffen; Art. 2 des letztgenannten Übereinkommens bestimmte jedoch, dass kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen konnte, die Hohe See seiner Souveränität zu unterstellen, und dass die Freiheit der Hohen See die Freiheit der Fischerei umfasste. Außerdem unterstanden gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens die Schiffe auf Hoher See der ausschließlichen Hoheitsgewalt ihres Flaggenstaats.\n\n203\nDieser rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der Ausdruck „Gewässer unter marokkanischer Gerichtsbarkeit“ („aguas bajo juridicción marroquí“) einen Sinn hatte, ist nicht nur im Verhältnis zwischen der Union und dem Königreich Marokko entfallen, sondern er ist durch das SRÜ ersetzt worden. Der Ausdruck „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko“ ist daher im Licht der durch das SRÜ eingeführten Rechtsordnung zu prüfen, die das bereits in der Staatspraxis gehandhabte Konzept der AWZ im Völkerrecht verankert hat.\n\n204\nDiese Lesart des Fischereiabkommens im Licht des SRÜ wird sowohl durch den zweiten Erwägungsgrund dieses Abkommens (\n\n205\nNach dem SRÜ stellen aber die Binnengewässer und das Küstenmeer eines Staates Gewässer unter der Souveränität dieses Staates dar (\n\n206\nWie die Kommission in Rn. 14 ihrer Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs jedoch eingeräumt hat, umfasst die im Jahr 1981 noch vor der Ratifizierung des SRÜ durch das Königreich Marokko festgelegte marokkanische AWZ – im Gegensatz zu der von der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (einem von der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht anerkannten Gebilde) festgelegten AWZ – nicht die durch die Fischereizonen Nrn. 3 bis 6 des Fischereiabkommens betroffenen an die Westsahara angrenzenden Gewässer (\n\n207\nUnter diesen Umständen müsste der Fischfang „in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Marokkos … im Einklang mit dem [SRÜ]“ (\n\n208\nWie die Kommission einräumt, ist der Fischfang in einer AWZ ein souveränes Recht des Küstenstaats (de iure an, dass das Königreich Marokko in diesen Gewässern ein souveränes Recht ausübt.\n\n209\nSchließlich sind die Ausdrücke „Gewässer unter der Gerichtsbarkeit“ und „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit“, anders als die Kommission meint, die sie als auf die besondere Situation der Westsahara ausgerichtet ansieht, nicht den streitigen Rechtsakten eigen. Es handelt sich vielmehr um klassische Beschreibungen des Anwendungsbereichs der von der Union abgeschlossenen Fischereiabkommen (\n\n210\nDaher wird entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission mit der Verwendung des Ausdrucks „Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko“ anerkannt, dass das Königreich Marokko souveräne Rechte über die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer ausübt. Diese Anerkennung wird mit Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Nr. 38-17 noch deutlicher zutage treten, wodurch das Königreich Marokko eine AWZ in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern schaffen wird.\n\n211\nZudem hat die Union durch die streitigen Rechtsakte Hilfe und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der aus der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara resultierenden rechtswidrigen Situation geleistet. Diese Hilfe besteht in den wirtschaftlichen Vorteilen (vor allem der finanziellen Gegenleistung), die dem Königreich Marokko nach dem Fischereiabkommen und dem Protokoll von 2013 zustehen (\n\n212\nDa der Anspruch auf marokkanische Souveränität über die Westsahara aus den von mir in den Nrn. 147 bis 186 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen auf einer Verletzung des Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung dieses Gebiets beruht, hat die Union ihre Verpflichtung missachtet, keine aus der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung der Westsahara durch das Königreich Marokko herrührende rechtswidrige Situation anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten (\n\n213\nDie Verordnung Nr. 764/2006, der Beschluss 2013/785 und die Verordnung Nr. 1270/2013 verstoßen folglich insoweit gegen Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV, Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV, als sie die Anwendung des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 auf das Gebiet der Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer genehmigen und umsetzen.\n3) Beruht der Abschluss der auf die Westsahara anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen mit dem Königreich Marokko auf einer anderen Rechtsgrundlage als dessen behaupteter Souveränität über dieses Gebiet?\n\n214\nDie vorstehende Analyse ist darauf gestützt, dass das Königreich Marokko die Souveränität über die Westsahara beansprucht, die ihm die Befugnis verleihe, das Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 mit der Union abzuschließen.\n\n215\nWie jedoch Comader in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, akzeptiert das Königreich Marokko unbeschadet seiner eigenen Auffassung in dieser Frage, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten anderer Ansicht sein können.\n\n216\nIch werde somit prüfen, ob der Abschluss des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 auf einen anderen Rechtstitel des Königreichs Marokko bezüglich der Westsahara gestützt werden könnte, aufgrund dessen es die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung sogenannte „Befugnis zum Abschluss von Verträgen“ („treaty-making power“) hätte, die Rechtswirkungen auch für die Westsahara als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung entfalteten.\n\n217\nDazu haben die französische Regierung, der Rat und die Kommission vorgetragen, das Königreich Marokko sei die „De‑facto-Verwaltungsmacht“ der Westsahara und als solche berechtigt, auf die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer anwendbare völkerrechtliche Verträge abzuschließen, ohne das Selbstbestimmungsrecht ihrer Bevölkerung zu verletzen.\n\n218\nWSC macht hingegen geltend, als Besatzungsmacht der Westsahara (\n\n219\nDie spanische und die portugiesische Regierung haben sich zu dieser Frage nicht geäußert; die spanische Regierung hat sich auf die Bemerkung beschränkt, das Königreich Marokko sei keine Besatzungsmacht der Westsahara, ohne jedoch deutlich zu machen, in welcher Eigenschaft es dann für dieses Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer geltende völkerrechtliche Verträge abschließen könnte.\n\n220\nBei der Frage, ob das Völkerrecht eine Rechtsgrundlage kennt, die es der Union gestatten würde, mit dem Königreich Marokko für die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer geltende völkerrechtliche Verträge abzuschließen, geht es um die Auslegung des Völkerrechts, bei der die Voraussetzungen, unter denen das Völkerrecht vor Gericht geltend gemacht werden kann, keine Rolle spielen.\ni) Das Königreich Marokko als De-facto-Verwaltungsmacht der Westsahara\n\n221\nMeines Erachtens ist die von der französischen Regierung, vom Rat und von der Kommission vertretene Auffassung, das Königreich Marokko sei die De‑facto-Verwaltungsmacht der Westsahara, zurückzuweisen. Zu betonen ist, dass sich weder die spanische noch die portugiesische Regierung in diesem Sinne geäußert haben.\n\n222\nGemäß Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen sind unter dem Begriff „Verwaltungsmacht“„Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten [ohne Selbstregierung] haben oder übernehmen“, zu verstehen. Das Königreich Marokko hatte bei seinem Beitritt zur UNO im Jahr 1956 nicht die Verantwortung für die Verwaltung der Westsahara und hat niemals eine solche Verantwortung übernommen, da es sich als Souverän über dieses Gebiet betrachtet (\n\n223\nIm Übrigen gibt es den Begriff der „De-facto-Verwaltungsmacht“ im Völkerrecht nicht; er wurde erstmals von der Kommission verwendet, als ihre Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, im Namen der Kommission die parlamentarischen Anfragen E‑001004/11, P‑001023/11 und E‑002315/11 beantwortete (\n\n224\nTatsächlich konnten der Rat und die Kommission kein einziges weiteres Beispiel dafür anführen, dass dieser Begriff gebraucht worden wäre, um die Beziehungen zwischen einem Staat und einem Gebiet ohne Selbstregierung zu beschreiben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff De‑facto-Verwaltungsmacht in dem zeitgenössischen und sehr ähnlichen Fall der Annexion Osttimors durch die Republik Indonesien nicht verwendet wurde, um das Verhältnis dieses Staates zu Osttimor zu charakterisieren. Der Internationale Gerichtshof hat die Militärintervention der Republik Indonesien in Osttimor vielmehr als Besetzung qualifiziert (\n\n225\nDie Tatsache, dass das Königreich Marokko aufgrund des Abkommens von Madrid Teil der vorläufigen Verwaltung der Westsahara wurde, könnte ihm auch nicht die Stellung einer Verwaltungsmacht verschaffen, die in der Lage wäre, auf die Westsahara anwendbare völkerrechtliche Abkommen abzuschließen, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung dieses Gebiets zu verletzen. Zum einen ist nämlich die Legitimität des Abkommens von Madrid heftig umstritten (\n\n226\nAuf jeden Fall ist es allein Sache der UN-Generalversammlung, ein Gebiet als ein solches ohne Selbstregierung anzuerkennen und deshalb seine Verwaltungsmacht zu bestimmen (\n\n227\nDie beiden von der Kommission genannten Beispiele – die Kokosinseln (Keeling) und West-Neuguinea (\n\n228\nWas West-Neuguinea betrifft, dessen Verwaltungsmacht das Königreich der Niederlande war, so erfolgte die Übertragung dieses Gebiets durch das Königreich der Niederlande auf die Vorübergehende Verwaltungsbehörde der Vereinten Nationen und von dieser auf die Republik Indonesien im Wege eines internationalen Vertrags, der entgegen dem Vorbringen der Kommission erst nach seiner Genehmigung durch die UN-Generalversammlung in Kraft trat (\n\n229\nIm vorliegenden Fall hat die UN-Generalversammlung die Westsahara zwar bereits 1960 als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung anerkannt (de iure oder de facto) zugesprochen; als solche führt sie das Königreich Spanien sogar heute noch in ihrer Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und der Verwaltungsmächte (\n\n230\nDiese Schlussfolgerung wird durch das Schreiben des UN‑Untergeneralsekretär für Rechtsangelegenheiten und Rechtsberaters, Hans Corell, vom 29. Januar 2002 an den Präsidenten des Sicherheitsrats bekräftigt, wonach „[d]as Abkommen von Madrid … keinen Übergang der Souveränität auf das Gebiet vor[sah] und … keinem der Vertragsstaaten die Stellung einer Verwaltungsmacht [übertrug], die zudem von Spanien nicht einseitig übertragen werden konnte“ (\n\n231\nIm Übrigen hat der Untergeneralsekretär für Rechtsangelegenheiten die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, die die marokkanischen Behörden in Bezug auf das Angebot und die Unterzeichnung von Verträgen zur Erkundung der Bodenschätze der Westsahara mit ausländischen privaten Firmen angeblich getroffen hatten, auf der Grundlage der Prinzipien entsprechend geprüft, die für die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsmächte bei Aktivitäten gelten, die die Bodenschätze von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung betreffen (\n\n232\nDieses Schreiben könnte aber unter keinen Umständen herangezogen werden, um zu begründen, dass es im Völkerrecht den Begriff der „De‑facto‑Verwaltungsmacht“ vor allem im Hinblick auf die Frage des Abschlusses internationaler Verträge gibt, die im Gegensatz zu der Unterzeichnung von Verträgen mit privaten Firmen „ein Merkmal der Hoheitsgewalt“ (\n\n233\nSchließlich ist zu beachten, dass die Fähigkeit der Verwaltungsmacht, für das Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung geltende internationale Übereinkünfte abzuschließen, die sich auf wesentliche völkerrechtliche Elemente wie das Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen beziehen, beschränkt, sobald „[d]ie Aktion [einer nationalen Befreiungsbewegung] eine Bedeutung auf internationaler Ebene erlangt hat“ (\nii) Das Königreich Marokko als Besatzungsmacht der Westsahara\n\n234\nDas vorlegende Gericht und WSC sind der Ansicht, das Königreich Marokko habe die Westsahara besetzt. Anders als das vorlegende Gericht nimmt WSC aber an, als Besatzungsmacht könne das Königreich Marokko kein für die Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer geltendes völkerrechtliches Abkommen mit der Union abschließen.\n\n235\nAuf Seiten der Organe der Union besteht eine bedeutende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rat und der Kommission: Der Rat schließt die Anwendung der völkerrechtlichen Regeln betreffend militärische Besetzungen auf die Westsahara kategorisch aus, während die Kommission dies nicht tut, sondern die Auffassung vertritt, die rechtlichen Regeln für Verwaltungsmächte und die für Besatzungsmächte schlössen sich nicht gegenseitig aus.\n\n236\nIch teile die Ansicht von WSC nicht, denn eine Besatzungsmacht kann unter bestimmten Voraussetzungen völkerrechtliche Abkommen abschließen, die für das besetzte Gebiet gelten. Ist dies hier der Fall?\n– Zur Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf die Westsahara\n\n237\nDie für die folgende Analyse relevanten Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (oder des Rechts der bewaffneten Konflikte) sind die Art. 42 und 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907, die Art. 2 und 64 des Genfer Abkommens IV und Art. 1 Abs. 4 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte (\n\n238\nVorab ist festzuhalten, dass, wie der Internationale Gerichtshof entschieden hat, „[die Grundregeln des humanitären Völkerrechts, zu denen die Haager Landkriegsordnung von 1907 gehört] im Übrigen für alle Staaten verbindlich sind, unabhängig davon, ob sie die diese Regeln enthaltenden Übereinkünfte ratifiziert haben, denn diese Regeln stellen unantastbare völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze dar“ (Erga‑omnes-Wirkungen entfalten“ (\n\n239\nIn der Tat enthält Art. 1 des Genfer Abkommens IV die in allen vier Genfer Abkommen identische Bestimmung, wonach „[d]ie Hohen Vertragsparteien … sich [verpflichten], das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen“ (\n\n240\nDem Internationalen Gerichtshof zufolge „ergibt sich aus dieser Bestimmung die Pflicht eines jeden Vertragsstaats dieses Abkommens, unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist, die Einhaltung der Vorschriften der betroffenen Übereinkünfte durchzusetzen“ (\n\n241\nDeshalb ist die Union nach Art. 3 Abs. 5 EUV verpflichtet, in strikter Einhaltung des Völkerrechts keine aus einer Verletzung dieser Regeln resultierende rechtswidrige Situation anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten (\n\n242\nDas Genfer Abkommen IV findet Anwendung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es liegt ein bewaffneter Konflikt vor (unabhängig davon, ob der Kriegszustand anerkannt wurde), und dieser Konflikt ist zwischen zwei Vertragsparteien entstanden (\n\n243\nÜberdies erstreckt Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I die Anwendung der vier Genfer Abkommen von 1949 auf „die bewaffneten Konflikte, in denen Völker gegen koloniale Herrschaft und ausländische Besetzung … in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker kämpfen“ (\n\n244\nDaher ist der bewaffnete Konflikt, der zwischen 1976 und 1988 in der Westsahara stattgefunden hat, ein internationaler bewaffneter Konflikt, mit der Folge, dass die Haager Landkriegsordnung von 1907 auf die Westsahara Anwendung findet.\n– Zum Vorliegen einer militärischen Besetzung der Westsahara\n\n245\nIn diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Präsenz des Königreichs Marokko in der Westsahara eine Besetzung im Sinne von Art. 42 der Haager Landkriegsordnung von 1907 ist, die die Union nicht anerkennen und bei der sie auch keine Hilfe oder Unterstützung leisten darf. Nach dieser Bestimmung gilt „[e]in Gebiet … als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet“.\n\n246\nDazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich beim Vorliegen einer Besetzung um eine Tatfrage handelt (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), verwiesen hat.\n\n247\nDass die Westsahara von Marokko besetzt ist, wird außerdem allgemein anerkannt (\n\n248\nSchließlich muss dem Internationalen Gerichtshof zufolge für die Feststellung, ob „ein Staat, dessen Streitkräfte sich aufgrund einer Intervention im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden, eine ‚Besatzungsmacht’ im Sinne des ius in bello ist, [geprüft werden,] ob es ausreichende Beweise dafür gibt, dass die Herrschaft [der feindlichen Armee] in den fraglichen Gebieten von dem Staat, der die Intervention unternommen hatte, effektiv errichtet und ausgeübt wurde“ (\n\n249\nDies trifft eindeutig für den größten Teil der Westsahara zu, der westlich des von der marokkanischen Armee errichteten und überwachten Sandwalls liegt und sich seit seiner Annexion in zwei Etappen (1976 und 1979 (\n\n250\nIm Übrigen ist eine Besetzung nicht auf das Festland beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Binnengewässer und das Küstenmeer (\n– Zur Fähigkeit der Besatzungsmacht, für das besetzte Gebiet geltende völkerrechtliche Abkommen zu schließen, und zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, denen der Abschluss solcher Abkommen unterliegt\n\n251\nWas die Fähigkeit einer Besatzungsmacht anbelangt, für das besetzte Gebiet geltende völkerrechtliche Abkommen zu schließen, so geht aus Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 (\n\n252\nBeim Abschluss eines für das besetzte Gebiet geltenden völkerrechtlichen Abkommens muss die Besatzungsmacht jedoch in ihrer Eigenschaft als Besatzungsmacht, nicht aber als Souverän des besetzten Gebiets handeln (\n\n253\nSo hat z. B. die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der ausdrücklich im Namen der Republik Irak handelnden Coalition Provisional Authority (Provisorische Behörde der Koalition) (\n\n254\nAus dem Wortlaut dieses Rahmenabkommens geht eindeutig hervor, dass es nicht mit den Besatzungsmächten der Republik Irak, sondern mit der Provisorischen Behörde der Koalition abgeschlossen wurde, die „nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges … vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt[e]“ (Erga-omnes-Verpflichtungen resultierenden rechtswidrigen Situation durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.\n\n255\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 nicht ausdrücklich, dass beide mit dem Königreich Marokko in seiner Eigenschaft als Besatzungsmacht der Westsahara abgeschlossen worden wären. Allem Anschein nach hat das Königreich Marokko diese Abkommen vielmehr als der Souverän der Westsahara abgeschlossen. Folglich rechtfertigen, anders als die Kommission in Rn. 139 ihrer Erklärungen geltend macht, Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 und Art. 64 Abs. 2 des Genfer Abkommens IV den Abschluss des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 in der Form und auf die Weise, wie dies geschehen ist, selbst dann nicht, wenn das Königreich Marokko als Besatzungsmacht der Westsahara angesehen werden sollte.\nb) Zur Wahrung des Grundsatzes der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen und der auf die Nutzung natürlicher Ressourcen des besetzten Gebiets anwendbaren Regeln des humanitären Völkerrechts durch die streitigen Rechtsakte\n1) Der Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen\n\n256\nDie Westsahara ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, das im Prozess der Entkolonialisierung begriffen ist. Daher bestimmt sich die Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen nach Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen und nach dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen (\n\n257\nIn diesem Zusammenhang muss die Nutzung natürlicher Ressourcen eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung, einschließlich der Ausbeutung der Fischereigründe in den an dieses Gebiet angrenzenden Gewässern, dessen Bevölkerung zugutekommen (\n2) Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907\n\n258\nDas Königreich Marokko ist als Besatzungsmacht der Westsahara (\n\n259\nEbenso wie die Kommission bin ich der Auffassung, dass Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 auch auf die Nutzung der Fischbestände von Meeresgebieten vor den Küsten des besetzten Gebiets angewandt werden kann.\n\n260\nDer Nießbrauch ist das Recht, fremde Sachen zu nutzen (ius utendi) und daraus die Früchte zu ziehen (ius fruendi), ohne sie in ihrer Substanz zu verändern (\n\n261\nNach dem Wortlaut des Art. 55 unterliegt die Verwertung der aus der Nutzung des öffentlichen Eigentums gezogenen Früchte keiner besonderen Beschränkung (\n\n262\nAußerdem gestattet Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 eine Nutzung des öffentlichen Eigentums zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung des besetzten Gebiets, und zwar vor allem im Rahmen einer länger anhaltenden Besetzung (\n\n263\nSo akzeptierten die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich und die Mitglieder der Koalition bei der Besetzung des Irak sofort, dass „das Erdöl des Irak geschützt und zum Nutzen des irakischen Volkes verwendet“ wurde (\n3) Zur Wahrung des Grundsatzes der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen sowie des Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 durch die streitigen Rechtsakte\n\n264\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass das humanitäre Völkerrecht, zu dem Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 zählt, lex specialis gegenüber den übrigen Regeln des Völkerrechts, einschließlich der Menschenrechte, darstellt, die ebenfalls auf denselben Sachverhalt Anwendung finden können (\n\n265\nZwar hat der Internationale Gerichtshof in Bezug auf den Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen entschieden, dass „nichts … darauf hindeutet, dass er auf den speziellen Fall der Plünderung und der Ausbeutung bestimmter natürlichen Ressourcen durch Angehörige der Armee eines Staates anwendbar wäre, der im Rahmen einer Militärintervention in das Gebiet eines anderen Staates eingedrungen ist“ (\n\n266\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Plünderung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen durch einzelne Armeeangehörige, sondern um eine offizielle und systematische Politik der Nutzung von Fischbeständen (\n\n267\nEs ist somit möglich, dass bestimmte Situationen ausschließlich nach dem humanitären Völkerrecht zu beurteilen sind, während andere ausschließlich den Rechtsvorschriften über die Nutzung der natürlichen Ressourcen von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung unterliegen; wieder andere schließlich können in beide Bereiche des Völkerrechts gleichzeitig fallen (\n\n268\nWie die Kommission in Rn. 43 ihrer Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs dargelegt hat, schließen sich die auf Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und die auf besetzte Gebiete anwendbaren rechtlichen Regelungen nicht gegenseitig aus. Im vorliegenden Fall stimmen außerdem der Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen und Art. 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 in einem Punkt überein: Die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara (als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und besetztes Gebiet) darf nicht zum wirtschaftlichen Vorteil des Königreichs Marokko (abgesehen von den Besatzungskosten, soweit die Westsahara dafür vernünftigerweise aufkommen kann) erfolgen, sondern muss der Bevölkerung der Westsahara zugutekommen.\n\n269\nIn diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich der Rat und die Kommission darüber einig sind, dass die Nutzung der Fischereizonen vor den Küsten der Westsahara der Bevölkerung dieses Gebiets zugutekommen muss, wobei sie meinen, die Bestimmungen des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 seien so gestaltet, dass dies gewährleistet sei.\n\n270\nDiese Auffassung teile ich aus den folgenden Gründen nicht.\n\n271\nDas Fischereiabkommen sieht eine nachhaltige Bewirtschaftung (englisch „sustainable exploitation“) der Fischereiressourcen vor (\n\n272\nAus Art. 2 der Verordnung Nr. 764/2006, aus den technischen Datenblättern für die Fischereizonen Nrn. 3 bis 6 (\n\n273\nWenn das Fischereiabkommen also fast ausschließlich auf die Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer Anwendung findet, müsste die von der Union dem Königreich Marokko nach Art. 7 des Fischereiabkommens gewährte finanzielle Gegenleistung folgerichtig, was Rat und Kommission einräumen, ebenfalls fast ausschließlich der Bevölkerung der Westsahara zugutekommen (es sei denn, sie wird zur Deckung der Besatzungskosten verwendet, soweit die Westsahara dafür vernünftigerweise aufkommen kann (\n\n274\nNach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls von 2013 setzt sich die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 40 Mio. Euro jedoch aus zwei Teilen zusammen: zum einen aus 30 Mio. Euro, die nach Art. 7 des Fischereiabkommens gewährt werden (16 Mio. Euro als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen und 14 Mio. Euro zur Förderung der Fischereipolitik in Marokko); zum anderen aus geschätzten 10 Mio. Euro für die von den europäischen Reedern zu zahlenden Gebühren für die gemäß Art. 6 des Fischereiabkommens ausgestellten Lizenzen.\n\n275\nNach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls von 2013 wird diese Gegenleistung auf ein bei der Trésorerie Générale du Royaume du Maroc (Allgemeines Schatzamt des Königreichs Marokko) geführtes Konto des Leiters dieses Amtes überwiesen (während im Fall der Besetzung des Irak die Erlöse aus den Erdölverkäufen an den Entwicklungsfonds für den Irak gezahlt wurden).\n\n276\nGemäß Art. 3 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Protokolls von 2013 unterliegt die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 40 Mio. Euro der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen Behörden; in Bezug auf die 14 Mio. Euro (Förderung der Fischereipolitik in Marokko) gibt es jedoch einen Mechanismus, kraft dessen die Union innerhalb eines gemischten Ausschusses die Verwendung der Gelder durch die marokkanischen Behörden beaufsichtigt und kontrolliert.\n\n277\nGemäß Art. 5 Abs. 6 des Protokolls von 2013 erlaubt dieser Mechanismus aber nur die allgemeine Kontrolle der „erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen [des Fischereiabkommens], insbesondere der Auswirkungen auf Beschäftigung und Investitionen sowie aller quantifizierbaren Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen und ihrer geografischen Verteilung“.\n\n278\nDie Kommission hat erklärt, anhand dieses Kontrollmechanismus habe sie sich für die Geltungsdauer des Protokolls von 2013 (2014–2018) davon überzeugen können, dass 54 Mio. Euro für die Errichtung von modernen Hallen, Räumlichkeiten für Fischer sowie ausgebauten Anlandungsplätzen und Aquakulturanlagen verwendet worden seien bzw. würden und dass es sich bei rund 80 % der mit dieser Subvention finanzierten Vorhaben um solche in der Westsahara handle.\n\n279\nDies zeigt meines Erachtens, dass weder das Fischereiabkommen noch das Protokoll von 2013 die notwendigen rechtlichen Garantien dafür bietet, dass die Nutzung der Fischbestände die Voraussetzungen für das Kriterium des Vorteils für die Bevölkerung der Westsahara erfüllt.\n\n280\nErstens enthält das Protokoll von 2013 keine Verpflichtung des Königreichs Marokko, die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung der Bevölkerung der Westsahara proportional zu den Fangmengen zugutekommen zu lassen, die auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer entfallen. Im Gegenteil: Obwohl 91,5 % der Fangmengen allein auf die Fischereizone Nr. 6 (die nur aus den an die Westsahara angrenzenden Gewässern besteht) entfallen, werden nur 35 % der finanziellen Gegenleistung (14 von 40 Mio. Euro) von dem Kontrollmechanismus gemäß Art. 6 des Protokolls von 2013 erfasst.\n\n281\nZweitens ist es nicht erwiesen, dass die 14 Mio. Euro wirklich zum Nutzen der Bevölkerung der Westsahara verwendet werden. Aus den Angaben der Kommission geht vielmehr hervor, dass von den während eines Zeitraums von vier Jahren (2014–2018) zu zahlenden 160 Mio. Euro nur 54 Mio. Euro (d. h. 33,75 %) für die Entwicklung der Vorhaben verwendet wurden, die sich zu 80 % in der Westsahara befanden.\n\n282\nDrittens besagt der Umstand, dass sich 80 % der Vorhaben, denen diese 54 Mio. Euro zugutekommen, in der Westsahara befinden, für sich allein nichts. Entscheidend ist die Information, wie viel von diesen 54 Mio. Euro auf die Finanzierung der in der Westsahara befindlichen Vorhaben entfällt; diese Auskunft ist die Kommission aber schuldig geblieben.\n\n283\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Besatzungsmacht nach Art. 49 Abs. 6 des Genfer Abkommens IV „nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet … umsiedeln [darf]“ (\n\n284\nZum Beispiel sieht das technische Datenblatt für die Fischereizone Nr. 6 (industrielle pelagische Fischerei) für die Schiffe der Union die Verpflichtung vor, je nach Schiffstonnage zwei bis 16 „marokkanische Seeleute“ anzuheuern (\n\n285\nDas Fischereiabkommen und das Protokoll von 2013 bieten deshalb nach meiner Ansicht keine Gewähr dafür, dass die Nutzung der Fanggründe in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern der Bevölkerung dieses Gebiets zugutekommt. Die streitigen Rechtsakte genügen mithin weder dem Grundsatz der dauerhaften Souveränität über die natürlichen Ressourcen (\n\n286\nDaraus folgt, dass das Fischereiabkommen und das Protokoll, soweit sie für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gelten, mit Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV, Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV unvereinbar sind, wonach die Union bei ihrem auswärtigen Handeln das Völkerrecht strikt einzuhalten hat.\n\n287\nDie Verordnung Nr. 764/2006, der Beschluss 2013/785 und die Verordnung Nr. 1270/2013 laufen insoweit Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV, Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV zuwider, als mit ihnen die Anwendung des Fischereiabkommens und des Protokolls von 2013 auf das Gebiet der Westsahara und auf die daran angrenzenden Gewässer genehmigt und umgesetzt wird.\nc) Zu den Beschränkungen der Pflicht zur Nichtanerkennung\n\n288\nIn diesem Zusammenhang haben Comader und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Pflicht, eine rechtswidrige Situation nicht anzuerkennen, die aus einer Verletzung völkerrechtlicher Erga-omnes-Regeln sowie der Verpflichtung, keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten, resultiere, könne nicht zu einem Verbot des Abschlusses völkerrechtlicher Abkommen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Bevölkerung der Westsahara führen, da sich ein solches Verbot letztlich zu deren Nachteil auswirken würde.\n\n289\nSie berufen sich dafür auf Rn. 125 des Gutachtens zu Namibia (\n\n290\nNach meiner Meinung ist diese Beschränkung der Pflicht zur Nichtanerkennung für die vorliegende Rechtssache bedeutungslos.\n\n291\nErstens hat Kommission schon einmal versucht, unter Hinweis auf diese Rn. 125 des Gutachtens zu Namibia zu rechtfertigen, dass der britische Zoll Verkehrsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in dem besetzten Gebiet Zyperns anerkannt hatte, die von der „Türkischen Republik Nordzypern“, einem von der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht anerkannten Gebilde, ausgestellt worden waren (\n\n292\nZweitens könnte die Beschränkung der Pflicht zur Nichtanerkennung, die der Internationale Gerichtshof in Rn. 125 seines Gutachtens zu Namibia vorgenommen hat, um der Bevölkerung Namibias nicht die ihr aus der internationalen Zusammenarbeit resultierenden Vorteile zu entziehen, nicht den Abschluss internationaler Handelsabkommen rechtfertigen. Zum einen wurde der Abschluss derartiger Abkommen von der Pflicht zur Nichtanerkennung erfasst (\n4. Zusammenfassung\n\n293\nInfolgedessen verletzen die streitigen Rechtsakte, die für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gelten, da diese der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen, die Verpflichtung der Union, das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung dieses Gebiets zu wahren, sowie ihre Pflicht, eine aus der Verletzung dieses Rechts resultierende rechtswidrige Situation nicht anzuerkennen und keine Hilfe oder Unterstützung bei der Aufrechterhaltung dieser Situation zu leisten. Außerdem sehen die streitigen Rechtsakte in Bezug auf die Nutzung natürlicher Ressourcen der Westsahara nicht die erforderlichen Garantien vor, um sicherzustellen, dass diese Nutzung der Bevölkerung dieses Gebiets zugutekommt.\nVI. Zum Antrag des Rates auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer Ungültigerklärung\n\n294\nDer Rat hat den Gerichtshof gebeten, „die Wirkungen einer Ungültigerklärung [der Verordnung Nr. 764/2006, des Beschlusses 2013/785 und der Verordnung Nr. 1270/2013] zeitlich so zu begrenzen, dass die Union die Maßnahmen ergreifen kann, die sie nach ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu treffen hat“ (\n\n295\nOhne seinen Antrag weiter zu begründen, möchte der Rat auf diese Weise erreichen, dass die Wirkungen der streitigen Rechtsakte während eines begrenzten Zeitraums aufrechterhalten werden, wie dies z. B. im Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461) (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), die Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Rechtsakts für drei Monate gerechtfertigt wurde (\nVII. Ergebnis\n\n296\nNach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zunächst die vierte und dann die dritte Frage des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu beantworten: 1. a) Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der von der Europäischen Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und der Unionsrechtsakte, mit denen derartige Abkommen genehmigt oder umgesetzt werden, können die Regeln des Völkerrechts unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Quellen des Völkerrechts unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: Die Union muss an die geltend gemachte Norm gebunden sein, diese muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein, und schließlich dürfen Art und Struktur der Norm einer gerichtlichen Kontrolle des beanstandeten Rechtsakts nicht entgegenstehen. b) Der vom Internationalen Gerichtshof in dem Fall Monetary Gold Removed from Rome von 1943 aufgestellte Grundsatz, wonach jener Gerichtshof nicht die Befugnis hat, seine Gerichtsbarkeit gegenüber einem Staat, der an dem vor ihm anhängigen Verfahren nicht beteiligt ist, ohne dessen Zustimmung auszuüben, findet keine Anwendung auf die gerichtliche Kontrolle der von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen und der Unionsrechtsakte, mit denen derartige Abkommen genehmigt oder umgesetzt werden. 2. a) Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen sind insoweit, als sie für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer gelten, mit Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV, Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV unvereinbar. b) Die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, der Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sowie die Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sind ungültig.\n(\n)\n„Nachdem die gesetzgebende Gewalt tatsächlich in die Hände des Besatzers übergegangen ist, hat dieser alle unter seinem Einfluss stehenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“\n(\n)\n„Die Besatzungsmacht kann die Bevölkerung des besetzten Gebiets jedoch Bestimmungen unterwerfen, die unerlässlich sind zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gebiets und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besatzungsmacht als auch der Mitglieder und des Eigentums der Besatzungsstreitkräfte oder ‑verwaltung sowie der durch sie benutzten Anlagen und Verbindungslinien.“","source":"eugh","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-266/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-01-10/c-266-16","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 205","ref_norm":"205","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 218","ref_norm":"218","n":2}],"authoritative_source":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-266/16","attribution":{"source":"curia.europa.eu","source_url":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-266/16"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2018-01-10/c-266-16","upstream":"https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-266/16","retrieved":"2026-07-27 11:09:27.124623+00:00"}}