{"status":"available","doknr":"OLD176277","ecli":"ECLI:EU:C:2017:576","court":"Europäischer Gerichtshof","senate":null,"decided":"2017-07-20","aktenzeichen":"C-340/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)\n\n \n\n20. Juli 2017 (\n *1\n )\n\n \n\n„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 9 Abs. 1 – Art. 11 Abs. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen – Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage – Klage des Dienstgebers des Geschädigten, einer Anstalt öffentlichen Rechts, als Legalzessionar der Rechte seines Dienstnehmers gegen den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs – Eintritt“\n\n \n\nIn der Rechtssache C‑340/16\n\n \n\nbetreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 25. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2016, in dem Verfahren\n\n \n\n Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG\n \n\n \n\ngegen\n\n \n\n Mutuelles du Mans assurances – MMA IARD SA\n \n\n \n\nerlässt\n\n \n\nDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)\n\n \n\nunter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,\n\n \n\nGeneralanwalt: M. Bobek,\n\n \n\nKanzler: A. Calot Escobar,\n\n \n\naufgrund des schriftlichen Verfahrens,\n\n \n\nunter Berücksichtigung der Erklärungen\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, vertreten durch Rechtsanwalt H. H. Toriser,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Mutuelles du Mans assurances – MMA IARD SA, vertreten durch Rechtsanwalt M. Angerer,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Di Matteo, avvocato dello Stato,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n—\n\n \n \n \n\nder Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,\n\n \n \n\n \n\n \n\nnach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017\n\n \n\nfolgendes\n\n \n\n Urteil\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n1\n\n \n \n \n\nDas Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n2\n\n \n \n \n\nDieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG (im Folgenden: KABEG), einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Klagenfurt am Wörthersee (Österreich), die Krankenanstalten betreibt, und der Mutuelles du Mans assurances – MMA IARD SA (im Folgenden: MMA IARD), einer in Frankreich ansässigen Versicherungsgesellschaft, über die Klage der KABEG auf Schadenersatz wegen Fortzahlung des Entgelts eines ihrer Dienstnehmer während eines Zeitraums vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge eines Verkehrsunfalls in Italien, an dem der besagte Dienstnehmer sowie ein bei der MMA IARD haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beteiligt waren.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Rechtlicher Rahmen\n \n\n \n\n \n Unionsrecht\n \n \n\n \n\n Verordnung Nr. 44/2001\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n3\n\n \n \n \n\nDie Erwägungsgründe 11 bis 13 der Verordnung Nr. 44/2001 lauteten:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n„(11)\n\n \n \n \n\nDie Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n(12)\n\n \n \n \n\nDer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n(13)\n\n \n \n \n\nBei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n4\n\n \n \n \n\nDie durch die Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregeln befanden sich in ihrem Kapitel II, das aus den Art. 2 bis 31 bestand.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n \n \n\nDer zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II gehörende Art. 2 Abs. 1 der Verordnung lautete:\n\n \n\n„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n6\n\n \n \n \n\nDer ebenfalls zu Abschnitt 1 gehörende Art. 3 Abs. 1 der Verordnung sah vor:\n\n \n\n„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n7\n\n \n \n \n\nAbschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasste deren Art. 8 bis 14.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n8\n\n \n \n \n\nArt. 8 der Verordnung lautete:\n\n \n\n„Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n \n \n\nArt. 9 Abs. 1 der Verordnung bestimmte:\n\n \n\n„Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\nvor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nb)\n\n \n \n \n\nin einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat …\n\n \n \n\n \n\n \n\n…“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n10\n\n \n \n \n\nArt. 10 der Verordnung lautete:\n\n \n\n„Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n11\n\n \n \n \n\nArt. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautete:\n\n \n\n„Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n12\n\n \n \n \n\nDie Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben. Diese Verordnung galt jedoch nach ihrem Art. 81 Abs. 2 erst ab dem 10. Januar 2015.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Richtlinie 2009/103/EG\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n13\n\n \n \n \n\nArt. 3 („Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) bestimmt:\n\n \n\n„Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.\n\n \n\nDie Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.\n\n \n\nJeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\na)\n\n \n \n \n\ndie im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden;\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\nb)\n\n \n \n \n\ndie Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\nDie in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n14\n\n \n \n \n\nIn Art. 18 („Direktanspruch“) dieser Richtlinie heißt es:\n\n \n\n„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“\n\n \n \n\n \n\n \n\n Ausgangsverfahren und Vorlagefragen\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n \n \n\nAm 26. März 2011 ereignete sich in Italien ein Verkehrsunfall, an dem ein in Österreich wohnhafter Dienstnehmer der KABEG als Radfahrer und ein bei der MMA IARD haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beteiligt waren. Infolge dieses Unfalls erlitt der Dienstnehmer diverse Verletzungen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n \n \n\nDie KABEG erhob Klage vor dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) und beantragte, die MMA IARD zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 15505,64 Euro samt Anhang zu verurteilen. Sie bringt vor, sie habe die Dienstbezüge ihres bei dem Verkehrsunfall verletzten Dienstnehmers während seines unfallbedingten Krankenstands weitergezahlt. Aufgrund dessen seien die vermögensrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers in der geltend gemachten Höhe auf sie übergegangen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n17\n\n \n \n \n\nDie KABEG leitet die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 2 her. Bei demselben Gericht sei überdies das Parallelverfahren ihres Dienstnehmers anhängig, in dem die Zuständigkeit bereits bejaht worden sei.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n18\n\n \n \n \n\nDie MMA IARD erhob eine Einrede der Unzuständigkeit. Sie macht geltend, in Abschnitt 3 des Kapitels 2 der Verordnung werde ein eigenes System zur Lösung von Kompetenzkonflikten in Versicherungssachen geschaffen. Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung dienten die in diesem Abschnitt vorgesehenen Sonderregeln für die Zuständigkeit dem Schutz der schwächeren Partei. Die KABEG als Dienstgeberin könne diesen Schutz nicht für sich in Anspruch nehmen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n19\n\n \n \n \n\nDas Landesgericht Klagenfurt verwarf diese Einrede mit der Begründung, der KABEG, die nur einen von ihrem Dienstnehmer abgeleiteten Anspruch geltend mache, stehe der Gerichtsstand des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 2 zur Verfügung, denn eine solche juristische Person sei in einem Rechtsstreit gegen ein Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe die schwächere Partei.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n20\n\n \n \n \n\nDie MMA IARD erhob gegen diesen Beschluss Rekurs beim Oberlandesgericht Graz (Österreich), das den Beschluss dahin abänderte, dass es der Unzulässigkeitseinrede stattgab und die Klage zurückwies. Nach den Ausführungen dieses Gerichts gewährt der Verweis des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung auf deren Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dem Geschädigten als natürlicher oder juristischer Person das Recht, den Versicherer vor dem zuständigen Gericht des Mitgliedstaats zu verklagen, in dem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Im Übrigen seien vom Begriff „Geschädigter“ sowohl unmittelbar als auch mittelbar geschädigte Personen umfasst.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n21\n\n \n \n \n\nAllerdings komme dieses Recht nicht allen Geschädigten zu. Dabei sei es für die Beurteilung, ob sich ein Geschädigter darauf berufen könne, wesentlich, ob er „wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren“ als ein Haftpflichtversicherer sei. Dies sei bei einer Anstalt öffentlichen Rechts wie der KABEG, die die Betriebsführung von fünf Spitälern wahrnehme, zu verneinen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n22\n\n \n \n \n\nDie KABEG legte Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (Österreich) ein und beruft sich auf den Gerichtsstand des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit deren Art. 11 Abs. 2.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n23\n\n \n \n \n\nZum einen stellt sich für den Obersten Gerichtshof die Frage, ob bei Verneinung der Schutzbedürftigkeit eines Klägers dessen Klage überhaupt als „Versicherungssache“ im Sinne des Art. 8 der Verordnung qualifiziert werden könne.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n24\n\n \n \n \n\nZum anderen möchte er wissen, nach welchen Kriterien die Unterlegenheit des Legalzessionars der Ansprüche eines Geschädigten gegenüber einem gewerblich tätigen Haftpflichtversicherer festzustellen sei.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n25\n\n \n \n \n\nUnter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:\n\n \n \n\n \n\n \n\n Zu den Vorlagefragen\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n26\n\n \n \n \n\nMit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n27\n\n \n \n \n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3 des Kapitels II der genannten Verordnung ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C‑112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n28\n\n \n \n \n\nWie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt wird, sind Klagen in Versicherungssachen ebenso wie bei Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C‑77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22), das durch die Bestimmungen des genannten Abschnitts ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n29\n\n \n \n \n\nDie Zweifel des vorlegenden Gerichts, ob ein kraft Legalzession in die Rechte eines Geschädigten eingetretener Dienstgeber als „schwächere Partei“ qualifiziert werden kann, gehen auf die Feststellung des Gerichtshofs zurück, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des durch einen Verkehrsunfall unmittelbar Geschädigten nicht als schwächere Partei angesehen werden kann, während dies bei einem Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten wie etwa einem Erben sehr wohl der Fall sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42 und 44).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n30\n\n \n \n \n\nIn diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit eines in die Rechte seines Dienstnehmers eingetretenen Dienstgebers, den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, zu verklagen, die Einheitlichkeit und somit die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften sowie eine geordnete Rechtspflege gewährleisten würde.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n31\n\n \n \n \n\nSomit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetretener Dienstgeber unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n32\n\n \n \n \n\nWie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Begriff „schwächere Partei“ im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 bei Versicherungssachen eine größere Tragweite als im Bereich von Verbraucherverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n33\n\n \n \n \n\nFerner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 den Zweck hat, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C‑463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 27).\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n34\n\n \n \n \n\nDarüber hinaus würde, wie das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt hat, eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „schwächere Partei“ angesehen werden kann, die unter den Begriff „Geschädigter“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen kann, die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem im elften Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel hoher Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n35\n\n \n \n \n\nFolglich ist davon auszugehen, dass Dienstgeber, die in Schadenersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die in deren Art. 8 bis 10 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen können.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n36\n\n \n \n \n\nSomit kann der Dienstgeber, der aufgrund der Fortzahlung des Entgelts seines Dienstnehmers während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in dessen Rechte eingetreten ist und nur in dieser Eigenschaft eine Klage auf Ersatz des dem Dienstnehmer entstandenen Schadens erhebt, als schwächer als der von ihm verklagte Versicherer angesehen werden, so dass er die Möglichkeit haben muss, die Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem er seinen Sitz hat.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n37\n\n \n \n \n\nDaraus folgt, dass ein Dienstgeber, der in die Rechte des durch einen Verkehrsunfall geschädigten Dienstnehmers eingetreten ist, weil er dessen Entgelt fortgezahlt hat, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ den Versicherer des an diesem Unfall beteiligten Fahrzeugs vor den Gerichten des Mitgliedstaats seines Sitzes verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n38\n\n \n \n \n\nZum letztgenannten Punkt ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 18 der Richtlinie 2009/103 sicherstellen müssen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Haftpflichtversicherung gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n39\n\n \n \n \n\nNach alledem ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.\n\n \n \n\n \n\n \n\n Kosten\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n\n40\n\n \n \n \n\nFür die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n\n  \n \n \n\nAus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n  \n \n \n\n \n\nVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juli 2017.\n\n \n\nBay Larsen\n\n \n\nVilaras\n\n \n\nMalenovský\n\n \n\nSafjan\n\n \n\nŠváby\n\n \n\nDer Kanzler\n\n \n\nDer Präsident der Dritten Kammer\n\n \n\nA. Calot Escobar\n\n \n\nL. Bay Larsen\n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n(\n *1\n ) Verfahrenssprache: Deutsch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/176277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2017-07-20/c-340-16","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2009/103/EG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 2009/103/EG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/176277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/176277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2017-07-20/c-340-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/176277","retrieved":"2026-07-09 00:51:36.305328+00:00"}}